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W209 2115817-1•BVwG W209 2115817-1
W209 2115817-1Tribunal administratif fédéral15 janv. 2016
Ausbildung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft
W209 2115817-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch Mag. Helmut HAWRANEK, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 16/5, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 01.06.2015, GZ 08114/GF: 3737818, betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG bei der Arbeitgeberin XXXX GmbH XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein 1984 geborener Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, stellte am 20.04.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll er bei der XXXX GmbH für die berufliche Tätigkeit "Baumeisterei" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.676 an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb auf ein Jahr befristet beschäftigt werden. Im Rahmen seiner Tätigkeit solle er Elektroanlagen einbauen, warten und reparieren, technische Unterlagen erstellen und vorbereiten, Installationsvorbereitungen treffen, Werkstoffe verarbeiten, elektrische Anlagen prüfen und kontrollieren sowie Rohrleitungen und Kabelleitungen bauen. Dem Antrag waren ein ÖSD-Sprachzertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 sowie ein Zeugnis des Zentrums für Erwachsenenbildung XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) vom 15.09.2014 über den Abschluss der III. Klasse des Bildungsprogrammes für Erwachsenen zum Erwerb des Berufes Elektriker angeschlossen.
2. Mit Schreiben vom gleichen Tag übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG vorliegen.
3. Mit Schreiben vom 28.04.2015 informierte das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden die belangte Behörde) die mitbeteiligte Arbeitgeberin über die gesetzliche Mindestentlohnung für sonstige Schlüsselkräfte sowie darüber, dass die in der Arbeitgebererklärung angegebene beabsichtigte berufliche Tätigkeit "Baumeisterei" mit der Ausbildung des antragstellenden Ausländers als Elektriker nicht zusammenpasse. Darüber hinaus wurde um schriftliche Mitteilung ersucht, dass der antragstellende Ausländer nicht im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung beschäftigt werde.
4. Mit E-Mail vom 08.05.2015 meldete die mitbeteiligte Arbeitgeberin zurück, dass die in der Arbeitgebererklärung angegebene Entlohnung ein Versehen sei, die Entlohnung tatsächlich € 2.790 brutto monatlich betrage und das Unternehmen die Vorbereitungen für das Verlegen von Elektronetzen (Kabelverlegung, Stromkastenmontage) treffe und aus diesem Grund Elektroinstallateure und Elektriker benötige.
5. Mit Bescheid vom 01.06.2015 wies die belangte Behörde die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer lediglich 20 Punkte für seine Qualifikation, 15 Punkte für seine Sprachkenntnisse sowie 15 Punkte für sein Alter angerechnet werden könnten. Damit erreiche er lediglich 45 von 50 für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft erforderlichen Punkten gemäß Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist Beschwerde, die sich ausdrücklich gegen die Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG richtete. Begründend führte er aus, dass er von 01.04.2011 bis 01.04.2015 als Elektrotechniker tätig gewesen sei und die (vierjährige) Berufserfahrung mit 8 Punkten anzurechnen sei, wodurch der Beschwerdeführer die Mindestpunkteanzahl von 50 überschreite. Zum Nachweis war der Beschwerde eine Bestätigung der Fa. XXXX d.o.o. in XXXX (Bosnien und Herzegowina) vom 23.06.2015 über eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im o.a. Zeitraum als Elektrotechniker angeschlossen.
7. Mit Bescheid vom 16.09.2015 lehnte die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass laut übermitteltem Zeugnis vom 15.09.2014 der Beschwerdeführer im Schuljahr 2014/2015 eine Ausbildung zum Elektriker abgeschlossen habe, es sich dabei um eine dreijährige Ausbildung handle, die einem Lehrabschluss in Österreich vergleichbar sei und hierfür 20 Punkte vergeben werden könnten. Für eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" könnten jedoch nur für Zeiten nach dem Abschluss einer entsprechenden Ausbildung Punkte vergeben werden. Da der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Elektriker erst im September 2014 abgeschlossen habe, könnte ihm für seine Berufserfahrung keine Punkte angerechnet werden, da kein volles Jahr Berufserfahrung vorliege. Darüber hinaus könnten Ausländer nur zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen werden, wenn sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 AuslBG erfüllt seien. Eine Bewilligung sei daher nur dann zu erteilen, wenn für die konkret zu besetzende Stelle keine verfügbaren (arbeitslos vorgemerkten) Arbeitskräfte zur Verfügung stünden. Bei einer allgemeinen Suche in der Datenbank des Arbeitsmarktservice ohne konkreten Vermittlungsauftrag hätten sich unter Berücksichtigung einer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie einer Tätigkeit im Baubereich 28 Personen für die Stelle qualifiziert. Ohne konkrete Prüfung könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich unter diesen Personen keine in Betracht kommenden, gewillten und geeigneten Arbeitskräfte befänden. Die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft lägen somit gegenständlich nicht vor.
8. Aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde am 15.10.2015 einlangend samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Mit Schreiben vom 16.10.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Nachreichung eines Abschlussprüfungszeugnisses (Diploma o zavrsenoj strednjoj strucnoj skoli) bzw. von Zeugnissen der 1. und 2. Klasse einer Beruflichen Mittelschule (Strednje strucno obrazovanje) im Fach Elektroinstallateur (Elektroinstalater). Des Weiteren wurde unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 NAG um Mitteilung ersucht, ob der ursprüngliche Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG auf einen Antrag für Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG abgeändert worden sei.
10. Am 25.11.2015 urgierte das Bundesverwaltungsgericht die Dokumentenvorlage und gewährte hierfür eine Frist bis 14.12.2015.
11. Mit Schreiben von 14.12.2015 gab der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter bekannt, dass keine Antragsänderung erfolgt sei und bat aufgrund eines Auslandsaufenthaltes um Fristerstreckung bis 28.12.2015.
12. Am 28.12.2015 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer die Zeugnisse der 1. und 2. Klasse einer Beruflichen Mittelschule (Strednje strucno obrazovanje) im Fach Elektroinstallateur (Elektroinstalater) zusammen mit seinem Antrag der Magistratsabteilung 35 zur Vorlage gebracht habe. Für den Fall, dass diese Urkunden nicht Aktenbestandteil seien, wurde infolge des Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Schwierigkeiten zur Einholung der gegenständlichen Unterlagen, zumal diese nochmalig von der Schule eingeholt werden müssten, um letztmalige Fristerstreckung bis 11.01.2016 ersucht.
13. Mit Telefax vom 11.01.2015 ersuchte der Rechtsvertreter aufgrund des Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers um neuerliche Fristerstreckung bis 25.01.2015 und um Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts bis dato kein Abschlussprüfungszeugnis (Diploma o zavrsenoj strednjoj strucnoj skoli) bzw. keine Zeugnisse der 1. und 2. Klasse einer Beruflichen Mittelschule (Strednje strucno obrazovanje) im Fach Elektroinstallateur (Elektroinstalater) erbringen konnte, ergibt sich aus dem Gerichtsakt.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:
§ 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:
"Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.
Anlage C in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2 4
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung
10 15
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre bis 40 Jahre
20 15
Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen
75 20
erforderliche Mindestpunkteanzahl
50
§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:
"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) bis (4) [...]"
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG im Wesentlichen damit, dass für eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" nur für Zeiten nach dem Abschluss einer entsprechenden Ausbildung Punkte vergeben werden könnten. Da der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Elektriker erst im September 2014 abgeschlossen habe, könnten ihm für seine Berufserfahrung keine Punkte angerechnet werden, da kein volles Jahr Berufserfahrung vorliege. Dem Beschwerdeführer könnten somit lediglich 20 Punkte für seine Qualifikation, 15 Punkte für seine Sprachkenntnisse sowie 15 Punkte für sein Alter angerechnet werden. Damit erreiche er lediglich 45 von 50 für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft erforderlichen Punkten gemäß Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG. Darüber hinaus könnten Ausländer nur zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen werden, wenn sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 AuslBG erfüllt seien. Eine Bewilligung sei daher nur dann zu erteilen, wenn für die konkret zu besetzende Stelle keine verfügbaren (arbeitslos vorgemerkten) Arbeitskräfte zur Verfügung stünden. Bei einer allgemeinen Suche in der Datenbank des Arbeitsmarktservice ohne konkreten Vermittlungsauftrag hätten sich unter Berücksichtigung einer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie einer Tätigkeit im Baubereich 28 Personen für die Stelle qualifiziert. Ohne konkrete Prüfung könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich unter diesen Personen keine in Betracht kommenden, gewillten und geeigneten Arbeitskräfte befänden.
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, dass ihm für seine vierjährige Berufserfahrung als Elektrotechniker 8 Punkte anzurechnen seien und er somit die Mindestpunkteanzahl von 50 überschreite.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.
Gleiches muss für das Erfordernis einer "abgeschlossenen Berufsausbildung" iSd Anlage C gelten, zumal sich weder aus den Erläuterungen noch aus dem systematischen Zusammenhang oder dem Wortlaut Anhaltspunkte ergeben, dass an die "abgeschlossene Berufsausbildung" iSd Anlage C geringere Anforderungen bestünden als an die "abgeschlossene Berufsausbildung" iSd Anlage B.
Der 1984 geborene Beschwerdeführer legte zum Nachweis einer Berufsausbildung in der beabsichtigten Beschäftigung als Elektriker bzw. Elektroinstallateur ein Zeugnis des Zentrums für Erwachsenenbildung XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) vom 15.09.2014 über den Abschluss der III. Klasse des Bildungsprogrammes für Erwachsenen zum Erwerb des Berufes Elektriker im Schuljahr 2014/15 vor. Als vergleichbarer Lehrberuf kommt der Lehrberuf Elektrotechnik in Betracht. Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik (Elektrotechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 195/2010, beträgt die Ausbildungsdauer in diesem Lehrberuf dreieinhalb Jahre. Somit ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer im Schuljahr 2014/15 im Alter von 30 Jahren absolvierte III. Klasse einer Erwachsenenbildungsanstalt (alleine) nicht mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist und hierfür keine Punkte gemäß Anlage C gebühren.
Mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar wäre nach Ansicht des erkennenden Senats der positive Abschluss einer (dreijährigen) Beruflichen Mittelschule (Strednje strucno obrazovanje) im Fach Elektroinstallateur. Ein derartiges Abschlusszeugnis oder zumindest die Zeugnisse der 1 und 2. Klasse einer Beruflichen Mittelschule zur weiteren Prüfung, ob diese gemeinsam mit dem vorliegenden, im Rahmen einer Erwachsenenbildungsanstalt erworbenen Zeugnis der III. Klasse einem derartigen Abschluss entsprechen, wurde trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der (zweifelsfreie) Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, idgF bereits bei der Antragstellung zu erbringen gewesen wäre.
Den Erläuterungen der Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. GP (S, 13 "Sonstige Schlüsselkräfte") zufolge soll das zusätzliche Kriterium "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten" in der Anlage C alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gelten und sicherstellen, dass Profisportler, aber auch sonstige Spezialisten zugelassen werden können, die über keine formelle (Berufs)-Ausbildung verfügen. Das Vorliegen derartiger spezieller Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung, wie sie Profisportler und andere Spezialisten besitzen, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Mangels nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung oder spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten iSd Anlage C erhält der Beschwerdeführer auch keine Punkte für eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung".
Somit gebühren ihm lediglich für sein Alter 15 und für seine Deutschkenntnisse 10, sohin insgesamt 25 von 50 für die Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft notwendigen Punkten, weswegen die Beschwerde bereits mangels Erreichens der erforderlichen Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C als unbegründet abzuweisen ist.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen ist vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses nicht mehr einzugehen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedoch nicht für erforderlich.
Wie den Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, war es dem Beschwerdeführer während der gesamten Verfahrens hindurch trotz der bereits einen Tag nach Einlangen der Beschwerde erfolgten Aufforderung und trotz mehrmaliger Fristerstreckung nicht möglich, innerhalb der dreimonatigen Entscheidungsfrist (§ 20f AuslBG) fristgerecht die zur weiteren Prüfung seines Anspruches notwendigen Unterlagen vorzulegen. Da aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch nicht annähernd festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer über die erforderliche Berufsausbildung erfüllt, ohne die eine Zulassung jedenfalls nicht in Betracht kommt, war auch die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung zur Klärung seines Anspruches nicht zweckmäßig, weswegen davon abgesehen werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung folgt in der entscheidungswesentlichen Frage der Mindestanforderungen einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Mangelberuf der bereits oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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