W182 2016464-1•BVwG W182 2016464-1
W182 2016464-1Tribunal administratif fédéral30 déc. 2015
Anhaltung, Eingabengebühr, Fristüberschreitung, Kostentragung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Rechtswidrigkeit, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung
W182 2016464-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Republik Kosovo, vertreten durch XXXX , gegen die Anhaltung am 20.12.2014 von 07.30 Uhr bis 18.30 Uhr im Rahmen der Festnahme, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2014, Zl. IFA 1048828806 Verf. Zl. 140308205, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 20.12.2014, 19:05 Uhr bis zum 30.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG betreffend die Anhaltung am 20.12.2014 von 12:00 Uhr bis 18:30 Uhr stattgegeben, im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.12.2014, Zl. IFA 1048828806 Verf. Zl. 140308205, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 20.12.2014, 19:05 Uhr bis zum 30.12.2015 für rechtswidrig erklärt.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
IV. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo wurde am 19.12.2014 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Sein kosovarischer Reisepass enthielt weder ein Visum noch einen Einreisestempel. Der BF wurde um 21:10 Uhr gemäß § 39 FPG vorläufig festgenommen.
Nach Kontaktierung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde die Anhaltung um 22:16 Uhr auf § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gestützt und der BF in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Am 20.12.2014 um 16:51 Uhr ergab eine EURODAC-Anfrage nach erkennungsdienstlicher Behandlung eine Antragstellung/Anhaltung des BF am 15.12.2014 in Ungarn.
In einer anschließenden niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 20.12.2014 um 18:30 Uhr brachte der BF vor, dass er am 19.12.2014 von Ungarn kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist sei. Zum Zweck der Einreise befragt, gab der BF an: "Die Weiterreise und die Asylantragsstellung, nicht unbedingt in Österreich, irgendwo. Ich habe nur wirtschaftliche Gründe dafür." Auf Vorhalt, dass der BF am 15.12.2014 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden sei und daher von der Zuständigkeit Ungarns auszugehen sei, weshalb ein Asylantrag zurückzuweisen und eine Überstellung nach Ungarn beabsichtigt wäre, erklärte der BF: "Wenn mir der Sachverhalt erklärt wird, möchte ich nicht um Asyl ansuchen und werde ich freiwillig in den Kosovo zurückkehren. Ich verfüge auch über einen Reisepass." Nachgefragt, gab der BF an, am 14.12.2014 nach Ungarn eingereist zu sein. Er sei in Ungarn gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen, da er andernfalls mit einer Zurückschiebung nach Serbien zu rechnen gehabt hätte. In Ungarn sei er bei der Polizei gewesen und danach aufgefordert worden, in ein Lager zu gehen. Dies habe der BF nicht gemacht, sondern sei weitergereist. Er habe sich dem Verfahren in Ungarn entzogen. Er habe nicht unbedingt nach Österreich kommen wollen, sondern lediglich Ungarn verlassen wollen. Der BF sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Er sei zuvor nie in Österreich gewesen. Er habe hier auch keine Angehörigen. Seine Kernfamilie würde im Kosovo leben. Er habe in Österreich keine Unterkunft genommen, da er kurz nach seiner Einreise festgenommen worden sei. Er verfüge über € 200,-. Der BF gab bekannt, dass er nicht nach Ungarn, sondern in den Kosovo zurückkehren wolle.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Wien, vom 20.12.2014, Zl. IFA 1048828806 Verf. Zl. 140308205, vom BF persönlich am selben Tag um 19:05 Uhr übernommen, wurde gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Fall des BF davon auszugehen sei, dass sich Ungarn zuständig erkläre, da er am 19.12.2012 von Ungarn kommend eingereist sei und dort einen Asylantrag gestellt habe. Weiters liege ein EURODAC Treffer vor und werde aufgrund der Schubhaft des BF ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen sein. Sobald die Zustimmung Ungarns vorliege, sei beabsichtigt, gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen. Eine Überstellung nach Ungarn wäre sodann sofort durchsetzbar und würde die Ankündigungsfrist an Ungarn nur wenige Tage betragen. Sofern sich der BF der Überstellung nicht widersetze oder in Hungerstreik trete, werde die Frist von sechs Wochen zur Überstellung daher nicht überschritten werden. Der BF verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und habe sich bereits in Ungarn einem antragsbedürftigen Asylverfahren entzogen. Es sei nicht anzunehmen, dass er sich nun einem fremdenpolizeilichen Verfahren stellen würde, zumal keinerlei Bindungen zu Österreich bestehen würden und er grundsätzlich nicht unbedingt nach Österreich reisen habe wollen. Er verfüge über keine Unterkunft in Österreich und sei auch noch nie in Österreich gewesen. Grundsätzlich habe er aus Ungarn ausreisen und sich somit seinem Asylverfahren entziehen wollen. Es bestehe somit zweifelsfrei erhebliche Fluchtgefahr und sei daher anzunehmen, dass er entweder in Österreich untertauchen und einer illegalen Beschäftigung nachgehen werde oder überhaupt ins EU-Ausland weiterreisen werde. In Anbetracht des bereits Ausgeführten würden auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme bereits aufgrund der finanziellen Situation des BF von vornherein nicht in Betracht. Angesichts des Vorverhaltens des BF sowie des Umstandes, dass er im Bundesgebiet über keine eigene Unterkunft verfüge und auch sonst keinerlei Bindungen zu Österreich bestehen würden, könne auch durch eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und eine periodische Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des Gesundheitszustandes des BF sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.
1.3. Mit Schreiben vom 29.12.2014 ersuchte das BFA, Regionaldirektion Wien, das BFA, Regionaldirektion Erstaufnahmestelle Ost, Grundversorgung Dublin Büro, um Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Ungarn. Dem Schreiben wurden ein Wiederaufnahmeformular sowie eine Kopie der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.12.2014 beigefügt.
1.4. Gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme nach § 40 Abs. 1 BFA-VG am 20.12.2014 ab den Morgenstunden bis zur Vorführung vor die belangte Behörde um 18:30 Uhr, gegen den Bescheid des BFA vom 20.12.2014, Zl. IFA 1048828806 Verf. Zl. 140308205, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft langte beim Bundesverwaltungsgericht sowie beim BFA am 29.12.2014 (Fax vom 23.12.2014, 16:14 Uhr) eine Beschwerde ein. In der Beschwerdeschrift wurde u.a. ausgeführt, dass die Dauer der Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 40 BFA-VG unverhältnismäßig lange gewesen sei. Zwar sei die Anhaltung gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG für einen Zeitraum bis zu max. 48 Stunden zulässig, dieser Zeitraum der Anhaltung stehe aber nicht ohne Einschränkung zu Verfügung. In Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Verpflichtung der belangten Behörde, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken, wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, den BF ohne unnötigen Aufschub vorführen und zur beabsichtigen Anordnung von Schubhaft einzuvernehmen und prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 28 Dublin III Verordnung vorliegen. Die Einvernahme des BF hätte jedenfalls in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag des 20.12.2014 stattfinden müssen, wie dies vom Verfassungsgerichtshof - in Fällen einer Festnahme in der Nacht - in ständiger Rechtsprechung gefordert werde (VfGH 03.12.1986, B930/85; VfSlg. 9208/1981, S 70f.; 9368/1982, S. 327 und VfSlg. 10660/1985). Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Einvernahme des BF am 20.12.2014 erst in den Abendstunden, um 18:30 Uhr, erfolgen habe können. Die Gesamtdauer der Anhaltung von über 20 Stunden mache die Anhaltung im Rahmen der Festnahme im konkreten Fall jedenfalls unverhältnismäßig. Es werde daher die Feststellung beantragt, dass die Anhaltung des BF im Rahmen der Festnahme nach § 40 Abs. 1 BV AVG durch die belangte Behörde am 20.12.2014 ab den Morgenstunden oder jedenfalls ab dem frühen Vormittag bis 18:30 Uhr Uhr - dem Zeitpunkt der Vorführung vor die belangte Behörde - in rechtswidriger Weise erfolgt sei und dem BF in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt habe. Die Anordnung der Schubhaft sei unionsrechtswidrig erfolgt. Es wurde u.a. beantragt, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und in eventu die ordentliche Revision zugelassen werde. Weiters wurde beantragt, dem BF Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zuzuerkennen.
1.5. In einer Stellungnahme des Bundesamtes vom 29.12.2014 wurde im Wesentlichen die Argumentation, die bereits zur Begründung des Schubhaftbescheides vom 20.12.2014 herangezogen wurde, wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass in Bezug auf den verstrichenen Zeitraum zwischen Festnahme und Einvernahme vor dem BFA eine Rücksprache mit dem Journal-Beamten vom 20.12.2014 ergeben habe, dass insgesamt zehn Häftlinge vom Vortag zu administrieren gewesen seien. Es wurde u.a. Ersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde beantragt.
1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014, Zl. W182 2016464-1/4E, den Parteien zugestellt am 30.12.2014, wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 FPG vorlagen. Darüber hinaus wurde - insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 26.06.2014, Zl. E 4/214-11, die Bestimmung des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen - der Ausspruch über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides vom 20.12.2014, der Anhaltung aufgrund der Festnahme sowie der Anhaltung in Schubhaft seit Schubhaftverhängung bis zum Entscheidungszeitpunkt und über den Kostenersatz einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Gegen die Entscheidung wurde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Revision oder Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er stellte im Dezember 2014 nach Aufgriff durch die ungarischen Behörden einen Asylantrag in Ungarn, hat sich jedoch kurz nach Antragstellung dem Verfahren entzogen und das Land in Richtung Österreich verlassen. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und wurde dort am 19.12.2014 um 22:16 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum zur Verfügung des Bundesamtes überstellt, wo er am Folgetag nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung (EURODAC) um 18:30 einvernommen wurde.
Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2014, Zl. IFA 1048828806 Verf. Zl. 140308205, wurde gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2014, Zl. W182 2016464-1/4E, den Parteien zugestellt am 30.12.2014, wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 FPG vorlagen. Gegen die Entscheidung wurde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Revision oder Beschwerde erhoben.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes (Schubhaftakt zur IFA Zl. 1048828806 Verf. Zl. 140308205).
Die Feststellungen zur Person, den Verhältnissen und Motiven des BF sowie zu seiner Asylantragstellung in Ungarn ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Ergebnis des AFIS-Abgleiches vom 20.12.2014 sowie aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 20.12.2014.
Die Feststellungen zur Festnahme des BF am 19.10.2014 im Bundesgebiet, zu seiner illegalen Einreise bzw. seinem illegalen Aufenthalt sowie zu seiner Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt ergeben sich aus dem Schubhaftakt, dabei insbesondere aus dem Anhalteprotokoll vom 19.12.2014 und der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 19.12.2014 zur GZ VStV/914100594318/001/2014.
Die Feststellungen zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014, Zl. W182 2016464-1/4E, ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Gemäß § 76 Abs. 5 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG,) BGBl. I Nr. 27/2012 idgF, ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I Nr. 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der zuvor wiedergegebenen Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 in Kraft.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides sowie eine dem Bundesamt zuzurechnende Maßnahme richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A)
2.2.1. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).
In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Die Festnahme des BF nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG am 19.12.2014 um 22:16 Uhr wurde vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gestützt und mit dem illegalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet begründet.
Die Festnahme des BF nach § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG war rechtmäßig: Der BF hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, war sohin kein Asylwerber iSd Abs. 2 sondern Fremder iSd Abs. 1. Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durfte aufgrund des Umstandes, dass sein kosovarischer Reisepass weder ein Visum noch einen Einreisestempel enthielt mit gutem Grund annehmen, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der BF wurde zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen. Die darauf gestützte Anhaltung des BF erfolgte sohin aufgrund einer rechtskonformen Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG.
2.2.3. Wie bereits festgestellt, wurde der BF am 19.12.2014 um 22:16 Uhr festgenommen und bis zur Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.10.2014 um 18.30 Uhr angehalten. Vorausgeschickt wird, dass die festgestellte Anhaltedauer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bestritten wurde.
In der Beschwerde wurde die Festnahme selbst nicht bekämpft, sondern geltend gemacht, dass die Anhaltung aufgrund der Festnahme ungebührlich lange gedauert habe. So wurde eingeräumt, dass die Festnahme zur Nachtzeit erfolgt sei, doch dazu eingeworfen, dass es unter den konkreten Umständen durchaus zumutbar gewesen wäre, dass die belangte Behörde noch am selben Tag versucht, einen Dolmetscher zu kontaktieren, damit eine Einvernahme in den frühen Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag des 20.12.2014 stattfinden hätte können, wie dies vom Verfassungsgerichtshof in Fällen einer Festnahme in der Nacht in ständiger Rechtsprechung gefordert werde. Demzufolge wurde auch beantragt, festzustellen, dass die Anhaltung des BF am 20.12.2014 ab den frühen Morgenstunden oder zumindest ab dem frühen Vormittag bis 18:30 Uhr in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Sohin wurde nur die Anhaltung des BF seit den frühen Morgenstunden des 20.10.2013 bis zum Beginn der Einvernahme um 18:30 Uhr angefochten.
Das Bundesamt begründete in seiner Stellungnahme vom 29.12.2014 die Verzögerung der Einvernahme am 20.12.2014 damit, dass insgesamt zehn Häftlinge vom Vortag zu administrieren gewesen seien.
2.2.4. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 3 gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG bis zu 48 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.
Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs. 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (VwGH 02.10.2012, 2011/21/0214 mwNw).
Laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfen die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden (vgl. etwa VfGH 17.06.1987, Zl. B 491/86, VfGH 27.09.1988, Zl. B 1321/87). So erkannte der Verfassungsgerichtshof in einem Fall eines Beschwerdeführers der um ca. 17.45 Uhr von einem Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien gem. § 35 lit. c VStG festgenommen und anschließend bis ca. 20.30 Uhr in einem Bezirkspolizeikommissariat in Haft angehalten wurde, mit Rücksicht auf die Überstellung und die routinemäßige Priorierung nicht, dass die Anhaltung zu lang gewesen wäre (VfGH 27.09.1988, Zl. B1292/86). Auch bei einer Festnahme nach § 35 lit. c VStG um ca. 17.30 Uhr und einer nachfolgenden Anhaltung bis 21.30 Uhr konnte der VfGH keine ungebührlich lange Anhaltedauer feststellen (VfGH 30.11.1992, Zl. B1310/90). Zum gleichen Ergebnis gelangte er bei einer Festnahme nach § 35 lit. c VStG um ca. 18.20 Uhr, wobei die Anhaltung nach einer Einvernahme durch einen rechtskundigen Beamten der Bundespolizeidirektion Wien um 22.15 Uhr endete (VfGH 25.02.1992, Zl. B1409/90). Auch eine - etwa fünfstündige - Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides wurde vom VfGH unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige, von Gries am Brenner zur BH Innsbruck überstellt werden mussten, als nicht übermäßig lange (VfGH 03.10.1988, Zl. B1276/87). Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Einvernahme eines während der Nacht Verhafteten in der Regel in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen, wobei der Verfassungsgerichtshof bei Enthaftung um 10:00 Uhr (VfSlg. 10.660/1985), 10:30 Uhr (VfSlg. 9208/1981) bzw. 11:30 Uhr (VfSlg. 11.146/1986) keine Rechtswidrigkeit annahm. Auch eine ungewöhnlich lange Anhaltung (13:25 Uhr) erachtete der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bei Vorliegen besonderer Umstände (außergewöhnlich starke Belastung des Journaldienstbeamten, Priorisierung anderer Fälle) für rechtmäßig (VfSlg. 9368/1982). Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt, dass es in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, ausnahmsweise zu einer längeren Anhaltung kommen kann, wobei die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher bereits kurz nach der Festnahme geboten und ein Zuwarten von drei Stunden nicht nachvollziehbar sei (vgl. VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204).
Die Amtsstunden des Bundesamts beginnen mit 07:30 Uhr. Der zur Nachtzeit festgenommene BF wurde bis zur Einvernahme um 18:30 Uhr im Rahmen der Festnahme angehalten.
Vor dem Hintergrund der notwendigen Einvernahme von weiteren Schubhäftlingen war die Anhaltung des Beschwerdeführers am Vormittag des 20.12.2014 noch verhältnismäßig, aber nicht mehr am Nachmittag, zumal die Behörde darüber hinaus auch keine besonderen Gründe dargetan hat, weshalb sie angesichts des bereits vom Vortag bekannten Überhanges nicht ihr zumutbare organisatorische und personelle Maßnahmen treffen hätte können, um den BF noch am Vormittag einzuvernehmen.
2.3.1. Art. 28 der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (Dublin III-VO), regelt die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung.
Danach dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Art. 2 lit. n Dublin III-VO das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG (idF vor dem FRÄG 2015) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
2.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Art. 2 lit. n Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht. Daran anknüpfend vertrat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/21/0080, die Auffassung, diese Überlegungen hätten auch für den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 1 FPG Gültigkeit, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen werde. Auch bei dieser Bestimmung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der Gerichtshof in seiner bisherigen Judikatur diesbezüglich für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreiche, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen.
2.3.3. Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF wurde im angefochtenen Bescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG (idF vor dem FRÄG 2015) iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 gestützt. Dazu wurde im Wesentlichen hinsichtlich des BF eine bestehende erhebliche Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf angenommen. Da § 76 Abs. 1 FPG (idF vor dem FRÄG 2015) keine Kriterien für die nähere Bestimmung des Sicherungsbedarfs enthielt, stützte sich die Behörde diesbezüglich ausschließlich auf Kriterien, die in höchstgerichtlichen Entscheidungen herangezogen wurden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis vom 24.03.2015 sowie auch im konkreten Fall im gegenständlichen Erkenntnis vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0006-3, klarstellte, ist dessen unter Punkt II.2.3.2. wiedergegebene Rechtsansicht sohin auch für den vorliegenden Beschwerdefall schlagend.
Bereits aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Schubhaftbescheid vom 20.12.2014 als rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). Somit erwies sich auch die Anhaltung des BF seit Verhängung der Schubhaft am 20.12.2014 um 19:05 Uhr als rechtswidrig.
2.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2.4.2. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme seit den frühen Morgenstunden richtete, teilweise stattgegeben, teilweise wird sie als unbegründet abgewiesen, im Hinblick auf den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis zum 30.12.2014 wird der Beschwerde stattgegeben. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs. 3 BFA-VG vom 30.12.2014, Zl. W182 2016464-1/4E, ist rechtskräftig. In der Entscheidung wurde dem Beschwerde-Antrag des BF nicht stattgegeben, wobei der diesbezügliche Kostenausspruch der gegenständlichen Entscheidung vorbehalten wurde. Dieses Erkenntnis wurde binnen Rechtsmittelfrist nicht bekämpft (zum Fehlen eines Wiederaufnahmegrundes in der vorliegenden Konstellation vgl. etwa VwGH 12.09.2013, Zl. 2013/21/0106).
2.4.3. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).
Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).
Da zwar einerseits der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft bis zum 30.12.2014 für rechtswidrig erklärt wurde, andererseits jedoch der Beschwerde gegen die Anhaltung aufgrund der Festnahme seit den frühen Morgenstunden bzw. dem frühen Vormittag des 20.12.2014 nur teilweise stattgegeben wurde, sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ab 30.12.2014 festgestellt wurde, ist somit weder der BF noch die belangte Behörde als (gänzlich) obsiegende Partei iSd. § 35 Abs. 2 VwGVG anzusehen.
Dies gilt umso mehr, als es sich beim Forstsetzungsausspruch um keinen sachlich trenn- und unterscheidbaren Akt handelt, zumal der Zweck der Beschwerde sowohl immanent wie ausdrücklich auch auf die Beendigung der Anhaltung gerichtet war und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Ähnlich verhält es sich mit der jeder Anhaltung in Schubhaft vorausgehenden Festnahme und der darauf gestützten Anhaltung. Den Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer einheitlichen Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG in mehrere Verwaltungsakte (Festnahme, Anhaltung aufgrund der Festnahme, Schubhaftverhängung, bisherige Anhaltung in Schubhaft, Enthaftung oder Fortsetzung der Schubhaft) zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen, erschiene zudem auch unsachgemäß, da bei gänzlichem Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten des § 22a Abs. 1 BFA-VG stets mehrfache Pauschalkostenersätze zuzusprechen wären (vgl. dazu auch BVwG 09.01.2015, Zl. W147 2014310-1/21E; 13.11.2014, Zl. G301 2013932-10; 6.11.2014, Zl. G306 2013809-1/4E; 26.09.2014, Zl. W111 2012195-1)
Da die Schubhaftbeschwerde des BF somit nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf § 35 Abs. 1 bis 3 VwGVG kein Kostenersatz statt (vgl. VwGH 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209 zu § 79a AVG idF BGBl Nr. 51/1991, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte und im Wesentlich dem nunmehrigen § 35 VwGVG entspricht; demnach war § 79a Abs. 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden).
Die Anträge des BF und der belangten Behörde auf Kostenersatz waren daher gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.
Der BF beantragt den Ersatz der Eingabengebühr.
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Entscheidung zu Spruchpunkt I. und II. weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204; 02.10.2012, 2011/21/0214; 29.06.2000, Zl 96/01/1071; 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).
Die Rechtslage zu Spruchpunkt III. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG im Hinblick auf die Anwendung des § 35 VwGVG insoweit klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008). Die Revision ist aber im Hinblick auf § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es sich bei der Anhaltung aufgrund einer Festnahme nach § 40 BFA-VG, dem Schubhaftbescheid und der Anhaltung in Schubhaft sowie dem Fortsetzungsausspruch um einen oder mehrere Verwaltungsakte handelt, fehlt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt IV. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach § 79a AVG bestehenden Rechtslage entspricht.
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