W204 2112169-1•BVwG W204 2112169-1
W204 2112169-1Tribunal administratif fédéral28 janv. 2016
Direktzahlung, Gutachten, Haltefrist, Kalb, Mindestanforderung,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Verweildauer
W204 2112169-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ XXXX, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten in der Rinderdatenbank (RDB) im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2015, AZ XXXX, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 1.077,17 gewährt.
Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" und eine "Milchkuhprämie" zugesprochen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch keine "Mutterkuhprämie" gewährt, da aufgrund der geringen Anzahl an Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die zu den Stichtagen an die RDB gemeldeten Fleischrassekühe nicht als Mutterkühe im Sinne des Art. 109 lit.d VO 73/2009 zu werten gewesen seien.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer moniert, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides mittels der angeführten [in der Beschwerde nicht näher bezeichneten] Tabellen für ihn nicht nachvollziehbar sei. Die Kürzung der Prämie erfordere eine schlüssige Begründung und die rechtliche Beurteilung sei so auszugestalten, dass diese den Formerfordernissen eines Individualrechtsaktes des österreichischen Verwaltungsrechts entspreche.
4. Mit Schreiben vom 09.12.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerdevorlage übermittelten Ausführungen und räumte dem Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von vier Wochen die Möglichkeit ein, sich inhaltlich mit dem angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen und seine Beschwerde dahingehend zu verbessern, indem er seine Bedenken in Bezug auf die Feststellungen der belangten Behörde äußern und jene Gründe monieren möge, aufgrund derer sich nach Ansicht des Beschwerdeführers die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe.
5. Mit Schreiben vom 05.01.2016 bemängelte der Beschwerdeführer erneut, dass der angefochtene Bescheid seiner Ansicht nach nicht in sich schlüssig und nicht nachvollziehbar sei. Es sei nicht erklärlich, wie sich aus den angeführten Tabellen die ihm zugewiesene Summe errechne.
Erstmals schlüssig von Seiten der AMA seien die im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten "Bemerkungen" der AMA formuliert. Den Ausführungen der AMA, dass von 30 Kälbern lediglich sechs länger als zwei Monate am Betrieb gehalten worden seien und es aus diesem Grund zur Kürzung der Prämie gekommen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass man die angewandten Behaltefristen rückwirkend eingeführt habe, was aufgrund des Rückwirkungsverbotes unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer verfügte im Jahr 2014 über eine Mutterkuhquote von zehn Stück.
Zu den drei Antragsstichtagen 2014 hielt der Beschwerdeführer auf seinem Betrieb 34 Fleischrassekühe, fünf Kalbinnen und vier Milchkühe. Diese Tiere wurden ab dem Tag ihrer Beantragung mindestens sechs Monate am Betrieb des Beschwerdeführers gehalten.
Von den beantragten Fleischrassekühen kalbten im Antragsjahr 2014 30 Tiere ab. Sechs dieser geborenen Kälber verweilten nach ihrer Geburt länger als zwei Monate am Betrieb des Beschwerdeführers.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und einer Einsichtnahme in die dem BVwG zugängliche Rinderdatenbank.
Insbesondere ist der Beschwerdeführer den Feststellungen, dass lediglich sechs der im Antragsjahr 2014 geborenen Kälber länger als zwei Monate auf seinem Betrieb aufhältig waren, nicht entgegengetreten, sondern hat die Ausführungen als schlüssig bezeichnet. Er monierte diesbezüglich in seinem Schriftsatz vom 05.01.2016 lediglich, dass die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angewandten "Behaltefristen" rückwirkend eingeführt worden seien und dies dem Rückwirkungsverbot widerspreche.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Dies trifft gegenständlich zu, weil der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig ist.
3.2.1. Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009, VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen gewährt. Eine Mutterkuh ist gemäß Art. 109 lit. d leg. cit. eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 59 der VO (EG) Nr. 1121/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV dieser VO genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse. Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".
Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.03.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen ist, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden,
um die Milcherzeugung zu steigern. ... Die wichtigste "Aufgabe"
liegt in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehören demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität bezieht sich, für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gilt, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein kann.
In der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06, erläutert der Gerichtshof bezogen auf die damals in Geltung stehende Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1254/1999, welche ihrem Wortlaut nach diesbezüglich gleichlautend mit der gegenständlich anwendbaren VO (EG) Nr. 73/2009 ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Aufgabe zuweist, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Durchführungsverordnung zu gewährleisten. Ihnen (den Mitgliedstaaten) obliegt es, den Begriff "Mutterkuh" näher zu bestimmen. Fehlt es in der Durchführungsverordnung, so weiter in der Entscheidung, an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedsstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die üblichen Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. Die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit ermöglichen es, den Begriff der Mutterkuh genauer zu bestimmen. Es werde dadurch auch nicht ausgeschlossen, dass außergewöhnliche Umstände Berücksichtigung finden.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2014" sieht, auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich, vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50 % der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2014 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2013 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden. Diese von der belangten Behörde auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich herangezogenen Voraussetzungen finden auch Deckung in einem vom Bundesverwaltungsgericht in einer anderen Rechtssache eingeholten Gutachten zu Fragen nach der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich (BVwG vom 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1/6E).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall galten für das Antragsjahr 2014 34 Fleischrassekühe als beantragt. Die erforderliche Mindestabkalbequote von 50 % wurde mit 30 erfolgten Abkalbungen auch unstrittig erfüllt. Um die geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation des Betriebes als "Mutterkuhbetrieb" zu erfüllen, hätten von diesen 30 im Antragsjahr 2014 geborenen Tieren jedoch mindestens zehn Kälber länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden müssen. Der erforderlichen Anzahl an Kälbern, für die die "Mindestverweildauer" hätte eingehalten werden müssen, war den obigen Ausführungen folgend die dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 zur Verfügung gestandene Mutterkuhquote (zehn Stück) zu Grunde zu legen. Da gemäß den Feststellungen unter II.1. im Antragsjahr 2014 jedoch lediglich sechs Kälber länger als zwei Monate am Betrieb des Beschwerdeführers gehalten wurden, wurde die geforderte Anzahl an Kälbern, die die Mindestverweildauer hätten einhalten müssen, nicht erfüllt. Diese Ausführungen sind im Bescheid thematisch nach Tabellen zusammengefasst, je Tier aufgegliedert und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar berechnet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verletzten Formerfordernisse eines Bescheides liegen folglich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vor.
Da der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz undifferenziert moniert hatte, dass die seitens der belangten Behörde erfolgte Bescheidbegründung für ihn mittels der angeführten Tabellen nicht nachvollziehbar sei, wurde ihm mit Verbesserungsauftrag die Möglichkeit gegeben, sich erneut inhaltlich mit dem angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen und seine Beschwerde zu verbessern, indem er seine Bedenken dazu konkret äußert und jene Gründe moniert, aufgrund derer sich seiner Ansicht nach die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Hierzu wurde ihm im Rahmen eines Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 09.12.2015 auch das Begleitschreiben der belangten Behörde zur Beschwerdevorlage übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 05.01.2016 hat der Beschwerdeführer erneut lediglich in den Raum gestellt, dass der Bescheid der AMA für ihn nicht schlüssig und nachvollziehbar sei, jedoch das Begleitschreiben der AMA zur Beschwerdevorlage schlüssig sei. Inhaltlich trat er damit den obigen Ausführungen, die auch dem Bescheid der belangten Behörde entsprechen, nicht annähernd fundiert entgegen, sodass das Bundesverwaltungsgericht mangels Anhaltspunkten keine weitere Prüfung vornehmen konnte.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mutterkuhprämie haben somit nicht vorgelegen und die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer daher zu Recht keine Mutterkuhprämie für das Antragsjahr 2014, sondern lediglich ein Mutterkuhprämie für Kalbinnen und eine Milchkuhprämie.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass die angewandten "Behaltefristen", aufgrund deren Nichteinhaltung es zu einer Kürzung der Prämie gekommen sei, rückwirkend eingeführt worden seien und dies im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot unzulässig sei, gilt es Folgendes festzuhalten:
Nach der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH ist es den Mitgliedstaaten überlassen, auf Basis der Rinderzuchtpraxis im jeweiligen Mitgliedstaat entsprechende Festlegungen zu Abkalbequote und Verweildauer zu treffen.
In Österreich finden sich für das entsprechende Antragsjahr die diesbezüglichen Festlegungen im oben zitierten Merkblatt der AMA "Tierprämien 2014". Dass die diesbezüglichen Festlegungen auch tatsächlich der üblichen Rinderzuchtpraxis entsprechen, wurde im Rahmen eines bereits oben angeführten und in Zusammenhang mit einer anderen Rechtssache erstellten Gutachtens bestätigt (BVwG 05.11.2014, W104 2010023-1/6E), wobei es sich laut Gutachten bei den festgelegten Werten um Mindestwerte handelt.
Vor dem Hintergrund, dass die gegenständlich geforderten Voraussetzungen (zur Qualifikation eines Betriebs als Mutterkuhbetrieb) im Merkblatt "Tierprämien 2014" bereits vor Beginn des Antragsjahres 2014 durch Veröffentlichung der Merkblattes den Landwirten zur Kenntnis gebracht wurden und sich die 2014 geforderten Vorgaben im Vergleich zum vorangegangenen Antragsjahr auch nicht geändert hatten, geht jegliches Vorbringen des Beschwerdeführers, das auf einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot abzielt, ins Leere. Vielmehr ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm einerseits die Voraussetzungen für die Prämiengewährung und damit auch die Behaltefristen ausreichend bewusst sein mussten und dieser als verständiger Landwirt andererseits Kenntnis der "üblichen Rinderzuchtpraxis" haben musste.
Die Entscheidung der AMA erfolgte folglich zu Recht und war durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage welche Voraussetzungen nach Art. 111 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 iVm § 12 der Direktzahlungs-VO für das Vorliegen eines Mutterkuhbestandes und in der Folge für den Erhalt einer Mutterkuhprämie erfüllt sein müssen. Der EuGH hat jedoch in einem Erkenntnis bereits festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit iVm der in einem Mitgliedstaat üblichen Rinderzuchtpraxis die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt (EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06). Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf und erging in Fortführung der bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. obige Zitate). Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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