BVwG W120 2012191-1

W120 2012191-1Tribunal administratif fédéral4 janv. 2016

Regest

Abgabestelle, Abwesenheit, Beschwerdefrist, Direktwerbung,<br/>Einwilligung des Empfängers, Geldstrafe, Hinterlegung,<br/>Kognitionsbefugnis, Postlauf, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit,<br/>verfahrensrechtliche Frist, verspätete Beschwerde, Verspätung,<br/>vorherige Einwilligung, Werbemail, Werbung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Texte intégral

BVwG W120 2012191-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2012191.1.00

Spruch

W120 2012191-1/19E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 11.08.2014, Zl XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 50 und 31 Abs 1 iVm 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 11.08.2014, XXXX, entschied das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) "als Inhaber der Firma XXXX am Standort ‚XXXX, XXXX' zu verantworten [habe], dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 102/2011, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zugesendet [habe], indem, ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX an Frau XXXX, in XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX, am 18.10.2013 um 00:19 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Ab sofort wieder erhältlich: BUCH XXXX ua. Informationen betreffend das Buch XXXX und einen Hinweis auf die Web-Seite XXXX beinhaltend, zugesendet [worden sei]."

Wegen Verstoßes gegen § 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 30,-- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher EUR 330,--.

2. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist: 13.08.2014).

3. Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich die vorliegende, mit 10.09.2014 datierte (Poststempel vom 11.09.2014) Beschwerde, mit welcher das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde.

4. Mit hg am 23.09.2014 eingelangter Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens.

5. Mit Schreiben vom 09.12.2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass den Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen sei, dass das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis am 13.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt worden sei und dass das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon ausgehe, dass die mit 10.09.2014 datierte (Poststempel vom 11.09.2014) Beschwerde verspätet sei. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben Gelegenheit gegeben, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde binnen gesetzter Frist von 10 Tagen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

6. Mit E-Mail vom 22.12.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass der 10.09.2014 innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist liege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das angefochtene Straferkenntnis vom 11.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 13.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

Der Beschwerdeführer gab die mit 10.09.2014 datierte Beschwerde am 11.09.2014 zur Post.

Mit Schreiben vom 09.12.2015, zugestellt am 11.12.2015, erfolgte ein entsprechender Verspätungsvorbehalt durch das Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer nahm in seiner hierauf erfolgten Stellungnahme konkret zum Umstand der erfolgten Postaufgabe am 11.09.2014 keine Stellung.

2. Beweiswürdigung:

Die unter II.1. getroffenen Feststellungen gründen sich auf die angeführten Unterlagen und Schriftsätze sowie das angefochtene Straferkenntnis, welche Teil der Verfahrensakten sind.

Die Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am 13.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt wurde, basiert auf dem im Akt befindlichen Zustellnachweis. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellung, dass die Beschwerde am 11.09.2014 zur Post gegeben wurde, ergibt sich aus dem im Akt vorhandenen lesbaren Poststempel auf dem Kuvert der zur Post gegebenen Beschwerde. Der Beschwerdeführer geht in seiner Stellungnahme vom 22.12.2015 zwar davon aus, dass das auf der Beschwerde angeführte Datum, dh der 10.09.2014, innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist lag, nennt jedoch weder konkret ein Datum, wann er die Beschwerde zur Post gebracht hat noch ein diesbezügliches Beweismittel. Da der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme konkret zu dem Faktum der Aufgabe der Beschwerde am 11.09.2014 nicht Gebrauch gemacht hat, war dieses der Entscheidung zu Grunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art 130 Abs 4 B-VG).

Gemäß § 113 Abs 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 96/2013, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.3. "§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

§ 31 Abs 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, fest:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

Diese Bestimmung wiederholt die in Art 130 Abs 4 B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs 3 Satz 2 und Abs 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 50 VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der belangten Behörde eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

Da es sich bei der vierwöchigen Beschwerdefrist um eine verfahrensrechtliche Frist iSd § 32 Abs 1 AVG handelt, werden gemäß § 33 Abs 2 AVG die Tage des Postlaufs nicht eingerechnet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist bei Einbringung im Postweg, dass diese unter richtiger Bezeichnung der Einbringungsstelle auf dem Briefumschlag innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde (vgl. im Zusammenhang mit Berufungen VwGH 04.07.1994, 94/19/0988; 23.03.2004, 2002/01/0532).

§ 13 Abs 1 ZustellG normiert, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs 1 ZustellG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß Absatz 2 leg.cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in "die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf)" einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß Absatz 3 leg.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 leg.cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

3.5. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch an dessen Abgabestelle am 13.08.2014 am selben Tag durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist) und somit rechtswirksam erlassen. Dass die Abholung am 13.08.2014 im vorliegenden Fall möglich war, ergibt sich aus dem vorliegenden Rückschein.

Umstände, die auf einen Zustellmangel hindeuten, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden insbesondere vom Beschwerdeführer (vgl. dazu I.6.) auch nicht behauptet.

Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG vier Wochen (vgl. § 32 Abs 2 AVG). Der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist begann daher am 13.08.2014 und endete somit am 10.09.2014. Der vorliegende Beschwerdeschriftsatz ist zwar mit dem 10.09.2014 datiert, jedoch wurde dieser laut Poststempel erst am 11.09.2014, somit erst nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben.

3.6. Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.12.2015 zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2015 wurde auf den Umstand der erfolgten Postaufgabe der Beschwerde am 11.09.2014 vom Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorgebracht bzw. kein entsprechendes Beweismittel angeboten.

Da für den vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die Beschwerde erst mit 11.09.2014 eingebracht wurde, war die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den am 13.08.2014 zugestellten Bescheid daher spruchgemäß wegen Verspätung zurückzuweisen (vgl. zu § 43 Abs 1 VwGVG und dem Umstand, dass die Rechtzeitigkeit bei der Beurteilung des Außerkrafttretens incident zu prüfen ist Roland Winkler, in Philipp Götzl et al (Hrsg), Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte - Kommentierung des VwGVG und der Bestimmungen zum Rechtsschutz vor VwGH und VfGH [2015], § 43 VwGVG, Anm 2).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ua. ausgesprochen (VwGH 18.03.2015, Zl. Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

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