L511 2119793-1•BVwG L511 2119793-1
L511 2119793-1Tribunal administratif fédéral22 janv. 2016
Beschwerdevorentscheidung, Frist, Prozessvoraussetzung, Rechtskraft,<br/>Verfahrenseinstellung, Verspätung, Vorlageantrag, Zustellung
L511 2119793-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 01.12.2015, Zahl: XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird auf Grund der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer bezog gegenständlich ab 29.04.2015 Arbeitslosengeld (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 46).
1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg [AMS] vom 13.10.2015, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 18.09.2015 bis 29.10.2015 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ19).
1.3. Mit Schreiben vom 26.10.2015, eingelangt beim AMS am 27.10.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 27).
1.4. Mit Bescheid vom 01.12.2015, Zahl: XXXX , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.10.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 38).
1.4.1. Der Bescheid wurde per Rsb-Brief versandt und an der Meldeadresse des Beschwerdeführers am 03.12.2015 durch Übernahme von "P. XXXX " zugestellt (AZ 61).
1.5. Mit Schreiben vom 18.12.2015, persönlich beim AMS Salzburg abgegeben am 18.12.2015, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 44).
1.6. Mit Schreiben vom 18.12.2015 und 07.01.2016 gewährte das AMS dem Beschwerdefüher Parteiengehör zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages (AZ 48, 55).
1.6.1. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 18.01.2016 Stellung und führte aus, dass es sich bei der übernehmenden Person "P. XXXX " um seine Mutter gehandelt habe, der die Wichtigkeit des Briefes nicht bewusst qewesen sei. Er sei erst am 04.12.2015 wieder nach Hause zurückgekehrt und habe an diesem Tag den Brief von seiner Mutter übernommen (AZ 63).
1.7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 20.01.2016 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-63]).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die im gegenständlichen Verfahren ergangene Beschwerdevorentscheidung des AMS, Zahl: XXXX , vom 01.12.2015 (AZ 38) wurde per Rsb-Sendung an die Meldeadresse des Beschwerdeführers (OZ 2) geschickt. Am 03.12.2015 wurde die Rsb-Sendung von der im selben Haushalt lebenden Mutter des Beschwerdeführers XXXX XXXX übernommen (AZ 61, OZ 2).
1.1.1. Der Beschwerdeführer selbst war am 03.12.2015 nicht zu Hause, kam jedoch am 04.12.2015 wieder nach Hause zurück (AZ 63).
1.2. Der mit 18.12.2015 datierte Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer am 18.12.2015 persönlich beim AMS Salzburg abgegeben (AZ 44).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [AZ 1 - AZ 63]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung sowie Vorhalt des AMS (AZ 19, 38, 48, 55)
Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 27, 44)
Rückschein der Beschwerdevorentscheidung (AZ 63)
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.01.2015 (AZ 61)
ZMR-Auszug (OZ 2)
2.2.1. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen basieren auf dem klar lesbaren Rückschein der Beschwerdevorentscheidung (AZ 61) und der Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Rechtzeitigkeit seines Antrages, an der kein Grund zu zweifeln bestand (AZ 63). Die Wohnsituation des Beschwerdeführers, wonach er und seine Mutter im selben Haushalt leben, findet darüber hinaus im ZMR Deckung (OZ 2).
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.
4.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
4.1.1. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), wobei § 27 sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).
4.1.1.1. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, dass die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]).
4.1.1.2. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag, sofern dieser fristgerecht gestellt wurde, nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
4.2. Zur Verspätung des Vorlageantrages
4.2.1. Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der geltenden Fassung (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger [oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 leg. cit.] regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. kann jede erwachsene Person Ersatzempfänger sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt [oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers is] und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt [Anmerkung: diese sind zur Annahme verpflichtet] - zur Annahme bereit ist. Gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. darf durch Organe eines Zustelldienstes an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
4.2.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Übernehmende "P.R." die Mutter des Beschwerdeführers ist, welche mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie dass der Beschwerdeführer am Tag der Zustellung, dem 03.12.2015, nicht zu Hause an der Abgabestelle war, und dass seine Rückkehr nach Hause am 04.12.2015 erfolgt ist.
4.2.2.1. Daraus ergibt sich, dass das Dokument am 03.12.2015 mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers diesem nicht zugestellt werden konnte. Dass der Beschwerdeführer seine Mutter als Ersatzempfängerin ausgeschlossen und dies dem Zustelldienst schriftlich mitgeteilt hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und es finden sich auch keine diesbezüglichen Hinweise im Akt. Da sich aus dem Sachverhalt darüber hinaus auch nicht ergibt, dass der Zusteller Grund zur Annahme gehabt haben könnte, dass sich der Beschwerdeführer nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, war die Zustellung an die anwesende Ersatzempfängerin grundsätzlich zulässig.
4.2.3. Eine Ersatzzustellung gilt jedoch gemäß § 16 Abs. 5 ZustG dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger [oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3] wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird jedoch mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
4.2.3.1. Bei der Auslegung dieser Bestimmung muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Ausdruck "rechtzeitig" nicht nur um eine inhaltsleere Floskel handelt. Es kommt diesem Ausdruck vielmehr für die Auslegung Bedeutung zu. Sinn der Zustellvorschriften (ZPO, AVG) ist es, den Empfänger vor Nachteilen zu bewahren, die durch eine gesetzwidrige Zustellung entstehen konnten. Eine Auslegung der Bestimmung des § 16 Abs. 5 ZustG bzw. dem inhaltsgleichen § 17 Abs. 3 ZustG kann nur dahin erfolgen, dass der Empfänger von der Zustellung dann nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, wenn er nicht in der Lage war, auf die Sendung zum selben Zeitpunkt zu reagieren, zu dem ein Empfänger üblicherweise reagieren hätte können, dem nach dem Willen des Gesetzgebers durch Ersatzzustellung oder Hinterlegung zugestellt werden durfte. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so ist die Zustellung durch Ersatzzustellung oder Hinterlegung als ordnungsgemäß anzusehen (vgl. dazu VwGH 25.02.2015, Ro2014/07/0107, zur gleichlautenden Bestimmung des § 17 Abs. 3 ZustG unter Hinweis auf OGH-Judikatur).
4.2.3.2. Im gegenständlichen Fall gelangte der Beschwerdeführer am 04.12.2015, also einen Tag nach der erfolgten Ersatzzustellung am 03.12.2015, in den Besitz der Beschwerdevorentscheidung. Dies wäre bei einem großen Teil der Bevölkerung, denen infolge Berufstätigkeit durch Hinterlegung zugestellt worden wäre, ebenfalls der Fall, da eine Abholung nur zu Öffnungszeiten der Geschäftsstelle des Zustelldienstes möglich ist und es daher eher die Regel, als die Ausnahme ist, dass ein Empfänger erst einen Tag nach Zustellung in den Besitz der zugestellten Sendung gelangen kann.
4.2.3.3. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Zustellung an die Ersatzempfängerin mit 03.12.2014 rechtswirksam erfolgt ist.
4.2.4. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs. 2 AVG).
4.2.4.1. Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24.00 zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet - abgesehen von den in § 33 Abs. 2 AVG normierten im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen - um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. VwGH 18.10.1996, 96/09/0153; 20.09.1990, 90/07/0119 jeweils mwN).
4.2.4.2. Die für die Stellung eines Vorlageantrages geltende in § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist begann somit am 03.12.2014 24:00 Uhr und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Donnerstag 17.12.2015 24:00 Uhr.
4.2.4.3. Der erst am Freitag dem 18.12.2015 persönlich eingebrachte Vorlageantrag wurde demnach verspätet gestellt, was der beschwerdeführenden Partei der VwGH-Judikatur entsprechend (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) auch vorgehalten wurde (AZ 48, 55), und wozu der Beschwerdeführer auch Stellung genommen hat (AZ 63).
4.3. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens
4.3.1. § 15 Abs. 3 VwGVG sieht vor, dass verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde [die die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat] mit Bescheid zurückzuweisen sind, wogegen eine Beschwerde erhoben werden kann.
4.3.1.1. Dieser grundsätzlich nur der Behörde zustehenden Zuständigkeit, über die Rechtzeitigkeit oder die Zulässigkeit des Vorlageantrages zu entscheiden, steht jedoch der sich aus § 28 VwGVG ergebende Grundsatz entgegen, wonach das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. VfGH 18.06.2014, G5/2014 sowie Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§16 RZ12]).
4.3.1.2. Die gegenständlich nicht gegebene Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages stellt eine fehlende Prozessvoraussetzung dar (VwGH 21.09.2005, 2005/12/0026), welche vom BVwG aufzugreifen ist.
4.3.2. Die im gegenständlichen Verfahren auf Grund der Beschwerde vom 26.10.2015 ergangene Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.12.2015, GZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer am 03.12.2015 zugestellt und erwuchs aufgrund der oben dargelegten Versäumung der Frist von zwei Wochen zur Stellung des Vorlageantrages mit Ablauf des 17.12.2015 in Rechtskraft. Die eingetretene Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung steht einer Entscheidung über die dem BVwG dennoch vorgelegte Beschwerde jedoch entgegen, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§16 RZ12]).
III. ad B) Zulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie verspätet gestellte Vorlageanträge, die entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde nicht zurückgewiesen wurden und denen somit trotz Verspätung durch die Vorlage an das Verwaltungsgericht entsprochen wurde, zu beurteilen sind.
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