G307 2119515-1•BVwG G307 2119515-1
G307 2119515-1Tribunal administratif fédéral18 janv. 2016
Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose,<br/>Herabsetzung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe, Zurückverweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Dänemark, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2016, Zl.: XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 05.01.2016, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Mit dem am 07.01.2016 beim BFA, RD Niederösterreich eingelangten und mit 05.01.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde die Beigabe eines Rechtsvertreters beantragt und die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes moniert.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden am 12.01.2016 vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und sind dort am 14.01.2016 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Dänemarks und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
1.2. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 188, 283 Abs. 2 StGB sowie § 3g Verbotsgesetz zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 18 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen gewertet. Der dagegen erhobenen Berufung an das Oberlandesgericht Wien wurde nicht Folge gegeben.
Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF wurde am XXXX aus der Haft entlassen und am XXXX wegen Verdachts des versuchten Diebstahls sowie unbefugten Besitzes verbotener Waffen oder Munition abermals festgenommen. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX, XXXX, wurde die Entlassung des BF aus der Haft mit XXXX festgelegt.
1.3. Der BF ging bis dato in Österreich keiner Beschäftigung nach, befindet sich seit 2010 in Österreich und ist seit 02.09.2010 im Bundesgebiet gemeldet. Der Grund für die Einreise war die Absolvierung eines Studiums. Der BF bezieht aus Dänemark eine Pension, unter deren Zuhilfenahme er auch in Österreich bis dato seinen Lebensunterhalt bestritt.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
In Dänemark leben die Halbgeschwister des BF und dessen Eltern. Mit diesen pflegt er keinen Kontakt mehr. Der BF besuchte in Dänemark 12 Jahre lang die Schule, begann dort ein Studium, welches er jedoch nicht beendete.
Der BF beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift, kann in dieser Sprache ausreichend kommunizieren und sich ausdrücken.
Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration des BF in, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vorliegenden Verwaltungsakts und den Ausführungen in der Beschwerde.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen dänischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Bedenken bestehen und der auch im aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister Erwähnung findet.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus dem im Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Urteil des LG XXXX und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister). Aus dem Urteil des OLG XXXX vom XXXX ist ersichtlich, dass der gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Berufung nicht Folge gegeben wurde.
Der Zeitpunkt der Haftentlassung sowie jener der neuerlichen Festnahme und die ihm nunmehr vorgeworfenen strafbaren Handlungen ergeben sich aus der Vollzugsinformation der Justizanstalt XXXX vom 05.10.2015 und 30.10.2015.
Der Umstand der Beschäftigungslosigkeit ist dem Vorbringen des BF zu entnehmen und mit dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug in Einklang zu bringen.
Der durchgehende Aufenthalt des BF seit September 2010 ergibt sich aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und deckt sich mit den Aufzeichnungen im ZMR.
Die Beziehungen zu den in Dänemark wohnhaften Verwandten sind den Ausführungen des BF vor dem BFA zu entnehmen. Ebenso die sozialen Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen, deren Intensität er nicht in der Lage war, näher zu beschreiben. Sein Familienstand und die Kinderlosigkeit sind aus dem Protokoll aus der Einvernahme vor dem BF ersichtlich.
Die Feststellung zur amtlichen Meldung des Wohnsitzes ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister.
Der Pensionsbezug aus Dänemark folgt den eigenen Angaben des BF.
Die Feststellung des Nichtvorliegens einer nachhaltigen Integration des BF in Österreich beruht auf dem Umstand, dass er weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, aus denen auf eine Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht geschlossen werden könnte. Der BF vermochte weder einen Studienerfolg, die Studienrichtung noch die Bindung zu den in Österreich wohnhaften Personen, zu welchen soziale Kontakte bestehen sollen, genauer darzulegen. Ferner befindet er sich abermals in Haft.
Die ausgezeichneten Deutschkenntnisse sind der Einvernahme des BF vor dem BFA und den Ausführungen im Rechtsmittel zu entnehmen.
2.3. Wenn der BF in der Beschwerde vermeint, er sei keiner "drakonischen" Strafe unterworfen worden und der geringfügige Charakter seiner Straftaten hervorzuheben, müssen diese Argumente leer im Raum stehen bleiben. Wie nämlich die den Delikten zu Grunde liegende Verurteilung und deren "Bestätigung" durch die Rechtsmittelinstanz zeigt wurde diese Ansicht von den Strafgerichten nicht geteilt und stellen die verletzten Rechtsgüter - wie noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird - gewichtige Säulen einer demokratischen Gesellschaft dar.
Im Übrigen verliert sich der BF in seiner Beschwerde in Unmutsäußerungen über die seines Erachtens seitens der deutschsprachigen Staaten verfehlte Flüchtlingspolitik, welche den dort wohnhaften Mitbürgern zu massiven Nachteilen gereiche. Der Begründung des Bescheides der belangten Behörde tritt er jedoch - abgesehen von der Dauer des Einreiseverbotes - nicht entgegen.
Der angekündigte Gang des BF zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bleibt dem BF nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges zwar unbenommen, doch ist dieser Behauptung kein Wert in Bezug auf das gegenständliche Verfahren beizumessen.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchteil A): (Abweisung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsverbot):
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet wie folgt:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Vorauszuschicken ist, dass sich der BF jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1, 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Der BF wurde in Österreich wegen des Verbrechens nach § 3g Verbotsgesetz sowie der Verhetzung und Herabwürdigung religiöser Lehren zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die angeordnete Probezeit von drei Jahren ist noch nicht abgelaufen, wurde der BF am XXXX neuerlich wegen versuchter Körperverletzung sowie unbefugten Waffenbesitzes festgenommen und wird am XXXX aus der Haft entlassen.
Die Art und Schwere der strafbaren Handlungen, die Verurteilung zu einem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe, die Kumulation der Delikte und die neuerliche Anhaltung zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Auch die Art des verletzten Rechtsgutes, nämlich die Menschenwürde und vor allem der dem Verbotsgesetz immanente Gedanke der Verhinderung einer Wiederbetätigung sind dem BF im Rahmen seiner Verurteilung schwer anzulasten und weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.
Der Umstand, dass der BF auch im Rechtsmittel das Unrecht seiner Tat nicht einzusehen scheint und sein Verhalten geradezu "verharmlost" lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr als begründet erscheinen. Das zeigt auch das derzeitige Verweilen in Haft. Weiters ist festzuhalten, dass der BF beschäftigungslos ist und - abgesehen von seiner aus Dänemark bezogenen Pension - über kein eigenes (regelmäßiges) Einkommen verfügt.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Verletzung der Menschenwürde, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie Schutz der Volkswirtschaft) dar.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufzeigten Umstände begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Verhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist, keinen Bedenken.
Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwögen.
Das vom BF behauptete Überwiegen seines persönlichen Interesses am Verbleib im Bundesgebiet nur allein wegen seines bisherigen Aufenthaltes und des Abbruchs seiner Beziehungen zu Dänemark war im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Maßgabe einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK nicht anzunehmen. Es konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates über keinerlei Bindung mehr dorthin verfüge. So sind dort - wie von ihm selbst erwähnt - sehr wohl familiäre Bindungen vorhanden.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
Das von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Gemäß § 67 Abs. 3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 2 FPG sind - in Abgrenzung zu den in Abs. 3 leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch strafbare Handlungen mit hohem Unrechtsgehalt und Strafen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.
Das Verhalten des BF ist zwar der Bestimmung des § 67 Abs. 3 Z 3 FPG zu subsumieren, doch lässt die belangte Behörde außer Acht, dass es sich hiebei um eine Ermessensbestimmung handelt.
Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 3g Verbotsgesetz ("Wiederbetätigung") einen Strafrahmen bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit bis zu 20 Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings - auch unter Miteinbeziehung der anderen Tatbestände der Verhetzung und Herabwürdigung religiöser Lehren - bei weitem nicht ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten verurteilt. Abgesehen davon hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass es sich hiebei um die erste Verurteilung des BF wegen eines Vorsatzdeliktes handelt.
Die vom BFA verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes im unbefristeten Ausmaß steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Relation.
Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Einbeziehung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als ein Jahr als nicht angemessen. Dem persönlichen Fehlverhalten des BF liegt eine gewisse "Gleichgültigkeit" zu Grunde, die - wie bereits erwähnt - eine konkrete Gefahr des Rückfalls in sich birgt.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf ein Jahr herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit stattzugeben.
3.2.4. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Nach § 70 Abs. 3 FPG ist einem EWR-Bürger grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren, wovon nur ausnahmsweise unter der in § 70 Abs. 3 FPG 2005 genannten Voraussetzung Abstand genommen werden darf. Befindet sich der Fremde - voraussichtlich noch für längere Zeit - in Strafhaft, sodass der Eintritt der Durchsetzbarkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FPG vorerst für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, so ist darauf Bedacht zu nehmen. Die Frage, ob dem Fremden ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist oder ob es im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der sofortigen Ausreise des Fremden bedarf, ist daher bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beantworten (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094).
Laut Vollzugsinformation wird der BF am XXXX aus der Strafhaft entlassen. Trotz seiner bedingten Entlassung am XXXX hat er sich neuerlich zu einer strafbaren Handlung hinreißen lassen, aufgrund deren gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde.
Im vorliegenden Fall ist in Hinblick auf die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes festzuhalten, dass der BF abgesehen von seiner rechtskräftigen Verurteilung des LG XXXX schon in Dänemark - wenn auch nur fahrlässig - straffällig wurde. An den vom BF gesetzten Tathandlungen ist zu ersehen, dass er - wohl aus Uneinsichtigkeit und aufgrund fehlenden Unrechtbewusstseins - immer wieder straffällig wird. Im Hinblick auf diese Erwägungen ist daher davon auszugehen, dass auch zum Zeitpunkt der Haftentlassung die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
3.2.5. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Im gegenständlichen Fall war besonders zu berücksichtigen, dass dem BF bislang fehlende Einsicht in Bezug auf sein strafbares Verhalten zu attestieren ist, welches sich in der teilweisen Verharmlosung seines eigenen Verhaltens äußert. Besonders hervorzuheben ist hiebei die Verachtung der Menschenwürde und des friedlichen Zusammenlebens sowie die Inakzeptanz gedeihlichen Zusammenlebens, welche durch die den zugrundeliegenden Strafnormen festgesetzten hohen Strafdrohungen geschützt werden sollen (insbesondere durch § 3g VerbotsG). Deshalb wurde dem BF von Seiten der belangten Behörde zutreffend gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt.
Zur Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:
In der Beschwerde wurde beantragt, dem BF einen (wohl gemeint: unentgeltlichen) Rechtsvertreter beizugeben.
Im Hinblick darauf ist zunächst auf das jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G7/2015-8 zu verweisen, worin der Gerichtshof im Wesentlichen ausführte, dass er bei seiner im Prüfungsbeschluss vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014, vertretenen Auffassung verbleibe und der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig, und im Ergebnis daher § 40 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aufzuheben sei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft und wurde im BGBl I Nr. 82/2015 am 14.07.2015 kundgemacht.
Zwar sieht § 40 VwGVG die Beigabe eines Verteidigers vor, diese Bestimmung beschränkt sich jedoch auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Eine extensive Interpretation dieser Bestimmung verbietet sich angesichts ihrer eindeutigen systematischen Einordnung in den auf das "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" zugeschnittenen 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40, Anm. 2 und 5).
Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche, die durch Wortlaut und Systematik gezogenen Grenzen des Anwendungsbereichs der Regelung außer Acht lassende "Handhabung" des Gesetzes durch das Unionsrecht geboten wäre. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache zweifellos um eine Angelegenheit, bei deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht in "Durchführung des Unionsrechts" handelt, wodurch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet ist (VfSlg. 19.632/2012). Daraus folgt unter anderem, dass das Verfahren den Garantien des Art. 47 GRC zu genügen hat, zu denen es auch gehört, dass (im Gleichklang mit den Erfordernissen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - vgl. Art. 52 Abs. 3 GRC) unter besonderen Umständen, insb. je nach Komplexität des Verfahrens, Erfolgschancen des Verfahrens und Vermögenslage des Beschwerdeführers, die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers geboten sein kann.
4.2. Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall aber insofern nicht vor, als das gegenständliche Verfahren weder durch besondere Komplexität hervorsticht noch der Anwaltspflicht unterliegt. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kein aus Art. 47 GRC ableitbares unionsrechtliches Gebot der unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers. Aus unionsrechtlichen Gründen erfährt die anzuwendende innerstaatliche Rechtslage daher keine Modifikation. Insofern liegt derzeit trotz des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vor.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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