BVwG W107 2112788-1

W107 2112788-1Tribunal administratif fédéral29 janv. 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Frist, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtzeitigkeit, verspäteter Antrag, Verspätung, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W107 2112788-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W107.2112788.1.00

Spruch

W107 2112788-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 22.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte dabei u. a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.214,64 gewährt. Der Prämienberechnung wurden 13,55 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,81 ha zu Grunde gelegt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.01.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.01.2013, rechtzeitig Beschwerde.

Begründend führte er aus, dass bei der Digitalisierung durch einen BKK Mitarbeiter zum Mehrfachantrag-Flächen 2012 Fehler unterlaufen seien, da mehrere Ackerstücke in NF Feldstücke umgewandelt worden seien, obwohl es sich bei diesen tatsächlich um Ackerfeldstücke mit WFR Auflage handle. Konkret sei bei den Feldstücken 6, 10, 11, 12 und 14 irrtümlich die Nutzungsart von "Acker" auf "NF" (sonstige Nutzfläche) geändert und als Prämienstatus N (nicht beihilfefähig) angegeben worden. So sei daher eine Fläche von 4,70 ha seitens der belangten Behörde im Rahmen der Prämienberechnung nicht berücksichtigt worden. Da es sich um einen offensichtlichen und nicht nachvollziehbaren Fehler bei der Digitalisierung in der BKK handle und ein Rotstiftkorrektur in der BKK für den Mehrfachantrag Flächen 2012 veranlasst worden sei, werde ersucht, den mit der Beschwerde übermittelten Korrekturantrag vom 14.01.2013 zu berücksichtigten und eine Einheitliche Betriebsprämie auch für die irrtümlich als NF statt als Acker gekennzeichneten Feldstücke zu gewähren.

4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens am 21.08.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 22.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte dabei u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP).

Festgestellt wird, dass im Zuge der Einreichung der Antrags in der Beilage "Flächennutzung 2012" für die Feldstücke Nr.6 (Aistfeld), Nr. 10 (Holzgwendt 1), Nr. 11 (Hausfeld 1), Nr. 12 (Hausfeld 2) und Nr. 14 (Aistfeld 2) die Nutzungsart "NF" (sonstige Nutzfläche), die Nutzung bzw. Kultur "Landschaftselement Acker" und der Prämienstatus "N" (nicht beihilfefähig) beantragt wurden.

Mit Datum vom 14.01.2013 beantragte der Beschwerdeführer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2012 dahingehend, dass für die Feldstücke Nr.6 (Aistfeld), Nr. 10 (Holzgwendt 1), Nr. 11 (Hausfeld 1), Nr. 12 (Hausfeld 2) und Nr. 14 (Aistfeld 2) die Nutzungsart daher von "NF" auf "A" (Acker), die Nutzung bzw. Kultur auf "GLÖZ A" und der Prämienstatus auf "A" (beihilfefähig; Beantragung der EBP) korrigiert werde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkts liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 23 Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrages nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]

(2)

[...] Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]"

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln, BGBI. II Nr. 492/2009, (INVEKOS-CC-V 2010) lautet auszugsweise:

"(1) [...] Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. [...]"

§ 30 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, BGBI. II Nr. 100/2015, (Horizontale GAP-Verordnung) lautet auszugsweise:

"(1) Diese Verordnung gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

1. [...]

2. die INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2010 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 492/2009),

außer Kraft. Diese Verordnungen bleiben weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar."

3.3. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:

3.3.1. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass die Bewertung der Feldstücke Nr.6 (Aistfeld), Nr. 10 (Holzgwendt 1), Nr. 11 (Hausfeld 1), Nr. 12 (Hausfeld 2) und Nr. 14 (Aistfeld 2) im gegenständlichen Mehrfachantrag-Flächen 2012 - wie oben unter Punkt I.3. dargestellt - fehlerhaft gewesen und für diese Feldstücke - unter Berücksichtigung der von ihm erfolgten Korrekturen gemäß dem "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2012" vom 14.01.2013 - vielmehr ebenso eine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren sei, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß Art. 11 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 iVm. § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 sind Sammelanträge (Mehrfachanträge-Flächen) bis zum 15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres und unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Eine Änderung eines eingereichten Sammelantrages kann gemäß Art. 23 Abs. 2 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 bis spätestens 25 Tage nach dem 15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen.

Unter Berücksichtigung dieser nationalen und europarechtlichen Vorgaben war daher der vom Beschwerdeführer erst am 14.01.2013 eingebrachte Korrekturantrag betreffend das Kalenderjahr 2012 als verspätet und damit als unzulässig. zu werten. Es waren somit die im Mehrfachantrag-Flächen 2012 getätigten Angaben des Beschwerdeführers der Prämienberechnung für die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Grund zu legen (vgl. BVwG vom 16.12.2015, W204 2117534-1).

Anzumerken ist, dass auch dem Merkblatt "Mehrfachantrag Flächen 2012" (vgl. Punkt 1.4 "Abgabetermine") der belangten Behörde zu entnehmen ist, dass die Abgabe von Mehrfachanträgen-Flächen bis 15.05.2012 als rechtzeitig, bis 11.06.2012 als verspätet und ab 12.06.2012 als zu spät eingebracht anzusehen ist, wobei Anträge, die zu spät eingehen, keine Berücksichtigung finden. Auch wenn das Merkblatt, das den Landwirten seitens der belangten Behörde als Hilfestellung bei der Einreichung der Mehrfachanträge zur Verfügung gestellt wird, hier nur auf die Fristen hinsichtlich der Abgabe von Anträgen eingeht, kann aus diesen Ausführungen geschlossen werden, dass die genannten Fristen auch im Zusammenhang mit der Änderung von Anträgen Anwendung finden. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen - wie oben ausgeführt - treffen jedenfalls eine klare Regelung, wonach Änderungen lediglich bis spätestens 25 Tage nach dem 15. Mai eines Kalenderjahres erfolgen können.

Die in der Beschwerde angeführten Feldstücke wurden im Mehrfachantrag-Flächen 2012 nicht als beihilfefähige Fläche ausgewiesen. Die durchgeführte Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen durch den Beschwerdeführer mit Antrag vom 14.01.2013 erfolgte zu spät, weshalb dem Beschwerdeführer für die in Rede stehenden Feldstücke im Antragsjahr 2012 folglich auch keine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren war.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstanden.

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage und die darin gesetzlich normierten Fristen sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch so eindeutig, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90, wonach selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige, Regelung trifft).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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