BVwG W177 1426615-1

W177 1426615-1Tribunal administratif fédéral30 déc. 2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W177 1426615-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W177.1426615.1.00

Spruch

W177 1426615-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, dieser vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2015 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, gem. § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 idgF, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Mutter der Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte, nach legaler Einreise per Flug, am 17.02.2011 - nach Auslandsantrag gemäß § 35 AsylG bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad, in Bezug auf ihren Ehemann, der sich seit Mai 2009 in Österreich befindet und subsidiär schutzberechtigt ist - für sich und ihren seinerzeit mitreisenden minderjährigen Sohn den Antrag, ihnen internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet).

Begründend gab sie anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung für den Asylantrag im Wesentlichen an, über keine eigenen Fluchtgründe zu verfügen, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre Familie deswegen zu stellen, weil ihr Mann in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann beantragen wolle. Sie würde wollen, dass ihre Familie hier in Sicherheit leben könne.

Die mj. Beschwerdeführerin wurde 2012 in Österreich geboren. Vertreten durch ihren Vater stellte Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie befindet sich seit ihrer Geburt durchgehend in der Obhut ihrer Eltern.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Status einer subsidiärer Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II), und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III).

3. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel behauptet werden.

4. Am 09.10.2013 führte der damals zuständige Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher auch die Eltern der Beschwerdeführerin teilnahmen.

5. Am 30.09.2015 führte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die gesamte Familie teilnahm.

6. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es die Eltern der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - als vorläufige Beurteilung der politischen und menschrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bilden-de Anlage A), nämlich den der "Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungs-gerichts zur maßgeblichen Lage in Afghanistan" der Beschwerdeführerin bekannt gab und deren Inhalt erörterte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist an dem im Spruch genannten Datum geboren, staatsangehörig in Afghanistan.

Die Beschwerdeführerin ist bisher im Bundesgebiet unbescholten, die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit ihrem Vater, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist für die Beschwerdeführerin in einem anderen Staat nicht möglich und gegen den Vater ist kein Verfahren zur Aberkennung seines Status gem. § 7 AsylG 2005 anhängig.

Entscheidungsgrundlagen:

  • Die gegenständliche Aktenlage.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin und die Angaben zu den familiären Verhältnissen sowie die Angaben zur Einreise in Österreich stoßen letztlich auf keine Bedenken, da als Identitätszeuge der Vater der Beschwerdeführerin im Familienverfahren auftrat, der selbst seine Identität ausreichend bescheinigt hat. Es liegt sohin Widerspruchsfreiheit vor.

Somit ist die Beschwerdeführerin Familienangehöriger iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten. Mit Erlassung des Fremdenrechtsänderungs-gesetz 2015 (FrÄG 2015) vom 18.06.2015 wurden entsprechende Anpassungen vorgenom-men. Das Asylgesetz, Fremdenpolizeigesetz und das BFA-Verfahrensgesetz sind in der Fassung dieser Adaptierungen vom 18.06.2015 anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzel-richter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG ist dieses in seiner geltenden Fassung auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 34 (2) leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familien-angehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Da dem Vater der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl: XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, und keine Hinderungsgründe gemäß § 34 (2) leg.cit. vorliegen, war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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