BVwG W162 2105782-1

W162 2105782-1Tribunal administratif fédéral22 janv. 2016

Regest

Aussetzung, Einkommenssteuerbescheid, Notstandshilfe, Vorfrage

Texte intégral

BVwG W162 2105782-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2105782.1.00

Spruch

W162 2105782-1/9Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom 19.12.2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2015, GZ: XXXX, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 idgF, (AVG) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015 ausgesetzt.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.11.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe.

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.12.2014 gab die belangte Behörde diesem Antrag mangels Vorliegens einer Notlage keine Folge. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein anrechenbares Einkommen erziele, welches ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 09.01.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie führte an, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung von Notstandshilfe in ihrem Fall vorliegen würden, bezog sich auf ihre Tätigkeit als XXXX, der mit einer Reihe an Aufwendungen verbunden wäre, und legte ihrer Beschwerde ein Konvolut an Unterlage bei.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2015 wurde nach Veranschaulichung der Berechnung der vorgelegten Belege die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Darin wurde zudem festgehalten, dass die abschließende Überprüfung des Anspruches der Beschwerdeführerin erst anhand der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 erfolgen könne.

5. In ihrem Vorlageantrag vom 01.04.2014 verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen, legte ein Konvolut an Unterlagen vor, und brachte erneut vor, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als XXXX eine Reihe an Aufwendungen hätte und in ihrem Fall Notlage vorliege.

6. Am 09.03.2015 beendete die Beschwerdeführerin ihre politische Tätigkeit bei der Stadtgemeinde XXXX und bezog seit 10.03.2015 Notstandshilfe.

7. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 10.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Am 29.04.2015 hat das zuständige Finanzamt den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 erlassen. Daraus geht hervor, dass Werbungskosten in der Höhe von €2.379,20 und sonstige Werbungskosten in der Höhe von €2.371,68 anerkannt werden.

9. Am 27.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ein. Vorgelegt wurden insbesondere der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 sowie weitere Unterlagen. Es wurde vorgebracht, dass ein fiktiver Anspruch auf Notstandshilfe von €26,06 täglich bestünde.

10. Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde im Zuge des Parteiengehörs vorgelegt und dieser die Möglichkeit gewährt, sich dazu zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 27.11.2015 gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2014 im Fall der Beschwerdeführerin Notlage gegeben sie und diese einen Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 23.12.2014 bis 31.01.2015 in der Höhe von €11,60 täglich habe. Zudem wurde darauf verwiesen, dass erst nach Vorlage des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015 eine endgültige Beurteilung des Notstandshilfeanspruches der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 09.03.2015 erfolgen könne.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Der Vorsitzende eines Senates darf kein Erkenntnis alleine fällen. Hinsichtlich der Beschlüsse ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüssen kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, §9 BVwGG Anm.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 38 AVG räumt der entscheidenden Behörde ein im Sinne des Gesetzes auszuübendes Ermessen ein (vgl. VwGH 22.05.2001, 2001/05/0029 mwN), eine im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage, welche eine Hauptfrage in einem anderen Verfahren darstellt, selbst zu entscheiden, oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.

Aus Sicht der entscheidenden Richterin handelt es sich bei der Aussetzung gemäß § 38 AVG um einen für die Verfahrensführung erforderlichen Beschluss, welcher, zumal er auch in einem Aktenvermerk festgehalten und der Partei formlos bekannt gegeben werden könnte (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220; 11.02.1992, 92/11/0006), durch die oder den Vorsitzende/n eines Senates zu treffen ist.

Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen.

2.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles [...] sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG werden in die Frist [Entscheidungsfrist gemäß Abs. 1 leg.cit] die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Z1) oder die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Z2) nicht eingerechnet.

Im gegenständlichen Verfahren bildet das Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015 der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 09.03.2015 die Vorfrage (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0210; 20.10.1998, 94/08/0284), da die endgültige Beurteilung des Notstandshilfeanspruches der Beschwerdeführerin erst dadurch möglich ist. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 ist vom zuständigen Finanzamt noch nicht erlassen worden, sohin ist eine endgültige Beurteilung des Notstandshilfeanspruches der Beschwerdeführerin für den gesamten Zeitraum vom 23.12.2014 bis zum 09.03.2015 nicht möglich, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird.

An die Beschwerdeführerin ergeht hiermit der Auftrag, dem Bundesverwaltungsgericht den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 nach Möglichkeit baldigst vorzulegen.

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