W220 1433231-1•BVwG W220 1433231-1
W220 1433231-1Tribunal administratif fédéral29 janv. 2016
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer
W220 1433231-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, Zl. 11 14.866-BAT, betreffend Spruchpunkt III. , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine nepalesische Staatsangehörige, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 11.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, Zl. 11 14.866-BAT, wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal verfügt (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen am 19.02.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.02.2013 fristgerecht Beschwerde an den vormals zuständigen Asylgerichtshof und übermittelte unter einem eine Deutschkursbestätigung, eine Anmeldung für einen Deutsch-Integrationskurs und eine Einzahlungsbestätigung an die Sozialversicherung.
Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 legte die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreterin zum Nachweis ihrer Integration einen Meldezettel, diverse Deutschkursbestätigungen und Prüfungszeugnisse sowie Einsatzvereinbarungen mit dem XXXX vor und führte aus, die A2-Deutschkursprüfung seit längerer Zeit positiv absolviert zu haben und sich nunmehr auf die B1-Prüfung vorzubereiten. Die Beschwerdeführerin hielte sich bereits mehr als vier Jahre in Österreich auf und habe sich sehr gut integriert. Sie arbeite für die XXXX und sei selbsterhaltungsfähig.
Am 08.01.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Schriftsatz, in welchem sie ausführte, zuletzt den Deutschkurs B1 erfolgreich absolviert zu haben und sich nunmehr für die entsprechende Prüfung vorzubereiten. Den beiliegenden Empfehlungsschreiben sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer näheren sozialen Umgebung in XXXX gut integriert sei und Bekannt- bzw. Freundschaften geschlossen habe. Den ebenfalls angeschlossenen Abrechnungen der XXXX sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin finanziell auf eigenen Beinen stünde und seit vielen Jahren keine staatliche Unterstützung in Form der Grundversorgung in Anspruch nehme. Die Beschwerdeführerin engagiere sich zudem in ihrer Freizeit freiwillig im Rahmen des XXXX. Dem Schriftsatz beiliegend wurden entsprechende Empfehlungsschreiben, Deutschkurs- und Teilnahmebestätigungen, Gutschriften der XXXX sowie Nachweise über freiwillige Tätigkeiten beim XXXX angeschlossen.
Am XXXX wurde vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Nepali eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte und ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin teilnahmen. In dieser Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin auf ihren über vier Jahre währenden Aufenthalt im Bundesgebiet, auf ihre erfolgte soziale Integration, auf ihre berufliche Tätigkeit bei der XXXX und ihre daraus resultierende Selbsterhaltungsfähigkeit, auf ihre Deutschkenntnisse und ihre diesbezüglich absolvierten Kurse und Prüfungen sowie auf die zahlreich vorgelegten Unterlagen zu ihrer Integration.
In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin einen Arbeitsvorvertrag und zog ihre Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 13.02.2013, Zl. 11 14.866-BAT, zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nepals.
Sie ist seit Dezember 2011, somit seit über vier Jahren, aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Die Beschwerdeführerin arbeitet in Österreich bei der XXXX und ist selbsterhaltungsfähig.
Sie hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht, die A2-Prüfung erfolgreich absolviert, sie bereitet sich auf die B1-Prüfung vor und verfügt über ausbaufähige, aber passable Deutschkenntnisse.
Die Beschwerdeführerin engagiert sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich beim XXXX.
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen aktuellen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, in welchem ihr eine berufliche Beschäftigung in Aussicht gestellt wird.
Festgestellt werden kann weiters, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist.
Die Beschwerdeführerin zog die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX sowie durch Einsichtnahme in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel.
Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich zusätzlich aus dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der die Beschwerdeführerin bemüht war, Ausführungen in deutscher Sprache zu tätigen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiärem Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
Aufgrund der über vier Jahre hinausgehenden Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist von einem bestehenden Privatleben im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war:
Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 11.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin war seit der genannten Antragstellung aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet war sie stets darum bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, was nicht nur durch die belegten Besuche von Deutschkursen und die Absolvierung entsprechender Prüfungen (A2-Prüfung und Vorbereitung für B1-Prüfung) Bestätigung findet, sondern auch dadurch zum Ausdruck gelangt, dass sie sich laufend auf freiwilliger Basis ehrenamtlich beim XXXX engagiert.
Die Beschwerdeführerin ist zudem bereits seit längerer Zeit bei der XXXX als Zeitungszustellerin beruflich tätig und sie ist durch die Ausübung dieser Beschäftigung als selbsterhaltungsfähig zu beurteilen, was bedeutet, dass sie keine staatliche finanzielle Unterstützung in Form der Grundversorgung in Anspruch nimmt.
Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin einen aktuellen arbeitsrechtlichen Vorvertrag in Vorlage gebracht, der ihr ein berufliches Anstellungsverhältnis in Aussicht stellt.
Dass die Beschwerdeführerin überdies im Bundesgebiet über ausreichende soziale Kontakte verfügt, wurde von ihr nicht nur im Rahmen der Verhandlung dargelegt, sondern auch durch dem Gericht übermittelte Empfehlungsschreiben bestätigt.
Abschließend sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren stets mitgewirkt hat und ihr die Verfahrensdauer daher nicht angelastet werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter Punkt II. A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.