BVwG W119 2106042-1

W119 2106042-1Tribunal administratif fédéral13 janv. 2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W119 2106042-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W119.2106042.1.00

Spruch

W119 2106042-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2015, Zl 1015400304/14542890, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer und die mit ihm in das Bundesgebiet eingereiste Ehefrau des Beschwerdeführers (Zl W119 2106044) stellten am 16. 4. 2014 Anträge auf internationalen Schutz. Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt, gab der Beschwerdeführer an, aus XXXX in der Provinz XXXX zu stammen. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass seine jetzige Ehefrau einem älteren Witwer versprochen worden sei. Dabei habe es sich um einen Freund ihres Vaters gehandelt. Da er trotz dieses Versprechens eine Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehefrau eingegangen sei, seien er und seine Ehefrau von deren Familie verfolgt worden und hätten die Flucht aus Afghanistan antreten müssen.

Am 11. 7. 2014 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau aus XXXX stamme. Die Ehe sei traditionell geschlossen worden. Er habe darüber kein Dokument erhalten, weil - solange man in Afghanistan um keine Heiratsurkunde ansuche - keine solche ausgestellt werde. Er habe jedoch den Mullah gebeten, ihm eine Bestätigung über die Eheschließung auszustellen. Dieser habe ihm jedoch gesagt, dass es nicht seine Aufgabe sei, sondern jene des Gerichtes. Auf die Frage, ob seine Ehefrau bei der Eheschließung anwesend gewesen sei, gab er an, dass sie sich in derselben Wohnung befunden habe, aber in einem anderen Zimmer gesessen sei. Zwei Zeugen seien zu ihr gegangen und hätten ihre Zustimmung eingeholt. Die Ehe sei in Kabul Ende Dalwe (= Mitte Februar 2014) geschlossen worden. Es seien der Mullah, sein Freund XXXX, dessen Freund sowie zwei Zeugen anwesend gewesen. Er kenne den Namen der Trauzeugen nicht. Sein Freund habe diese der Trauung beigezogen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab anlässlich ihrer beim Bundesamt durchgeführten Befragung am 11. 7. 2014 auf die Frage, wo ihre Ehe geschlossen worden sei, an, in Kabul bei einem Freund oder Verwandten ihres Ehemannes, sie könne es jedoch nicht genau sagen, weil sie sich damit nicht auskenne. Bei der Hochzeit seien der Mullah, zwei Zeugen, ihr Ehemann und sie anwesend gewesen. Sie wisse auch nicht, wie die Zeugen geheißen hätten. Zur Fahrt mit dem Linientaxi befragt, gab sie an, dass ihr Ehemann vorne links gesessen sei, sie selbst auf der linken Seite hinten.

Am 9. 3. 2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers beim Bundesamt eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.

Das Bundesamt führte in das Verfahren eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16. 9. 2011 zum Themenbereich Eheschließung in Afghanistan ein. Dieser ist zu entnehmen, dass in der kommunistischen Ära bis 1992 jede Ehe mittels eines offiziellen Ehe-Zertifikates registriert habe werden müssen. Für eine Ehe seien drei Kopien der Heiratsurkunde ausgestellt worden. Eine sei dem religiösen "Menschen" überlassen worden, der die Ehe geschlossen habe, eine sei an den Obersten Gerichtshof geschickt worden und die dritte Kopie sei dem Paar übergeben worden. Das Ehe-Zertifikat sei von der Braut, dem Bräutigam, den Zeugen und dem Mullah unterzeichnet worden. In den letzten zwanzig Jahren seien die meisten Ehen nicht mehr offiziell registriert worden. In den Städten würden die meisten Ehen inzwischen offiziell erfasst werden, während dies in ländlichen Gebieten noch überwiegend nicht der Fall sei.

Das Bundesamt holte gemäß § 16 Abs 1 VwGVG den im Spruch genannten Bescheid innerhalb von drei Monaten nach und sprach darin aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen werde. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs 3 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht gesichert habe festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich verheiratet sei, da die Angaben im Hinblick auf die Aussagen der "Reisebegleiterin" des Beschwerdeführers widersprüchlich gewesen seien. So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass insgesamt sieben Personen bei der Hochzeit anwesend gewesen seien, die Braut des Beschwerdeführers habe sich in einem anderen Zimmer befunden. Die beiden Zeugen seien zu ihr gegangen, um ihre Zustimmung einzuholen. Die Begleiterin des Beschwerdeführers habe jedoch ausgesagt, dass lediglich fünf Personen bei der Trauung anwesend gewesen seien und sie im selben Zimmer um ihre Zustimmung ersucht worden sei. Ein weiterer Widerspruch sei darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nach dem ersten Kennenlernen nicht um die Hand seiner Begleiterin angehalten zu haben, weil es im Dorf nicht üblich sei, dass Mädchen außerhalb des Dorfes verheiratet werden würden, während diese angeführt habe, sie habe den Beschwerdeführer 20 Tage vor der Flucht gebeten, sie zu retten, worauf der Beschwerdeführer vorgeschlagen habe, um ihre Hand anzuhalten. Weiters habe es Divergenzen hinsichtlich der Flucht aus dem Dorf nach Kabul gegeben. Demnach habe der Beschwerdeführer im Linientaxi rechts, seine Begleiterin links gesessen und sie hätten in einem Restaurant gegessen. Die Begleiterin des Beschwerdeführers habe jedoch widersprüchlich dazu angegeben, dass der Beschwerdeführer links vorne, sie selbst links hinten gesessen sei. Es sei keine Mittagspause eingelegt worden, weil der Beschwerdeführer ein Mittagessen mitgenommen habe.

Weiters sei nicht plausibel, dass die Familie der Begleiterin des Beschwerdeführers ihm nicht die zweitjüngste Tochter zur Ehefrau überlassen hätte sollen.

Auch habe es Widersprüchlichkeiten in Bezug auf den Zeitpunkt der Heirat gegeben. So habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, sofort nach der heimlichen Hochzeit in Kabul Ende Februar/Anfang März 2014 Afghanistan verlassen zu haben, was auch die Begleiterin ebenso geschildert habe, während er andererseits angegeben habe, die Hochzeit habe Ende Dawl 1392 (= Mitte Februar 2014) stattgefunden.

Weiters würden sich die Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer der angeführten Flucht von Kahmard nach Kabul nicht mit den ermittelten Entfernungen und Wegzeiten decken.

Der Beschwerdeführer habe auch über die Organisation der Heirat lediglich anführen können, dass er seinen Freund am Morgen der Flucht aus XXXX telefonisch beauftragt habe, einen Mullah zu finden. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Angaben darüber gemacht, ob sein Freund dabei Schwierigkeiten gehabt habe oder warum er nicht selbst einen Mullah gesucht hätte.

Weiters habe der Beschwerdeführer keinerlei Nachweis für eine erfolgte Eheschließung vorgelegt, mit dem Hinweis, der Mullah habe gesagt, dass es nicht seine Aufgabe sei, eine Heiratsurkunde auszustellen. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gehe jedoch hervor, dass eine Registrierung der Ehe unter anderem durch den Mullah durchgeführt werde. Wenngleich es in ländlichen Gebieten immer noch sehr selten zur Registrierung einer Eheschließung komme, werde gerade in der Hauptstadt Kabul auf die Einhaltung der Vorschriften geachtet.

Es sei daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt konstruiert und somit nicht glaubhaft wirke und der Beschwerdeführer somit eine Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Stadt XXXXlebe. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich seine Familie nicht mehr dort aufhalte, werde dadurch entkräftet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beurteilt worden sei. Darüber hinaus würden dem Beschwerdeführer seine Schulbildung und seine Berufserfahrung zu Hilfe kommen.

Es sei daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG vorliege, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei.

Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 6. 4. 2015 Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass die vom Bundesamt angenommenen Diskrepanzen hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau darauf zurückzuführen sind, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers völlig ungebildet, in extrem eingeengten und isolierten Verhältnissen aufgewachsen sei und es daher völlig nachvollziehbar sei, dass sie gegenüber den Aussagen ihres Ehemannes eine lückenhafte bzw vielleicht sogar fehlerhafte Erinnerung über die Details der gemeinsamen Flucht besitze.

Zur Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei festzustellen, dass das Bundesamt nicht nur widersprüchliche, sondern auch völlig lebensfremde Annahmen getroffen habe. Wenn davon ausgehe, dass es den Gesetzmäßigkeiten in Afghanistan widersprechen würde, weil es keine Heiratsurkunde gebe, so sei festzuhalten, dass das Fehlen einer Heiratsurkunde offensichtlich nicht der Lebensrealität in Afghanistan widerspreche, zumal die Hochzeit sehr überstürzt organisiert worden sei. Es widerspreche auch eklatant der Lebenserfahrung, dass ein unverheirateter Mann und eine nicht mit diesem verwandte, unverheiratete Frau eine derartige Reise antreten könnten, und alleine so viel Zeit, tags und nachts, miteinander verbringen könnten, wie der Beschwerdeführer und seine Ehefrau.

Mit Schriftsatz vom 20. 7. 2015 wurde der Mutter-Kind-Pass der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt.

Am 24. 11. 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Dabei wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers zu ihren bisher in Österreich gewählten Wohnsitzen befragt. Bei der Beantwortung der ihr gestellten Fragen fiel auf, dass sie einen äußerst unsicheren Eindruck erweckte und nicht in der Lage war konkreten Angaben zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, er gehört der tadschikischen Volksgruppe an und stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX. Er stellte am 16. 4. 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Ehemann der XXXX, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W119 2106044-1/10Z, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört als ihr Ehemann der Familie an und liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hat bereits im Herkunftsstaat bestanden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Verfahren. Das Bundesamt ging in den Feststellungen seines Bescheides davon aus, dass es nicht sicher sei, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Kabul geheiratet hätten. Es begründete seine Ausführungen damit, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers bei der Eheschließung der Mullah, ein Freund des Beschwerdeführers, dessen Bruder zwei Zeugen sowie der Beschwerdeführer und die Braut anwesend gewesen seien. Die Braut habe sich jedoch in einem anderen Raum aufgehalten, die beiden Zeugen seien in diesen Raum gegangen, um ihre Zustimmung einzuholen. Das Bundesamt erkannte darin einen Widerspruch zu den Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, da die Braut angeführt habe sich im selben Zimmer aufgehalten zu haben. Zu diesen unterschiedlichen Aussagen ist jedoch anzumerken, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht nach Ansicht der erkennenden Richterin einen sehr unsicheren Eindruck hinterlassen hat und sich ihre Aussagen sehr häufig auf: "ich glaube" oder "ich weiß nicht" beschränkten. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Eheschließung nicht im gewohnten Umfeld, sondern während der gemeinsam geplanten Flucht in Kabul, außerhalb des Heimatgebietes der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers stattgefunden hat, sodass dieser Umstand auch zu lückenhaften oder fehlerhaften Erinnerungen führen kann. Hervorzuheben ist auch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers völlig ungebildet ist.

Wenn das Bundesamt anlässlich der Flucht aus dem Dorf nach Kabul die unterschiedlichen Sitzpositionen im Linientaxi als weiteres Argument für die nichtgeschlossene Ehe heranzieht, ist auf obige Ausführungen zu verweisen.

Weiters ist das Bundesamt unter Zugrundelegung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation davon ausgegangen, dass auch deshalb keine Eheschließung stattgefunden habe, weil der Beschwerdeführer keine Heiratsurkunde vorgelegt habe. Gerade in der Stadt Kabul würde auf die Einhaltung der Registrierung einer Ehe in besonderer Weise Bedacht genommen werden. Das Bundesamt hat jedoch außer Acht gelassen, dass die Ehe sehr überstürzt geschlossen wurde, was dafür spricht, dass eine Heiratsurkunde auch nicht vorgelegt wurde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Ehe geschlossen hätte, nicht zu überzeugen vermögen, sodass nach Ansicht der erkennenden Richterin vom Vorliegen einer Ehe auszugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Ferner liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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