BVwG I402 2002829-2

I402 2002829-2Tribunal administratif fédéral26 janv. 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Verfahrenskosten, Zurückweisung,<br/>Zurückziehung

Texte intégral

BVwG I402 2002829-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I402.2002829.2.00

Spruch

I402 2002829-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Birgit ERTL sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 15.12.2014 betreffend Vornahme der Zusatzeintragungen "bedarf einer Begleitperson" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 7 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

II. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang - zugleich festgestellter Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), die Anträge der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen "bedarf einer Begleitperson" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass ab.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

3. Aufgrund eines neuerlichen Antrags hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass (datiert mit 05.10.2015) ausgestellt, in dem auch die im Beschwerdeverfahren strittigen Zusatzeintragungen vorgenommen wurden.

4. Mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 27.10.2015 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück und verzeichnete Kosten in Höhe von € 665,64.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind aktenkundig und unbestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

2.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

2.2. Einstellung in Beschlussform

2.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Ver-fahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

2.2.2. Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

2.3. Zum Kostenbegehren

Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

3. Entfall der Verhandlung

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - soweit die im Beschwerdefall anwendbare Rechtslage nicht ohnehin eindeutig ist - an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; zum Grundsatz der Kostenselbsttragung zB VwSlg. 16.636 A/2005 mwN), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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