BVwG W131 2013177-1

W131 2013177-1Tribunal administratif fédéral30 déc. 2015

Regest

Beitragszuschlag, Gefälligkeitsdienst

Texte intégral

BVwG W131 2013177-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2013177.1.00

Spruch

W131 2013177-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der anwaltlich vertretenen XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (= NOEGKK) betreffend einen auf § 113 Abs 1 Z 1 ASVG gestützten Beitragszuschlag vom 17.07.2014 zur XXXX , dies nach einer abweislichen Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2014 zur XXXX und Stellung eines Vorlageantrags zu Recht erkannt:

A)

I. Der beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.07.2014 zur GZ XXXX wird stattgegeben. Daher wird die den angefochtenen Bescheid vom 17.07.2014 endgültig ersetzende Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2014 ersatzlos aufgehoben und damit ausgesprochen, dass die XXXX keinen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG idgF iHv 1.300,00 Euro iZm der für insb 30.04.2014 vorgeworfenen Nichtanmeldung des Herrn

XXXX vor Arbeitsantritt zu bezahlen hat.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführerin (Bf) ist eine landwirtschaftlich va auch im Weinbau tätige Personengesellschaft; und wird dieser Kommanditgesellschaft im angefochtenen Beitragszuschlagsbescheid der belangten Behörde NOEGKK (= GKK) vom 17.07.2014 bzw in der darauf folgenden Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2014 zur Last gelegt, dass Herr XXXX am 30.04.2014 um 09.50 Uhr nicht als Dienstnehmer bei der Bf angemeldet gewesen wäre, als Herr XXXX auf einem Autobahnparkplatz in Völlerndorf mit einem Fahrzeug der Bf von Organen der Finanzpolizei angetroffen wurde.

2. Parallel zum Beitragszuschlagsverfahren wurde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den vollhaftenden Gesellschafter - Geschäftsführer der Bf nach einem Strafantrag der Finanzpolizei bei der BH Hollabrunn gemäß § 111 ASVG durchgeführt.

Nach einem im Amtshilfeweg seitens des BVwG beigeschafften Tonbandprotokoll des LVwG für Niederösterreich betreffend die öffentlich mündliche Verhandlung vom 07.10.2015 zur GZ LVwG-Hl-14-0016 wurde in dieser mündlichen Verhandlung der auch von der NOEGKK in ihrem Bescheid bzw in ihrer Beschwerdevorentscheidung als Dienstnehmer beurteilte XXXX umfangreich gerichtlich zeugenschaftlich einvernommen. Insb auch dieser Zeuge schilderte im Protokoll des LVwG schlüssig die freundschaftliche Verbundenheit zu der hinter der Bf stehenden Familie, die dazu geführt hat, dass der Zeuge mit dem KfZ der Bf zu seinem eigenen Fahrtziel (iZm einem Jagdausflug) fuhr und dabei [nunmehr ex post objektiv bewertet] zur Vermeidung zusätzlicher KfZ - Bewegungen eine für eine dritte Person bestimmte Lieferung von Wein eben im KfZ der Bf mitnahm.

Das LVwG gab der Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren statt und stellte insoweit das Verwaltungsstrafverfahren mangels entsprechender Erweislichkeit der Dienstnehmereigenschaft der Bf gegenüber Herrn XXXX aus tatsächlicher Sicht ein.

3. Das BVwG hielt das beigeschaffte Tonbandprotokoll der NOEGKK vor, wonach die NOEGKK verfahrensökonomisch und sachorientiert mit der Eingabe, OZ 3 des Gerichtsakts, mitteilte, dass nach dem (Tatsachenstand] grundsätzlich davon auszugehen wäre, dass zwischen Herrn XXXX und Herrn XXXX ein freundschaftliches Verhältnis bestanden hat und die streitgegenständliche Tätigkeit offenbar unentgeltlich erbracht worden ist. Soferne die Unentgeltlichkeit im Rahmen der rechtlichen Beurteilung weiterhin als solche zu sehen wäre, wäre dem vorgeschriebenen Beitragszuschlag die Grundlage entzogen.

4. Mit der OZ 4 des Gerichtsakts ist eine im ERV eingebrachte Eingabe der NOEGKK vom Dienstag, 24.11.2015, per Donnerstag, 26.11.2015, beim BVwG protokolliert, mit welcher die NOEGKK einen Beweisantrag des Rechtsvertreters der Bf vorgelegt hat, in dem die Beischaffung der Bezug habenden Verwaltungsstrafakten und auch des Akts des LVwG NÖ in der Bezug habenden Verwaltungsstrafsache gemäß § 111 ASVG begehrt wurde. Mit Entscheidung des LVwG NÖ vom 03.11.2015 wäre das Strafverfahren gegen den Komplementär der Bf im Rahmen einer Beschwerdestattgabe im Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden.

Das BVwG hatte idZ das bereits zuvor beigeschaffte Tonbandprotokoll über die oben erwähnte Verhandlung in der Verwaltungsstrafsache vor dem LVwG, wie der NOEGKK mit der OZ 2 des Gerichtsakts im Oktober 2015 vorgehalten, nicht zusätzlich auch noch an den RA der Bf weitergeleitet, um insoweit damals nicht unbedingt erforderlich erscheinenden Transaktionsaufwand zu ersparen, womit der RA der Bf nicht wissen konnte, dass das BVwG bereits eine zentral erscheinende Unterlage vom LVwG beigeschafft hatte.

5. Die NOEGKK stellte nach dieser Vorlage des Beweisantrags des RA der Bf wiederum sachorientiert klar, dass aus Sicht der GKK keine weiteren Beweisaufnahmen erforderlich sind, mit 03.12.2015 datierte ERV - Eingabe OZ 5 des Gerichtsakts, ERV-Einbringungszeitpunkt 04.12.2015, beim BVwG mit 07.12.2015 protokolliert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Entsprechend den mittlerweile konsensualen Parteienstandpunkten war nicht erweislich, dass Herr XXXX am 30.04.2015 als Dienstnehmer iSd ASVG für die Bf tätig war.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. In freier richterlicher Beweiswürdigung geht das BVwG iSd § 45 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG gegenständlich davon aus, dass Herr XXXX und der Komplementär der Bf jedenfalls auch im April 2014 entsprechend freundschaftlich verbunden waren, womit das Fahren mit dem Auto der Bf, die personell maßgeblich va auch aus dem vollhaftenden Gesellschafter und Freund des XXXX besteht, zum Jagdausflugsziel des Herrn XXXX in einer Betrachtungsweise nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt als freundschaftliches Arrangement und damit auf Tatsachenebene als Gefälligkeits- bzw Freundschaftsdienst unter privat gut bekannten Personen zu betrachten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschwerdeverfahren durch Einzelrichter, da insoweit weder durch § 414 ASVG noch durch eine sonstige gesetzliche Bestimmung eine Senatsentscheidung vorgesehen bzw geboten ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG grundlegend geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG war gegenständlich mangels Zurückweisungs- bzw Einstellungssachverhalts in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.

Zu A)

3.2. (Beschwerdeerledigung)

3.2.1. Die §§ 111 und 113 ASVG idgF lauten in den hier interessierenden Teilen:

3.2.1.1. § 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

[...]

3.2.1.2. § 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

[...]

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

[...]

3.2.2. Da gegenständlich auf Tatsachenebene nicht erwiesen wurde, dass Herr XXXX am 30.04.2014 tatsächlich Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG bei der Bf als Dienstgeberin gemäß § 111 Abs 1 ASVG gewesen ist, wurde bereits deshalb kein Sachverhalt verwirklicht, der die bescheidmäßig verfügte Rechtsfolge des § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG tragen könnte. Daher war die Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2014 gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass die Bf keinen Beitragszuschlag zu bezahlten hat.

Zu dem insoweit gegenständlich gemäß § 539a ASVG vielmehr anzunehmenden ASVG - freien Gefäligkeits- bzw Freundschaftsdienst siehe zB das diesbezügliche Verständnis des VwGH zB im Erk Zl 2012/08/0165 mit nachstehender Definition:

... Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten ...

In wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß § 539a ASVG erscheint die Bf als Personengesellschaft als geeignetes und zulässiges Instrument zum Marktauftritt der hinter der Bf stehenden landwirtschaftlich tätigen Personen, womit nach § 539a ASVG eben die hinter der Bf stehenden Personen Ansatzpunkt der Prüfung des Vorliegens eines sachlich gerechtfertigten Gefälligkeits- bzw - Freundschaftsdiensts sind.

Sachlich gerechtfertigt erscheint die Annahme eines ASVG - freien Gefälligkeits- bzw Freundschaftsdiensts gegenständlich insb deshalb, weil auf Tatsachenebene die freundschaftliche Verbundenheit zwischen dem hinter der Bf, einer landwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft, stehenden vollhaftenden Gesellschafter XXXX und Herrn XXXX festzustellen war; und insoweit in weiterer Folge sachlich gerade nicht davon auszugehen ist, dass jedwede Gefälligkeit unter befreundeten Menschen nach dem Willen des Gesetzgebers zu einem Dienstverhältnis führt, insb daher auch nicht das gegenständliche Fahren mit einem fremden KfZ zum eigenen Ziel unter Mitnahme irgendeiner Weinlieferung, die die im Freundschaftsverhältnis stehende Person am Weg "abgibt" bzw abholen lässt.

Wollte man im hier vorliegenden Fall von einem Dienstverhältnis ausgehen, würde soziale Gefälligkeiten unter Freunden a la longue wohl sachfremd und sozialstörend weitgehend zurückgedrängt werden, was gleichheitskonform sachlich nicht als iSd Rechtsordnung betrachtet werden kann. Dem BVwG ist insoweit zB auch noch nicht als evident bekannt, dass die Mitnahme von Einkäufen unter Privatpersonen zwecks Vermeidung multipler Fahrbewegungen vom VwGH als ASVG - pflichtige Dienstleistung bewertet worden wäre, wiewohl derartige carsharing- Sachverhalte, verstanden mit wikipdia als organisierte gemeinschaftliche Nutzung eines Automobils, in der realen Gesellschaft aktuell gleichfalls häufiger stattfinden dürften. Auf insoweit des Öfteren medial bzw kommunal durch park drive - Anlagen neben Autobahnen propagierte und damit notorische Sachverhalte iZm pendlerökonomisch bzw ökologisch - motivierten Fahrgemeinschaften sei zwecks Sachverhaltsvergleichung gleichfalls hingewiesen. Bei solchen Fahrgemeinschaften könnte der Fahrer bzw Fahrzeugeigner mitunter entweder eben als privater Fahrgemeinschafter, oder aber als angestellter Chauffeur, Autoverleiher bzw Taxiunternehmer argumentiert werde, mag die Fahrgemeinschaft unter privaten Pendlern in Wahrheit auch nur zwecks ökologischer Verkehrsreduktion oder zur Wegekostensenkung gebildet worden sein. Auch hier dürfte man aktuell von einer ASVG - freien Erscheinung iZm Fahrgemeinschaften ausgehen. (Zur lohnsteuerrechtlichen Irrelevanz von carsharing - Modellen iZm dem Pendlerpauschale siehe zB VwGH Zl 2010/15/0156, was wiederum sachlich rechtfertigend für die auch ASVG - rechtliche Irrelevanz des in diesem Fall relevanten carsharings zwischen Herrn XXXX und der Bf spricht.)

3.2.3. Dass eine inhaltlich zB beschwerdeabweislich ergangene Beschwerdevorentscheidung einen ursprünglich angefochtenen Bescheid endgültig derogatorisch ablöst und damit zum aufzuhebenden Gegenstand des weiteren Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG wird, ergibt sich zwanglos aus dem Vergleich der Rechtslage vor dem 01.01.2014 mit der aktuellen Rechtslage.

Vor dem 01.01.2014 trat eine Berufungsvorentscheidung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung mit einem Vorlageantrag automatisch außer Kraft, siehe dazu den § 64a Abs 3 AVG idF bis 31.12.2013. Da eine derartige idente Regel für die nunmehrige insb inhaltlich entscheidende Beschwerdevorentscheidung gemäß der Rechtslage ab dem 01.01.2014 fehlt, ist nach der insoweit klar unterschiedlichen Rechtslage davon auszugehen, dass eine inhaltliche Beschwerdevorentscheidung nach dem Derogationsprinzip als lex posterior den in Beschwerde gezogenen Bescheid, also die vorherige individuell konkrete lex prior, endgültig ablöst.

3.2.4. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich mangels aktuell aufrecht strittiger rechtserheblicher Tatsachenfragen (iZm dem ursprünglich von der Behörde vertretenen sanktionskausalen Dienstverhältnis gemäß § 4 ASVG, wovon die Behörde eben aktuell nicht mehr ausgeht) Abstand genommen werden. Eine weitere Tatsachenklärung hatte sich bei diesem Verfahrensstand erübrigt - § 24 Abs 4 VwGVG. Insoweit war weder durch Art 6 MRK noch durch Art 47 GRC eine Verhandlung geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Betreffend die gänzliche Beschwerdestattgabe in Spruchpunkt A) ist zwischenzeitig auf Tatsachenebene nicht mehr (substantiiert) bestritten, dass kein Sachverhalt verwirklicht wurde, der berechtigen würde, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG zu verhängen. Tatsachenfragen sind nicht revisibel, es fehlt maW an einer Rechtsrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Zur Freundschaftsdienst - Definition siehe zB VwGH Zl 2012/08/0165 als Bsp für eine einheitliche VwGH - Rsp, wobei die Anwendung dieser einheitlichen Rsp im Einzelfall wiederum tatsachenseitig und damit nicht revisibel ist.

Zur Frage der Derogation eines ersten Bescheids nach einer Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung, die dann logisch bei Beschwerdestattgabe aufzuheben ist, siehe die Rsp des VwGH zur insoweit fehlenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei der eben auch hier angenommenen eindeutigen neuen - im Vergleich zur alten - Verfahrensrechtslage, siehe also zB VwGH Zlen Ra 2014/19/0136 bzw Ra 2014/18/0062 bzw Ra 2015/09/0078.

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