BVwG W224 2017829-1

W224 2017829-1Tribunal administratif fédéral29 déc. 2015

Regest

Fristbeginn, Studienabschluss, Verspätung, Wiederholungsprüfung

Texte intégral

BVwG W224 2017829-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2017829.1.00

Spruch

W224 2017829-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 25.09.2014, Zl. B/2214/14-2, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war seit 26.07.2012 zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) zugelassen. Am 12.12.2013 absolvierte er die letzte Teilleistung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung "Öffentliches Wirtschaftsrecht", am 21.01.2014 absolvierte er die letzte Teilleistung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht". Beide Lehrveranstaltungen wurden mit der Note "Genügend" beurteilt.

2. Am 22.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der Prüfungsorganisation der WU Wien ein E-Mail mit unter anderem folgendem Inhalt: "[...] ich würde mir gerne meine zwei Genügend aus den Fächern Öffentliches Wirtschaftsrecht und IFS aberkennen lassen, um sie dieses Semester wiederholen zu können. [...]". Die Prüfungsorganisation der WU Wien wies den Beschwerdeführer in mehreren E-Mails auf § 77 UG hin, wonach positiv beurteilte Prüfungen nur bis sechs Monate nach der Ablegung wiederholt werden können. Der Beschwerdeführer vertrat wiederum die Ansicht, dass die Sechs-Monatsfrist mit Eintragung der Note zu laufen beginne. Am 09.09.2014 teilte der Beschwerdeführer Folgendes per E-Mail mit:

"[...] Zumindest für die IFS wäre ein Wiederantritt von meiner Seite aus darum wünschenswert und ich würde Sie deshalb nochmals höflich darum erbitten, ob es eine Möglichkeit gibt zumindest die IFS nochmals zu wiederholen und mein Genügend abzuerkennen. [...]". Am 11.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer die "Ausstellung eines Bescheides in dieser Angelegenheit".

3. Mit Bescheid vom 25.09.2014, Zl. B/2214/14-2, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass die Frist von sechs Monaten mit Ablegung der Prüfung zu laufen beginne. Dies bedeute, dass der Prüfungsvorgang durch (positiv oder negativ) zu beurteilenden Leistungserbringung des Studierenden beendet sei und nicht erst mit Bekanntgabe der Beurteilung der Prüfung bzw. Eintragung der Note in das Lehrveranstaltungs- und Prüfungsinformationssystem der WU Wien. Eine - wie vom Beschwerdeführer beantragte - "Aberkennung" von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen kenne das Universitätsgesetz 2002 nicht.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass "mit bloßer Absolvierung der Endprüfung nicht die gesamte Leistungserbringung in den beiden Fächern erbracht" sei, "da es immer noch möglich wäre, um etwa für etwaige Auslandssemester oder aus anderen Anrechnungsgründen von diversen Fächern mit den jeweiligen Professoren in Kontakt zu treten, damit diese [den Beschwerdeführer] nicht beurteilen bzw. [ihn] negativ beurteilen, um in etwaigen Auslandssemestern noch benötigte Mindest-ECTS sammeln zu können oder dergleichen". Weiters machte der Beschwerdeführer geltend, dass zwischen Absolvierung der Prüfung und Eintragung der Note noch die Möglichkeit der Einsichtnahme bestehe und bei Irrtümern eines Professors oder in Zweifelsfällen noch eine Abänderung der Note möglich sei. Letztlich könne - so der Beschwerdeführer - "die jeweilige Note erst mit jenem Zeitpunkt endgültige Wertigkeit" erlangen, in welchem sie in das elektronische Lehrveranstaltungs- und Prüfungsinformationssystem der WU Wien eingetragen werde, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Anmeldung für weitere Prüfungen des nächsten Abschnitts möglich sei.

5. Der Senat der WU Wien sah mit Beschluss vom 17.12.2014 von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.01.2015, eingelangt am 29.01.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

7. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und der Gerichtsabteilung W224 am 27.11.2015 neu zugewiesen. Seit 27.11.2015 wird das gegenständliche Verfahren von der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W224 geführt.

8. Mit Verfügung vom 10.12.2015, W227 [richtig: W224] 2017829-1/5Z, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Vorhalt zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens, weil die WU Wien mit Eingabe vom 12.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht durch Vorlage des rechtskräftigen Verleihungsbescheides und des Abschlusszeugnisses des verfahrensgegenständlichen Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht mitteilte, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Bachelorstudium Wirtschaftsrecht am 30.09.2015 abgeschlossen habe.

9. Mit Schreiben vom 22.12.2015 nahm der Beschwerdeführer zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit insofern Stellung, als er das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden erachte. Er werde "durch die Information des Gerichts einen Wiederaufnahmeantrag bei der bescheiderlassenden Stelle innert der [...] dafür zustehenden Frist stellen". Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle eine Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG in Bezug auf seine "Bachelorverleihung" dar und diese Vorfrage sei nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien zugelassen. Der Beschwerdeführer absolvierte am 12.12.2013 die letzte Teilleistung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung "Öffentliches Wirtschaftsrecht", am 21.01.2014 absolvierte er die letzte Teilleistung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht". Beide Lehrveranstaltungen wurden mit der Note "Genügend" beurteilt. Am 22.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Aberkennung" und auf Wiederholung dieser erbrachten Leistungen.

Der Beschwerdeführer schloss das verfahrensgegenständliche Bachelorstudium Wirtschaftsrecht am 30.09.2015 ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. § 77 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, lautet:

"Wiederholung von Prüfungen

§ 77. (1) Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis sechs Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss des betreffenden Studiums einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. An den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 dürfen zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen Studien an derselben Universität anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind.

(3) Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.

(4) Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen als Voraussetzung für die Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.

(5) Die Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung sowie die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung sind unbeschränkt wiederholbar."

Zu A)

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz UG sind die Studierenden berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis sechs Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss des betreffenden Studiums einmal zu wiederholen.

Die einmalige Wiederholungsmöglichkeit für positiv beurteilte Prüfungen ist somit einerseits durch die Frist von sechs Monaten nach Ablegung der Prüfung, andererseits mit dem Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss des betreffenden Studiums zeitlich begrenzt.

1.2. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass der Prüfungsvorgang durch (positiv oder negativ) zu beurteilenden Leistungserbringung des Studierenden und nicht erst mit Bekanntgabe der Beurteilung der Prüfung bzw. Eintragung der Note in das Lehrveranstaltungs- und Prüfungsinformationssystem der WU Wien beendet ist (vgl. dazu Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 77, II.1.) und damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederholung von Prüfungen zurückzuweisen war. Diese Rechtsansicht korrespondiert mit der Auslegung von § 87 Abs. 1 UG, wonach ein Studierender nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplom-, Master- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit als "Absolvent" des ordentlichen Studiums zu qualifizieren ist, dem der festgelegte akademische Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich zu verleihen ist. Auf eine Noteneintragung in einem Prüfungssystem kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzgebers nicht an, um davon auszugehen, dass eine Prüfung "abgelegt" wurde. Das Heranziehen eines anderen Zeitpunktes wie etwa jenes der Noteneintragung würde das "Ablegen" einer Prüfung in die Disposition einer dritten Person legen und wäre somit gewillkürt und könnte darüber hinaus dazu führen, dass die tatsächliche Dauer eines Studiums für den Studierenden ungünstig dargestellt wird (vgl. zB §§ 16, 17 und 18 StudFG zum Begriff des "günstigen Studienerfolgs").

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten unterschiedlichen Argumente, wonach der Zeitpunkt der Eintragung einer Prüfung in das elektronische Lehrveranstaltungs- und Prüfungsinformationssystem der WU Wien als "Ablegung der Prüfung" anzusehen sei, treffen somit nicht zu.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen gehen sohin ins Leere.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde, da die für die Gleichwertigkeitsbeurteilung relevanten Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt wurden. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 78 Abs. 1 UG (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995) bzw. zur Heilung der Verletzung des Parteiengehörs (VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062).

Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.