W147 2118451-1•BVwG W147 2118451-1
W147 2118451-1Tribunal administratif fédéral19 janv. 2016
Aufenthaltsrecht, Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt
W147 2118451-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. November 2015, Zl. 13-830477109/151548872, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in Verbindung mit § 58 Abs. 10 und § 55 AsylG 2005 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14. April 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Ehegattin und drei Kinder des Beschwerdeführers sind bereits zuvor ins österreichische Bundesgebiet eingereist.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. März 2014, Zl. 830477109/2280271/BMI-BFA_RD_STM, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF mangels Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz abgewiesen (I). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.).
2. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. März 2014, Zl. 830477109/2280271/BMI-BFA_RD_STM, wurde mit Schriftsatz vom 30. März 2014 Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang angefochten.
3. Die Beschwerdevorlage langte am 9. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Am 22. Juni 2015 war eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der zwar eine Dolmetscherin für die russische Sprache, jedoch der Beschwerdeführer und seine zur Verhandlung geladenen Familienangehörigen unentschuldigt nicht erschienen sind. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Familie durchgeführt und dabei der Akteninhalt, insbesondere die Einvernahmen des zur Verhandlung geladenen Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie die Beschwerde verlesen.
5. Mit Erkenntnis vom 17. Juli 2015, Zl. W147 2006756-1/8E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30. März 2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z. 3, 55, 57 AsylG 2005, idgF, und §§ 52, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
6. Am 11. August 2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 1 AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Dabei führte er an, sich seit 14. April 2013 in Österreich aufzuhalten, und legte er einen Nachweis des XXXX über ausreichende Deutschkenntnisse auf Niveaustufe B1 vom 6. März 2015 und eine im Dezember 2009 in seinem Herkunftsstaat ausgestellte Heiratsurkunde vor.
7. Am 14. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, verheiratet zu sein und seit 2013 mit seiner Frau und seinen drei Kindern in Österreich zu wohnen. Sie würden von der Grundversorgung leben. Befragt, warum der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht ausgereist sei, gab er an, "echte Probleme in Russland" gehabt zu haben. Angesprochen darauf, dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spreche, führte er die Teilnahme an mehreren Deutschkursen in Österreich an. Unterstützungsschreiben mehrerer Privatpersonen, einige datiert mit "3. August 2015", darunter auch eines der Leiterin einer Theaterwerkstatt, in der er von April bis Mai 2014 mitgewirkt habe, und eine undatierte Einstellungszusage wurden vorgelegt. An seiner (familiären) Situation habe sich seit Erlass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2015, außer der Tatsache, dass sein XXXX Sohn nun den Kindergarten besuche, nichts geändert. Befragt, warum der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestellt habe, gab er an, es sei ihm dazu geraten worden, um hier bleiben zu können.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. November 2015, Zl. 13-830477109/151548872, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 11. August 2015 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat noch Verwandte habe, seit seiner Einreise in Österreich mit seiner Familie nur vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen sei, sich nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens rechtswidrig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, nicht selbsterhaltungsfähig sei und von der Grundversorgung lebe. Einer Abschiebung in die Russische Föderation würden auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers entgegenstehen. Seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sei keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die insgesamt längere Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach dieser Entscheidung beruhe zudem nur auf der beharrlichen Weigerung, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten.
9. Gegen des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. November 2015, Zl. 13-830477109/151548872, wurde mit Schriftsatz vom 26. November 2015 Beschwerde erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2015 insofern eine Situationsänderung stattgefunden habe, als er neben zahlreichen Unterstützungserklärungen auch eine Einstellungszusage vorlegen habe können. Die belangte Behörde hätte unter Berücksichtigung seiner neu erlangten Einstellungszusage, der zahlreichen Unterstützungsschreiben und den bereits vorliegenden Integrationsmaßnahmen, wie der Erlangung des Sprachzertifikats auf Niveaustufe B1, eine wesentliche Änderung seines Privatlebens in Österreich feststellen müssen.
10. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Dezember 2015 langte am 14. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin merkte die belangte Behörde an, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Moslem und strafrechtlich unbescholten. Er war seit seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14. April 2013 in Österreich vorläufig aufenthaltsberechtigt und ist seit der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2015, Zl. W147 2006756-1/8E, rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Er lebt in Österreich mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Diese sind bereits zuvor in das österreichische Bundesgebiet eingereist und ebenfalls nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer hat Verwandte in seinem Herkunftsstaat. Er ist arbeitsfähig und gesund, geht in Österreich jedoch keiner Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in Österreich einige Integrationsschritte gesetzt, sich einige Deutschkenntnisse angeeignet und zeigte sich bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, wofür die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, darunter auch der Leiterin einer Theaterwerkstatt vom 3. August 2015, wonach er im Mai 2014 an dieser mitgewirkt habe, sprechen.
Der Beschwerdeführer hat nach Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2015, Zl. W147 2006756-1/8E, und somit auch der darin enthaltenen Rückkehrentscheidung, Zl. W147 2006756-1/8E, womit die Rückkehrentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. März 2014, Zl. 830477109/2280271/BMI-BFA_RD_STM, in Rechtskraft erwachsen ist, am 11. August 2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurden ein Nachweis für die positiv bestandene Deutschprüfung der Niveaustufe B1 vom 6. März 2015, teilweise mit "3. August 2015" datierte Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, darunter auch der Leiterin einer Theaterwerkstatt vom 3. August 2015, wonach der Beschwerdeführer im Mai 2014 in einer Theatergruppe mitgewirkt habe, und eine schriftliche Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung in einem Geschäft, als Integrationsnachweise erbracht.
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seines Antrages auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14. Oktober 2015 und den im Laufe des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Dokumenten. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 16. Dezember 2015.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z.1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z .1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. (...)
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) (...)
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zu A)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302).
Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher nur darüber zu entscheiden, ob die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist oder nicht.
Es ist somit zu prüfen, ob nach Erlassung der Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2015, womit die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 18. März 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheid eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer hat am 11. August 2015 einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und im Zuge des verfahrensgegenständlichen Verfahrens der belangten Behörde u.a. Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, darunter auch einer Leiterin vom 3. August 2015 über die Mitwirkung des Beschwerdeführers in einer Theatergruppe im Mai 2014, und eine undatierte Einstellungszusage vorgelegt. Eine Einstellungszusage vermittelt jedenfalls keinen durchsetzbaren Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses (vgl. auch VwGH 13. 10. 2011, 2011/22/0065, mwN) und ist daher bei einer Interessensabwägung nicht von besonderer Gewichtung. Diesbezüglich ist daher jedenfalls nicht von einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung auszugehen.
Die der belangten Behörde vorgelegten Unterstützungsschreiben von Privatpersonen waren teilweise undatiert und zum Teil mit "3. August 2015" datiert, darunter auch das Schreiben der Leiterin einer Theaterwerkstatt. Obwohl dieses Schreiben vom 3. August 2015 stammt, wird darin eine soziale Aktivität des Beschwerdeführers von Mai 2014, somit ein kurze Zeit nach Erlassung des Bescheides vom 18. März 2014 gesetzter Integrationsschritt, angeführt.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Unterstützungsschreiben seine sozialen Kontakte in Österreich hervorstreichen wollte, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht, sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 6. 11. 2009, 2008/18/0720; 25. 2. 2010, 2010/18/0029).
Seit der Rückkehrentscheidung vom 17. Juli 2015 hat sich bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides somit keine Änderung der Situation des Beschwerdeführers ergeben, die eine neuerliche Abwägung gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK erforderlich machen würde.
Dies vertritt auch der Beschwerdeführer selbst in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14. Oktober 2015, in der er lediglich auf den veränderten Umstand hinweist, dass sein älterer XXXX Sohn nunmehr in den Kindergarten geht. Ein kurzzeitiger Kindergartenbesuch kann jedenfalls keine Auswirkung auf die Integration der Familie des Beschwerdeführers in Österreich haben.
Der maßgebliche Sachverhalt hat sich somit nicht geändert, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zu Recht erfolgt ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf die jüngsten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 18. 12. 2014, 2014/07/0002). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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