BVwG W114 2101764-1

W114 2101764-1Tribunal administratif fédéral1 févr. 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W114 2101764-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2101764.1.00

Spruch

W114 2101764-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 21.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311156, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 06.04.2009 stellte XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Der BF ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Für die XXXX wurde von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, vertreten durch den BF als deren vertretungsbefugten Obmann (im Weiteren: Almbewirtschafter) ein entsprechender Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2009 gestellt.

2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104638024, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten und ermittelten beihilfefähige Fläche von 61,96 ha ermittelter und von einer beantragten und ermittelten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX von 35,62 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Schreiben der AMA vom 30.06.2011, AZ II/5/13-111961466. wurde dem BF vorgehalten, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 bis 2010 festgestellt worden sei, dass einzelne Grundstücke in diesem Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß bzw. bestimmte Grundstücke gar nicht mehr beantragt worden seien.

4. Der BF rechtfertigte die reduzierte Almfutterfläche auf der XXXX im Jahr 2010 damit, dass die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer im Jahr 2010 wegen des Baues einer Fischteichanlage eine Reduktion der Almfutterfläche auf der XXXX vorgenommen hätte.

5. Am 24.10.2012 beantragte der BF als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bei der zuständigen Bezirksbauernkammer für das Antragsjahr 2009 eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche von 90,00 ha auf 88,78 ha.

6. Am 06.06.2013 beantragte der BF bei der Bezirksbauernkammer für das Antragsjahr 2009 eine weitere rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche von 88,78 ha auf 83,98 ha.

7. Die freiwilligen Almfutterflächenreduktionen berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311156, dem BF für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und EUR XXXX zurückgefordert. In dieser Entscheidung wurde von einer beantragten und ermittelten beihilfefähigen Fläche von 59,57 ha und von einer beantragten und ermittelten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX von 33,23 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich auf der rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur durch den BF auf der XXXX.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 21.11.2013 Berufung. Diese Berufung ist vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln. Der BF beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist,

4. ihm sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,

5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen, und

6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.

Begründend führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, es habe keinen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben des Almobmannes gegeben.

Die Almbewirtschafterin habe die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet. Die Almbewirtschafterin gelte als Verwalterin und Prozessbevollmächtigte des Almauftreibers, die u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei.

Es treffe den BF kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011 gelte Folgendes: Stimme die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, könne sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er könne belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld treffe. Ein derartiger Beleg könne erbracht werden, beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen:

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle habe vertraut werden dürfen,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung habe nicht erkannt werden können,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar gewesen oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang stehe.

Nach Art. 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen.

Nach § 4 Abs. 3 lit d) der INVEKOS-GIS-V 2011 würden zur Referenzparzelle auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6% der Referenzfläche nicht überschreite.

Laut Auskunft der Behörde seien bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen bis 2012 Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 für die Wirtschaftsjahre ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Auch wegen der Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl es keine Änderung in der Natur und in den Bewirtschaftungsverhältnissen gegeben habe. Der Almbewirtschafter habe aufgrund der Unsicherheit in Zusammenhang mit den Almfutterflächen diese trotz Überzeugung von der Richtigkeit seiner Antragstellung vorsichtshalber korrigiert.

Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

Der angefochtene Bescheid sei materiell rechtswidrig. Die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren im Vorhinein durchgeführt, sondern die Entscheidung allein auf die Antragsunterlagen gestützt.

Die verhängte Sanktion sei zudem unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

9. Die belangte Behörde legte am 26.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF stellte am 06.04.2009 für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag - Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierte Flächen.

Der BF ist Auftreiber auf die XXXX. Er ist auch Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft XXXX.

Am 24.10.2012 und am 06.06.2013 beantragte der BF freiwillige Almfutterflächenkorrekturen auf der XXXX auf letztlich 83,98 ha.

Diese korrigierte Almfutterfläche berücksichtigend und damit von einer anteiligen Almfutterfläche für die BF von 33,23 ha ausgehend, wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311156, dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXXgewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Die einzige Änderung des Bescheides der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104638024, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX um insgesamt 2,39 ha.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 21

Verspätete Einreichung

[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) 795/2004 und ist soweit nicht zu beanstanden.

Eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der wiederum eine höhere - als die beantragte Fläche - ermittelt worden sei, ist aus dem Verfahrensakt nicht ersichtlich.

Der BF selbst als Obmann der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft XXXX hat die Almfutterfläche auf der XXXX reduziert. Die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähigen Flächen entsprechen den vom BF beantragten Flächen. Warum darin ein Rechtsbruch erblickt werden könnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar oder nachvollziehbar.

Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle beanstandet wird. Eine solche Festlegung hat aber hinsichtlich der Feststellung der Almfutterfläche für das Wirtschaftsjahr 2009 nicht stattgefunden. Die Almfutterfläche auf der XXXX wurde - mit angefochtenem Bescheid - ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur durch den Almbewirtschafter reduziert und dadurch wurde der sich daraus ergebende Mehrbetrag vom BF rückgefordert. Auch daraus lässt sich nicht erkennen, warum eine solche Rückforderung nicht rechtskonform sein sollte.

Da nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen nicht einzugehen.

Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche dazu vorgebrachten Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den BF an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.

Auch der Einwand des BF, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag des BF selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt haben werden können, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH vom 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei einem Mehrfachantrag-Flächen 2009), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover vom 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom BF selbst beantragt wurde.

Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216).

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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