I404 2105090-1•BVwG I404 2105090-1
I404 2105090-1Tribunal administratif fédéral27 janv. 2016
Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldeverstoß, Teilstattgebung
I404 2105090-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch GCG Grubhofer Consulting GmbH, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.03.2015, Zahl VII-AP1007-15/0026 (Beschwerdevorentscheidung), betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 60,00 gemäß § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2015, Zahl VII-AP1007-15/0026, bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 05.02.2015 wurde über die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von
€ 80,00 verhängt. Begründend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Dezember 2014 nicht der belangten Behörde vorgelegt habe, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass aufgrund einer vom ELDA-Programm abgewiesenen Beitragsnachweisungen 12/2014 (Übermittlungsfehler, welcher nicht als solcher sofort erkannt worden sei) die Beitragsnachweisung 12/2014 erst am 09.02.2015 von der steuerlichen Vertretung an die belangten Behörde übermittelt worden sei. Die fälligen Beiträge seien jedoch fristgerecht bis 15.01.2015 an die belangte Behörde überwiesen worden. Nach der Rechtsprechung des VwGH seien bei der Festsetzung des Beitragszuschlages 2 Obergrenzen zu berücksichtigen:
Verzugszinsen und Mehraufwand, der durch den konkreten Meldeverstoß bzw. durch die verspätete Übermittlung der Beitragsnachweisung 12/2014 verursacht worden sei. Nachdem die Beiträge nicht verspätet entrichtet worden seien, könnten keine Verzugszinsen anfallen. Es verbleibe somit nur mehr der Mehraufwand. Der Aufwand der belangten Behörde bestehe mit der Annahme der mittels ELDA gesendeten Beitragsnachweisung 12/2014. Dieser Aufwand entstehe jedenfalls. Der Mehraufwand, der entstanden sein sollte, werde in der Bescheidbegründung nicht dargelegt. Der belangten Behörden seien durch die verspätete Übermittlung der Beitragsnachweisung 12/2014 keinerlei Kosten angefallen.
3. Mit Schreiben vom 12.02.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Meldung geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit diese zur Begleichung des Beitragszuschlages nicht in der Lage sei bzw. dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.
4. Mit Schreiben vom 16.02.2015 teilte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass es keinerlei Ergänzungen zur Beschwerde gebe.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2015 wurde der Beschwerde von der belangten Behörde teilweise Folge gegeben und der Beitragszuschlag auf € 60,00 herabgesetzt.
Zur Begründung führt sie aus, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Beitragsnachweisung für Dezember 2014 per elektronischem Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) am 09.02.215 übermittelt habe. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten zwölf Monaten bereits zum zweiten Mal ihre Meldeverpflichtung verletzt, in concreto sei bereits der Beitragsnachweis für Juli 2014 verspätet erst am 19.08.2014 übermittelt worden, in diesem Fall habe die belangte Behörde auf die Verhängung eines Beitragszuschlages verzichtet.
In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass es sich bei einem Beitragszuschlag nicht um eine Strafe handle, weshalb die Frage des Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant sei. Der Beitragsnachweis hätte gemäß § 34 Abs. 2 ASVG bis zum 15. des Folgemonates, folglich bis spätestens 15.01.2015, elektronisch übermittelt werden müssen.
Die belangte Behörde setze zur Erhebung fehlender Beitragsnachweise einen vollen Mitarbeiter ein. Der Stundelohn dieses Mitarbeiters betrage durchschnittlich € 29,04 (Stand 2015). Für die Bearbeitung der verspäteten Beitragsnachweise setze sie mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn durchschnittlich € 26,57 brutto betrage. Der reine Verwaltungsaufwand für die Erhebung fehlender Abrechnungsunterlagen, die Bearbeitung der verspätet übermittelten Beitragsnachweisungen, die Erstellung amtlicher Beitragsnachweisungen und der damit in Zusammenhang stehenden Beitragszuschlagsermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könne. Durchschnittlich liege der zeitliche Aufwand bei vier Stunden Erhebung und bei drei Stunden Verwaltung pro Fall, woraus sich basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile ein Verwaltungsmehraufwand in Höhe von € 195,87 ergebe. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG und der Judikatur zum Verwaltungsmehraufwand als zweiter Obergrenze betrage der konkrete Entscheidungsrahmen im Beschwerdefall zwischen € 0,- und € 195,87. Dieser Betrag könne auch als Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, da er die absolute Obergrenze des § 113 Abs. 4 ASVG jedenfalls unterschreite. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sich keine besonderen Rechtsfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung des gegenständlichen Beitragsnachweises ergeben. Probleme der elektronischen Datenübertragung würden zum Verantwortungsbereich des Dienstgebers zählen und seien nicht geeignet, diesen von seiner Meldeverpflichtung zu befreien. Die Beschwerdeführerin habe bereits zum zweiten Mal die fristgerechte Übermittlung des Beitragsnachweises unterlassen, wobei für den ersten Meldeverstoß auf die Verhängung eines Beitragszuschlages verzichtet worden sei. Ein gänzlicher Verzicht sei demnach nicht gerechtfertigt. Mildernd werde jedoch berücksichtigt, dass die Beitragsnachweisung nicht vorsätzlich verspätet übermittelt worden sei. Demnach sei der Beitragszuschlag auf € 60 herabgesetzt worden.
6. Mit Schriftsatz vom 25.03.2015 beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin übermittelte den Beitragsnachweis für Dezember 2014 erst am 09.02.2015 an die belangte Behörde.
1.2. Es handelt sich dabei bereits um die zweite verspäteter Übermittlung an die belangte Behörde innerhalb von zwölf Monaten, da bereits der Beitragsnachweis für Juli 2014 erst am 19.08.2014 übermittelt wurde.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
2.1. Die festgestellte verspätete Übermittlung des Beitragsnachweises folgt aus dem Akteninhalt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
2.2. Dass es sich bei der sanktionierten Meldeverletzung bereits um die zweite verspätete Übermittlung des Beitragsnachweises handelt, basiert auf dem Vorbringen der belangten Behörde und wird durch eine ELDA-Meldung im Akt bestätigt.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14. Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde
3.2.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
3.2.2. Zu klären ist vorab, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde bereits eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im
Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... die
Beschwerdevorentscheidung".
Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde (siehe dazu auch Erk. des VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Insofern ist Gegenstand dieses Verfahrens die Verhängung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 60,00.
3.2.3. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Beitragsnachweis für den Monat Dezember 2014 anstatt am 15.01.2015 erst am 09.02.2015 der belangten Behörde übermittelt hat.
Die Beschwerdeführerin hat dazu vorgebracht, dass aufgrund eines Übermittlungsfehlers, welcher zunächst nicht erkannt worden sei, der Beitragsnachweis verspätet übermittelt worden sei.
Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).
Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) verhängen.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; 17.10.2012, 2009/08/0232).
Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz selbst keine an.
Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr.145/2003 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141)
Weiters darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten.
Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, § 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung der sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0076).
Deshalb kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).
3.2.4. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Die belangte Behörde hat ursprünglich einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,00 verhängt.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis € 1.550,00 verhängt werden. Wendet man als zweite Grenze auch den durch die verspätete Übermittlung verursachten Verwaltungsmehraufwand an, so wäre der Beitragszuschlag laut den unbestritten gebliebenen Angeben der belangten Behörde mit € 195,87 (Stand 2015) begrenzt, da Verzugszinsen mangels Beitragsentganges naturgemäß nicht anfallen können.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um die zweite verspätete Übermittlung eines Beitragsnachweises innerhalb von 12 Monaten gehandelt hat und der Beitragsnachweis auch erst nach Bescheiderlassung übermittelt wurde, erscheint die Verhängung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 60,00 angemessen. Eine weitere Herabsetzung des Beitragszuschlages war nicht vorzunehmen, da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die belangte Behörde weder Ausführungen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen noch zu sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen getätigt hat, welche eine weitere Herabsetzung rechtfertigen würden. Die erkennende Richterin kann sich daher den Argumenten der belangten Behörde, welche eine Reduzierung des Beitragszuschlages auf € 60 als angemessen ansah, anschließen, weshalb der Beschwerde teilweise stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war.
3.2.5. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin bereits bei Einbringung der Beschwerde (ebenso wie auch bei Stellung des Vorlageantrages) ein Steuerberater und damit ein auch des Verfahrensrechts kundiger berufsmäßiger Vertreter eingeschritten ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands einer rechtskundigen Vertretung und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.
Da der Sachverhalt unstrittig war und anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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