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W104 2104038-1•BVwG W104 2104038-1
W104 2104038-1Tribunal administratif fédéral27 janv. 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Gesamtbetrachtung, INVEKOS,<br/>Irrtum, Kassation, Kontrolle, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W104 2104038-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Im Antragsjahr 2009 für stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Almobmann der die Alm mit der BNr. XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für diese Alm eine Almfutterfläche von 300 ha angegeben.
Mit Bescheid der AMA vom XXXX , AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 unter Berücksichtigung der Modulation eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 293,41 gewährt. Dabei wurden 5,98 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 3,98 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 3,98 ha zugrunde gelegt.
Am 23. und 24.08.2012 fand auf der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche in dem Ausmaß festgestellt, dass bei einer beantragten Fläche von 300 ha und eine ermittelten Fläche von 204,36 ha rückgerechnet auf den Antragsteller für diesen eine Differenz von 0,92 ha darstelle.
Am 11.12.2012 beantragte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2009 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche für die Alm im Ausmaß von 300 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 204,36 ha zugrunde zu legen sei. Aus dem im Akt befindlichen Formular ist ersichtlich, dass die Korrektur nicht berücksichtigt wurde.
Am 18.12.2012 beantragte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2009 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche für die Alm im Ausmaß von 300 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 221,55 ha zugrunde zu legen sei. Auch diese Korrektur wurde nicht berücksichtigt.
Mit Abänderungsbescheid vom XXXX , AZ XXXX , wurde der Bescheid vom XXXX abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 keine Betriebsprämie gewährt, wobei nunmehr 5,98 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche von 3,98 ha und eine ermittelte Fläche von 3,06 ha zugrunde gelegt wurden. Begründend wird darin ausgeführt, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am 24.8.2012 eine Flächenabweichung von 20% festgestellt worden sei, daher könne keine Beihilfe gewährt werden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26.11.2013 Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt). Darin stellte er unter anderen die Anträge, ihm sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) zu übermitteln, sowie einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und über die Almreferenzfläche mittels Feststellungsbescheid abzusprechen. In der Beschwerde wird ausgeführt, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da die Behörde die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahre 2000 hätte berücksichtigen müssen. Diesbezüglich liege Behördenirrtum vor. Auch habe er auf die Behördenpraxis der Futterflächenfeststellung vertraut. Der Beschwerdeführer sei von 2006-2010 Obmann der Agrargemeinschaft gewesen und habe auch nach seiner Zeit als Obmann der Agrargemeinschaft an den Vollversammlungen teilgenommen. Er habe sich auch immer an den jährlichen Schwend- und Zaunarbeiten beteiligt und habe die Futterflächen nach bestem Wissen und Gewissen mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet. An einem abweichenden Ergebnis treffe ihn keine Schuld. Zudem treffe ihn als Almauftreiber keine Schuld, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Überdies sei er schuldlos, da die Behörde das Mess-System zur Flächenermittlung während des Verpflichtungszeitraumes geändert habe. Abschließend wendete er Verjährung ein.
In Beilage zur Beschwerde befindet sich eine - zur Beschwerde weitgehend gleichlautende -Sachverhaltsdarstellung für die Agrargemeinschaft der Alm mit der BNr. XXXX . Darüber hinaus findet sich eine Futterflächenfeststellung eines Ziviltechnikerbüros in der Anlage. Hier werden nach laufender Nr. (1-9) nummerierte Schläge/Feldstücke angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Im Antragsjahr 2009 für stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almobmann der die Alm mit der BNr. XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
Am 23. und 24.08.2012 fand auf der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche in dem Ausmaß festgestellt, dass bei einer beantragten Fläche von 300 ha und eine ermittelten Fläche von 204,36 ha rückgerechnet auf den Antragsteller für diesen eine Differenz von 0,92 ha darstellt.
Offen ist die Frage, ob die falsche Beantragung des Beschwerdeführers (auch in dessen Funktion als Almobmann) durch einen Behördenirrtum im Rahmen der VOK 2000 verursacht wurde.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten. Darüber hinaus hat das erkennende Gericht Einschau in das INVEKOS-GIS über den dem Gericht zur Verfügung stehenden Zugriff e-AMA genommen.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i. d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:
Art. 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die ein Sammelantrag auf Beihilfegewährung, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gestellt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung Anspruch gehabt hätte, gewährt.
Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 50 Absätze 3 bis 5 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]"
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]"
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. jüngst VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Der Mangel bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt darin, dass es die belangte Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens unterlassen hat festzustellen, ob ein Irrtum der Behörde im Rahmen der VOK 2000 i.S.d. Art. 73 VO (EG) 796/2004 für die falsche Antragstellung des Beschwerdeführers ursächlich war. Dies deshalb, da sich ein Antragsteller jedenfalls auf die Ergebnisse einer VOK berufen kann, wenn er in den Folgejahren die von der VOK betroffenen Grundstücke im selben Ausmaß beantragt hat. Diese Ermittlungen sind - wie aus dem vorgelegten Akt zu schließen ist - zur Gänze unterblieben. Die belangte Behörde hätte zur Feststellung des Sachverhaltes diesbezügliche Ermittlungsschritte setzen müssen und hätte im Sinne einer umfassenden Prüfung, die Antragsakten des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2001 bis zum gegenständlichen Antragsjahr, den damaligen VOK-Bericht sowie den Bericht der VOK 2012, in einer Gesamtschau beurteilen müssen. So ist in dieser Prüfung insbesondere zu ermitteln, ob und inwieweit die beantragten Flächenangaben von den Ermittlungsergebnissen der VOK 2000 abweichen und somit ein zu berücksichtigender Irrtum der Behörde vorliegt (VwGH vom 27.01.2012, Zl. 2011/17/0223).
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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