W127 2013502-1•BVwG W127 2013502-1
W127 2013502-1Tribunal administratif fédéral20 janv. 2016
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W127 2013502-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116556553, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, AZ:
II/7-EBP/10-108993472, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, AZ:
II/7-EBP/10-116556553, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €
1. 094,42 gewährt; ein Betrag von € 726,51 wurde rückgefordert. Aus der Begründung geht hervor, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 09.09.2011 eine Differenzfläche von 3,37 ha Flächenabweichung festgestellt worden sei.
Hiegegen wurde von der beschwerdeführenden Partei Berufung erhoben.
Mit Abänderungsbescheid [eigentlich Berufungsvorentscheidung] der Agrarmarkt Austria vom 26.07.2012, AZ: II/7-EBP/10-117762127, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 erneut eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 1.094,42 gewährt.
Hiegegen legte die beschwerdeführende Partei Rechtsmittel ein.
Am 28.10.2014 legte die Agrarmarkt Austria gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Aufbereitung des Aktes für das Bundesverwaltungsgericht durch die Agrarmarkt Austria findet sich der Passus, dass die Agrarmarkt Austria, wäre sie in diesem Fall noch zuständig, aufgrund der vorgelegten Erklärung gemäß § 8i MOG die Sanktion aufheben und einen neuen Bescheid auf Basis der ermittelten Fläche, jedoch ohne Sanktion, erlassen würde.
Mit Schreiben vom 21.01.2015 legte die Agrarmarkt Austria einen Report betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, Berechnungsstand 14.11.2014, vor, da sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die Agrarmarkt Austria übertragen werden, von der Agrarmarkt Austria unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung liegt gegenständlich eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus der Bemerkung der Agrarmarkt Austria im Vorlageschreiben und dem vorgelegten Report vom 14.11.2014 ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Die Agrarmarkt Austria wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.
Auf die verspätete Erlassung des Abänderungsbescheides war daher nicht näher einzugehen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
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