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W146 1438164-1•BVwG W146 1438164-1
W146 1438164-1Tribunal administratif fédéral28 janv. 2016
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, unterstellte politische Gesinnung,<br/>Versorgungslage
W146 1438164-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 13 01.825-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Moldawien, der aus dem Gebiet der nicht anerkannten Region Pridnestrowische Moldawische Republik (= PMR bzw. auch und in der Folge: Transnistrien) stammt, wurde im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle ohne gültiges Reisedokument betreten und stellte im Zuge dieser Amtshandlung am 11.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zunächst an, er stamme aus der Stadt XXXX, von wo aus er am 08.02.2013 Transnistrien bzw. Moldawien verlassen habe. Er sei mit einem gefälschten russischen Reisepass, lautend auf den Namen XXXX, versehen mit einem französischen Schengen-Visum ausgereist und sei mit diesem Reisepass schlepperunterstützt über die Ukraine nach Ungarn gereist. Den Reisepass habe ihm ein ehemaliger KGB-Angehöriger in XXXX organisiert und habe der Beschwerdeführer mit diesem vereinbart, dass er ihn nach Österreich bringe, da sein Vater Österreicher gewesen sei. Von Ungarn aus sei der Beschwerdeführer weiter nach Wien gebracht worden. Den gefälschten Reisepass habe er im Bus zurücklassen müssen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im August 2012 in XXXX bei der dortigen Polizeistation als Elektriker gearbeitet habe. Er sei damit beschäftigt gewesen, die Elektroinstallationen für eine Videoüberwachung der Polizeistation und des angrenzenden Gefängnisses zu errichten. Als er eine frühere Schulkollegin getroffen habe, die Journalistin sei, habe er ihr von der Videoüberwachung erzählt, was diese in die Zeitung gebracht habe. Daraufhin sei einerseits die Bevölkerung aufgebracht gewesen und andererseits habe der Polizeichef nach dem Schuldigen gesucht, der den Artikel in die Zeitung gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe dem Polizeichef seine Schuld an dem Artikel gestanden und habe ihm dieser gesagt, er solle sofort das Land verlassen. Im Dezember seien zwei Polizisten vom Geheimdienst gekommen und hätten den Beschwerdeführer auf die Wache mitgenommen, wo er bedroht und geschlagen worden sei. Danach hätten sie ihn wieder "auf die Straße" gesetzt. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er eingesperrt oder getötet werden könnte.
Am 13.06.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes nach erfolgter Zulassung seines Verfahrens einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und nicht in medizinischer Behandlung stehe. Manchmal nehme er Medikamente wegen seines zu hohen Blutdrucks.
Sein Führerschein befinde sich bei seiner Freundin in XXXX, sein Inlandsreisepass sei bei der Polizei in Transnistrien. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet, habe jedoch vier Kinder mit zwei verschiedenen Frauen. Zwei dieser Kinder seien seine leiblichen Kinder, am 11.05.1992 und am 31.05.1995 geboren; die anderen beiden seien die Kinder seiner Lebensgefährtin, für die er die Obsorge übernommen habe, da deren Vater verstorben sei. Diese beiden Kinder seien am 02.07.1988 und am 20.03.1996 geboren.
Der Beschwerdeführer sei noch in der UdSSR in der Stadt XXXX geboren und habe durch seinen Vater deutsche Wurzeln, sodass er zur deutschen Volksgruppe zugehörig sei. In der UdSSR habe er die Schule mit Matura abgeschlossen und danach seinen Grundwehrdienst als einfacher Soldat absolviert. Von 1980 bis 1985 habe er studiert und als "Ingenieur-Elektriker" abgeschlossen. Nach seinem Studium habe der Beschwerdeführer laufend als Ingenieur in einer Fabrik namens "XXXX" gearbeitet.
Einen Auslandsreisepass habe der Beschwerdeführer nie besessen. Er sei früher Staatsangehöriger der UdSSR gewesen und habe nunmehr keine Staatsbürgerschaft mehr, da er Staatsangehöriger eines nicht anerkannten Staates [gemeint: Transnistrien] sei.
In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und gehe manchmal spazieren. Er habe einen Suchantrag für das Rote Kreuz ausgefüllt, mit dem er seine Verwandten suchen wolle, da sein Vater in Österreich geboren sei. Weiters sei er auf Arbeitssuche. Zweimal pro Woche besuche er einen Deutschkurs. Nahe Bindungen zu Österreich habe er nicht. Er habe hier auch keine Verwandten; seine Lebenspartnerin und seine Kinder würden in Moldawien leben.
Er habe sich schon im August 2012 zur Ausreise entschlossen, weil er Probleme mit der Polizei von Transnistrien und mit dem Verteidigungsministerium gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich Informationen, die die Regierung von Transnistrien kompromittiert hätten, in einer Zeitung veröffentlicht. Es seien Informationen über Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und im Gefängnis gewesen. Welche Zeitung das gewesen sei, wisse er nicht. Er kenne auch das Datum der Veröffentlichung nicht. Die Informationen habe er einer Redakteurin namens XXXX gegeben. Bei welcher Zeitung diese beschäftigt gewesen sei, wisse er nicht. Er wisse nur, dass sie Redakteurin in der Stadt Tiraspol [Anm.: hierbei handelt es sich um die Hauptstadt der nicht anerkannten Region Transnistrien] gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dieser Redakteurin am ersten Sonntag im August 2012 eine DVD übergeben, auf der zu sehen gewesen sei, wie die Polizei Menschen unrecht behandelt habe und auch wie Gefängnisbeamte mit Häftlingen umgehen würden. Diese Videoaufnahmen seien versteckt gemacht worden. Damals sei der Beschwerdeführer als Monteur in der Polizeistation tätig gewesen und habe die Überwachungskameras installiert. Er habe mit weiteren fünf Mitarbeitern der Firma "XXXX" Testaufnahmen gemacht.
Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft, glaube jedoch, dass er vom Geheimdienst in Transnistrien gesucht werde. Seit wann er gesucht werde, könne er nicht genau sagen, aber am 06.12.2012 sei er von zwei Geheimdienstmitarbeitern abgeholt worden. Sie seien mit dem Auto ein Stück von der Wohnung des Beschwerdeführers weggefahren, wo keine Leute mehr gewesen seien und hätten die DVD vom Beschwerdeführer verlangt. Er habe ihnen gesagt, dass er diese der Redakteurin übergeben habe und die Informationen bereits veröffentlicht worden seien. Dann hätten sie verlangt, dass der Beschwerdeführer die DVD von XXXX zurückhole und in der Zeitung veröffentlicht werden solle, dass die Informationen falsch gewesen seien. Die Beamten hätten ihn bedroht, geschlagen und am Boden liegengelassen als sie weggefahren seien. Einen Tag später habe der Beschwerdeführer in der Stadt Cau?eni bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet, die ihn dann weiter zur Untersuchung in die Gerichtsmedizin geschickt habe. Der Beschwerdeführer habe damals eine Gehirnerschütterung erlitten und Rückenschmerzen gehabt.
Im August 2012 - nachdem der Beschwerdeführer XXXX die DVD übergeben habe - sei er ca. zehn Tage später vom Polizeichef in XXXX befragt worden, wie die Zeitung zu den Informationen gekommen sei. Auch dieser habe ihn aufgefordert, die DVD zurückzuholen und zu veranlassen, dass die veröffentlichten Informationen als falsch dargestellt würden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er keinen Skandal gewollt habe und dass er die DVD nicht zurückholen könne, was der Polizeichef auch verstanden habe. Er habe ihm aber auch gesagt, dass er ihm nicht helfen könne und habe ihm empfohlen, das Land zu verlassen. Eine Kopie der DVD gebe es nicht.
Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht verfolgt worden und sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung.
Bei einer Rückkehr werde der Beschwerdeführer entweder eingesperrt, misshandelt oder getötet. Trotzdem plane er eine Rückkehr, wenn ein neuer Präsident komme.
Nach Erläuterung der Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Moldawien gab der Beschwerdeführer an, dass er eventuell eine Stellungnahme hierzu abgeben werde.
Im Zuge dieser Einvernahme sowie im weiteren Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:
Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamts zur Situation in Moldawien, der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 06.12.2012 von Beamten aus Transnistrien geschlagen worden sei, von Beamten aus Moldawien medizinische Hilfe bekommen habe, wofür er dankbar sei; da er jedoch kein Staatsangehöriger von Moldawien sei und der Vorfall nicht in Moldawien stattgefunden habe, habe es kein Gerichtsverfahren gegeben; weiters hätte Russland die Kontrolle über Transnistrien und würde nie zulassen, dass Transnistrien zurück zu Moldawien komme; es gebe in Transnistrien keine Demokratie, hingegen gehe Moldawien politisch in die richtige Richtung (vgl. AS 127 in der deutschen Übersetzung);
Bestätigung über die gerichtsmedizinische Untersuchung bezüglich der am 06.12.2012 erlittenen Verletzungen (Gehirnerschütterung, Verletzung des Unterkiefers, Netzhautblutung; vgl. AS 129 in der deutschen Übersetzung);
Lebenslauf bzw. Familiengeschichte des Beschwerdeführers (in deutscher Sprache, vgl. AS 135) insbesondere betreffend die Suche nach seinem Vater mit teilweiser Erwähnung seines bisherigen Vorbringens;
Suchantrag über das Österreichische Rote Kreuz betreffend den Vater des Beschwerdeführers, XXXX, geboren im August 1921, vom 04.05.2013;
(undatierte) Überweisung an die neurologische Ambulanz eines Krankenhauses wegen Cephalgie (= Kopfschmerzen) und Beinschmerz sowie
ärztliches Schreiben eines Facharztes für Innere Medizin und Sportmedizin vom 07.06.2013 mit der zusammenfassenden Beurteilung "keine cardiale US für die angegebenen Beschwerden" und der Empfehlung einer neurologischen Vorstellung betreffend Cephalgie und Beinschmerz
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.02.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Moldawien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.
Begründend wurde zunächst festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Moldawiens und in XXXX geboren worden sei. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Deutschen gehöre. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leide und arbeitsfähig sei. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es habe insbesondere nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Transnistrien Probleme mit dem Geheimdienst gehabt habe. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer eine DVD, auf der Misshandlungen durch die transnistrische Polizei ersichtlich gewesen seien, an eine Redakteurin weitergeleitet habe. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Moldawien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage entzogen wäre. In seinem Heimatland seien ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und dem Beschwerdeführer auch zugänglich. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, dass er eine gute Schulbildung habe und als Ingenieur tätig gewesen sei. Festgestellt werde, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliege. In Ermangelung sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich werde zudem festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Privatleben vorliege.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 16 bis 35 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Moldawien (einschließlich Transnistrien).
Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus seinen Ortskenntnissen und seinen glaubwürdigen bzw. gleichbleibenden Angaben im bisherigen Verfahren ergeben hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wertete das Bundesasylamt mit näherer Begründung als unglaubwürdig. Beispielsweise wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung ausgesagt habe, die Polizisten hätten ihn zur Wache mitgenommen und dort bedroht bzw. geschlagen. Hingegen habe er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, er sei mit einem Fahrzeug aufs Land chauffiert worden, wo er verprügelt worden sei. Auch habe er bei der Erstbefragung nicht erwähnt, dass er einer Redakteurin eine DVD übergeben habe, auf der Menschenrechtsverletzungen zu sehen gewesen seien. Bei der Erstbefragung habe er lediglich vorgebracht, dass er der Journalistin von der Videoüberwachung erzählt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Behörden an den Beschwerdeführer gewandt haben sollen und nicht an die Person, die die Daten tatsächlich veröffentlicht habe. Der gravierendste Hinweis darauf, dass die Darstellung des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche, ergebe sich daraus, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sein Vorbringen mit Bescheinigungsmitteln zu untermauern. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, seine allgemein gehaltenen Angaben durch das Vorbringen von Detailumständen zu konkretisieren. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Familienangehörige habe und im Fall einer Rückkehr aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte in keine ausweglose Lage geraten würde. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben seien glaubhaft.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass es die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung als unwahr gewertet habe, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hätten werden können. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion angehalten, befragt und geschlagen worden sei, sei anzuführen, dass es ihm freistehe, sich in einem anderen Landesteil Moldawiens niederzulassen. Er habe selbst angegeben, dass er sich an die Behörden in Moldawien um Hilfe gewandt habe und für diese Hilfeleistung dankbar sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat offenbar über eine Existenzgrundlage verfüge und vor seiner Ausreise in der Lage gewesen sei, seine primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Auch habe er in der Heimat seine Lebensgefährtin und seine erwachsenen Kinder, sodass auch ein familiärer Anknüpfungspunkt bestehe. Die Behörde gehe davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorlägen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Moldawien in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse. Betreffend Spruchpunkt III. wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass sich die Behörde außerstande sehe, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zugunsten des Beschwerdeführers anzuwenden. Daher stelle die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 13.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit der gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde außer Acht gelassen habe, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene. Negative Entscheidungen dürften nicht ausschließlich auf Widersprüchen in den Aussagen getroffen werden. Die Unterlassung der amtswegigen Ermittlungspflicht und der amtswegigen Beschaffung von Beweismitteln sei ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 AsylG. Es stellte auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar, wenn die Behörde Ermittlungen unterlasse, den Akteninhalt übergehe oder das Parteiengehör vollkommen vernachlässige.
Offensichtlich sei es in der Erstbefragung zu Missverständnissen gekommen. Der Beschwerdeführer habe stets wahrheitsgetreu angegeben, dass er von zwei Beamten abgeholt, ein Stück von seiner Wohnung weggebracht und auf der Straße aufgefordert worden sei, die DVD zurückzuholen. Dass die transnistrischen Beamten foltern, Personen willkürlich verhaften und Angeklagten den Zugang zu einem fairen Verfahren verweigern würden, gehe auch aus den vorliegenden Länderfeststellungen hervor. Wenn die Behörde ausführe, dass es ein Indiz dafür sei, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprächen, dass sich - wie vom Beschwerdeführer angegeben - die Behörden nicht an die Personen gewandt hätten, die die Daten veröffentlicht hätten, sondern an ihn, sei dies nicht nachvollziehbar. Natürlich würden sich die Behörden nicht an die Medien wenden und die Dateien zurückverlangen, da sie sich damit erneut der Gefahr ausgesetzt hätten, dass es zu einer weiteren Berichterstattung über ihre Vorgehensweise komme. In Transnistrien sei es üblich, dass man auch einer "Schwarzarbeit" nachgehe. So habe der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit für die Firma "XXXX" "schwarz" für die Polizei die Videoüberwachung installiert, was ihm aufgrund seiner fundierten Ausbildung auch möglich gewesen sei. Auch hätte die belangte Behörde mit der Journalistin XXXX Kontakt aufnehmen können, die für die Zeitung [Name in kyrillischen Buchstaben] tätig sei. Für den Beschwerdeführer sei es aus Österreich nicht möglich, die nötigen Informationen einzuholen. In Transnistrien würden die Behörden die Rede- und Pressefreiheit massiv einschränken, was auch aus den Länderberichten hervorgehe.
Am 15.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Moldawisch statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 01.12.2015 entschuldigt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Moldawien zur Kenntnis gebracht.
Eingangs der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer befragt zu etwaigen Dokumenten vor, dass ihm seine Frau seinen Führerschein geschickt habe, wobei nur ein leeres Kuvert angekommen sei. Beim zweiten Mal habe ihm seine Freu eine Kopie geschickt; diese sei angekommen [und diese lege er nunmehr vor]. Sein Vorname sei XXXX nicht XXXX.
Die DVD, die er der Journalistin gegeben habe, habe er nicht mehr. Die Leute vom Geheimdienst hätten ihm gedroht, dass sie ihn ins Gefängnis schicken oder umbringen würden, wenn er die DVD nicht zurückgebe. In welcher Zeitung der Inhalt der DVD erschienen sei, wisse er nicht, da er sich nicht für Politik interessiere. Den Namen der Zeitung kenne er nicht, er kenne nur die Redakteurin, da diese mit ihm in der Schule gewesen sei. Er habe sie auf einem Klassentreffen getroffen und sie habe ihn um die DVD ersucht. Am nächsten Tag habe er ihr diese übergeben. Der Beschwerdeführer habe ihr erzählt, dass auf der DVD Polizisten aus Transnistrien zu sehen seien, die Gefangene verspotten, schlagen und misshandeln würden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei gewesen, solche DVDs zu prüfen. Auf Vorhalt, es sei doch widersinnig, Kameras zu installieren, wenn dort Leute misshandelt würden, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Geräte lediglich installiert und überprüft. Warum sie das getan hätten, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe die Geräte nach der Installation getestet, daher habe er auch die Aufnahmen gesehen. Diese Aufnahmen seien gleichzeitig auf einem Computer und auf der DVD gespeichert worden. Diese DVD habe der Beschwerdeführer von seiner Firma mitgenommen. Der Beschwerdeführer und seine Kollegen hätten ca. 25 bis 30 Kameras über einen Zeitraum von zwei Monaten installiert und die letzten zwei bis drei Tage die Installationen getestet. Im Zuge dessen hätten sie täglich ca. fünf Minuten aufgenommen und sich später die Aufnahmen angesehen. Auf der DVD habe er gesehen, wie Gefangene geschlagen worden wären. Sie seien auch zu Unterschriften gezwungen worden und hätten die Aufseher die Gefangenen in ihren Zellen beobachtet. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer gesehen, wie Beamte einem Gefangenen gesagt hätten, er solle zugeben, dass er Säcke mit Chemikalien gestohlen habe. Dieser habe die Tat bestritten und sich geweigert, zu unterschreiben.
Auf Vorhalt, es gebe in Transnistrien keine freie Presse und auf die Frage, wie seine Schulkollegin einen solchen Bericht schreiben könne, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie eine internationale Journalistin sei, die auch ins Ausland reise. Sie habe "das getan", obwohl man "dort" nicht schreiben dürfe. Es sei ihr danach etwas passiert. Was genau, wisse der Beschwerdeführer nicht. Diese Journalistin heiße XXXX, wobei dies ihr Mädchenname sei. Ihr Gatte sei auch Journalist. Wie er heiße, wisse der Beschwerdeführer nicht, da er ihn nie getroffen habe.
In Österreich arbeite der Beschwerdeführer seit drei Jahren 80 Stunden pro Monat bei der Gemeinde. Der Beschwerdeführer wolle Geld verdienen und gerne hier leben. Er besitze die moldawische Staatsbürgerschaft nicht; diese müsste er jedoch besitzen, wenn er zurückkehren würde. Auf die vorgehaltene Frage, dass er bis 2012 in Moldawien gewesen sei und aus welchem Grund er bis dahin keine Staatsbürgerschaft bekommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Transnistrien gewesen sei. Auf Vorhalt, dies sei kein anerkannter Staat, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Staatsbürgerschaft nie beantragt habe; er habe einen Reisepass aus der ehemaligen Sowjetzeit gehabt. Auf Vorhalt, dass diese Staatsbürgerschaft wohl automatisch in die moldawische Staatsbürgerschaft übergegangen sei und auf die Frage, wo der Beschwerdeführer seit dem Untergang der Sowjetunion im Jahr 1991 gewesen sei, gab er an, dass er die ganze Zeit über in Transnistrien gewesen sei. Auf die folgende Frage, wieso er dann keine Staatsbürgerschaft von Transnistrien habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seinem Reisepass ein blaues Papier eingeklebt gewesen sei, auf dem gestanden sei, dass er die transnistrische Staatsbürgerschaft habe. Dieser Reisepass sei bei der Polizei, die ihm den Pass weggenommen habe. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer sei ja ohnehin Staatsbürger von Moldawien, da Transnistrien kein eigener Staat sei, gab er an, das stimme. Nur Transnistrien behaupte, ein eigenes Land zu sein. Er habe die moldawische Staatsbürgerschaft nie beantragt und würde sie auch nie bekommen. Seine Lebensgefährtin habe sie zweimal beantragt und sei der Antrag jedes Mal abgelehnt worden. Die Begründung sei gewesen, dass sie keinen Aufenthaltstitel habe. Man müsse einen Aufenthaltstitel haben, der länger als zehn Jahre gültig sei, dann bekomme man die Staatsbürgerschaft. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe doch einen Pass der Sowjetunion gehabt und somit sicher einen Aufenthaltstitel, der für zehn Jahre gültig gewesen sei, gab er an, er wisse nicht warum, aber Moldawien wolle diese Reisepässe nicht haben bzw. nicht anerkennen. Außerdem liege sein Reisepass bei der transnistrischen Polizei. Zehn Tage nach der Geschichte mit der DVD seien dem Beschwerdeführer ein Diplom, sein Reisepass, seine Geburtsurkunde und Arbeitsdokumente abgenommen worden. Nur den Führerschein habe er behalten dürfen. Zwischen 1991 und 2012 habe er nichts getan, um die moldawische Staatsbürgerschaft zu erlangen, weil er diese nicht benötigt habe.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Beweis dafür habe, dass er XXXX sei, verneinte er und gab an, dass er nicht wisse, woher sein Vater gekommen sei. Sein Vater sei verstorben als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei. Er könne sich kaum erinnern, was ihm sein Vater gesagt haben könnte. Ob sein Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers österreichischer Staatsbürger gewesen sei, wisse er nicht. Sein Vater sei im Krieg von den Russen gefangen genommen worden und sei danach in der Sowjetunion geblieben. Auf die Frage, ob es den Beschwerdeführer nicht interessiert habe, ob sein Vater österreichischer Staatsangehöriger gewesen sei, gab er an, er sei im Heim aufgewachsen und habe nicht gewusst, wo er sich erkundigen solle. Er könne sich nicht daran erinnern, mit seinen Eltern jemals darüber gesprochen zu haben.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Moldawien überhaupt nicht verfolgt werde, gab er an, dass er kein moldawischer Staatsbürger sei. Nachdem er geschlagen worden sei, habe er in Moldawien lediglich erste Hilfe erhalten; weitere Hilfe hätten sie abgelehnt. Auf Vorhalt, dass er Anzeige erstattet habe und sohin sehr wohl Hilfe erhalten habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm gesagt worden sei, dass er kein moldawischer Staatsbürger sei und daher in diesem Land nur eine erste Hilfe in Anspruch nehmen könne. Die Polizei habe ihm gesagt, er sei aus Transnistrien und solle nach Hause gehen. Auf Vorhalt, es sei nicht glaubwürdig, dass eine Behörde in Moldawien sage, dass Transnistrien ein eigener Staat wäre, obwohl dessen Abspaltung von Moldawien nie anerkannt worden sei, blieb der Beschwerdeführer bei seinen bisherigen Ausführungen.
Zu den vorab übersendeten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes gab der Beschwerdeführer an, dass ihn Politik nicht interessiere. Er wisse zwar, dass in Moldawien Demokratie herrsche, aber er lebe nicht in Moldawien und besitze auch nicht die moldawische Staatsbürgerschaft.
Auf Vorhalt des erkennenden Einzelrichters, dass dieser nicht davon überzeugt sei, dass die angegebenen Daten des Beschwerdeführers stimmen würden, legte dieser zwei Kuverts vor, die (gemäß den Angaben der Dolmetscherin) von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers abgesendet wurden und moldawische Briefmarken aufweisen würden. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass es in Transnistrien keine eigenen Briefmarken gebe. Auf Vorhalt, dass beide Kuverts in Moldawien abgestempelt worden seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er glaube, dass ein Stempel der transnistrischen und einer der moldawischen Post darauf komme. Warum nur ein Stempel der moldawischen Post auf den Kuverts sei, wisse er nicht.
Der weitere Verlauf der Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
"BF: Ich möchte Sie bitten mir die Möglichkeit zu geben hier in Österreich einige Jahre (2-3 Jahre) offiziell zu arbeiten. Dafür benötige ich eine Arbeitserlaubnis. Ich bin sicher, dass ich schnell eine Arbeit finde und ich werde dann mein Geld sparen. Nach einigen Jahren würde ich freiwillig nach Moldau zurückkehren. Nach Transnistrien kehre ich nicht mehr zurück. Da ich aber in Moldau keine Unterkunft habe und keine Besitztümer habe, benötige ich etwas Geld, um mich dort niederlassen zu können.
R: Wenn Sie freiwillig zurückkehren würden, nach einigen Jahren, dann werden Sie offenbar nicht verfolgt.
BF: Ich werde in Transnistrien, aber nicht in Moldau, verfolgt.
R: Für uns sind Sie Staatsbürger von Moldau, da Transnistrien kein anerkannter Staat ist. Daher würden Sie bei einer Abschiebung in die Republik Moldau gelangen, wo Sie sicher sind.
BF: Die Republik Moldau würde meine Einreise verweigern, weil ich keine Staatsbürgerschaft habe.
R: Ich glaube sie würden Sie nicht nehmen, weil Sie nicht XXXX heißen?
BF: Das ist mein richtiger Name.
R: Das Rote Kreuz hat noch nicht festgestellt wegen Ihrer Verwandten? Man weiß den Namen des Vaters und das Geburtsdatum.
BF: Nein.
R: Sind Sie nicht zufällig XXXX, mit dessen Reisepass Sie eingereist sind?
BF: Nein, das ist ein russischer Reisepass. Ich war nur beim russischen Militär damals."
Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Bestätigung eines Flüchtlingsheimes vom 12.12.2015 über die Verrichtung von gemeinnützigen Arbeiten im Ausmaß von 80 Stunden im Monat;
Bestätigung der Stadt XXXX vom 11.12.2015, wonach der Beschwerdeführer seit dem 05.11.2013 gemeinnützige Arbeiten bei der Stadtgemeinde XXXX verrichte;
Deutschkursbesuchsbestätigung Niveau A2 vom 08.12.2015;
(handschriftliche) Bestätigung des Pfarrers der Pfarre XXXX in XXXX vom 05.12.2015, wonach der Beschwerdeführer katholisch sei und an den Gottesdiensten teilnehme;
Kopie eines moldawischen Führerscheins, lautend auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Daten sowie
zwei Kuverts, die von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers abgesendet wurden und mit moldawischen Briefmarken versehen sind
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Moldawien, der aus dem Gebiet der nicht anerkannten Region Transnistrien stammt.
Als der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle ohne gültiges Reisedokument betreten wurde, stellte er im Zuge dieser Amtshandlung am 11.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.
Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leidet und auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und verfügt im Herkunftsstaat über eine gesicherte Existenzgrundlage.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt und auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung lebt.
Der Beschwerdeführer ist ledig, hat jedoch in Moldawien eine Lebenspartnerin, mit der er immer noch in Kontakt steht und für deren zwei Kinder er obsorgeberechtigt ist bzw. dies bis zu seiner Ausreise aus Moldawien war. Ferner ist der Beschwerdeführer der leibliche Vater von zwei Kindern, die aus einer früheren Beziehung stammen. Alle vier Kinder sind zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährig.
Der Beschwerdeführer, der lediglich über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, besucht derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.
Seit dem 05.11.2013 verrichtet der Beschwerdeführer gemeinnützige Arbeiten bei der Stadtgemeinde XXXX, zuletzt im Ausmaß von 80 Stunden im Monat.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.
Zur Situation in Moldawien wird festgestellt:
Sicherheitslage:
Der Abschluss des Assoziierungsabkommens mit der EU und die politische wie wirtschaftliche Hinwendung Moldaus zu Europa (vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen), stoßen in Russland nicht auf Gegenliebe. Moskau versucht das Land für seine eigene Zollunion zu gewinnen. Schon früher wurden gegen ehemalige Sowjetrepubliken bei unbotmäßigem Verhalten wirtschaftliche Sanktionen verhängt, etwa Importverbote für moldauischen Wein. Tatsächlich kündigte Russland am Tag der Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens an, die Einfuhr moldauischen Fleisches reduzieren zu wollen. Offiziell begründet wurde dies mit hygienischen Bedenken. Russland ist der drittgrößte Exportmarkt Moldaus nach der EU und der Ukraine. Gleichzeitig nützte Moskau einen weiteren Angriffspunkt: Transnistrien. Russland und die von Moldau abtrünnige Region unterzeichneten umgehend ein Paket von Maßnahmen zur engeren Kooperation in mehreren Bereichen. Das erlaubt es Moskau seine Präsenz in der Region auszubauen (RFER/RL 6.7.2014). Es gibt Befürchtungen, dass Russland die Dispute mit Transnistrien und Gagausien vor den moldauischen Parlamentswahlen im November 2014 gezielt nützen könnte um Moldau zu destabilisieren (JF 16.9.2014).
Die vom russischen Präsidenten unter dem Schlagwort "Novorossia" angedeutete Abspaltung der süd- und ostukrainischen Gebiete vom ukrainischen Staat würde, sofern sie das Gebiet Odessa umfasst, eine russisch kontrollierte Landverbindung zu Transnistrien schaffen. Dies würde Moskau die Option eröffnen, mit Hilfe der dort stationierten Truppen eine Destabilisierung Moldaus von außen herbeizuführen (SWP 07.2014).
Regionale Problemzone Transnistrien:
Der seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Konflikt beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Transnistrien (offiziell: Pridnestrovskaya Moldavskaya Respublika, PMR) ist der östlich des Nistru/Dnjestr gelegene Landesteil Moldaus, in dem zu jeweils ca. einem Drittel Moldauer, Russen und Ukrainer leben. Dieser hat sich im Zusammenhang mit der Auflösung der Sowjetunion vom moldauischen Kernland abgespalten und seit der Eskalation des Konfliktes 1992 quasi-staatliche Strukturen geschaffen. Die einseitige Unabhängigkeitserklärung wurde seither von keinem Staat anerkannt (auch nicht von der Russischen Föderation). Selbsternannter "Präsident" Transnistriens ist Jewgeni Schewtschuk, der im Dezember 2011 seinen Vorgänger Igor Smirnow abgelöst hat, welcher mehr als zwanzig Jahre lang autoritär in dem Landstrich geherrscht hatte. 2009 gewannen informelle Gespräche zwischen beiden Landesteilen im Rahmen des 5+2-Formats (Moldau, Transnistrien; Mediatoren: OSZE, Russland, Ukraine; Beobachter: USA, EU) neue Dynamik und führten zur Wiederaufnahme von vertrauensbildenden Maßnahmen. Ende 2011 konnten nach sechsjähriger Unterbrechung wieder offizielle Transnistrien-Verhandlungen aufgenommen werden. Im transnistrischen Landesteil gibt es weiterhin russische Truppen und Waffenbestände (ca. 1.250 russische Soldaten:
etwa 550 Mann bei der trilateralen Friedenstruppe gemäß dem Waffenstillstandsabkommen von 1992; der Rest zur Bewachung der Restmunitionsbestände aus sowjetischer Zeit). Zwar hat sich die Russische Föderation 1999 zum Abzug der Restmunition und deren Bewachung verpflichtet (Istanbul-Verpflichtung), 2003 wurde der Abzug jedoch gestoppt, als Transnistrien die Waffenbestände zum Eigentum des separatistischen Landesteils erklärte (AA 08.2014b).
Die moldauische Zentralregierung übt in der Region Transnistrien keine Macht aus. Die transnistrischen Behörden regieren über parallele Verwaltungsstrukturen, sie schränken politische Aktivitäten ein und greifen in das Recht in Transnistrien lebender moldauischer Bürger, an den moldauischen Wahlen teilzunehmen, ein. Es gibt regelmäßige Berichte, dass die transnistrische Polizei Folter, willkürliche Verhaftungen und illegale Haft anwendet. Die Menschenrechtslage in Transnistrien hat sich 2013 in einigen Punkten verschlechtert, darunter auf dem Gebiet Internetfreiheit, wo es weitere Restriktionen gibt (USDOS 27.2.2014).
"Bürger" Transnistriens können ihre politischen Führer nicht demokratisch bestimmen und auch nicht frei an moldauischen Wahlen teilnehmen. Transnistrien unterhält seine eigene Legislative, Exekutive und Judikative. Seine Unabhängigkeit wird jedoch von keinem Staat der Erde anerkannt. "Präsident" und "Parlament" (eine Kammer, 43 Sitze) werden für 5 Jahre gewählt. Seit 2011 gibt es das (relativ schwache) Amt des Premierministers und eine Begrenzung für Inhaber des Präsidentenamtes auf 2 Amtszeiten. Die "Präsidentschaftswahlen" 2011 gewann der frühere Parlamentssprecher Jewgeni Schewtschuk. Diese "Wahlen" waren, im Gegensatz zu früheren, vergleichsweise kompetitiver und boten eine größere Auswahl, dennoch wurden sie, wie alle "Wahlen" in der Region, international nicht anerkannt. Schewtschuk gewann im 2. Wahlgang mit 74% der Stimmen. Er ist für ein eigenständiges Transnistrien und starke Bande mit Russland, aber auch für den Abbau von Handels- und Reisebarrieren mit Moldau. Im Parlament hat seit Dezember 2010 die Partei Obnovleniye (Erneuerung) die Mehrheit mit 25 Sitzen. Die Partei ist eng verbunden mit dem transnistrischen monopolistischen Geschäftskonglomerat Sheriff Enterprises und der russischen Regierungspartei. Im Juli 2013 wurde Tatyana Turanskaya zur Premierministerin ernannt. Der transnistrische Separatismus ist im politischen Establishment Transistriens unumstritten, ebenso Russlands Rolle als Schutzmacht. In Transnistrien stellen ethnische Russen und Ukrainer etwa 60% der Bevölkerung. Rumänischsprachige sind in der Regierung Transnistriens kaum vertreten. Während die Teilnahme an moldauischen Wahlen verhindert wird, konnten russische Staatsbürger 2012 in 24 Wahllokalen an der russischen Präsidentschaftswahl teilnehmen. Korruption und organisiertes Verbrechen sind ein ernstes Problem in Transnistrien. Die ökonomischen Aktivitäten in der Region beschränken sich hauptsächlich auf Schmuggel. Das Bankensystem Transnistriens wird angeblich für Geldwäsche genutzt. Finanziell ist Transnistrien stark von russischen Subventionen und Erdgaslieferungen abhängig, für welche die Region seit 2007 nichts mehr bezahlt hat. Die Medienlandschaft ist restriktiv, fast gänzlich unter staatlicher Kontrolle und übt keinerlei Kritik am Regime. Die wenigen unabhängigen Printmedien haben nur geringe Verbreitung. Wer doch kritisch berichtet, setzt sich Sanktionen, wie bürokratischer Gängelung usw aus. Sheriff Enterprises dominiert den Rundfunk, Kabel-TV und Internetservices. Es gab Fälle von geblockten regierungskritischen Webseiten, darunter Seiten von Oppositionsparteien. Die religiöse Freiheit in Transnistrien ist eingeschränkt. Die Orthodoxie ist vorherrschend, verschiedenen kleineren Gruppen wurde die Registrierung verweigert. Nicht registrierte Gruppen sehen sich aber Schikanen durch Polizei und Orthodoxie ausgesetzt. Verschiedene Schulen, welche Unterrichtssprache Rumänisch und das lateinische Alphabet verwenden, werden von den PMR-Behörden drangsaliert, weil dies als Unterstützung der Einheit mit Moldau gesehen wird. 2012 hat der EGMR geurteilt, dass Russland für diese Restriktionen in der rumänischsprachigen Erziehung in Transnistrien verantwortlich ist, und hat Moskau zur Zahlung von 1,4 Mio. USD an eine Gruppe Transnistrier verurteilt, welche 2004 und 2006 geklagt hatten. Die Versammlungsfreiheit wird in Transnistrien erheblich eingeschränkt, Genehmigungen für Demonstrationen gibt es selten. Ähnliches gilt für die Vereinigungsfreiheit. NGOs müssen sich mit den lokalen Behörden koordinieren. Tun sie es nicht, hat das Konsequenzen, etwa Drangsale, Überwachung oder "Besuche" durch Sicherheitsbehörden. Die Justiz in der Region ordnet sich der Exekutive unter und setzt den Willen der Behörden um. Das Recht auf einen fairen Prozess ist ausgehebelt und die rechtlichen Standards entsprechen nicht internationalem Niveau. Politisch motivierte Verhaftungen sind häufig. Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter in der Haft und die Haftbedingungen sind harsch und unhygienisch. Die Untersuchungshaft wird exzessiv angewandt, lange Haftstrafen für Bagatelldelikte und eine alarmierende Gesundheitssituation in den Gefängnissen werden berichtet. Es gibt kein separates Jugendstrafwesen. Im Militär sind Misshandlungen üblich und es kommt regelmäßig zu verdächtigen Todesfällen. LGBTI-Personen werden Berichten zufolge diskriminiert. Frauen sind in den Behörden unterrepräsentiert und stellen auch weniger als 10% der Parlamentsabgeordneten, obwohl die Regierung Schewtschuk einige Frauen an hohen Positionen aufweist. Häusliche Gewalt ist ein verbreitetes Problem und die Polizei weigert sich manchmal derartige Anzeigen anzunehmen (FH 23.1.2014a).
Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen gab es zumindest bislang in Transnistrien nicht (FH 23.1.2014a). Im Gegensatz zu den Vorjahren wurden Zeugen Jehovahs jedoch 2013 nicht mehr wegen Wehrdienstverweigerung strafverfolgt (USDOS 28.7.2014). Darüber hinaus soll kürzlich eine zivile Alternative für Verweigerer aus Gewissensgründen geschaffen worden sein (OHCHR 11.4.2014), was aber bislang durch keine andere Quelle bestätigt werden konnte.
Am 16. April 2014 wandte sich das transnistrische Parlament zum wiederholten Mal mit der Bitte um Anerkennung der PMR an Russland. Moskau hat stattdessen am 2. Juli die faktische Annäherung der Region an Russland dadurch weiter vorangetrieben, dass sechs Ministerien und Behörden der PMR den jeweiligen Moskauer Pendants teilweise unterstellt wurden (SWP 07.2014).
Rechtsschutz/Justizwesen:
Die Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, es kommt aber immer wieder vor, dass Regierungsvertreter diese Unabhängigkeit nicht respektieren. Druck auf Richter und Korruption innerhalb der Justiz sind weiterhin ein Problem. Es gibt Berichte, dass Staatsanwälte und Richter Geld für die Reduzierung von Strafen verlangt haben. Der Oberste Rat der Richter und Staatsanwälte (Superior Council of Magistrates, SCM; der Selbstverwaltungskörper der Justiz) unterstützte die Antikorruptionsinitiative des Justizministers nicht, welche Integritäts- und Lügendetektortests vorsah. Dafür wurde der SCM vom Minister kritisiert. Richter verabsäumten es oft, die zufällige Fallzuteilung umzusetzen bzw. die elektronische Aufnahmeausrüstung in den Gerichtssälen zu verwenden. Der SCM verfügt über einen Disziplinarrat, an den eigene Inspektionsrichter Fälle von Verstößen gegen den richterlichen Ethikkodex zu melden haben. 2013 verabsäumte es dieser Disziplinarrat, Richter zu verfolgen, welche vom Büro des Generalstaatsanwalts oder dem Justizminister der Korruption oder anderer Vergehen beschuldigt wurden. Während der ersten neun Monate 2013 erließ der Disziplinarrat drei Warnungen, neun Verwarnungen und zwei Empfehlungen der Entlassung. 3 Richter wurden wegen gegen sie eröffneten Kriminalverfahren entlassen und 6 suspendiert. Weitere 6 traten wegen Vorwürfen von selbst zurück. Die vom Büro des Generalstaatsanwalts vorgebrachten Beschwerden gegen zwei Richter wurden zurückgewiesen. Das Nationale Antikorruptionszentrum (NAC) konnte nach sechs gescheiterten Versuchen schließlich zwei Richter wegen Korruption verhaften, die Ermittlungen in beiden Fällen dauern noch an. Gemäß einer im Jahre 2011 beschlossenen nationalen Strategie zur Justizreform wurden 2012 ein Aktionsplan und Gesetzesänderungen betreffend die Organisation der Justiz verabschiedet. Letztere schafften die Immunität von Richtern ab, gegen die Ermittlungen wegen Korruption bzw. Einflussnahme laufen und die Staatsanwaltschaft benötigt für seine Ermittlungen in solchen Fällen auch nicht mehr die Mitwirkung des SCM. Außerdem wurde ein Evaluierungssystem geschaffen, das einen Mechanismus zur Entlassung korrupter Richter bietet (USDOS 27.2.2014).
Die moldauische Justiz ist weiterhin unterfinanziert, die Gehälter der Richter sehr niedrig. Der Menschenrechtskommissar des Europarats kritisiert die fünfjährige Probezeit frisch ernannter Richter, da sie deren Unabhängigkeit gefährde und empfiehlt die Abschaffung. Die Reform der Staatsanwaltschaft sei dringend geboten, so etwa durch eine Entpolitisierung der Ernennung des Generalstaatsanwalts und transparente Kriterien bei Ernennung und Beförderung von Staatsanwälten (CoE 30.9.2013).
Die Gesetze garantieren die Unschuldsvermutung, gelegentlich wird diese jedoch durch Äußerungen von Richtern verletzt. Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Die Bestellung temporärer Verteidiger, die nicht genug Zeit zur Einarbeitung in den Fall haben, scheint verbreitet zu sein und läuft dem Recht auf einen Rechtsbeistand zuwider. Es gibt ein Recht auf Beschwerde. Es gab Berichte über Fälle, in denen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sein soll. Gerichtsverhandlungen werden von einem Einzelrichter oder einem Richterkollegium geführt. Militärgerichten obliegt die Rechtsprechung über Militärpersonal, auch Reservisten und Pensionäre, sowie für Verbrechen von Zivilisten gegen Militärpersonen. Die Abschaffung von Spezialgerichten, darunter auch Militärgerichten, im Jahre 2011, wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und die Militärgerichte 2012 wieder eingesetzt. Mit Juni 2013 waren vor dem EGMR 2.150 Klagen gegen die Republik Moldau anhängig. Die meisten betrafen Beschwerden über Folter, unmenschliche Behandlung, Nichtumsetzung von Gerichtsurteilen, Verstöße gegen Besitzrechte und gegen das Recht auf ein faires Verfahren. 2012 hatte es 27 Entscheide gegen die Regierung gegeben und diese wurde zur Zahlung von insgesamt 770.800 EUR an Entschädigungen verurteilt. Bisher hat Moldau insgesamt ca. 13 Mio. EUR Strafe für alle Fälle gezahlt, die das Land je vor dem EGMR verloren hat. 2013 verlor es bis November 20 Fälle. Die Regierung erfüllt EGMR-Urteile normalerweise umgehend (USDOS 27.2.2014).
Die Regierung verfolgte 2013 ihre Justizreformstrategie weiter. Es gab einige Verbesserungen betreffend den rechtlichen Rahmen und dessen Umsetzung. Der Skandal der zu Beginn des Jahres 2013 für den vorübergehenden Zusammenbruch der Regierungskoalition sorgte, enthüllte jedoch Verbindungen zwischen hochrangigen Justizbeamten und mächtigen Wirtschaftsleuten und Politikern. Einige wurden dadurch zum Rücktritt gezwungen, viele andere blieben jedoch im Amt. Gemäß Verfassung ist die Justiz unabhängig von Legislative und Exekutive, in der Republik Moldau lebt jedoch die sowjetische Tradition der Unterordnung der Justiz unter die Exekutive fort, weswegen Berichten zufolge weitere Bemühungen notwendig sind, um die richterliche Unabhängigkeit in der Praxis zu garantieren. Nach zweijährigen Konsultationen mit NGO-Vertretern, wurde 2013 ein Gesetzesentwurf zum Ombudsmann eingebracht. Außerdem wurden Einschränkungen bei der Immunität von Richtern beschlossen. Das Gesetz wurde in der Folge beim Verfassungsgerichtshof beeinsprucht, der einige der Bestimmungen strich. Die Möglichkeit gegen Richter ohne Erlaubnis des SCM zu ermitteln blieb aber unangetastet. Daraufhin wurden im Laufe des Jahres 2013 einige Ermittlungen gegen Richter gestartet und einige entschieden daraufhin, von selbst zurückzutreten. Auch die Reform der Staatsanwaltschaft wurde weiter vorangetrieben und spezielle Einrichtungen zur Befragung Minderjähriger geschaffen (FH 12.6.2014b).
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, haben Justizbeamte den Ruf der Politisierung und Korruption. Die Regierungskrise des Jahres 2013 entzündete sich nicht zuletzt an den Verstrickungen zwischen Politik und Justiz. Postenbesetzungen in der Justiz waren ein Zankapfel zwischen den Parteien. Ein Gesetz, das es dem Parlament erlaubt hätte Verfassungsrichter mit 3/5-Mehrheit zu entlassen, wurde vom Präsidenten mittels Veto abgeschmettert (FH 23.1.2014b).
Sicherheitsbehörden:
Die Behörden kontrollieren die Sicherheitskräfte effektiv. Die nationale Polizei ist das primäre Exekutivorgan der Republik Moldau. Sie untersteht dem moldauischen Innenministerium. 2012 wurde sie durch ein neues Polizeigesetz unterteilt in eine Kriminalpolizei und eine Ordnungspolizei. Es gab Berichte über isolierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte. Solche Berichte werden von den Behörden untersucht, jedoch werden selten Beamte wegen Menschenrechtsverletzungen, Korruption usw. erfolgreich angeklagt und bestraft. Straflosigkeit ist ein Problem. Obwohl diese im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen ist, war Korruption in der Polizei 2013 weiterhin ein ernstes Problem. Das Innenministerium verfolgt weiterhin Reformen zur Bekämpfung der Korruption (USDOS 27.2.2014).
Folter und unmenschliche Behandlung:
Obwohl die Regierung bezüglich Folter eine Null-Toleranz-Politik verfolgt, mangelt es Opfern an Zugang zu wirksamer Beschwerde, speziell bei Folterfällen in Haft. Straflosigkeit bei Foltervorfällen ist ein Problem. Polizeigewalt, insbesondere während Verhören, ist weiterhin ein Problem. Angebliche Fälle von Polizeigewalt werden von der Einheit für die Bekämpfung der Folter im Büro des Generalstaatsanwalts behandelt. Vier Staatsanwälte sind dort tätig, kämpfen aber mit Mittelknappheit. Gemäß Bericht des Büros des Generalstaatsanwalts von 2012 begehen Mitarbeiter des Innenressorts die meisten Folterungen. In der ersten Jahreshälfte erhielt das Büro 394 Hinweise auf Misshandlungen, davon betrafen 169 die Kriminalpolizei und 155 die Ordnungspolizei. Staatsanwälte eröffneten 70 Verfahren. In 12 Fällen waren die Opfer minderjährig. Die meisten gemeldeten Fälle betreffen Polizeistationen und Hafteinrichtungen, 20 betrafen Untersuchungsgefängnisse und 12 betrafen Militäreinheiten. Der Ombudsmann klagt, dass die mit der Untersuchung von Folterfällen beauftragten Behörden, dies gelegentlich nicht zeitgerecht tun. Fälle von Polizeigewalt, die vor Gericht gehen, werden oft als weniger schwere Delikte behandelt, etwa Amtsmissbrauch, welche oft mit Bewährungsstrafen enden. Gemäß Strafgesetzbuch ist Folter mit bis zu 10 Jahren Gefängnis strafbar, bei erschwerenden Bedingungen mit bis zu 15 Jahren. Ein Willkürakt eines Beamten, der physische oder psychologische Leiden verursacht ist mit zwei bis sechs Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe und einem Amtsverbot strafbar. Bewährungsstrafen sind für Folterer nicht vorgesehen. Auch im Jugendstrafvollzug ist Misshandlung häufig, rechtliche und psychologische Hilfe jedoch selten verfügbar. Von den wenigen derartigen Fällen, die vor Gericht kamen, endeten nur zwei mit Verurteilungen, davon einer mit einem Bußgeld, der andere mit einer Bewährungsstrafe. 147 Fälle von Folter in den Streitkräften wurden dem Generalstaatsanwalt gemeldet. 3 Personen wurden zu mehrjährigen Bewährungsstrafen verurteilt (USDOS 27.2.2014).
Ein NGO-Bericht aus dem Jahr 2013 zitiert Zahlen des Generalstaatsanwalts, nach denen es 2009 bis 2011 immer knapp unter 1.000 Beschwerden wegen Folter gegeben habe. Ermittlungen wurden in den verschiedenen Jahren in 11-18% der Fälle aufgenommen. Von diesen Ermittlungen wurden wiederum 42-85% abgebrochen, so dass nur 20-50% der Fälle in ein Gerichtsverfahren mündeten. Folterprävention ist in Moldau hauptsächlich Sache zweier Institutionen: der Staatsanwaltschaft und des Zentrums für Menschenrechte (=Ombudsmanninstitution) (FIDH 08.2013).
Korruption:
Korruption war 2013 das bedeutendste Menschenrechtsproblem des Landes, besonders im Justizsektor. Aber auch andere Sektoren waren betroffen. Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor, diese Gesetze werden aber nicht effektiv umgesetzt. Anfang 2013 führte die Vertuschung eines tödlichen Jagdunfalls, in den der Generalstaatsanwalt und andere hochrangige Beamte verwickelt waren, zum Zerfall der Regierungskoalition unter wechselseitigen Korruptionsvorwürfen. Die neugebildete Regierungskoalition verschrieb sich dem Kampf gegen die Korruption, aber auch die neue Regierung konnte die Bestimmungen nicht vollständig umsetzen. Hochrangige Korruption konnte nicht in Angriff genommen werden. Nur kleinere Korruption ausgehend von Lehrern, Polizisten, usw. wurde untersucht. Laut Transparency International sind Justiz, Polizei, Gesundheits- und Bildungssektor hochgradig korrupt. Das Nationale Antikorruptionszentrum (NAC) berichtete in den ersten neun Monaten 2013 von 314 Fällen. Es wurde gegen acht Minister, zwei stellvertretende Minister, sieben Richter und 35 Kreisvorsitzende und Bürgermeister ermittelt. Von den 200 Fällen, die an die Gerichte weitergeleitet wurden, wurden 57 verhandelt. 80% davon erhielten Geldstrafen, 11 Amtsträger erhielten Bewährungsstrafen und drei kamen ins Gefängnis. 29 Personen wurden 2013 wegen Korruptionshandlungen festgenommen, 27 davon auf frischer Tat. 11 Angeklagte wurden freigesprochen. Bei einer großangelegten Razzia wurden 19 Zollmitarbeiter und 13 Grenzpolizisten wegen Korruption festgenommen. Auch die Betrugsuntersuchungsabteilung (FID) des moldauischen Innenministeriums hat Antikorruptionskompetenzen. Sie untersucht schwere Wirtschaftsverbrechen, die zu Korruption führen u. a. einschlägige Verbrechen. In den ersten 9 Monaten 2013 waren das 686 Fälle, darunter 253 Fälle von Geldfälschung, 160 Steuerhinterziehungen, 99 Schmuggelfälle und 27 Fälle von Zollbetrug. 789 Fälle betrafen Beamte, darunter 171 Bestechungen, 145 Fälle passiver Korruption, 19 Fälle aktiver Korruption und 419 Amtsmissbräuche. 216 Fälle gingen vor Gericht. Einige Gesetze verlangen, dass Beamte ihre Einkünfte offenlegen, aber auch diese Gesetze werden nur unzureichend umgesetzt. 2012 wurde eine unabhängige Nationale Integritätskommission gegründet, welche die Einkommenserklärungen der Beamten prüfen soll. Sie hat ein Mandat für fünf Jahre und wird von Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft im Verhältnis 3:1:1 beschickt. NGOs kritisieren die neue Kommission als politisiert. In den ersten neun Monaten 2013 wurden 128 Untersuchungen von 19 Richtern, 10 Parlamentariern, sieben Staatsanwälten, vier Ministern, neun Bürgermeistern, 18 Beamten usw. begonnen. 207 Bußgelder über je 3.000 Lei wurden verhängt (USDOS 27.2.2014).
Die Regierungskrise von Anfang 2013, die das Land an den Rand von Neuwahlen brachte, zeigte das Ausmaß und die Verstrickung von Korruption, informellen Netzwerken und den überlappenden politischen, finanziellen und juristischen Interessen. Im Dezember 2013 wurde schließlich auf ernstes Anraten der Europäischen Kommission und anderer internationaler Beobachter ein breites Antikorruptionspaket verabschiedet, an dem auch NGOs signifikant mitwirkten. Die Gehälter der Richter wurden verdreifacht, was international begrüßt wird, im Land aber auch Anlass zur Kritik ist (FH 12.6.2014).
Moldau liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency
International mit einer Bewertung von 35 (von 100) (0=highly
corrupt, 100=very clean) auf Platz 102 (von 177) (je höher, desto
schlechter). 2012 hatte das Land mit Bewertung 36 auf Platz 94 (von 176) gelegen. (TI 2013 / TI 2012)
Nichtregierungsorganisationen (NGOs):
Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei, Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind. Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen (USDOS 27.2.2014).
Die moldauische Zivilgesellschaft ist zunehmend facettenreich und aktiv. Während der letzten 10 Jahre hat sich die NGO-Landschaft, in weiten Teilen dank der Hilfe internationaler Geldgeber, erheblich entwickelt. 2013 war der Sektor noch immer zu 80% von ausländischen Mitteln abhängig. Eine einstimmig im Parlament angenommene Entwicklungsstrategie für die Zivilgesellschaft 2012-2015 sollte dieses Problem angehen. So wurde 2013 unter anderem ein Gesetz verabschiedet, das Moldauern erlaubt 2% ihrer Einkommenssteuerleistung einer NGO ihrer Wahl zukommen zu lassen. Die meisten NGOs gibt es in der Hauptstadt Chi?inau. Trotzdem entwickelten sich 2013 einige lokale Gruppen in Kleinstädten und Dörfern, die spezielle internationale Mittel zur Förderung der Zivilgesellschaft außerhalb der Zentren erhalten konnten. In der moldauischen politischen Kultur halten sich noch immer alte obrigkeitshörige Denkmuster, die es NGOs schwer machen Wirkung zu entfalten. Ihre Einbindung in den legislativen Prozess verbessert sich aber schrittweise. Besonders aktiv waren sie 2013 auf dem Gebiet der Antikorruption, wo sie eine bedeutende Rolle bei der Verabschiedung des Antikorruptionspakets im Dezember hatten. Die moldauischen NGOs sind mit einigen Ausnahmen demokratisch und pro-europäisch. Es gibt eine besondere Kooperation mit der NGO-Landschaft in Rumänien (FH 12.6.2014).
Die Beziehungen zwischen Staat und Zivilgesellschaft haben sich unter der proeuropäischen Regierung verbessert, obwohl führende Politiker auch Misstrauen oder gar Feindschaft gegenüber NGOs gezeigt haben (FH 23.1.2014b).
Ombudsmann:
Die Gesetze sehen vier parlamentarische Ombudsmänner vor, aus denen das unabhängige Moldauische Menschenrechtszentrum (MHRC) besteht. Die Ombudsmänner werden vom Parlament ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament in Menschenrechtsfragen zu beraten, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, und die Arbeit des Menschenrechtszentrums zu leiten. Das MHRC trainiert Anwälte und Journalisten, besucht Gefängnisse und psychiatrische Kliniken, gibt Empfehlungen für die Gesetzgebung ab und organisiert Diskussionsrunden. NGOs meinen, das MHRC müsse effektiver werden. Während der ersten neun Monate 2013 erhielt das MHRC 1.201 Beschwerden wegen Menschenrechtsverletzungen. Diese betrafen meist den Zugang zur Justiz, Recht auf Sozialhilfe, Recht auf Privatbesitz und das Recht auf Arbeit (USDOS 27.2.2014).
2013 wurde unter Konsultation von NGO-Vertretern ein neuer Gesetzesentwurf zum Ombudsmann erarbeitet. Er sah einige Verbesserungen bezüglich transparenterer Bestellung vor. Außerdem sollte es nur noch einen Ombudsmann geben, mit einem Stellvertreter zuständig für Kinderrechte. Die NGOs kritisierten aber besonders die Vervielfachung der Amtszeit des Ombudsmanns. Der Präsident verwies den Entwurf zur erneuten Prüfung an das Parlament zurück (FH 12.6.2014 / CoE 30.9.2013).
Allgemeine Menschenrechtslage:
Menschenrechte und Freiheiten wurden im Kapitel II (Art. 15 - 54) der Verfassung der Republik Moldau gesetzlich verankert. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Menschenrechte beruhen generell auf den weltweit anerkannten Grundsätzen, dass alle Menschen mit gleichen Rechten ausgestattet sind und dass diese gleich begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind. Moldau hat seit Erklärung seiner Unabhängigkeit im Jahre 1989 mehrere internationale Abkommen und Grundlagen der Menschenrechte ratifiziert. (ÖB 31.10.2011)
Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Die Gesetze sehen vier parlamentarische Ombudsmänner vor, aus denen das unabhängige Moldauische Menschenrechtszentrum (MHRC) besteht. Die Ombudsmänner werden vom Parlament ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament in Menschenrechtsfragen zu beraten, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, und die Arbeit des Menschenrechtszentrums zu leiten. Das MHRC trainiert Anwälte und Journalisten, besucht Gefängnisse und psychiatrische Kliniken, gibt Empfehlungen für die Gesetzgebung ab und organisiert Diskussionsrunden. NGOs meinen, das MHRC müsse effektiver werden. Während der ersten neun Monate 2013 erhielt das MHRC 1.201 Beschwerden wegen Menschenrechtsverletzungen. Diese betrafen meist den Zugang zur Justiz, Recht auf Sozialhilfe, Recht auf Privatbesitz und das Recht auf Arbeit (USDOS 27.2.2014).
Die moldauische Zivilgesellschaft ist zunehmend facettenreich und aktiv (FH 12.6.2014).
Der Menschenrechtskommissar des Europarats begrüßt die Umsetzung des Nationalen Menschenrechtsaktionsplans für 2011-2014, bemängelt aber die Koordination mit anderen sektorspezifischen Plänen, wie etwa der Justizreform. Der Mangel an Ressourcen habe auch die Umsetzung vieler geplanter Aktivitäten behindert. Im Mai 2012 wurde eine eigene Antidiskriminierungsinstitution geschaffen, der Rat zur Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung und Sicherstellung der Gleichheit. Alle fünf Mitglieder dieses Rates wurden - mit gewisser Verspätung - bestellt (CoE 30.9.2013).
Meinungs- und Pressefreiheit:
Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, aber in der Praxis respektiert die Regierung diese Rechte nicht immer. Individuen können die Regierung ohne Einschränkungen kritisieren. Die Gesetze verbieten die Publikation von Literatur, welche den Staat und das Volk diffamieren, zu Krieg oder Aggression aufstacheln, ethnischen oder religiösen Hass oder Diskriminierung schüren, zu Separatismus oder öffentlicher Gewalt aufrufen. Printmedien verbreiten differenzierte Sichtweisen und Kommentare. Einige Zeitungen sind aber im Besitz von Persönlichkeiten der Politik bzw. werden von diesen unterstützt und vertreten eindeutige politische Meinungen. Die Regierung besitzt eine Presseagentur und unterstützt ca. 23 Zeitungen finanziell, was deren Berichterstattung in den meisten Fällen auch beeinflusst. Obwohl es Fortschritte gab, sind besorgniserregende Trends bei der Transparenz der Besitzerstruktur von Medien, sowie eine zunehmende Monopolisierung von Medien und Werbemarkt feststellbar, welche die Medienfreiheit beeinflussen. In vielen Fällen praktizieren Journalisten Selbstzensur aus Furcht vor Konflikten mit Sponsoren oder Besitzern ihres Mediums. Einige Zeitungen üben wiederum Selbstzensur, aus Angst Regierungsvertreter oder andere Personen des öffentlichen Lebens könnten zur Vergeltung Verleumdungsklagen anstrengen. Es gibt keine Restriktionen beim Zugang zum Internet oder Berichte, dass die Regierung E-Mails oder Chatrooms kontrollieren würde. Das Gewicht der Onlinemedien, die eine breite Meinungsvielfalt wiedergeben, hat sich im Laufe des Jahres 2013 deutlich erhöht. Die Zahl der Nutzer von Onlinenachrichtenportalen hat die Zahl der Abonnenten der gedruckten Zeitungen nationaler Verbreitung überflügelt (USDOS 27.2.2014).
Die moldauischen Medien entwickelten sich 2013 weiter. So wurden einige neue Radio- und Fernsehsender lizensiert. Es gab weiterhin Beschwerden über Besitzer von Medien mit bestimmten politischen Meinungen. Wenngleich es keine signifikanten gesetzlichen Änderungen gab, wurde die Medienlandschaft dynamischer und diversifizierter. Obwohl das Fernsehen nach wie vor das größte Medium des Landes ist, konnte das Internet seine Reichweite auf Kosten des Printsektors ausweiten. Dem pro-kommunistischen Sender NIT wurde wegen einseitiger Berichterstattung im Mai 2013 endgültig die Lizenz entzogen. Ebenfalls 2013 wurde eine Reihe von Änderungen des Strafgesetzbuchs angenommen, die Zensur und Einschüchterung der Medien illegal machen. Auch wurde ein Gesetz ins Parlament gebracht, um die Besitzerstruktur von Medien transparenter zu machen und Interessenkonflikte festzuschreiben (FH 12.6.2014).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition:
Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei, Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind. Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Die Versammlungsfreiheit wird von den Behörden gelegentlich eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Die Regierung respektiert die Versammlungsfreiheit generell. 2013 gab es regelmäßig gegen die Regierung gerichtete Proteste der Opposition. Die Beziehungen zwischen Staat und Zivilgesellschaft haben sich unter der proeuropäischen Regierung verbessert, obwohl führende Politiker auch Misstrauen oder gar Feindschaft gegenüber NGOs gezeigt haben (FH 23.1.2014b).
Haftbedingungen:
Gewalt gegen Gefängnisinsassen ist weiterhin ein Problem. Die meisten Foltervorfälle wurden aus Polizeistationen und Hafteinrichtungen gemeldet. Laut NGOs wird die ärztliche Untersuchung von Folteropfern oft bewusst verzögert, damit keine Folterspuren dokumentiert werden können. Interne Beschwerde- und Untersuchungsmechanismen in den Gefängnissen sind schwach der Zugang der Inhaftierten zu wirksamer Beschwerde ist eingeschränkt. Der Antifolter-Ombudsmann tätigte 2012 251 präventive und Kontrollbesuche in moldauischen Gefängnissen, psychiatrischen Institutionen und militärischen Einrichtungen. Er beobachtete dabei 82 Fälle von Verletzung des Rechts auf physische und psychologische Integrität, das waren 146 Fälle weniger als im Jahr davor. Straflosigkeit bei Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung war auch 2013 eher die Regel als die Ausnahme. Auch im Jugendstrafvollzug ist Misshandlung häufig, rechtliche und psychologische Hilfe jedoch selten verfügbar. Die Haftbedingungen in moldauischen Gefängnissen sind weiterhin hart und verbesserten sich 2013 nicht wesentlich. Im Oktober 2013 lag die Zahl der Untersuchungshäftlinge bei 2.236 und jene der Strafgefangenen bei
4.430. 19 Jugendliche verbüßten Haftstrafen; 286 Frauen waren im Gefängnis für Frauen in Rusca. Die Maximalbelagszahlen liegen bei
5. 507 Plätzen in Gefängnissen und 2.337 Plätzen in Untersuchungsgefängnissen. Vertreter des moldauischen Menschenrechtszentrums (Ombudsmanninstitution) besuchten im Rahmen des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter 15 der 17 Gefängnisse des Landes insgesamt 60 Mal. Dabei fanden sie ähnliche Unzulänglichkeiten wie im Jahr davor, darunter Überbelegung, mangelnde medizinische Versorgung usw. Laut dem Ombudsmann soll es unter den Gefangenen eine inoffizielle benachteiligte Kategorie von sogenannten "Erniedrigten" geben, die schlechter behandelt werden, etwa durch Isolation und schlechteres Essen. Die schlimmsten Bedingungen werden von Gefängnis Nr. 13 in Chisinau berichtet, das teilweise nicht internationalen Standards entsprechen soll. Der EGMR verurteilte Moldau zwischen 2007 und 2012 schon mehrere Male wegen der dortigen Haftbedingungen. Gemäß Berichten von NGOs sollen die Zellen in den meisten moldauischen Gefängnissen, speziell in Nr. 13, überbelegt und schlecht belüftet und beleuchtet sein. Der Ombudsmann besuchte 28 der 43 Polizeistationen insgesamt 155 Mal und berichtet, dass die Bedingungen in den Untersuchungshaftanstalten, meistens in den Kellern dieser Stationen gelegen, weiterhin mangelhaft seien. Die Inhaftierten haben ein Tagesbudget für Nahrung in Höhe von USD 1,25. Die medizinische Versorgung ist ungenügend. Trotz glaubwürdiger Berichte über Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen wurden gegen 10 angeklagte Polizisten nur Bewährungsstrafen verhängt. Im April 2013 wurde eine fünfjährige Freiheitsstrafe gegen drei Polizisten für einen Vorfall im Jahre 2006 verhängt. Einige Renovierungen wurden vorgenommen, etwa in der Chisinau General Police Station, wo internationalen Standards Genüge getan wurde. Die Krankenversorgung in den meisten Gefängnissen ist ungenügend, weil die Krankenreviere unterbesetzt sind und ihre Budgets 2012 um 30% gekürzt wurden. Der Mangel an Psychologen in Gefängnissen ist auch weiterhin ein Problem. 2013 begingen zwei Gefangene Selbstmord. 2012 waren es fünf. Häftlinge mit Verdacht auf Tuberkulose müssen von anderen getrennt werden, diese Trennung wurde aber nicht immer beachtet. Religionsausübung wird den Inhaftierten generell gestattet. Gefangene haben das Recht Beschwerden an die Justizbehörden zu richten, einige berichteten aber über Zensur bzw. Bestrafung durch Beamte oder Mitgefangene vor bzw. nach Abgeben von Beschwerden. Die Regierung erlaubt die unabhängige Überprüfung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsbeobachter, ungestörte Interviews mit Häftlingen werden generell erlaubt. Die häufigste Alternative zur Haft ist die bedingte Aussetzung der Strafe, wenn das Verbrechen nicht schwer war und der Täter Ersttäter ist. Das gilt auch für jugendliche Straftäter. Außerdem gibt es die Möglichkeit von Bußgeldern und gemeinnütziger Arbeit. Letztere kann nicht für Jugendliche unter 16 Jahren verhängt werden. Mit finanzieller Unterstützung von Europarat und EU wurde ein Projekt zur Renovierung der 38 Untersuchungsgefängnisse Moldaus initiiert.
Videoüberwachungsausrüstung zur Folterprävention wurde auch installiert. 2012 wurde die erste derart internationalen Standards angepasste Untersuchungshafteinrichtung fertiggestellt (USDOS 27.2.2014).
Das moldauische Strafgesetzbuch teilt die Haftanstalten in unterschiedliche Kategorien: Gefängnisse mit minimaler Sicherheitsstufe für Täter die nicht vorsätzlich gehandelt haben; Gefängnisse mit mittlerer Sicherheitsstufe für vorsätzlich begangene minderschwere Straftaten bis maximal zwei Jahre Haft; Gefängnisse mit normaler Sicherheitsstufe für Straftaten bis maximal fünf Jahre Haft und Gefängnisse mit maximaler Sicherheitsstufe für schwere Straftaten mit mehr als 15 Jahren Haft, besonders schwere Straftaten mit lebenslänglicher Haft und Wiederholungstäter. Die medizinische Betreuung in Gefängnissen wird vom Justizministerium organisiert. Die medizinischen Möglichkeiten sind eingeschränkt. Psychologen sollen demnach zwar zugänglich sein, jedoch besäßen sie nicht das Vertrauen der Häftlinge, da sie zur Gefängnisverwaltung gehören (FIDH 08.2013).
Misshandlung in Polizeigewahrsam, lange Untersuchungshaft und schlechte Haftbedingungen sind weiterhin ein Problem (FH 23.1.2014b).
Rund 13.000 Menschen passieren jährlich den moldauischen Strafvollzugsdienst. Die Häftlinge erhalten Gesundheitsversorgung in den Krankenrevieren der Gefängnisse, im Gefängnishospital oder wenn nötig außerhalb der Haftanstalt in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es besteht ein Vertrag zwischen dem Justizministerium und dem Gesundheitsministerium über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, welche die Gefängnisverwaltung nicht selbst innerhalb der Anstalten leisten kann. Die Fluktuation bei medizinischem Personal in den Gefängnissen ist hoch. Nicht alle Planstellen können besetzt werden. Speziell an Zahnärzten herrscht ein Mangel und in manchen Einrichtungen gibt es keinen Psychiater. Geräte sind oft veraltet und Medikamente knapp, weswegen Behandlung über die Basisversorgung hinaus, oft kompliziert wird. Das gilt auch für das einzige Gefängniskrankenhaus Moldaus. Bezüglich HIV bietet die Gefängnisverwaltung acht der von WHO et al. empfohlenen neun umfassenden Behandlungen an. Anfang 2012 gab es 104 bekannte HIV-Fälle in moldauischen Gefängnissen, das waren 1,6% der Insassen. 20 davon hatten auch aktive Tuberkulose. HIV-Prävention unter Gefangenen wird von der medizinischen Abteilung der Gefängnisverwaltung in Kooperation mit drei NGOs umgesetzt. Dazu zählen Spritzen-/Nadeltausch usw. Seit 2009 bietet die NGO "new Life" psychologische Betreuung für Häftlinge unter antiretroviraler Behandlung oder im Methadon-Programm. Das Methadon-Programm gab es Ende 2011 in sieben Gefängnissen für 277 Patienten. Das gilt international als sehr wenig. Antiretrovirale Behandlung gibt es in moldauischen Gefängnissen seit 2004 und das Gefängnishospital war das zweite Hospital des Landes, das die Therapie ab 2005 bei HIV-positiven Patienten anwendete. 2004 bis 2011 erhielten 155 Häftlinge diese Therapie, das waren 94% der Personen, die die Behandlung benötigten. Der Rest lehnte die Behandlung ab. Seit 2008 gibt es in acht Gefängnissen die Möglichkeit zu freiwilliger Beratung und Tests für HIV und Hepatitis. Die Kosten werden übernommen, wie bei den meisten Leistungen im zivilen Sektor. Trotz der generellen Zugänglichkeit der Therapie gibt es Berichte über Probleme beim realen Zugang, Finanzierung oder Qualität. Bei Tuberkulose (TB) gilt Moldau als stark betroffen, auch multiresistente (MDR) TB ist verbreitet. Anfang 2012 hatten 2,9% der Häftlinge (186 Fälle) Tuberkulose, von denen wiederum 10,7% (20 Fälle) gleichzeitig HIV hatten. Die Fälle solcher Mehrfacherkrankungen sind im Steigen begriffen, ihre Sterblichkeitsrate ist hoch. Seit Einführung eines soliden TB-Programms 2005 gehen die Erkrankungen zurück, die Zahl der Neuinfektionen hat sich zwischen 2006 und 2010 halbiert. Mehr als die Hälfte der TB-kranken Häftlinge hat MDR-TB (63,4%). Die Kosten für die Behandlung werden übernommen. Die Budgetmittel für die Krankenversorgung der Häftlinge sind knapp. 2011 wurde angenommen, dass 10% der Häftlinge psychische Probleme haben.
Selbstverstümmelung und -mord waren häufig. 2011 behandelten Psychologen 3.622 Häftlinge, wovon 327 ein Selbstverletzungs- oder Selbstmordrisiko hatten. 33 Selbstmordversuche konnten in jenem Jahr verhindert werden (UNODC 07.2012).
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in Moldau für alle Straftaten abgeschafft. (AI 24.5.2012)
Grundversorgung/Wirtschaft:
Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas (CIA 20.6.2014). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2013 bei 5,1% (SM 2014).
Die soziale Lage in Moldau ist insbesondere in ländlichen Gebieten prekär. Die unsichere wirtschaftliche Entwicklung und die damit einhergehende Arbeitsmigration vieler junger Menschen haben großen Einfluss auf das Sozialsystem und auf das soziale Gefüge und sorgen gleichzeitig für eine große ökonomische Abhängigkeit des Landes von sogenannten "Remittances", den Rücküberweisungen von moldauischen Arbeitsmigranten im Ausland. Aufgrund der hohen Abwanderung gut ausgebildeter Menschen im mittleren Alter bleiben vielfach, insbesondere in ländlichen Regionen, minderjährige Kinder und alte, gebrechliche Menschen zurück. (ÖB 31.10.2011)
Moldau ist abhängig von Rücküberweisungen der ca. 1 Mio. Moldauer, die im Ausland arbeiten - hauptsächlich in Europa, Russland und anderen ehemaligen Sowjetrepubliken. Diese Rücküberweisungen in der Höhe von ca. USD 1,6 Mrd. jährlich, machten 2013 24,9% des BIP des Landes aus (CIA 20.6.2014 / TWB o.D.).
Das Durchschnittseinkommen in Moldau lag 2013 total bei 3.765,10 Lei. Das ist eine Steigerung von 287,40 Lei gegenüber 2012. Es gibt jedoch Unterschiede in den verschiedenen Branchen (SM 2014).
Das nationale Sozialversicherungssystem ist das System des sozialen Schutzes in Moldau. Aus diesem System werden Zahlungen für Entschädigungen, Unterstützungen, Renten, Krankenprävention, Arbeitseingliederung und dergleichen geleistet. Der Fond für soziale Unterstützung subventioniert medizinische Leistungen und Kosten für Unterkunft und Lebensmittel. Aus dem Sozialversicherungsfond werden Leistungen für Pensionen von Arbeitern, Invaliden und Soldaten gezahlt. Weiters werden daraus Gelder für Personen wegen temporärer Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit, sowie Familienbeihilfe bezogen (ÖB 31.10.2011).
Mehr als 1 Mio. Moldauer, darunter rund 650.000 Pensionisten erhalten Leistungen aus dem moldauischen System der sozialen Sicherung. Für die ärmsten unter ihnen sind die staatlichen Transferleistungen oft die einzige Einkommensquelle, speziell während des Winters, wenn es in der Landwirtschaft keine Arbeit gibt. Das moldauische Sozialhilfesystem erreicht angeblich nur etwa die Hälfte der anspruchsberechtigten Haushalte, was am komplexen Antragssystem liegen soll. Fehler in Antragstellung und Berechnung sind offenbar häufig (UNHRC 20.6.2014).
2008 wurde das Sozialsystem auf ein bedarfsorientierteres System umgestellt. Armut ist hauptsächlich ein ländliches Problem. Dort funktioniert die soziale Sicherung oftmals informell, über Familie und Freunde. Schwankungen in den Rücküberweisungen aus dem Ausland und Budgetprobleme zeigen die Schwierigkeiten des Systems. Die Reform des Sozialsystems dauert aber weiter an. Auch die Vereinheitlichung des Pensionssystems wird angestrebt, ist aber noch nicht erreicht (BTI 2014).
Medizinische Versorgung:
Mit der Unabhängigkeit im Jahre 1991 erbte die ehemalige Sowjetrepublik Moldau das Gesundheitssystem sowjetischer Prägung (Semashko-System), das an die neuen Verhältnisse angepasst werden musste. Die Verfassung von 1994 garantiert das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. 2001 wurde die verpflichtende Krankenversicherung geschaffen und 2004 landesweit eingeführt. Die staatliche Garantie eines universellen Zugangs zu medizinischer Basisversorgung wurde überarbeitet und durch die verpflichtende Krankenversicherung ergänzt. Die primäre Gesundheitsversorgung in Moldau basiert auf den familienmedizinischen Zentren und Gesundheitszentren, mit Ordinationen und Gesundheitsbüros in den ländlichen Gegenden. Seit Anfang 2008 sind diese verwaltungstechnisch autonom, davor unterstanden sie dem nächstgelegenen Bezirkskrankenhaus. Die sekundäre Versorgung umfasst spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung in Bezirks- und städtischen Krankenhäusern. In Chisinau gibt es davon unabhängige spezialisierte ambulante Betreuung durch örtliche medizinische Vereinigungen. In jedem Bezirk gibt es darüber hinaus notfallmedizinische Einrichtungen (Ambulanzdienste) des Gesundheitsministeriums. Die medizinischen Einrichtungen der tertiären Versorgung bieten spezialisierte und hochspezialisierte medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie befinden sich fast alle in Chisinau und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Alle drei Organisationsebenen haben Verträge direkt mit der verpflichtenden Krankenversicherung. Viele medizinische Dienste werden von Privaten angeboten, vor allem Spezialambulatorien, diagnostischen Labors, Apotheken usw. Diese können Verträge mit der Versicherung haben. Es gibt parallel eine ganze Reihe von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, die deren Budgets unterliegen aber auch Verträge mit der Versicherung haben können. Eine große Zahl an NGOs, welche auf dem Gesundheitssektor aktiv sind, arbeiten vor allem in den Bereichen HIV/AIDS bzw. Tuberkulose-Eindämmung und in der Kindergesundheit. Sie arbeiten mit an der Formulierung von Gesundheitspolitik und beim Monitoring der Umsetzung von Gesundheitsreformen. Die Ausgaben für das Gesundheitssystem sind relativ niedrig. Das Basispaket der verpflichtenden Krankenversicherung umfasst grundlegende Versorgung von Erkrankungen, eine kurze Liste von Medikamenten, welche übernommen werden; Notfallversorgung; primäre, sekundäre und tertiäre (auch Rehabilitation) medizinische Versorgung; Zahnbehandlung; Krankentransport; Laborleistungen; Heimpflege und palliative Pflege. 2012 wurde das Paket um neue immunologische, radiologische und nuklearmedizinische Behandlungen erweitert. Diese Behandlungen werden gewährt, wo medizinisch nötig. 2011 scheiterte der Versuch der Regierung einen Selbstbehalt für Arztbesuche einzuführen. Out-of-pocket-Zuzahlungen gibt es in Form von Direktzahlungen und informellen Zahlungen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 gingen davon aus, dass der Anteil an Zuzahlungen in Spitälern bei 58% lag. Bei Unversicherten liegen die Zahlen höher. Leistungen, die nicht unter die verpflichtende Krankenversicherung fallen, müssen direkt bezahlt werden, mehrheitlich sind das Medikamente und zahnmedizinische Leistungen. Out-of-pocket-Zuzahlungen sind vor allem bei Medikamenten recht hoch, was die Regierung veranlasste, den Preisregulierungsmechanismus für Medikamente zu ändern. Informelle Zahlungen (also Zahlungen für mehr, bessere oder schnellere Leistungen) betreffen einer Umfrage zufolge in Spitälern 37,9% der Patienten. Diese leisteten informelle Zahlungen an Krankenhauspersonal (durchschnittlich USD 100,-). In ländlichen Gebieten waren es 40,8% der Patienten. Am häufigsten waren die informellen Zahlungen in der tertiären medizinischen Versorgung (48,4%). Nach Fachgebieten geordnet waren informelle Zahlungen in Geburtseinrichtungen (71%) am häufigsten, gefolgt von der Chirurgie (50,9%). Von den versicherten Patienten tätigten 36,8% informelle Zahlungen, von den Unversicherten hingegen 45,5%. Das Gesundheitsministerium ist über dieses Phänomen sehr besorgt und bestrebt es zurückzudrängen. Das Netzwerk öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Moldau besteht aus dem Nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit in Chisinau, 2 städtischen Zentren für öffentliche Gesundheit in Chisinau und Balti, und 34 Bezirkszentren für öffentliche Gesundheit, zuzüglich sieben Zentren für öffentliche Gesundheit anderer Ministerien welche parallel bestehen. Das Netzwerk der Labors besteht aus physikalischen, chemischen, mikrobiologischen, parasitologischen und radiologischen Labors bis hinunter auf die Bezirksebene. Einer Umfrage zufolge sind 80,2% der Moldauer mit den Leistungen ihrer Krankenhäuser zufrieden, aber 53,4% äußerten Kritik an den Zuzahlungen. Wartezeiten sind relativ kurz. 75% fühlen sich über die Behandlung gut informiert und auf dem Laufenden gehalten. 28% haben das Gefühl, die Krankenversorgung habe sich verbessert, 10% meinen das Gegenteil und 30% sehen keine Änderung. Die Sterblichkeit ist in Moldau für europäische Verhältnisse hoch, jedoch im internationalen Kontext niedrig. Die Häufigkeit von Tuberkulose, insbesondere multiresistenter Tbc, ist ein Problem, die Inzidenz nimmt aber seit 2005 ab (WHO 2012).
Arbeitslose müssen sich arbeitslos melden und erhalten dann für sechs Monate Arbeitslosengeld und Krankenversicherung. Viele Roma haben Probleme mit der verpflichtenden Krankenversicherung, weil sie nicht über die für den Zugang nötigen Identitätsdokumente verfügen oder in entlegenen Gegenden leben (WHO 2012).
Der Zugang zu medizinischer Notversorgung ist universell, unabhängig vom Versicherungsstatus. Das gilt auch für Schlüsselbereiche der öffentlichen Gesundheit wie Behandlung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Impfungen. Von der verpflichtenden Krankenversicherung sind spezielle ambulante und stationäre Spitalspflege und eine sehr eingeschränkte Liste von Medikamenten, für die der Staat die Kosten rückerstattet, abgedeckt. Für nicht abgedeckte Risiken kann eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Alles andere muss laut Tarif selbst bezahlt werden. Seit 2010 erhalten Haushalte, die als arm registriert sind, automatisch die Krankenversicherung. Negative Auswirkungen hat der Mangel an medizinischem Personal, vor allem auf dem Lande. Von der Pflichtversicherung umfasst sind alle selbständig und unselbständig Erwerbstätigen, die ihre Beiträge bezahlen. Beitragslos versichert sind Kinder, Behinderte, Pensionisten und arbeitslos Gemeldete. Seit 2008 muss jeder Versicherte einen Hausarzt haben, der ihn an Spezialisten überweisen kann (CoE 1.2014).
Die verpflichtende Gesundheitsversicherung deckte 2012 75-80% der Bevölkerung ab, 96,3% der Patienten berichteten von out-of-pocket-Zahlungen für medizinische Leistungen. 50% der moldauischen Spitäler befinden sich in Chisinau. Einige der ländlichen Einrichtungen der medizinischen Erstversorgung genügen angeblich den nationalen Standards nicht. Besonders die ärmsten Bevölkerungsschichten sehen sich im Zugang zu Krankenversorgung als benachteiligt, weil sie keine Versicherungen und Zuzahlungen finanzieren können. Andererseits sind sich viele arme Eltern nicht dessen bewusst, dass Kinder automatisch staatlich versichert sind. Angehörige von Randgruppen (Roma, Alte, HIV/AIDS-Kranke, Homosexuelle etc.), welche in Armut leben, sollen sich Diskriminierung beim Zugang zu Krankenversorgung gegenübersehen, wie etwa langen Wartezeiten bei Notrufen, Verweigerung von Behandlung unter Vorwänden etc. (UNHRC 20.6.2014).
In Moldau gibt es ein staatliches Krankenversicherungssystem, dessen Kosten je nach Zeitpunkt des Abschlusses der Krankenversicherung stark variieren. Sofern diese vor dem 31. März 2014 abgeschlossen wurde, belaufen sich die Kosten derzeit auf 2.028 MDL (ca. 113 Euro pro Jahr (Yahoo 27.1.2014)). Wurde die Versicherung nach dem 31. März 2014 abgeschlossen, verdoppelt sich der Preis auf 4.056 MDL (ca. 225 Euro jährlich (Yahoo 27.1.2014)). Der Abschluss der Krankenversicherung ermöglicht dem Patienten kostenlose Arztbesuche und einfache medizinische Untersuchungen, sowie die kostenlose Überweisung zu Fachärzten. Patienten hätten auch ohne Krankenversicherung die Möglichkeit sich medizinisch behandeln zu lassen. Die Kosten für den Arztbesuch variieren hier je nach Einrichtung: Öffentliche Praxen/Kliniken: ca. 20-50 MDL (ca. 1-3 Euro). Private Praxen/Kliniken: ca. 200-300 MDL (ca. 11-16 Euro) (IOM 27.1.2014).
(Quelle: WHO 2012)
Im Zuge einer Umfrage aus dem Jahr 2011 betreffend Preis und Verfügbarkeit von Medikamenten in der Republik Moldau, wurden 50 auf der nationalen Liste der essentiellen Medikamente stehende Produkte auf Preis und Verfügbarkeit in 50 öffentlichen und 50 privaten Apotheken im ganzen Land geprüft. Es wurde dabei nach dem Originalprodukt, dem meistverkauften Generikum und dem billigsten Generikum gesucht. Die Verfügbarkeit der Medikamente war in öffentlichen wie privaten Apotheken suboptimal (51% zu 58%). Acht der essentiellen Medikamente hatten 30% oder weniger Verfügbarkeit in beiden Sektoren. Verbraucherpreise in öffentlichen Apotheken waren teilweise hoch, weil sie über Großhändler zum Teil sehr teuer eingekauft wurden. Die Preise für die billigsten Generika waren in privaten Apotheken 10% niedriger als in öffentlichen. Originalmarken kosteten in beiden Sektoren etwa das Doppelte der Generika, die meistgekauften Generika waren 30-40% teurer als die billigsten Generika. Besonders Medikamente gegen Psychosen, Schizophrenie, Parkinson usw. waren für Geringverdiener zu teuer (die Macher der Umfrage betrachteten nur die Preise der Medikamente, nicht aber etwaige teilweise oder vollständige Kostenübernahmen durch den Staat für bestimmte Medikamente oder Personengruppen). Die Verbraucherpreise in Moldau waren höher als jene in Rumänien. Der größte Teil des Preises entfiel auf den Hersteller (über 60%). Es galten 8% Mehrwertsteuer auf Medikamente (HAI 09.2011).
Caritas Moldau betreibt humanitäre Hilfe und Sozialhilfeprogramme und kümmert sich um Obdachlose, alte Menschen in prekären Verhältnissen, Behinderte, Schwerkranke und Sterbenskranke, Kinder und Jugendliche, vulnerable Familien und Familien mit nur einem Elternteil, Opfer von Katastrophen u.a. Caritas leistet damit einen Beitrag zur Armutsbekämpfung und wird von internationalen Organisationen und anderen Caritas-Organisationen weltweit unterstützt. Zusammen mit diesen Partnern konnte Caritas Moldau sozialmedizinische Zentren, Tageszentren für Kinder aus vulnerablen Familien, Kantinen, Nachtunterkünfte für Obdachlose usw. aufbauen. Caritas Moldau verfügt über 11 Zweigstellen im ganzen Land, 120 hauptamtliche und 200 dauernde freiwillige Mitarbeiter (Caritas o. D., vgl auch Caritas 2014).
Behandlung nach Rückkehr:
Grundsätzlich gibt es weder eine besondere Behandlung, noch besondere Regelungen für die nach Moldau rückgeführten Staatsbürger. Einen Sonderstatus genießen lediglich Opfer des Menschenhandels (Frauen, Kinder). Laut Angaben des moldauischen Migration- und Asylamtes können Personen die in das Staatsgebiet repatriiert wurden, höchstens drei Stunden nach ihrer Rückkehr festgehalten werden. In einigen Fällen werden Gespräche geführt, um so eventuelle begangene Straftaten zu ermitteln. Die im Ausland abgelehnten Asylwerber können nur gesetzlich bestraft werden, wenn sie Straftaten in Moldau begangen haben. Die strafrechtlichen Bestimmungen beinhalten den Grundsatz wonach niemand für dieselbe Straftat zweimal bestraft werden kann oder gegen niemand für dieselbe Handlung zweimal ermittelt werden kann. Bürger Moldaus und Asylberechtigte, die eine Straftat im Ausland begangen haben, können nicht ausgeliefert werden und werden nach den strafrechtlichen Bestimmungen Moldaus (StGB) bestraft (ÖB 31.10.2011).
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zur illegalen Einreise nach Österreich sowie zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit und zur Existenzgrundlage des Beschwerdeführers in Moldawien ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Situation in Moldawien beruhen auf folgenden Quellen:
JF - Jamestown Foundation (16.9.2014): Chisinau Says Pro-Moscow Provocations Ahead; Eurasia Daily Monitor Volume: 11 Issue: 162, https://www.ecoi.net /local_link/286422/418398_de.html, Zugriff 28.10.2014;
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.7.2014): Moscow To Kyiv, Tbilisi, And Chisinau: EU Deals Will Cost You, http://www.rferl.org/content/russia-eu-pacts-ukraine-georgia-moldova/25447256.html, Zugriff 28.10.2014;
SPW - Stiftung Wissenschaft und Politik (07.2014): Republik Moldau: EU-Assoziierung im Schatten der Ukraine-Krise, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/ /products/aktuell/2014A48_buescher.pdf, Zugriff 28.10.2014;
AA - Auswärtiges Amt (08.2014b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Moldau/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.10.2014;
FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - Transnistria, https://www.ecoi.net/local_link/284559/415099_de.html, Zugriff 28.10.2014;
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (11.4.2014): Statement By The United Nations Deputy High Commissioner For Human Rights At The End Of Her Mission To The Republic Of Moldova, https://www.ecoi.net/local_ link/274372/403437_de.html, Zugriff 28.10.2014;
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/270808/400949_de. html, Zugriff 28.10.2014;
USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/281948/412307_de.html, Zugriff 28.10.2014;
CoE - Europarat (30.9.2013): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to the Republic of Moldova, from 4 to 7 March 2013, https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=2102463, Zugriff 28.10.2014;
FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/281069/411290_de.html, Zugriff 28.10.2014;
FH - Freedom House (23.1.2014b): Freedom in the World 2014 - Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/283444/413899_de.html, Zugriff 28.10.2014;
FIDH - International Federation for Human Rights (08.2013):
Torture and ill-treatment in Moldova, including Transnistria: Shared Problems, Evaded Responsibility, http://www.fidh.org/IMG/pdf/moldova_transnistria_report.pdf, Zugriff 28.10.2014;
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 28.10.2014;
TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index, http://www.transparency.org/cpi2012/results/, Zugriff 28.10.2014;
ÖB - Österreichische Botschaft Chisinau (Stand 31.10.2011):
Asylländerbericht;
Assessment of the Prison Health Care Setup in the Republic of Moldova. UNODC/WHO mission report 9-13 April 2012, per E-Mail;
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TWB - The World Bank (o.D.): Personal remittances, received (% of GDP), http://data.worldbank.org/indicator/BX.TRF.PWKR.DT.GD.ZS, Zugriff 28.10.2014;
UNHRC - UN Human Rights Council (20.6.2014): Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights; Addendum; Mission to the Republic of Moldova (8 to 14 September 2013), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403526468_a-hrc-26-28-add-2-eng.doc, Zugriff 28.10.2014;
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CoE - Euoparat (1.2014): 10th National Report On The Implementation Of The European Social Charter Submitted By The Government Of The Republic Of Moldova (Period 01/01/2009 - 31/12/2012), http://www.ecoi.net/file_upload/1226_ 1392119066_moldova10-en.pdf, Zugriff 28.10.2014;
HAI - Health Action International (09.2011): Republic of Moldova. Medicine prices, availability, affordability and price components, http://www.haiweb.org
/medicineprices/surveys/201111MD/sdocs/SummaryReportMoldovaFINAL.pdf, Zugriff 28.10.2014;
Anfragebeantwortung für das BAMF, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/ 704870/698704/12424707/17035956/Allgemein_-Medizinische_Versorgung%2C 27.01.2014.pdf?nodeid=17046402vernum=-2, Zugriff 28.10.2014;
WHO - Weltgesundheitsorganisation (2012): Health Systems in Transition, Vol. 14, No. 7 2012, Republic of Moldova. Health system review, http://www.euro.who.int/ __data/assets/pdf_file/0006/178053/HiT-Moldova.pdf?ua=1, Zugriff 28.10.2014 und
Yahoo Währungsrechner (Stand: 27.1.2014): Umrechnung MDL nach Euro
Hierbei handelt es sich um eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten, die ihm mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelt wurden, bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht entgegengetreten, sondern hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihn Politik nicht interessiere, er jedoch wisse, dass in Moldawien Demokratie herrsche (vgl. Seite 11 der Verhandlungsschrift).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Moldawien ist, der aus dem Gebiet der nicht anerkannten Region Transnistrien stammt, gründet sich auf folgende Erwägungen:
Zunächst ist anzumerken, dass die moldawischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seine Herkunft aus Transnistrien bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. AS 199:
"Fest steht, dass Sie Staatsangehöriger der Republik Moldau sind und in Bendera geboren wurden.") festgestellt worden waren. Der bereits vor dem Bundesasylamt aufgestellten Behauptung des Beschwerdeführers, er sei kein Staatsangehöriger von Moldawien, welche im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung aufrecht erhalten wurde, kann kein Glauben geschenkt werden, da sich der Beschwerdeführer diesbezüglich wiederholt in Widersprüche verwickelte bzw. diese Behauptung auch nicht plausibel darlegen konnte. So gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht in Moldawien, sondern in Transnistrien gelebt habe. Vor 1991 - sohin zurzeit der Sowjetunion - habe er die Staatsbürgerschaft der UdSSR gehabt und auch einen Reisepass der UdSSR besessen. In diesen Reisepass (den er nicht vorlegen könne, da sich dieser bei der transnistrischen Polizei befinde) sei ein "blaues Papier" eingeklebt, auf dem gestanden sei, dass der Beschwerdeführer die transnistrische Staatsbürgerschaft habe. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer sei wohl Staatsangehöriger von Moldawien, da Transnistrien kein eigener Staat sei, gab er an, das stimme, da nur Transnistrien behaupte, ein eigenes Land zu sein. Er habe jedoch die moldawische Staatsbürgerschaft nie beantragt, sondern nur jenen Reisepass aus der ehemaligen Sowjetunion gehabt. Auf Vorhalt, dass diese Staatsbürgerschaft wohl nach 1991 automatisch in die moldawische Staatsbürgerschaft übergegangen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die ganze Zeit über in Transnistrien gewesen sei und verwies auf das "blaue Papier" in seinem (sowjetischen?) Reisepass. Er habe zwischen 1991 und 2012 nichts getan, um die moldawische Staatsangehörigkeit zu erlangen, da er diese nicht benötigt habe. Er würde sie ohnehin nicht bekommen. Auf die Frage, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die moldawische Staatsangehörigkeit nicht bekommen würde, gab er an, dass man dafür einen Aufenthaltstitel haben müsste, der länger als zehn Jahre gültig sei. Den folgenden Vorhalt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Passes aus der Sowjetunion sicher einen Aufenthaltstitel habe, der länger als zehn Jahre gültig sei, konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären, sondern gab lediglich an, dass er nicht wisse, warum das so sei. Moldawien wolle "diese Reisepässe" nicht anerkennen (vgl. hierzu Seiten 7 bis 9 der Verhandlungsschrift).
Nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters zeigt sich aus dem Aussageverhaltens des Beschwerdeführers deutlich, dass sein Vorbringen, er sei nicht Staatsbürger Moldawiens, lediglich eine Schutzbehauptung (um nicht nach Moldawien abgeschoben werden zu können) darstellt. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht in Besitz eines Staatsbürgerschaftsnachweises (im Sinne eines Dokuments) und/oder eines Reisepasses von Moldawien sein sollte, bedeutet das noch lange nicht, dass er nicht moldawischer Staatsangehöriger ist. Notorisch ist, dass Moldawien Transnistrien nicht als eigenen Staat anerkannt hat, sondern als Teil seines Staatsgebietes sieht - diese Auffassung wird im Übrigen von sämtlichen Staaten der Welt (auch von der Russischen Föderation) geteilt und wurde diese Tatsache auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten -, sodass es nicht nachvollziehbar bzw. aus Sicht der moldawischen Regierung schlichtweg widersinnig wäre, einem Einwohner der nicht als Staat anerkannten Region Transnistrien die moldawische Staatsbürgerschaft zu verweigern. Mit einer solchen Vorgehensweise würde die moldawische Regierung ihrer eigenen Auffassung, Transnistrien sei ein Teil Moldawiens, eklatant widersprechen. Hinzu kommt im Fall des Beschwerdeführers, dass dieser vor ca. 55 Jahren - sohin zur Zeit der Sowjetunion - im nunmehr "abtrünnigen" Transnistrien geboren worden war und seinen eigenen Angaben zufolge niemals anderswo gelebt hat, was die Argumentation des Beschwerdeführers, er würde die moldawische Staatsbürgerschaft nicht bekommen, da man diese nur dann bekomme, wenn man einen Aufenthaltstitel habe, der länger als zehn Jahre gültig sei, ad absurdum führt. Der erkennende Einzelrichter geht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geburt auf dem Gebiet der damaligen Sowjetunion bis zum Jahr 1991 jedenfalls Staatsangehöriger der UdSSR war (was ja auch seinen eigenen Angaben zu entnehmen ist) und nach dem Zerfall der Sowjetunion in 15 Nachfolgestaaten - darunter auch Moldawien - sozusagen automatisch die moldawische Staatsangehörigkeit erlangt hat, da sich sein Geburts- bzw. Aufenthaltsort seit 1991 auf dem Staatsgebiet Moldawiens (wenn auch auf dem Territorium des "abtrünnigen" Transnistrien gelegen) befindet. Dass sich der Beschwerdeführer keine moldawischen Dokumente hat ausstellen lassen, ändert nichts daran, dass er moldawischer Staatsbürger ist und jedenfalls die Möglichkeit hätte, sich moldawische (Identitäts)dokumente ausstellen zu lassen, was ihm die moldawischen Behörden keinesfalls verweigern würden, da er - wie vom ihm selbst vorgebracht - jedenfalls über einen zehnjährigen Aufenthaltstitel verfügt. Da die moldawische Regierung Transnistrien nicht als Staat anerkennt, hat wohl der in seinen russischen Reisepass eingeklebte "blaue Zettel", der die transnistrische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers bestätigen soll, für die moldawischen Behörden keinerlei Bedeutung; ebenso wird der Reisepass der UdSSR wohl schon seit langem seine Gültigkeit verloren haben (was unter Umständen ein Grund dafür sein könnte, dass dieser - wie vom Beschwerdeführer behauptet - von der Polizei einbehalten worden war).
Aus all diesen Gründen war sohin die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer moldawischer Staatsangehöriger ist, der aus dem Gebiet der nicht anerkannten Region Transnistrien stammt.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, beruht auf folgenden Erwägungen:
In Zusammenhang mit den allgemeinen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Vorbringens, wonach dieses substanziiert, schlüssig sowie plausibel und zudem der Beschwerdeführer auch persönlich glaubwürdig sein muss, ist zunächst darauf zu verweisen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen. Abgesehen von der im obigen Absatz ausführlich widerlegten Behauptung des Beschwerdeführers, kein Staatsangehöriger Moldawiens zu sein, ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Identität bzw. in Bezug auf seine Person nicht glaubhaft. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, sein Name sei XXXX und sein Vater sei österreichischer Staatsbürger gewesen, der im Zuge des zweiten Weltkrieges von den Russen gefangen genommen worden und danach in der Sowjetunion geblieben sei, weil er die Mutter des Beschwerdeführers kennen gelernt habe. Allerdings konnte der Beschwerdeführer für diese Behauptung keine Beweise vorlegen (die Kopie seines moldawischen Führerscheins ist zum Beweis dieses Vorbringens nicht ausreichend) und stellte sich im Laufe der mündlichen Verhandlung heraus, dass der Beschwerdeführer lediglich äußerst vage Angaben zu seiner Person in Zusammenhang mit der Abstammung von einem österreichischen Vater machen konnte. So gab er auf Nachfrage an, dass er nicht wisse, woher [in Österreich] sein Vater gekommen sei. Auch könne er sich nicht daran erinnern, was ihm sein Vater gesagt habe, da er erst fünf Jahre alt gewesen sei, als sein Vater verstorben sei. Er wisse auch nicht, ob sein Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers österreichischer Staatsangehöriger gewesen sei. Da er im Heim aufgewachsen sei, habe er sich auch nicht näher erkundigen können. Er könne sich auch nicht daran erinnern, mit seinen Eltern jemals darüber gesprochen zu haben (vgl. Seiten 9 und 10 der Verhandlungsschrift). Der erkennende Einzelrichter hält es für unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer lediglich weiß bzw. zu wissen glaubt, dass sein Vater österreichischer Staatsbürger gewesen sei, jedoch keine näheren Angaben dazu tätigen kann. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben ist als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt war, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von der angeblichen österreichischen Staatsangehörigkeit - nichts über seinen Vater weiß, zumal ein solches Wissen auch indirekt (z.B. durch Erzählungen Dritter, Briefe, Tagebücher oder Ähnliches) generiert werden kann. Hinzu kommt, dass es auch dem Österreichischen Roten Kreuz nicht gelungen ist, im Zug eines Suchantrages nähere Informationen über den Vater des Beschwerdeführer zu erlangen bzw. Verwandte eines im zweiten Weltkrieg verschollenen bzw. in die Sowjetunion emigrierten XXXX, geboren im August 1921, zu eruieren.
Darüber hinaus ist auch das eigentliche, inhaltliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Dies aus folgenden Gründen:
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in sich unstimmig und nicht nachvollziehbar ist. Es ist davon auszugehen, dass die Polizei bzw. die einzelnen Polizeibeamten wussten, dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen mit der Installation von Kameras beauftragt waren (zumal dies dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge über eine Dauer von ca. zwei Monaten erfolgt ist) und wäre es vollkommen widersinnig, Gefangene zu verspotten bzw. zu misshandeln, wenn man weiß, dass man dabei gefilmt wird. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, den diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aufzuklären. Hierzu gab der Beschwerdeführer lediglich an, er wisse es nicht.
Eine weitere Ungereimtheit im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt auch die dargelegte Handlungsweise der beiden Polizisten des Geheimdienstes dar. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge hätten diese beiden Polizisten gewollt, dass er die DVD zurückgebe und einen Widerruf in der Zeitung erreiche (vgl. AS 82). Es wäre doch viel naheliegender, wenn sich die beiden Polizisten direkt an die Journalistin gewandt hätten, da diese ja die belastenden Informationen veröffentlicht hat und auch in Besitz der DVD ist. Der Beschwerdeführer war sozusagen - als Informant - nur der "Überbringer" der DVD. Mit deren Verwertung im Sinne einer (inhaltlichen) Veröffentlichung der Aufnahmen in der Zeitung hatte der Beschwerdeführer persönlich nichts zu tun und hatte darauf - ebenso wie auf einen allfälligen Widerruf - gar keinen Einfluss, da er selbst kein Journalist ist bzw. auch nicht bei dieser Zeitung gearbeitet hat. Wenn diesbezüglich in den schriftlichen Beschwerdeausführungen der Versuch unternommen wird, das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen zu lassen, in dem darauf hingewiesen wird, dass sich die Behörden nicht an die Medien wenden würden, um die Dateien [wohl gemeint: die DVD] zurückzuverlangen, da sie sich hierbei erneut der Gefahr ausgesetzt hätten, dass es zu einer weiteren Berichterstattung über ihre Vorgehensweise komme (vgl. AS 267), stellt dies einen eklatanten Widerspruch zu dem ebenfalls in der Beschwerde enthaltenen Verweis, dass in Transnistrien die Behörden die Rede- und Pressefreiheit massiv einschränken würden (vgl. AS 269) dar. Dieser Erklärungsversuch geht sohin ins Leere und ist nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdiger erscheinen zu lassen.
Ebenso lebensfremd ist der Vorbringensteil, dass die Polizisten die DVD mit den belastenden Aufnahmen bzw. dem belastenden Informationsmaterial zurückverlangt hätten, da diese ohnehin schon veröffentlicht waren. Logisch nachvollziehbar - aus Sicht der Polizei - wäre eine Rückforderung der DVD lediglich vor Veröffentlichung, aber nicht einige Monate (!) danach, wobei sich hier die Frage stellt, ob dieser "Skandal" nach so langer Zeit überhaupt noch öffentliches Interesse weckt bzw. in der Öffentlichkeit noch präsent ist, sodass ein allfälliger Widerruf unter Umständen sogar kontraproduktiv wäre.
An dieser Stelle ist auf die große zeitliche Divergenz zwischen der Übergabe der DVD durch den Beschwerdeführer an die Journalistin und seiner Mitnahme durch die beiden Polizisten der Geheimpolizei zu verweisen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge habe er der Journalistin am ersten Sonntag im August 2012 die DVD übergeben, auf der die angeblichen Menschenrechtsverletzungen durch die transnistrische Polizei zu sehen waren (vgl. AS 80). Innerhalb der nächsten zehn Tage (gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers; vgl. hierzu AS 83) - sohin spätestens Mitte August 2012 - wurden diese Informationen von der DVD veröffentlicht und der Beschwerdeführer vom Chef des Zentralkommissariats in XXXX dazu befragt. Erst vier Monate später - am 06.12.2012 - (vgl. AS 82) wurde der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge von den beiden Geheimpolizisten mitgenommen, zur Herausgabe der DVD sowie zum Widerruf der veröffentlichten Informationen aufgefordert und misshandelt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Polizei mit der Rückforderung der DVD und der Aufforderung zum Widerruf vier Monate wartet, zumal zum einen der Beschwerdeführer - aufgrund der Befragung durch den Chef des Zentralkommissariats - schon kurz nach Veröffentlichung als Informant bekannt war und zum anderen (wie bereits oben erwähnt) ein Widerruf denklogisch nur unmittelbar nach Veröffentlichung Sinn gehabt hätte und nicht vier Monate später, wo unter Umständen gerade durch einen Widerruf die auf der DVD aufgenommenen Vorfälle neuerlich Interesse bei der Bevölkerung erwecken hätten können.
Aber auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die bereits aufgetretenen Ungereimtheiten nachvollziehbar aufzuklären, sondern verstärkte den Eindruck der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens durch seine Angaben in der Verhandlung. So gab er auf Vorhalt durch den erkennenden Einzelrichter, es gebe in Transnistrien keine freie Presse und stelle sich die Frage, wie seine Schulkollegin dann einen solchen Bericht habe schreiben können, an, sie habe "das getan", obwohl sie "dies" nicht hätte dürfen. Es sei ihr danach etwas passiert. Was genau passiert sei, wisse der Beschwerdeführer nicht (vgl. Seite 6 der Verhandlungsschrift). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen ausgesprochen vage ist ("etwas sei passiert" bzw. "was genau, wisse er nicht") ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben (aktueller Familienname, Name des Ehegattens etc.) zu seiner ehemaligen Schulkollegin machen konnte. An dieser Stelle ist ebenso darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch in der mündlichen Verhandlung in der Lage war, den Namen der Zeitung, die die DVD bzw. die darauf befindlichen Informationen veröffentlicht hat, zu nennen. Vor dem Bundesasylamt gab er hierzu an, dass er nicht wisse, welche Zeitung diese Informationen veröffentlicht habe (vgl. AS 80). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte er vor, dass er nicht wisse, in welcher Zeitung der Inhalt der DVD erschienen sei, da er sich nicht für Politik interessiere (vgl. Seite 4 der Verhandlungsschrift). Interessant ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die schriftlichen Beschwerdeausführungen sehr wohl einen Namen der Zeitung behaupten; dies jedoch in kyrillischen Buchstaben ohne Übersetzung.
Abgesehen von der oben dargelegten Unglaubwürdigkeit des (Flucht)vorbringens des Beschwerdeführers ist auch noch auf seine Angaben gegen Ende der mündlichen Verhandlung zu verweisen, denen eindeutig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich einige Jahre offiziell arbeiten wolle und mit dem dadurch erwirtschafteten Geld nach Moldawien zurückkehren wolle. Allerdings habe er dort keine Besitztümer und brauche daher das Geld, um sich in Moldawien niederzulassen. In Moldawien werde er nicht verfolgt (vgl. hierzu Seiten 12 und 13 der Verhandlungsschrift sowie den im Verfahrensgang des gegenständlichen Erkenntnisses zur besseren Veranschaulichung wortwörtlich wiedergegebenen Teil der Verhandlungsschrift).
In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag nicht nach seiner (zu einem unbekannten Zeitpunkt erfolgten) Einreise (mittels gefälschtem russischen Reisepass), sondern erst nach Aufgriff im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, stellte. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich eine Verfolgung im Herkunftsstaat befürchten, hätte er seinen Asylantrag wohl sogleich nach seiner Einreise und aus eigenen Stücken gestellt.
Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht gelungen ist, sein bisheriges Vorbringen glaubhaft zu machen. So ist weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer kein moldawischer Staatsangehöriger ist noch sind seine Ausführungen zum behaupteten Fluchtgrund nachvollziehbar und plausibel. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte bzw. sich eine solche zukünftig ergibt.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Ad I.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352 mwN; vom 15.03.2001, Zln. 99/20/0036 und 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614 sowie vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Heimatland aufgrund der Übergabe einer DVD, auf der Polizisten bei Menschenrechtsverletzungen wie z.B. der Misshandlung von Gefangenen zu sehen sind, an eine Journalistin mit der darauffolgenden Veröffentlichung dieses Materials - sohin aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung - von der Polizei bzw. vom Geheimdienst verfolgt werde, keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist in gegenständlichem Verfahren darauf hinzuweisen, dass sich die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers lediglich auf das Gebiet der international nicht anerkannten Region Transnistrien bezieht und dem Beschwerdeführer somit auf dem "restlichen Landesteil" von Moldawien (welches im Übrigen den überwiegenden Teil des Staatsgebietes ausmacht) eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer selbst gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er in Moldawien (ohne Transnistrien) nicht verfolgt werde (vgl. Seite 12 der Verhandlungsschrift) sowie, dass ihm die moldawischen Behörden Hilfestellung geboten hätten (vgl. AS 82 und AS 127).
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Moldawien kann sohin nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs. 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und vom 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Für Moldawien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Moldawien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen durchaus gebildeten Mann im erwerbsfähigen Alter ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer noch in der UdSSR die Schule mit Matura abgeschlossen und in der Folge von 1980 bis 1985 das Studium "Elektro-Ingenieurswesen" absolviert. Nach Abschluss seines Studiums war er laufend als Elektro-Ingenieur in einer Fabrik beschäftigt gewesen. Weiters gilt es zu bedenken, dass der ca. 55jährige Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Feber 2013 in Moldawien (wenn auch in der "abtrünnigen" Region Transnistrien) aufhältig war, dort also den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, die moldawische und die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Dem Beschwerdeführer kann es daher zugemutet werden, das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten, wie er es auch bereits vor seiner Ausreise jahrzehntelang getan hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist, auch wenn diese verbesserungswürdig ist. Auch verfügt der Beschwerdeführer im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich über seine Lebenspartnerin, mit der er auch in regelmäßigem Kontakt steht, seine beiden volljährigen leiblichen Kinder und die beiden ebenfalls bereits volljährigen Kinder seiner Lebenspartnerin, für die der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Moldawien obsorgeberechtigt war. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Wiedereingliederung in die moldawische Gesellschaft Unterstützung durch seine Lebenspartnerin und die insgesamt vier volljährigen Kinder erhalten könnte. Sollte der Beschwerdeführer dennoch nicht dazu in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und auch keine Unterstützung durch die genannten Angehörigen oder durch Freunde erhalten, bestünde für ihn immer noch die Möglichkeit, staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit kann somit für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, so ist anzumerken, dass die von ihm vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Kopf- und Beinschmerzen - in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer keine (weiteren) Erkrankungen geltend gemacht - jedenfalls keine schwere lebensbedrohlichen Erkrankungen, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnten, darstellen. Darüber hinaus ergibt sich aus den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderinformationen, dass medizinische Grundversorgung in Moldawien flächendeckend gewährleistet ist.
Im Rahmen einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Moldawien seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen könnte und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Moldawien zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Ad II.)
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.03.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH vom 17.02.2007, Zl. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH Zl. 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; VwGH vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; jeweils VwGH vom 08.11.2006, Zln. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH vom 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109 sowie VwGH vom 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Hinsichtlich seines Familienlebens ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältigen Verwandten hat und auch nicht in einer Lebensgemeinschaft oder in einer familienähnlichen Beziehung lebt, sodass ein Eingriff in sein Familienleben jedenfalls zu verneinen ist.
Es bleibt also zu prüfen, ob mit der Abschiebung des Beschwerdeführers ein unzulässiger Eingriff in sein Privatleben erfolgt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines gefälschten russischen Reisepasses jedenfalls illegal nach Österreich eingereist ist und sein (legaler) Aufenthalt seit seiner Antragstellung die gesamte Dauer über lediglich auf die Stellung dieses Asylantrages gestützt war. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt somit ca. drei Jahre und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu kurz, um bereits von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen, auch wenn im gegenständlichen Fall durchaus ein gewisses Interesse an einer Integration, insbesondere in den Arbeitsmarkt, um Geld zu verdienen, erkennbar ist. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis vor ca. drei Jahren im Herkunftsstaat gelebt hat und daher den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht hat, wo er auch über familiäre Anknüpfungspunkte - nämlich eine Lebenspartnerin und insgesamt vier volljährige Kinder, von denen zwei seine leiblichen Kinder sind - verfügt sowie, dass er die russische und die moldawische Sprache spricht, sodass keinesfalls von einer vollkommenen Entwurzelung im Herkunftsstaat gesprochen werden kann. Wie erwähnt sind beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt - trotz dahingehender Bemühungen - keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass alleine aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage zu prüfen haben. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und zu Art. 8 EMRK weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
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