BVwG W200 2110783-1

W200 2110783-1Tribunal administratif fédéral11 janv. 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W200 2110783-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2110783.1.00

Spruch

W200 2110783-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.05.2015, VN: XXXX, über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 15.10.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinsteG).

Als Gesundheitsschädigungen führte er einen Hinterwandinfarkt und eine coronare Herzkrankheit an.

Dem Antrag angeschlossen war ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.10.2014 über die Ablehnung des Antrages auf Gewährung einer Invaliditätspension, da die Invalidität nicht vorliege.

Weiters legte der folgende Unterlagen vor:

? Entlassungsbefund des Waldviertelklinikums Horn, Unfallabteilung, vom 05.08.2001,

? MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 02.09.2008,

? Röntgenbefund des rechten Sprunggelenks vom 07.02.2013,

? Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 27.03.2013,

? Arztbrief - Entlassungsbericht des Landesklinikum Krems, Abteilung für Innere Medizin vom 06.02.2014,

? Entlassungsbrief des Landesklinikums Waidhofen an der Thaya, Abteilung für Innere Medizin vom 29.12.2013,

? zwei Arztbriefe eines Facharztes für Innere Medizin vom 16.01.2014 und 14.08.2014,

? Ärztlicher Entlassungsbericht des Herz-Kreislauf-Zentrums Großgerungs vom 25.02.2014 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 29.01. bis 26.02.2014,

? Kurzbericht des Landesklinikums Gmünd, Abteilung Innere Medizin, vom 13.08.2014,

? Untersuchungsblatt Ergometrie des Krankenhaus Zwettl, interne Abteilung, Ambulanz vom 10.09.2014,

? Arztbrief des Landesklinikum Krems, Abteilung für Innere Medizin 1 vom 29.09.2014.

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.12.2014 ergab folgendes:

"Anamnese:

2013 Hinterwandinfarkt (PTCA und Stentimplantation), Z. n. ASK linkes Schultergelenk (RM-Läsion), Z. n. Bänderriss Knöchel rechts, Z. n. Polypenabtragung Stimmbänder, Z. n. Bandscheibenvorfall vor Jahren.

Derzeitige Beschwerden:

Berichtet über Atemnot beim nach vorne Bücken oder bei geringer körperlicher Anstrengung, z. B. schnellerem Gehen, er nehme wiederholt einen Nitrospray, heute 2 x tgl., manchmal nehme er ihn auch 3 Tage nicht, nachts Beschwerdefreiheit, Druckgefühl links thorakal beim schnelleren Gehen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Acemin, Concor Cor, Plavix, Acemin 10 mg, TASS, Crestor 20 mg, Nitrolingual Spray bei Bedarf an 3 - 4 Tagen / Woche

Sozialanamnese:

Erlernter Beruf: Schlosser, Bauhofmitarbeiter, verheiratet, 1 Kind

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

20140206 LK Krems Kardiologie - Diagnose: akuter CX-MCI 27.12.2013, Therapie: DES

20140225 Entlassungsbericht Gr. Gerungs - kardiale Beschwerdefreiheit während des Aufenthalts, fahrradergometrisch Leistungssteigerung auf 84% des TSW, Echokardiographie: normale Größenverhältnisse aller Herzhöhlen, gute globale Pumpfunktion, umschriebene Akinesie apikal

20140814 interne Kontrolluntersuchung - cardiopulmonal kompensierte Verhältnisse, echokardiographisch die Herzbinnenräume noch im Normbereich, die globale systolische Linksventrikelfunktion grenzwertig normal

2014 0929 Ambulanzbericht LK Krems - gelegentlich stechende linksseitige Thoraxschmerzen, allerdings keine typische Angina pectoris mehr, weiteres Prozedere: weiter konservatives Vorgehen

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: adipös

Größe: 172 cm Gewicht: 93 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig Stamm: Thorax symmetrisch, seitengleiches Vesikuläratmen über beiden Lungen, Eupnoe, Herztöne rein, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, Bauchdecken weich, nicht druckschmerzhaft, ohne pathologische Resistenzen Obere Extremitäten:

Schulterschiefstand - 1 cm links, Schürzen- Nackengriff rechts problemlos ausführbar, links der Schürzen- Nackengriff mit Trickbewegungen ausführbar, die Beweglichkeit im rechten Schultergelenk, beiden Ellenbogen- und Handgelenken unauffällig, die Beweglichkeit in der linken Schulter ist eingeschränkt, ein seitliches Heben des Arms bis zur Horizontalen istmöglich, dann greift er mit der rechten Hand hinüber und hebt den linken Arm ein Stück an und kann ihn dann weiterheben, ebenso beim Heben nach vorne, die Muskulatur zeigt eine leichte Supraspinatusatrophie links, ansonsten symmetrisch kräftige Verhältnisse Untere

Extremitäten: Muskulatur symmetrisch kräftig ausgebildet, Becken steht gerade, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand bds. problemlos, Beweglichkeit in den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken unauffällig,

Zehenbeweglichkeit frei, Durchblutung oB Wirbelsäule: Achse im Lot, paravertebrale Muskulatur symmetrisch seitengleich ausgebildet, ohne Hartspann oder Druckdolenz, Kopfrotation nach beiden Seiten 70°, KJA 2/20 cm, Reklination flüssig, Rumpfdrehung und -seitneigung nach beiden Seiten ohne Einschränkung, FBA 0 cm, Schober 10/15, Lasegue bds. Negativ Neurologie: MER seitengleich lebhaft auslösbar, keine sensomotorischen Defizite

Gesamtmobilität - Gangbild:

Trägt Konfektionsschuhe, das Barfußgangbild harmonisch, flott, frei, mit unbehinderter Abrollbewegung, An- und Auskleiden zügig und selbstständig, Bewegungsabläufe flüssig

Status Psychicus:

Allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, erreicht das Ziel, Mnestik unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Antrieb im Normbereich, Affekt stabil, gute Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz bei abgelaufenem Myokardinfarkt und erhaltener Linksventrikelfunktion

05.05. 02

40

2

Funktionseinschränkung Schultergelenk einseitig Fixer Rahmensatz

02.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht. Dieses weist eine geringe funktionelle Relevanz und keine wesentlichen wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussungen mit dem führenden Leiden auf.

(...)

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Im Rahmen der Stellungnahme im zum Gutachten gewährten Parteiengehör erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden. Die Einstufung seiner coronaren Herzkrankheit unter 05.05.02 sei unrichtig. Es bestehe sehr wohl mehr als eine bloß geringe Einschränkung der Herzleistung nach abgelaufenem Infarkt. Die Belastbarkeit sei mehr als nur gering eingeschränkt. Den einschlägigen Befunden sei seines Erachtens eine höhere Einschränkung zu entnehmen. Er leide bei Aufregung und Stresssituation an einem Druckgefühl im Brustkorb, das teilweise so heftig ausgefallen sei, dass er auch stationär aufgenommen worden sei. Seiner Ansicht nach bestehe eine mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion, sodass eine Einstufung unter die Position 05.05.03 gerechtfertigt gewesen wäre. Bezüglich seiner orthopädischen Probleme sei weder auf den Bandscheibenvorfall noch auf Probleme im rechten Sprunggelenk eingegangen worden. Er verwies auf den von ihm vorgelegten Befund und beantragte Einholung von Gutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin sowie Orthopädie und orthopädische Chirurgie.

Im Zuge einer Stellungnahme des den Beschwerdeführer begutachtenden Arztes für Allgemeinmedizin führte dieser zum Vorbringen aus, dass laut dem vorliegenden Echokardiologischen Befund die kardiale Pumpfunktion nicht eingeschränkt sei. Im Rahmen der Ergometrie sei eine maximale Leistung von 151 Watt erzielt worden, entsprechend 84% des Tabellensollwertes von 171 Watt. Demensprechend liege nur eine geringe Einschränkung der kardialen Leistungsfähigkeit vor. Im Rahmen der Anamnese hätte der Beschwerdeführer weder Beschwerden der Wirbelsäulen noch des Sprunggelenks noch die Notwendigkeit diesbezüglicher Therapien angeführt und auch keine einschätzungsrelevanten Defizite objektiviert werden können.

Das Gangbild hätte sich mit Konfektionsschuhen und barfüßig ungestört gezeigt, Befunde seien nicht vorgelegen und auch nicht vorgelegt worden. Demensprechend hätten nur die angeführten Leiden Berücksichtigung gefunden.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, da der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Begründend wurde nach Widergabe der einschlägigen Bestimmungen ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Aufgrund der im Parteiengehör erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine Änderung der ursprünglichen Einschätzung ergeben hätte.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde wiederholt, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso die Einstufung lediglich unter der Position 05.05.02, und nicht wie beantragt unter die Position 05.05.03 vorgenommen worden sei. Es bestehe nicht bloß eine geringe Einschränkung der Herzleistung sondern bereits eine ausgeprägte Einschränkung derselben - vor allem bei Aufregungen und in Stresssituationen. Er hätte bereits darauf hingewiesen, dass er deshalb auch bereits stationär aufgenommen worden sei und deshalb eine mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Herzfunktion die Einstufung unter die Position 05.05.03 jedenfalls gerechtfertigt hätte.

Zur Funktionseinschränkung im Schultergelenk mit 10 % führte er aus, dass der Befund vom 07.02.2013, in dem das rechte Sprunggelenk radiologisch beurteilt wurde, schlichtweg ignoriert wurde, sodass die Probleme des rechten Sprunggelenks (incipiente arthrotische Veränderung in OSG bei Verklumpung der Tibia Gelenkränder) nicht berücksichtigt worden seien, ebenso die Tatsache, dass bereits im Jahr 2008 bereits eine beginnende Protrusion der Bandscheiben C IV/V und C V/VI mit jeweils angedeutet medianer Pelottierung des Duralsackes festgestellt worden und diese im Laufe der Jahre schlechter geworden sei. Es wurde die Einholung vom Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie/orthopädischen Chirurgie und der Inneren Medizin beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Ärztin für Allgemeinmedizin ein.

Das orthopädische Gutachten vom 07.10.2015 ergab folgendes:

"Anamnese und Beschwerden:

Herr XXXX kommt alleine zur Untersuchung.

Seit dem GA 1. Instanz vom 26.11.2014 sind folgende Änderungen eingetreten:

Subjektiv sei in Bezug auf das li. Schultergelenk keine Änderung eingetreten, er hätte Schmerzen bei Belastung des Armes, zum Beispiel im Rahmen seiner Arbeit. Schmerzen auch nachts im Bett.

Im rechten Sprunggelenk bei anamnestischem Zustand nach operiertem Bänderriss immer wieder Schmerzen, besonders beim Gehen, aber auch in Ruhe. Bei der Arbeit trage er orthopädische Schuhe, ansonsten Konfektionsschuhe.

Er hätte laut eigenen Angaben einen Bandscheibenvorfall sowohl an der hals- als auch an der Lendenwirbelsäule gehabt, jetzt hätte er Schmerzen an der Lendenwirbelsäule, verbunden mit einer Schmerzausstrahlung in den rechten Oberschenkel außenseitig bis zum Kniegelenk.

Sozialanamnese: arbeitet am Bauernhof, verheiratet, 1 Sohn.

Medikamente und Hilfsmittel: Medikamente: Concor Cor, Acemin, Sucralan, Crestor Tbl.

Status:

172 cm, 93 kg, guter Allgemein- und Ernährungszustand

Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 2cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich

BWS: gerade

LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich

FBA: 20 cm

Obere Extremitäten: Linkshänder

Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich,

Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Links: Schultergelenk: Abduktion bis 92° möglich, Ellenbogengelenk:

frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Kraft- und Faustschluss: bds. Freitag

Kreuz- und Nackengriff: bds. Möglich, aber links endlagig eingeschränkt

Untere Extremitäten:

Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40

Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil

OSG: endlagig eingeschränkt

Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40

Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil

OSG: frei.

Varicen: leichte Varicen beide Unterschenkel

Füße: bds. o.B.

Zehen- und Fersenstand: bds. möglich

Gangbild: diskretes Hinken rechts

Gehbehelf: keiner

Status psychicus: unauffällig

Einschätzung:

1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.01 20%

Oberer Rahmensatz dieser Position, da endlagige funktionelle

Einschränkung sowohl der Hals-als auch der Lendenwirbelsäule

2. Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk 02.06.01 10%

3. Bewegungseinschränkung rechtes Sprunggelenk 02.05.32 10%

Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur eine endlagige

funktionelle Einschränkung besteht.

Orthopädischer GesGdB: 20%

Befunde 1. Instanz:

Entlassungsbericht LK Horn Unfallabteilung 5.8.01: Knöcherne

Absprengung li. Schulter MRT der Halswirbelsäule 02.09.08:

Streckhaltung

Röntgen rechtes Sprunggelenk 7.2.13: incipiente Arthrose

Aus orthopädischer Sicht ist der BF zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Der GesGdB gilt ab Antragstellung.

Im Vergleich zum GA 1. Instanz (Abl. 26-29) werden die Leiden 1 und 3 neu eingeschätzt, da bei der heutigen Untersuchung eine funktionelle Einschränkung der Wirbelsäule und des rechten Sprunggelenkes festgestellt werden.

Dauerzustand.

Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 48/1-2:

Die geltend gemachten Leiden der Wirbelsäule und des rechten Sprunggelenkes werden heute eingeschätzt."

Das internistische und allgemeinmedizinische Gutachten vom 23.10.2015 ergab unter Berücksichtigung des orthopädischen Gutachtens Folgendes:

"Herr XXXX klagt über Atemnot bei Belastung, vor allem wenn er weitere Strecken geht oder beim Bergaufgehen. Dies beschreibt er seit dem Herzinfarkt. Außerdem gibt er seit dem Herzinfarkt tägliche Kopfschmerzen an. Nach dem Herzinfarkt war er auf Rehabilitation und gibt danach eine Besserung an. Am 4. November fährt er neuerlich auf Rehabilitation.

Er macht zu Hause auch Ausdauertraining, er fährt regelmäßig mit dem Rad und geht regelmäßig eine halbe bis dreiviertel Stunde spazieren. Seit er wieder arbeiten geht, geht es ihm wieder etwas schlechter. Er hält auch die Kälte und Hitze nicht aus, deshalb fährt er auch nicht mehr mit dem Schneepflug.

Medikamente :Concor Cor, Acemin, Sucralan, T-ASS, Crestor, Motilium und Furon bei Bedarf

Diagnosen

Coronare Eingefäßerkrankung

27.12. 2013 Akuter Hinterwandinfarkt der CX - PTCA und Stentimplantation der CX

Gut globale Pumpfunktion, umschriebene Akinesie apikal

Ergometrie im Anschlussheilverfahren: Leistungssteigerung um 18% auf 84% (151 Watt) - kein Hinweis auf Belastungscoronarinsuffizienz - körperliches Ausdauertraining weiterhin empfohlen

Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Nikotinabusus

Impingementsyndrom linke Schulter

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule

Incipiente Arthrose im oberen Sprunggelenk rechts

Status

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand:

normal

Größe: 172 cm Gewicht 93 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Schädel: nicht klopfdolent

Augen: normal Pupillen: seitengleich Lichtreaktion: prompt

Rachen: normal Zunge: feucht Zähne: saniert

Hals:

Schilddrüse: normal groß, schluckverschlieblich,

Lymphknoten: nicht tastbar

Thorax: symmetrisch, Atmung: normal Mammae:. Unauffällig,

Lunge: Auskultation: bds. Vesikuläratmen

Herz: Auskultation: rein, rythmisch, normofrequent

Abdomen:

Bauchdecken: über Thoraxniveau,

Leber: unauffällig

Milz: nicht tastbar

Nierenlager: nicht klopfdolent

Gelenkstatus: siehe orthopädisches Sachverständigengutachten

Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig

Status Psychicus: unauffällig

Vorgelegte relevante Befunde:

Alle im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (AS 13 - 25) und das GA vom 17.12.2014 (AS 26 - 29)

Stellungnahme

Ad 1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:

1. Koronare Herzkrankheit 05.05.02 40%

Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Herzinfarkt mit erfolgreicher Revaskularisierung bei erhaltener Linksventrikelfunktion und gering eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit unter mangelhaftem körperlichen Ausdauertraining. Die Risikofaktoren (Bluthochdruck, Hypercholesterinämie, Nikotinabusus) sind ebenfalls inkludiert.

2. Degenerative Wirbelsäulenveränderung 02.01.01 20%

Oberer Rahmensatz dieser Position, da endlagige funktionelle Einschränkung sowohl der Hals- als auch der Lendenwirbelsäule

3. Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk 02.06.01 10%

4. Bewegungseinschränkung rechtes Sprunggelenk 02.05.32 10%

Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur eine endlagige funktionelle Einschränkung besteht.

Gesamt GdB 40%

Ad 2) Gesamtgrad der Behinderung

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 - 4 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt und die gering eingeschränkte cardiale Leistungsbreite durch diese Leiden nicht verstärkt wird.

Ad 3) Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Ad 4) Der Gesamt-GdB ist anzunehmen ab Dezember 2013.

Ad 5) Es ist keine Änderung gegenüber dem GA 1. Instanz objektivierbar.

Ad 6) Es besteht ein Dauerzustand und es ist keine Nachuntersuchung erforderlich.

Stellungnahme zu den Einwänden Abl. 48/ 1-2:

Die Coronare Herzerkrankung wurde aus medizinischer Sicht nach den objektivierbaren Kriterien, wie Herzultraschall mit eindeutig angegebener erhaltener Herzfunktion und de Ergometrie mit einer körperlichen Leistungssteigerung auf 84% bewertet. Zusätzlich besteht kein Hinweis auf cardiale Dekompensation und somit besteht eine geringe Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und fällt in die Positionsnummer 05.05.02."

In einer Stellungnahme zu den beiden Gutachten führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht einsehe, weshalb sich durch die übrigen Beschwerden aus dem orthopädischen Bereich zur coronaren Herzkrankheit keine Leidenspotenzierung ergeben solle. Aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen bestünden permanente Schmerzen im Zuge der Fortbewegung. Diese führten zu Schonhaltungen, die wiederum eine verstärkte körperliche Belastung hervorrufen würden. Diese vermehrte körperliche Belastung sei dann aufgrund der coronaren Herzkrankheit für ihn nur sehr schwer auszugleichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Er ist am 22.06.1963 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde und vorgelegten Unterlagen - wie auch vom Beschwerdeführer beantragt - sowohl ein orthopädisches als auch ein intensivmedizinisches Gutachten ein. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wurden bei der Beurteilung im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten berücksichtigt. Festgehalten wurde darin, dass keine Änderung des Grades der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert feststellbar ist. In diesen detailreichen und schlüssigen Gutachten wurde insbesondere festgehalten, dass aus orthopädischer Sicht die degenerative Wirbelsäulenveränderung sowie die Bewegungseinschränkung rechtes Sprunggelenk neu eingeschätzt wurden, da diese im Rahmen der Untersuchung festgestellt worden waren. Aus diesem Grund beträgt der Grad der Behinderung im orthopädischen Gebiet nunmehr 20%.

Im intensivmedizinischen Gutachten wurde nach Durchführung einer Untersuchung die koronare Herzkrankheit abermals unter 05.05.02 (40%) eingestuft und von der untersuchenden Fachärztin konkret ausgeführt, dass die koronare Herzerkrankung aus medizinischer Sicht nach den objektivierbaren Kriterien (Herzultraschall mit eindeutig angegebener erhaltener Herzfunktion, Ergometrie mit einer körperlichen Leistungssteigerung auf 84%) bewertet wurde.

Eine Zusammenfassung der beiden Gutachten ergab aufgrund keiner wechselseitigen Leidensbeeinflussung der orthopädischen Leiden und des koronaren Herzleidens keine Erhöhung des Grades der Behinderung. Die Allgemeinmedizinerin weißt nachvollziehbar definitiv darauf hin, dass die gering eingeschränkte kardiale Leistungsbreite durch die orthopädischen Leiden nicht verstärkt wird.

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 07.10.2015 und 23.10.2015 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, insbesondere, dass für ihn nicht nachvollziehbar erscheine, dass die orthopädischen Leiden das kardiologische Leiden nicht erhöhe, wurden bereits in seiner Beschwerde geltend gemacht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Fachärztin für Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin im Rahmen des Auftrages zur Gutachtenserstellung explizit beauftragt hatte, dazu - wie auch zuvor ausgeführt - Stellung zu nehmen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten somit in Summe keine Einwendungen gegen die aufgrund persönlicher Untersuchung erstellten Sachverständigengutachten, welche eine neuerliche ärztliche Überprüfung erforderlich erscheinen lassen. Es wurden insbesondere auch keinerlei weiteren ärztlichen Unterlagen übermittelt.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird (§ 14 Abs. 2 1. und 2. Satz BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010).

Da wie zuvor ausgeführt ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 40 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom Bundesverwaltungsgericht zwei fachärztliche Gutachten eingeholt, die zu keiner geänderten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung führten. Der Beschwerdeführer brachte nach Übermittlung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens eine Stellungnahme dazu innerhalb der ihr eingeräumten Frist ein, die Stellungnahme enthielt jedoch keine derartigen Einwendungen gegen die aufgrund persönlicher Untersuchung erstellten Sachverständigengutachten 07.10.2015 und 23.10.2015, welche eine neuerliche Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen erforderlich erscheinen lassen, überdies wurde keinerlei neue Befunde übermittelt. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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