BVwG L506 2112701-1

L506 2112701-1Tribunal administratif fédéral25 janv. 2016

Regest

Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde,<br/>Überleitung, Verfahrensführung, Zeitablauf

Texte intégral

BVwG L506 2112701-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L506.2112701.1.00

Spruch

L506 2112701-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. M. Akagündüz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:

A) Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird

gem. Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger (nachfolgend BF), stellte am 15.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der Erstbefragung am selben Tag bei der PI Traiskirchen EAST Ost gab der BF zu seinen Ausreisegründen an, seinen Herkunftsstaat legal mit seinem Reisepass inklusive eines österreichischen Studentenvisums verlassen zu haben und sei er am 26./27. Mai 2014 in Österreich eingereist. Er stelle erst nun einen Asylantrag, da er noch mit anderen Leuten seine Vorgehensweise besprechen habe wollen. Er habe den Iran verlassen, da er in Teheran einer christlichen Gruppierung zugehörig gewesen sei; ein Bekannter namens XXXX , den er vor ca. vier Jahren kennengelernt habe, habe ihn mit diesem Glauben in Kontakt gebracht und habe er an christlichen Treffen und Religionsunterricht in Teheran im Büro der genannten Person teilgenommen.

Vor ca. einem Jahr sei dieses Büro durchsucht worden und habe man den Computer, in dem alle Daten der Personen, die an den christlichen Treffen teilgenommen hätten, gespeichert gewesen seien; der BF selbst sei jedoch unter anderen Daten gespeichert gewesen.

Der BF führte ferner aus, als IT-Fachmann tätig gewesen zu sein und sei er gegen die Zensierung des Internets gewesen. Durch das System VPN habe man uneingeschränkten Zugang zum Internet und habe er dieses System an andere Menschen weitergegeben und vermute er, dass ihm aufgrund dieser Umstände etwas drohen könnte; er habe jedoch wegen der genannten Aktivitäten nie ein behördliches Schreiben erhalten und sei weder verfolgt oder bedroht worden. Seinen Aufenthaltstitel als Student habe er sich erschlichen und habe er Geld von einem Freund geborgt, um Barmittel nachzuweisen. Sein Ziel sei kein Studium, sondern ein Asylantrag in Österreich gewesen und habe er sich seinen Aufenthaltstitel in Österreich nie abgeholt.

Im Rückkehrfall habe er Angst vor einer Inhaftierung oder Hinrichtung.

3. Am 23.07.2014 erfolgte durch die EAST Ost eine Aktenübermittlung an die RD Wien mit unter gleichzeitiger Mitteilung, dass das Verfahren des BF gem. § 19 Abs. 2 AsylG zugelassen sei; die Zulassung war am 16.07.2014 erfolgt.

4. Am 20.11.2014 erfolgte die Bekanntgabe des damaligen Vollmachtsverhältnisses.

5. Am 20.03.2015 erfolgte die Übermittlung des Taufscheines des BF an das BFA. Diesem zufolge wurde der BF am 09.01.2015 in der bulgarisch-orthodoxen Kirchengemeinde " XXXX " getauft.

6. Am 16.04.2015 langte beim BFA eine Anfrage des Vertreters des BF und ein Ersuchen um einen zeitnahen Einvernahmetermin unter Hinweis darauf ein, dass seit der Antragstellung des BF am 15.07.2014 bislang neuen Monate verstrichen seien.

7. Am 15.05.2015 langte beim BFA die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Vertreters des BF unter gleichzeitiger Erhebung einer Säumnisbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein und wurde in einem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und in Stattgebung der Beschwerde über den Antrag auf internationalen Schutz selbst erkennen und dem BF Asyl erteilen.

8. Am 20.08.2015 langte die Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein und wurde in einem seitens des BFA darauf verweisen, dass aufgrund personeller Engpässe und stetig steigender Zahl der Asylanträge eine fristgerechte Erledigung nicht erfolgen habe können.

9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Feststellungen (Sachverhalt)

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Der relevante Sachverhalt resultiert aus den unter Pkt. I. dargelegten Ausführungen.

3. Beweiswürdigung

Die zuständige Einzelrichterin hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt Einsicht genommen und besteht kein ersichtlicher Grund, an den dargestellten Verfahrensabläufen zu zweifeln und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein umfassendes Bild zu machen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurde (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 8 zu § 8 VwGVG).

Für diese Beurteilung gilt es auch auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.).

Ein überwiegendes Verschulden ist auch dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anm. 9, mwH.).

Im vorliegenden Fall hat der BF am 15.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und wurde dieser am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Das Verfahren wurde mit 16.07.2014 zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 13.05.2015, eingelangt beim BFA am 15.05.2015 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der unbestrittenen Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.

Wie sich aus den Verwaltungsakten des BFA und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Zulassung des Verfahrens am 16.07.2014 keinerlei weitere Verfahrensschritte gesetzt. Die belangte Behörde begründete eine fehlende Erledigung nicht durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen und kann dies dem Akt auch nicht entnommen werden bzw. wurde dies vom BFA auch nicht behauptet.

Damit hat die belangte Behörde keine Umstände dargelegt, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des BF oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Es kann damit das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses nicht begründet werden, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen nach Zulassung des Verfahrens im Juli 2014 keinen weiteren Ermittlungsschritt vorgenommen hat.

Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden haben wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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