BVwG L511 2118100-1

L511 2118100-1Tribunal administratif fédéral21 janv. 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Behebung der Entscheidung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Grenzgänger, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG L511 2118100-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2118100.1.00

Spruch

L511 2118100-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.11.2015, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , vom 17.11.2015, Zahl: XXXX , gemäß gemäß § 28 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF behoben.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , vom 27.10.2015, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidugnsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Der Beschwerdeführer geht seit 19.02.2007 regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach und bezog jeweils im Winter 2012/2013, 2013/2014 sowie 2014/2015 Arbeitslosengeld (AZ 3).

1.2. Am 18.09.2015 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld (AZ 4/1-4).

1.2.1. Am 27.10.2015 wurde der Beschwerdeführer zur "Feststellung des Wohnsitzes, des Aufenthaltsortes und der Pendelbewegungen während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses" niederschriftlich einvernommen (AZ 4/9-11).

1.3. Mit Bescheid des AMS vom 27.10.2015, GZ XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 18.09.2015 mangels örtlicher Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen (AZ 4/12-14).

1.3.1. Begründend wurde unter Berufung auf § 44 AlVG und Art. 65 VO (EG) 883/2004 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einmal im Monat nach Rumänien fahre, wo sich seine Familie auch aufhalte. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege daher in Rumänien, weshalb der Wohnmitgliedstaat für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig sei.

1.3.2. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

2. Beschwerde

2.1. Mit Schreiben vom 09.11.2015, beim AMS eingelangt am 09.11.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 4/15).

2.1.1. Darin wird ausgeführt, dass der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich liege, er seit 2007 in Österreich arbeite, hier seinen PKW angemeldet habe und auch über einen österreichischen Führerschein verfüge. Seine Familie besuche er maximal 1-2 mal pro Monat wenn er Urlaub habe oder an Feiertagen.

3. Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS

3.1. Ein ergänzendes Ermittlungsverfahren fand der Aktenlage zu Folge nicht statt.

3.2. Mit Bescheid vom 17.11.2015, Zahl: XXXX , zugestellt am 19.11.2015 (AZ 4/30), wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.11.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 4/17-29).

3.2.1. Als Sachverhalt stellte das AMS fest, dass der Beschwerdeführer rumänischer Staatsbürger sei, und seit dem 09.08.2012 in Österreich an verschiedenen Adressen mit Hauptwohnsitz bzw. Nebenwohnsitz gemeldet sei. Er habe angegeben verheiratet zu sein und 2 Kinder zu haben. In Österreich bewohne er ein Zimmer mit 4 m2, welches er derzeit mit zwei Mitbewohnern teile. Küche und Bad werden gemeinsam benützt. Seine Familie und seine Schwiegermutter bewohnen in Rumänien ein Haus, das sich in seinem Eigentum befinde. Bezüglich der Pendelbewegung habe er angegeben, einmal monatlich am Wochenende nach Rumänien gefahren zu sein.

3.2.2. In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS nach Zitierung von § 44 Abs. 1 und 2 AlVG sowie nach Art. 65 VO (EG) 883/2004 Abs. 1, 2 3 und 5 sowie Art. 1 lit. f VO (EG) 883/2004 wie folgt aus:

"In Ihrer Beschwerde haben Sie im Wesentlichen eingewendet, dass Ihr Hauptwohnsitz in Österreich ist, Sie seit 2007 in Österreich arbeiten, Ihr PKW in Österreich angemeldet ist und ein österreichischer Leasingvertrag besteht. Ihre Familie besuchen Sie maximal ein bis zweimal pro Monat, wenn Sie Urlaub haben oder Feiertage sind.

Mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise sind Sie nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren, das schließt aber nicht aus, dass Art. 65 Abs. 2 der vorhin zitierten Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Art. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg.cit. anwendbar ist.

Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EUGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen.

Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EUGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EUGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013].)

Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn-oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EUGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, ZI. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, ZI. 2009/08/0293).

Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EUGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Nahe Verhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spielt, sofern ist für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedsstaat zuständig. Selbst bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" ist nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn die sonstigen Umständen klar darauf hinweisen, dass der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat liegt (VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074).

Ihre Gattin wohnt mit den Kindern und Ihrer Schwiegermutter in einem Haus in Rumänien. Sie sind seit 2007 bei verschiedenen Dienstgebern in unterschiedlicher Dauer in Österreich beschäftigt. In Österreich bewohnen Sie ein 4 m2 großes Zimmer, das Sie sich mit zwei Mitbewohnern teilen.

Ihre sozialen Beziehungen im Beschäftigungsstaat bestanden in Kontakten zu Ihren Freunden. Ihre Familie besuchen Sie ein bis zweimal pro Monat, wenn Sie Urlaub haben oder Feiertage sind. Diese Umstände weisen eindeutig daraufhin, dass der Mittelpunktes Ihrer Lebensinteressen in Rumänien liegt.

Der vorhin zitierten Judikatur folgend kommt das AMS zu der Ansicht, dass Sie - trotz Ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - Ihren Lebensmittelpunkt zweifelsfrei in Rumänien hatten und diesen weiterhin dort haben. Somit ist der Wohnmitgliedstaat Rumänien für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig und Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld vom 18.09.2015 war mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen."

3.3. Mit Schreiben vom 30.10.2015, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 13).

3.4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2015 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ XXXX ]).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer geht seit 19.02.2007 regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach und bezog jeweils den Wintermonaten 2012/2013, 2013/2014 sowie 2014/2015 Arbeitslosengeld in Österreich (AZ 3).

1.2. Der Beschwerdeführer verfügt seit 27.08.2009 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Er bewohnt ein Zimmer in einem Mietshaus, teilt sich die Küche und das Bad mit zwei anderen Mitbewohnern und hat in Österreich auch Freunde mit denen er Zeit verbringt. Er hat einen österreichischen Führerschein und in Österreich auch ein Auto angemeldet (AZ 4/6-11).

1.3. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Westrumänien nahe der ungarischen Grenze in einem Eigentumshaus. Der Beschwerdeführer besucht seine Familie 1-2 Mal pro Monat wenn er Urlaub hat oder Feiertage sind (AZ 4/10-11).

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-4]).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:

  • Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 2, 3)

  • Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 4/12-14, 4/17-25)

  • Niederschrift mit dem Beschwerdeführer (AZ 4/9-11)

  • Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 4/15, 4/31-32)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, stimmen mit jenen im Bescheid vom AMS festgestellten überein und werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

2.2.1.1. Das AMS ging im Bescheid allerdings davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich ein 4m² großes Zimmer mit zwei Mitbewohnern teilt (Bescheid Seite 2 und 8). Aus der im Akt einliegenden Niederschrift (AZ 4/10) ergibt sich jedoch, dass sich der Beschwerdeführer nur die Gemeinschaftsräume Küche und Bad in dem Haus teilt, in dem er über ein eigenes Zimmer verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).

3.1.1. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), wobei § 27 sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).

Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.1.1.1. In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.2. maßgebliche Rechtsgrundlagen

§ 44 Abs. 1 AlVG Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes (Z1); soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird (Z2).

Abs. 2 leg.cit Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004: "Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben" lautet auszugsweise wie folgt:

Abs. 1 leg.cit. Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

Abs. 2 leg.cit Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

Abs. 3 leg.cit Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

Abs. 5 lit.a leg.cit. Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

Abs. 5 lit.b leg.cit. Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

Gemäß Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.

3.3. ad Spruchpunkt I

3.3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 18.09.2015 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).

3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig und wird auch vom AMS im Bescheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger im Sinne von Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, wenngleich sein Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j der genannten VO aufgrund der dort gegebenen, unstrittigen intensiven familiären Bindungen (Frau, Kinder) durchaus Rumänien sein mag, da er nicht der Legaldefinition des zitierten Artikels entsprechend "mindestens jedoch einmal wöchentlich" in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt.

3.3.2.1. Das AMS begründet die gegenständliche Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers damit, dass Art. 65 Abs. 2 Satz 1 und 2 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht nur auf Grenzgänger bezogen sei, da der (dritte und) letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer Bezug nehme, die keine Grenzgänger sind. Denklogisch beziehe sich daher der gesamte Abs. 2 leg.cit. nicht nur auf Grenzgänger. Art. 65 Abs. 5 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 sehe vor, dass der [in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannte] Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats erhalte und dass die Leistungen vom Träger des Wohnorts gewährt werden, sodass diesbezüglich nur Rumänien in Betracht komme.

3.3.3. Bei dieser Interpretation des Art. 65 übersieht das AMS, dass die VO im Gegensatz zur Literatur, welche auch "unechte Grenzgänger" kennt (vgl. etwa Felten in Spiegel (Hrsg), Kommentar zum zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht Art. 65 VO 883/2004 RZ 1; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (2015), § 21 AlVG RZ 476/2; Bruckner in DRdA 2015, 156: "Bemessung des Arbeitslosengeldes und des Weiterbildungsgeldes bei EU-Wanderarbeitnehmern"), nur zwischen "Grenzgänger" und "kein Grenzgänger" unterscheidet.

3.3.3.1. Dies führte, zumal auch die Vorgängerregelung Art. 71 VO Nr. 1408/71 nur diese Unterscheidung vornahm, zur Judikatur des EUGH (vgl. EUGH 12.06.1986, 1/85 (Miethe)), worin er festgehalten hatte, dass ein Grenzgänger, wenn er besondere Beziehungen zum Beschäftigungsstaat aufwies, ein derart atypischer Grenzgänger war, dass er daher als ein Arbeitnehmer anzusehen war, der nicht Grenzgänger im Sinne der Verordnung war (vgl die Ausführungen des EUGH in EUGH 11.04.2013, C-443/11 (Jeltes ua.) RZ 29).

3.3.3.2. In EUGH 11.04.2013, C-443/11 (Jeltes ua.) weist der EUGH im Hinblick auf diese Judikaturpraxis sodann darauf hin, dass der Verordnungsgeber mit Art. 65 Abs. 2 1. und 2. Satz VO (EG) Nr. 883/2004 die Ansprüche von (echten) Grenzgängern und den im Sinne der EUGH-Judikatur atypischen Grenzgängern regeln wollte. Davon, dass der Verordnungsgeber mit Art. 65 Abs. 2 1. und 2. Satz leg.cit auch die Ansprüche von Personen, die keine Grenzgänger sind, regeln wollte, geht der EUGH hingegen nicht aus (EUGH 11.04.2013, C-443/11 (Jeltes ua) RN 31-36).

3.3.4. Darüber hinaus wäre aber auch nicht ersichtlich, welcher Anwendungsbereich für Art. 65 Abs. 2 letzter Satz VO (EG) Nr. 883/2004 "Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben." bliebe, wenn sich ohnehin alle Personen, also auch jene die keine Grenzgänger sind, immer der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedsstaat zur Verfügung stellen müssten.

3.3.5. Gänzlich verfehlt ist somit für das gegenständliche Verfahren der Hinweis des AMS auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2015, 2013/08/0074, zumal diesem Verfahren ein "echter" Grenzgänger im Sinne von Art. 1 lit. f VO (EG) Nr 883/2004 zugrunde lag. Gleiches gilt auch für den Hinweis des AMS auf das Urteil des EUGH vom 11.4.2013, C-443/11 (Jeltes), da es sich auch hier um "echte", aber aufgrund besonders enger persönlicher und beruflicher Bindungen im Beschäftigungsstaat "atypische", Grenzgänger im Sinne von Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 handelte.

3.3.6. Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer im konkreten Fall unbestrittenermaßen kein Grenzgänger im Sinne von Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004. Für - wie gegenständlich der Beschwerdeführer - vollarbeitslos Personen, die keine Grenzgänger sind, sieht Art. 65 Abs. 2 letzter Satz VO (EG) Nr. 883/2004 zunächst vor, dass sich ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen muss, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. Nach Abs. 5 lit. b leg.cit. erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat jedoch Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

3.3.7. Der Beschwerdeführer ist bis dato nicht nach Rumänien zurückgekehrt, sodass er sich gemäß Art. 65 Abs. 2 letzter Satz VO (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat.

3.3.7.1. Vor diesem Hintergrund durfte aber der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld nicht zurückgewiesen werden, sondern wäre sein Antrag inhaltlich zu beurteilen gewesen.

3.3.8. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens aber nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist (lediglich) mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen.

3.4. ad Spruchpunkt II

3.4.1. Mit Spruchpunkt I wurde seitens des BVwG die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdevorentscheidung ist und es dem BVwG deshalb verwehrt ist, den der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegenden Bescheid direkt zu beheben (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.4.1.1. In Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung, tritt der der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegende erste Bescheid vom 27.10.2015, GZ XXXX , nicht außer Kraft, weshalb die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und er bei Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (vgl. VwGH 21.05.2001, 2001/17/0043, in diesem Sinne wohl auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.4.2. Die Herstellung des dem Recht entsprechenden Zustandes erfordert daher den weiteren Schritt der Behebung des Erstbescheides vom 27.10.2015, mit welchem zu Unrecht der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde. Aus diesem Grunde ist auch der Bescheid des AMS vom 27.10.2015 spruchgemäß zu beheben.

3.5. Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

4.1. Aufgrund der Behebung der Bescheide konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Im gegenständlichen Verfahren bedurfte die rechtliche Subsumtion angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes der Art. 1 Art. 1 lit. f, Art. 65 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 5 lit. b der VO (EG) Nr. 883/2004 keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Die Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zur in der Entscheidung des AMS zitierten jüngeren VwGH und EUGH Judikatur (insbesondere VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074 und 2013/08/0056, sowie EUGH 11.04.2013, C-443/11 (Jeltes ua)) da diese sich mit der Frage von Grenzgängern bzw. atypischen Grenzgängern beschäftigt, worunter der Beschwerdeführer aber auf Grund der sprachlich klaren und eindeutigen Legaldefinition des Grenzgängers in Art. 1 Art. 1 lit. f leg.cit. nicht zu subsumieren war.

Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass insgesamt keine Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision vorliegen.

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