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I403 2118278-1•BVwG I403 2118278-1
I403 2118278-1Tribunal administratif fédéral27 janv. 2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Terror
I403 2118278-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2015, Zl. 1031594805-14982857, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 46, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 17.09.2014 wegen Verdachts auf "Gewerbsmäßigen Diebstahls" auf freiem Fuß angezeigt. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, aus Marokko zu stammen.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.09.2014 wiederholte er, aus Marokko zu stammen. Als Geburtsdatum gab er den 23.03.1998 an. Er sei vor etwa fünf Monaten von Marokko nach Spanien gekommen und dann mit Aufenthalten in Frankreich und Deutschland nach Wien weitergereist. Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater, ein Algerier, in Algerien von Terroristen ermordet worden sei. Er wolle von Europa aus seine Mutter unterstützen. Zu befürchten habe er im Falle einer Rückkehr nichts, er habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.10.2014 beharrte der Beschwerdeführer darauf, minderjährig und 1998 geboren zu sein, obwohl er zu Beginn der Einvernahme niedergeschrieben hatte, 1997 geboren zu sein. Er legte dar, dass er nur um Asyl angesucht habe, um eine Unterkunft zu erhalten.
4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.11.2014, 163 Hv 81/14y-24, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 3 StGB, §§ 27 Abs. 1 erster Fall, 27 Abs. 1 zweiter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
5. Die Dublin-Konsultationen mit Frankreich und Spanien ergaben, dass der Beschwerdeführer dort nicht bekannt ist.
6. Der Beschwerdeführer war in der Folge unbekannten Aufenthalts. Am 09.01.2015 wurde er in Untersuchungshaft genommen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 04.03.2015, 48 Hv 15/15s, welches das Verfahren gegen den Beschwerdeführer noch als Jugendstrafsache führte, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
7. Das Verfahren wurde in der Folge zugelassen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 15.05.2015 erklärte der Beschwerdeführer, tatsächlich algerischer Staatsbürger und am 03.11.1993 geboren zu sein. Er habe aus Angst vor Abschiebung falsche Angaben gemacht. Bei einer weiteren Einvernahme am 23.09.2015 meinte er, dass sein Vater, ein Universitätsprofessor, 1997 von Terroristen getötet worden sei. Er sei damals noch ein Kind gewesen. Er selbst habe die Schule im Jahr 2014 verlassen; er habe an einem kleinen Stand Feuerwerkskörper verkauft, sei aber immer wieder von der Polizei vertrieben worden. Er sei einberufen worden, habe seiner Einberufung aber nicht Folge geleistet. Er habe Algerien verlassen müssen, da sein Onkel Blutrache an den Mördern seines Vaters üben wollte; er habe ihnen dann Geld abgenommen; sein Onkel sei dann vor etwa zehn Jahren nach Marokko gegangen. Diese Leute würden aber nach ihm gesucht haben und hätten dann begonnen, den Beschwerdeführer zu bedrohen. Er wisse nur, dass es Terroristen gewesen seien, von welcher Gruppierung wisse er aber nicht. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Übernahme aktueller Länderfeststellungen zu Algerien.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 27.11.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm.
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft dargestellt haben würden.
9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 27.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
10. Bescheid, Verfahrensanordnung und Information über die Verpflichtung zur Ausreise wurden dem Beschwerdeführer am 30.11.2015 zugestellt.
11. Am 03.12.2015 wurde in offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien wieder mit Problemen mit den Terroristen konfrontiert wäre. Er gehöre der sozialen Gruppe der männlichen Familienmitglieder seines Vaters an, weshalb er aufgrund des alten Konflikts mit dieser terroristischen Gruppe mit dem Tod bedroht sei. Er würde sich wegen dieser Probleme bereits siebenmal an die Polizei gewandt haben, sei dort aber nur ausgelacht worden. Um welche terroristische Gruppe es sich handle, wisse er nicht. Es wurde beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge
1. den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und in Folge dessen der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde,
2. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen,
3. in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zuerkennen,
4. in eventu ihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz erteilen,
5. sowie die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben.
12. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2015 vorgelegt und erklärt, dass von Seiten des Bundesamtes auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
13. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Algerien und eine Ladung für eine mündliche Verhandlung am 25.01.2016 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt, welcher der Beschwerdeführer auch Folge leistete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren anfänglich falsche Angaben zu seiner Identität und Staatsbürgerschaft.
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2015 negativ entschieden wurde.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Er führt allerdings seit einigen Monaten eine Beziehung. Der Beschwerdeführer ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat eine Tante in Frankreich, doch ist keine besondere Abhängigkeit erkennbar, außer dass sie ihn gelegentlich finanziell unterstützt.
1.1.6. Der Beschwerdeführer hat in Algerien Verwandte, unter anderem seine Mutter.
1.1.7. Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal rechtskräftig wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt.
1.1.8. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien mit einer Bedrohung durch Terroristen rechnen müsste, ist nicht glaubhaft. Sonstige Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkennbar.
1.1.9. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur Situation in Algerien:
1.2.1. Folgende Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs übermittelt und blieben unwidersprochen:
Politische Lage
Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik (AA 11.2014a). Die algerische Verfassung (zuletzt geändert 2008) legt alle Regierungsbefugnisse in die Hand des Präsidenten. Der Präsident ist Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber des Heeres. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister, nach dessen Befassung die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Provinzpräfekten und die Richter des Landes (ÖB 3.2015). Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt (AA 11.2014a). Die Legislative besteht aus der Nationalversammlung und dem Nationalrat (Senat). Die 462 Abgeordneten der ersten Kammer werden alle 5 Jahre direkt gewählt (zuletzt 2012), die Senatoren werden zu zwei Dritteln indirekt über Gemeinde- und Wilayaräte gewählt und zu einem Drittel vom Präsidenten für 6 Jahre ernannt (ÖB 3.2015; vgl. AA 11.2014a). Damit ist die Unabhängigkeit der Legislative zugunsten des Präsidenten eingeschränkt (BS 2014). Die Gesetzgebung basiert zudem mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 3.2015).
Der seit 15 Jahren amtierende 77jährige Präsident Abdelaziz Bouteflika trat am 17.4.2014 zum vierten Mal zur Wahl um das Präsidentenamt an, er wurde bei einer offiziellen Wahlbeteiligung von über 50% mit deutlicher Mehrheit im Amt bestätigt (ÖB 3.2015; vgl. AA 11.2014a). Die Wahlen wurden von Wahlexperten der EU beobachtet, die in ihrem Bericht auch Kritik am Wahlprozedere übten. Seitens der Opposition wurden Vorwürfe des Wahlbetrugs erhoben. Der Gesundheitszustand von Präsident Bouteflika, der nach einem Schlaganfall im April 2013 weiter rekonvaleszent ist, rief eine Bürgerbewegung auf den Plan. Premierminister Abdelmalek Sellal vertritt den Präsidenten weitgehend in der Öffentlichkeit. Die Verfassung sieht keine Delegation von Präsidentenbefugnissen an den PM vor. Die Regierungsgeschäfte werden seit Jahresbeginn offiziell von 2 Staatsministern in der Präsidentschaft geführt (ÖB 3.2015).
Aus den letzten Parlamentswahlen im Mai 2012 gingen die beiden größten Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) - als stärkste Parteien hervor (AA 11.2014a). Islamistische Parteien überzeugten im Gegensatz zu anderen Ländern der Region nicht (BS 2014).
Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin am 23.2.2011 den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert (AA 11.2014a; vgl. BS 2014). Eine Reform der Verfassung wurde ebenfalls angekündigt, bislang aber noch nicht umgesetzt (AA 11.2014a; vgl. ÖB 3.2015). Neue Gesetze bezüglich politischer und ziviler Freiheiten wurden kritisiert, weil sie grundlegende Rechte nicht schützten (FH 23.1.2014).
Die zentrale Verwaltung und lokale gewählte Körperschaften sind seit langem für ihre Ineffizienz, Korruption und Patronage bekannt. Die Regierung hat den Ruf eine Politik der "geschlossenen Türen" zu praktizieren, die nur durch persönliche Verbindungen oder Gewalt geöffnet werden kann (BS 2014). Parlament und andere Institutionen sind bloß Fassade; die Macht liegt in der Hand einer obskuren Gruppe von Männern im Hintergrund. Parlament und Regierung sind eigentlich nur ausführende Organe. In Algerien trifft eine Gruppe der Mächtigen im Hintergrund, eine Gruppe aus verschiedenen Interessen, die Entscheidungen. Die algerische Verfassung, die nach dem Wahlsieg der Islamischen Heilsfront (FIS) und dem Militärputsch 1992 maßgeschneidert wurde, ermöglicht es dem Staatschef, eine Regierung trotz eines gegenteiligen Urnenganges im Amt zu lassen. Die Oppositionsparteien sind schwach. Zaghafte Ansätze zu einer Demokratiebewegung wie in den Nachbarländern Tunesien oder Marokko scheiterten kläglich an einem starken Polizeiaufgebot (DS 3.7.2012).
Quellen:
Sicherheitslage
Landesweit kann es weiterhin zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 1.6.2015; vgl. BS 2014). Häufig kommt es im ganzen Land zu kleinräumigen Streiks und Protesten, die so gut wie alle Sektoren der Gesellschaft erfassen: Studenten, Mediziner, Veteranen, öffentliche Bedienstete, Fabriken, etc. Im Oktober 2014 demonstrierten erstmals auch Polizeieinheiten in Algier, Oran, Constantine und Ghardaia (ÖB 3.2015). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2014).
Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden djihadistischen Terrorismus. Eine extremistische islamistische Gruppe anerkannte den 1997 geschlossenen Waffenstillstand zwischen dem algerischen Militär und der AIS nicht und zog sich als Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) in die Saharagebiete zurück. Im Jahr 2005 verband sich die Gruppe mit Al Qaida zur AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb). Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khalifa, hat sich solidarisch mit ISIS erklärt. Diese Gruppe hat die Verantwortung für die Entführung und Enthauptung des französischen Bergführers Hervé Gourdel am 24.9.2014 übernommen. Dies war 2014 der einzige Anschlag, der auf einen Nicht-Algerier zielte. Ansonsten richteten sich die terroristischen Aktivitäten ausschließlich auf militärische Ziele. Der blutigste Anschlag 2014 ereignete sich in der Kabylei bei Iboudrarène, wo am 20.4.2014 mindestens 11 algerische Soldaten getötet wurden (ÖB 3.2015).
Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Weite Teile des riesigen Landes gelten als gefährdet (ÖB 3.2015). Zu nennen sind insbesondere
Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Heute wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015).
Islamistischer Terror und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Die algerische Armee ist allerdings gut gerüstet, um mit der Sicherheitslage umzugehen und in geostrategischer Hinsicht ist Algerien zu einem regionalen Key-Player geworden, dem internationale Aufmerksamkeit sicher ist. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für den Staat darstellen, sind eine sehr kleine Minderheit. Sie haben keine oder kaum Unterstützung in der Bevölkerung (BS 2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht (USDOS 27.2.2014), beeinflusst die Exekutive die Justiz (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014; vgl. ÖB 3.2015). Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig; Präsident Bouteflika ist der Vorsitzende dieses Rates (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden von diesem Rat getroffen. Der Präsident der Menschenrechtskommission, Farouk Ksentini, erklärte im Dezember 2012, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Algerien nicht gewährleistet sei (BS 2014).
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 27.2.2014).
Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 31.1.2013).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze liegt bei der 60.000 Mann starken Gendarmerie, die dem Verteidigungsministerium untersteht und Exekutivfunktionen außerhalb städtischer Gegenden versieht, sowie der 130.000 Mann starken nationalen Polizei, die dem Innenministerium untersteht. Der militärische Nachrichtendienst DRS untersteht dem Verteidigungsministerium, ist für die innere Sicherheit zuständig und übt in Fällen von Terrorismus und Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, polizeiähnliche Funktionen aus (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 3.2015).
Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 3.2015). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013; vgl. ÖB 3.2015).
Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 3.2015). Es kommt weiterhin zu Folterungen in den Haftanstalten. Gemäß algerischem Gesetz muss bei Verdacht auf Folter der Fall medizinisch untersucht werden. Das Problem ist, dass die hinzugezogenen Ärzte vom Staat bezahlt sind und deshalb nicht eine unabhängige Untersuchung, sondern ein bezahltes Gutachten abliefern. Folter wird vor allem in der Untersuchungshaft angewendet. Die gefolterten Personen haben Angst, öffentlich zu bestätigen, dass sie gefoltert wurden. Wenn Menschenrechtsorganisationen eine Pressekonferenz veranstalten, bleiben die gefolterten Personen oft der Veranstaltung fern (BAA 2.2013).
Amnesty International hält die Aussage aufrecht, dass algerische Sicherheitskräfte inoffizielle Haftanstalten betreiben, in denen Insassen der Gefahr von Folter oder anderen Misshandlungen ausgesetzt sind (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015).
Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren, und einige Personen, jedoch keine Angehörigen der Sicherheitskräfte, wurden im Jahr 2013 angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs berichten, dass Straffreiheit ein Problem bleibt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Korruption
Ein hohes Korruptionsniveau prägt Algeriens öffentlichen Sektor und die Wirtschaft (FH 23.1.2014). Gesetzlich sind bis zu zehn Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen. Daten der Weltbank bestätigen, dass im Bereich der Korruption ein Problem besteht. Das dem Finanzministerium unterstellte Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption nahm im Mai 2013 seine Arbeit auf. Gesetzlich ist es gewählten Vertretern und hohen Beamten nicht vorgeschrieben, ihr Vermögen offenzulegen. Präsidentielle Dekrete aus dem Jahr 2006 verpflichten hochrangige Regierungsbeamte zu anderen finanziellen Offenlegungen (USDOS 27.2.2014). Die Dekrete regten auch die Schaffung einer Antikorruptionsbehörde an, die am Jahresende 2011 gebildet wurde (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Im September 2012 kündigte Premierminister Abdelmalek Sellal an, dass die Anti-Korruptionsbehörde verstärkt werde, um die Korruption zu reduzieren. Korruption bleibt dennoch ein massives Problem. Öffentlich Bedienstete und Politiker wurden in der Vergangenheit wegen Korruption nur selten zur Verantwortung gezogen (BS 2014). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2014 liegt Algerien auf Platz 100 von 174 (TI 2014).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen operieren und können ihre Ergebnisse publizieren. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren (USDOS 27.2.2014). Im Jahr 2012 waren in Algerien mehr als 93.000 Vereinigungen beim Innenministerium und bei lokalen Behörden offiziell registriert. Das ist im Vergleich mit anderen Ländern der Region die bei weitem höchste Anzahl. Soziale Interessen werden immer mehr von Vereinigungen und NGOs denn von Parteien vertreten. Einige Organisationen und Netzwerke, wie etwa das Wassila Netzwerk (Frauenrechte), das Nada Netzwerk (Kinderrechte) und die Fédération Algérienne des Personnes Handicapés (FAPH) sind zur Mobilisierung und Lobbying auf nationalem Level fähig (BS 2014). Einige größere Organisationen, hier ist z.B. SOS Disparu zu nennen, wurden bis Jahresende 2013 von der Regierung nicht anerkannt, aber toleriert. Während des Jahres 2013 beschwerte sich keine Menschenrechtsorganisation über Überwachung seitens staatlicher Behörden oder Infiltration durch die Regierung. Die aktivste unabhängige Menschenrechtsgruppe ist die Ligue Algérienne pour la Défense des Droits de l'Homme (LADDH), eine rechtmäßig anerkannte NGO mit Mitgliedern im ganzen Land und unabhängiger Finanzierung. Die kleinere Algerische Liga für Menschenrechte wurde anerkannt und Mitglieder im ganzen Land befassen sich mit Einzelfällen (USDOS 27.2.2014).
Der algerische Staat "klont" international anerkannte NGOs durch Gründung einer Organisation mit ähnlich lautendem Namen. Die so entstandenen Organisationen werden als "Organisations veritables gouvernementales" (OVG) bezeichnet. Ein Beispiel wäre die LADDH, die als "Ligue Algérienne des Droits de l'Homme" (LADH) neu gegründet wurde. Allerdings ist nur die LADDH anerkanntes Mitglied der "Fédération internationale des ligues des droits de l'Homme" (FIDH) (BAA 2.2013).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort (AA 11.2014a). NGOs kritisieren insbesondere Einschränkungen bei der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 11.2014a; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Aufklärung des Schicksals der in den 1990er Jahren verschwundenen Personen bleibt ein Thema (AA 11.2014a). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme sind die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern, sowie übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Frauen sind Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt, und die Regierung hält Einschränkungen der Arbeiterrechte aufrecht. Straffreiheit bleibt ein Problem. Die Regierung stellt nicht immer öffentliche Informationen über die Maßnahmen gegen Polizeibeamte und Sicherheitskräfte zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein, etwa durch Anklagen wegen Verleumdung und informellen Druck auf Herausgeber und Journalisten. Einzelpersonen können die Regierung nicht öffentlich kritisieren, und in der Praxis praktizieren die Bürger Zurückhaltung bei der Äußerung öffentlicher Kritik. Viele politische Parteien, inklusive legaler islamischer Parteien, haben Zugang zur unabhängigen Presse und verwenden diese, um ihre Ansichten auszudrücken (USDOS 27.2.2014). Journalisten hingegen kritisieren Aktivitäten der Regierung scharf (FH 23.1.2014). Das neue Informationsgesetz vom Jänner 2012 eliminierte Gefängnisstrafen für von Journalisten begangene Delikte im Bereich der Meinungsfreiheit, inklusive Verleumdung des Präsidenten, staatlicher Institutionen oder Gerichte (HRW 29.1.2015; vgl. AA 31.1.2013). Das Strafgesetz sieht hingegen bis zu drei Jahre Haft vor für Abhandlungen, Mitteilungsblätter oder Flyer, die das nationale Interesse verletzen und bis zu ein Jahr für Verleumdung oder Beleidigung des Präsidenten, des Parlaments, der Armee oder staatlicher Institutionen (USDOS 27.2.2014). Diese Bestimmungen werden seitens der Regierung weiterhin dazu genutzt, um friedliche Kritiker zu verfolgen und zu inhaftieren (HRW 29.1.2015).
Zeitungen im Privatbesitz existieren seit mehr als zwei Dekaden (FH 23.1.2014). Die Printmedien sind beim Druck und bei subventionierten Papierlieferungen von der Regierung abhängig. Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle öffentlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Kontrolle über diese Ressourcen kann in Einzelfällen zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure führen (AA 31.1.2013). Die Regierung beendete ihr Rundfunkmonopol im September 2011 durch Verabschiedung eines Gesetzes, das privaten Medienfirmen Zugang zu Radio- und Fernsehkanälen gewährt. Im Juli 2013 wurden drei private Fernsehsender (Ennahar, el-Chourouk, und el-Djazairia) zugelassen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Versammlungsfreiheit
Obwohl Versammlungsfreiheit durch die Verfassung garantiert wird, schränkt die Regierung die Ausübung dieses Rechts in der Praxis stark ein (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015). Der 19 Jahre andauernde Ausnahmezustand wurde im Februar 2011 bei gleichzeitiger Ausweitung und Anpassung der Dekrete über Terrorismus und Subversion aufgehoben. Ergebnis ist, dass die Möglichkeiten politischer Tätigkeit insbesondere in Algier weiterhin eng begrenzt sind (ÖB 3.2015). Bürger und Organisationen bedürfen weiterhin für jede öffentliche Veranstaltung vorab der Zustimmung des örtlichen von der Regierung bestimmten Gouverneurs (USDOS 27.2.2014; vgl. BAA 2.2013; vgl. AA 31.1.2013). Versammlungen sind nur in geschlossenen, oft gebührenpflichtigen Räumen zulässig (ÖB 3.2015). Oppositionelle Gruppierungen haben oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in solchen Räumen zu erhalten (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014).
In der Hauptstadt Algier sind öffentliche Proteste generell verboten (AI 6.2014; vgl. USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Auch in anderen Städten werden Demonstrationen trotz Aufhebung des Ausnahmezustands weiterhin regelmäßig nicht genehmigt (AA 31.1.2013). Wenn es darum geht, unerlaubte Demonstrationen zu verhindern, wird durch den Staat ein beachtliches Sicherheitsaufgebot eingesetzt. Insbesondere wird gezielt gegen engagierte Teilnehmer der Demonstration vorgegangen, diese werden dann herausgefiltert (BAA 2.2013). Im gesamten Land verhindern Sicherheitskräfte Protestaktionen im Vorfeld, indem sie Zufahrtswege sperren oder Menschen in Gewahrsam nehmen (HRW 29.1.2015). Dennoch stattfindende friedliche Demonstrationen werden im ganzen Land regelmäßig von den Sicherheitskräften aufgelöst (AI 6.2014).
Quellen:
Vereinigungsfreiheit
Obwohl Vereinigungsfreiheit durch die Verfassung garantiert wird, schränkt die Regierung die Ausübung dieses Rechts in der Praxis stark ein (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. AA 31.1.2013). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015). Einmal registriert, müssen diese Organisationen die Regierung über ihre Aktivitäten, Finanzierung und Personalwechsel informieren (USDOS 27.2.2014). Gesetzlich vorgeschrieben ist ebenso, dass aus dem Ausland stammende Finanzmittel explizit deklariert werden müssen (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015) bzw. ist auch ein durch die Regierung bewilligtes "Kooperationsabkommen" mit der internationalen Organisation Voraussetzung (HRW 29.1.2015). Das Gesetz verbietet die Gründung politischer Parteien auf religiöser Grundlage (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014), dennoch gelten bestimmte Parteien als islamistisch (v.a. die MSP). Das Innenministerium kann die Registrierung von Gruppen verweigern oder bestehende auflösen, sofern diese als Bedrohung der Autorität der Regierung oder der öffentlichen Ordnung gesehen werden. Es verweigert gelegentlich die Anerkennung bestimmter NGOs, Vereinigungen, religiöser Gruppen und politischer Parteien (USDOS 27.2.2014).
2012 wurde das Gesetz 12-06 verabschiedet, das die Tätigkeiten von Vereinigungen der Zivilgesellschaft deutlich behindert. Es ermächtigt die Regierung, Vereinen, die angeblich "nationale Werte" oder die "Moral" bedrohen, die Registrierung zu verweigern bzw. bereits existierende aufzulösen. Mitgliedern von nicht registrierten oder aufgelösten Vereinen werden mit einer Strafe von sechs Monaten Haft und bis zu 300.000 Algerische Dinar (ca. 2.700 Euro) bedroht. Zudem legt das Gesetz zahlreiche bürokratische, unnötige Hürden für die Registrierung eines Vereins fest. Viele Gruppen der Zivilgesellschaft können daher keinen legalen Status erlangen und werden in ihren Tätigkeiten stark eingeschränkt (AI 6.2014; vgl. HRW 29.1.2015).
Quellen:
Opposition
Während der Zeit des Ausnahmezustandes durften keine neuen Parteien gegründet werden (BAA 2.2013). Das im Jahr 2012 verabschiedete neue Gesetz über Vereinigungen erleichterte auch die Gründung von politischen Parteien (BS 2014), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist (FH 23.1.2014). Seit die moderate islamistische Partei MSP die Regierungskoalition im Mai 2012 verlassen hat, befindet sie sich mit zwei anderen islamistischen Parteien im Rahmen der grünen Allianz in der Opposition. Dieser gehören auch die Arbeiterpartei und Berberparteien an (BS 2014). Vor den letzten Parlamentswahlen - also nach Aufhebung des Ausnahmezustandes - wurden 50 neue Parteien gegründet. Dies geschah jedoch primär, um das ganze Wahlprozedere zu verkomplizieren und intransparent zu machen. Die Glaubwürdigkeit der von oben eingeleiteten, demokratischen Reformen wurde damit nicht erhöht. Die Bevölkerung ist von der Politik desillusioniert. Deshalb haben gemäß einer befragten Quelle bei den Parlamentswahlen effektiv nur 18 Prozent der Bevölkerung gewählt und nicht wie offiziell verkündet 44 Prozent (BAA 2.2013).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen üblicherweise nicht internationalen Standards (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur ca. 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind - im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 31.1.2013). Die Regierung erlaubt dem IKRK und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigert den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Das algerische Recht sieht die Todesstrafe für eine große Zahl von Delikten vor, darunter auch für Delikte, die im Zusammenhang mit Terrorismus stehen. In der Praxis beachtet Algerien jedoch seit 1993 ein Moratorium für Hinrichtungen. Dennoch wurden in den letzten Jahren Hunderte von Personen zum Tode verurteilt. Oft handelt es sich um Personen, denen Verwicklung in terroristische Aktivitäten vorgeworfen wird, und oft ergehen die Urteile in Abwesenheit. Im Jahr 2012 wurden mindestens 153 Todesurteile verhängt, im Jahr 2013 mindestens 40. Die algerische Regierung unterstützt eine Resolution der UN-Generalversammlung, die zu einem weltweiten Moratorium über die Todesstrafe aufruft. Dennoch wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe im Dezember 2013 erweitert, nämlich auf jeden, der ein Kind entführt und tötet (AI 6.2014). Todesurteile werden verhängt; es werden jedoch keine Exekutionen ausgeführt (AI 25.2.2015).
Quellen:
Religionsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit, erklärt jedoch den Islam zur Staatsreligion und verbietet Institutionen, gegen islamische Moral zu verstoßen (USDOS 28.7.2014). Diskriminierung aus religiösen Gründen ist verboten (AA 31.1.2013). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (BS 2014, vgl. USDOS 27.2.2014). Andere gesetzliche Bestimmungen gestatten Muslimen wie Nicht-Muslimen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange öffentliche Ordnung, Moral und Rechte sowie Grundfreiheiten von anderen gewahrt bleiben (USDOS 28.7.2014). Der Staat kontrolliert religiöse Institutionen, und ernennt Imame mittels des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten und Stiftungen (BS 2014). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen (AA 31.1.2013). Nicht-muslimische Gruppen stoßen jedoch seit langem auf Schwierigkeiten, wenn sie sich bei der Regierung registrieren wollen (USDOS 28.7.2014). Missionstätigkeit ist gesetzlich verboten (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2013), die (versuchte) Konvertierung eines Muslims ist unter Strafe gestellt (Geldstrafe von max. einer Million Dinar und bis zu fünf Jahre Haft), dies wird aber nicht immer durchgesetzt (USDOS 28.7.2014).
Es gibt Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Obwohl Ausländer und algerische Bürger, die andere Religionen als den Islam praktizieren, üblicherweise gesellschaftlich toleriert werden, halten sich algerische Juden und algerische Konvertiten zum Christentum bedeckt, um ihre persönliche Sicherheit zu gewährleisten und potentielle rechtliche und soziale Probleme zu vermeiden. Extremisten, die das Land von jenen befreien wollen, die ihre Interpretation des Islam nicht teilen, verüben weiterhin Gewaltakte gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte sowie Zivilisten. Muslimische religiöse und politische Führer kritisieren öffentlich Gewaltakte, die im Namen des Islam verübt werden (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/281822/412199_de.html, Zugriff 2.6.2015
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, dieses Recht wird jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Während der Großteil der Bürger sowohl im Landesinneren als auch ins Ausland ohne größere Behinderungen durch die Regierung reisen können, so überwachen die Behörden die Bewegungen von Terrorverdächtigen strikt (FH 23.1.2014). Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der Libyschen Grenze, aufrecht. Touristische Reisen zwischen den südlichen Städten Djanet und Tamanrasset sind aufgrund der Gefahr von Terrorismus verboten (USDOS 27.2.2014). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hatten, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen. Verheirateten Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen. Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Algerien leistet sich - wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen - ein hochaufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 3.2015).
Bestimmend für die algerische Wirtschaft sind Förderung und Export von Erdöl und Erdgas. Der Erlös aus dem Energieexport steht gegenwärtig für rund 98 Prozent der Deviseneinnahmen. Vor dem Hintergrund hoher Ölpreise verzeichnet Algerien seit Jahren gute makroökonomische Daten. Das reale Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren kontinuierlich. Der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor trägt nur rund 3 Prozent zur Beschäftigung bei. Erklärtes Ziel der Regierung ist daher die Schaffung von Wachstum und Beschäftigung im Nicht-Öl-Bereich. Hierfür sind grundlegende Strukturreformen erforderlich (AA 11.2014b). Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft", die nichts produziert und daher auch kaum Raum für Arbeitsplätze bietet. Das betrifft auch den Ölsektor. Dieser bringt zudem für die Staatseinnahmen das Risiko des Falls des Ölpreises mit sich. Der öffentliche Sektor kann aber nicht alle Arbeitssuchenden absorbieren. Südalgerien profitiert nicht von den Öleinnahmen aus diesem Gebiet, weshalb die dortige Bevölkerung protestiert. Nur eine Minderheit der Algerier profitiert von den Öl- und Gaseinnahmen. Aber die Bevölkerung erwartet sich einen Anteil an den Ressourcen des Landes, indem der Staat ihnen umfassende Leistungen zur Verfügung stellt. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes eigentlich zu hoch (BAA 2.2013).
Chronische sozioökonomische Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit, vor allem für Universitätsabsolventen, unangemessene Wohnsituation, mangelnde medizinische Versorgung und Infrastruktur, Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin. Diese Bedingungen haben zu Protesten, unter anderen auch gewerkschaftlichen, geführt und sind Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor (CRS 18.11.2013). Die offizielle Arbeitslosenquote lag im Jahr 2013 bei ca. 9,8% und soll in diesem Jahr auf 9,4%, im Jahr 2015 auf 9,0% absinken. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit dem Jahr 2000, in welchem die Arbeitslosenquote bei 30% lag, scheint beachtlich, ist aber maßgeblich auf eine Reihe staatlicher Programme und die Schaffung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Sektor zurückzuführen. Die Jugendarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2013 nach offiziellen Angaben 24,8 Prozent (AA 11.2014b). Tatsächlich dürfte die Arbeitslosenrate beträchtlich höher liegen. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor. Die Arbeitslosenrate für Studienabgänger wird mit 16 % angegeben. Frauen stehen aufgrund von sozialen Einschränkungen nicht alle Tätigkeiten offen, Ehemänner oder Familienvorstände können die Beschäftigung von Frauen verbieten (ÖB 3.2015).
Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi/ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80% der Wirtschaft ist in staatlicher Hand (ÖB 3.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015; vgl. AA 31.1.2013). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 31.1.2013). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet, nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).
Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig, Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten, und von Behinderten (ÖB 3.2015).
Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.6.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt (AA 31.1.2013). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013).
Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015). Es gibt mehrere Gesundheitsversicherungen. Nur arbeitende Personen und Pensionisten sowie chronisch Kranke (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie arbeiten konnten, sind staatlich versichert. Ansonsten verfügen Personen, die nie gearbeitet haben, über keine Krankenversicherung. Durch das Kriegstrauma gibt es viele chronisch Kranke im Land (BAA 2.2013). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 31.1.2013).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, über den Seeweg ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis. 1 algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015; vgl. SGG k.D.). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG k.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015). In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. "Harraga" oder Bootsflüchtlings-Prozess auf Grundlage des Gesetzes 09-01 mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu (AA 31.1.2013).
Der Staat schaut sehr genau, welche Personen nach Algerien zurückkehren. Abgeschobene Personen werden 24 Stunden lang festgehalten, weil Algerien den Grund für die Ausweisung in Erfahrung bringen möchte. Die EU will das Problem der illegalen Migration an der Wurzel unterbinden. Deshalb hat Algerien das Harraga-Gesetz geschaffen und wendet es auch an: Laut einer befragten Quelle gibt es Verurteilungen und Haftstrafen, laut einer anderen "stören" die "Harragas" zwar, aber der Quelle waren keine Fälle einer Umsetzung des Auswanderungsgesetzes bekannt. Das Gesetz dient eher zur Abschreckung. Eine andere Quelle betont jedoch, dass tatsächlich "Harragas" wegen illegaler Ausreise und aufgrund des Besitzes von Devisen verhaftet werden. Normalerweise werden die gefassten Emigranten zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt (BAA 2.2013).
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten, es ist aber durchaus möglich, dass unter den einigen 10.000 in Algerien angemeldeten Vereinen, die meisten davon Wohltätigkeitsvereine, solche Unterstützung geleistet wird. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000 Euro) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).
Quellen:
1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Algerien trotz der bestehenden wirtschaftlichen Probleme nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Die Länderfeststellungen berichten von einzelnen terroristischen Anschlägen mit islamistischem Hintergrund, die sich vorrangig auf militärische Ziele konzentrieren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Polizei keinen Willen zeige, gegen eine seit den 90er Jahren aktive islamistische Gruppierung vorzugehen, findet keine Deckung in den Länderfeststellungen: "Die algerische Armee ist allerdings gut gerüstet, um mit der Sicherheitslage umzugehen und in geostrategischer Hinsicht ist Algerien zu einem regionalen Key-Player geworden, dem internationale Aufmerksamkeit sicher ist. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für den Staat darstellen, sind eine sehr kleine Minderheit. Sie haben keine oder kaum Unterstützung in der Bevölkerung."
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, den Gesundheitszustand und die Lebensumstände des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
2.2.3. Die Feststellung zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht darauf, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Der Beschwerdeführer behauptet zusammengefasst, dass sein Vater, ein Universitätsprofessor, in den 90er Jahren von Terroristen ermordet worden sei. Dessen Bruder, der Onkel des Beschwerdeführers, habe sich an den Terroristen rächen wollen und ihnen Geld entwendet. Der Onkel sei nach Marokko geflüchtet und seither würde der Beschwerdeführer von den Terroristen bedroht werden, damit er ihnen den Aufenthaltsort des Onkels bekanntgebe.
2.3.2. Das Bundesamt hatte dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert, da der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Verfahrens versucht habe, eine andere Identität und Minderjährigkeit vorzutäuschen und da das Vorbringen nicht den Ansprüchen an eine glaubhafte Darstellung entspreche. So sei wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer nach all den Jahren noch bedroht werde, während sein Onkel unbehelligt in Marokko lebe. Dem Bundesamt ist insbesondere zuzustimmen, wenn es im angefochtenen Bescheid feststellt, dass nicht nachvollzogen werden kann, dass der Beschwerdeführer angibt, nicht zu wissen, um welche Terroristen es sich dabei handle. Auch dass Schwester und Mutter weiter ohne Probleme in Algerien leben würden, spreche gegen eine Bedrohung der Familie.
2.3.3. In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen entsprechend der Einvernahme vor dem Bundesamt und führt ergänzend aus, dass viele Asylwerber zu Beginn des Verfahrens falsche Angaben machen würden, aus Angst sonst abgeschoben zu werden. Inhaltlich hielt der Beschwerdeführer fest: "Müsste ich nach Algerien zurückkehren, so wäre ich wieder von den Problemen mit den Terroristen betroffen. Ich gehöre der "sozialen Gruppe" der "männlichen Familienmitgliedern meines Vaters" an, weshalb ich aufgrund des alten Konflikts mit dieser terroristischen Gruppe mit dem Tode bedroht bin. Meine Mutter und Schwester können unbehelligt in Algerien leben, da Frauen von diesen Terroristen normalerweise in Ruhe gelassen werden. Wegen der angegebenen Probleme haben wir uns insgesamt auch ca. 7 Mal an die Polizei in Algerien gewandt, allerdings wurde ich dabei von den Polizisten nur ausgelacht und haben sie gesagt, dass es jetzt in Algerien keine Terroristen mehr gäbe. [...]Um welche terroristische Gruppe es sich genau handelt, weiß ich leider nicht, da diese Leute ihre Identität uns gegenüber nicht bekannt gegeben haben. Warum die terroristische Gruppierung meinen Onkel Adda in Marokko noch nicht gefunden hat, weiß ich nicht. Ich denke, dass er sich gut versteckt hält und wahrscheinlich auch unter einem anderen Namen dort lebt. Aus diesem Grund wollen die Terroristen seinen Aufenthaltsort von mir erfahren und bedrohen mich."
2.3.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2016 wiederholte der Beschwerdeführer, dass sein Vater, als er etwa vier, fünf Jahre alt gewesen sei, ermordet worden sei, weil er sich nicht für terroristische Zwecke missbrauchen lassen wollte. Seine Mutter habe dies dem Beschwerdeführer aber erst einige Jahre später erzählt, zuvor habe sie ihm erklärt, dieser sei in Frankreich. Dies scheint aber im Widerspruch dazu zu stehen, dass der Beschwerdeführer in der Befragung vor dem Bundesamt am 23.09.2015 von einer Andacht nach dem Tod seines Vaters berichtet hatte. Der Beschwerdeführer war vom Bundesamt zudem aufgefordert worden, eine Sterbeurkunde vorzulegen, doch kam er dem nicht nach. Ob dieser Teil der Fluchtgeschichte stimmt oder nicht, ist aber rechtlich irrelevant, da sich aus dem Umstand alleine, dass der Vater des Beschwerdeführers vor etwa zwanzig Jahren ermordet worden ist, noch keine Bedrohung bzw. Verfolgung für den Beschwerdeführer ergibt.
2.3.5. Dieser stützt die behauptete Verfolgung vielmehr darauf, dass sein Onkel Abarahman Adda G. versucht habe, seinen Vater zu rächen, indem er Blutrache ausüben wollte. Schließlich habe er aber Geld von den Terroristen entwendet und sei Anfang der 2000er-Jahre nach Marokko geflüchtet. In der Folge seien die Terroristen immer wieder beim Beschwerdeführer, der mit seiner Mutter, seiner Schwester und einem jüngeren Onkel zusammengelebt habe, aufgetaucht und würden sie alle bedroht und geschlagen haben. Der jüngere Onkel sei auch manchmal für einen Monat entführt worden.
2.3.6. Dieser Teil des Vorbringens und damit der Kern der Fluchtgeschichte entbehrt jeder Glaubwürdigkeit. Zunächst ist es wenig plausibel anzunehmen, dass die nach Aussage des Beschwerdeführers regelmäßig stattfindenden Bedrohungen ("einmal in der Woche, einmal im Monat. Manchmal auch jeden Tag in der Woche") tatsächlich über 15 Jahre lang angedauert haben sollen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse über die Gruppierung bzw. die ihn bedrohenden Personen hat, außer dass er nach mehrmaligem Nachfragen der erkennenden Richterin erklärt, dass sie einen islamischen Staat haben gründen wollen. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, irgendwelche Angaben dazu zu machen, wie sein Onkel dieser Gruppe Geld abgenommen haben soll. Ebenso ist es seltsam, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zur Entführung seines jüngeren Onkels machen konnte.
2.3.7. Das Vorbringen ist aber auch von Widersprüchen und Unstimmigkeiten gekennzeichnet. So ist es etwa widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde erklärt, dass Mutter und Schwester unbehelligt in Algerien leben können, da Frauen von diesen Terroristen normalerweise in Ruhe gelassen würden, während er in der mündlichen Verhandlung meinte: "Sie haben meinen Onkel, meine Schwester und mich geschlagen. [...] Mir wäre es lieber, wenn ich zuhause wäre und auf meine Mutter und Schwester aufpassen könnte."
Ebenso wenig passt zusammen, wenn der Beschwerdeführer erklärt, er habe bis im Alter von 12, 13 Jahren - und damit etwa bis ins Jahr 2006 - gedacht, sein Vater sei in Frankreich, um dann später darzulegen, dass die Bedrohungen durch die Terroristen bereits 1999 begonnen haben würden. Vor dem Bundesamt hatte der Beschwerdeführer außerdem gemeint, die Terroristen würden seinen jüngeren Onkel einmal mitgenommen haben, vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte er, dies sei "ab und zu" geschehen.
2.3.8. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, dass die Familie seit 1999 belästigt und geschlagen wurde und man dann erstmals Ende 2013 die Polizei aufgesucht habe, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2016 ausführt. Es ist auch widersprüchlich, was er als Grund dafür nennt, dass er sich dann an die Polizei gewandt habe: einmal meinte er, er habe das erstmals getan, als sein jüngerer Onkel von der Gruppe mitgenommen worden sei, dann wieder weil er gezwungen worden sei, sich der Gruppe anzuschließen. Dies erwähnt der Beschwerdeführer im Übrigen erstmals; im erstinstanzlichen Verfahren hatte er noch erklärt, die Gruppe habe ihm gedroht, sich an ihm anstelle des Onkels zu rächen; von einer Zwangsrekrutierung war da noch keine Rede gewesen. Es ist auch schwer vorstellbar, dass die Polizei tatsächlich so tatenlos zusah, wäre es doch ein Leichtes gewesen, der Gruppe Herr zu werden, wenn diese den Beschwerdeführer bzw. seine Familie täglich bzw. wöchentlich besuchte und bedrohte. Der algerische Staat ist auch nicht als schutzunwillig im Kampf gegen islamistischen Terror anzusehen, wie die Länderfeststellungen zeigen.
2.3.9. Schließlich erscheint es auch wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer erklärt, dass seit seiner Abreise keine Probleme mit der Gruppe mehr aufgetreten seien. Obwohl es seinen Angaben nach der jüngere Onkel war, der noch in Kontakt mit dem Onkel in Marokko stand, scheint dieser ebenso wenig wie Mutter und Schwester noch Probleme zu haben. Allerdings versucht dies der Beschwerdeführer vage zu halten, indem er meint, dass ihm seine Mutter vielleicht nicht alles erzählen würde. Es bleibt aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf die Frage der erkennenden Richterin, was er im Falle einer Rückkehr befürchte, antwortete: "Ich habe nichts zu befürchten". Auch dies spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit Jahren Opfer einer schikanösen Behandlung durch Terroristen oder Kriminelle gewesen war.
2.3.10. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.3.11. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Algerien nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe eine Schulausbildung und sei anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nicht in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.
2.3.12. In der Beschwerde wurde genau allerdings genau das behauptet und erklärt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine aussichtlose Lage geraten würde.
2.3.13. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Die Beschwerde zeigte nicht auf, warum der junge und gesunde Mann, der in Algerien als Fischer, Verkäufer und Frisör gearbeitet hatte, nicht in Zukunft wieder seinen Lebensunterhalt verdienen sollte. Eine besondere Vulnerabilität kam im Verfahren nicht hervor. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer nur, er habe sie nicht gelesen, da seine Deutschkenntnisse nicht ausreichen würden. Von Seiten der Rechtsberaterin wurden keine Einwände vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Algerien aus Angst vor einer Gruppe Terroristen, welche ihn bedroht hätte, um den Aufenthaltsort seines Onkels zu erfahren, verlassen zu haben, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen - wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - nicht glaubhaft ist. Sonstige Fluchtgründe kamen im Verfahren ebenfalls nicht hervor. Der Beschwerdeführer hatte zwar angegeben, dass er nicht zur Untersuchung für den Wehrdienst gegangen sei, doch berichtete er in diesem Kontext über keinerlei Verfolgungshandlungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerungen auseinandergesetzt. Demnach kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH, 27. April 2011, Zl. 2008/23/0124). Eine entsprechende politische oder religiöse Überzeugung wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und scheint er auch keinerlei Probleme mit den algerischen Behörden zu haben, wenn er in der mündlichen Verhandlung erklärt: "Ich wollte nicht gehen, ich habe gearbeitet und meine Familie unterstützt."
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). In der Beschwerde wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung nach Algerien eine reale Verletzung von Art.2 und 3 EMRK drohe, weil zu befürchten sei, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde.
Wie bereits dargelegt reicht eine "vage" Befürchtung, nicht aus, um das Recht auf subsidiären Schutz zu begründen, vielmehr muss eine reale Gefahr dargelegt werden. Diesem Anspruch wird die Beschwerde nicht gerecht, da sich keinerlei Ausführungen dazu finden, warum der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten sollte. Der Beschwerdeführer selbst meinte in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2016, dass er nichts zu befürchten habe, dass nur seine Mutter ihm sage, er solle nicht zurückkehren. Der Beschwerdeführer hat in Algerien einige Jahre die Schule besucht und dann als Frisör, Händler und Fischer gearbeitet. Seine Mutter, seine Schwester rund Onkel leben noch immer in Algerien und steht er mit seiner Familie in Kontakt. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, es ist daher - auch in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen zu Algerien - davon auszugehen, dass er sich die elementarsten Lebensgrundlagen wird schaffen können.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Dies ist vorliegend nicht der Fall:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.
Zu seinen Ungunsten ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden war Der Beschwerdeführer spricht zwar angesichts des kurzen Aufenthaltes bereits überraschend gut Deutsch und möchte am 3. Februar 2016 die A2-Prüfung abgelegen. Er hat auch seit einigen Monaten eine Freundin, wie er in der mündlichen Verhandlung zur Protokoll gab. Weitergehende Aspekte einer Integration kamen allerdings nicht hervor und waren angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht zu erwarten. Von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers kann daher jedenfalls keine Rede sein.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde - über die Behauptung hinaus, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten würde, was aber von der erkennenden Richterin bereits unter der Prüfung des subsidiären Schutzes gewürdigt und verneint wurde - auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Algerien für zulässig zu erklären ist.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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