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W224 2104271-1•BVwG W224 2104271-1
W224 2104271-1Tribunal administratif fédéral28 janv. 2016
Fristversäumung, Rechtsvertreter, Sorgfaltspflicht,<br/>unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, Verschulden,<br/>Wiedereinsetzungsantrag
W224 2104271-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vertreten durch RA Dr. Franz Hitzenberger, Feldgasse 6, 4840 Vöcklabruck, gegen den Bescheid des Studiendirektors der Karl-Franzens-Universität Graz vom 25.11.2014, Zl. 39/24-4/52 ex 2013/14, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 30.04.2014, zugestellt am 20.05.2014, wies der Vorsitzende der Curricula-Kommission für die Studienrichtung Kunstgeschichte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung der Vorlesungsprüfung 508.034 "Einführung in die theoretische und historische Museologie" für das Fach "Kunsttheorie und/oder Methodologie" mit der Begründung ab, dass es sich bei den beiden Prüfungen und völlig verschiedene Gegenstandsbereiche handle, bei denen es keine Überschneidungen gebe.
2. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben an den Vizerektor für Lehre und Studium der Universität Graz vom 05.06.2014, eingelangt bei der Abteilung Zentrale Registratur und Postadministration am 10.06.2014, ein von ihr gestelltes Ansuchen auf Verlängerung der Frist zum Abschluss des bereits ausgelaufenen Diplomstudiums Kunstgeschichte zu erledigen. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdeführerin auch daraufhin, dass sie gegen den Bescheid vom 30.04.2014, mit dem ihr Antrag auf Anerkennung der Vorlesungsprüfung 508.034 "Einführung in die theoretische und historische Museologie" für das Fach "Kunsttheorie und/oder Methodologie" abgewiesen wurde, "vorsichtshalber" Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben habe. Sie gab auch an, sie lege diese Beschwerde dem Schreiben bei. Das Beilagenverzeichnis des Schreibens enthielt einen entsprechenden Punkt 10.).
3. Mit Schreiben vom 01.08.2014 urgierte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bei der Universität Graz, dass die Beschwerde gegen den abweisenden Anerkennungsbescheid vom 30.04.2014 noch nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei.
4. Mit Schreiben vom 14.08.2014 teilte der Vizerektor für Lehre und Studium der Universität Graz der Beschwerdeführerin mit, dass keine entsprechende Beschwerde gegen den abweisenden Anerkennungsbescheid vom 30.04.2014 eingelangt sei.
5. Am 21.08.2014 langte beim Studiendirektor der Universität Graz ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der Beschwerde gegen den abweisenden Anerkennungsbescheid vom 30.04.2014 ein. Begründend führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin aus, sie habe ihrem ausgewiesenen Vertreter am 05.06.2014 den Auftrag erteilt, die bereits fertig textierte Beschwerde zu überprüfen, mit einem Kanzleistempel zu versehen, zu unterfertigen und einzubringen. Gleichzeitig habe sie den Auftrag erteilt, Begleitschreiben an den Vizerektor für Lehre und Studium der Universität Graz und an die Rechtsabteilung abzusenden. Diesen Begleitschreiben sei - so die Beschwerdeführerin - auch die Beschwerde gegen den abweisenden Anerkennungsbescheid vom 30.04.2014 als Beilage angefügt gewesen.
Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin habe die Beschwerde gegen den abweisenden Anerkennungsbescheid vom 30.04.2014 (und auch gegen einen anderen abweisenden Anerkennungsbescheid) und die beiden Schreiben unterfertigt und seiner näher bezeichneten Sekretärin den Auftrag erteilt, die Beschwerde(n) einzubringen, die beiden Schreiben einzubringen und insbesondere auch die Beschwerde(n) dort als Beilagen mitzusenden. Tatsächlich habe die Sekretärin die beiden Schreiben an den Vizerektor und die Rechtsabteilung eingeschrieben am 06.06.2014 samt Beilagen abgeschickt. Die näher bezeichnete Sekretärin habe aus einem unerklärlichen Versehen vergessen, die Beschwerde(n) selbst als gesonderte Schriftstücke an die Universität Graz abzusenden. Es handle sich um ein Versehen, das der Sekretärin des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin noch nie unterlaufen sei und welches auch nicht zu erwarten gewesen sei. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführerin eine eidesstattliche Erklärung der Sekretärin des rechtsfreundlichen Vertreters vor, in der diese den gleichen Vorgang an eidesstatt erklärt. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf Grund eines geringfügigen Versehens einer Kanzleiangestellten des rechtsfreundlichen Vertreters versäumt worden.
6. Der Studiendirektor der Karl-Franzens-Universität Graz (im Folgenden: belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 25.11.2014, Zl. 39/24-4/52 ex 2013/14, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen insgesamt unschlüssig sei, da einerseits behauptet werde, dass die Beschwerden zusammen mit dem Schreiben vom 05.06.2014 die Universität Graz im Original übermittelt worden wären. Andererseits werde jedoch vorgebracht, die Sekretärin des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin habe aus einem unerklärlichen Versehen vergessen, die Beschwerde als gesondertes Schriftstück abzusenden. Dies wäre jedoch gar nicht notwendig gewesen, wenn die Beschwerde ohnehin als Beilage zum Schreiben vom 05.06.2014 übermittelt worden wäre. Diese Begründung sei daher nicht nachvollziehbar. Wenn nämlich die Beschwerde tatsächlich als Beilage abgesendet worden wäre, stelle der Umstand, dass die Sekretärin des ausgewiesenen Vertreters vergessen habe, die Beschwerde auch als gesondertes Schriftstück abzusenden, kein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar, dass die fristgerechte Einbringung der Beschwerde verhindert hätte, weil diese ja bereits abgesendet gewesen wäre. Ein unerwartetes und unvorhergesehenes Ereignis könnte allenfalls in einem Umstand gesucht werden, der verhindert hätte, dass die abgesendeten Beilagen bei der Universität angekommen seien. Ein solcher Umstand sei aber nicht behauptet worden. Das Vorbringen sei aus diesem Grund nicht geeignet darzutun, dass die Versäumung der Frist auf ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zurückzuführen sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte dabei - zum Verfahrensgegenstand des Wiedereinsetzungsantrags - im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, weil wesentlich für den Wiedereinsetzungsantrag gewesen sei, dass die Sekretärin des ausgewiesenen Vertreters die Beschwerde nicht als gesondertes Schriftstück abgesandt habe. Dass die Beschwerde(n) - so das gegenständliche Beschwerdevorbringen - auch dem Schreiben vom 05.06.2014 in Kopie beigelegt worden seien, mache das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unschlüssig. Diese Behauptung erkläre vielmehr das Versehen der Sekretärin, welche der Meinung gewesen sei, durch das Beilegen der Beschwerde zum Schreiben vom 05.06.2014 ihren Auftrag, die Beschwerde einzubringen, bereits erledigt zu haben, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Es liege somit einer Versehen minderen Grades vor, das die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige.
8. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 20.03.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde dabei der Gerichtsabteilung W150 zugewiesen.
9. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und der Gerichtsabteilung W224 am 27.11.2015 neu zugewiesen. Seit 27.11.2015 wird das gegenständliche Verfahren von der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W224 geführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Studiendirektors der Karl-Franzens-Universität Graz vom 25.11.2014, Zl. 39/24-4/52 ex 2013/14, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.08.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Vorsitzenden der Curricula-Kommission für die Studienrichtung Kunstgeschichte vom 30.04.2014, mit dem der Antrag auf Anerkennung der Vorlesungsprüfung 508.034 "Einführung in die theoretische und historische Museologie" für das Fach "Kunsttheorie und/oder Methodologie" abgewiesen wurde, abgewiesen wurde.
Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Vorsitzenden der Curricula-Kommission für die Studienrichtung Kunstgeschichte vom 30.04.2014, mit dem der Antrag auf Anerkennung der Vorlesungsprüfung 508.034 "Einführung in die theoretische und historische Museologie" für das Fach "Kunsttheorie und/oder Methodologie" abgewiesen wurde, einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft.
Ob dem Schreiben an den Vizerektor für Lehre und Studium der Universität Graz vom 05.06.2014 im Beilagenkonvolut auch tatsächlich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.04.2014 beigelegt war bzw. ob mit diesem Schreiben im Beilagenkonvolut auch tatsächlich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.04.2014 in der Abteilung Zentrale Registratur und Postadministration der Universität Graz einlangte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des separaten (arg. "vorsichtshalber") Erhebens einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.04.2014, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung der Vorlesungsprüfung 508.034 "Einführung in die theoretische und historische Museologie" für das Fach "Kunsttheorie und/oder Methodologie" abgewiesen wurde.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter
Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH
23.09. 1997, 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225). Mit der Glaubhaftmachung
ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Beschwerdeführerin machte nicht glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Vorsitzenden der Curricula-Kommission für die Studienrichtung Kunstgeschichte vom 30.04.2014, mit dem der Antrag auf Anerkennung der Vorlesungsprüfung 508.034 "Einführung in die theoretische und historische Museologie" für das Fach "Kunsttheorie und/oder Methodologie" abgewiesen wurde, einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft. Denn einerseits behauptet die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Sekretärin des rechtsfreundlichen Vertreters habe "aus einem unerklärlichen Versehen vergessen, die Beschwerde(n) selbst als gesonderte Schriftstücke an die Universität Graz abzusenden" (AS 39). Gleichlautend gibt auch die Sekretärin selbst in der eidesstattlichen Erklärung an, sie habe aus einem unerklärlichen Versehen vergessen, die Beschwerde selbst als gesondertes Schriftstück abzusenden (AS 44). Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hingegen spricht (auf Seite 7 oben; AS 70) davon, dass die Sekretärin des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin die Beschwerde nicht (separat) abgesendet habe, weil sie der Meinung gewesen sei, durch das Beilegen der Beschwerde zum Schreiben vom 05.06.2014 habe sie ihren Auftrag, die Beschwerde einzubringen, bereits erledigt. Diese Darstellung steht in einem Widerspruch zum Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und in der eidesstattlichen Erklärung, wonach es "unerklärlich" sei, aus welchem Grund die Sekretärin die Beschwerde nicht abgesendet habe. Denn einerseits wird im Wiedereinsetzungsantrag vor der belangten Behörde ein "Vergessen" aus einem "unerklärlichen Versehen" geltend gemacht, wohingegen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erkennen lässt, dass die Sekretärin des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin bewusst und willentlich - wenn auch aus einem wie immer gearteten Irrtum heraus - eine Handlung weisungswidrig nicht vorgenommen hat. Ein derartiger Widerspruch in jenem Vorbringen, welches eine Verhinderung zur Einhaltung einer Frist aus einem - unverschuldeten und mindergradig verschuldetem - unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis glaubhaft machen soll, ist ebendieser Glaubhaftmachung dem Grunde nach abträglich.
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt - abgesehen von der nicht gelungenen Glaubhaftmachung - auch sonst keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Zwar enthält auch § 33 VwGVG Regelungen über die Wiedereinsetzung, doch ist nach seinem Abs. 3 der Antrag auf Wiedereinsetzung "bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht" zu stellen. Die Erläuterungen (RV 2009 BlgNR 24. GP, 8; vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm. 2 zu § 33 VwGVG, die auf § 11 VwGVG verweist) führen dazu aus: "Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist soll die Behörde ebenso die Bestimmungen des AVG anzuwenden haben." Als "Bestimmung des AVG" kommt hier nur § 71 AVG in Frage, mag § 71 Abs. 2 AVG auch von "Berufungen" und nicht (auch) von Beschwerden sprechen. Im Übrigen ist der Inhalt des § 71 AVG und des § 33 VwGVG weitgehend gleich.
Im Verfahren über eine Beschwerde, die sich - wie hier - gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung richtet, hat das Verwaltungsgericht jene Vorschriften anzuwenden, die auch die Verwaltungsbehörde anzuwenden hatte, den angefochtenen Bescheid mithin am Maßstab des § 71 AVG zu prüfen. Dem steht § 17 VwGVG nicht entgegen, der, wie oben ausgeführt, die Anwendung des IV. Teiles des AVG und damit auch des § 71 AVG ausschließt. § 17 VwGVG regelt nämlich, welche Bestimmungen "auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG" anzuwenden sind. Demnach dürfte das Verwaltungsgericht, hätte es selbst über die Wiedereinsetzung zu entscheiden, § 71 AVG nicht anwenden (sondern § 33 VwGVG). Dass es bei der Prüfung eines Bescheides, bei dessen Erlassung § 71 AVG angewandt worden ist, diese Bestimmung nicht anwenden dürfte, ist § 17 VwGVG nicht zu entnehmen, handelt es sich hier doch nicht um eine Anwendung auf das Verfahren.
Vorweg wird darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.5.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/19/0622). Es ist daher ausschließlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 21.08.2014 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen. Hier hat die Beschwerdeführerin ein "Vergessen" des gesonderten Absendens der Beschwerde aus einem "unerklärlichen Versehen" der Sekretärin des rechtsfreundlichen Vertreters geltend gemacht.
Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. etwa VwGH 15.7.2014, Ro 2014/02/0024, mwN). Das Versehen eines Kanzleibediensteten stellt immer nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn der Rechtsvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist. Im Wiedereinsetzungsantrag ist das von einem Rechtsvertreter gehandhabte Kontrollsystem darzulegen. Es muss weiters auch begründet werden, dass der Rechtsvertreter seine Überwachungspflicht tatsächlich gehandhabt habe und nur im vorliegenden Fall die an sich ausgeübte Überwachungspflicht nicht zur Aufdeckung der Fehlleistung geführt habe (vgl. VwGH 29.4.1997, 97/05/0066 mwN). Ein derartiges Vorbringen enthielt der Antrag an die belangte Behörde nicht.
Ein Rechtsanwalt verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind. Ein Verschulden trifft ihn in einem solchen Fall nur dann nicht, wenn dargetan wird, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], § 71 AVG, E 207 zitierte Judikatur), diesbezüglich lagen aber in dem bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Behauptungen vor, im Gegenteil, ein "Vergessen" aus einem "unerklärlichen Versehen" der Sekretärin wurde geltend gemacht.
Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob eine stichprobenweise Überwachung der Kanzleiangestellten die Annahme eines die Wiedereinsetzung hindernden groben Verschuldens ausschließe, weil die Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal eine stichprobenweise Überprüfung durch ihren Rechtsvertreter behauptet hat. Mindestvoraussetzung für die bloß stichprobenweise Überwachung ist nach der Judikatur, dass sich der Anwalt einer besonders verlässlichen und erfahrenen Kanzleikraft bedient. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin zwar ein Vorbringen erstattet, die stichprobenweise Überwachung der Kanzleiangestellten wurde jedoch nicht dargestellt.
Die Behauptung im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass sich "ein derartiges Versehen" vorher noch nie ereignet habe, kann das erforderliche Sachvorbringen über die erwiesene Verlässlichkeit der im konkreten Fall tätig gewordenen Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei nicht ersetzen. Das bisherige Funktionieren betrieblicher Abläufe gibt nämlich dann nicht Auskunft über die Verlässlichkeit einer mit bestimmten Agenden betrauten Person, wenn nicht gleichzeitig dargelegt wird, dass (auch) diese Person es war, deren klaglose Aufgabenerfüllung am bisherigen Funktionieren der betrieblichen Abläufe ihren Anteil hatte (VwGH 27.4.2004, 2003/05/0065).
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen gehen sohin ins Leere.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die begehrte Auskunft zu erteilen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG (vgl. VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.5.1997, 96/21/0574; VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; VwGH 29.4.1997, 97/05/0066; VwGH 27.4.2004, 2003/05/0065; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015; VwGH 15.7.2014, Ro 2014/02/0024). Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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