W174 1433632-1•BVwG W174 1433632-1
W174 1433632-1Tribunal administratif fédéral28 janv. 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W174 1433632-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria Mugli-Maschek über die Beschwerde des XXXX afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 19.11.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Im Verlauf der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers zu seiner Reiseroute an, er sei durch verschiedene afghanische Schlepper unterstützt, mit drei weiteren Personen von Herat aus, an die Grenze zum Iran gefahren, habe nie gewusst, wo er sich befinde, die Grenzen seien immer zu Fuß überquert und nach längerem Fußmarsch seien sie von einem Fahrzeug abgeholt worden. Vorgestern sei er in Österreich angekommen.
Zu seinen Personalien führte der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören. Er habe keine Ausbildung, sei Bauer und seine letzte Anschrift im Heimatland sei XXXX Shindand in der Provinz Herat gewesen. Seine Muttersprache sei Paschtu. Seine Mutter, XXXX, sei ca 70 Jahre alt, sein Vater, XXXX, ca 85 Jahre alt, dieser habe auch eine Zweitfrau mit Namen, XXXX. Der Beschwerdeführer habe 6 Brüder (XXXX, ca. 35 Jahre alt; XXXX, ca. 40 Jahre alt; XXXX, ca. 26 Jahre alt; XXXX, ca. 10 Jahre alt; XXXX, ca. 8 Jahre alt und XXXX, ca. 6 Jahre alt) sowie 5 Schwestern XXXX Deren Alter sei ihm nicht bekannt. Einer seiner Brüder, XXXX lebe in Österreich.
Zu seinem Fluchtgrund sagte der Beschwerdeführer aus, er gehöre den Noorzai, einer von zwei Volkgruppen unter den Paschtunen, an. Noorzai hätten immer Probleme mit der anderen Paschtunen-Volkgruppe, den Baraksai, und im Dorf gebe es auch Probleme zwischen Paschtunen und Tadschiken. Er habe bei einer amerikanischen Firma im Straßenbau gearbeitet und die Taliban hätten gesagt, dort dürfe nicht gearbeitet werden. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet, weil die Taliban seinen Vater zum letzten Mal davor gewarnt hätten, sein Sohn werde umgebracht, wenn er weiter bei der amerikanischen Firma arbeiten würde.
1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 26.02.2012 (in der Folge belangte Behörde) gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu im Wesentlichen an, er sei ein Analphabet, könne kein Deutsch, spreche Paschtu und ganz wenig Dari. Er sei afghanischer Staatsbürger, Sunnit, Paschtune, ledig und habe keine Kinder. Er sei in XXXX in der Provinz Herat am XXXX geboren und dort aufgewachsen. Identitätsdokumente könne er keine vorlegen, alles sei zu Hause. Einen Reisepass habe er nie besessen und seine Tazkira sowie seine Schulzeugnisse seien unterwegs verloren gegangen. Führerschein habe er auch keinen, aufgrund des Krieges habe er keine Schule besuchen können. Der Beschwerdeführer habe schon seit jungen Jahren als landwirtschaftlicher Arbeiter und Bauarbeiter gearbeitet, die elterlichen Grundstücke bewirtschaftet und als Bauarbeiter einfach Geld verdienen wollen. Sein Vater, lebe mit seiner Mutter und der Zweitfrau im Dorf XXXX, im Distrikt Shindand, in der Provinz Herat von der Landwirtschaft (Größe ca. 1 Hektar). Sein Vater habe von den beiden Frauen insgesamt 7 Söhne und 5 Töchter. Einer der Brüder des Beschwerdeführers, XXXX lebe mit seiner Frau, XXXX und 3 Kindern in Wien. Der mit XXXX verheiratet Bruder, XXXX sei ins Ausland gegangen, der Beschwerdeführer wisse nicht wo sich XXXX aufhalte. XXXX lebe mit ihren 6 Kindern im Dorf XXXX und produziere Decken. Ein Bruder, XXXX sei in einem Streit mit einem anderen Stamm geraten und dabei umgekommen. Die jüngeren Brüder XXXX würden bei den Eltern leben. Die verheirateten Schwestern XXXX würden mit ihren 6 oder 7 sowie 3 Kindern in Farmakan und in der Stadt Shindan leben. XXXX der Ehemann von XXXX sei Viehzüchter und der Ehemann von XXXX sei Taglöhner. Die Verlobten der beiden Schwestern, XXXX seien vor 4 Jahren, gemeinsam mit XXXX dem Bruder des Beschwerdeführers in derselben Auseinandersetzung umgekommen. Der Vater des Beschwerdeführers hätte einen Bruder XXXX und zwei Schwestern XXXX gehabt, diese seien damals ebenfalls gestorben. Die Witwe lebe mit ihren 4 Kindern in XXXX, der Witwer betreibe eine Landwirtschaft und lebe mit seinen 4 Kindern in XXXX. Zwei Schwestern der Mutter des Beschwerdeführers XXXX seien auch bei diesem Bombardement umgekommen. XXXX die 3. Schwester der Mutter des Beschwerdeführers sei verheiratet und lebe mit ihrem Mann, der Chauffeur sei, und den Kindern in XXXX. Der Bruder der Mutter des Beschwerdeführers, XXXX lebe von der Landwirtschaft und wohne mit seiner Frau und 4 Kindern in XXXX.
Das Geld für seine Flucht - die Schleppung habe 10.000,00 USD gekostet - habe der Beschwerdeführer selbst, als er bei der amerikanischen Firma, mit dem Namen, XXXX gearbeitet habe, verdient (Monatseinkommen: 500 Afghani täglich, entspricht 8 EUR). Es sei eine afghanische Firma, der Eigentümer sei Afghane und arbeite mit den Amerikanern zusammen. Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers habe es diese Firma noch gegeben, am Straßenbauprojekt nach Jadai Herat sei noch gearbeitet worden. Nachdem der Beschwerdeführer bei dieser Fima 10 oder 11 Monate gearbeitet habe, habe er die Arbeit am 21.07.2012 aufgegeben.
Befragt dazu, verneinte der Beschwerdeführer, Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben und verwies darauf, den Taliban sei seine Arbeit im Straßenbau bei der amerikanischen Firma nicht recht gewesen und sie hätten ihm gesagt, er dürfe mit dieser Firma nicht arbeiten. Wann sein Vater von den Taliban gewarnt worden sei, könne er nicht mehr sagen. Die Firma habe ca. 40 oder 50 Mitarbeiter beschäftigt, welche auf der Straße gearbeitet hätten. Ob auch andere Mitarbeiter attackiert oder gewarnt worden seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein Vater und er selbst seien gewarnt worden, nicht weiter für die Ungläubigen zu arbeiten. Wieso er allein attackiert worden sei, wisse er nicht. Trotz der Warnung durch die Taliban sei er weiter zur Arbeit gegangen, weil er das Geld gebraucht habe. Erst als sein Vater gewarnt worden sei, habe er die Arbeit aufgegeben. Infolge der unruhigen Lage seien sie sehr unglücklich und auch nicht mehr in der Lage ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Als Noorzai habe der Beschwerdeführer auch immer Probleme mit der anderen Paschtunen- Volksgruppe, den Baraksai, die auch den Dorfältesten und Bürgermeister von Shindand, Amanullah Khan, attackiert hätten. Der Gouverneur von Shindand, ein Baraksai, habe vor ca. 4 Jahren den Dorfältesten nach Basar Shindand eingeladen, dann sei Amanullah Khan auf seinem Weg nach Hause attackiert worden und dabei ums Leben gekommen. Seither gebe es zwischen diesen beiden Volksgruppen Streit, Izabad und Farmakand seien jeweils einmal bombardiert worden. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht durch diesen Streit persönlich betroffen gewesen, aber die Situation in seinem Heimatdorf sei deswegen wirtschaftlich nicht leichter geworden und er habe dann bei der Firma XXXX zu arbeiten begonnen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Aufgrund der Auseinandersetzung zwischen XXXX habe auch sein Bruder 2002 die Heimat verlassen. Sie seien arme Leute und Amanullah Khan habe eine große Miliztruppe an seiner Seite gehabt und habe gewollt, dass seine Brüder gegen XXXX kämpften. Würde der Beschwerdeführer zurückkehren, hätte er dieselben Probleme wegen Arbeitslosigkeit, Unruhe, Gewalt und Bombardements.
In Wien habe der Beschwerdeführer einen Bruder, aber sonst in Österreich keine Verwandten. Er sei in keinem Verein tätig, besuche keinen Kurs, arbeite nicht und lebe von der Grundversorgung. Er wolle die Sprache lernen und arbeiten.
Nachdem mit dem Beschwerdeführer in der Einvernahme Länderfeststellungen erörtert worden waren, verzichtete er auf eine Stellungnahme dazu.
1.3. Mit Bescheid vom 01.03.2013, Zl 12 16.914-BAL, wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde zur Person des Beschwerdeführers ausgeführt, seine Identität stehe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes nicht fest. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und habe bis zu seiner Ausreise in der Provinz Herat gelebt. Dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohl begründeter Furcht verlassen habe oder seine Person im Falle einer Rückkehr einer konkreten Bedrohung ausgesetzt werden würde, habe nicht festgestellt werden können.
Die Firma, für welche der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, sei keine amerikanische, sondern eine afghanische und gehöre einem Mann namens XXXX Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den Taliban gewarnt worden sei, während der Firmeninhaber weiterhin unbehelligt mit seiner Firma im Dienste der Amerikaner im Straßenbau arbeite. Auch handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen leitenden Firmenmitarbeiter. Laut den Angaben des Beschwerdeführers, seien die Streitigkeiten zwischen den beiden Paschtunen-Volksgruppen nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen. Er sei nur insofern davon betroffen gewesen, als die wirtschaftliche Situation darunter gelitten habe. Nach wie vor lebten zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers offenbar unbehelligt in Herat. Nach der von ihm vorgebrachten Argumentation müssten auch diese Personen einer Gefährdung ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer habe eine stereotype "leere" Rahmengeschichte präsentiert und die selbstständige Darstellung seiner Fluchtgründe habe sich in wenigen Sätzen erschöpft. Auch nach Aufforderung, alles genau zu schildern und trotz Nachfrage zu den Geschehnissen, sei der Beschwerdeführer lediglich bei Rahmenumständen verblieben, seiner Angst vor den Taliban. Aufgrund dieser Umstände sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig.
Rechtlich führte die belangte Behörde insbesondere zu Spruchpunkt I. aus, dem Vorbringen zum behaupteten Ausreisegrund sei die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Als Paschtune und Sunnit, also Angehöriger der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan, seien Probleme aus diesem Grund weder ersichtlich, noch brachte der Beschwerdeführer solche vor. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe für sich allein sowie deren schlechte allgemeine Situation seien nicht geeignet, eine Ayslgewährung zu rechtfertigen. Auch sei sonst kein Sachverhalt erkennbar, der auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte, weshalb der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei.
Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere festgehalten, der Beschwerdeführer habe in Herat gelebt, gearbeitet und für seine Unterkunft und Befriedigung der Lebensbedürfnisse sorgen können. Er habe in Herat seine Eltern und zahlreiche Geschwister und könne bei diesen wohnen. Auch mehrere Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen, könnten nach wie vor ohne große Probleme in Afghanistan leben. Für den Beschwerdeführer sei in Herat ein Umfeld gegeben, welches nicht erkennen lasse, dass er in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten könne. Zudem sei der Beschwerdeführer ein gesunder Mann, der im Falle der Rückkehr, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen könne. Auch sei es ihm zuzumuten, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten oder durch die Feldarbeit zu bestreiten, wie er dies auch schon vor der Ausreise getan habe. Der bewaffnete Konflikt in Afghanistan, in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers habe nicht dieses hohe Niveau der Gewalt erreicht, weshalb er einen höheren Grad individueller Betroffenheit glaubhaft machen müsse. Die Sicherheitslage in der Provinz sei durch eine gewisse Stabilität geprägt und die Regierung sorge in akzeptablen Parametern für Ruhe. Eine Rückkehrgefährdung könne nicht erkannt werden.
Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe abgesehen von seinem in Wien lebenden Bruder keine Verwandten oder Lebenspartner in Österreich. Ein gegenseitiges Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem in Wien lebenden Bruder könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer befinde sich während der gesamten Dauer des Asylverfahrens in der Grundversorgung des Landes Oberösterreich. Das Bestehen eines Familienlebens sei somit zu negieren. Der Beschwerdeführer bewege sich auch in Österreich zumeist innerhalb der afghanischen Kommunität. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestehe kein Hinweis auf familiäre Anknüpfungspunkte, sodass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK nicht habe festgestellt werden können.
1.4. Mit der am 14.03.2013 erhobenen Beschwerde wurde diese Entscheidung der Erstbehörde vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe im Rahmen der Einvernahmen im Asylverfahren begründet und auf Nachfrage und zum Teil in freier Erzählung seine Probleme in seinem Heimatland geschildert. Durch eine vorgefasste Meinung habe die Behörde jedoch seinem Vorbringen keinen Glauben geschenkt. Die Straßenbaufirma, bei der der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, habe zwar einen afghanischen Namen, die Besitzer seien aber Amerikaner. Sowohl der Namen der Firma als auch der Ort, wo das aktuelle Straßenbauprojekt realisiert worden sei, habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme genannt. Die Behörde wäre es möglich gewesen, beim ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers Nachforschungen anzustellen, um festzustellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei dieser afghanischen Firma mit amerikanischen Eigentümern gearbeitet habe. Darüber hinaus könnte sein Vater die Drohungen gegen den Beschwerdeführer bestätigen, sei aber ebenfalls nicht befragt worden. Die belangte Behörde habe den Anforderungen der Offizialmaxime nicht genügt, denn sie habe es unterlassen, leicht mögliche Erkundigungen in Heimatland des Beschwerdeführers durchzuführen.
In den zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderfeststellungen gebe es ausführliche Feststellungen zu Volksgruppe der "Tartaren", der Beschwerdeführer gehöre jedoch dieser Volksgruppe nicht an. Es sei verabsäumt worden, Feststellungen zu den Volksgruppen der Noorzai und der Baraksai vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer habe niemals von verlorenen Schulzeugnissen gesprochen, sondern damit seine Geburtsurkunde gemeint. Diese Verwechslung sei wahrscheinlich auf die sprachlichen Barrieren zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetsch zurück zu führen. Der Beschwerdeführer habe nur zwei Jahre in einer Moschee gelernt, den Koran zu lesen, eine Schule habe er nie besucht. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die Behörde den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Asylrelevanz zubilligen müssen. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, würden ihn die Taliban suchen und sollten sie ihn finden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit töten. Weil die afghanischen Behörden den Beschwerdeführer nicht schützen würden, sei ihm der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Eventualiter begehrte der Beschwerdeführer unter anderem die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die 1. Instanz, die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie allenfalls die Aufhebung der ausgesprochenen Ausweisung.
1.5. Mit Nachreichung vom 21.03.2013 stellte der Beschwerdeführer klar, der Eigentümer der Firma, bei der in Afghanistan bis zu seiner Flucht gearbeitet habe, sei Afghane. Das Geld, welches zur Durchführung des Straßenbauprojektes benötigt werde, komme zur Gänze von Amerikanern. Die Firma lebe sozusagen vom Geld der Amerikaner und könne ohne diese finanziellen Mittel nicht existieren. Deswegen sei in der Beschwerde angegeben worden, der Besitzer der Firma sei Amerikaner. Gemeint wären damit worden, dass die wirtschaftliche Existenz der Firma zur Gänze von Amerikanern gesichert werde.
Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen müssen, weil sein Vater mehrere Drohbriefe von den Taliban erhalten habe, die den Beschwerdeführer beträfen. Sollte der Beschwerdeführer seine Arbeit für die Amerikaner nicht beenden, würden sie ihn töten. Die Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan sei real gegeben und wohl begründet. Nach der ständigen VwGH-Judikatur sei auch die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgung asylrelevant. In solchen Fällen sei entscheidend, ob der betreffenden Person die Möglichkeit offen stehe, angesichts der drohenden Verfolgung Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen und ob die Inanspruchnahme solchen Schutzes der betreffenden Person zumutbar sei. Die Taliban seien solche nichtstaatliche Akteure. Jede mit Vernunft begabte Person würde in der Situation des Beschwerdeführers ebensolche Furcht empfinden. Der Staat Afghanistan sei faktisch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor Übergriffen der Taliban zu schützen. Es gebe generell einen Anstieg bei gezielten Tötungen von Zivilisten, welche mit amerikanischen Truppen zusammenarbeiteten (siehe Auszug Anfragebeantwortung ACCORD vom 07.03.2013).
In XXXX, in der Provinz Herat bestehe aktuell der Konflikt zwischen Paschtunen und Tadschiken. Vor kurzer Zeit seien in Shindand 300 Paschtunen von den Tadschiken ermordet worden.
Der Dolmetsch habe während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.02.2013 kaum Paschtu gesprochen. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck gewonnen, der Dolmetsch habe die Sprache nicht in einem für die Einvernahme notwendigen Ausmaß beherrscht. Er habe die Übersetzung nicht in ganzen, vollständigen Sätzen wiedergegeben, sondern nur in einzelnen Worten, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines qualifizierten Dolmetschers für die Sprache Paschtu vor dem Gerichtshof zur Darlegung der Fluchtgründe begehrt werde.
1.6. Am 27.09.2013 wurde eine Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem "Deutschkurs für AsylwerberInnen - Stufe 1" im Ausmaß von 48 Unterrichtseinheiten in der Zeit vom 05.08.2013 bis 25.09.2013 beigebracht.
1.7. Mit Eingaben vom 23.07.2014 und 27.10.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung über den Besuch der Veranstaltung "Pflichtschulabschluss-Hauptkurs Mathematik" vom 01.04.2014 bis 17.07.2014 sowie eine Information des WIFI OÖ GmbH über den vom Beschwerdeführer gebuchten Kurs "PAP Berufsorientierung" für die Zeit vom 01.08.2014 bis 16.01.2015.
1.8. Am 19.03.2015 wurden eine Kopie des Kompetenz-Nachweises "Profilpass für junge Menschen", ausgestellt vom WIFI OÖ GmbH, eine Teilnahmebestätigung im Pflichtschulabschlussprüfung-Hauptkurs Englisch vom 22.09.2014 bis 26.02.2015 sowie ein Teil-Prüfungszeugnis (zur Pflichtschulabschlussprüfung) im Fach "Englisch - Globalität und Transkultur Realität (mündlich)" übermittelt.
1.9. Am 23.04.2015 langten Unterstützungsschreiben des Herrn XXXX ehemaliger Marktleiter des Sozialmarktes Freistadt Süd, der Marktgemeinde Bad Zell, des WIFI OÖ GmbH vom 02.04.2015, des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Zell vom 30.03.2015, der XXXX Lehrerin am WIFI OÖ GmbH vom 09.04.2015 und des XXXX Pfarrer in Badzell, vom 21.04.2015 ein. Darin wird der Beschwerdeführer wiederholt als teamfähig, gut integriert, hilfsbereit, äußerst pünktlich, fleißig mit sehr guten Deutschkenntnissen in Wort und Schrift sowie dem Wunsch in Österreich eine KFZ-Mechanikerlehre beginnen zu können, beschrieben.
1.10. Am 20.05.2015 wurde die Vollmacht des Herrn Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, den Beschwerdeführer in fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, bekannt gegeben.
1.11. Mit Schriftsatz vom 07.09.2015 gab die belangte Behörde bekannt, infolge dienstlicher und personeller Umstände keinen informierten Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsenden zu können, ersuchte um Übermittlung der Verhandlungsschrift und beantragte die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation.
1.12. Mit Eingabe vom 14.09.2015 gab RA Dr. Mario Züger bekannt, dass der Beschwerdeführer das zuvor erteilte Vollmachtsverhältnis wieder beendet habe.
1.13. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und einer Sachverständigen für Afghanistan, Frau Mina ASEF-HAMEED, ausführlich befragt.
In Anwesenheit von zwei Vertrauenspersonen XXXX und nach Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG gab der Beschwerdeführer an, gesund und in der Lage zu sein, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Er bestätigte ausdrücklich, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben, er habe aber anlässlich seiner Einvernahme in Linz den Dolmetsch nicht richtig verstehen können und deshalb mehrmals ersucht, einen anderen, dem Paschtu mächtigen Dolmetsch, zu bestellen. Die Einvernahme habe nur ca. eine halbe Stunde gedauert und er sei damals hauptsächlich nach seinen Familienangehörigen und Verwandten, aber nicht zu seinen eigentlichen Fluchtgründen genau befragt worden.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er heiße XXXX ledig, afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune und sunnitischer Moslem. Er gehöre dem Stamm der XXXX an. Zum Beleg seiner Identität, könne er eine Tazkira vorlegen. Während seiner Fluchtreise habe er auch andere Beweismittel bei sich gehabt, diese habe er aber am Weg verloren und bisher nicht die Möglichkeit gehabt, sie wieder zu beschaffen. Zu der von der Botschaft der Islamischen Republik für Afghanistan in Wien am 18.05.2015 in Deutsch bzw. Englisch ausgestellten Geburtsurkunde erläutert die Sachverständige, dass die afghanische Botschaft Geburtsurkunden für Personen ausstelle, die keine nachweisliche Identität hätten, wobei, damit ein solches Dokument ausgestellt werde, die Identität der betreffenden Person von mindestens 2 Zeugen in der Botschaft bestätigt werden müsse. Dazu ergänzte der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Schwägerin hätten ihn in die Botschaft in Wien begleitet und dort als Zeugen fungiert.
Konfrontiert mit seinen bisherigen unterschiedlichen Angaben im Zusammenhang mit seine Person betreffenden Unterlagen, sagte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme in Traiskirchen habe er lediglich angegeben, eine Koranschule 2 Jahre lang besucht zu haben. Er wisse nicht, wie es zur Protokollierung - er hätte ein Schulzeugnis besessen und dieses auf dem Weg verloren - gekommen sei, er habe keine staatliche Schule besucht. Auf der Flucht habe er nur eine Tazkira bei sich gehabt und diese sei ihm verloren gegangen. Mit der Aussage "alles sei zu Hause" habe er gemeint, er besitze eine Arbeitsbestätigung zu seiner Tätigkeit mit den Amerikanern und diese befinde sich zu Hause. Da er seit ca. 3 Jahren in Österreich sei, könne er nicht sagen, ob diese Bestätigung nach wie vor zu Hause sei oder ob sein Vater sie eventuell entsorgt habe. Die Sicherheitslage in seiner Heimat, in Shindand sei mittlerweile sehr schlecht. Das Mobilfunknetz funktioniere dort nicht mehr und er habe zum Opferfest vor ca. 10 Tagen niemanden erreichen können. Mit Schwierigkeiten gelinge es ihm ca. alle zwei Monate, mit seiner Familie zu sprechen. Auf Vorhalt, wieso er diese Bestätigung der Amerikaner, von der er wisse, dass sie für ihn sehr wichtig sei, nicht versucht habe in den letzten 3 Jahren von seinen Eltern zu bekommen, gab der Beschwerdeführer an, in den vorherigen Einvernahmen sei diese Bestätigung nicht von ihm verlangt worden. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er nicht gewusst, wie wichtig diese Bestätigung sei und mit der Zeit habe er angenommen, dass es für ihn besser sei, sich auf sein Leben in Österreich zu konzentrieren. Er bemühe sich, die Sprache zu lernen und etwas in Österreich zu erreichen.
Die Paschtunen in seiner Heimatprovinz hätten sehr viele Probleme. Abgesehen von den Problemen zwischen den Stämmen XXXX hätten die Paschtunen auch Probleme mit der tadschikischen Mehrheit in seiner Heimatprovinz. Aus den Länderberichten könne er entnehmen, dass Herat zu den sicheren Provinzen gezählt werde. Diese Aussage lehnte er ab. Er sei der Meinung, vor allem seine Wohnregion zähle zu den unsichersten Regionen in Afghanistan. Er wisse nicht ob dieses Schreiben, dieses Dokument (Anmerkung: gemeint ist die Arbeitsbestätigung) noch existiere. In Shindand gebe es keine Post, sein Vater sei schon alt und habe nicht die Möglichkeit, eine weite Reise auf sich zu nehmen, um ihm dieses Dokument per Post zu schicken. Sonst kenne der Beschwerdeführer niemanden, der die Möglichkeit hätte, ihm diese Arbeitsbestätigung zukommen zu lassen.
Zur Herkunft und den Lebensverhältnissen führte der Beschwerdeführer an, er komme aus dem Dorf XXXX, in der Wohnregion XXXX, im Distrikt Shindand, in der Provinz Herat. Er habe dort in einem Lehmhaus gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt Die Koranschule habe nur ca. 2 Jahre lang besucht und dann sowohl als Bauer in der Landwirtschaft, als auch für eine amerikanische Firma als Bauarbeiter im Bereich Straßenbau gearbeitet. Sein Vater und der Beschwerdeführer hätten auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Familie (es habe ein kleines Familiengrundstück gegeben und sie hätten auch andere Grundstücke in der Umgebung bewirtschaftet) Weizen angebaut und Heu gemacht.
Befragt zu seinem Bruder XXXX der nach seinen Angaben Afghanistan bereits 2002 verlassen habe, sagte der Beschwerdeführer, als er nach Österreich gekommen sei, habe er bei seiner Erstbefragung angegeben, er hätte einen Bruder in Europa, wüsste aber nicht, in welchem Land er sich aufhalte. Dieser Bruder habe Afghanistan vor ca. 15 Jahren verlassen und soweit sich der Beschwerdeführer erinnere, ist XXXX wegen der Konflikte zwischen den beiden Paschtunen-Stämmen (Norzaai und Baraksai) geflüchtet. Die damaligen Fluchtgründe des Bruders, seien dem Beschwerdeführer unbekannt. Als er aus Afghanistan geflüchtet sei, habe er es der Familie nicht erzählt. Er wolle noch einmal wiederholen, dass er, der Beschwerdeführer, damals noch sehr jung gewesen sei und daher zu den Problemen seines Bruders keine Informationen habe.
Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Erstbefragung im März 2013 noch selbst angegeben, es habe eine Auseinandersetzung zwischen XXXX gegeben, antwortete der Befragte, er habe bereits gesagt, dass es Konflikte zwischen diesen Stämmen gegeben habe. Die Norzaai würden von Amanullah Khan kontrolliert und unterdrückt. Wenn sich Leute aus dem Stamm des Beschwerdeführers Amanullah Khan nicht angeschlossen und an seiner Seite gekämpft hätten, würden diese geköpft. XXXX habe gegen XXXX gekämpft. XXXX habe über seinen Heimatdistrikt Shindand regiert und XXXX regiere über die restlichen Distrikte der Provinz Herat.
Zu seinen weiteren Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Onkel mütterlicherseits mit Namen XXXX, welcher sich in Shindand aufhalte. Auch XXXX, sein Onkel väterlicherseits habe sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Shindand aufgehalten. Seither habe der Beschwerdeführer seine Familie nicht mehr nach dessen Aufenthaltsort gefragt, weshalb er nicht wisse, ob XXXX nach wie vor in Shindand sei. Zum Vorhalt, nach seinen Angaben vor der belangten Behörde, sei sein Onkel XXXX bereits vor 4 Jahren getötet worden, sagte der Beschwerdeführer, er sei nach seinem Onkel gefragt worden und ob er welche gehabt hätte. Er habe gemeint, er habe einen Onkel väterlicherseits, der im Krieg zwischen den zuvor genannten Stämmen, getötet worden sei. In den letzten 3 Jahren habe er mit seiner Familie nicht über seinen Onkel väterlicherseits gesprochen. Er sei jetzt nicht gefragt worden, ob er am Leben oder bereits verstorben sei, sondern nur dazu aufgefordert worden, Angaben zu seinen Onkeln zu machen.
Befragt zu den bereits getöteten Familienangehörigen, führte der Beschwerdeführer sodann an, sein Schwager, XXXX welcher mit der Schwester XXXX verheiratet gewesen sei, sei vor ca. 1 Jahr von den Taliban getötet worden. Er hinterlasse 3 Kinder. Vor ca. 3 Jahren, als sich der Beschwerdeführer bereits in Österreich befunden habe, sei sein Bruder XXXX in Kämpfen zwischen den XXXX getötet worden. Auf Nachfrage zum Todeszeitpunkt von XXXX, sagte der Beschwerdeführer, er wolle seine Aussage korrigieren, bei seiner ersten Befragung in Österreich habe er angegeben, sein Bruder wäre vor 3 Jahren in den zuvor genannten Kämpfen getötet worden. Mittlerweile seien es dann 6 Jahre. Vor ca. 1 1/2 Jahren sei auch der Sohn seines Onkels väterlicherseits XXXXin Mazar von unbekannten Personen erschossen worden. Dieser hinterlasse 4 oder 5 Kinder.
Zu den Ursachen dieser Todesfälle ergänzte der Beschwerdeführer, sein Bruder sei wegen des Stammeskonfliktes, der Schwager sei von den Taliban getötet und der Cousin väterlicherseits sei von unbekannten Personen erschossen worden. Hingewiesen auf die bisherigen Aussagen, wo der Beschwerdeführer von einem "Bombardement" gesprochen habe, sagte dieser, er habe bereits am Anfang darauf hingewiesen, dass viele Aussagen seiner Befragung falsch protokolliert worden seien. Er habe einige Sachen überhaupt nicht angegeben und werde zu seinen Problemen niemals genau befragt. Er sei damit einverstanden, dass in seinem Fall vor Ort recherchiert werde. Wenn das Ergebnis dieser Recherchen seine Aussagen nicht bestätigten, werde er freiwillig nach Afghanistan zurückkehren. Es falle ihm sehr schwer, über diese Probleme zu sprechen, er werde dennoch versuchen, alle Fragen so genau wie möglich, zu beantworten.
Zu den Lebensumständen seiner im Heimatdorf, XXXX verbliebenen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, diese hätten aufgrund der schlechten Sicherheitslage keine Möglichkeit zu arbeiten und versuchten daher von den Erträgen der landwirtschaftlichen Grundstücke zu leben.
Zu den Fluchtgründen und den Umständen seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, er könne kein genaues Datum angeben, wann er mit der Arbeit bei den Amerikanern begonnen habe. Er habe ca. 1 Jahr vor seiner Flucht für die Amerikaner gearbeitet. Damals seien im Distrikt Shindand Straßenbauprojekte realisiert worden. Er habe versteckt für diese Firma gearbeitet, weil er deswegen keine Probleme bekommen habe wollen. In dieser Zeit habe er seine Familie finanziell unterstützen und für sie sorgen können. Jemand, der von seiner Tätigkeit erfahren habe, habe es den Taliban berichtet und die Taliban hätten seinem Vater einen Drohbrief hinterlassen, worin davor gewarnt worden sei, dass sie, wenn sie den Beschwerdeführer fassten, ihn köpfen und seinem Vater "seinen Kopf schicken" würden. Nach dieser Drohung habe der Vater den Entschluss gefasst, den Beschwerdeführer wegzuschicken und das Geld für die Flucht sei mit großen Schwierigkeiten organisiert worden. Er selbst habe im Zuge seiner Arbeit für die Amerikaner, Geld zur Seite gelegt und es seien viele Wertsachen verkauft worden. XXXX, der Onkel mütterlicherseits, habe den Kontakt zu einem Mann hergestellt, der dem Beschwerdeführer bei der Ausreise aus Afghanistan geholfen habe. Bei seiner Ausreise habe er, kein bestimmtes Zielland gehabt, sondern habe nur in ein Land gebracht werden wollen, in dem er in Sicherheit leben könne. Die Reise habe 10.000,00 USD gekostet.
Betreffend seiner Tätigkeit im Straßenbau, sagte der Beschwerdeführer insbesondere, er habe sich damals auf Arbeitssuche befunden und sei ua zu dieser Straßenbaufirma gegangen und habe um Arbeit gefragt. Es sei ihm erklärt worden, er könne eingestellt werden, diese Arbeit sei aber sehr schwer und riskant. Die Gefahren, die diese Arbeit mit sich bringe, seien ihm erklärt und er auch aufgefordert worden, niemanden von dieser Arbeit zu erzählen, weil es dann für ihn gefährlicher werden würde. Soweit der Beschwerdeführer sich noch erinnern könne, hätten dort Afghanen gearbeitet und die Amerikaner seien die Geldgeber gewesen. In diesem Moment habe er den Firmennamen vergessen, aber vielleicht falle er ihm wieder ein. Er glaube, sein Vorgesetzter sei XXXX gewesen, er sei sich aber nicht sicher. Die Firma habe ca. 30 - 40 Mitarbeiter (Arbeiter, Autofahrer, Personen in leitenden Funktionen) gehabt und die Baustelle habe sich im Zentrum des Distriktes Shindand befunden, es sei eine Kreuzung errichtet worden. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer persönlich von den Taliban davor gewarnt worden sei, bei dieser Firma weiter zu arbeiten, antwortete dieser, sein Vater sei direkt bedroht worden, während der Beschwerdeführer arbeiten gewesen sei. Da sein Vater damals zu Hause gewesen sei, habe er alles, was dort passiert sei, als erste Person erfahren. Die Taliban hätten beim Haus der Familie einen Drohbrief hinterlassen. Als der Beschwerdeführer trotzdem weiterhin seiner Arbeit nachgegangen sei, seien die Taliban zum Wohnhaus gekommen und hätten den Vater direkt bedroht und ihm gesagt, wenn sie den Beschwerdeführer fassten, würden sie ihn köpfen. Das sei einige Tage vor seiner Flucht passiert, die genaue Anzahl der Tage wisse er nicht. Er habe Afghanistan wenige Tage danach verlassen. Im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers seien sehr viele Polizisten von den Taliban getötet worden, weil sie für den Staat gearbeitet hätten. Mitarbeiter aller ausländischen Firmen seien von den Taliban verfolgt worden, weil die Taliban gegen die Amerikaner seien und auch jene Personen, die für Amerikaner gearbeitet hätten, verfolgten und töteten. Nach dem Erhalt des 1. Briefes habe er weiter gearbeitet, weil er die Drohung nicht sehr ernst genommen habe und für seine Familie verantwortlich gewesen sei und für sie sorgen habe müssen. Er habe damals nicht wegen eines Briefes seine Arbeit aufgeben können. Erst nachdem die Taliban persönlich zum Wohnhaus gekommen seien, sei ihm und seiner Familie klar gewesen, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Er habe seine Arbeit und sein Leben in Afghanistan aufgeben, seine Familie zurückgelassen und sich in Sicherheit bringen müssen. Wenn er damals die Arbeit aufgegeben, sich bewaffnet und an der Seite der Taliban gekämpft hätte, in ihrem Namen Schulen zerstört, an Straßen Bomben gelegt hätte, wäre der Beschwerdeführer von den Taliban verschont geblieben. Er wäre aber sowieso eines Tages beim Kampf der Taliban und ihrer Gegnern gestorben. Sowohl seine Familie, als auch jene Personen, die den Beschwerdeführer kennen würden, hätten über die Bedrohung der Taliban Bescheid gewusst. Zu diesen Personen könne er alle Namen, die ihm heute einfallen würden, nennen, nämlich die Namen der Arbeitskollegen: XXXX. Alle Kollegen des Beschwerdeführers hätten über die Bedrohung Bescheid gewusst. Wie er zuvor gesagt habe, habe er 30 - 40 Kollegen gehabt und könne die Namen aller bekanntgeben. Zu den 4 genannten Personen wolle er anmerken, keinen Kontakt zu ihnen zu haben und nicht zu wissen, ob sie noch am Leben seien und wo sie sich aufhielten. Diese 4 Personen hätten ebenfalls im Distrikt Shindand in verschiedenen Dörfern gelebt und zwar XXXX in Parmakan, XXXX in Ali Abad und XXXX in Imarat. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Behörden über die erhaltenen Bedrohungen informiert habe, führte dieser an, in den 10 Jahren, in denen KARZAI regiert habe, habe es keine einzige Polizeistelle im Distrikt Shindand gegeben. Viele Menschen seien in diesem Distrikt getötet worden und niemand sei von der Regierung gekommen, um Ermittlungen zu diesen Todesfällen zu führen. Bei einem nächtlichen Angriff der Amerikaner, seien in einem Dorf ca. 200 Personen getötet worden, aber die Provinzhauptstadt Herat habe der Regierung in Kabul keine Berichte erstattet. Die Bewohner von Shindand seien den bewaffneten Gruppen ausgeliefert. Wenn es in Shindand Sicherheit gegeben hätte und eine Behörde, die ihn geschützt hätte, wäre ich nicht geflüchtet. Personen, die für den Staat arbeiten, arbeiten eigentlich für die "eigene Tasche". Damit meine er, diese Personen würden sich selbst bereichern und nur dafür sorgen, dass es ihren eigenen Familien und Freunden ebenfalls gut gehe und diese ihren Anteil bekämen. Wegen der schlechten Sicherheitslage gelinge es den Medien nicht, sich einen Überblick zu verschaffen und davon zu berichten. Herat sei mittlerweile sehr fortgeschritten, dort gebe es zahlreiche Bauprojekte, funktionierende Schulen und Universitäten. Die Bewohner von Shindand hätten jedoch bis heute keinen Strom, weil die Stadt Herat das nicht zulasse.
Abgesehen von diesen Problemen, sei der Beschwerdeführer auch wegen des zuvor angesprochen Stammeskonfliktes geflüchtet. Wenn er weiterhin in Afghanistan hätte leben wollen, hätte er zu einer Waffe greifen müssen und an den Stammeskämpfen teilnehmen müssen. XXXX sei der Leiter des Stammes der Baraksai gewesen. Dieser habe die Kämpfe geleitet, er habe seinen Stamm geführt und kontrolliert. Wann genau Amanullah Khan getötet worden sei, erinnere sich der Beschwerdeführer nicht mehr, er glaube, er sei vor ca. 4 oder 5 Jahren getötet worden. Auf Nachfrage, ob dies auch aus heutigen Sicht zutreffe, meinte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht, schätze es aber schon.
Befragt zu den Folgen des Stammeskonfliktes auf die Familie des Beschwerdeführers, gab dieser an, beiden Stämme seien der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig. Wenn auf einer Seite mehr Leute getötet würden, als auf der anderen, sei jener Stamm mit den größeren Verlusten verpflichtet, sich für den Tod der Stammesangehörigen zu rächen. Es sei eine Schande, wenn sich ein Stammesmitglied nicht am anderen Stamm rächte. In dieser Region gebe es keine Sicherheitsbehörden. Niemand interessiere sich dafür, zwischen diesen Stämmen Frieden zu stiften. Die Angehörigen beider Stämme würden sich so lange bekämpfen, bis einer von beiden Stämmen "ausgelöscht" sei. Betreffend seine persönliche Bedrohung durch diesen Stammesstreit vor der Flucht, sagte der Beschwerdeführer, als Stammesangehöriger sei man immer in Gefahr. Leute seien oft in Häuser eingedrungen und hätten XXXX getötet. Der Beschwerdeführer habe sich dazu entschlossen, für die Amerikaner zu arbeiten und die Gefahr auf sich genommen, von den Taliban bedroht und verfolgt zu werden, um zumindest einige Tage in der Woche, vor den Angehörigen des gegnerischen Stammes sicher zu sein. Vor allem in seiner Heimatregion, sei niemand sicher. Wenn man für eine Firma arbeite, werde man deswegen getötet. Gehöre man zu einem bestimmten Stamm, werde man deshalb verfolgt und getötet. Wegen der schlechten Sicherheit und der andauernden Kämpfen, seien in Shindand bereits zahlreiche Zivilisten, die in einem bestimmten Konflikt involviert gewesen seien, ebenfalls getötet worden.
Auf Vorhalt, wieso der Beschwerdeführer zu dieser Aussage widersprechend, anlässlich der Einvernahme vor der belangten Behörde im März 2013 ausdrücklich angegeben habe, persönlich nicht in diesen Stammeskonflikt involviert zu sein, machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, er habe bereits am Anfang der Einvernahme darauf hingewiesen, dass es während der Protokollierung zu mehreren Fehlern gekommen sei. Er könne nicht sagen, ob ihn der Dolmetsch nicht verstanden habe oder es einen anderen Grund dafür gebe. Er habe im Zuge der Stammeskämpfe seinen Bruder verloren, seine Familie sei daher direkt von diesem Konflikt betroffen. Wenn der Beschwerdeführer nicht selbst geflüchtet wäre, hätte er an diesen Kämpfen teilnehmen müssen und die Gefahr, dabei getötet zu werden, wäre sehr groß.
Zum Hintergrund der Stammesfehden gab der Beschwerdeführer an, XXXX sei ein Tadschike und er habe die Region XXXX unter seine Kontrolle bringen wollen. Die Region sei damals von Amanuallah Khan kontrolliert worden und dieser habe die Bewohner von XXXXaufgefordert, an seiner Seite zu kämpfen und dieses Land zu verteidigen. Die Bewohner von Shindand hätten auf Seiten von Amanullah Khan gekämpft. Er habe sie dazu aufgerufen. Der Beschwerdeführer sei gegen Krieg, ich wolle niemals an Kämpfen teilnehmen. Wegen der Gefahr dazu gezwungen zu werden, sei er aus Afghanistan geflüchtet. Seine Brüder seien ebenfalls gefährdet. Einer sei bei diesen Kämpfen bereits getötet worden und ein weiterer sei auch geflüchtet, als sie auffordert worden seien auf der Seite des Stammesführers zu kämpfen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, wäre der Beschwerdeführer gezwungen, wieder in sein Heimatdorf zu reisen und dort zu leben. Sein Leben wäre in Gefahr und wenn die Taliban ihn fassten, würden sie ihn töten. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über sehr viel Geld, um sich in einer anderen Stadt, ein neues Leben aufzubauen. Die Konflikte zwischen den Stämmen in seiner Wohnregion gebe es nach wie vor, sodass er auch in dieser Hinsicht nach wie vor gefährdet sei.
Aktuell habe er nur Kontakt zu seiner in Afghanistan aufhältigen Kernfamilie (Mutter, Vater und Geschwister). Er versuche ca. alle 1 - 2 Monate seinen Vater telefonisch zu erreichen und stehe dafür meistens um 5 Uhr auf. Da es dort kein Mobilfunknetz gebe, sei es relativ schwierig, regelmäßig mit der Familie zu telefonieren. Die Verbindung breche während der Gespräche immer wieder ab, er könne oft nur fragen, wie es den Angehörigen gehe und ob sie noch in Sicherheit seien. Sein Vater befände sich in XXXXin Shindand, wenn er ihn anrufe. Der Vater besitze ein Mobiltelefon und steige auf das Dach des Hauses der Familie und versuche ein Netz zu bekommen. Zu anderen Verwandten habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Für die in Afghanistan verbliebenen Angehörigen sei es ist nicht lustig, aber die Familie könne überleben.
Befragt zu seiner Lebenssituation in Österreich gab der Beschwerdeführer, im Wesentlichen und zum Teil in deutscher Sprache an, er habe die "Hauptschulreife" abgeschlossen, nachdem er ein Jahr lang Deutschkurse absolviert habe. Mit diesem Bescheid wolle ich jetzt eine Lehre als Kraftfahrzeugtechniker anfangen. Er wolle in Afghanistan zu keiner politischen Partei gehören und in Österreich dürfe er als Asylwerber aufgrund seines derzeitigen Aufenthaltsstatus keine politische Partei wählen, noch sei er hier Mitglied einer politischen Partei. Er habe sich in den letzten Jahren darauf konzentriert, die Sprache zu lernen und den Schulabschluss nachzumachen, um später eine Lehre beginnen zu können. Er wolle sich gerne näher mit Österreich, mit der Politik, der Kultur und allem was dazugehöre, auseinandersetzen.
Er sei letzte Woche, gemeinsam mit seiner Lehrerin, die ihn heute auch begleite, zum AMS gegangen, um sich dort für eine Lehrstelle anzumelden. Er habe Kontakt zu seinem Bruder, der in Österreich lebe und dessen Familie. Da der Bruder in Wien wohne und der Beschwerdeführer in Oberösterreich, in Bad Zell, telefoniere der Beschwerdeführer mit seinem Bruder regelmäßig und besuche ihn einbis zweimal im Monat, wenn er dazu die Möglichkeit habe. In Bad Zell habe der Beschwerdeführer sehr viele Freunde und Bekannte. Er treffe dort auch immer 4 oder 5 Lehrer, die mit ihm Deutsch üben würden. In Bad Zell würden alle den Beschwerdeführer kennen.
Die ergänzend an den Beschwerdeführer von der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen gerichteten Fragen, beantwortete dieser wie folgt:
"SV an BF: Wissen Sie, wo die Firma, bei der Sie gearbeitet haben, ihre Sitze hatte?
BF: Als ich begonnen habe, für diese Firma zu arbeiten, wurden Straßenbauprojekte in Shindand realisiert oder durchgeführt. Ich nehme an, dass diese Firma auch in anderen Teilen Afghanistans Straßenbauprojekte hatte.
SV an BF: Sie haben heute angegeben, dass Ihre Kollegen in der Firma von der Bedrohung durch die Taliban Bescheid wussten. Wie haben sie davon erfahren? Haben Sie auch mit Ihrem Firmenchef darüber gesprochen?
BF: Sowohl meine Kollegen, als auch meinen Chef habe ich selbst von der Bedrohung erzählt. Mein Chef hat gemeint, er könnte mir nicht helfen und er könnte sich nicht gegen die Taliban stellen, weil er sich selbst dadurch in Gefahr bringen würde. Meine Kollegen hatten damals selbst verschiedene Probleme und sie konnte mir ebenfalls nicht helfen.
SV an BF: Wissen Sie, ob weitere Mitarbeiter dieser Firma bedroht wurden?
BF: Ich weiß, dass viele meiner Kollegen Bedrohungen ausgesetzt waren. Wie ich zuvor gesagt habe, besteht die Möglichkeit, dass sich einige meiner Kollegen nicht mehr im Heimatdistrikt aufhalten und ebenfalls geflüchtet sind."
Anschließend übergab die Sachverständige ein Gutachten betreffend die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers Herat, welches an den Beschwerdeführer in Kopie ausgefolgt und von der Dolmetscherin in Pashtu übersetzt wurde und dem Folgendes zu entnehmen ist:
"Aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Herat
In einem Artikel vom Mai 2014 zitiert die indische Tageszeitung Hindustan Times einen Sicherheitsbeamten, dem zufolge Herat und Masar-e Scharif verhältnismäßig friedlich seien, es in Herat allerdings noch immer Gebiete wie den Distrikt Pashtun Zarghun gebe, in denen die Taliban Einfluss hätten (Hindustan Times, 23. Mai 2014).
Die deutsche Nachrichten-Website Spiegel Online geht im Jänner 2014 wie folgt auf die Sicherheitslage in der Provinz Herat ein: -Herat liegt im Westen Afghanistans, an der Grenze zu Iran. In der Provinz war es bisher vergleichsweise ruhig, allerdings hat sich die Sicherheitslage in den vergangenen Monaten deutlich verschlechtert. Entführt werden in der Regel eher reiche Geschäftsleute und ihre Angehörigen. Im April hatten die radikalislamischen Taliban in Kandahar eine Gruppe von Minenräumern verschleppt und nach einer Woche wieder freigelassen.- (Spiegel Online, 21. Jänner 2014)
Reza S Kazemi vom Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, die sich mit politischen Themen beschäftigt, schreibt in einem Ende August 2014 veröffentlichten Artikel, dass es in der Provinz Herat in den vergangenen Wochen eine zunehmende Zahl gezielter Tötungen gegeben habe und Berichte darauf hindeuten würden, dass die bewaffnete Opposition in den abgelegenen Distrikten der Provinz stärker werde: (Kazemi, 29. August 2014)
Die US-amerikanische Tageszeitung New York Times (NYT) berichtet in einem etwas älteren Artikel vom September 2013 über einen Angriff der Taliban auf das US-amerikanische Konsulat in der Stadt Herat, bei dem sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt worden seien. Wie der Artikel weiters anführt, habe sich in den vergangenen Monaten in Herat, einem Gebiet, das lange für seine reiche Geschichte und, bis vor kurzem, seine relative Stabilität, bekannt gewesen sei, besonders viel Gewalt ereignet.
Im Juli 2013 sei der Bruder des afghanischen Sicherheitschefs in einem Distrikt, der an die Provinzhauptstadt Herat angrenze, erschossen worden. Im darauffolgenden August hätten Aufständische neun Bauarbeiter und einen Polizisten außerhalb der Provinzhauptstadt getötet, außerdem seien Tage später sechs Ingenieure, die an einem Straßenprojekt in der Provinz gearbeitet hätten, hingerichtet worden. Darüber hinaus seien Anfang September 2013 bei gewaltsamen Protesten vor dem iranischen Konsulat in der Stadt Herat ein Demonstrant erschossen und zwei weitere verletzt worden.
Laut einigen ExpertInnen trage der Umstand, dass Afghanistan an den Iran grenze, zur schlechten Sicherheitslage bei. So würden Aktivitäten, die im Iran geplant würden, in Herat ausgeführt werden, da der Iran versuche, Einfluss auf seinen Nachbarn zu nehmen. Einem in Kabul ansässigen Sicherheitsexperten zufolge würden auch Spannungen zwischen Politikern, zusätzlich zu einem Anstieg des Banditentums, zu der Wahrnehmung führen, dass sich die Sicherheitslage in Herat verschlechtere: (NYT, 13. September 2013)
Die unabhängige afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet im August 2014, dass der Polizeichef und andere hochrangige Sicherheitsbeamte in der Provinz Herat infolge einer sich verschlechternden Sicherheitslage und von Beschwerden aus der Bevölkerung ersetzt worden seien. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers Ikramuddin Yawar sei diese Maßnahme in Übereinstimmung mit öffentlichen Forderungen, vor allem von Seiten der Wirtschaftstreibenden, getroffen worden. Yawar habe eingeräumt, dass der Frieden in der Provinz durch Entführungen, Ermordungen und am Straßenrand platzierte Bomben untergraben worden sei: (PAN, 14. August 2014)
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) geht in ihrem im Juli 2014 veröffentlichten Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt auf Angriffe ein, die am 14. Juni 2014, dem Tag der Präsidentschaftsstichwahl, stattgefunden haben und mit der Wahl in Verbindung standen. Dem Bericht zufolge habe sich die Mehrheit der Angriffe, die zu zivilen Opfern geführt hätten, im Westen Afghanistans, und vor allem in Herat, Farah und Ghor, ereignet. Unter anderem habe UNAMA zwei Vorfälle dokumentiert, bei denen regierungsfeindliche Elemente in der Provinz Herat Berichten zufolge ZivilistInnen, die an der Wahl teilgenommen hätten, Finger abgetrennt hätten. Bei einem der Vorfälle seien elf ZivilistInnen als Bestrafung für die Teilnahme an der Wahl die Zeigefinger abgetrennt worden. Die Taliban hätten allerdings bestritten, an diesem Vorfall beteiligt gewesen zu sein: (UNAMA, Juli 2014, S. 55)
Pajhwok Afghan News (PAN) schreibt im Jänner 2014, dass Kandidatinnen zur Provinzratswahl mitgeteilt hätten, dass sie aus Angst vor Angriffen nicht in die Distrikte der Provinz Herat reisen könnten, um dort Wahlkampf zu betreiben. Den Kandidatinnen zufolge würden Frauen in der Stadt Herat oftmals von Aufständischen und unbekannten Bewaffneten angegriffen, außerdem lasse die Polizei Personen, die wegen aufständischer Aktivitäten verhaftet worden seien nach der Festnahme wieder frei. Eine Kandidatin habe angegeben, dass ihr Wahlkampf auf die Stadt Herat beschränkt bleibe, sollte es den Sicherheitskräften nicht gelingen, die Sicherheit in den Distrikten zu verbessern. Die Sicherheitslage in den Distrikten habe unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheit in der Stadt Herat. Eine andere Kandidatin habe ebenfalls mitgeteilt, dass sie aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht in die Distrikte und abgelegenen Gebiete der Provinz reisen könne: (PAN, 7. Jänner 2014)
Die britische Tageszeitung The Guardian erwähnt im Mai 2014, dass die Stadt Herat in der Nähe der afghanisch-iranischen Grenze liege und als eine der sichereren Städte Afghanistans, in der es einen starken iranischen Einfluss gebe, betrachtet werde: (The Guardian, 23. Mai 2014)
In einem Artikel über den bereits weiter oben erwähnten Angriff auf das US-amerikanische Konsulat in der Stadt Herat im September 2013 schreibt der deutsche Auslandsrundfunksender Deutsche Welle (DW), dass die Stadt während der vergangenen zwölf Jahre relativ stabil gewesen sei: (DW, 13. September 2013)
Tolo TV, ein Schwestersender des afghanischen Nachrichtensenders TOLO News, berichtet im August 2014, dass BewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft in der Provinz Herat ernsthaft über die Zunahme von Kettenmorden und Angriffen auf Militärangehörige und einflussreiche Personen durch Bewaffnete besorgt seien. Dem Leiter des Netzwerks zivilgesellschaftlicher Organisationen in Herat zufolge seien die Sicherheitsbehörden in Herat nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Außerdem hätten die Polizei und die nationale Armee im Anschluss an die Tötung mehrerer Polizeibeamter und Soldaten durch bewaffnete Männer ihren Beamten und Soldaten geraten, nicht mehr in Militäruniformen unterwegs zu sein.
Einige Geschäftsleute in Herat hätten die Notwendigkeit betont, die Sicherheit in der Provinz zu gewährleisten, und mitgeteilt, dass die zunehmenden Sicherheitsbedrohungen ein größeres Ausmaß als in den letzten zehn Jahren angenommen hätten und die Taliban mittlerweile in jeder Ecke der Stadt Herat präsent seien.
Der Gouverneur der Provinz habe angegeben, dass sich die Sicherheitslage als Folge von Korruption innerhalb der Polizei jüngst zu einem gewissen Grad verschlechtert habe: (Tolo TV, 1. August 2014)
Fahim Masoud, ein Absolvent der Washington University in St. Louis (USA), der in den Jahren 2006 und 2007 für das US-Militär als Linguist und Berater in kulturellen Angelegenheiten in Afghanistan gearbeitet hat, berichtet in einem im Dezember 2013 veröffentlichten Beitrag auf dem Blog des Center on Public Diplomacy (CPD) der University of South California (USC) über eine Reise in den Westen Afghanistans, die er nach seiner Graduierung im Mai 2013 unternommen habe. Unter anderem erwähnt er Ismael Khan, einen Warlord, der bis zum Jahr 2005 der Gouverneur der Provinz Herat gewesen sei und immer noch mehr Kontrolle über die Angelegenheiten der Provinz ausübe als der derzeitige Gouverneur. Khan und andere Warlords in Afghanistan würden sich für den Abzug der US-amerikanischen Truppen bereithalten. Wie Masoud anführt, hätten die Machtkämpfe bereits begonnen, was sich in einer zunehmenden Zahl von Entführungen und politisch motivierten Ermordungen niederschlage. So hätten zwei bewaffnete Männer eine Woche nach Masouds Ankunft in Herat den Gouverneur eines von ethnischen Hazara bewohnten Distrikts getötet. Mehreren Zeitungen zufolge sei das Motiv für die Tötung die zunehmende politische Popularität des Gouverneurs gewesen.
Laut Masoud würden Terror und Angst die Stadt Herat dominieren. Niemand begebe sich mehr in die Randgebiete der Stadt. BewohnerInnen der Stadt hätten ihm erzählt, dass die Sicherheitslage schlechter als in den vergangenen zwölf Jahren sei: (Masoud, 20. Dezember 2013)
Das US-amerikanische Verteidigungsministerium (US Department of Defense, USDOD) führt in seinem im April 2014 veröffentlichten halbjährlichen Bericht zur US-Strategie für Sicherheit und Stabilität in Afghanistan eine Tabelle der zehn afghanischen Distrikte an, in denen im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 13. März 2014 die meisten von regierungsfeindlichen Elementen verübten Angriffe ("Enemy-Initiated Attacks", EIA) stattgefunden haben. Auf Platz fünf findet sich der in der Provinz Herat gelegene Distrikt Shindand. (USDOD, April 2014, S. 11)
Tolo TV berichtet im September 2014, dass mehr als 80 Prozent aller Mädchen im Distrikt Shindand aufgrund von Sicherheitsbedrohungen nicht zur Schule gehen könnten. Einige LehrerInnen hätten angegeben, dass die Taliban täglich Schülerinnen und LehrerInnen bedroht hätten. Auch BewohnerInnen von Shindand hätten mitgeteilt, dass die Gewalteskalation schlimmer als je zuvor sei.
Weiters wird angeführt, dass laut vorliegenden Zahlen mehr als 100 ZivilistInnen und Sicherheitsbeamte bei Terrorangriffen im Distrikt Shindand während der vergangenen sechs Monate getötet worden seien. Shindand sei eine der dicht besiedelten, großen und strategisch wichtigen Distrikte der Provinz Herat. Es werde davon ausgegangen, dass es für die Sicherheit in der Provinz entscheidend sei, die Sicherheit in Shindand zu gewährleisten. Das Vorhandensein eines Stützpunkts der internationalen Truppen sowie eines Ausbildungszentrums der afghanischen Luftwaffe verleihe dem Distrikt mehr Bedeutung. Obwohl es zu personellen Veränderungen im Sicherheitsapparat der Provinz Herat gekommen sei, habe sich die Sicherheitslage in Shindand nicht verbessert: (Tolo TV, 10. September 2014)
Im Folgenden findet sich eine Auswahl konkreter sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Provinz Herat seit Mai 2014 (chronologisch absteigend):
Wie PAN weiters anführt, habe einer der Protestierenden angegeben, dass täglich Dutzende Personen in Shindand getötet würden, ohne dass die lokalen Behörden irgendwelche Maßnahmen ergreifen würden. Wenn die Situation weiterhin so bleibe, werde der Distrikt in die Hände der Taliban fallen: (PAN, 5. August 2014)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 16. September 2014)
? AFP - Agence France-Presse: Bomb kills family of nine in Afghanistan, 7. Mai 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb)
http://reliefweb.int/report/afghanistan/bomb-kills-family-nine-afghanistan
? AFP - Agence France-Presse: Two Americans hurt in attack on US consulate vehicle in Afghanistan, 28. Mai 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb)
http://reliefweb.int/report/afghanistan/two-americans-hurt-attack-us-consulate-vehicle-afghanistan
? BBC News: Afghanistan shooting: Finnish aid workers killed in Herat, 24. Juli 2014
http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-28453183#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa
? DW - Deutsche Welle: Taliban militants attack US consulate in Afghanistan, 13. September 2013
http://www.dw.de/taliban-militants-attack-us-consulate-in-afghanistan/a-17086048
? Hindustan Times: Herat attack: 4 slain gunmen planned to capture consulate complex, take staff hostage, 23. Mai 2014
? JRS - Jesuit Refugee Service: Afghanistan: Jesuit Refugee Service director kidnapped 25km from Herat city, 3. Juni 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb)
? Kazemi, S Reza: Will the 'Heart of Asia' start beating? A review of the regional co-operation process, 29. August 2014 (veröffentlicht von AAN)
? Masoud, Fahim: Afghanistan: A State of Fear (Part I), 20. Dezember 2013 (veröffentlicht vom Center on Public Diplomacy der University of Southern California)
http://uscpublicdiplomacy.org/blog/afghanistan-state-fear-part-i
? NYT - New York Times: Firefight at U.S. Consulate in Western Afghanistan, 13. September 2013
? PAN - Pajhwok Afghan News: Female candidates reluctant to enter electioneering, 7. Jänner 2014
http://www.pajhwok.com/en/2014/01/07/female-candidates-reluctant-enter-electioneering
? PAN - Pajhwok Afghan News: Herat civilian killings touch off protest, 5. August 2014
http://www.pajhwok.com/en/2014/08/05/herat-civilian-killings-touch-protest
? PAN - Pajhwok Afghan News: 3 top Herat police officers replaced, 14. August 2014
http://www.pajhwok.com/en/2014/08/14/3-top-herat-police-officers-replaced
? PAN - Pajhwok Afghan News: Lawmaker survives bomb attack in Herat, 26. August 2014
http://www.pajhwok.com/en/2014/08/26/lawmaker-survives-bomb-attack-herat
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Four Afghan Police Killed While Defusing Mine, 5. Juni 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/277422/406734_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Afghanistan Attacks Kill At Least 13, 26. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/281700/411988_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Red Cross Says Five Afghan Staff Freed By Abductors, 21. August 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/284439/414967_de.html
? Spiegel Online: Afghanistan: Dutzende Minenräumer in der Provinz Herat entführt, 21. Jänner 2014
? The Guardian: Indian consulate attacked in Afghanistan, 23. Mai 2014
http://www.theguardian.com/world/2014/may/23/indian-consulate-attacked-in-afghanistan
? TOLO News: Attack in Herat Kills 6 De-mining Workers, 10. Juli 2014
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15554-attack-in-herat-kills-6-de-mining-workers
? Tolo TV: [Terror threats force soldiers stop wearing uniform in trips in Afghan west], 1. August 2014 (zitiert nach BBC Monitoring)
? Tolo TV: [Girls stop going to school due to rising threats in west Afghan district], 10. September 2014 (zitiert nach BBC Monitoring)
? UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1404997194_unama-mid-year.pdf
? UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Volrep and Border Monitoring; Monthly Update; June 2014, Juni 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1406624820_53d5fc214.pdf
? USDOD - US Department of Defense: Progress Toward Security and Stability in Afghanistan, April 2014
http://www.defense.gov/pubs/April_1230_Report_Final.pdf"
In weiterer Folge wies die Sachverständige darauf hin, dass es für die endgültige Beurteilung des vorliegenden Begehrens auf die Zuerkennung von humanitären Schutz gemäß § 3 AsylG geboten sei, in Afghanistan, vor allem in Herat, Nachforschungen betreffend die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der nach seinen Angaben von Amerikanern finanzierten Straßenbaufirma XXXX vorzunehmen und sie bestätigte die Möglichkeit aktuell dieselben durchführen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte daher die Sachverständige zur Einholung entsprechender Nachforschungen vor Ort und der Beschwerdeführer, der im Verfahren bereits wiederholt solche Recherchen in seinem Heimatland moniert hatte, stimmte diesen ausdrücklich zu.
Nachdem von der Richterin auf die im Akt enthaltenen und dem Beschwerdeführer vorab mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Länderberichte, Stand 19.11.2014 sowie auf die zu Beginn der mündlichen Verhandlung ergänzend übergebenen weiteren Länderinformationen zur Sicherheitslage in Kabul, Stand Mai 2015, unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers hingewiesen und auch auf deren Zustandekommen und Bedeutung als Grundlage für die vom Bundesverwaltungsgericht zum Herkunftsstaat zu treffenden Feststellungen erklärt wurden, verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine diesbezügliche Stellungnahme bzw. erbat keine Frist zur Erstattung einer solchen.
Neben verschiedenen, bereits im Akt vorliegenden Bestätigungen legte der Beschwerdeführer erstmals vor: Bestätigungen der Caritas für Menschen in Not- Flüchtlingshilfe, Bad Zell über den Besuch von Deutschkursen von 16.01.2013 bis 14.05.2013 sowie 01.10.2013 bis 13.03.2014; Teilnahmebestätigungen des WIFI/WKÖ Oberösterreich über den Besuch der Veranstaltungen Pflichtschulabschlussprüfung Hauptkurs Deutsch vom 16.03.2015 bis 26.06.2015 und PAP Kreativität und Gestaltung vom 30.06.2015 bis 25.08.2015; Teilprüfungszeugnisse der WKÖ Oberösterreich betreffend WIFI-Pflichtabschlussprüfungen für Englisch - Globalität und Transkulturalität (mündlich) vom 06.03.2015, für Natur und Technik (schriftlich) vom 28.04.2015, Kreativität und Gestaltung (mündlich) vom 26.08.2015 sowie Mathematik (schriftlich und mündlich) vom 24.10.2015:
Bewerbungsschreiben vom 12.12.2014 betreffend einen Ausbildungsplatz als Kraftfahrzeugtechniker samt Lebenslauf;
Unterstützungserklärungen der Bevölkerung von Bad Zell (XXXX vom 30.03.2015; XXXXmit insgesamt 17 Gezeichneten vom 04.10.2015).
1.14. Mit Aufforderung vom 17.11.2015 wurde die im Rahmen der mündlichen Verhandlung beauftragte Sachverständige, Mina ASEF-HAMEED, amtsbekannt, wie vorab im Zuge der Beschwerdeverhandlung bereits vereinbart, schriftlich mit Nachforschungen in der Heimatregion des Beschwerdeführers und der Erstellung eines Gutachtens bis spätestens Ende November 2015 beauftragt.
1.15. Mit Schreiben vom 27.11.2015 langte eine Bestätigung der Freien Radio Freistaat GmbH ein, wonach der Beschwerdeführer bei der Sendereihe "Begegnungen mit anderen Kukturen", im Interkulturellen Programm des Freien Radios Freistaat, am 27.11.2015 ehrenamtlich mitgewirkt habe.
1.16. Basierend auf den übergebenen Aktenbestandteilen, den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Aussagen und den nunmehr abgeschlossenen Nachforschungen vor Ort, übermittelte die für das Verfahren bestellte Sachverständige für Afghanistan, am 12.01.2016 ihr erweitertes Gutachten vom 11.01.2016. Dieses lautet, soweit für die vorliegende Entscheidung wesentlich und nicht bereits oben wiedergegeben, wie folgt:
"2. Die Fluchtgründe des BF
Im Zusammenhang mit den Problemen und der Bedrohung, die der BF vor den Asylbehörden in Österreich geschildert hat, wurden im Heimatsgebiet des BF Recherchen durchgeführt. Dabei wurden in erster Linie das Personal der Firma "XXXX und einige Bewohner des Dorfes XXXX befragt.
Ein Mitarbeiter der Firma XXXX der eine leitende Funktion inne hat und namentlich nicht erwähnt werden möchte, bestätigte, dass Herr XXXX für die Firma im Distrikt Shindand tätig gewesen ist. Er erklärte auch, dass er über die Schwierigkeiten des Herrn XXXX mit den Taliban informiert gewesen ist und fügte hinzu, dass Herrn XXXX nicht der einzige Mitarbeiter dieser Firma gewesen ist, der von den Taliban bedroht worden ist. Diese Bedrohungen der Firmenmitarbeiter durch die Taliban erklärte die befragte Person damit, dass die Baufirma ihre Aufträge von Amerikanern bekommen würde und dass diese daher von den Amerikanern finanziert werden. Nachdem Shindand überwiegend von den Taliban kontrolliert wird, und diese gegen eine Zusammenarbeit mit den Amerikanern sind, würden sie die Mitarbeiter solcher Firmen bedrohen und gegebenenfalls ihre Drohungen auch umsetzen. Zur Frage, ob Mitarbeiter der Firma XXXX den Taliban Opfer zu gefallen sind, wollte er keine Stellung nehmen. Er bestätigte aber, dass in Shindand immer wieder Angriffe auf Mitarbeiter von Baufirmen verübt worden sind, bei denen auch viele Leute getötet worden sind.
Die im XXXX befragten Personen bestätigten ebenfalls die Tätigkeit des BF für die Baufirma. Die Mehrheit dieser Personen war die Familie des BF, insbesondere der Vater des BF bekannt. Sie wussten auch zum Teil über die Probleme der Familie mit den Taliban Bescheid. Einige machten auch Angaben dazu, dass die Familie von den Taliban bedroht worden ist, weil Herr XXXX für Ausländer gearbeitet habe.
Darüber hinaus wurden dieselben Personen aus XXXX zum Konflikt zwischen den beiden Stämmen, nämlich Barekzai und Noorzai befragt. Sie bestätigen alle, dass es diesen Konflikt zwischen den beiden Stämmen seit vielen Jahren gibt. Es gibt immer wieder Auseinandersetzungen zwischen den Stammesangehörigen beider Teile, bei denen auch Personen getötet werden. Eine Auseinandersetzung würde der nächsten Folgen, weil auf beiden Seiten die Morde gerächt werden würden. Sie sagten auch, dass mehrere Versuche unternommen worden sind, diesen Konflikt durch die Jirag = Stammesversammlung ein Ende zu bereiten, welche aber allesamt gescheitert sind. Soweit es den Angaben der Bewohner von XXXX zu entnehmen war, wird dieser Konflikt auf Stammesebene geführt und nicht gegen einzelne Personen aus den beiden Schwämmen, d.h. wenn Rache seitens des Barekzai-Stammes am Norrzai-Stamm geübt wird, dann richtet sich dieser Akt gegen irgendeinen Stammesangehörigen. Es kann jeder, jeden Angehörigen einer dieser Stämme treffen. Daraus ergibt sich, dass eine persönliche Bedrohung für einzelne Personen aus den Stämmen aufgrund des allgemeinen Konfliktes nicht gegeben ist.
Zusammenfassend ist anzuführen, dass die Angaben des BF betreffend seine Tätigkeit für die genannte Baufirma und somit die Zusammenarbeit mit den Amerikanern weitgehend bestätigt wurde. Auch die daraus resultierende Bedrohung des BF und seiner Familie durch die Taliban, hat der BF in Übereinstimmung mit den erhaltenen Informationen aus dem Heimatdorf des BF, dargestellt.
Die Angaben des BF bezüglich des Konfliktes zwischen den Stämmen der Barekzai und Norrzai entsprechend der Realität. Der Konflikt existiert tatsächlich, wie von den Bewohnern von XXXX bestätigt, allerdings würde dem BF keine persönliche Bedrohung aufgrund dieses Konfliktes."
1.17. Mit E-Mail-Mitteilung vom 12.01.2016 langte ein weiteres Empfehlungsschreiben der Vertrauten des BF, XXXXein, in welchem nochmals betont wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen interessierten jungen Mann, mit sehr guten Umgangsformen handle, und er sich sicher bemühen werde ein guter Österreicher zu werden.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, er ist ledig, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und dem Stamm der Noorzai an. Er wurde im Dorf XXXX, in der Region XXXX, im Distrikt ShindanD, in der Provinz Herat, geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und noch lebenden Geschwistern in einem Lehmhaus gewohnt. Seine Muttersprache ist Paschtu.
Nach dem Besuch einer Koranschule für ca. 2 Jahre, arbeitete der Beschwerdeführer, gemeinsam mit seinem Vater in der Landwirtschaft. Im letzten Jahre vor seiner Ausreise war er als Arbeiter bei einer afghanischen Straßenbaufirma XXXX (in der Folge Baufirma) beschäftigt. Die Familie lebte zunächst vom landwirtschaftlichen Betrieb, man baute Weizen und erntete Heu. Später trug der Beschwerdeführer auf Basis seines Einkommens bei dieser Baufirma zum familiären Lebensunterhalt bei.
Die Eltern des Beschwerdeführers bewohnen mit seinen jüngeren, unverheirateten Geschwistern XXXX und der Zweitfrau des Vaters bis heute das im Dorf XXXX liegende Wohnhaus der Familie. Auch der Onkel mütterlicherseits mit Namen XXXX samt Ehefrau und 4 Kindern sowie mehrere andere Verwandte des Beschwerdeführers (Schwestern XXXX mit 3 Kindern, XXXX mit Ehemann und 6 oder 7 Kindern, XXXX mit Ehemann und 3 Kindern und Schwägerin, XXXX mit 6 Kindern) leben ebenfalls in der Provinz Herat. Der Beschwerdeführer hält, wenn auch nur alle ein bis zwei Monate, dennoch laufend, telefonischen Kontakt zu seinem Vater. Mit den übrigen Verwandten und seinem Bruder XXXX (Ehemann von XXXX), welcher Afghanistan bereits vor vielen Jahren verlassen hat, hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.
Mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers sind nach seinen Angaben bislang in Afghanistan zu Tode gekommen. Dazu zählen unter anderem der Bruder, XXXX und der Onkel väterlicherseits, XXXX welche im Stammeskonflikt getötet wurden. XXXX Cousin väterlicherseits und Sohn des XXXX wurde vor ca. 1 1/2 Jahren von Unbekannten erschossen und XXXX der Schwager des Beschwerdeführers und vormals Ehemann von Schwester XXXX wurde vor ca. 1 Jahr von den Taliban getötet.
Ein Bruder des Beschwerdeführers, XXXX lebt mit seiner Frau XXXX und 3 Kindern in Wien, der Beschwerdeführer telefoniert mit ihm und besucht ihn regelmäßig. In Österreich hat der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft im November 2012 mehrere Deutschkurse und Ausbildungen am WIFI Oberösterreich besucht sowie mehrere Teilprüfungen (Mathematik, Deutsch, Natur und Technik, Kreativität und Gestaltung, Englisch - Globalität und Transkulturalität) der WIFI-Pflichtschulabschluss-Prüfung am Wirtschaftsförderungs-institut der Wirtschaftskammer erfolgreich ablegt. Wie sich die Richterin in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen konnte spricht er mittlerweile durchschnittlich Deutsch. Er nimmt am gesellschaftlichen Leben in seiner Wohnsitzgemeinde Bad Zell regen Anteil und strebt eine Lehre als Kraftfahrzeugtechniker an. Bislang ist der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen, er lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Etwa ein Jahr vor seiner Flucht hat der Beschwerdeführer bei der oben genannten afghanischen Baufirma, welche ihren Sitz in Herat hat (siehe OZ 24), an einem Straßenbauprojekt im Heimatdistrikt Shindand gearbeitet. Diese Baufirma erhält ihre Aufträge von Amerikanern und wird daher auch von diesen jedenfalls überwiegend finanziert. Der Beschwerdeführer war, als Mitarbeiter dieser Baufirma - wie mehrere seiner Arbeitskollegen - laufend der Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt, weil er für "Ausländer" bzw. "Nichtgläubige" gearbeitet hat. Sein Vater wurde zunächst schriftlich gewarnt, dass sein Sohn diese Arbeit nicht fortsetzen solle und als der Beschwerdeführer seiner Arbeit dennoch weiter nachging, kündigten die Taliban, anlässlich eines persönlichen "Besuchs" des Familienwohnhauses gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers ausdrücklich an, er habe mit der Köpfung seines Sohnes zu rechnen. Da in den letzten Jahren und bis heute Mitarbeiter von Baufirmen, infolge ihrer Beschäftigung bei Unternehmen, die mit Amerikanern zusammen arbeiten bzw. von Amerikanern finanziert werden, nicht nur laufend von Taliban bedroht, sondern bereits Menschen aufgrund einer solchen Beschäftigung bei Ausländern von den Taliban getötet wurden und werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - infolge seiner damaligen Anstellung bei einer von den Taliban als "ausländisch" wahrgenommenen Baufirma - auch noch heute im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit am Leben bedroht oder einer solchen Verfolgung gleichzuhaltenden unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist.
2.1.2. Zur Lage im Herkunftsland:
Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist insbesondere zur Sicherheitslage sowohl allgemein, als auch in der Provinz Herat und in der Hauptstadt Kabul, zur menschenrechtlichen Situation sowie zur Grundversorgung bzw. zur Wirtschaft und der Behandlung von Rückkehrern folgendes zu entnehmen:
Sicherheitslage allgemein:
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen.
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen.
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 10.11.2014)
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 7.3.2014)
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt.
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013.
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen.
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61%.
(UNAMA 7.2014: Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, vom 27.10.2014)
Sicherheitsabkommen
Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen.
(FAZ - Frankfurter Allgemeine: Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz vom 30.9.2014)
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. (AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Wahlen 2014
Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht.
(Tolo: Taliban Carving Out Territory vom 13.9.2014)
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren.
(Khaama Press: Ibrahimi links deteriorating security situation to election disputes vom 7.9.2014)
Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben.
(Pajhwok: Parwan residents pin many hopes on new president vom 29.8.2014)
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten.
(Tolo News: Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban vom 13.8.2014)
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014)
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht.
Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste.
(WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)
Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe.
(Khaama Press: 6 militants blown up by own explosives in Kabul province vom 20.9.2014)
Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September
1. 523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden.
(Tolo: ANSF Casualties on the Rise vom 17.9.2014; vgl. WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)
Rebellengruppen
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung).
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014)
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)
Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung.
(BBC: UK ends Afghan combat operations vom 26.10.2014)
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen.
(Xinhua: Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations vom 21.9.2014)
Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014; vgl. NYT - The new York Times: Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces vom 12.5.2014)
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte.
Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014)
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden.
(AAN - Afghan Analyst Network: Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability vom 25.3.2014)
Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Herat:
In einem Artikel vom Mai 2014 zitiert die indische Tageszeitung Hindustan Times einen Sicherheitsbeamten, dem zufolge Herat und Masar-e Scharif verhältnismäßig friedlich seien, es in Herat allerdings noch immer Gebiete wie den Distrikt Pashtun Zarghun gebe, in denen die Taliban Einfluss hätten (Hindustan Times, 23. Mai 2014).
Die deutsche Nachrichten-Website Spiegel Online geht im Jänner 2014 wie folgt auf die Sicherheitslage in der Provinz Herat ein: -Herat liegt im Westen Afghanistans, an der Grenze zu Iran. In der Provinz war es bisher vergleichsweise ruhig, allerdings hat sich die Sicherheitslage in den vergangenen Monaten deutlich verschlechtert. Entführt werden in der Regel eher reiche Geschäftsleute und ihre Angehörigen. Im April hatten die radikalislamischen Taliban in Kandahar eine Gruppe von Minenräumern verschleppt und nach einer Woche wieder freigelassen.- (Spiegel Online, 21. Jänner 2014)
Reza S Kazemi vom Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, die sich mit politischen Themen beschäftigt, schreibt in einem Ende August 2014 veröffentlichten Artikel, dass es in der Provinz Herat in den vergangenen Wochen eine zunehmende Zahl gezielter Tötungen gegeben habe und Berichte darauf hindeuten würden, dass die bewaffnete Opposition in den abgelegenen Distrikten der Provinz stärker werde: (Kazemi, 29. August 2014)
Die US-amerikanische Tageszeitung New York Times (NYT) berichtet in einem etwas älteren Artikel vom September 2013 über einen Angriff der Taliban auf das US-amerikanische Konsulat in der Stadt Herat, bei dem sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt worden seien. Wie der Artikel weiters anführt, habe sich in den vergangenen Monaten in Herat, einem Gebiet, das lange für seine reiche Geschichte und, bis vor kurzem, seine relative Stabilität, bekannt gewesen sei, besonders viel Gewalt ereignet.
Im Juli 2013 sei der Bruder des afghanischen Sicherheitschefs in einem Distrikt, der an die Provinzhauptstadt Herat angrenze, erschossen worden. Im darauffolgenden August hätten Aufständische neun Bauarbeiter und einen Polizisten außerhalb der Provinzhauptstadt getötet, außerdem seien Tage später sechs Ingenieure, die an einem Straßenprojekt in der Provinz gearbeitet hätten, hingerichtet worden. Darüber hinaus seien Anfang September 2013 bei gewaltsamen Protesten vor dem iranischen Konsulat in der Stadt Herat ein Demonstrant erschossen und zwei weitere verletzt worden.
Laut einigen ExpertInnen trage der Umstand, dass Afghanistan an den Iran grenze, zur schlechten Sicherheitslage bei. So würden Aktivitäten, die im Iran geplant würden, in Herat ausgeführt werden, da der Iran versuche, Einfluss auf seinen Nachbarn zu nehmen. Einem in Kabul ansässigen Sicherheitsexperten zufolge würden auch Spannungen zwischen Politikern, zusätzlich zu einem Anstieg des Banditentums, zu der Wahrnehmung führen, dass sich die Sicherheitslage in Herat verschlechtere: (NYT, 13. September 2013)
Die unabhängige afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet im August 2014, dass der Polizeichef und andere hochrangige Sicherheitsbeamte in der Provinz Herat infolge einer sich verschlechternden Sicherheitslage und von Beschwerden aus der Bevölkerung ersetzt worden seien. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers Ikramuddin Yawar sei diese Maßnahme in Übereinstimmung mit öffentlichen Forderungen, vor allem von Seiten der Wirtschaftstreibenden, getroffen worden. Yawar habe eingeräumt, dass der Frieden in der Provinz durch Entführungen, Ermordungen und am Straßenrand platzierte Bomben untergraben worden sei: (PAN, 14. August 2014)
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) geht in ihrem im Juli 2014 veröffentlichten Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt auf Angriffe ein, die am 14. Juni 2014, dem Tag der Präsidentschaftsstichwahl, stattgefunden haben und mit der Wahl in Verbindung standen. Dem Bericht zufolge habe sich die Mehrheit der Angriffe, die zu zivilen Opfern geführt hätten, im Westen Afghanistans, und vor allem in Herat, Farah und Ghor, ereignet. Unter anderem habe UNAMA zwei Vorfälle dokumentiert, bei denen regierungsfeindliche Elemente in der Provinz Herat Berichten zufolge ZivilistInnen, die an der Wahl teilgenommen hätten, Finger abgetrennt hätten. Bei einem der Vorfälle seien elf ZivilistInnen als Bestrafung für die Teilnahme an der Wahl die Zeigefinger abgetrennt worden. Die Taliban hätten allerdings bestritten, an diesem Vorfall beteiligt gewesen zu sein: (UNAMA, Juli 2014, S. 55)
Pajhwok Afghan News (PAN) schreibt im Jänner 2014, dass Kandidatinnen zur Provinzratswahl mitgeteilt hätten, dass sie aus Angst vor Angriffen nicht in die Distrikte der Provinz Herat reisen könnten, um dort Wahlkampf zu betreiben. Den Kandidatinnen zufolge würden Frauen in der Stadt Herat oftmals von Aufständischen und unbekannten Bewaffneten angegriffen, außerdem lasse die Polizei Personen, die wegen aufständischer Aktivitäten verhaftet worden seien nach der Festnahme wieder frei. Eine Kandidatin habe angegeben, dass ihr Wahlkampf auf die Stadt Herat beschränkt bleibe, sollte es den Sicherheitskräften nicht gelingen, die Sicherheit in den Distrikten zu verbessern. Die Sicherheitslage in den Distrikten habe unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheit in der Stadt Herat. Eine andere Kandidatin habe ebenfalls mitgeteilt, dass sie aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht in die Distrikte und abgelegenen Gebiete der Provinz reisen könne: (PAN, 7. Jänner 2014)
Die britische Tageszeitung The Guardian erwähnt im Mai 2014, dass die Stadt Herat in der Nähe der afghanisch-iranischen Grenze liege und als eine der sichereren Städte Afghanistans, in der es einen starken iranischen Einfluss gebe, betrachtet werde: (The Guardian, 23. Mai 2014)
In einem Artikel über den bereits weiter oben erwähnten Angriff auf das US-amerikanische Konsulat in der Stadt Herat im September 2013 schreibt der deutsche Auslandsrundfunksender Deutsche Welle (DW), dass die Stadt während der vergangenen zwölf Jahre relativ stabil gewesen sei: (DW, 13. September 2013)
Tolo TV, ein Schwestersender des afghanischen Nachrichtensenders TOLO News, berichtet im August 2014, dass BewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft in der Provinz Herat ernsthaft über die Zunahme von Kettenmorden und Angriffen auf Militärangehörige und einflussreiche Personen durch Bewaffnete besorgt seien. Dem Leiter des Netzwerks zivilgesellschaftlicher Organisationen in Herat zufolge seien die Sicherheitsbehörden in Herat nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Außerdem hätten die Polizei und die nationale Armee im Anschluss an die Tötung mehrerer Polizeibeamter und Soldaten durch bewaffnete Männer ihren Beamten und Soldaten geraten, nicht mehr in Militäruniformen unterwegs zu sein.
Einige Geschäftsleute in Herat hätten die Notwendigkeit betont, die Sicherheit in der Provinz zu gewährleisten, und mitgeteilt, dass die zunehmenden Sicherheitsbedrohungen ein größeres Ausmaß als in den letzten zehn Jahren angenommen hätten und die Taliban mittlerweile in jeder Ecke der Stadt Herat präsent seien.
Der Gouverneur der Provinz habe angegeben, dass sich die Sicherheitslage als Folge von Korruption innerhalb der Polizei jüngst zu einem gewissen Grad verschlechtert habe: (Tolo TV, 1. August 2014)
Fahim Masoud, ein Absolvent der Washington University in St. Louis (USA), der in den Jahren 2006 und 2007 für das US-Militär als Linguist und Berater in kulturellen Angelegenheiten in Afghanistan gearbeitet hat, berichtet in einem im Dezember 2013 veröffentlichten Beitrag auf dem Blog des Center on Public Diplomacy (CPD) der University of South California (USC) über eine Reise in den Westen Afghanistans, die er nach seiner Graduierung im Mai 2013 unternommen habe. Unter anderem erwähnt er Ismael Khan, einen Warlord, der bis zum Jahr 2005 der Gouverneur der Provinz Herat gewesen sei und immer noch mehr Kontrolle über die Angelegenheiten der Provinz ausübe als der derzeitige Gouverneur. Khan und andere Warlords in Afghanistan würden sich für den Abzug der US-amerikanischen Truppen bereithalten. Wie Masoud anführt, hätten die Machtkämpfe bereits begonnen, was sich in einer zunehmenden Zahl von Entführungen und politisch motivierten Ermordungen niederschlage. So hätten zwei bewaffnete Männer eine Woche nach Masouds Ankunft in Herat den Gouverneur eines von ethnischen Hazara bewohnten Distrikts getötet. Mehreren Zeitungen zufolge sei das Motiv für die Tötung die zunehmende politische Popularität des Gouverneurs gewesen.
Laut Masoud würden Terror und Angst die Stadt Herat dominieren. Niemand begebe sich mehr in die Randgebiete der Stadt. BewohnerInnen der Stadt hätten ihm erzählt, dass die Sicherheitslage schlechter als in den vergangenen zwölf Jahren sei: (Masoud, 20. Dezember 2013)
Das US-amerikanische Verteidigungsministerium (US Department of Defense, USDOD) führt in seinem im April 2014 veröffentlichten halbjährlichen Bericht zur US-Strategie für Sicherheit und Stabilität in Afghanistan eine Tabelle der zehn afghanischen Distrikte an, in denen im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 13. März 2014 die meisten von regierungsfeindlichen Elementen verübten Angriffe ("Enemy-Initiated Attacks", EIA) stattgefunden haben. Auf Platz fünf findet sich der in der Provinz Herat gelegene Distrikt Shindand. (USDOD, April 2014, S. 11)
Tolo TV berichtet im September 2014, dass mehr als 80 Prozent aller Mädchen im Distrikt Shindand aufgrund von Sicherheitsbedrohungen nicht zur Schule gehen könnten. Einige LehrerInnen hätten angegeben, dass die Taliban täglich Schülerinnen und LehrerInnen bedroht hätten. Auch BewohnerInnen von Shindand hätten mitgeteilt, dass die Gewalteskalation schlimmer als je zuvor sei.
Weiters wird angeführt, dass laut vorliegenden Zahlen mehr als 100 ZivilistInnen und Sicherheitsbeamte bei Terrorangriffen im Distrikt Shindand während der vergangenen sechs Monate getötet worden seien. Shindand sei eine der dicht besiedelten, großen und strategisch wichtigen Distrikte der Provinz Herat. Es werde davon ausgegangen, dass es für die Sicherheit in der Provinz entscheidend sei, die Sicherheit in Shindand zu gewährleisten. Das Vorhandensein eines Stützpunkts der internationalen Truppen sowie eines Ausbildungszentrums der afghanischen Luftwaffe verleihe dem Distrikt mehr Bedeutung. Obwohl es zu personellen Veränderungen im Sicherheitsapparat der Provinz Herat gekommen sei, habe sich die Sicherheitslage in Shindand nicht verbessert: (Tolo TV, 10. September 2014)
Auswahl von konkreten sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Herat seit Mai 2014 (chronologisch absteigend):
Pajhwok Afghan News (PAN) erwähnt im August 2014, dass ein Parlamentsmitglied laut offiziellen Angaben im Gebiet Gandum Mena, Distrikt Ghorian, einen Bombenanschlag überlebt habe. Der Anschlag habe stattgefunden, als sich das Parlamentsmitglied auf dem Weg in die Provinzhauptstadt befunden habe: (PAN, 26. August 2014)
Der vom US-Kongress finanzierte Rundfunksender Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im August 2014, dass fünf Mitarbeiter des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) von Aufständischen im Distrikt Adraskan entführt und rund eine Woche später nach Verhandlungen mit den Entführern wieder freigelassen worden seien: (RFE/RL, 21. August 2014)
Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet im August 2014, dass Dutzende Personen im Distrikt Shindand gegen die Tötung von ZivilistInnen bei einem Luftangriff der NATO protestiert hätten. Den Protestierenden zufolge seien vier Mitglieder einer Familie, die auf einem Motorrad unterwegs gewesen seien, von einem US-amerikanischen Militärhubschrauber angegriffen und getötet worden. Ein Mitglied des Provinzrates habe angegeben, dass die Opfer einer Nomadenfamilie angehört und keine Verbindungen zu den Taliban gehabt hätten. Den US-Truppen werde vorgeworfen, nach dem Angriff Waffen neben die Getöteten platziert zu haben. Laut US-Truppen seien die Tötungen in Zusammenhang mit einem Raketenangriff auf den Flughafen Shindand einen Tag zuvor erfolgt.
Wie PAN weiters anführt, habe einer der Protestierenden angegeben, dass täglich Dutzende Personen in Shindand getötet würden, ohne dass die lokalen Behörden irgendwelche Maßnahmen ergreifen würden. Wenn die Situation weiterhin so bleibe, werde der Distrikt in die Hände der Taliban fallen: (PAN, 5. August 2014)
RFE/RL erwähnt im Juli 2014, dass Bewaffnete auf Motorrädern zwei Armeeoffiziere in der Stadt Herat erschossen hätten: (RFE/RL, 26. Juli 2014)
BBC News schreibt im Juli 2014, dass laut offiziellen Angaben Bewaffnete auf einem Motorrad zwei Finninnen, die für eine christliche Hilfsorganisation gearbeitet hätten, in der Stadt Herat erschossen hätten: (BBC News, 24. Juli 2014)
Ebenfalls im Juli 2014 berichtet TOLO News, dass laut Angaben des Gouverneurs von Herat sechs Mitarbeiter eines Minenräumungsunternehmens bei einem Angriff der Taliban im Distrikt Kamana getötet und ein weiterer verletzt worden seien. Außerdem seien zwei Mitarbeiter des Unternehmens bei dem Angriff entführt worden. Der Provinzgouverneur habe der Polizei in Zusammenhang mit der Tat vorgeworfen, nicht schnell genug reagiert zu haben: (TOLO News, 10. Juli 2014)
Wie RFE/RL in einem Artikel vom Juni 2014 anführt, hätten Bewaffnete auf einem Motorrad in der Stadt Herat das Feuer auf ein Fahrzeug mit afghanischen Armeeangehörigen eröffnet und dabei zwei Armeeoffiziere getötet und drei weitere verletzt: (RFE/RL, 5. Juni 2014)
Die internationale katholische NGO Jesuit Refugee Service (JRS) hat im Juni 2014 bestätigt, dass der Leiter der Organisation in Afghanistan von unbekannten Männern in der Nähe der Stadt Herat entführt worden sei: (JRS, 3. Juni 2014)
Die internationale Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) berichtet im Mai 2014, dass laut offiziellen Angaben zwei US-amerikanische Staatsangehörige bei einem Angriff auf ein Fahrzeug des US-Konsulats in der Stadt Herat leicht verletzt worden seien. Dem Polizeichef des Distrikts Enjeel zufolge sei das Fahrzeug auf dem Weg zum Flughafen in Herat von einem unbekannten Mann auf einem Motorrad mit einem Granatwerfer beschossen worden. Fünf Tage zuvor hätten Aufständische das indische Konsulat in der Stadt Herat angegriffen, seien jedoch von Sicherheitskräften zurückgeschlagen worden. Dabei seien mindestens zwei Polizisten verletzt worden. Präsident Hamid Karzai habe unter Bezugnahme auf Informationen eines westlichen Geheimdienstes die in Pakistan ansässige Gruppierung Laschkar-e-Taiba für den Angriff verantwortlich gemacht, diese habe jedoch eine Beteiligung abgestritten: (AFP, 28. Mai 2014)
Dieselbe Quelle erwähnt in einem weiteren Artikel vom Mai 2014, dass laut offiziellen Angaben neun Mitglieder einer Familie im Distrikt Shindand bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe getötet und zwei weitere Personen verletzt worden seien: (AFP, 7. Mai 2014)
Korruption
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten.
Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgesetzt.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014)
Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International.
(TI - Transparency International: Corruption by Country / Territory - Afghanistan vom 3.12.2013; vgl. FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des, den Beschwerdeführer betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.
2.2.1. Die Feststellungen zur Person, insbesondere zum Geburtsdatum, zu Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den von ihm vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich gemachten gleichlautenden und glaubhaften Angaben. Zum Teil wurden diese Angaben durch die im Akt einliegende Kopie seiner von der Afghanischen Botschaft in Österreich ausgestellten Geburtsurkunde bestätigt. Insofern gilt die Identität des Beschwerdeführers daher als erwiesen.
2.2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in der westlichen Provinz Herat bzw. im Distrikt Shindand im Besonderen beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
2.2.3. Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens und vor allem während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichlautende und ausführliche Angaben sowohl zu seiner Person als auch seinen Familienangehörigen, zu deren Namen, Alter und damaligen bzw. aktuellen Lebensverhältnissen, sowie insbesondere zu den Gründen für seine Flucht. So schilderte er in der mündlichen Verhandlung detailliert und stimmig seine Arbeitssuche, um am Lebensunterhalt seiner Familie beitragen zu können. Der Umstand, dass im Falle einer Beschäftigung bei dieser, mit den Amerikanern in Verbindung stehenden Baufirma, ein Risiko für seine Person verbunden sein werde, war dem Beschwerdeführer schon vor seiner Arbeitsaufnahme bekannt. Das Unternehmend hatte ihn bereits vorab darüber informiert und ihn gleichzeitig geraten, seine dortige Arbeit nicht allgemein publik zu machen. Bei dieser Baufirma handelt es sich an sich um eine afghanische, sie arbeitet jedoch im Auftrag von Ausländern, nämlich von Amerikanern. Indem die Amerikaner diese von ihnen vergebenen Aufträge an die Baufirma auch vollständig finanzieren, wird damit die Baufirma selbst durch Amerikaner finanziert und gilt demnach aus Sicht der Taliban als "ausländisches" Unternehmen. Der Beschwerdeführer arbeitete ca. ein Jahr lang an einem Straßenbauprojekt in der Provinz Shindand und behielt diesen Umstand - nicht zuletzt wegen der bereits im Vorfeld erfolgten Warnung durch die Baufirma vor der Arbeitsaufnahme - für sich. Dennoch erhielt sein Vater nach einiger Zeit erstmals wegen dieser Beschäftigung einen Drohbrief der Taliban mit der Aufforderung, sein Sohn solle diese Beschäftigung beenden. Da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die Baufirma weiter fortsetzte, kamen die Taliban zum Haus der Familie und kündigten gegenüber seinem Vater persönlich die Tötung seines Sohnes ausdrücklich an. Erst nach dieser wiederholten und massiven, gegen ihn persönlich gerichteten Bedrohung, entschloss sich der Beschwerdeführer - wie er nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung ausführte - zur Ausreise und verließ wenige Tage danach sein Heimatland. Ihre Bestätigung finden diese Aussagen des Beschwerdeführers in dem von der länderkundlichen Sachverständigen im gegenständlichen Fall erstellten Gutachten. Basierend auf anlässlich des gegenständlichen Falles vor Ort beim Personal der Baufirma bzw. einem leitenden Angestellten und einigen Bewohnern des Heimatdorfes des Beschwerdeführers, XXXX, durchgeführten Recherchen, wurde darin festgehalten, Mitarbeiter von Baufirmen, wie jene bei der der Beschwerdeführer seinerzeit Beschäftigung gefunden hat, sind laufend Bedrohungen und Angriffen durch die Taliban ausgesetzt und bei Angriffen auf Mitarbeiter solcher Baufirmen in Distrikt Shindand fanden bereits eine große Anzahl von Firmenbeschäftigten den Tod. Auch war den befragten Personen bekannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit für Ausländer persönlich von den Taliban bedroht wurde und daher auch seine Familie in diesem Zusammenhang Problemen gegenüber stand.
Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.05.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufsbehörde vom Berufungswerber). In diesem Sinne machte der Beschwerdeführer vor allem in Bezug auf seine individuelle Bedrohungslage in Afghanistan, die letztendlich zu seiner Flucht führte, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in sich stimmige und schlüssige Angaben. Diese Aussagen waren widerspruchsfrei und authentisch. Sie sind vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse allgemein und infolge der speziellen Situation des Beschwerdeführers plausibel und nachvollziehbar. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass diesem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, die es im Übrigen unterlassen hat, entsprechende Nachforschungen vor Ort anzustellen und dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit pauschal absprach, machte der Beschwerdeführer, persönlich und in der Gesamtschau seines Auftretens bzw. seiner Aussagen einen glaubhaften Eindruck.
Anzumerken bleibt, dass das vom Bundesverwaltungsgericht in die Entscheidungsfindung einbezogene Gutachten von der länderkundlichen Sachverständige, Frau Mina ASEF-HAMEED, einer anerkannten Fachexpertin mit bereits mehrjähriger Erfahrung stammt. Die Sachverständige stützt ihre Expertise in diesem Fall sowohl auf die durchgeführte fundierte Recherche in der Heimatregion bzw. beim dortigen ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers sowie auf ihre ausgezeichnete Kenntnis der aktuelle Situation in Afghanistan.
2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.
Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "begründete Furcht vor Verfolgung" (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 ua).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Aufgrund des durchgeführten und oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des dabei festgestellten Sachverhalts ist im gegenständlichen Fall festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen, droht, welcher zu seiner Flüchtlingseigenschaft führt. Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung bzw der gegen seine Person im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht auszuschließende, ungerechtfertigte Eingriff knüpft an dem in Art. 1 Abs. A Z. 2 GFK festgelegten Grund, der politischen Gesinnung an. Wie bereits ausgeführt, war der Beschwerdeführer in Afghanistan für eine afghanische Baufirma tätig, deren Existenz wegen jedenfalls im Ergebnis überwiegender Finanzierung (die Baufirma erhält ihre Aufträge von Amerikanern, die diese Projekte vollständig finanzieren) abhängig war und bis heute ist. Aus Sicht der Taliban handelt es sich insbesondere bei Amerikanern um Ausländer, die mit der, von den Taliban bekämpften afghanischen Regierung kooperieren. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es aus, dass eine politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156; 17.03.2003, 99/20/0126 ua.). Im vorliegenden Fall wird deutlich, dass diese, wenn auch nur scheinbare Beschäftigung für Amerikaner und die Weigerung des Beschwerdeführers trotz Warnung diese aufzugeben dazu führt, dass dem Beschwerdeführer von den Taliban eine bestimmte, gegen sie selbst gerichtete, (gesellschafts-) politische Einstellung unterstellt wird und dass diese, dem Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung in weiterer Folge ursächlich für die gegen ihn gerichtete Bedrohung und Verfolgung ist. Alles was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist, kann als politisch qualifiziert werden [vgl. VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310 unter Hinweis auf Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 408]. Bei der Durchführung von Straßenbauprojekten durch afghanische Baufirmen handelt es sich Infrastrukturprojekte, die die Basis für die Ordnung des afghanischen Gemeinwesens darstellen. Die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban und seine Bedrohung mit dem Tode wegen der Beschäftigung in einer mit dem Amerikanern zusammenarbeitenden afghanischen Baufirma stellt demnach, bei Zugrundelegung dieser nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung heranzuziehenden Maßstäbe, sich als eine politisch begründet zu wertende dar. Nicht auszuschließen ist nach dem vorliegenden Sachverhalt aber auch, dass die Taliban, im Verhalten des Beschwerdeführers, weiters seine religiös oppositionelle Gesinnung erblicken - nach den Angaben des Beschwerdeführers, wurde er von den Taliban deshalb auch als "Ungläubiger" bezeichnet - und sie den Beschwerdeführer auch aus diesem Grund verfolgen und als Feind betrachten (vgl. VwGH 11.02.2015, 2014/18/0103).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers waren, wie zuvor ausgeführt, in ihrer Zusammenschau betreffend seine drohende Verfolgung nachvollziehbar und glaubwürdig. Untermauert wird dies durch die länderkundliche Sachverständige, die in ihrem Gutachten ausführt, dass mit einer erneuten Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr durch die Taliban wegen dieser Zusammenarbeit mit Amerikanern bzw. Personen, welchen von den Taliban eine ihnen entgegen gesetzte (gesellschafts)- politischen Gesinnung unterstellt wird, auszugehen ist. Gestützt wird dieses Ergebnis noch dadurch, dass sich nach den vorliegenden Recherchen vor Ort, diese Bedrohungs- und Verfolgungssituation, schon bei andere bei dieser Baufirma afghanische Beschäftigten verwirklicht hat, indem Angriffe auf Mitarbeiter "ausländischer" Baufirmen verübt, bei welchen schon zahlreiche Personen getötet wurden und nach wie vor werden.
Mangels Vorliegen anderer Anhaltspunkte ist unter Zugrundlegung der getroffenen Feststellungen auch zu bejahen, dass die Gefahr der Verfolgung und erheblicher Eingriffe durch die Taliban gegenüber dem Beschwerdeführer auch aktuell weiterhin drohen. Nach Lage des Falles ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer angesichts der ihn bedrohenden Feindschaft von Seiten der Taliban in Afghanistan ausreichend geschützt werden kann. Der Beschwerdeführer hätte zwar familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner in Afghanistan verbliebenen Eltern und sonstigen, meist weiblichen Familienangehörigen, diese Personen halten sich jedoch alle in der Provinz Herat und dort im Distrikt Shindand auf, in welchem nach den aktuellen Informationen der Einfluss der Taliban nach wie vor groß ist und darüber hinaus laufend für die Betroffenen auch tödlich endende Stammesfehden ausgetragen werden. Zufolge der unbestrittenen, auf verschiedene, seriöse Quellen und das im konkreten Fall ebenfalls dazu eingeholte Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen sind die Behörden im Heimatstaat des Beschwerdeführers bei Konflikten allgemein weder in der Lage noch Willens, einzugreifen, um Personen vor der Bedrohung durch bewaffnete Oppositionelle oder Aufständische zu schützen. Die Sicherheitslage in der Provinz Herat zeigt sich seit Sommer 2014 deutlich verschlechtert, vor allem Ingenieure und Arbeiter bei Straßenbauprojekten waren wiederholt den Angriffen Aufständischer außerhalb der Hauptstadt der Provinz Herat ausgesetzt und nach der Tötung mehrerer Polizeibeamter und Soldaten durch Bewaffnete wurde Beamten und Militärangehörigen sogar geraten, in Herat nicht mehr in Uniformen öffentlich unterwegs zu sein. Ursächlich für diese Situation ist neben dem noch immer in Gebieten nur mangelhaft vorhandenen staatlichen Strukturen und der Schwäche der gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Tatsache, dass von jenen Personen, die für den Schutz des Beschwerdeführers von staatlicher Seite zu sorgen hätten, oftmals dieselben kulturellen Werte geteilt bzw akzeptiert werden, wie von den jeweiligen Verfolgern. In Fällen, wo die fehlende Möglichkeit des Schutzes vor Verfolgung durch die staatlichen afghanischen Stellen also offensichtlich ist, ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Bedrohte den (aussichtslosen) Versuch unternimmt, eben bei diesen staatlichen Stellen auch tatsächlich um Schutz zu suchen (VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0317; 04.03.2010, Zl 2006/20/0832).
Des asylrechtlichen Schutzes bedarf es nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Der Beschwerdeführer verfügt ausschließlich über familiäre und verwandtschaftliche Kontakte in die seine Heimatprovinz Herat, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten hat. Er ist Bauer, verfügt weder über eine schulische, noch eine berufliche Ausbildung und wäre daher in jedem anderen Landesteil oder in einer der Großstädte, wie zB der Hauptstadt Kabul völlig auf sich allein gestellt. Angesichts der ihm auch dort von Seiten der Taliban drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden, kann daher in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil (innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 3 Abs 3 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005 idgF) möglich bzw. ihm zumutbar wäre.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tat- bzw. Sachverhaltsfrage im Vordergrund.
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