BVwG W161 2117753-1

W161 2117753-1Tribunal administratif fédéral13 janv. 2016

Regest

Mängelbehebung, Manuduktionspflicht, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W161 2117753-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2117753.1.00

Spruch

W161 2117753-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die im Namen von XXXX , StA.:

Ukraine, am 18.11.2015 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. 1067902001-150485252, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG

iVm. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der 27-jährige Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 11.05.2015 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Art. 12 Abs. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 FPG Abs. 1 die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Litauen zulässig ist.

2. Betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , und deren zweiten Ehegatten, XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz ebenfalls jeweils mit Bescheid vom 09.11.2015 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-II-VO Litauen für zuständig erklärt. Gegen beide wurde auch gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und deren Abschiebung nach Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.

3. Am 18.11.2015 wurde im Namen des Beschwerdeführers XXXX eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015 eingebracht. Die Beschwerde ist im Namen von

XXXX eingebracht und nur von diesem unterfertigt. In der Beschwerde sind im Sinne des § 34 AsylG weiters angeführt die Ehegattin XXXX sowie XXXX .

4. Mit Schreiben vom 02.12.2015 erging ein Mängelbehebungsauftrag an

XXXX mit dem Auftrag um eigenständige Unterfertigung der Beschwerde. Im Verbesserungsauftrag wurde darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer XXXX kein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliege. Erwachsene Kinder würden weder unter den Familienbegriff des § 2 Z 22 AsylG noch unter jenen des Art. 2 lit. G Dublin-III-VO fallen.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführern am 16.12.2015 eigenhändig zugestellt. Der letzte Tag, der Aufforderung des Bundesverwaltungsgericht nachzukommen, war somit der 19.12.2015.

Die Beschwerden des XXXX und der XXXX wurden jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2015 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen (Zlen. W161 2117752-1/2E, W161 2117754-1/2E).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers leidet an einem Formmangel und ist daher mangelhaft. Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2015 ist der Bescherdeführer bis dato nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage - aus der sich auch der Verfahrensgang ergibt - getroffen werden. Sie sind unbestritten und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides [...] (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 9 VwGVG Anm. 6).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welchen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen es dem Anbringen mangelt (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer volljährig und hat gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Beschwerde im eigenen Namen eingebracht. Der Verweis in der von XXXX erhobenen Beschwerde auf die Bestimmung des § 34 AsylG greift nicht. Im vorliegenden Fall liegt weder in Bezug auf den

2. Ehegatten seiner Mutter noch in Bezug auf seine Mutter ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 idgF vor. Wie bereits im Verbesserungsauftrag ausgeführt, fallen erwachsene Kinder weder unter den Familienbegriff des § 2 Z 22 AsylG noch unter jenen des Art. 2 lit. G Dublin-III-VO.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.

Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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