BVwG W137 2014531-1

W137 2014531-1Tribunal administratif fédéral30 déc. 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Bürgerkrieg, Ehebruch,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W137 2014531-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2014531.1.00

Spruch

W137 2014531-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2014, Zl. 14-1016670500 / 1468287, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.12.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner Erstbefragung am gleichen Tag gab er an, dass er jemenitischer Staatsangehöriger, jedoch in Saudi-Arabien geboren worden sei wo er auch zwölf Jahre lang die Schule besucht und zuletzt in einer "Schuh- und Taschenfabrik" gearbeitet habe. In Saudi-Arabien, in der Stadt Taif, würden auch seine Eltern und seine fünf (durchwegs älteren) Geschwister leben. Das Land habe er legal mit seinem Reisepass über die Türkei verlassen - von dort sei er mit einem Schlepper weitergereist.

Er habe Saudi-Arabien verlassen, weil er eine Beziehung mit einem "Mädchen" gehabt habe. Ihre Eltern hätten begonnen, ihn zu verfolgen und mit dem Umbringen zu bedrohen. Da sein verhalten in Saudi-Arabien zudem eine große Schande und strafbar sei, laufe gegen ihn auch ein Strafverfahren. Aus diesen Gründen habe er Angst um sein Leben.

2. Am 27.08.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er zunächst an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er sei moslemischer Araber und verfüge über einen saudischen Führerschein sowie eine saudische Geburtsurkunde - er sei aber jemenitischer Staatsangehöriger. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Seiner in Saudi-Arabien lebenden Familie (Eltern, fünf Geschwister) gehe es gut, sie könne dort unbehelligt leben.

Er habe eine Frau kennengelernt, die von ihrem Mann getrennt lebte. Nach mehreren Monaten seien sie sich in ihrer Wohnung auch körperlich näher gekommen - aber nachdem er Geräusche im Haus gehört habe, sei er geflüchtet. In diesem Haus würden auch Familienangehörige ihres Mannes leben. Er sei dann drei Tage nicht zur Arbeit gegangen und habe anschließend sein Haar anders getragen. Nach knapp einem Monat sei der Mann dieser Frau an seinem Arbeitsplatz erschienen. Als er den Namen des Mannes erfahren habe, sei er "verwirrt" gewesen - und der Mann habe dies bemerkt. Daraufhin habe er Urlaub genommen und fünf Tage später Saudi-Arabien verlassen.

Auf weiteres Nachfragen ergänzte der Beschwerdeführer, dass er nicht in den Jemen habe gehen können, weil auch diese Frau aus dem Jemen stamme und ihm dort Verfolgung seitens ihrer Verwandten drohe. Konkreten Verfolgungshandlungen sei er nicht ausgesetzt gewesen; er wisse allerdings, dass ihn der Mann dieser Frau umbringen wolle. Sonst habe er keine Probleme gehabt; in Saudi-Arabien sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Das Zusammentreffen mit dem Mann sei rein zufällig gewesen; die Familie der frau habe er nie kennengelernt. Zur ursprünglich behaupteten Verfolgung durch die Eltern der Frau verwies der Beschwerdeführer auf einen möglichen Übersetzungsfehler und gab an, er habe damals auch schon den Ehemann als Verfolger genannte; er "wisse" aber auch, dass ihre Eltern nach ihm suchen würden.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2014, Zl. 14-1016670500 / 1468287, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Überdies wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung getroffen und seine Abschiebung nach Jemen gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen seien. Sein Vorbringen sei widersprüchlich und nicht plausibel gewesen; insbesondere hinsichtlich der ihn angeblich verfolgenden Personen und eines etwaig anhängigen Strafverfahrens. Für eine Verfolgung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen gebe es keine Hinweise. Auch die emotions- und detaillose Schilderung der Ereignisse spreche gegen tatsächlich Erlebtes. Glaubhaft seien hingegen Identität, Herkunft, Familienstand und die Angaben zur Gesundheit des Beschwerdeführers.

Aus diesen Gründen sei auch nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer im Jemen in eine aussichtslose (wirtschaftliche) Notlage geraten sollte. Es gebe auch keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer im Jemen eine sonstige besondere Gefährdung drohen könnte. Er könnte im Jemen Unterstützung bekommen und liefe nicht Gefahr, in eine wirtschaftlich aussichtslose Lage zu geraten. Seinen Unterhalt könnte er vorübergehend auch mit Gelegenheitsarbeiten sichern. Schließlich sei auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu gewähren und gebe es weder im Bereich des Familien- noch des Privatlebens des Beschwerdeführers Gründe, die der Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Herkunftsstaates Jemen entgegenstehen würden.

4. Der Beschwerdeführer erhob innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und beantragte die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Zusammengefasst führte er aus, dass er aus Saudi-Arabien wegen der Furcht vor der Familie jener Frau, mit der er eine außereheliche Beziehung gehabt habe, geflüchtet sei und deren Familie ihn auch im Jemen verfolgen und ihm dort die Existenzgrundlage entziehen würde. Da der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Saudi-Arabien verbracht habe, hätte die Behörde zudem auch Feststellungen zu einer Gefährdung in Saudi-Arabien machen müssen. Etwa werde Ehebruch dort mit dem Tod bestraft. Auch verfüge er über keine Netzwerke im Jemen, weshalb ihm dort jegliche Lebensgrundlage entzogen wäre. Zudem sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da man seine detaillierten Angaben pauschal für nicht glaubhaft erklärt habe. Allenfalls vorhandene Zweifel hätten durch weitergehende Befragung beseitigt werden können. Dem Beschwerdeführer hätte aufgrund der (auch staatlichen) Verfolgung wegen Ehebruchs der Status eines Asylberechtigten eingeräumt werden müssen. In eventu wäre dem Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Anknüpfungspunkte im Jemen subsidiärer Schutz zu gewähren. Schließlich sei auch die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nicht hinreichend begründet, zumal der nunmehr eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer um Integration bemüht sei.

5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer im Vorfeld der zuvor anberaumten mündlichen Verhandlung vorläufige Sachverhaltsannahmen zur maßgeblichen Lage im Jemen, wobei auch auf die aktuelle Entwicklung im Bürgerkrieg eingegangen wurde. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen (bis etwa zwei Wochen nach dem Verhandlungstermin) eingeräumt.

6. Am 03.12.2015 erfolgte die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer dabei, grundsätzlich gesund zu sein. Zudem legte er Bestätigungen für erste Integrationsschritte vor. Er gab an, seine Mutter und seine Geschwister würden nach wie vor in Taif in Saudi-Arabien leben. Zur Mutter habe er auch noch immer wieder telefonischen Kontakt; ihr gehe es unter Berücksichtigung ihres Alters gut. Er sei jemenitischer Staatsbürger, aber in Saudi-Arabien geboren und aufgewachsen. 2009 sei er gemeinsam mit der Mutter einmalig für 10 Tage im Jemen gewesen. Er habe stets mit seiner Familie in Taif gelebt und zuletzt als Schuhverkäufer gearbeitet. Saudi-Arabien habe er legal mit seinem Reisepass in Richtung Türkei verlassen.

Saudi-Arabien habe er aufgrund einer "Liebesbeziehung" zu einer verheirateten Frau verlassen; er sei von deren Familie bedroht worden. Diese lebe von ihrem Mann getrennt und stamme ebenfalls aus dem Jemen. Ihr Mann sei Staatsbürger Saudi-Arabiens, sehr wohlhabend und arbeite als "Büroangestellter" in einem Krankenhaus. Taif sei eine Touristenstadt mit ungefähr 600.000 Einwohnern. Der erste Kontakt mit der Frau habe sich zufällig ergeben, sie seien dann telefonisch in Kontakt geblieben. Erst später habe er erfahren, dass auch sie aus dem Jemen stamme. Nach seiner Ausreise habe er keinerlei Kontakt mehr zu ihr gehabt und könne auch nicht sagen, was mit ihr geschehen ist. Etwa einen Monat vor seiner Ausreise habe er sich "massiv bedroht" gefühlt und sie habe ihm geraten, sich zu verstecken. Er habe sofort mit der Vorbereitung seiner Ausreise begonnen um nicht Opfer von Blutrache zu werden. Ob die Frau selbst auch flüchten wollte, wisse er nicht. Er habe nichts mehr von ihr gehört. In seinem Viertel sei das Gerücht umgegangen, dass nach ihm von den Brüdern der Frau gesucht werde. In den Jemen sei er nicht gegangen, weil die frau auch jemenitische Staatsbürgerin sei und ihre Familie "immer auf Urlaub nach Jemen" fahre - er habe vermeiden wollen, sie dort zu treffen.

Aus welcher Region im Jemen die Familie der Frau stamme, wisse er nicht - er selbst kenne sich auch nicht gut aus im Jemen. Er wisse auch nicht, ob sie Sunniten oder Schiiten seien. Seine diesbezüglichen Kenntnisse seien so vage, dass er den Unterschied zwischen beiden Konfessionen gar nicht kenne. Auch von den Stammeskonflikten im Jemen habe er faktisch keine Ahnung. Er könne diese Familie in diesem Zusammenhang auch nicht zuordnen.

Fünf Tage vor seiner Ausreise sei der Ehemann der Frau in sein Geschäft gekommen und habe sich im Kundenbuch eingetragen. Daraus habe er gesehen, dass es der Mann jener Frau ist, mit der er ein Verhältnis gehabt habe. Das sei das erste und letzte Mal gewesen, dass er den Mann gesehen habe. Gesprochen habe er nie mit ihm. Die Gerüchte, dass er gesucht würde, habe es schon vor dieser Begegnung gegeben - die Familie der Frau habe aber nur seinen Vornamen gekannt. Er gehe auch davon aus, dass die Familie der Frau die Angelegenheit ohne Einschaltung der Behörden selbst regeln wolle. Sich im Jemen niederzulassen habe er nie in Erwägung gezogen, weil er sich dort "nicht gut auskenne". Auf Vorhalt, diese Argumentation sei angesichts der Ausreise nach Österreich nicht nachvollziehbar, ergänzte der Beschwerdeführer, saudischen Dialekt zu sprechen. Die Saudis würden aber im Jemen gehasst und an ihrer Aussprache erkannt. Der Dolmetscher erklärte dazu, dass - soweit er das beurteilen könne - der Beschwerdeführer tatsächlich "eher einen Saudi-Arabischen Dialekt" als einen jemenitischen spreche.

Auf Fragen seines rechtsfreundlichen Vertreters gab der Beschwerdeführer an, sich 2009 im Gouvernment Raima (in der VH als "Rima" protokolliert, Anm.), aus dem seine Mutter stamme, aufgehalten zu haben. Im Jemen kenne er "niemand". Er könne seine Familie auch nicht im Rahmen des jemenitischen Clan- und Stammesgefüges einordnen. Abschließend ergänzte der Beschwerdeführer, seine Familie gehöre keinem Stamm an (was im Jemen aber wichtig wäre); er glaube sogar, dass sie möglicherweise jüdischer Abstammung und deshalb aus dem Jemen vertrieben worden sei.

7. Am 17.12.2015 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine Stellungnahme von insgesamt acht Zeilen (auf DIN-A4-Format). Im ersten Abschnitt (vier Zeilen) wird ausgeführt, dass "zumindest" subsidiärer Schutz zu gewähren sei, weil eine Abschiebung in einen Staat, in dem landesweit Kriegsereignisse stattfinden, unzulässig sei. Im zweiten Abschnitt (vier Zeilen) wird eine Schutzgewährung als Asylberechtigter als "richtig" bezeichnet, weil der Beschwerdeführer saudischen Dialekt spreche und "Saudi-Arabien wegen mannigfaltig begangener Kriegsverbrechen an der jemenitischen Bevölkerung im Lande sehr unbeliebt" sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist jemenitischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er wurde in Taif (Saudi Arabien) geboren, wo er die Schule besuchte, einen Beruf ausübte und bis zum Verlassen des Herkunftsstaates im April 2014 auch gemeinsam mit seiner Familie (Mutter, fünf erwachsene - ältere - Geschwister) lebte.

Seine Mutter und seine fünf Geschwister leben nach wie vor in Taif unter gesicherten sozialen Verhältnissen. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für eine Verfolgung oder substanzielle Bedrohung dieser Familienmitglieder. Zu seinem Vater hat der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer arbeitete in Taif als Schuhverkäufer und konnte damit seine Existenz problemlos sichern. Er ist im Besitz eines saudi-arabischen Führerscheins und verfügte über einen jemenitischen Reisepass, mit dem er im April 2014 ohne jegliche Probleme legal (mit dem Flugzeug) aus Saudi-Arabien in die Türkei ausreisen konnte.

Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau - einer mit einem saudischen Staatsbürger verheirateten Jemenitin - gehabt habe. Er sei geflohen, um einer drohenden Verfolgung durch den Ehemann und/oder die jemenitische Familie der Frau und/oder den saudi-arabischen Staat zu entgehen. Dieses Vorbringen erweist sich insgesamt - und insbesondere hinsichtlich der angeblich drohenden Verfolgung - als nicht glaubhaft. Darüber hinaus fehlt es dem Vorbringen auch abstrakt an Asylrelevanz - hinsichtlich der Verfolgung durch einen saudi-arabischen Staatsbürger und den Staat Saudi-Arabien jedenfalls; hinsichtlich einer jemenitischen Familie aufgrund des Verfolgungsmotivs. Der Beschwerdeführer konnte somit keine gegründete Furcht vor einer Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen glaubhaft machen.

Der Beschwerdeführer ist in den laufenden Bürgerkrieg im Jemen in keiner Weise persönlich involviert - auch nicht indirekt im Rahmen des jemenitischen Clan- bzw. Stammesgefüges. Für jüdische Wurzeln seiner Familie gibt es nicht den geringsten substanziellen Hinweis. Er konnte nicht glaubhaft machen, im Jemen als vermeintlicher saudi-arabischer Staatsangehöriger verfolgt zu werden. Die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers, eines jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mannes mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung, im Jemen wäre - insbesondere unter Einbeziehung einer möglichen finanziellen Unterstützung durch seine Familienangehörigen - gesichert. Es gibt keinen Hinweis, dass er abseits der durch den Bürgerkrieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wäre.

1.2. Zur Situation im Jemen werden folgende Feststellungen getroffen:

Aktuelle Lage im Jemen:

Civilians in Yemen are bearing the brunt in the conflict raging between Huthi militias (and army units loyal to former President Ali Abdullah Saleh), who seized control of the capital and large parts of the country since last September,1 and anti-Huthi armed groups (and army units loyal to exiled President Abd Rabbu Mansour Hadi),2 who are supported by a Saudi Arabia-led military coalition.3

The conflict has been raging in 20 out of the country's 22 governorates and has killed close to 4,000 people, half of them civilians including hundreds of children, and displaced over one million since 25 March 2015.4 All the parties involved in the conflict have displayed a flagrant disregard for civilian lives and fundamental principles of international humanitarian law. They have killed and injured hundreds of civilians not involved in the conflict, many of them children and women, in unlawful (disproportionate and indiscriminate) ground and air attacks.

In the southern5 region of the country, Huthi and anti-Huthi armed groups battling for control of Yemen's second and third largest cities, Aden and Ta'iz, and surrounding areas have routinely launched attacks into densely populated residential neighbourhoods, using imprecise weapons which cannot be aimed at specific targets and which should never be used in residential areas, killing and maiming scores of civilians.

Fighters on both sides have been operating in the midst of residential neighbourhoods, launching attacks from or near homes, schools and hospitals, endangering civilians in those areas by exposing them to the risk of reprisal attacks (and at times putting them in the line of fire of their own malfunctioning weapons). In addition to large numbers of civilian casualtiesresulting from indiscriminate attacks, dozens of civilians returning home after the end of the fighting in the Aden region have been killed and injured from landmines laid by the warring parties.

The Saudi Arabia-led coalition forces have killed and wounded civilians, in unlawful airstrikes which failed to distinguish between military targets and civilian objects in Huthi-controlled areas.

Amnesty International has documented hundreds of cases of civilians, many of them children and women, killed or injured while asleep in their homes or going about their daily activities - fetching water, buying food, visiting relatives. Scores were struck in the very places where they had sought refuge after having been displaced from their homes by the conflict. Some were killed or injured by mortars and crude Grad-type rockets fired by armed groups, and others by MK-type bombs, some weighing up to 900kg (2,000 lbs), launched by coalition forces.

Entire neighbourhoods have virtually emptied as residents fled their homes in fear of attacks or because strikes on civilian infrastructure left the areas without water, electricity and other essential services. In some neighbourhoods, as residents fled the conflict other civilians displaced by the fighting elsewhere moved in for lack of better options. Many have been unable to relocate to safer areas due to lack of resources. With frequently shifting frontlines, residents have struggled to keep out of harm's way, often finding themselves in the line of fire where they thought they would be safe.

The sick and wounded have faced restrictions in accessing medical care due to the shortages and high prices of fuel and medicines and to difficulties in securing safe passage through checkpoints manned by the different armed groups. The parties to the conflict have hindered the delivery of humanitarian aid to areas controlled by their opponents, causing a sharp deterioration in the humanitarian situation.

  1. Huthi armed groups are often referred to as "Popular Committees". They are supported by certain units of the armed forces and loyalists of former President Ali Abdullah Saleh

  2. Anti-Huthi armed groups are often referred to as Muqawama (resistance in Arabic) or "Popular Resistance Committees" (PRC), and are supported by certain units of the armed forces loyal to President Hadi, and a variety of diverse groups/factions (including members of the Islah party, of al-Qa'eda, allegedly elements of the so-called Islamic State [IS or ISIS], and in the Aden area by supporters of the southern separatist Hirak group, who had long been fighting against central government forces).

  3. Bahrain, Egypt, Jordan, Kuwait, Morocco, Qatar, Sudan and the United Arab Emirates (UAE) are participating in the Saudi Arabia-led Coalition, which had carried out airstrikes as well as ground operations in Yemen. Somalia has made its airspace, territorial waters and military bases available to the coalition, Senegal promised troops, and the United States and United Kingdom have been providing intelligence and logistical support to the coalition.

  4. Millions need relief from 'terrifying' violence in Yemen - top UN humanitarian official, 15 July 2015:

http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51430Yemen: UN releases emergency funding for relief efforts in crisis-torn country, 25 July 2015: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51249

Press briefing notes on Burundi and Yemen, 4 August 2015

http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=16286LangID=E

  1. In this report, the term "southern Yemen" will be used to refer to where the cities of Ta'iz and Aden are located geographically.

(amnesty international, Report on Airstrikes and Ground attacks in Yemen, August 2015)

Sicherheitslage

Seit sechs Monaten bombardieren Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate [den Jemen] mit modernen US-Kampfjets. Ganze Teile der Hauptstadt Sanaa liegen in Trümmern, mehr als 1,5 Millionen Menschen sind auf der Flucht. Nahezu 5.000 Menschen wurden von Raketen und Bomben getötet, 23.000 verletzt. [...] Saudi-Arabien und seine Verbündeten haben im Kampf gegen die Huthis zuletzt schwere Verluste erlitten. Nun sollen Bodentruppen die Entscheidung bringen. [...] Innerhalb der nächsten Wochen soll die Hauptstadt Sanaa zurückerobert werden. Die ersten tausend saudischen Elitesoldaten wurden bereits in die nördliche Nachbarprovinz Ma'rib verlegt. Katar sagte weitere tausend Soldaten zu, ebenso der Sudan. Ägypten dagegen dementierte eine Beteiligung, nachdem es zunächst geheißen hatte, das Land schicke 800 Soldaten. Militärbeobachter schätzen, dass inzwischen eine stark bewaffnete Streitmacht von mindestens 5.000 Soldaten in dem kargen Aufmarschgebiet auf den Angriffsbefehl wartet (Zeit Online 26.9.2015).

(Global Research 7.9.2015)

Der Kampf um die Hauptstadt Sanaa, die noch von den Huthi-Rebellen kontrolliert wird, dürfte unmittelbar bevorstehen. Hadi stellte in seiner Rede zum Opferfest, die er von Aden aus hielt, den Huthis und ihren Verbündeten die "baldige Vernichtung in Aussicht: was immer das koste". Der Krieg im Jemen, aus dem es so gut wie keine unabhängige Berichterstattung gibt, wird von beiden Seiten ohne jede Rücksicht auf Zivilisten geführt. Von der nördlichen Stadt Saada, von der der Aufstand seinen Ausgang nahm, heißt es, dass es kaum noch Häuser gibt, die von der saudisch geführten Allianz bombardiert werden könnten (Standard 24.9.2015).

Quellen:

IDPs und humanitäre Lage:

Das Kriegsgeschehen entwickelt sich für das jemenitische Volk immer mehr zu einer nationalen Katastrophe. Allein Sanaa erlebte bisher über 2.000 Luftangriffe, die beiden nächstgrößten Städte Aden und Tais sind Ruinenlandschaften. Kasernen und Brücken, Wohnviertel und Schulen, Präsidentenpalast und Ministerien, Lebensmittelfabriken und Märkte. 80 Prozent der 24 Millionen Jemeniten haben nicht mehr genug zu essen, weil nahezu alle Lebensmittel importiert werden müssen, und sämtliche Häfen des Jemens werden von Kriegsschiffen blockiert, der wichtigste in Al-Hudaida ist zerstört. Die Infrastruktur des Landes war schon vorher stark ramponiert, mittlerweile funktioniert kaum mehr etwas. In Sanaa gibt es alle paar Tage eine Stunde Strom, kein fließend Wasser, Benzin kostet fünf Dollar der Liter. In Krankenhäusern liegen die Verletzten auf Bodenpappen, alle Blutkonserven seien aufgebraucht, selbst sterile Gummihandschuhe für Untersuchungen gebe es nicht mehr (Zeit Online 26.9.2015).

Laut Zahlen des UNHCR gehörten im September 2015 1.439.118 Personen im Jemen zur Gruppe der intern Vertriebenen (UNHCR 15.9.2015).

Quellen:

UNHCR (9.-15.9.2015): YEMEN SITUATION- UNHCR REGIONAL UPDATE #23 - http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1444130571_56137d6a4.pdf, Zugriff 12.10.2015

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz ist nominell unabhängig, aber in der Praxis ist sie anfällig für Einmischung durch die Exekutive. Die Behörden haben bei der Durchsetzung von Gerichtsurteilen schlechte Ergebnisse vorzuweisen, besonders bei jenen gegen prominente politische oder Stammesführer. Aufgrund des Mangels an einem effektiven Gerichtssystem greifen die Bürger oft zu Formen der Stammesgerechtigkeit oder richten direkte Appelle an die Exekutivbehörden. (FH 01.2013)

Die Republik Jemen verfügt über eine Verfassung, die unter anderem eine unabhängige Justiz vorsieht. Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen Jemens gehörte im Berichtsjahr jedoch ein schwaches und korruptes Justizsystem, das die Herrschaft des Rechts nicht garantieren konnte. Auch Einmischung der Politik war ein ernstes Problem.

Streitparteien behaupteten immer wieder -und die Regierung bestätigte das- dass soziale Bande eines Richters und Korruption Urteile beeinflussten. Viele Richter sind schlecht ausgebildet und einige andere lassen sich in der Prozessführung immer wieder von persönlichen oder politischen Erwägungen beeinflussen. Die fehlenden Ressourcen und teilweise die Zurückhaltung der Regierung Gerichtsurteile, speziell außerhalb der Städte, umzusetzen, untergrub die Glaubwürdigkeit der Justiz zusätzlich.

Angehörige der Justiz wurden auch bedroht und drangsaliert um Fälle zu beeinflussen.

Zusätzlich zur Justiz gibt es auch noch ein System der Stammesgerichtsbarkeit für Bagatellsachen, aber in der Praxis entschieden die Stammesrichter auch oft Strafsachen. Die Angeklagten in solchen gewohnheitsrechtlichen Fällen, werden üblicherweise öffentlich beschuldigt. Sozialer Zusammenhalt wird oft über Strafe gestellt. Die Urteile dieser Stammesgerichtsbarkeit haben oft mehr Gewicht als jene der offiziellen Gerichtsbarkeit, da sie in der Öffentlichkeit ein höheres Ansehen genießen als die korrupte Justiz. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013, http://www.ecoi.net/local_link/249192/359599_en.html, Zugriff 18.10.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Yemen,

https://www.ecoi.net/local_link/245069/368517_de.html, Zugriff 18.10.2013

Sicherheitsbehörden

Die Regierungskontrolle übe die Sicherheitskräfte war weiterhin unvollständig. Straflosigkeit war weiterhin vorherrschend. Die Übergangsregierung kündigte an Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbeamte untersuchen und anklagen zu wollen, aber durch politischen Druck und begrenzte Möglichkeiten der Regierung blieb nennenswerter Erfolg versagt. Einige der Beamten denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden, wurden von ihren Posten entfernt.

Die wichtigsten staatlichen Sicherheits- und Geheimdiensteinheiten, das PSO (Political Security Office - Politisches Sicherheitsbüro) und das NSB (National Security Bureau - Nationales Sicherheitsbüro) berichten direkt dem Büro des Präsidenten. Es gab keine klare Definition vieler der Pflichten des NSB, die sich vom Schutz des Landes vor externen Bedrohungen bis hin zu Überschneidungen mit jenen des PSO, dessen Fokus im innerstaatlichen Bereich liegt und das mit der Identifizierung und Bekämpfung von politischen Verbrechen und Sabotageakten betraut ist, entwickelten.

Die Kriminalpolizei berichtet dem Innenministerium und führt die meisten Kriminalermittlungen und Verhaftungen durch. Das zentrale Sicherheitsbüro, ebenfalls ein Teil des Innenministeriums, verfügt über eine Antiterroreinheit und die paramilitärische CSF (Central Security Forces), die oft beschuldigt wurde exzessive Gewalt in Situationen, in denen eine Menschenmenge kontrolliert werden sollte, eingesetzt zu haben.

Auch Einheiten unter der formellen Aufsicht des Verteidigungsministeriums waren beschäftigt, um innerstaatliche Unruhen zu unterdrücken und um in internen bewaffneten Konflikten teilzunehmen. Reguläre Armeeeinheiten wurden im Kampf gegen Al Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und assoziierte Gruppen in Zinjibar im Gouvernement Abyan eingesetzt, aber nicht für die Durchsetzung der Gesetze. Doch Spezialeinheiten des Verteidigungsministeriums, darunter die Republikanische Garde, wurden eingesetzt um Demonstrationen zu unterdrücken und setzten oft exzessive Gewalt ein.

Die CSF, Yemen Special Operations Forces, Republikanische Garde, NSB und andere Sicherheitsorgane berichteten scheinbar an zivile Behörden in Innen- und Verteidigungsministerium und dem Büro des Präsidenten. Doch diese Einheiten wurden von Mitgliedern der Familie des Präsidenten Saleh kontrolliert, oft eher durch inoffizielle Kanäle als durch die formelle Kommandostruktur. Diese Tatsache zusammen mit einem Mangel an effektiven Mechanismen um Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu verfolgen, verschärfte das Problem der Straffreiheit. Das Übergangsabkommen vom 23. November 2011 verpflichtete die Regierung die Sicherheits- und Streitkräfte zu reorganisieren Im Dezember erließ Übergangspräsident Hadi einige Dekrete und begann die Restrukturierung der Sicherheitsbehörden. (USDOS 19.4.2013)

Der Kommandant der Republikanischen Garde (ein Sohn des ehemaligen Präsidenten), der Stabschef des zentralen Sicherheitsdienstes, ein Neffe des ehemaligen Präsidenten, sowie der Kommandeur der ersten Panzerdivision der Armee wurden daraufhin ihrer Ämter enthoben. (AI 23.5.2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Jemen, https://www.ecoi.net/local_link/248080/374310_de.html, Zugriff 18.10.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Yemen,

https://www.ecoi.net/local_link/245069/368517_de.html, Zugriff 18.10.2013

Folter und unmenschliche Behandlung

Willkürliche Verhaftungen kommen vor, teilweise aufgrund des Mangels an guter Ausbildung der Beamten und teilweise wegen des Mangels an politischem Willen hochrangiger Regierungsbeamter, das Problem zu eliminieren. Sicherheitskräfte, die dem Politischen Sicherheitsbüro (Political Security Office PSO) und dem Innenministerium angegliedert sind, foltern und misshandeln Häftlinge und die PSO-Gefängnisse werden nicht genau überwacht. Als Teil des November-Abkommens über seinen Rücktritt wurde Ali Abdullah Saleh Immunität vor Strafverfolgung für seine Rolle beim tödlichen Vorgehen im Jahr 2011 gewährt. (FH 01.2013)

Die Verfassung verbietet Folter, jedoch gab es zahlreiche Berichte, dass einzelne Elemente in den Sicherheitsbehörden diese dennoch anwendeten. In den jemenitischen Gesetzen fehlt eine umfassende Definition von Folter.

Menschenrechts-NGOs und ehemalige Gefangene behaupteten, dass die Behörden Folter und Misshandlungen anwandten.

Haft und Folter betrafen Berichten zufolge zumeist junge Männer, entweder weil sie an Protesten oder anderen Formen von Aktivismus teilgenommen hatten oder weil sie an bewaffneten Zusammenstößen mit Regierungseinheiten beteiligt waren. Folter wird auch von oppositionellen und separatistischen Gruppen im Jemen angewandt. (USDOS 19.4.2013)

Am 21. Januar 2012 erließ die Regierung in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zur Machtübergabe ein Immunitätsgesetz, das dem ehemaligen Präsidenten Saleh und allen unter seiner Regierung dienenden Personen Immunität vor strafrechtlicher Verfolgung bezüglich "politisch motivierter Handlungen" im Rahmen der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte zusichert. Damit ist es für Opfer von Menschenrechtsverletzungen während der dreißigjährigen Amtszeit Salehs unmöglich Wiedergutmachung einzufordern. (AI 23.5.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013, http://www.ecoi.net/local_link/249192/359599_en.html, Zugriff 18.10.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Yemen,

https://www.ecoi.net/local_link/245069/368517_de.html, Zugriff 18.10.2013

Korruption

Korruption ist ein endemisches Problem. Trotz mancher Bestrebungen der Regierung Bestechung zu bekämpfen, fehlen dem Jemen die meisten rechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Interessenkonflikte. Prüfungen und Untersuchungsorgane sind nicht ausreichend unabhängig von der Exekutive. (FH 01.2013)

Transparancy International platzierte Jemen 2011 in seinem Corruption Perceptions Index auf Platz 164 von 182 - bei einer Bewertung von 2,1 (wobei 10 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). Im Corruption Perceptions Index 2012 ist Jemen auf Platz 156 von 174 gelistet, mit einer Bewertung von 23 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). (CPI 2011 / CPI 2012)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013, http://www.ecoi.net/local_link/249192/359599_en.html, Zugriff 18.10.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Jemen ist problematisch. Als Reaktion auf die friedliche Protestbewegung sind seit Januar 2011 durch den Einsatz von Sicherheitskräften und bewaffnete Auseinandersetzungen von miteinander konkurrierenden Machteliten zahlreiche Opfer zu beklagen. Bereits vor Beginn der Proteste war eine stetige Verschlechterung der Menschenrechtslage zu beobachten.

Jemen hat zwar alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, die tatsächliche Umsetzung gesetzlicher Garantien ist jedoch äußerst mangelhaft. Besonders problematisch: die mangelnde Umsetzung von Frauenrechten, die häufige Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe sowie willkürliche Festnahmen und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte. Bei der Ausübung der weit verbreiteten Stammesgerichtsbarkeit werden Menschenrechte besonders häufig verletzt.

Es existiert eine Reihe zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich für eine Stärkung des Demokratisierungsprozesses und der Menschenrechte einsetzen. (AA 06.2013a)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (06.2013a): Jemen, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.10.2013

Religionsfreiheit

Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer Verfassung von 1991 als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam, die Scharia einzige Rechtsquelle. Garantiert sind die Unabhängigkeit der Rechtsprechung und ein demokratisches Mehrparteiensystem.

Zu einem besonders ernsthaften Problem wurde der seit 2004 andauernde Konflikt in der nördlichen Provinz Saada. Religiös orientierte schiitische Kräfte unter Führung des Huthi Clans kämpfen gegen die Regierung in Sanaa, wobei ihre Motive und Ziele eher diffus sind, aber wohl dennoch von Iran unterstützt werden. Alle diversen Vermittlungsversuche blieben bisher ohne sichtbaren Erfolg. Inzwischen kontrollieren die Rebellen größere Gebiete im Norden und haben mit dem Aufbau quasi-staatlicher Strukturen begonnen.

Staatliches Vakuum in einigen Landesteilen (vor allem um Marib) nutzend entwickelte sich das Land in den Jahren ab etwa 2006 mehr und mehr zu einem Rückzugsgebiet von al Qaida und anderer islamistisch-terroristischer Gruppierungen. (LIPortal 14.6.2013)

Jemen verfügt über wenige nicht-muslimische Minderheiten, deren Rechte in der Praxis generell respektiert werden. Die Regierung hat einige Beschränkungen für religiöse Aktivitäten in Zusammenhang mit der Rebellion in der nördlichen Provinz Saada auferlegt. Die Öffnungszeiten der dortigen Moscheen wurden beschränkt und des Extremismus verdächtige Imame wurden entfernt. Starke Politisierung des Campus-Lebens, einschließlich Spannungen zwischen den Anhängern der Regierungspartei GPC und der oppositionellen Islah-Partei, gefährden die akademische Freiheit an den Universitäten.

Jahrelange Unruhen im nördlichen Jemen zwischen schiitischen Houthi-Rebellen und sunnitischen Islamisten setzten sich im Jahr 2012 fort, mit wiederholten Zusammenstößen im Laufe des Jahres. (FH 01.2013)

Von den schätzungsweise 25 Millionen Menschen im Jemen sind die meisten Muslime, die entweder zaiditische Schiiten oder schafiitische Sunniten. Offizielle Statistiken existieren nicht, aber nach Schätzungen ist die Verteilung 35% zu 65%.Die Zahl der Salafisten soll steigend sein. Es gibt außerdem einige Tausend Ismailiten (Siebener-Schiiten) in der Nähe von Sanaa und eine unbekannte Anzahl Zwölfer-Schiiten hauptsächlich im Norden, sowie eine signifikante Anzahl Sufis. Außerdem gibt es Juden, Bahais, Hindus und Christen in einem Ausmaß von weniger als 0,05% der Bevölkerung. Die meisten sind Flüchtlinge oder temporär aufhältige Fremde. Die Juden sind die einzige indigene nicht-muslimische Gruppe, es sind aber durch Jahrzehnte der Emigration nach Israel nur noch wenige Vertreter übrig.

Die Verfassung schützt Religionsfreiheit nicht ausdrücklich, andere Gesetze und politische Praxis beschränken sie jedoch. Staatsreligion ist der Islam, die Scharia einzige Rechtsquelle. Trotzdem koexistiert die Scharia mit einem säkularen allgemeinen Recht und bürgerlichen Gesetzen in einer Art Hybridsystem.

Die Regierung verbietet Konversion vom Islam und Missionierung von Muslimen.

Die Behörden unterhalten keine Aufzeichnungen über die religiöse Identität Einzelner. Religiöse Gruppen müssen sich registrieren.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Misshandlung und Diskriminierung aufgrund von Religionszugehörigkeit, auch zwischen Schiiten und Sunniten. Die Anwesenheit von Salafisten in traditionell zaiditisch-schiitischen Gebieten des Landes und die Expansion der zaiditisch-schiitischen Houthi-Rebellen Berichten zufolge zu mehr Gewalt zwischen diesen Gruppen. Diese zunehmende Gewalt stand im Kontrast zur historisch freundschaftlichen Beziehung zwischen den zaidistischen und schafitisch-sunnitischen Gemeinschaften, den beiden vorherrschenden islamischen Konfessionen.

Angehörige nichtislamischer Religionsgruppen dürfen gemäß ihres Glaubens beten, religiöse Symbole tragen und sich entsprechend kleiden.

Berichte zufolge missachtete und beschränkte die Regierung gelegentlich die Religionsfreiheit. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013, http://www.ecoi.net/local_link/249192/359599_en.html, Zugriff 18.10.2013

LIPortal (14.6.2013): Jemen. Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/jemen/geschichte-staat.html, Zugriff 18.10.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Yemen,

https://www.ecoi.net/local_link/245069/368517_de.html, Zugriff 18.10.2013

Ethnische Minderheiten

Obwohl Diskriminierung aufgrund von Rasse illegal ist, war ethnische und gesellschaftliche Diskriminierung der Akhdam-Minderheit, einer ethnischen Gruppe ostafrikanischer Abstammung, (geschätzte 2-5 Prozent der Bevölkerung) ein Problem. Generell lebten die Akhdam in Armut und erlitten beständige soziale Diskriminierung. Der Sozialfonds der Regierung bot ihnen grundlegende Hilfe. In manchen Fällen wurden Akhdam, die traditionell wenig angesehene Tätigkeiten verrichten, von einzelnen Stämmen im Austausch für Loyalität "adoptiert", wodurch ihnen Schutz und ein höherer Status zuteilwurde. (USDOS 19.4.2013)

97 % der Bevölkerung sind Araber, die im Norden des Landes überwiegend in sesshaften Stämmen leben, deren Streben nach möglichst viel Unabhängigkeit von der staatlichen Zentralmacht weiterhin ungebrochen ist. Die Zahl der voll nomadisierenden Beduinen ist gering und macht ca. 1% der Gesamtbevölkerung aus. In der Tihama werden afrikanische Einflüsse deutlich. Die vor allem dort lebenden Akhdam sind wahrscheinlich äthiopischer Herkunft. Sie stehen innerhalb der jemenitischen Gesellschaft auf der untersten Stufe, sind Diskriminierungen ausgesetzt und zählen zu den ärmsten Schichten des Landes. (LIPortal 27.8.2013)

Der Jemen ist ethnisch relative homogen, doch die Akhdam, eine kleine Minderheitengruppe, lebt in Armut und ist mit gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert. (FH 01.2013)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaftslage im Jemen ist angespannt und konnte sich bislang nur teilweise von negativen Effekten der innenpolitischen Krise des Jahres 2011 erholen. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage bleibt eine große Herausforderung für die Übergangsregierung, da weiterhin kaum finanzieller Spielraum für Investitionen in soziale Sektoren und zur Schaffung von Arbeitsplätzen besteht.

Nachdem im Umbruchjahr 2011 die Wirtschaft Jemens um mehr als 12% geschrumpft war, war 2012 wieder ein leichtes Wachstum von 2,4% zu verzeichnen. Eine nachhaltige Erholung des Privatsektors wird jedoch unmittelbar von einer weiteren Stabilisierung der politischen Lage abhängen.

Die Inflationsrate hat sich 2012 bei 9,9% eingependelt. Dennoch herrscht weiterhin in weiten Landesteilen eine humanitäre Krise.

Die Wirtschaftsstruktur wird durch den Öl- und Gassektor dominiert, der etwa 80% der Exporteinnahmen erwirtschaftet (60% der Staatseinnahmen). Doch die Ölressourcen schwinden und sind keine nachhaltige Einkommensquelle des Staates. Darüber hinaus führt die aktuelle Sicherheitslage zu Verzögerungen bei der Exploration neuer Vorkommen.

Die Landwirtschaft beschäftigt einen Großteil der erwerbstätigen Bevölkerung, trägt jedoch lediglich 5% zum Gesamtexport bei. Die Landwirtschaft verbraucht 90% der jemenitischen Wasserressourcen. Wichtigste Einnahmequelle der Landwirtschaft ist der Anbau der Droge Khat für den heimischen Markt. Da immer weniger landwirtschaftliche Flächen für den Anbau von Nahrungsmitteln genutzt werden, führt Jemen ca. 75% seiner Grundnahrungsmittel ein und ist damit besonders anfällig für Preissteigerungen bei Nahrungsmitteln auf dem Weltmarkt.

Die Arbeitslosenquote lag schon vor der politischen Krise im Jahr 2011 nach offiziellen Angaben bei ca. 40% und dürfte inzwischen weitaus höher sein. (AA 06.2013b)

Die humanitäre Krise im Land verschärfte sich weiter. Die Menschen hatten mit akuten Engpässen bei der Lebensmittel- sowie der Wasser- und sonstigen Grundversorgung zu kämpfen. Die Arbeitslosenzahlen und die Lebenshaltungskosten stiegen, und es kam zu Kürzungen bei der Strom- und Ölversorgung. Internationale Geberländer sagten dem Jemen während der Übergangszeit Hilfszahlungen von über 7 Mrd. US-Dollar zu. Demgegenüber forderten jemenitische Hilfsorganisationen zielgerichtete Notfallhilfen, um eine Hungersnot abzuwenden. (AI 23.5.2013)

Die Verarmung von Teilen der Bevölkerung nimmt weiter zu, insbesondere in der gegenwärtigen instabilen politischen Lage. Inzwischen leben ca. 45% unter der Armutsgrenze. Korruption und Vetternwirtschaft sind Alltag, vor allem im öffentlichen Sektor. Ein weiteres Problem sind die sinkenden Trinkwasserreserven im Land, besonders in den Großstädten und deren Umgebung, allen voran Sanaa. Hauptursachen sind u.a. das weiterhin hohe Bevölkerungswachstum von 2,57% (Schätzung 2012) und der wasserintensive Anbau von Khat. Andererseits ist Khat eine wichtige finanzielle Einkommensquelle vieler Bauernfamilien und verhindert deren Verarmung. Die Landwirtschaft bleibt mit 53% der Erwerbstätigen weiterhin der beschäftigungsintensivste Wirtschaftszweig Jemens. (LIPortal 12.3.2013)

Im Mai 2013 waren 10,5 Mio. Menschen auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen, davon waren 5 Mio. von akuter Lebensmittelknappheit bedroht. Über 13 Mio. Menschen hatten keinen Zugang zu sauberem Wasser und Sanitäreinrichtungen. (UN HRC 25.7.2013)

Sozialbeihilfen

Jemen verfügt über ein zweigeteiltes Sozialversicherungssystem. Es gibt ein System für öffentlich Bedienstete und ein zweites für Privatangestellte, das aber Gelegenheitsarbeiter, Selbständige, Landarbeiter, im Haushalt Arbeitende, Seeleute und Fischer ausnimmt. (Gerade in der Landwirtschaft arbeiten aber über die Hälfte der Erwerbstätigen Jemens. Siehe dazu oben.) Versicherte müssen dafür 6% ihres Verdienstes abführen, der Arbeitgeber weitere 6%. Das reguläre Pensionsantrittsalter liegt in beiden Systemen bei 60 Jahren (Männer) bzw. 55 Jahren (Frauen). Frühpensionierungen sind je nach Beitragsjahren möglich. Eine Behindertenpension ist vorgesehen.

Ein Krankenversicherungssystem besteht für öffentlich Bedienstete. Ein neues System für Staatsbedienstete und Private wurde vom Parlament beschlossen aber noch nicht umgesetzt. (SSA 03.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (06.2013b): Jemen, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.10.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Jemen, https://www.ecoi.net/local_link/248080/374310_de.html, Zugriff 18.10.2013

LIPortal (12.3.2013): Jemen. Wirtschaft Entwicklung, http://liportal.giz.de/jemen/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 18.10.2013

SSA - U.S. Social Security Administration (03.2013): Social Security Programs Throughout the World: Yemen, http://www.socialsecurity.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2012-2013/asia/yemen.pdf, Zugriff 18.10.2013

UN HRC - UN Human Rights Council (25.7.2013): Situation of human rights in Yemen,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375885588_a-hrc-24-34-en.pdf, Zugriff 18.10.2013

Medizinische Versorgung

Krankenhäuser und Apotheken des Landes weisen einen sehr einfachen Standard auf. Viele Medikamente wie etwa Insulin sind oft nur über den Schwarzmarkt erhältlich. (BMEIA 17.10.2013)

Die medizinische Versorgung in Sanaa ist insgesamt für die meisten akuten Notfälle ausreichend, außerhalb der Hauptstadt ist mit erheblichen Einschränkungen zu rechnen bzw. eine Versorgung gar nicht gewährleistet. (AA 17.10.2013)

Trotz vieler Fortschritte ist das Gesundheitswesen im Jemen weiterhin stark unterentwickelt. Eine flächendeckende ärztliche Versorgung existiert nicht, wobei gravierende Unterschiede zwischen den Städten allgemein, in denen die Versorgung ausreichend ist, und den unterversorgten Landgebieten bestehen. Die Kosten müssen zum Teil auch in den staatlichen Kliniken von den Patienten selbst getragen werden. 2009 hatten ca. 80% der Stadt- und 25% der Landbevölkerung Zugang zu medizinischer Versorgung, das ist statistisch 1 Arzt pro 3.000 Einwohner. 5,6% des Staatshaushaltes wurden 2010 für das Gesundheitswesen ausgegeben. (LIPortal 27.8.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (17.10.2013): Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/JemenSicherheit_node.html, Zugriff 17.10.2013

BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (17.10.2013): Reiseinformationen, Jemen, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/jemen-de.html, Zugriff 17.10.2013

LIPortal (27.8.2013): Jemen. Gesellschaft, http://liportal.giz.de/jemen/gesellschaft/, Zugriff 18.10.2013

Behandlung nach Rückkehr

Jemen hat IOM gebeten, Hilfe für rund 200.000 jemenitische Wanderarbeiter bereitzustellen, die seit April Saudi-Arabien, wegen einer dortigen Razzia gegen illegale Migranten, verlassen mussten. Einige von ihnen waren vermutlich schon seit r zwei oder drei Generationen in Saudi-Arabien. IOM wurde gebeten grundlegende Hilfe in Form von Unterbringung, Wasserversorgung (durch Lieferungen oder Brunnenanlagen), Non-Food- Hilfsgüter und Hygiene-Artikel zu gewährleisten. Es wurde auch angefragt, ob medizinische und andere Einrichtungen von IOM in der Grenzstadt Haradh für vulnerable Rückkehrer verfügbar gemacht werden könnten. Derzeit werden die Einrichtungen vor allem zur Hilfe für Migranten vom Horn von Afrika verwendet. In den Wochen davor hatten viele jemenitische Rückkehrer auf Straßen in der Nähe von Haradh versucht, per Anhalter oder auf Lastwagen in ihre Dörfer zurückzugelangen.

Diese Rückkehrer tragen zu einer wachsenden Zahl oft mittelloser Migranten vom Horn von Afrika bei, die in den Jemen gekommen waren, in der Hoffnung, in Saudi-Arabien oder den Golfstaaten Arbeit zu finden.

Seit der Einzäunung der Grenze zu Saudi-Arabien, dem saudischen Durchgreifen gegen illegale Migranten und Aktionen der jemenitischen Sicherheitskräfte gegen Schlepperbanden, hat sich die Zahl der in Haradh gestrandeten Menschen auf ca. 25.000 mittellose irreguläre Migranten erhöht, die dort unter oft schlechten Bedingungen, ohne Obdach, ohne Zugang zu Nahrung, Wasser und medizinischer Hilfe, leben.

IOM betreibt in Haradh ein Migrant Response Center (MRC) einschließlich einer Klinik und hat seit 2007 bereits rund 19.000 äthiopische Migranten bei der freiwilligen Rückkehr nach Hause unterstützt. Seit April 2013 hat IOM 765 Äthiopier derart unterstützt, ein Drittel von ihnen unbegleitete Minderjährige.

Doch trotz steigender Migrantenzahlen mußte IOM wegen Geldmangels Anfang 2013 die kostenlose Verteilung von Mahlzeiten einschränken und weniger ärztliche Überweisungen machen.

Finanzierung durch UN und Sachspenden ermöglichten im Juni die Wiederaufnahme der Flüge und einiger humanitärer Dienstleistungen des MRC. Aber IOM Jemen muss noch USD 3 Mio. auftreiben, um die Vorgaben der jemenitischen Regierung zu erfüllen (Bereitstellung von Obdach, Nahrung, medizinischer Grundversorgung und Schutz für Migranten und Rückkehrer, sowie die freiwillige regelmäßige Flüge für die freiwillige Rückkehr äthiopischer Migranten. (IOM 5.7.2013)

Quellen:

IOM - International Organisation for Migration (5.7.2013): Yemen Struggles to Absorb Returnees from Saudi Arabia, http://www.iom.int/cms/en/sites/iom/home/news-and-views/press-briefing-notes/pbn-2013/pbn-listing/yemen-struggles-to-absorb-return.html, Zugriff 18.10.2013

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung der jemenitischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren und den vorgelegten Beweismitteln. Gleiches gilt für die Angaben zu seinem Familienstand, seiner Ausbildung und seiner Berufstätigkeit sowie zu den Umständen unter denen er Saudi-Arabien im April 2014 verlassen hat. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben des Beschwerdeführers nicht angezweifelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz zunächst ausschließlich mit der Furcht vor einer ihm wegen eines in Saudi-Arabien begangenen Ehebruchs - einer sexuellen Beziehung mit einer verheirateten Frau - drohenden Verfolgung. Als Urheber der Verfolgung bezeichnete er - in wechselnden Kombinationen - den saudischen Ehemann der Frau, deren jemenitische Familie sowie den saudi-arabischen Staat im Rahmen der Strafverfolgung. Insgesamt machte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang teils klar widersprüchliche, teils nicht nachvollziehbare oder nicht plausible Angaben, weshalb diesem Vorbringen insgesamt kein Glauben geschenkt werden kann. So behauptete er am 30.04.2014, es laufe in Saudi-Arabien gegen ihn ein Strafverfahren wegen Ehebruchs. Am 27.08.2014 hingegen verneinte er ausdrücklich, dass gegen ihn ein Strafverfahren oder Ermittlungen anhängig seien. In der Verhandlung am 03.12.2015 vermutete er schließlich, dass die Familie der Frau, die Angelegenheit wohl "selbst regeln" wolle um sich "die Schande zu sparen". Eine real drohende staatliche Verfolgung aufgrund des behaupteten Ehebruchs kann somit ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seiner Familie in Saudi-Arabien hält und auszuschließen ist, dass seine Mutter - mit der er bis zur Ausreise den Wohnsitz teilte - von etwaigen behördlichen Ermittlungen gegen ihn nichts mitbekommen oder sie ihm diese verschwiegen hätte. Gegen die Furcht vor Strafverfolgung in Saudi-Arabien spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer das Land mit seinem eigenen Reisepass legal und auf dem Luftweg verlassen hat. Ein solches Verhalten ist jedoch auszuschließen, sollte eine Person staatliche Verfolgung befürchten.

Zur Verfolgung durch den saudischen Gattin und/oder die jemenitische Familie der Frau gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, die Eltern der Frau hätten angefangen, ihn "zu verfolgen und mit dem Umbringen zu bedrohen". Der Ehemann der Frau wurde als Verfolger zunächst nicht erwähnt. Im Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer hingegen an, der Ehemann habe ihn an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und bemerkt, dass er (der Beschwerdeführer, Anm.) "verwirrt" auf die Nennung von dessen Namen reagiert habe. Er habe daraufhin "zu fragen" begonnen; später sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, dass sich der Ehemann "nach mir weiterhin erkundigte". Konkret führte er dazu aus: "Es war Zufall, und nachdem er in die Firma gekommen ist und ich ihn nach seinem Namen fragte, merkte er, dass ich verwirrt war, und daher ist er vermutlich draufgekommen." Und weiter: "Ja, ich wurde plötzlich nervös, als ich seinen Namen hörte, und danach fragte er, wer ich bin." Auch wenn er nie persönlich bedroht worden sei, wisse er, "dass er mich umbringen könnte". Zudem habe er auch gehört, dass die Eltern der Frau nach ihm suchen würden. Direkt bedroht sei er aber auch von diesen nicht worden. Abweichend dazu behauptete er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, es habe sich in seinem Viertel das Gerücht verbreitet, die Brüder der Frau würden nach ihm suchen. Ihren Mann habe er nur einmal gesehen, aber nie mit ihm gesprochen. Er habe ihn als den Ehemann erkannt, weil sich dieser in das Kundenbuch an seinem Arbeitsplatz eingetragen habe. In dieser Version bleibt aber gänzlich ungeklärt, wieso der Ehemann überhaupt einen konkreten Verdacht gegen ihn entwickeln sollte - bei der früheren Darstellung wäre das zumindest noch grundsätzlich nachvollziehbar gewesen.

Der Beschwerdeführer hat damit hinsichtlich der jemenitischen Familie der Frau die zunächst behaupteten konkreten Verfolgungshandlungen und Morddrohungen auf vage Gerüchte reduziert; hinsichtlich des Gatten wiederum ebenfalls den direkten Kontakt deutlich abgeschwächt. Es ist aber auszuschließen, dass eine Person mit ordentlicher Schulbildung nicht in der Lage ist, in einem Abstand von lediglich 16 Monaten (August 2014 und Dezember 2015) widerspruchsfrei von einem singulären Ereignis von höchster Bedeutung für sein Asylverfahren zu berichten. Dabei handelt es sich um die einzige unmittelbare Begegnung mit dem Gatten jener Frau, mit der der Beschwerdeführer ein Verhältnis gehabt haben will. Zudem soll diese Begegnung unmittelbarer Auslöser der Ausreise gewesen sein, die nur wenige Tage später stattgefunden haben soll. In diesem Zusammenhang ist es aber kein unwesentliches Detail, ob er mit dem Mann gesprochen hat oder dessen Namen nur gelesen haben will; ebenso wenig, ob dieser ihn selbst gefragt hat, wer er sei oder ob er noch andere Fragen gestellt habe. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben ist das persönliche Aufeinandertreffen des Beschwerdeführers mit dem Ehemann nicht glaubhaft, womit sich die behauptete Furcht vor Verfolgung neuerlich nur auf die Behauptung vager Gerüchte stützt. Hinsichtlich der behaupteten Verfolgung aufgrund des angeblichen Ehebruchs bleibt es daher bei nicht näher definierten "Gerüchten" unbekannter Herkunft und unklarer Substanz. Dazu kommt, dass auch die Entstehung der behaupteten Gerüchte gänzlich im Dunkeln liegt, ist doch auszuschließen, dass die unmittelbar am Ehebruch beteiligten Personen angesichts der einschlägigen Gesetzgebung in Saudi-Arabien dies irgendwem erzählt haben könnten.

Damit ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine gegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft darzulegen. Vielmehr spricht das klare Fehlen der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung auch gegen die Glaubhaftigkeit des - dieser Verfolgung angeblich zugrunde liegenden - Ehebruchs. Unabhängig davon gibt es auch kein asylrelevantes Motiv, das der behaupteten Verfolgung zu Grunde liegen soll. Es gibt nicht den geringsten Hinweis, dass die behauptete Verfolgung eine andere Ursache hätte, als die Rache (des Ehemannes und/oder der Familie der Frau) für eine erlittene "Ehrverletzung". Eine solche Motivation findet jedoch keine Deckung in den Verfolgungsgründen der GFK - was im Übrigen auch für eine abstrakt denkbare Strafverfolgung durch die saudischen Behörden gilt. Eine Strafverfolgung aufgrund eines in Saudi-Arabien begangenen Ehebruchs durch jemenitische Behörden wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet.

Schließlich ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger von Saudi-Arabien sondern des Jemen ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Jemen tatsächlich eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität durch Saudi-Arabien oder dessen Staatsbürger drohen würde. Eine solche wäre allenfalls seitens der bezeichneten jemenitischen Familie gegeben - deren Verfolgungsmotiv jedoch (wie oben dargelegt) keinen Zusammenhang mit den Verfolgungsgründen der GFK aufweist.

Der Beschwerdeführer war überdies nicht in der Lage, auch nur gröbste Informationen zur Zuordnung der im gegenständlichen Verfahren relevanten Personen in das jemenitische Clan- und Stammesgefüge zu liefern. Insofern gibt es auch keinen Anlass, zu glauben, er könnte durch die diesbezüglichen Konflikte im Jemen einer individuellen Verfolgungssituation ausgesetzt sein. Soweit in der Verhandlung am 03.12.2015 jüdische Wurzeln seiner Familie in den Raum gestellt wurden, geschah dies in völlig substanzloser Weise und ohne jegliche nachvollziehbare Argumentation. Der Beschwerdeführer wuchs in einer sunnitischen Familie in einem streng sunnitischen Staat auf - es ist nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, wie man ihn mit dem Judentum in Verbindung bringen könnte.

Die Behauptung, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seiner Sprachfärbung als vermeintlicher Staatsbürger Saudi-Arabiens einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein, ist ebenfalls nicht geeignet, eine drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Zunächst ist festzuhalten, dass Saudi-Arabien und der Jemen nach dem Ende der osmanischen Herrschaft eine Geschichte teilen, die laufend von bewaffneten Konflikten (um Territorium und/oder politischen Einfluss) untereinander gekennzeichnet ist; dazu kommt ein kaum weniger langer Binnenkonflikt im Jemen um die politische Vormachtstellung im Land, der sogar eine jahrzehntelange politische Teilung des Jemen in zwei Staaten (1962-1990) zur Folge hatte. Gleichzeitig leben (offenkundig) seit Jahrzehnten Jemeniten in Saudi-Arabien ohne dort in irgendeiner Form verfolgt zu werden. Sie kehrten - wie der Beschwerdeführer selbst ausführte - auch immer wieder (etwa im Urlaub) in den Jemen zurück ohne dort (etwa als unterstellte "Verräter") in irgendeiner Form verfolgt zu werden. Auch der Beschwerdeführer hielt sich 2009 mit seiner Mutter - die noch im Jemen geboren wurde - im Jemen auf und war dort keinerlei Übergriffen ausgesetzt. Auch im Zuge des aktuellen bewaffneten Konflikts steht nicht Saudi-Arabien als Invasionsmacht gegen den Jemen, sondern ist Akteur an der Seite einer der jemenitischen Konfliktparteien; im Übrigen an der Seite der international anerkannten Regierung. Es ist also auch tatsachenwidrig, wenn der Vertreter des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 17.12.2015 den Eindruck zu erwecken versucht, Saudi-Arabien würde im gesamten Jemen auf geschlossene Ablehnung stoßen. Im Falle der Regierung des Jemen, der mit ihr verbündeten Stämme und jenen sunnitischen Gruppen, die eine Machtübernahme der schiitischen/zaiditischen Huthi-Milizen oder die Rückkehr des mit ihnen verbündeten autokratischen Ex-Präsidenten Saleh verhindern wollen, ist das definitiv nicht der Fall. Damit wäre der Beschwerdeführer hinsichtlich einer unterstellten saudi-arabischen Staatsangehörigkeit jedenfalls im Einflussbereich einer der beiden Konfliktparteien (der einen großen Teil des jemenitischen Staatsgebietes umfasst) vor Verfolgung sicher.

Die dargestellte Konstellation zeigt zudem, dass der Konflikt im Jemen nicht nach klaren ethnischen und/oder religiösen Grenzen verläuft, sondern vorrangig ein Konflikt um die politische Vormachtstellung ist. Für seine Behauptung "mannigfaltig begangener Kriegsverbrechen" der Saudis bleibt der rechtsfreundliche Vertreter im Übrigen jeden Beleg schuldig und versucht die Tatsache zu verwischen, dass derartige Handlungen in internationalen Berichten (auch den unter II.1.2. wiedergegebenen) beiden Konfliktparteien angelastet werden. Der aktuelle Stand des Konflikts - eine schon länger andauernde faktische "Patt-Situation" - zum Entscheidungszeitpunkt lässt auch nicht die Annahme zu, dass die Allianz aus legitimer Regierung, Saudi-Arabien, diversen Golfemiraten und anderen Verbündeten unterliegen und die ihr zugerechneten Personen danach asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären. In diesem Zusammenhang ist auch eine auf diese Annahme gestützte Furcht vor Verfolgung nicht plausibel und schlüssig nachvollziehbar - und daher auch nicht geeignet, eine Asylgewährung an den Beschwerdeführer zu bewirken.

Die obigen Ausführungen zur Geschichte des Jemen und zum laufenden Konflikt (insbesondere der innenpolitischen Konstellation desselben) gründen sich auf Hintergrundberichte anerkannter mitteleuropäischer Rundfunkunternehmen (ORF, ARD, ZDF) sowie Zeitungen (Der Standard, Die Zeit, FAZ) zum Konflikt im Jemen im Verlauf der vergangenen zwei Jahre. Diese Berichte sind problemlos verfügbar und können als notorisch gelten. Sie decken sich im Übrigen auch mit den oben unter Punkt II.1.2. wiedergegebenen Berichten zur Situation im Jemen, die unwidersprochen geblieben sind.

Die grundsätzlich gesicherte wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers im Jemen - nach Ende des laufenden bewaffneten Konflikts - ergibt sich aus den Angaben zu seiner Person (Alter, Gesundheit, Ausbildung) sowie der Tatsache, dass er über im Nachbarstaat Saudi-Arabien lebende Verwandte (die Mutter und sechs erwachsene Geschwister) verfügt. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass diese ihn nicht während eines Aufenthalts im Jemen finanziell unterstützen würden. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 03.12.2015 behauptet hat, nur noch zu seiner Mutter Kontakt zu haben, ist festzuhalten, dass er im erstinstanzlichen Verfahren stets angegeben hat, dass seine Geschwister ebenfalls in Taif leben. Es wäre für ihn daher problemlos möglich, den Kontakt wieder herzustellen - umso mehr, als der Beschwerdeführer ohnedies über ein Aufenthaltsrecht in Saudi-Arabien verfügt und sich also jederzeit problemlos selbst nach Taif begeben kann.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Jemen stützen sich auf objektives, mit Schreiben vom 23.11.2015 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem weder vom Beschwerdeführer (und seinem rechtsfreundlichen Vertreter) noch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) entgegen getreten worden ist.

Vielmehr hat sich der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17.12.2015 offensichtlich auf diese Berichte gestützt, wobei er sie allerdings zur Unterfütterung seiner Argumentation sinnverzerrend interpretiert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Er verwickelte sich hinsichtlich der behaupteten Verfolgung wegen eines von ihm begangenen Ehebruchs im Verlauf des Verfahrens mehrfach in deutliche Widersprüche und konnte diese damit nicht glaubhaft darlegen.

Ganz unabhängig davon ist dieses Vorbringen, soweit es sich um eine Verfolgung in Saudi-Arabien handelt, schon deshalb abstrakt - unabhängig von der Frage seiner Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant, weil der Beschwerdeführer jemenitischer Staatsangehöriger ist und ihn diese Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht treffen würde. Eine mangelnde Asylrelevanz ergibt sich schließlich auch daraus, dass die behaupteten Motive der Verfolgung - Begehung einer Straftat, Verletzung der Familienehre - keinen Zusammenhang mit den in der GFK definierten Verfolgungsgründen aufweisen.

Die erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens aufgestellte Behauptung einer drohenden Verfolgung im Jemen - weil man ihn dort aufgrund seines saudischen Dialekts Saudi-Arabien zurechnen würde - erwies sich, wie oben schon dargelegt, ebenfalls als nicht glaubhaft. Es gibt auch keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer ein substantielles Problem durch die jemenitischen Clan- und Stammesstrukturen bekommen sollte, da er selbst keinerlei Angaben machen konnte, wie seine Familie in diesem Spektrum einzuordnen ist. Aus der gänzlich unbegründeten und substanzlosen Mutmaßung über angeblich jüdische Wurzeln seiner Familie lässt sich ebenfalls keine reale Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG 1997 hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich einzig vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zur Situation im Jemen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses seiner Rückverbringung in den Jemen.

Der Staat befindet sich seit mehr als eineinhalb Jahren in einem bewaffneten Konflikt, der jedenfalls die Dimensionen eines Bürgerkriegs im gesamten Staatsgebiet aufweist. Ausgehend davon ist zu erkennen, dass er im Falle einer nunmehrigen Rückkehr in den Jemen - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Jemen steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen zuzuerkennen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, individuelle (in seiner Person liegende) Gründe zu nennen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Insbesondere gibt es keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer angesichts seines jungen Alters, seiner Gesundheit und Ausbildung nicht in der Lage sein sollte, sich im Herkunftsstaat (nach Beendigung des bewaffneten Konflikts) zumindest eine grundlegende Existenz zu sichern. Dies umso mehr, als er problemlos finanzielle Unterstützung durch seine in Saudi-Arabien lebende Familie - die Mutter und fünf ältere Geschwister - erlangen kann.

Ebenso ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit seines Vorbringens jederzeit auch wieder nach Saudi-Arabien - jenen Staat in dem er geboren wurde, aufgewachsen ist und bis zur Ausreise im April 2014 auch durchgehend mit seiner Familie gelebt hat - zurückkehren könnte. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer, der in Saudi-Arabien auch legal beschäftigt war, über einen Aufenthaltstitel für diesen Staat verfügt. Allein aus rechtlichen Gründen - Saudi-Arabien kann nicht als "zweiter Herkunftsstaat" angesehen werden - ist es nicht zulässig, den Beschwerdeführer dahingehend zu verhalten, nach Saudi-Arabien zurückzukehren.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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