G307 1209698-2•BVwG G307 1209698-2
G307 1209698-2Tribunal administratif fédéral5 janv. 2016
Behebung der Entscheidung, Konventionsreisepass, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Reisedokument, Zukunftsprognose
G307 1209698-2/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,StA. Kosovo, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß
§§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 17.09.2011, Zahl
XXXX wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) dessen Konventionsreisedokument gemäß § 93 Abs. 1Z 1 iVm § 92 Abs. 1 1 Z 4 FPG entzogen.
2. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 31.01.2012, Zahl XXXX keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. Inhaltlich begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit dem Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX, wonach der BF schuldig erkannt worden sei, drei kosovarischen Staatsbürgern bei der unerlaubten Einreise nach Deutschland behilflich gewesen zu sein.
3. Am 28.01.2013 meldete der BF dem Magistrat XXXX den Verlust seines Konventionsreisepasses.
4. Am 03.06.2013 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
5. Mit Schreiben vom 16.09.2013 forderte die Landespolizeidirektion
XXXX (im Folgenden: LPD XXXX) den BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auf, zur beabsichtigten Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses Stellung zu nehmen.
6. Mit Bescheid der LPD XXXX vom 14.11.2013, Zahl XXXX wurde der unter I.4. erwähnte Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
7. Am 31.01.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
8. Mit Schriftsatz vom 23.09.2014 bezog der damalige Rechtsvertreter (RV) des BF zu der unter I.5. angeführten Aufforderung Stellung.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2014, Zahl XXXX wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
10. Am 27.07.2015 stellte der BF beim BFA den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
11. Mit Schreiben vom 01.10.2015 gab der RV des BF die Vollmachtsbeendigung im gegenständlichen Verfahren bekannt.
12. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies das BFA den Antrag des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
13. Die Verwaltungsakten wurden vom BFA am 10.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und sind dort am 11.11.2015 eingelangt.
14. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und sein nunmehriger RV teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist ledig und führt mit XXXX eine Lebensgemeinschaft. In Ermangelung vorhandener finanzieller Mittel leben die beiden derzeit noch in getrennten Haushalten, wobei der BF momentan bei seinem Bruder und deren Frau, seine Lebensgefährtin bei ihrer Mutter Unterkunft nimmt.
1.2. Der BF reiste am 28.10.1998 nach Österreich, hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf und wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.1999, Zahl XXXX Asyl gewährt.
1.3. Der BF wurde mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX, Zahl XXXX wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Geldbuße im Ausmaß von €
900,00 verurteilt. Dem BF wurde darin vorgeworfen, er habe drei Personen jugoslawischer Staatsangehörigkeit unterstützt, unerlaubt in das deutsche Bundesgebiet einzureisen und dort aufzuhalten, indem er diese vor dem XXXX abgeholt und sie über die deutsch-österreichische Grenze verbracht habe.
1.4. Weiters wurde der BF mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen Einschleusens von Ausländern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Inhaltlich wurde dem BF vorgeworfen, er habe drei unbefugt in Deutschland aufhältigen Personen Hilfe bei deren unerlaubter Einreise und dem unerlaubten Aufenthalt geleistet, indem er sie von Österreich in das deutsche Bundesgebiet verbracht habe.
1.5. Der BF betreibt derzeit mit XXXX das Unternehmen XXXX in Form einer Gesellschaft mbH. Er hat die Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers inne. Inhalt der diesbezüglichen Tätigkeit ist der Betrieb eines Internetportals, welches sich vorwiegend an Angehörige des muslimischen Glaubens richtet, die durch diese Plattform Informationen über Einrichtungen geben soll, welche islamischen Riten folgen. Beispielhaft soll durch die zur Verfügung gestellten Suchmodi etwa die erleichterte Auffindung von Restaurants, Freizeitaktivitäten oder Bekleidungsgeschäften ermöglicht werden, die in ihrem Sortiment islamischen Gewohnheiten und Vorlieben entgegenkommen. Die Gewinn- und Verlustrechnung wies in den Monaten August und September 2015 insgesamt einen Verlust von € 7.468,42 aus. Das Unternehmen wurde am XXXX ins Firmenbuchverzeichnis eingetragen, die Vorlaufphase zum Betrieb des Portals jedoch erst im Dezember 2015 beendet. Der BF finanziert seinen Lebensunterhalt zur Zeit durch finanzielle Unterstützungen von Verwandten.
1.6. Das Internetportal des BF und seines Geschäftspartners ist aktuell in rund 21 Ländern tätig und erfordert auch die Vornahme von Reisen ins Ausland.
1.7. Der BF war in der Zeit zwischen 23.11.2001 und 31.10.2014 in zahlreichen Unternehmen vorwiegend als Installateur beschäftigt.
1.8. In Österreich ist der BF strafrechtlich unbescholten.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Person des BF steht im Übrigen auch durch den im Akt erliegenden Fremdenpass fest.
Der durchgehende Aufenthalt des BF in Österreich seit 1998 und die Asylgewährung ergeben sich aus dem Akteninhalt - insbesondere dem abgeführten Asylverfahren - und ist auch mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister in Einklang zu bringen.
Die beiden unter I.3. und I.4. angeführten Verurteilungen sind dem Akt des BFA zu entnehmen.
Die Unternehmensführung mit seinem Geschäftspartner, die Art der Unternehmenstätigkeit und das zwischenzeitliche Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ergeben sich aus dem Firmenbuchsauszug, den Angaben des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung sowie dem dort vorgelegten Auszug aus der GuV.
Die zuvor ausgeübten Beschäftigungen des BF sind dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Der Betrieb des Internetportals in 21 Ländern ist den Angaben des Zeugen XXXX wie den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Ferner ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten email vom 16.12.2015 und dem Vorbringen des BF die Notwendigkeit der Vornahme von Reisen zur Bestärkung des Unternehmenszwecks.
Die Lebensgemeinschaft mit XXXXsowie die getrennte Haushaltsführung folgt den Angaben des BF und dem Auszug aus dem ZMR. Die gesonderte Wohnungnahme ist auch mit den aktuellen finanziellen Verhältnissen des BF in Einklang zu bringen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
3.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
3.3.1. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob der Antrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde.
3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.097.2012, 2010/21/0345) unter anderem erwogen:
Die vom Fremden begangene Schlepperei von vier Landsleuten gegen Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts indiziert eine große Wiederholungsgefahr, hat der Fremde die Straftat doch ungeachtet der Asylgewährung durch Österreich und vor allem unter Verwendung des nicht lange davor ausgestellten Konventionsreisepasses verübt.
Liegt jedoch ein Wohlverhalten seit der Tatbegehung von fast 8 Jahren vor, so ist zwar richtig, dass die Begehung von Schlepperei mangels Besitzes eines Reisedokumentes in dieser Zeit schwieriger gewesen wäre, sie war aber nicht ausgeschlossen, zumal Mitwirkungshandlungen auch innerhalb Österreichs oder im Rahmen illegaler Grenzübertritte möglich gewesen wären, aber angesichts dieses langen Wohlverhaltens hätte die belangte Behörde dem offenbar sonst tadellosen Verhalten des Fremden bei der Prognosebeurteilung doch maßgebliche Bedeutung zumessen müssen. Es hätte auch einer näheren Begründung bedurft, weshalb der Fremde ungeachtet seiner mittlerweile erlangten sozialen und wirtschaftlichen Integration noch immer das Risiko der Begehung von Schlepperei eingehen sollte (VwGH, 16.05.2013, 2012/21/0253).
Hält man sich die Begründung der belangten Behörde vor Augen, so liegt sie mit ihrer Begründung inhaltlich nicht richtig. Sie stützt sich nach wie vor auf die beiden Verurteilungen des BF wegen Einschleusens fremder Personen in das deutsche Bundesgebiet und schließt daraus auf das Vorliegen einer entschiedenen Sache. Dabei lässt sie aber außer Acht, dass die letzte Verurteilung des BF bereits mehr als 5 Jahre zurückliegt und der BF sich mittlerweile wohl verhalten hat. Auch bezog sie weder die Höhe der damals verhängten Strafe noch den Umstand mit ein, dass dem BF damals kein Entgelt für die Schleusung überlassen wurde, ohne diese Belange mit der seither verstrichenen Zeit in Beziehung zu setzen. Vor dem Hintergrund der so geänderten Sachlage ist daher von einem neuen Sachverhalt auszugehen, der es der Behörde nicht erlaubt hätte, von einer entschiedenen Sache auszugehen.
3.4. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Abs. 5 gelten im Übrigen die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
3.4.1. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).
3.4.2. Bei näherer Betrachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat dieser zahlreiche Kriterien herausgearbeitet, welche bei der Versagung eines Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu berücksichtigen sind. So stellt er diesbezüglich etwa darauf ab, ob der Fremde den Reisepass dazu missbrauchen könnte, grenzüberschreitenden Suchtgiftverkehr zu betreiben, ob er das Suchtgift überwiegend zum Eigenkonsum verwendet hat, wie er sich nach der jeweiligen Verurteilung verhalten hat und wie lange er straffrei geblieben ist, ob der Fremde zu einer unbedingten oder bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wie hoch das Ausmaß der verhängten Strafe war, ob er den Weisungen des Gerichts Folge geleistet hat oder sich in therapeutische Behandlung begeben hat, ob, und wenn ja innerhalb welcher Zeitspanne der Fremde rückfällig geworden ist (17.02.2006, 2005/18/0486; 29.04.2010, 2009/21/0340; 06.06.2009, 2006/18/0204; 22.10.2009, 2008/21/0410; 20.12.2013, 2013/21/0055).
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 zum Tatbestand der Z 4 Schlepperei). Insbesondere ist das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu prüfen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Wie bereits oben erwähnt, darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Das vom BF am XXXX mitbegründete Unternehmen hatte zwar zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung des BFA schon Bestand, doch war der belangten Behörde dieser Umstand damals genauso wenig bekannt wie der Unternehmenszweck und die erforderlichen Reisebewegungen. Auch in der abschließenden Stellungnahme am 08.09.2015 wurde von Seiten des damaligen RV dahingehend nichts ins Treffen geführt. Dem entsprechend war es auch dem erkennenden Gericht zwar versagt, sich diesbezüglich in eine meritorische Beurteilung einzulassen, doch wird das Bundesamt dies im Falle der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts zu würdigen haben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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