W164 2005452-1•BVwG W164 2005452-1
W164 2005452-1Tribunal administratif fédéral12 janv. 2016
Beitragsrückstand, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Neuberechnung
W164 2005452-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , Wien, vertreten durch Dr. Günter Steinlechner, Mag. Peter Maska, Dr. Johannes Pflug, Wirtschaftskammer Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.01.2014, Zl. VA-VR 04673778/14-Dr.Re, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF), vertreten durch Dr. Günter Steinlechner, Mag. Peter Maska, Dr. Johannes Pflug, Wirtschaftskammer Wien, stellte am 31.10.2011 bei der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) den Antrag, über die Rückforderung von gemäß § 69 Abs. 1 ASVG zu Unrecht entrichteten Beiträgen mittels Bescheid abzusprechen.
Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, sie sei zunächst ein Vorschreibebetrieb gewesen. Ab dem Jahr 2005 habe die BF mehrmals schriftlich die Umstellung auf das Lohnsummenverfahren beantragt. Die Beitragszahlungen seien dann sowohl auf dem alten Konto als auch auf dem neuen Konto verbucht worden. Es seien auch zahlreiche Umbuchen erfolgt, welche keinen bestimmten Zeiträumen zugeordnet werden könnten. Im Herbst 2010 habe eine Beitragsprüfung stattgefunden, bei der auch das Prüforgan der WGKK die in der Vergangenheit vorgenommenen Umbuchungen nicht habe erklären können. Dennoch sei eine Beitragsnachbelastung im Ausmaß von € 16.299,97,-- erfolgt, welche die BF sogleich bezahlt habe. Durch nachträgliche Überprüfung der Lohnverrechnung habe die BF festgestellt, dass sie alle Sozialversicherungsbeiträge - abgesehen von Minimaldifferenzen - ordnungsgemäß entrichtet hatte und die genannte Nachforderung zu Ungebühr erfolgt sei. Die BF schloss eine Aufstellung ihrer von 2006 bis 2009 vorgenommenen Zahlungen an.
2. Mit Bescheid vom 10.01.2014, ZI. VA-VR 04673778/14-Dr.Re, hat die WGKK den Antrag der BF auf Rückerstattung von gemäß § 69 Abs. 1 ASVG zu Unrecht entrichteten Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) für die im Anhang zu diesem Bescheid namentlich angeführten Dienstnehmer für die ebendort angeführten Zeiträume in Gesamthöhe von € 11.954,53,-- als unbegründet abgewiesen.
Die WGKK führte aus, die bei der Beschwerdeführerin vorgenommene gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) über den Zeitraum 01/2005 bis 12/2009 habe ergeben, dass bezüglich mehrerer namentlich bezeichneter Dienstnehmer keine Beitragsnachweisungen übermittelt worden waren. Es seien entsprechende Beitragsnachverrechnungen vorgenommen worden. Eine aus Anlass des verfahrensgegenständlichen Bescheidantrages erfolgte Nachprüfung habe keine Doppel- oder Fehlbuchungen erkennen lassen. Die oben genannte Nachverrechnung sei zu Recht erfolgt.
3. Die BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, listete ihre Beitragszahlungen auf und führte aus, die Beitragszahlungen seien teilweise abweichend von den gesetzlichen Fälligkeitsterminen erfolgt, da der Beschwerdeführerin von der WGKK Mitteilungen zugegangen seien, die teilweise ein beträchtliches Guthaben ausgewiesen hätten. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin von 2006 bis 2010 Beiträge im Ausmaß von € 102.858,50,-- an die WGKK entrichtet. Davon würden sich € 6.461,67,-- auf Beitragszeiträume vor dem Jahr 2006 beziehen. Für den Zeitraum 2006 bis 2009 würden daher Beitragszahlungen im Ausmaß von € 96.396,83,-- Beitragsforderungen in Höhe von € 61.913,67,-- gegenüberstehen. Die WGKK habe die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nur mangelhaft begründet. Das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die WGKK schuldig sei, der Beschwerdeführerin den Betrag von €
11. 954,53,-- als zu Ungebühr entrichtet zu erstatten.
4. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die WGKK mit Schreiben vom 2.12.2015 zur Stellungnahme zu den einzelnen Beschwerdevorbringen auf.
5. Die WGKK erstattete mit 22.12.2015 folgende Stellungnahme:
Zutreffend sei die BF zunächst ein Vorschreibebetrieb gewesen und auf einen Lohnsummenbetrieb umgestellt worden. In der verfahrensgegenständlichen Zeit seien Beiträge sowohl auf dem Vorschreibekonto als auch auf dem Lohnsummenkonto verbucht worden. Die auf dem Vorschreibekonto verbuchten Beiträge seien aber wieder gutgeschrieben worden.
Im Zeitraum 01/06 bis 06/06 habe die BF keine Beitragsnachweisungen übermittelt. Dies habe zu einer Nachverrechnung geführt. Im Zuge der Umstellung vom Vorschreibebetriebe auf den Lohnsummenbetrieb seien der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01/06 bis 04/06 Beiträge vorgeschrieben worden.
Es bestehe daher der Verdacht, dass für den Zeitraum 01/06 bis 04/06 -mangels Beitragsnachweisungen- die am Vorschreibekonto gutgeschrieben Beiträge im Sinne des § 34 Abs. 3 ASVG von Amtswegen auf dem Lohnsummen Konto festgesetzt wurden und darüber hinaus im Zuge der Beitragsprüfung durch Erstellung der Beitragsnachweisungen nachverrechnet wurden. Die Wiener Gebietskrankenkasse regte an, den Bescheid zu beheben und zur Neuberechnung der Beiträge zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der BF Beiträge teilweise doppelt vorgeschrieben wurden, ob die BF daher einen Anspruch auf Rückforderung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen hat. Die WGKK hat im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass zur Klärung dieser Rechtsfrage eine Neuberechnung der Beiträge vorgenommen werden muss.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in die Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.12.2015. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von dieser Bestimmung erfasst. Es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückverweisung:
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, kommt die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behörde selbst eingeräumt, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Beiträge neu berechnet werden müssen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass es teilweise zu doppelten Vorschreibung von Beiträgen gekommen sein könnte. Der maßgebliche Sachverhalt steht somit nicht fest.
Eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht wäre im vorliegenden Fall nicht im Interesse der Raschheit gelegen und wäre nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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