BVwG I401 1432105-1

I401 1432105-1Tribunal administratif fédéral25 janv. 2016

Regest

bloße Vermutungen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, staatenlos, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG I401 1432105-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.1432105.1.00

Spruch

I401 1432105-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, staatenlos, vertreten durch Mag. Dr. Judith Ruderstaller, Helping Hands, Taubstummengasse 7 - 9, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 21.12.2012, Aktenzahl:

12 09 073 - BAI, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

Der Antrag des XXXX auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), seinen Angaben zufolge staatenlos, der sich vor seiner Ausreise in Tindouf (Algerien) aufhielt, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 19.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der an diesem Tag durchgeführten Erstbefragung durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben:

Er habe in Tindouf, der Westsahara (Marokko), gelebt und sei staatenlos. Er gehöre einer sonstigen Volksgruppe, den Saharauis an, sei ledig und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Er verfüge über keine Schulausbildung. Er habe im Jahr 2004 auf einem LKW seine "Heimat" in Richtung Mauretanien verlassen. Er sei illegal ausgereist, weil er nicht im Besitz eines Reisepasses gewesen sei. Der Lkw-Fahrer habe € 1.000,-- verlangt. Da er über diesen Betrag nicht verfügt habe, habe er in Mauretanien für ihn ein Jahr lang arbeiten müssen. Von dort sei er auf einem Schiff nach Las Palmas gefahren. Der Mann, bei dem er gearbeitet habe, habe ihm einen Schlepper vermittelt. Diesem habe er € 1.500,-- bezahlt. Er habe sich in Las Palmas, wo er in Restaurants als Aushilfe und auch als Fischer gearbeitet habe, ca. 20 Monate aufgehalten. Er habe dort einen weiteren Schlepper kennen gelernt, der sich bereit erklärt habe, ihn gegen eine Bezahlung von € 3.000,-- nach Italien zu bringen. In Italien habe er sich nur für ein paar Stunden aufgehalten. Ein Lkw-Fahrer, dem er € 800,-- bezahlt habe, habe ihn in die Schweiz gebracht. In Basel habe er einen Antrag auf Asyl gestellt. Er sei zwei Jahre in einem Lager und anschließend für neun Monate in Haft gewesen. Nach einem Selbstmordversuch sei er freigelassen worden. Er habe sich dann noch 1 1/2 Jahre in der Schweiz (illegal) aufgehalten. Er habe als Kfz-Mechaniker "schwarz" gearbeitet. Nach einem Treffen mit einem Schlepper in Zürich habe dieser ihn mit seinem PKW nach Österreich gebracht. In der Schweiz habe er zwei Jahre lang sich wie ein korrekter Bewohner verhalten und sei dann plötzlich ohne Grund inhaftiert worden. Die Haft sei erfolgt, weil er keine Papiere gehabt habe, obwohl er sich selbst gestellt habe. In die Schweiz wolle er nicht zurück; denn er werde wieder ohne Grund inhaftiert werden.

Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seiner Familie in der Westsahara (Marokko) gelebt habe. Sein Vater sei im Jahr 2008 von der Regierung getötet (änderte jedoch später diese Aussage, wonach der Vater 1980 verstorben sei), seine Mutter und seine Schwester seien verschleppt worden. Er sei in das Gefangenenlager in Tindouf gekommen. Dort hätten sich Regierungsgegner, ehemalige Desserteure und Verbrecher befunden. Er habe dort keine Bildung bekommen, weil er dieser Minderheit angehöre habe; er habe auch keine Arbeit gehabt. Er sei misshandelt worden und er sei ein Mensch 2. Klasse gewesen. Er habe dort keine Rechte gehabt.

2. Im Rahmen des "Dublin-Verfahrens" gab die schweizerische Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am 23.01.2008 in die Schweiz eingereist sei und am 30.01.2008 einen Asylantrag gestellt habe, in dessen Asylgesuch nicht eingetreten worden und das abweisende Urteil seit 19.05.2009 rechtskräftig sei.

3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.11.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), äußerte der Beschwerdeführer, er sei gesund und seine bisherigen Angaben seien vollständig, andere Gründe gebe es nicht.

Sie hätten als Nomaden gelebt. Daher könne er keine Angaben zu seinem Geburtsort machen. Im Jahr 1973 habe es Milizen in der Westsahara gegeben, die die Unabhängigkeit wollten. Sie hätten seinen Vater aufgefordert, sie zu unterstützen. Sein Vater habe das abgelehnt und sei vor seinen Augen umgebracht worden. Er sei damals zehn Jahre alt gewesen. Sie hätten auch die Kamele und Tiere abgenommen und sie in das Camp mitgenommen. Seine Schwester sei zu einer anderen Familie gekommen; seither habe er von ihr nichts mehr erfahren. Drei Monate nach dem Tod des Vaters sei auch seine Mutter in diesem Camp verstorben. Er sei dort aufgewachsen, habe jedoch nie eine Schule besucht. Im Camp Tindouf sei er gefangen gehalten worden. Tindouf liege an der Grenze und gehört zu Algerien. 2004 habe er dieses Camp verlassen. Von 2004 bis 2005 habe er in Mauretanien und von 2005 bis 2007 in Spanien gelebt. Über Italien sei er in die Schweiz eingereist, wo er sich von Jänner 2008 bis 18.07.2012 aufgehalten habe.

Er habe zehn Mal versucht, von dort zu fliehen. Das Geld, welches er den Schleppern gezahlt habe, habe er sich in Mauretanien auf Baustellen erarbeitet.

Befragt zum konkreten Grund, warum er die "Heimat" verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit der Familie frei in der Westsahara gelebt habe. Sein Vater habe gut für sie sorgen können und sie hätten ein gutes Leben geführt. Als diese Milizen gekommen seien und der Vater ihre Unterstützung abgelehnt habe, sei er direkt vor ihren Augen umgebracht worden. Seine Mutter habe sie dann in dieses Camp gebracht. Drei bis vier Monate später sei auch die Mutter verstorben. Seine kleine Schwester sei dann von einer Familie aufgenommen und er im Camp in ein Gefangenlager, eine Art Gefängnis überstellt worden. Er sei eingesperrt gewesen. Er sei dort eine Art Laufbursche gewesen. Nur zum Arbeiten habe er raus dürfen. Im Jahr 1991 habe er zwei Mal versucht, nach Algerien zu flüchten, sei aber wieder festgenommen und zurückgebracht worden. Die Algerier hätten die Polisario unterstützt; deshalb sei er dorthin zurückgebracht worden. Wenn Hilfsorganisationen, z.B. das Rote Kreuz, ins Lager gekommen seien, seien sie in die Sahara gebracht worden. Es erweckte den Eindruck, dass dort niemand leben würde. 24 Jahre habe er dort gelebt. Er habe dort seine Familie und seine Kindheit verloren. Er habe dort keine Zukunft gesehen. Jedes Mal, wenn er zu fliehen versucht habe und erwischt worden sei, sei er dann gefoltert worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich dafür zu rächen. Einmal im Monat sei ihnen von einer Person auf einem Lkw Essen gebracht worden. Sie hätten das Essen abladen müssen; er sei mit ihr ins Gespräch gekommen und sie habe ihn dann mitgenommen. So sei ihm die Flucht gelungen. Einen Tag zuvor sei er aus dem Camp geflüchtet und sie habe ihn dann mitgenommen. Von Anfang an habe er nach Europa wollen. Er fühle sich unwohl, wenn er über diese Zeit sprechen müsse.

In diesem Camp hätten ca. 15.000 bis 20.000 Personen gelebt. Keiner wisse, wem dieses Gebiet gehört. Marokko und Algerien würden sich darüber streiten. Das Camp werde von der Polisario-Front geführt, die jetzt Demokratische Arabische Republik Sahara heiße.

Um dieses Lager befinde sich weder eine Mauer noch ein Zaun. Es gebe mehrere einstöckige Häuser für die Zuständigen des Camps; innerhalb des Lagers gebe es einen durch einen Zaun abgetrennten Bereich für Gefangene. Dort würden z. B. marokkanische Soldaten, Regimegegner oder Leute festgehalten, die gegen die Polisario seien. Wenn sie gearbeitet hätten, seien sie von Soldaten abgeholt und bewacht worden. Die Mutter, seine Schwester und er seien gefangen genommen und in dieses Camp gebracht worden. Ein Flüchtlingslager sei es nicht gewesen, sondern ein Gefängnis. Offiziell sei das nicht so gewesen. Es seien dort auch politische Gegner untergebracht gewesen. Er habe den Gefangenen z.B. Tee gebracht. Diese hätten ihm lesen und schreiben beigebracht.

Auf die Frage, warum er sich nicht nach Marokko begeben bzw. in Marokko leben könne, zumal Marokko die Bewohner von der Westsahara als Staatsangehörige Marokkos betrachte, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte dort nur ein Stück Papier bekommen und sonst nichts. Er wolle weder zu Marokko noch zu Algerien gehören. Sie seien ein eigenes Volk und hätten ein eigenes Land. Sie wollten unabhängig sein. Als normaler Mensch aus der Westsahara habe man nur Probleme. Man werde eingesperrt, nur weil man aus der Sahara komme. Im Gefangenenbereich hätten sie eine einheitliche Kleidung getragen. Sie hätten zwei Mal zu essen und zum Trinken in Kanister bekommen.

Der Lkw-Fahrer, der das Essen gebracht habe, sei ein Mal im Monat gekommen. Er habe immer wieder mit ihm gesprochen. Dann habe er ihn gefragt, ob er ihn mitnehmen könne. Vorher sei er immer nach Algerien geflohen und sei wieder zurück gebracht worden. Dieses Mal sei er nach Mauretanien geflüchtet.

Als wichtiges Vorbringen möchte er noch erwähnen, dass die Schweiz während seines Asylverfahrens zu den Schengen-Staaten gegangen sei und er nirgends mehr hingehen hätte können. Die Schweiz habe keine andere Lösung für ihn gehabt, als ihn dorthin abzuschieben, wo er hergekommen sei. Dann habe ihm ein Freund mitgeteilt, dass er woanders um Asyl ansuchen könne, wenn er sich 18 Monate illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Deshalb sei er jetzt nach Österreich gekommen.

In seiner "Heimat" oder in einem anderen Land sei er nicht vorbestraft und sei von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde nicht gesucht und auch nicht angehalten, festgenommen oder verhaftet worden; von den Milizen sei er jedoch festgenommen worden. Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei sei er nicht gewesen. Wegen seiner politischen Gesinnung, aus Gründen der Rasse oder Religion sei er von staatlicher Seite nicht verfolgt worden. Da er in diesem Camp eingesperrt gewesen sei, sei ihm die gesamte Kindheit gestohlen worden.

Dass er aus der Westsahara stamme, könne er nicht beweisen.

Wenn er in seine "Heimat" zurückkehren müsste, befürchte er in Marokko oder Algerien ins Gefängnis gebracht zu werden, in der Westsahara werde er umgebracht werden.

In weitere Folge befragte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben.

4. In der von den Schweizer Behörden der belangten Behörde übermittelten Entscheidung vom 28.04.2009, mit der dem Beschwerdeführer kein Asylstatus und Refoulementschutz gewährt wurde, wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zu seiner Herkunft und seinem Lebenslauf widersprüchliche, vage und ausweichende Aussagen getätigt. Seine ungenauen Angaben zum Geburtsort und Alter legen es nahe, dass er seine Identität verschleiern möchte. Seine Angaben seien auch insofern widersprüchlich, als er einmal behauptete, 24 Jahre gefangen gewesen zu sein, das andere Mal erklärte, sich in einem Lager befunden zu haben. Er sei nicht in der Lage gewesen, irgendetwas zur Organisation dieses Lagers zu sagen. Nach seiner angeblichen Flucht habe er drei Jahre unbehelligt gelebt. Wenn er tatsächlich Angst um sein Leben gehabt hätte, hätte er früher um Asyl angesucht. Seine Aussagen, warum er dies in Spanien nicht getan habe, seien nicht glaubwürdig. Es bestünden auch Zweifel über den Grund der Antragstellung auf Asyl, weil diese im Zuge des Verfahrens über den illegalen Aufenthalt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei in einer Wohnung aufgegriffen worden, von der er behauptet habe, weder den Eigentümer noch die anderen Bewohner zu kennen.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben zu seiner Identität keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden könne, weil er diese weder glaubhaft darzulegen noch durch Bescheinigungsmittel nachzuweisen vermocht habe. Bezüglich der glaubhaften Aussagen zu seiner Herkunft und aufgrund der vermittelten Ortskenntnisse sei davon auszugehen, dass er Staatsangehöriger von Marokko und in der Westsahara geboren und dort aufgewachsen sei.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Marokko aufgrund der Rasse, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder der politischen Gesinnung einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre bzw. in Zukunft ausgesetzt sein werde.

Fest stehe, dass die marokkanischen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien, um ihn vor Übergriffen zu schützen.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten sich nicht ergeben. Die Angaben zu den Lebensumständen und den Gründen zur Ausreise seien zwar weitestgehend nachvollziehbar, jedoch habe der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen können. Wie sich aus den Feststellungen zur Westsahara ergebe, würden die Bewohner der Westsahara von Marokko als Staatsangehörige von Marokko betrachtet. Es sei daher keinesfalls glaubwürdig, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko Probleme mit den marokkanischen Behörden hätte. Er habe äußerst vage und ohne nähere Begründung behauptet, in Marokko inhaftiert zu werden. Dabei handle es sich um eine bloße Vermutung und damit um eine subjektiv empfundene Furcht. Er selbst habe angegeben, niemals Probleme mit den Behörden in der "Heimat" gehabt zu haben oder festgenommen worden zu sein. Auch aufgrund des gestellten Asylantrages habe er, wie sich dies aus den Länderfeststellungen ergebe, nichts zu befürchten. Er habe - aus objektiver Sicht - eine konkrete, im zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise stehende, individuell gegen ihn gerichtete, eine gewisse Intensität erreichende sowie aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt seien, nicht glaubhaft machen können.

Für den Fall der Rückkehr könne eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, ebenso wenig, dass er der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung einer Todesstrafe ausgesetzt wäre. In seinem Recht auf Leben sei er nicht gefährdet. Die Lebensgrundlage wäre ihm in seinem Herkunftsland nicht gänzlich entzogen, er werde nicht in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig; er sei bisher auch in der Lage gewesen, in Mauretanien, Spanien und der Schweiz für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (wie Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit der zumindest vorübergehenden Inanspruchnahme internationaler Hilfe etc.), lägen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vor. Bei einer Rückkehr in die "Heimat" geriete der Beschwerdeführer nicht in eine derart extreme Notlage, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde.

Abschließend begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung.

6. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte der vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen sein im erstinstanzlichen Verfahren getätigtes (Flucht) Vorbringen. Die belangte Behörde erachte sein Vorbringen über seinen 24 Jahre dauernden Aufenthalt als Gefangener im Camp Tindouf, seine erfolglosen Fluchtversuche und gelungene Flucht zwar grundsätzlich für glaubhaft, jedoch nicht als asylrelevant. Sie glaube ihm nicht, dass er im Fall seiner Rückkehr wieder in eine solche Situation geraten könne, wie er sich befunden habe, als er nach seinen wiederholt erfolglosen Fluchtversuchen der Folter und einer 24 Jahre dauernden Anhaltung ohne Rechtsgrundlage in einem Gefangenenlager ausgesetzt gewesen sei. Um eine derartige Gefährdungsprognose treffen zu können, fehle es jedoch an essenziellen Informationen und Recherchen. Dass Bewohner aus der Westsahara, wie der Beschwerdeführer, generell als Staatsangehörige Marokkos angesehen werden, reiche nicht aus; in dieser Situation habe er sich schon in den 24 Jahren seiner Inhaftierung befunden. Wie seine Biographie zeige, schütze eine fragliche Staatsangehörigkeit nicht vor einer Unterbringung in einem Straflager.

Es hätte geprüft werden müssen, aus welchen Gründen Personen wann ins Lager Tindouf gebracht wurden und noch heute werden, was mit ihnen dort geschehen sei und noch heute geschehe und ob der Beschwerdeführer heute noch Gefahr liefe, wieder dorthin verbracht zu werden. Da dies bereits zwei Mal der Fall gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies erneut geschehe. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass er über keine Identitätsdokumente verfüge. Nur aufgrund seiner Sprache werde er als aus der Westsahara stammende Person identifiziert. Er habe auch kein soziales Netzwerk; denn die Eltern seien schon seit langer Zeit verstorben und die einzige Schwester sei nach dem Tod der Mutter in eine andere Familie gegeben worden und sei seither unbekannten Aufenthaltes. Auf Grund seiner Inhaftierung habe er auch weder Freunde noch Bekannte. Zu eventuell vorhandenen Verwandten gebe es keinen Kontakt. Er sei weder in einer Schule registriert gewesen noch habe er eine Geburtsurkunde, da er als Kind von Nomaden in einem Zelt geboren worden sei. Die gewaltige Lücke von 24 Jahren würde relativ bald auffallen und würde - wie schon in der Vergangenheit - erneut zur Inhaftierung im Lager Tindouf führen.

Zudem gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Marokko sei, obwohl er bisher angegeben habe, staatenlos zu sein. Auch die Schweiz sei daran gescheitert, ihn auszuweisen, da Marokko - wie es scheine - ihn nicht als einen seiner Staatsangehörigen anerkenne. Zu prüfen sei daher, ob er möglicherweise doch staatenlos sei, da andernfalls eine Ausweisung nach Marokko unzulässig wäre. Wie bereits ausgeführt, sei aufgrund der speziellen Situation des Beschwerdeführers die pauschale Annahme, dass Bewohner der Westsahara als marokkanische Staatsangehörige anerkannt werden, nicht unbedingt Gewähr dafür, dass dies auch auf ihn zutreffe. Die Feststellung, ob eine Person staatenlos ist, sei von essenzieller Bedeutung und müsse von jeder Behörde, bei der die Staatsangehörigkeit von Bedeutung sei, berücksichtigt werden.

Mit Bezug auf die Ausweisung in einen bestimmten Staat bzw. eine nicht zielstaatsbezogene Ausweisung sei von Bedeutung, dass zunächst festzustellen sei, ob und wenn ja welche Staatsangehörigkeit eine Person tatsächlich habe und nicht welche sie möglicherweise erhalten könne. Entsprechende Ermittlungsschritte, ob der Beschwerdeführer staatenlos sei, seien nicht gesetzt worden, obwohl es zahlreiche Hinweise dafür gebe. Dass er im Lager Tindouf ein Opfer von Menschenrechtsverletzungen gewesen sei oder diese zumindest miterleben habe müssen, sei wahrscheinlich, wenn man sich die Geschichte des Lagers betrachte. Auch die derzeitige Lage im Lager Tindouf sei nicht menschenrechtskonform; von unterschiedlichen Quellen werde von zahlreichen Problemen berichtet, die mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang stünden.

Er sei jedenfalls ein Angehöriger einer sozialen Gruppe und sein Vorbringen damit als asylrelevant anzuerkennen. Es drohe ihm eine weitere Inhaftierung bzw. eine zwangsweise Rückführung ins Lager Tindouf, wo er abermals menschenrechtswidrigen Zuständen ausgesetzt wäre.

Die belangte Behörde verneine das Vorliegen von Gründen für die Gewährung subsidiären Schutzes und stütze sich dabei zur Gänze auf die entsprechenden Negativfeststellungen zum Vorliegen einer Gefährdung in Bezug auf § 3 AsylG. Sie übersehe aber, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Ein Abschiebungshindernis bestehe bereits dann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt werden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko bestehe. Nicht in jedem Fall müssten Beweise der individuellen Gefährdung erbracht werden, sondern je nach den Umständen würden auch gut dokumentierte Belege genügen, dass die betroffene Person in eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müsste. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sein wird, sei nicht nur real, sondern erheblich.

Des Weiteren stütze sich die belangte Behörde auch zu Unrecht auf Länderfeststellungen zu Marokko. Wie bereits ausführlich argumentiert, bestünden erhebliche Zweifel an der Staatsangehörigkeit zu Marokko. Solange die Frage der Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit nicht geklärt sei, könne auch keine verlässliche Prognose abgegeben werden, ob der Beschwerdeführer in einen Art. 2 und Art. 3 EMRK widerstreitenden Zustand geraten würde. Der bis zu seinem zehnten Lebensjahr als Nomade in der Westsahara und danach in einem Gefangenenlager lebende Beschwerdeführer verfüge weder über Ortskenntnisse, noch über ein soziales Netzwerk in Form von Verwandten, Freunden oder Bekannten oder über ein Vermögen in Marokko. Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung erfahren und aufgrund seiner Anhaltung im Lager auch keine Berufserfahrung erlangt. Eine Integration am ohnehin prekären Arbeitsmarkt in Marokko sei damit praktisch unmöglich. Im Alter von 43 Jahren sei man in Marokko kein "junger Mann" mehr. Auch wenn er nicht lebensbedrohlich erkrankt sei und keiner ständigen ärztlichen Behandlung bedürfe, wäre es für ihn kaum möglich, ein neues Leben zu beginnen, zumal er auch kein Netzwerk habe, welches ihm zu Beginn durch Zurverfügungstellung von Unterkunft und Nahrung helfen könnte. Es müsse jedenfalls eine aktuelle Prognose getroffen werden, ob die Versorgungslage im Fall einer Abschiebung gesichert sei. Eine auf die Vergangenheit bezogene Beurteilung sei nicht dazu geeignet, um die wirtschaftliche Bedrohungssituation in ausreichendem Maß festzustellen. Die Umstände könnten sich seit der Flucht maßgeblich geändert haben.

Sowohl in Marokko, sofern der Beschwerdeführer ein marokkanischer Staatsangehöriger sei, als auch im Fall einer Rückbringung ins Lager Tindouf wäre er in einer dem Art. 3 EMRK widerstreitenden Lage und eine Ausweisung, auch eine nicht zielstaatsbezogene, würde ihn eine solche Lage versetzen.

7.1. Nach Verlegung der (beiden) anberaumten mündlichen Verhandlungen wiederholte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, insbesondere dass er nicht im Besitz von Papieren bzw. Dokumenten sei, welche seine Identität nachweisen könnten.

Auf die Frage "Über welche Nationalität verfügen Sie?" äußerte er, der Stamm sei in Tindouf in Algerien.

Zu seinem Fluchtweg gabe er an, von Tindouf zuerst zu Fuß und dann mit dem Lkw nach Mauretanien geflüchtet zu sein. Sie, nachgefragt fünf Personen, seien drei bis fünf Tage zu Fuß gegangen, als sie ein Lkw-Fahrer, mit dem es abgesprochen gewesen sei, mitgenommen habe. Eine der geflüchteten Personen sei verstorben. Ein Jahr lang sei er in Mauretanien geblieben, wo er für den Lkw-Fahrer im Baugewerbe habe arbeiten müssen. Er habe € 2.500,-- verdient und € 1.000,-- an den Lkw-Fahrer abgegeben. Warum er von Mauretanien aus nicht weiter geflüchtet sei, blieb vom Beschwerdeführer zunächst unbeantwortet, erklärte jedoch - nach einer Äußerung seiner Vertretung -, er habe Geld gebraucht, um aus Mauretanien ausreisen zu können. Hätte er dem Lkw-Fahrer das Geld nicht zurückgegeben, hätte dieser gesagt, dass der Beschwerdeführer aus Tindouf geflüchtet sei; sie hätten ihn wieder nach Tindouf zurückgeschickt. Von Mauretanien sei er dann "mit dem Boot" nach Las Palams und weiter nach Spanien, von dort mit dem Boot nach Italien, weiter nach Frankreich und dann in die Schweiz.

Zum Leben im Camp Tindouf äußerte der Beschwerdeführer, sie seien Nomaden gewesen und sein Vater habe mit der Polisario nicht mitkommen wollen. Daher sei sein Vater getötet worden. Seine Mutter, seine Schwester und er seien dann ins Lager gekommen. Es sei ein Lager ohne Zaun. Er habe für die Leute gearbeitet; er sei im Gefängnis gewesen, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Er habe Kaffee und Tee im Gefängnis serviert.

Aus dem Lager habe er drei misslungene Fluchtversuche unternommen, erst beim vierten Mal sei es ihm gelungen. Die Fluchtversuche seien gescheitert, weil er mit einem Lkw, einem Auto oder einem Bus nach Algerien geflüchtet sei. Sie hätten ihn kontrolliert und er habe keine Papiere gehabt. Sie hätten ihn zurückgebracht. Die algerische Behörden seien mit der Polizei befreundet. Nach Mauretanien sei er geflüchtet, weil es keine andere Möglichkeit für ihn gegeben habe. Er habe Angst vor der Polisario, die ihn gefunden hätte, gehabt. Aus diesem Grund sei er geflüchtet.

Dass Las Palmas sehr bekannt sei und einen großen Hafen habe, habe ihn veranlasst, Mauretanien zu verlassen. Nach Ägypten sei er nicht gegangen, weil Ägypten sehr weit weg sei. Er habe nicht in Afrika bleiben wollen; daher sei er nach Europa geflüchtet.

Er habe Angst vor der Polisario, vor Marokko und Algerien gehabt. Jeder, der aus der Sahara komme, müsse zu einem Land gehören.

Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er stehe unter Druck; denn er habe morgen, also am 03.09.2014, eine Operation wegen eines (bekannt gegebenen) Karzinoms.

7.2. Der am 07.10.2015 erfolgten Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Krebserkrankung kam der Beschwerdeführer (nur) insoweit nach, als er einen "Urologische[n] Arztbrief Ambulanz" des Bezirkskrankenhauses Kufstein vom 09.09.2014 mit den Angaben in der "Anamnese" übermittelte, wonach der Beschwerdeführer über eine deutliche Besserung seines Leidens berichtet und er keine Beschwerden und Schmerzen sowie Fieberepisoden habe.

8. In Reaktion auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2015, mit dem dem Beschwerdeführer die Länderfeststellung zu Marokko (Stand August 2015), das Länderinformationsblatt zu Algerien vom 09.06.2015 zugesandt und die sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergebenden Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen näher gebracht wurden, führte er in seiner Stellungnahme vom 17.12.2015 aus, er befinde sich seit drei Jahren und fünf Monaten in Österreich. In dieser Zeit sei es ihm gelungen, sich in der österreichischen Gesellschaft zurecht zu finden und die deutsche Sprache zu erlernen. Ihm sei es stets ein Anliegen gewesen, sich erkenntlich zu zeigen; so arbeite er seit März 2015 als Hausmeister und Übersetzer im Flüchtlingsheim in Roppen. Seine finanziellen Mitteln ließen es nicht zu, einen Deutschlehrgang zu besuchen bzw. ein Zertifikat zu erlangen. Dennoch sei es ihm gelungen, seine Sprachkenntnisse soweit zu verbessern, als dass er sich problemlos im Alltag verständigen könne.

9.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2016 zur Stellungnahme des österreichischen Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Rabat vom 10.12.2014 mit folgendem Inhalt Parteiengehör eingeräumt:

Generell seien auch als Nomaden lebende Personen verpflichtet, die Geburt eines Kindes den Behörden zu melden. Komme ein Kind in der Westsahara zur Welt und werde die Geburt gemeldet, was Vorschrift sei, so erhalte das Kind die marokkanische Staatsbürgerschaft. Als der Beschwerdeführer geboren worden sei, sei das Gebiet der Westsahara jedoch noch unter spanischer Hoheitsverwaltung gewesen; es habe daher nicht festgestellt werden können, ob er marokkanischer Staatsbürger sei. Ob der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Marokko oder Algerien bzw. in die Westsahara mit strafrechtlichen Folgen rechnen müsse, hänge davon ab, ob strafgerichtliche Anschuldigungen gegen ihn vorlägen. Da keine genauen Personendaten vorlägen, könne dies nicht ermittelt werden.

Nach einer Rücksprache mit einer (namentlich genannten) Mitarbeiterin der Organisation "ADALA UK", die schon mehrmals in den Flüchtlingslagern in Tindouf gewesen sei, um dort Gespräche mit den Bewohnern zu führen, und die auch viele Sahrauis in der Diaspora (Spanien, Belgien, Frankreich und Großbritannien) kenne, hätten in den Flüchtlingslagern ausnahmslos alle Personen absolute Freiheit, was den Aus- und Eingang in die Lager betreffe. Niemand sei gezwungen, aus den Lagern zu fliehen. Das werde auch in einem Bericht von Human Rights Watch bestätigt. In den Flüchtlingslagern seien der "Rote Halbmond", UNICEF, UNHCR und andere anerkannte internationale Organisationen tätig. Es würden regelmäßig Berichte über die Situation in den Lagern veröffentlicht. Auch die österreichischen Organisationen, wie die "Österreichische saharauische Gesellschaft (ÖSG)" und die "Volkshilfe", würden die Lager in Tindouf besuchen.

9.2. In seiner Stellungnahme vom 21.01.2016 verwies der Beschwerdeführer zunächst auf seine Ausführungen in seiner Beschwerde und führte aus, zum Zeitpunkt seiner Geburt seien seine Eltern Nomaden in der Westsahara gewesen; es habe weit und breit keine Behörden gegeben, um die Geburt eines Kindes zu melden. Er sei 1980 nach dem Tod seines Vaters in das Lager Tindouf gekommen und sei dort 14 (richtig wohl: 24) Jahre geblieben. Darüber hinaus, insbesondere bezüglich seiner Fluchtgründe aus dem Lager, verweise er auf seine bisherigen Angaben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer keine objektiv verwertbaren Nachweise (Dokumente im Original oder in beglaubigter Übersetzung) zu seiner Identität oder Staatsangehörigkeit vorlegte. Die folgenden Feststellungen zu seiner Person und seinem Leben bis zu seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in der Schweiz bzw. in Österreich am 19.07.2012 stützen sich daher lediglich auf seine eigenen Angaben.

1.2. Der Beschwerdeführer heißt XXXX. Sein Geburtsdatum wird mit dem XXXX angenommen. Er spricht arabisch, er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben.

1.3. Er ist in der Westsahara geboren. Seine Eltern sind im Jahr 1980, als er ca. zehn Jahre alt war, verstorben, wobei sein Vater durch die Frente Polisario getötet worden und seine Mutter drei Monate später in einem um Tindouf in Algerien gelegenen Camp gestorben ist. Er selbst wuchs in diesem Camp auf und hat dort ca. 24 Jahre gelebt, jedoch keine Schul- und Berufsausbildung erfahren und einfache Hilfstätigkeiten verrichtet. Zu seiner Schwester, die im Camp bei einer anderen Pflegefamilie aufwuchs, hat er derzeit keinen Kontakt.

1.4. Im Jahr 2004 hat er - nach mehreren gescheiterten Fluchtversuchen - das Camp verlassen und ist auf einem Lkw nach Mauretanien gereist, wo er sich in der Folge für ca. ein Jahr aufgehalten hat und einer Beschäftigung im Baugewerbe (Errichtung von Gebäuden und Zäunen) nachgegangen ist. Er verließ im Jahr 2005 Mauretanien und lebte anschließend bis ca. 2007 in Spanien (unter anderem in Las Palmas), wo er in einer Werft arbeitete. In Spanien stellte er keinen Antrag auf Asyl. Auf einem Schiff gelangte er nach Italien und in weiterer Folge in die Schweiz, wo er am 30.01.2008 einen Asylantrag stellte, der mit Urteil vom 18.05.2009 abgewiesen wurde. Er hielt sich (trotz Abweisung seines Asylantrags) bis Juli 2012 illegal in der Schweiz auf. Auch die Einreise nach Österreich erfolgte nicht rechtmäßig. Am 19.07.2012 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.5. Der Beschwerdeführer ist staatenlos und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 Fremdenpolizeigesetz (FPG). Algerien ist - auf Grund der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes und somit gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 sein Herkunftsstaat.

1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Nach einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Personen in Österreich vom 11.01.2016 hat er Leistungen aus der Grundversorgung (Krankenversicherung, Taschengeld, Verpflegung und Unterbringung) in der Zeit vom 19.07.2012 bis (zumindest) 31.10.2015 bezogen. Er ging und geht in Österreich keiner bezahlten Beschäftigung nach, er ist aber seit März 2015 "ehrenamtlich" als "Übersetzer" und Hausmeister im Flüchtlingsheim in Roppen tätig.

1.7. Er ist bis zum gegebenen Zeitpunkt strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

1.8. Er nahm im Zeitraum vom 30.10.2012 bis 11.12.2012 an einem Kurs "Grundlagen Deutsch" teil, ein Zertifikat über hinreichende Deutschkenntnisse legte er nicht vor.

1.9. Bis zu seiner Ausreise aus Algerien war er - seinen Angaben folgend - weder politisch noch religiös tätig und auch nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation. Strafbare Handlungen beging er nicht, er war somit auch keiner Strafverfolgung ausgesetzt. Er hatte mit den Behörden oder Gerichten in Algerien keine Probleme.

1.10. Der Beschwerdeführer konnte keine gegen ihn persönlich gerichtete konkrete Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft machen.

1.11. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.

1.12. Über eine besondere Bindung zu Österreich verfügt er nicht.

1.13. Zur Situation in der Demokratischen Volksrepublik Algerien mit Stand Juni 2015 (offensichtlich nicht relevante Teile der Länderberichte werden im Folgenden nicht widergegeben):

Politische Lage

Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik (AA 11.2014a). Die algerische Verfassung (zuletzt geändert 2008) legt alle Regierungsbefugnisse in die Hand des Präsidenten. Der Präsident ist Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber des Heeres. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister, nach dessen Befassung die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Provinzpräfekten und die Richter des Landes (ÖB 3.2015). Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt (AA 11.2014a). Die Legislative besteht aus der Nationalversammlung und dem Nationalrat (Senat). Die 462 Abgeordneten der ersten Kammer werden alle 5 Jahre direkt gewählt (zuletzt 2012), die Senatoren werden zu zwei Dritteln indirekt über Gemeinde- und Wilayaräte gewählt und zu einem Drittel vom Präsidenten für 6 Jahre ernannt (ÖB 3.2015; vgl. AA 11.2014a). Damit ist die Unabhängigkeit der Legislative zugunsten des Präsidenten eingeschränkt (BS 2014). Die Gesetzgebung basiert zudem mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 3.2015).

Der seit 15 Jahren amtierende 77-jährige Präsident Abdelaziz Bouteflika trat am 17.4.2014 zum vierten Mal zur Wahl um das Präsidentenamt an, er wurde bei einer offiziellen Wahlbeteiligung von über 50% mit deutlicher Mehrheit im Amt bestätigt (ÖB 3.2015; vgl. AA 11.2014a). Die Wahlen wurden von Wahlexperten der EU beobachtet, die in ihrem Bericht auch Kritik am Wahlprozedere übten. Seitens der Opposition wurden Vorwürfe des Wahlbetrugs erhoben. Der Gesundheitszustand von Präsident Bouteflika, der nach einem Schlaganfall im April 2013 weiter rekonvaleszent ist, rief eine Bürgerbewegung auf den Plan. Premierminister Abdelmalek Sellal vertritt den Präsidenten weitgehend in der Öffentlichkeit. Die Verfassung sieht keine Delegation von Präsidentenbefugnissen an den PM vor. Die Regierungsgeschäfte werden seit Jahresbeginn offiziell von 2 Staatsministern in der Präsidentschaft geführt (ÖB 3.2015).

Aus den letzten Parlamentswahlen im Mai 2012 gingen die beiden größten Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) - als stärkste Parteien hervor (AA 11.2014a). Islamistische Parteien überzeugten im Gegensatz zu anderen Ländern der Region nicht (BS 2014).

Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin am 23.2.2011 den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert (AA 11.2014a; vgl. BS 2014). Eine Reform der Verfassung wurde ebenfalls angekündigt, bislang aber noch nicht umgesetzt (AA 11.2014a; vgl. ÖB 3.2015). Neue Gesetze bezüglich politischer und ziviler Freiheiten wurden kritisiert, weil sie grundlegende Rechte nicht schützten (FH 23.1.2014).

Die zentrale Verwaltung und lokale gewählte Körperschaften sind seit langem für ihre Ineffizienz, Korruption und Patronage bekannt. Die Regierung hat den Ruf eine Politik der "geschlossenen Türen" zu praktizieren, die nur durch persönliche Verbindungen oder Gewalt geöffnet werden kann (BS 2014). Parlament und andere Institutionen sind bloß Fassade; die Macht liegt in der Hand einer obskuren Gruppe von Männern im Hintergrund. Parlament und Regierung sind eigentlich nur ausführende Organe. In Algerien trifft eine Gruppe der Mächtigen im Hintergrund, eine Gruppe aus verschiedenen Interessen, die Entscheidungen. Die algerische Verfassung, die nach dem Wahlsieg der Islamischen Heilsfront (FIS) und dem Militärputsch 1992 maßgeschneidert wurde, ermöglicht es dem Staatschef, eine Regierung trotz eines gegenteiligen Urnenganges im Amt zu lassen. Die Oppositionsparteien sind schwach. Zaghafte Ansätze zu einer Demokratiebewegung wie in den Nachbarländern Tunesien oder Marokko scheiterten kläglich an einem starken Polizeiaufgebot (DS 3.7.2012).

Quellen:

Sicherheitslage

Landesweit kann es weiterhin zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 1.6.2015; vgl. BS 2014). Häufig kommt es im ganzen Land zu kleinräumigen Streiks und Protesten, die so gut wie alle Sektoren der Gesellschaft erfassen: Studenten, Mediziner, Veteranen, öffentliche Bedienstete, Fabriken, etc. Im Oktober 2014 demonstrierten erstmals auch Polizeieinheiten in Algier, Oran, Constantine und Ghardaia (ÖB 3.2015). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2014).

Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden djihadistischen Terrorismus. Eine extremistische islamistische Gruppe anerkannte den 1997 geschlossenen Waffenstillstand zwischen dem algerischen Militär und der AIS nicht und zog sich als Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) in die Saharagebiete zurück. Im Jahr 2005 verband sich die Gruppe mit Al Qaida zur AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb). Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khalifa, hat sich solidarisch mit ISIS erklärt. Diese Gruppe hat die Verantwortung für die Entführung und Enthauptung des französischen Bergführers Hervé Gourdel am 24.9.2014 übernommen. Dies war 2014 der einzige Anschlag, der auf einen Nicht-Algerier zielte. Ansonsten richteten sich die terroristischen Aktivitäten ausschließlich auf militärische Ziele. Der blutigste Anschlag 2014 ereignete sich in der Kabylei bei Iboudrarène, wo am 20.4.2014 mindestens 11 algerische Soldaten getötet wurden (ÖB 3.2015).

Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Weite Teile des riesigen Landes gelten als gefährdet (ÖB 3.2015). Zu nennen sind insbesondere

Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Heute wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015).

Islamistischer Terror und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Die algerische Armee ist allerdings gut gerüstet, um mit der Sicherheitslage umzugehen und in geostrategischer Hinsicht ist Algerien zu einem regionalen Key-Player geworden, dem internationale Aufmerksamkeit sicher ist. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für den Staat darstellen, sind eine sehr kleine Minderheit. Sie haben keine oder kaum Unterstützung in der Bevölkerung (BS 2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht (USDOS 27.2.2014), beeinflusst die Exekutive die Justiz (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014; vgl. ÖB 3.2015). Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig; Präsident Bouteflika ist der Vorsitzende dieses Rates (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden von diesem Rat getroffen. Der Präsident der Menschenrechtskommission, Farouk Ksentini, erklärte im Dezember 2012, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Algerien nicht gewährleistet sei (BS 2014).

Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 27.2.2014).

Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 31.1.2013).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze liegt bei der 60.000 Mann starken Gendarmerie, die dem Verteidigungsministerium untersteht und Exekutivfunktionen außerhalb städtischer Gegenden versieht, sowie der 130.000 Mann starken nationalen Polizei, die dem Innenministerium untersteht. Der militärische Nachrichtendienst DRS untersteht dem Verteidigungsministerium, ist für die innere Sicherheit zuständig und übt in Fällen von Terrorismus und Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, polizeiähnliche Funktionen aus (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 3.2015).

Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 3.2015). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013; vgl. ÖB 3.2015).

Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 3.2015). Es kommt weiterhin zu Folterungen in den Haftanstalten. Gemäß algerischem Gesetz muss bei Verdacht auf Folter der Fall medizinisch untersucht werden. Das Problem ist, dass die hinzugezogenen Ärzte vom Staat bezahlt sind und deshalb nicht eine unabhängige Untersuchung, sondern ein bezahltes Gutachten abliefern. Folter wird vor allem in der Untersuchungshaft angewendet. Die gefolterten Personen haben Angst, öffentlich zu bestätigen, dass sie gefoltert wurden. Wenn Menschenrechtsorganisationen eine Pressekonferenz veranstalten, bleiben die gefolterten Personen oft der Veranstaltung fern (BAA 2.2013).

Amnesty International hält die Aussage aufrecht, dass algerische Sicherheitskräfte inoffizielle Haftanstalten betreiben, in denen Insassen der Gefahr von Folter oder anderen Misshandlungen ausgesetzt sind (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015).

Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren, und einige Personen, jedoch keine Angehörigen der Sicherheitskräfte, wurden im Jahr 2013 angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs berichten, dass Straffreiheit ein Problem bleibt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Korruption

Ein hohes Korruptionsniveau prägt Algeriens öffentlichen Sektor und die Wirtschaft (FH 23.1.2014). Gesetzlich sind bis zu zehn Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen. Daten der Weltbank bestätigen, dass im Bereich der Korruption ein Problem besteht. Das dem Finanzministerium unterstellte Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption nahm im Mai 2013 seine Arbeit auf. Gesetzlich ist es gewählten Vertretern und hohen Beamten nicht vorgeschrieben, ihr Vermögen offenzulegen. Präsidentielle Dekrete aus dem Jahr 2006 verpflichten hochrangige Regierungsbeamte zu anderen finanziellen Offenlegungen (USDOS 27.2.2014). Die Dekrete regten auch die Schaffung einer Antikorruptionsbehörde an, die am Jahresende 2011 gebildet wurde (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Im September 2012 kündigte Premierminister Abdelmalek Sellal an, dass die Anti-Korruptionsbehörde verstärkt werde, um die Korruption zu reduzieren. Korruption bleibt dennoch ein massives Problem. Öffentlich Bedienstete und Politiker wurden in der Vergangenheit wegen Korruption nur selten zur Verantwortung gezogen (BS 2014). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2014 liegt Algerien auf Platz 100 von 174 (TI 2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen operieren und können ihre Ergebnisse publizieren. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren (USDOS 27.2.2014). Im Jahr 2012 waren in Algerien mehr als 93.000 Vereinigungen beim Innenministerium und bei lokalen Behörden offiziell registriert. Das ist im Vergleich mit anderen Ländern der Region die bei weitem höchste Anzahl. Soziale Interessen werden immer mehr von Vereinigungen und NGOs denn von Parteien vertreten. Einige Organisationen und Netzwerke, wie etwa das Wassila Netzwerk (Frauenrechte), das Nada Netzwerk (Kinderrechte) und die Fédération Algérienne des Personnes Handicapés (FAPH) sind zur Mobilisierung und Lobbying auf nationalem Level fähig (BS 2014). Einige größere Organisationen, hier ist z.B. SOS Disparu zu nennen, wurden bis Jahresende 2013 von der Regierung nicht anerkannt, aber toleriert. Während des Jahres 2013 beschwerte sich keine Menschenrechtsorganisation über Überwachung seitens staatlicher Behörden oder Infiltration durch die Regierung. Die aktivste unabhängige Menschenrechtsgruppe ist die Ligue Algérienne pour la Défense des Droits de l'Homme (LADDH), eine rechtmäßig anerkannte NGO mit Mitgliedern im ganzen Land und unabhängiger Finanzierung. Die kleinere Algerische Liga für Menschenrechte wurde anerkannt und Mitglieder im ganzen Land befassen sich mit Einzelfällen (USDOS 27.2.2014).

Der algerische Staat "klont" international anerkannte NGOs durch Gründung einer Organisation mit ähnlich lautendem Namen. Die so entstandenen Organisationen werden als "Organisations veritables gouvernementales" (OVG) bezeichnet. Ein Beispiel wäre die LADDH, die als "Ligue Algérienne des Droits de l'Homme" (LADH) neu gegründet wurde. Allerdings ist nur die LADDH anerkanntes Mitglied der "Fédération internationale des ligues des droits de l'Homme" (FIDH) (BAA 2.2013).

Quellen:

Ombudsmann

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Wehrdienst

Freiwilliger Militärdienst kann bereits im Alter von 17 Jahren angetreten werden. In Algerien sind Männer im Alter von 19 - 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet. Dieser dauert 18 Monate und ist in 6 Monate Grundausbildung und 12 Monate zivile Projekte unterteilt (CIA 27.5.2015). Wenn der verpflichtende Militärdienst abgeleistet wurde, stehen die Soldaten dem Verteidigungsministerium weitere fünf Jahre zur Verfügung und können jederzeit wieder einberufen werden. Danach werden sie für weitere 20 Jahre Teil der Reserve (UKBA 17.1.2013).

Quellen:

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) (AA 31.1.2013; vgl. SFH 24.2.2010) und Fahnenflucht (§§ 258 ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten. Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten (2001) in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen (AA 31.1.2013). Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird (AA 31.1.2013; SFH 24.2.2010). Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen (AA 31.1.2013).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort (AA 11.2014a). NGOs kritisieren insbesondere Einschränkungen bei der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 11.2014a; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Aufklärung des Schicksals der in den 1990er Jahren verschwundenen Personen bleibt ein Thema (AA 11.2014a). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme sind die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern, sowie übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Frauen sind Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt, und die Regierung hält Einschränkungen der Arbeiterrechte aufrecht. Straffreiheit bleibt ein Problem. Die Regierung stellt nicht immer öffentliche Informationen über die Maßnahmen gegen Polizeibeamte und Sicherheitskräfte zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein, etwa durch Anklagen wegen Verleumdung und informellen Druck auf Herausgeber und Journalisten. Einzelpersonen können die Regierung nicht öffentlich kritisieren, und in der Praxis praktizieren die Bürger Zurückhaltung bei der Äußerung öffentlicher Kritik. Viele politische Parteien, inklusive legaler islamischer Parteien, haben Zugang zur unabhängigen Presse und verwenden diese, um ihre Ansichten auszudrücken (USDOS 27.2.2014). Journalisten hingegen kritisieren Aktivitäten der Regierung scharf (FH 23.1.2014). Das neue Informationsgesetz vom Jänner 2012 eliminierte Gefängnisstrafen für von Journalisten begangene Delikte im Bereich der Meinungsfreiheit, inklusive Verleumdung des Präsidenten, staatlicher Institutionen oder Gerichte (HRW 29.1.2015; vgl. AA 31.1.2013). Das Strafgesetz sieht hingegen bis zu drei Jahre Haft vor für Abhandlungen, Mitteilungsblätter oder Flyer, die das nationale Interesse verletzen und bis zu ein Jahr für Verleumdung oder Beleidigung des Präsidenten, des Parlaments, der Armee oder staatlicher Institutionen (USDOS 27.2.2014). Diese Bestimmungen werden seitens der Regierung weiterhin dazu genutzt, um friedliche Kritiker zu verfolgen und zu inhaftieren (HRW 29.1.2015).

Zeitungen im Privatbesitz existieren seit mehr als zwei Dekaden (FH 23.1.2014). Die Printmedien sind beim Druck und bei subventionierten Papierlieferungen von der Regierung abhängig. Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle öffentlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Kontrolle über diese Ressourcen kann in Einzelfällen zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure führen (AA 31.1.2013). Die Regierung beendete ihr Rundfunkmonopol im September 2011 durch Verabschiedung eines Gesetzes, das privaten Medienfirmen Zugang zu Radio- und Fernsehkanälen gewährt. Im Juli 2013 wurden drei private Fernsehsender (Ennahar, el-Chourouk, und el-Djazairia) zugelassen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Versammlungsfreiheit

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Vereinigungsfreiheit

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Opposition

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Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen üblicherweise nicht internationalen Standards (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur ca. 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind - im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 31.1.2013). Die Regierung erlaubt dem IKRK und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigert den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Das algerische Recht sieht die Todesstrafe für eine große Zahl von Delikten vor, darunter auch für Delikte, die im Zusammenhang mit Terrorismus stehen. In der Praxis beachtet Algerien jedoch seit 1993 ein Moratorium für Hinrichtungen. Dennoch wurden in den letzten Jahren Hunderte von Personen zum Tode verurteilt. Oft handelt es sich um Personen, denen Verwicklung in terroristische Aktivitäten vorgeworfen wird, und oft ergehen die Urteile in Abwesenheit. Im Jahr 2012 wurden mindestens 153 Todesurteile verhängt, im Jahr 2013 mindestens 40. Die algerische Regierung unterstützt eine Resolution der UN-Generalversammlung, die zu einem weltweiten Moratorium über die Todesstrafe aufruft. Dennoch wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe im Dezember 2013 erweitert, nämlich auf jeden, der ein Kind entführt und tötet (AI 6.2014). Todesurteile werden verhängt; es werden jedoch keine Exekutionen ausgeführt (AI 25.2.2015).

Quellen:

Religionsfreiheit

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Religiöse Gruppen

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Ethnische Minderheiten

Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor (AA 31.1.2013).

Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern. Araber bilden traditionell die Elite des Landes. In den letzten Jahren, nach Ausbruch von gewalttätigen Protesten von Berbern gegen die Regierung, haben sich die Behörden bemüht, kulturelle Forderungen der Berber anzuerkennen. Tamazight, die Sprache der Berber, ist nun eine national anerkannte Sprache (FH 23.1.2014); wiewohl keine "offizielle" Sprache, was von Berbervereinigungen kritisiert wird (BS 2014). Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Kabylen finden sich in angesehenen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre 2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück. Derzeit leidet die Region verstärkt unter Aktivitäten der Terrororganisation AQIM, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Entführungen, Raubüberfälle und Lösegelderpressung) (AA 31.1.2013).

Ethnische Minderheiten, vor allem im Süden des Landes, führen diskriminierendes Verhalten der Sicherheitskräfte an. Mozabiten in der Wilaya Ghardaia beklagten, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Polizei und Gendarmerie seien parteiisch, außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Unmittelbar nach den Wahlen kam es in der Kabylei zu Polizeigewalt, die untersucht wird. Grundsätzlich erklärt die alg. Polizei, dass Berichte über Übergriffe auf Polizeistationen nicht fundiert seien (ÖB 3.2015).

Die nomadisch lebenden Tuareg bilden eine zahlenmäßig kleine Gruppe, haben aber ebenso wenig unter ethnisch motivierten Benachteiligungen zu leiden (AA 31.1.2013).

Quellen:

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Algeria Country Report, http://www.bti-project.org/uploads/tx_itao_download/BTI_2014_Algeria.pdf, Zugriff 26.5.2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Algeria - Freedom in the World 2014, http://www.ecoi.net/local_link/282594/412977_de.html, Zugriff 1.6.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien

Frauen/Kinder

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Kinder

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Homosexuelle

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Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, dieses Recht wird jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Während der Großteil der Bürger sowohl im Landesinneren als auch ins Ausland ohne größere Behinderungen durch die Regierung reisen können, so überwachen die Behörden die Bewegungen von Terrorverdächtigen strikt (FH 23.1.2014). Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der Libyschen Grenze, aufrecht. Touristische Reisen zwischen den südlichen Städten Djanet und Tamanrasset sind aufgrund der Gefahr von Terrorismus verboten (USDOS 27.2.2014). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hatten, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen. Verheirateten Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen. Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die Regierung kooperiert üblicherweise mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Gewährung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber und staatenlosen Personen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Algerien leistet sich - wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen - ein hochaufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 3.2015).

Bestimmend für die algerische Wirtschaft sind Förderung und Export von Erdöl und Erdgas. Der Erlös aus dem Energieexport steht gegenwärtig für rund 98 Prozent der Deviseneinnahmen. Vor dem Hintergrund hoher Ölpreise verzeichnet Algerien seit Jahren gute makroökonomische Daten. Das reale Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren kontinuierlich. Der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor trägt nur rund 3 Prozent zur Beschäftigung bei. Erklärtes Ziel der Regierung ist daher die Schaffung von Wachstum und Beschäftigung im Nicht-Öl-Bereich. Hierfür sind grundlegende Strukturreformen erforderlich (AA 11.2014b). Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft", die nichts produziert und daher auch kaum Raum für Arbeitsplätze bietet. Das betrifft auch den Ölsektor. Dieser bringt zudem für die Staatseinnahmen das Risiko des Falls des Ölpreises mit sich. Der öffentliche Sektor kann aber nicht alle Arbeitssuchenden absorbieren. Südalgerien profitiert nicht von den Öleinnahmen aus diesem Gebiet, weshalb die dortige Bevölkerung protestiert. Nur eine Minderheit der Algerier profitiert von den Öl- und Gaseinnahmen. Aber die Bevölkerung erwartet sich einen Anteil an den Ressourcen des Landes, indem der Staat ihnen umfassende Leistungen zur Verfügung stellt. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes eigentlich zu hoch (BAA 2.2013).

Chronische sozioökonomische Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit, vor allem für Universitätsabsolventen, unangemessene Wohnsituation, mangelnde medizinische Versorgung und Infrastruktur, Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin. Diese Bedingungen haben zu Protesten, unter anderen auch gewerkschaftlichen, geführt und sind Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor (CRS 18.11.2013). Die offizielle Arbeitslosenquote lag im Jahr 2013 bei ca. 9,8% und soll in diesem Jahr auf 9,4%, im Jahr 2015 auf 9,0% absinken. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit dem Jahr 2000, in welchem die Arbeitslosenquote bei 30% lag, scheint beachtlich, ist aber maßgeblich auf eine Reihe staatlicher Programme und die Schaffung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Sektor zurückzuführen. Die Jugendarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2013 nach offiziellen Angaben 24,8 Prozent (AA 11.2014b). Tatsächlich dürfte die Arbeitslosenrate beträchtlich höher liegen. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor. Die Arbeitslosenrate für Studienabgänger wird mit 16 % angegeben. Frauen stehen aufgrund von sozialen Einschränkungen nicht alle Tätigkeiten offen, Ehemänner oder Familienvorstände können die Beschäftigung von Frauen verbieten (ÖB 3.2015).

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi/ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80% der Wirtschaft ist in staatlicher Hand (ÖB 3.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015; vgl. AA 31.1.2013). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 31.1.2013). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet, nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).

Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig, Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten, und von Behinderten (ÖB 3.2015).

Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.6.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt (AA 31.1.2013). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013).

Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015). Es gibt mehrere Gesundheitsversicherungen. Nur arbeitende Personen und Pensionisten sowie chronisch Kranke (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie arbeiten konnten, sind staatlich versichert. Ansonsten verfügen Personen, die nie gearbeitet haben, über keine Krankenversicherung. Durch das Kriegstrauma gibt es viele chronisch Kranke im Land (BAA 2.2013). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 31.1.2013).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, über den Seeweg ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis. 1 algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015; vgl. SGG k.D.). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG k.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015). In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. "Harraga" oder Bootsflüchtlings-Prozess auf Grundlage des Gesetzes 09-01 mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu (AA 31.1.2013).

Der Staat schaut sehr genau, welche Personen nach Algerien zurückkehren. Abgeschobene Personen werden 24 Stunden lang festgehalten, weil Algerien den Grund für die Ausweisung in Erfahrung bringen möchte. Die EU will das Problem der illegalen Migration an der Wurzel unterbinden. Deshalb hat Algerien das Harraga-Gesetz geschaffen und wendet es auch an: Laut einer befragten Quelle gibt es Verurteilungen und Haftstrafen, laut einer anderen "stören" die "Harragas" zwar, aber der Quelle waren keine Fälle einer Umsetzung des Auswanderungsgesetzes bekannt. Das Gesetz dient eher zur Abschreckung. Eine andere Quelle betont jedoch, dass tatsächlich "Harragas" wegen illegaler Ausreise und aufgrund des Besitzes von Devisen verhaftet werden. Normalerweise werden die gefassten Emigranten zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt (BAA 2.2013).

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten, es ist aber durchaus möglich, dass unter den einigen 10.000 in Algerien angemeldeten Vereinen, die meisten davon Wohltätigkeitsvereine, solche Unterstützung geleistet wird. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000 Euro) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte. Weder gegen die Protokollierung der Erstbefragung und der aufgenommenen Niederschrift, noch gegen die als Dolmetscher tätigen Personen und die während der Verhandlungen erfolgten (Rück-) Übersetzungen erhob der Beschwerdeführer Einwände; mit seiner Unterschrift bestätigte er vielmehr die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung der von ihm gemachten Angaben. Es lagen bei ihm auch keine Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation oder Erkrankung und andere Hinweise vor, die es ihm erschwert oder unmöglich gemacht hätten, die Gründe für seine Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes darzulegen und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zu folgen.

2.2. Wie bereits erwähnt, steht in Ermangelung eines unbedenklichen nationalen Identitäts- oder Reisedokumentes und sonstiger Bescheinigungsmittel die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht fest, sodass sich die Feststellungen zu seiner Person und seinem Leben bis zu seiner Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes in Österreich am 19.07.2012 lediglich auf seine eigenen Angaben stützen können. Darüber hinaus stimmen diese getroffenen Feststellungen auch mit seinen Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz überein, zu dem Dokumente über die erfolgten Einvernahmen und die Entscheidung vom 18.05.2009 dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen.

2.3. Die Feststellung, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Algerien als Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes ist, ergibt sich aus seinen nachvollziehbaren und in sich konsistenten (auch im Asylverfahren in der Schweiz getätigten) Erklärungen, dass er sich ca. ab dem zehnten Lebensjahr in einem Camp in Tindouf, welches in Algerien liegt, für ca. 24 Jahre aufgehalten hat.

Zur Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hat er selbst mehrfach vorgebracht, staatenlos zu sein, so auch in der erhobenen Beschwerde. Dies erscheint auch in Hinblick auf sein - im Wesentlichen konsistentes - Vorbringen zu seinem Leben bis 2004 plausibel, wonach er aus der Westsahara stamme und dort geboren sei, wobei sich seine Familie als Nomaden in verschiedenen Ländern (wie z. B. in Marokko, Algerien etc.) aufgehalten habe. Er wisse daher auch nicht, wann er geboren wurde. Zwar kommt eine Staatsangehörigkeit von Marokko oder von Algerien grundsätzlich in Betracht, es können dazu aber keine verlässlichen Feststellungen getroffen werden.

2.4. Dass der Beschwerdeführer am 19.07.2012 unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, beruht auf seinen Aussagen und konnte mangels anderer Bescheinigungs- oder Beweismittel auch nicht festgestellt werden.

2.5. Die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit sind ebenfalls auf seine als glaubhaft zu wertenden Ausführungen zurückzuführen und ergeben sich auch aus dem von ihm vorgelegten ärztlichen Bericht.

2.6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fußt auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 11.01.2016.

2.7. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtgrundes besteht in - zum Teil widersprüchlichen, im Kern aber konsistenten - Aussagen zu seinem Leben im Camp in Tindouf, wo er nach misslungenen "Fluchtversuchen" misshandelt worden und ein Mensch zweiter Klasse gewesen sei. Er habe dort keine Rechte gehabt. Er habe mehrfach versucht, von dort zu fliehen, wobei der Beschwerdeführer zur Anzahl und zum Ablauf dieser Fluchtversuche sehr unterschiedliche Angaben gemacht hat (lt. der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.11.2012 durch die belangte Behörde: zehn Mal und alleine geflohen und die Mitnahme durch den Lkw-Fahrer sei am folgenden Tag nach der Flucht erfolgt; lt. der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht: zwei Mal im Jahr 1991 [so auch in der Beschwerde], drei misslungene Fluchtversuche, vier weitere Personen seien geflohen, die Mitnahme durch den Lkw-Fahrer sei drei bis fünf Tagen nach der Flucht erfolgt). Die Fluchtversuche seien gescheitert, weil er einmal mit einem Lkw, ein anderes Mal mit einem Auto oder einem Bus "nach Algerien" geflüchtet sei. Die algerische Behörden hätten ihn kontrolliert und ihn, da er keine Papiere gehabt habe, nach Tindouf zurückgebracht. Wenn er zu fliehen versucht habe und erwischt worden sei, sei er dann gefoltert worden.

Diese Darstellungen begegnen allerdings erheblichen Zweifeln. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einer derartigen Lage befunden, ist nicht nachvollziehbar, warum er nicht versucht hat, (nach dem ersten Fluchtversuch nach "Algerien") nach Marokko zu gelangen, zumal (wie sich aus den Länderfeststellungen zur Westsahara ergibt), die Bewohner der Westsahara von Marokko als Staatsangehörige von Marokko betrachtet werden. Seine Behauptung, er würde in Marokko inhaftiert werden, ist eine bloße Vermutung ohne nähere Begründung.

Auch sein weiteres Verhalten, insbesondere der aktenkundige Umstand, dass er weder in Spanien noch in Italien einen Antrag auf Asyl und in der Schweiz erst im Zuge des Verfahrens über den illegalen Aufenthalt einen solchen gestellt hat, entspricht nicht dem eines Menschen, der vor einer aktuellen Bedrohung oder der Gefahr einer Verfolgung geflohen ist.

Selbst wenn die allgemein gehaltenen Behauptungen zutreffen sollten, wofür es jedoch keine Anhaltspunkte gibt, er sei nach seinen gescheiterten Fluchtversuchen im Jahr 1991 im Lager gefoltert bzw. misshandelt worden, lebte er im Camp, wenn auch als Mensch 2. Klasse, bis zu seiner "Flucht" im Jahr 2004, also 13 Jahre, ohne weiteren Misshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein.

Er ist auch den Ausführungen in der Stellungnahme des Österreichischen Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Rabat vom 10.12.2014, wonach in den Flüchtlingslagern ausnahmslos alle Personen absolute Freiheit haben, was den Aus- und Eingang in die Lager betrifft, und niemand gezwungen ist, aus den Lagern zu fliehen, nicht entgegen getreten.

Zu berechtigten Zweifeln geben auch seine Ausführungen Anlass, dass er die vom ihn bei seiner Flucht nach Mauretanien unterstützenden Lkw-Fahrer begehrte Summe von € 1.000,-- abarbeiten habe müssen, und dem "Schlepper auf dem Schiff", der ihm die Ausreise von Mauretanien nach Las Palmas ermöglicht habe, € 1.500,-- gegeben habe. Dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres einen solchen namhaften Betrag verdient bzw. sich erspart hat (in der mündlichen Verhandlung gab er an, im Baugewerbe € 2.500,-- verdient zu haben), erscheint angesichts des Umstandes, dass der Durchschnittsverdienst je Einwohner sich in Mauretaniers im Jahr 2011, also viele Jahre nach seiner Ausreise aus Mauretanien im Jahr 2005, auf 1.000 USD jährlich belief, als eher unwahrscheinlich (vgl. http://durchschnittseinkommen.net - Liste - Durchschnittseinkommen aller Länder der Welt). Auch seine Rechtfertigung, dass er nach seiner Flucht nach Mauretanien nicht weiter "geflüchtet" sei, weil der Lkw-Fahrer, falls er ihm das "Geld nicht zurückgegeben hätte", gesagt hätte, dass er aus Tindouf geflüchtet sei und sie hätten ihn dorthin zurückgeschickt bzw. die Polisario hätte ihn gefunden, bleibt unverständlich. Es ist unwahrscheinlich, dass ihn der Lkw-Fahrer, der Transporte von Gütern auch nach Algerien bzw. Tindouf über mehrere Tage durchgeführt hat, hätte kontrollieren oder an einer (weiteren) "Flucht" hindern können.

Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, im Fall der Rückkehr in seine "Heimat" befürchte er in Marokko oder Algerien ins Gefängnis gebracht zu werden, in der Westsahara werde er umgebracht werden. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich im Zuge des Asylverfahrens jedoch nur als vage Behauptung dargestellt. So hat er in der Erstbefragung vorgebracht, bei einer Rückkehr in "seine Heimat" inhaftiert und misshandelt zu werden, weil er ein Mensch 2. Klasse sei und er um Asyl angesucht habe. Konkrete Befürchtungen und welcher Bedrohung er bei einer Rückkehr nach Algerien (und auch nach Marokko oder in die Westsahara) ausgesetzt wäre, konnte der Beschwerdeführer nicht nennen. In der Beschwerde hat er dann vorgebracht, er sei nach seinen missglückten Fluchtversuchen wieder in das Lager nach Tindouf gebracht worden, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies (gemeint im Fall einer Rückkehr nach Algerien) erneut geschehe. Weiters hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet, er habe Angst vor der Polisario, die ihn gefunden hätte, gehabt. Aus diesem Grund sei er geflüchtet.

Insgesamt handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Gefährdung im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland um vage und allgemeine Behauptungen und Vermutungen, die nicht dazu geeignet sind, eine glaubwürdige Schilderung der Gefahr einer aktuellen, gegen ihn gerichteten, GFK-relevanten Verfolgung glaubhaft zu machen.

2.8. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Algerien stützen sich auf die dem Beschwerdeführer übermittelten Länderfeststellungen (vom 09.06.2015). Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Der Beschwerdeführer hat zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Berichten weder in der mündlichen Verhandlung noch im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) I.:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zwei (oder mehrere) Herkunftsstaaten:

Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene § 2 des AsylG 2005 definiert im Abs. 1 Z 17 den Begriff "Herkunftsstaat" wie folgt:

"Ein Herkunftsstaat ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes."

Aus den Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 1 Z 17 (RV 952 BlgNR XXII. GP, 31) ergibt sich, dass der Begriff des Herkunftsstaates in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention gründet, wo von "Heimatland" und in Art. 2 lit. k der Statusrichtlinie, wo von "Herkunftsland" gesprochen wird. Inhaltlich entspricht der Begriff der Definition der genannten Stellen, und wurde aus der geltenden Rechtslage übernommen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in dem Erkenntnis vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0126 (mwN), zur Konstellation, dass ein Asylwerber zwei (oder mehrere) Herkunftsstaaten hat, folgende Rechtsansicht:

"Der Mitbeteiligte ist unbestritten jugoslawischer Staatsbürger und stammt aus dem Kosovo. Im Hinblick darauf sind gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall sowohl der Kosovo als auch die Bundesrepublik Jugoslawien (ohne den Kosovo) jeweils als "Herkunftsstaat" iS des § 1 Z 4 AsylG anzusehen. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Eine ausdrückliche Regelung der hier zur Beurteilung stehenden Konstellation, dass ein Asylwerber zwei (oder mehrere) Herkunftsstaaten habe, enthält diese Norm nicht. Eine Bedachtnahme auf derartige Fälle findet sich allerdings in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wo es im letzten Absatz heißt:

"Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist."

Zwar kann sich der Verweis auf Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK in § 7 AsylG schon angesichts der eigenständigen Definition des Begriffs "Herkunftsstaat" in § 1 Z. 4 AsylG nicht auch auf die eben zitierte Textstelle beziehen (er erfasst vielmehr offenkundig nur die Umschreibung des Begriffs "Verfolgung" im ersten Absatz des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK). Im Ergebnis erweist sich ein Rückgriff auf die Regelung des zweiten Halbsatzes des zitierten Absatzes in Fällen wie dem vorliegenden jedoch zweifelsohne als geboten; einerseits ist es nämlich einheitlicher Standpunkt, dass es sich bei der GFK um unmittelbar anzuwendendes, einfaches Bundesrecht handelt, das "self executing" ist (vgl. das Erk. vom 14.12.1992, Zl. 92/15/0146, mwN), andererseits normiert § 43 AsylG (1997), dass die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention unberührt bleiben. Man gelangt daher zwanglos zur Anwendbarkeit der besagten Bestimmung, sodass dem Mitbeteiligten also nur dann die Flüchtlingseigenschaft zukäme, wenn ihm in "beiden Herkunftsstaaten" asylrelevante Verfolgung drohte."

Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte in seiner Entscheidung vom 06.03.2001, Zl. 2000/01/0402, diese in dem zuvor zitierten Erkenntnis vertretene Rechtsansicht, wonach als Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens die Gewährung von Asyl - also der in § 1 Z. 2 AsylG umschriebenen, nicht auf einen bestimmten Herkunftsstaat bezogenen Rechtsposition - anzusehen ist. Allein auf dieses Ziel hin ist der Asylantrag seinem "Wesen" nach gerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG muss die Partei im verfahrenseinleitenden Antrag dabei nur "zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen".

In der Folge begründete er (wie im Folgenden auszugsweise wiedergegeben) ausführlich, was den "Gegenstand des Verwaltungsverfahrens" bildet, wenn während eines Verfahrens ein weiterer (zweiter) "Herkunftsstaat" bei der Beurteilung, ob Asyl zu gewähren ist, "hinzukommt":

Die Angabe des Herkunftsstaates hat im Rahmen der Erfüllung der den Asylwerber treffenden Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zu erfolgen und es kann im Falle einer zunächst wahrheitswidrigen Angabe bei entsprechender Ergänzung des Vorbringens (oder bei Vorliegen "sonstiger Hinweise") auch die Pflicht der Behörde sein, auf die Gefahr der Verfolgung in einem anderen - tatsächlichen - Herkunftsstaat einzugehen. Die

belangte Behörde verweist in dieser Hinsicht auf das ... Erkenntnis

vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0561, dem aber ... für die hier zu

behandelnde Frage nur zu entnehmen ist, dass die Behörde den in § 8 AsylG [1997] vorgesehenen Ausspruch aus prozessökonomischen Gründen in Bezug auf denjenigen Staat (oder, wie hinzuzufügen ist, diejenigen Staaten) zu fällen hat, in Bezug auf den (bzw. die) sie sich bei der Entscheidung über die Asylgewährung mit der Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG [1997] befassen musste. Diese Verknüpfung der Art nach verschiedener Verfahrensgegenstände führt in hier nicht näher zu erörternde Detailprobleme, aber nicht zu einer regionalen Begrenzung des Gegenstandes des Asylverfahrens (oder gar des "Wesens" dieses Gegenstandes im Sinne des § 13 Abs. 8

AVG). ... . Aus asylrechtlicher Sicht ist überdies anzumerken, dass

ein Asylantrag nicht wegen der Schutzbereitschaft desjenigen von zwei Heimatstaaten, der den Asylwerber nicht verfolgt, abzuweisen sein könnte, wenn die im Erkenntnis vom 29. Mai 1998, Zl. 98/02/0044, geäußerte Ansicht, dass es sich bei diesem Heimatstaat nicht um einen "Herkunftsstaat" im Sinne des Gesetzes handle, für den Bereich des § 7 AsylG Gültigkeit hätte. Dass einem Asylwerber, der nur in einem von zwei Heimatstaaten verfolgt zu sein behauptet, in der Regel kein Asyl zu gewähren ist, gründet sich nur darauf, dass auch der andere Heimatstaat ein "Herkunftsstaat" und in die Prüfung der Voraussetzungen des § 7 AsylG daher einzubeziehen ist. Eine Beschränkung des Gegenstandes des Asylverfahrens (und nicht nur - bei Fehlen sonstiger Hinweise - der Ermittlungspflichten der Behörde) durch die Verfolgungsbehauptung des Asylwerbers ergibt sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht. Dass eine solche Beschränkung zu Folgeproblemen im Zusammenhang mit der Rechtskraftwirkung einer abweisenden Entscheidung führen und letztlich sogar ein gleichzeitiges Nebeneinander mehrerer Asylverfahren desselben Asylwerbers als möglich erscheinen lassen müsste, sei nur mehr der Vollständigkeit halber angemerkt.

Da unbestritten feststeht, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 Algerien ist, ist nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers mit Bezug auf Algerien zu beurteilen:

3.3. Status des Asylberechtigten:

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; u.v.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimat- bzw. Herkunftsstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

3.3.3. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Asylverfahrens vorgebracht, dass er in "seiner Heimat" von den (Sicherheits-) Behörden nicht gesucht, angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei, er keine Probleme mit ihnen gehabt habe und er von staatlicher Seite wegen der Nationalität und der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer bestimmtem sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse und seiner Religion nicht verfolgt worden sei, sondern von der Frente Polisarion festgenommen und festgehalten worden sei, was ihn veranlasst habe, nach Europa zu gehen, und er aus diesem Grund nicht in "seine Heimat" zurückkehren wolle.

Dass der Beschwerdeführer von der Fronte Polisario wegen seiner tatsächlichen oder auch nur unterstellten feindlichen Gesinnung in zeitlicher Nähe zu seiner Flucht verfolgt wurde, lässt sich dem gesamten Fluchtvorbringen nicht entnehmen. Auch eine Verfolgung aus anderen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen ist in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht zu erkennen. Es ist somit weder eine zum Fluchtzeitpunkt bestehende noch eine aktuelle asylrelevante Verfolgung hervorgekommen.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II.:

3.4. Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Abs. 3a leg. cit. lautet: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

3.4.2. Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Algerien Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

3.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. das Urteil des EuGH vom 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Rn 45).

3.4.4. Der Umstand, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht feststeht, bedeutet nicht, dass die Behörde verpflichtet wäre, von Amts wegen in jeder nur denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen. Eine Ermittlungspflicht besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten dazu Veranlassung geben, wie beispielsweise das Vorbringen der Partei. Auch im Rahmen der Refoulementprüfung ist die Behörde nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. die Erk. des VwGH, VwSlg 13.227 A/1990; vom 03.09.1997, Zl. 96/01/0474, vom 30.09.1997, Zl. 96/01/0205; vom 04.04.2002, Zl. 2002/08/0221; vom 19.11.2002, Zl. 2002/21/0185).

3.4.5. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich 24 Jahre im Camp in Tindouf aufgehalten. er sei (nach den im Jahr 1991 misslungenen Fluchtversuchen) misshandelt worden und ein Mensch zweiter Klasse gewesen sei und er habe dort keine Rechte gehabt, nicht geeignet, eine Bedrohung des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 AsylG 2005 anzunehmen. Diese Annahme wird durch den Bericht, in den Flüchtlingslagern in Tindouf hätten "ausnahmslos alle Personen absolute Freiheit, was den Aus- und Eingang in die Lager betrifft" und "niemand gezwungen ist, aus den Lagern zu fliehen", verstärkt.

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass bei einer Rückkehr nach Algerien das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Dass er im Fall der Rückkehr einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte, ist nicht ersichtlich. Aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass in Algerien keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass - unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme bzw. regionaler Instabilitäten - kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt auf dem gesamten Gebiet Algeriens besteht, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.

Zudem legen die - vom Beschwerdeführer unkommentiert gebliebenen - Länderberichte zu Algerien nahe, dass er nicht eine, wie er vermutet, Inhaftierung befürchten muss; denn die algerische Regierung kooperiert üblicherweise mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Gewährung von Schutz und Hilfe für (IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber und) staatenlose Personen.

3.4.6. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erk. des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es - wie auch den Länderfeststellungen entnommen werden kann - im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre - ungeachtet eines nicht mehr bestehenden Familienlebens - grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern. Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass in Algerien Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrern bzw. staatenlosen Personen bestehen. Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr keine Möglichkeiten der Aufnahme einer (un-) selbständigen Tätigkeit hätte oder er einen existenzbedrohenden Aufenthalt in Algerien nehmen müsste, sind nicht offenkundig. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass er in Algerien relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre, und es ihm als volljährigen, gesunden, arbeitsfähigen Mann nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden; denn in Algerien ist eine private Person nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.4.7. Bei der beim Beschwerdeführer mit Erfolg erbachten ärztlichen Behandlung des Karzinoms handelt es sich nicht (mehr) um eine dermaßen akute und schwerwiegende Erkrankung, welche in Algerien nicht weiter behandelbar wäre, und es ergeben sich im Beschwerdefall keine Anhaltspunkte, dass die erfolgreich verlaufene Operation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnte.

3.4.8. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, nämlich Algerien, feststeht, war die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt A) III.:

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

6. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 leg. cit. lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden

Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendeten Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

4.2. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. das Urteil SISOJEVA, u. a., v. Lettland, vom 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA, u. a. v. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI v. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 10.737/1985; VfSlg. 13.660/1993).

4.2.1. Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung nach Algerien in seinem Recht auf Privatleben verletzt wird, ist - abgesehen vom Umstand, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und er zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war - insbesondere der zeitlichen Komponente eine entscheidende Bedeutung beizumessen, da - unabhängig familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers betrug zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ca. sechs Monate und ist damit - auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt - zu kurz, um von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration ausgehen zu können.

4.2.2. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich kein nennenswertes Privatleben und kein Familienleben aufbauen können, er verfügt - jedoch nicht mit einem Zertifikat nachgewiesen - über gewisse Deutschkenntnisse. Er ist ledig. Er hat sein Leben bis zu seiner Ausreise überwiegend im Herkunftsstaat verbracht und spricht die Landessprache. Dass er einer zur Selbsterhaltungsfähigkeit beitragenden Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und nachgeht, hat sich im Verfahren nicht ergeben, jedoch gilt es in Treffen zu führen, dass er im Flüchtlingsheim in der Gemeinde Roppen als "Hausmeister" aushilfsweise eine ("ehrenamtliche") Tätigkeit ausübt. Aus anderen Gründen liegt eine berücksichtigungswürdige besondere Integration in gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich nicht vor. Die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich erfolgte illegal. Die angeführten Tatsachen sprechen gegen eine besondere, nachhaltige Integration in Österreich bzw. klar gegen das Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Österreich.

4.2.3. Die strafrechtliche Unbescholtenheit trägt weder zur Stärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers noch zur Schwächung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei.

4.2.4. Da sich im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen andererseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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