Bundesverwaltungsgericht W228 2115992-1

W228 2115992-1Tribunal administratif fédéral18 janv. 2016

Regest

Arbeitslosengeld Dienstverhältnis einvernehmliche Auflösung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W228 2115992-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2115992.1.00

Spruch

W228 2115992-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR XXXX wegen Nichtgewährung des Arbeitslosengeldes gem. § 11 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF stattgegeben und der Spruch wird abgeändert, sodass dieser lautet: „Für den Zeitraum ab 26.06.2015 erhalten Sie Arbeitslosengeld im gesetzlichen Ausmaß; für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (26.06.2015 – 17.07.2015) ergibt dies konkret einen Betrag von € 29,08 täglich.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 08.07.2015 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum von 26.06.2015 bis 17.07.2015 kein Arbeitslosengeld erhält. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der vorzeitige Austritt des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX nicht gerechtfertigt gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.08.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Kündigung seinerseits kein Thema gewesen sei. Er habe am Freitag, den 19.06.2015 gearbeitet und sei ihm für Montag, den 22.06.2015, der nächste Arbeitsplatz zugeteilt worden. Er habe selbst seinen Arbeitsplatz nicht verlassen wollen. Er könne verstehen, dass sein Chef böse sei und für den dreitägigen Urlaub kein Verständnis gehabt habe. Seiner Kündigung legte er eine Kopie eines Screenshots eines Handys sowie ein Schreiben der Firma XXXX bei.

Am 05.10.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er am 21.06.2015 davon erfahren habe, dass sein Bruder in der Türkei einen schweren Unfall gehabt habe. Sein Bruder habe vier Kinder und sei der Beschwerdeführer aufgrund des großen Familienzusammenhalts und weil er sich große Sorgen gemacht habe, sofort in die Türkei geflogen um seinem Bruder und dessen Familie zu helfen. Er lege auch Belege seines Fluges und die ärztlichen Belege des Krankenhausaufenthaltes seines Bruders vor. Der Beschwerdeführer habe versucht, seinen Chef telefonisch zu erreichen; dies habe aber nicht geklappt und habe er daraufhin eine SMS verschickt. Als Reaktion darauf habe der Beschwerdeführer am 22.06.2015 ein Schreiben bekommen, in welchem er über seinen vorzeitigen Austritt informiert wurde.

Am 19.10.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Vergleich vom 26.11.2015, abgeschlossen zwischen derXXXX und dem Beschwerdeführer, wurde die Umwandlung des vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund in eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses vorgenommen. Dieser wurde am 02.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer hat mit Geltendmachung 26.06.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Mit Bescheid des AMS vom 08.07.2015 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 26.06.2015 bis 17.07.2015 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht wurde nicht erteilt.

Der Beschwerdeführer war von 02.02.2015 bis zum 19.06.2015 bei der Firma XXXX beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Dienstgebers mit Wirkung vom 19.06.2015 als vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers ohne wichtigen Grund beendet. Mit Vergleich vom 26.11.2015, abgeschlossen zwischen der XXXX und dem Beschwerdeführer, wurde die Umwandlung des vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund in eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses vorgenommen. Sohin wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung beendet wurde.

Festgestellt wird weiters, dass die Voraussetzungen für die Nichtgewährung des Arbeitslosengeldes gemäß § 11 AlVG nicht vorliegen, da das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, wonach das Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX einvernehmlich gelöst wurde, gründet sich auf den am 26.11.2015 abgeschlossenen Vergleich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lautet:

Arbeitswilligkeit

§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Als freiwillige Auflösung im Sinne des § 11 AlVG gilt grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt). Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses stellt keinen Anwendungsfall des § 11 AlVG dar. § 11 AlVG enthält die Wortfolge „Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben", was auf eine einseitige Auflösungserklärung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer abstellt. Die einvernehmliche Auflösung kann jedoch als Auflösungsvereinbarung nur durch übereinstimmende Willenserklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 10. Lfg März 2014, RZ 295).

Durch die Verwendung des Begriffes „freiwillig" in § 11 AlVG brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass sich der freie Wille des in der Folge Arbeitslosen auf die Herbeiführung der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung beziehen muss (VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136).

Im gegenständlichen Fall liegt unstrittig eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vor. Dies wurde im Vergleich vom 26.11.2015 so festgestellt. Insofern liegt die von § 11 Abs. 1 AlVG geforderte freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer im konkreten Fall nicht vor und mangelt es somit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung von § 11 Abs. 1 AlVG.

Da es bereits an einer grundlegenden Voraussetzung für die Anwendung von § 11 Abs. 1 AlVG mangelt und somit der Beschwerde im konkreten Fall stattzugeben war, war auf berücksichtigungswürdige Fälle iSd § 11 Abs. 2 AlVG nicht mehr einzugehen.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes gem. § 11 AlVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. So hat der VwGH klargestellt, dass sich der freie Wille des in der Folge Arbeitslosen auf die Herbeiführung der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung beziehen muss, damit § 11 Abs. 1 AlVG zur Anwendung gelangen kann (VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136). Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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