BVwG W227 2110268-1

W227 2110268-1Tribunal administratif fédéral28 janv. 2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W227 2110268-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2110268.1.00

Spruch

W227 2110268-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre und klinische Veterinärmedizin der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 14. April 2015, Zl. 1/2015, beschlossen:

A.

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Vizerektorin für Lehre und klinische Veterinärmedizin der Veterinärmedizinischen Universität Wien den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. April 2015 auf Zulassung zum individuellen Masterstudium Pferdewissenschaften an der Veterinärmedizinischen Universität Wien gemäß § 55 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab.

In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung eine Beschwerde erhoben werden kann.

2. Am 15. April 2015 wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin (durch Hinterlegung) zugestellt.

3. Erst am 15. Mai 2015 erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde.

4. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor und gab ihr Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

5. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin fristgerecht (vgl. dazu den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Jänner 2016, Zl. W227 2110268-2/3E) wie folgt:

Sie habe am 15. April 2015 eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments mit dem Inhalt erhalten, dass sie sich das Schriftstück am nächsten Tag abholen könne. Die vierwöchige Beschwerdefrist ende daher - wegen des gesetzlichen Feiertages am 14. Mai 2015 - erst am 15. Mai 2015.

6. Auf entsprechende Nachfrage übermittelte die Österreichischen Post AG dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes".

Daraus ergibt sich (hier relevant), dass der angefochtene Bescheid - nach einem erfolglosen Zustellversuch am 15. April 2015 - ab 15. April 2015 16:30 Uhr bis zum 4. Mai 2015 zur Abholung in der Postfiliale XXXX , bereitgehalten wurde. Unter "Wichtige Informationen!" wurde u.a. darauf hingewiesen, dass das Dokument grundsätzlich an jenem Tag zugestellt gilt, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten wird. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid am 29. April 2015 behoben hat.

7. Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe den "gelben Zettel" am 15. April 2015 erst gegen 20:30 Uhr und damit nach den Öffnungszeiten der Postfiliale aus dem Briefkasten geholt, weshalb sie sich erst am nächsten Tag den angefochtenen Bescheid habe abholen können. Die Frist beginne daher erst ab 16. April 2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführerin wurde der angefochtene Bescheid am 15. April 2015 rechtmäßig zugestellt (vgl. zusätzlich unten Punkt 3.2.).

Erst am 15. Mai 2015 brachte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde ein.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes (vgl. oben Punkt I.6.) und dem im Akt einliegenden Kuvert, wonach die Beschwerde am 15. Mai 2015 zur Post gegeben wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Be-schwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.

§ 17 ZustG lautet:

"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

3.2.2. Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

"Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. VwGH Ro 26.05.2015, 2015/01/0004 m.w.N.).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerdeführerin (wie sie auch selbst ausführt) am 16. April 2015 in den Besitz der zugestellten Sendung kommen. Die vierwöchige Frist zur Ausführung und Einbringung der Beschwerde wurde somit lediglich einen Tag verkürzt.

Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war die Zustellung durch Hinterlegung daher ordnungsgemäß.

Die Beschwerdefrist begann somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am 15. April 2015 - dem Tag, an dem das hinterlegte Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde - zu laufen.

Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - am 13. Mai 2015.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 15. Mai 2015 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

3.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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