BVwG W204 2112650-1

W204 2112650-1Tribunal administratif fédéral28 janv. 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W204 2112650-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2112650.1.00

Spruch

W204 2112650-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 25.04.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 17.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

2. Am 10.12.2012, 11.12.2012 und 13.12.2012 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden.

3. Mit Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 36.735,22 gewährt. Bei 99,01 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 99,07 ha, wurde - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle - der Prämienberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 98,56 ha zu Grunde gelegt. Seitens der belangten Behörde wurde (im Hinblick auf die zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche) somit eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,45 ha festgestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2013 rechtzeitig Beschwerde und führte aus, dass aufgrund der Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Zuge der Prämienberechnung die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 nicht richtig erfolgt sei. Sämtliche beantragten Flächen seien "auch in der Natur richtiggestellt" und deren Ausmaß entspreche dem Ausmaß der Beantragung. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Auszahlung des Restbetrages.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 18.08.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Datum vom 17.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte dabei u. a. die Gewährung der EBP.

Für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen beantragte er eine Fläche im Ausmaß von 99,07 ha.

Dem Beschwerdeführer standen im Antragsjahr 99,01 flächenbezogene Zahlungsansprüche zu Verfügung.

Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 10.12.2012, 11.12.2012 und 13.12.2012 wurde seitens der belangten Behörde am Betrieb des Beschwerdeführers, BNr. XXXX, eine Fläche von 98,56 ha vorgefunden. Auf folgenden Feldstücken wurden folgende relevante Flächenabweichungen festgestellt:

Insgesamt wurde damit um 0,51 ha weniger Fläche als beantragt vorgefunden.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Die Artikel 19, 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen - unter anderen unter Verwendung elektronischer Mittel - vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind.

(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die Artikel 57 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009 lauten auszugsweise:

"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.3. Zu Spruchpunkt A)

3.3.1. Dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen, die Einheitliche Betriebsprämie 2012 sei "wegen der Vor-Ort-Kontrolle nicht richtig ausbezahlt worden", ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle im Dezember 2012 in Zweifel zieht. Konkrete Ausführungen, aus welchen Gründen nach Ansicht des Beschwerdeführers die Beurteilung der Almfutterfläche durch die belangte Behörde für das Antragsjahr 2012 unzutreffend sei, sind der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer somit lediglich die Unrichtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle moniert (und die Auszahlung des Restbetrages fordert), ohne auch nur ansatzweise darzulegen, aus welchen Gründen seiner Ansicht nach die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Dezember 2012 festgestellten Flächenausmaße nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, das Ergebnis der belangten Behörde gegenständlich in Zweifel zu ziehen oder eine erneute Überprüfung durchzuführen.

Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

Der Prämienberechnung 2012 war somit das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenausmaß von 98,56 ha zu Grunde zu legen, wie dies aus dem Bescheid der AMA klar und strukturiert aufgegliedert hervorgeht. Der Beschwerdeführer hat auch dagegen nichts fundiert vorgebracht, weshalb die Entscheidung der AMA zu Recht erfolgt ist und der bekämpfte Bescheid durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden war.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid keine Verpflichtung zur Rückzahlung von erhaltenen Geldbeträgen sowie keine Sanktionen auferlegt wurden.

3.3.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte folglich abgesehen werden, weil über die undifferenzierte Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.3.1. angeführte Rechtsprechung: VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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