W116 1427804-1•BVwG W116 1427804-1
W116 1427804-1Tribunal administratif fédéral29 déc. 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Sicherheitslage, soziale Gruppe, subsidiärer Schutz
W116 1427804-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 25.06.2012, Zl. 12 02.018-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.12.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise am 17.02.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.02.2012 wurde er durch ein Organ des Bezirkspolizeikommandos Baden zu seinem Antrag niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er zu seiner Person an, dass er 1985 in Afghanistan geboren sei und dort zuletzt in einem namentlich genannten Ort in Kohestan, Provinz Kapisa gelebt hätte. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht und danach zehn Jahre in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Vor etwa sechs Jahren habe er seine Heimat verlassen und sei in den Iran gebracht worden. Nach acht Monaten sei er von dort nach Afghanistan abgeschoben worden. Vier bis fünf Tage später sei er erneut in den Iran aufgebrochen. Dort habe er sich drei bis vier Monate in Teheran aufgehalten. Aus Angst vor einer neuerlichen Abschiebung sei er schließlich in die Türkei gereist und von dort im Sommer 2007 auf eine griechische Insel gebracht worden. Viereinhalb Jahre habe er sich in Griechenland aufgehalten. Vor vier Tagen sei er schließlich mit der Hilfe eines Schleppers von Athen aus auf den Ladeflächen diverser LKWs bis ins Bundesgebiet gebracht worden.
Zu seinem Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater Kommandant der Hezb-e Islami gewesen sei. Vor etwa sechs Jahren sei ein Angriff auf ihr Haus verübt worden. Dieser Angriff habe sich gegen seinen Vater gerichtet. Dabei seien sein Vater und seine beiden Schwestern ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer sei dabei von Granatsplittern am Kinn, linken Oberarm, rechten Knie und Hinterkopf verletzt worden. Der Angriff sei von der Jamiat-e Islami ausgeführt worden. Aus Angst um sein Leben sei er von seiner Tante außer Landes gebracht worden.
1.2. Am 20.04.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen. Dabei gab er zu seiner Person an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. In weiterer Folge legte er ein Dokument vor, wobei es sich nach seinen Angaben um eine Bestätigung der Hezb-e Islami handeln würde, worin bestätigt werde, dass sein Vater vor sechs Jahren den Märtyrertod gestorben sei. Der Beschwerdeführer sei dabei verletzt worden und werde nun ebenfalls von der gegnerischen Partei verfolgt.
Der Beschwerdeführer erklärte, dass vor sechs Jahren die Jamiat-e Islami ein Bombenattentat auf sie ausgeübt hätte. Sein Vater sei dabei getötet und er an Kinn, Schulter und Knie verletzt worden. Der Mann seiner Tante habe ihn daraufhin mit nachhause genommen. Die Jamiat-e Islami hätte dann befürchtet, dass der Beschwerdeführer wegen seinem Vater Rache nehmen könnte, und deshalb versucht auch ihn umzubringen. Der Mann seiner Tante habe ihm daher empfohlen, dass es besser für ihn wäre, wenn er die Heimat verlassen würde.
Aufgefordert, das Attentat näher zu schildern, gab er an, dass sie in Afghanistan ein Haus aus Lehm besessen hätten. Dieses habe aus einem Zimmer und einer Küche bestanden. In diesem Zimmer hätten seine zwei Schwestern, sein Vater und er selbst geschlafen. Plötzlich hätten sie ein lautes Krachen gehört und seien dadurch wach geworden. Daraufhin sei noch einmal etwas explodiert und er sei bewusstlos geworden. Als er zu sich gekommen sei, sei er im Krankenhaus gelegen. Die Nachbarn hätten den Mann seiner Tante angerufen und dieser sei zu ihm gekommen. Der Vater und die zwei Schwestern seien bei dem Angriff ums Leben gekommen. Sein Vater sei Kommandant in der Hezb-e Islami gewesen. Wenn er in Afghanistan geblieben wäre, hätten sie auch ihn umgebracht. Das sei Tradition, sie würden auch ihn vernichten. Davon abgesehen hätten ihn alle Nachbarn und Verwandten motiviert Rache zu nehmen, dass sei ebenso üblich.
Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft und habe niemals Probleme mit den Behörden gehabt. Viele Angehörige der Jamiat-e Islami seien jedoch in der Regierung tätig, und das seien die Leute, die seinen Vater umgebracht hätten und nun auch ihn umbringen wollten. Es gebe keinen Haftbefehl gegen ihn und er sei niemals aktiv politisch tätig gewesen, habe jedoch wie sein Vater zur Hezb-e Islami gehört. Eine Funktion habe er dort nicht ausgeübt.
Der in Auftrag gegebenen Übersetzung des vorgelegten Schreibens ist zu entnehmen, dass darin von der Hezb-e Islami mitgeteilt wird, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit in Österreich aufhalte. Sein Vater sei einer der Kommandanten ihrer Partei gewesen. Sein Haus sei vor sechs Jahren von Angehörigen der Jamiat-e durch Bomben zerstört worden, der Vater habe dabei den Märtyrer Tod gefunden. Der Beschwerdeführer sei dabei verletzt worden. Er sei immer wieder von der Jamiat-e Islami verfolgt worden, bis es ihm endlich gelungen wäre, das Land zu verlassen. Die Hezb-e Islami hoffe, dass ihm in Österreich Asyl gewährt werde.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2012 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm.
§ 2 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Der Bescheid gründet auf Feststellungen über die Situation in Afghanistan. Zum Fluchtvorbringen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen zu befürchten hätte. Begründet wurde dies auf Grundlage seiner eigenen Angaben im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer selbst kein nennenswertes politisches Engagement gezeigt habe. Ethnisch oder religiös bedingte Bedrohungen seien ebenfalls auszuschließen. Der Beschwerdeführer sei volljährig und in Kenntnis einer Landessprache, so dass auch sichergestellt sei, dass er sein persönliches Auskommen finden könne. Sein Vorbringen betreffend das gegen seinen Vater verübte Attentat sei grundsätzlich glaubwürdig. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich zudem, dass die Hezb-e Islami im ideologischen Gegensatz zu anderen islamischen Gruppierungen stehe und es daher auch nach längeren Phasen der Zusammenarbeit immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers und die vorgelegten Unterlagen würden jedoch nur den Schluss zulassen, dass ausschließlich sein Vater das politisch motivierte Ziel des Attentats gewesen sei, wogegen es sich beim Beschwerdeführer und seinen Schwestern lediglich um Zufallsopfer gehandelt habe. Es gebe auch keine Hinweise auf eine Sippenhaftung oder andere Umstände, die auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten würden. Insgesamt ergebe sich aus seinem Vorbringen kein Hinweis auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers. Betreffend Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass ihm eine Rückkehr nicht nur möglich sondern vor dem Hintergrund der individuellen Umstände auch zumutbar sei. Er sei gesund und arbeitsfähig und damit in der Lage, sich eine entsprechende Beschäftigung zu suchen und damit für eine ausreichende Lebensgrundlage zu sorgen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 26.06.2012 zugestellt.
2.2. Am 25.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.1. Dagegen brachte er mit Schreiben vom 06.07.2012 binnen offener Frist Beschwerde ein. Darin beantragt er seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und ihm den Status eines Asylberichtigten zuzuerkennen, in eventu ihm gemäß § 8 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Afghanistan zuzuerkennen. Begründet wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beurteilung seines Fluchtvorbringens durch die Behörde unrichtig wäre. Er habe mit seinem Vorbringen deutlich gemacht, dass jene Personen, die seinen Vater und seine Schwestern getötet hätten, nun auch ihn verfolgen und töten wollen würden. Wenn er nicht rechtzeitig fliehen hätte können, würde er den Schutz heute nicht mehr benötigen, da er in diesem Fall bereits tot wäre. Die Erstbehörde habe es unterlassen, ausführliche Recherchen hinsichtlich seines Vorbringens durchzuführen. Darüber hinaus habe er in Österreich alles unternommen, um sich entsprechend zu integrieren. In der Folge werden Länderberichte über die schlechte Sicherheitssituation in Afghanistan auszugsweise zitiert. Es sei damit offensichtlich, dass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar wäre. Der Beschwerde ist ein handschriftliches Schreiben in der Sprache Dari beigefügt.
3.2. Mit Schreiben vom 10.08.2012 legte der Beschwerdeführer mehrere Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse vor.
3.3. Am 11.10.2012 wurden die Beschwerde sowie die Akten des Verfahrens dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebene Übersetzung des der Beschwerde beigefügten Schreibens enthält folgende Ausführungen des Beschwerdeführers:
"Als mein Vater und meine zwei Schwestern durch die Jamiat-e Islami getötet wurden und ich kein Oberhaupt mehr hatte, war mein Leben durch diese Partei in Gefahr. Ich lebte in Angst erwischt zu werden. In den meisten Familien, in denen so ein Vorfall bereits stattgefunden hat, ist das passiert. Ich habe es mit meinen eigenen Augen gesehen. Der Mann meiner Tante väterlicherseits wollte nicht, dass ich in dem Ort lebe, daher gaben sie mir eine Menge Geld, um im Nachbarstaat Iran zu leben. So ist es auch gewesen, ich lebte eine Zeit lang im Iran. In dieser Zeit tätigte ich Hilfsarbeiten, bis ich etwas Geld verdiente und danach nach Griechenland ging. Ich habe viereinhalb Jahre in Griechenland in Armut und in einem schlechten Zustand gelebt. Ich habe auch dort eine Zeit lang gearbeitet. Mit diesem Geld konnte ich nach Österreich kommen, mein Wunsch wurde somit erfüllt. Verehrter Richter, der Zustand in Afghanistan und die derzeitige Lage dort sind im Internet nicht wirklich klargestellt. Denn die Jamiat-e Islami ist an einem großen Teil der Regierung beteiligt. Wie wir wissen, finden Tötung in den meisten Provinzen statt. Es ist klar, dass sie nicht genügend Informationen bezüglich der Lage in Afghanistan haben. Wenn nur ein Mitglied einer Familie etwas Falsches tat, dann wurde die ganze Familie durch diese Blutvergießer gequält. Ich wünschte, dass dort sowie in Europa, Amerika oder anderen Staaten Gesetze durchgesetzt werden könnten und dem Menschen Wert geschenkt würde. Afghanistan ist ein Land, in dem es Gesetz ist, dass seit 33 Jahren Krieg herrscht und all die Schwierigkeiten vorhanden sind."
3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2015 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung an zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen wurden.
3.5. Am 16.12.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass er in der Provinz Kapisa, dem Distrikt Hesa-e Awal-e Kohestan, Dorf XXXX geboren und aufgewachsen sei. Er habe dort mit seinem Vater und seinen zwei Schwestern bis zu dem Vorfall gelebt. Seine Mutter sei bereits einige Zeit davor eines natürlichen Todes gestorben. Er habe 6 Jahre die Schule besucht und danach als Landwirt gearbeitet.
Zu seinen Ausreisegründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er Anfang 2006 eines Nachts gegen 2.30 Uhr durch eine Explosion aufgeweckt worden sei. Nach einer zweiten Explosion habe er nichts mehr mitbekommen. Die Nachbarn hätten den Ehemann seiner Tante väterlicherseits angerufen, der gewusst habe, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei und ihn nach seinem zweitägigen Krankenhausaufenthalt mit zu sich nach Hause genommen habe. Er habe gemeint, dass er von der Gruppierung, die für den Angriff verantwortlich gewesen sei, verfolgt und getötet werde, wenn diese mitbekomme, dass er noch am Leben sei. Sie würden ihn töten, damit er keine Rache an ihnen üben könne. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe der Ehemann seiner Tante gemeint, dass er Afghanistan verlassen und ins Ausland flüchten müsse. Dieser habe ihm im Krankenhaus vom Tod seiner Angehörigen berichtet.
Auf Nachfrage teilte er mit, dass es eine Gruppierung der Jamiat-e Islami gewesen sei. Er könne nicht konkret angeben, um welche Personen es sich gehandelt habe, sei sich aber sicher, dass es von dieser Partei ausgegangen sei, weil diese die Feinde seines Vaters gewesen wären. Auf die Frage, weshalb sie Feinde seines Vaters gewesen seien, berichtete er, dass es vor der Amtsübernahme von Präsident Karzai Auseinandersetzungen und Konflikte zwischen den Parteien Jamiat-e Islami und Hezb-e Islami gegeben habe. Sein Vater habe der Hezb-e Islami angehört und sei deswegen von der Jamiat-e Islami getötet worden. Sein Vater sei in dieser Partei ein Kommandant gewesen. Er würde der Volksgruppe der Tadschiken angehören.
Sein Vater habe wegen seiner Verwandtschaft zum namentlich genannten, ehemaligen Führer des Nordens/Nordallianz, der der Hezb-e Islami angehört habe, ebenfalls dieser Partei angehört. Auf die Fragen, ob es ein Bekennerschreiben oder einen konkreten Grund gegeben habe, um sicher sagen zu können, dass der Anschlag von der Partei Jamiat-e Islami verübt worden sei, gab er an, es habe zwar kein Bekennerschreiben gegeben, aber die Bedrohung seitens der Jamiat-e Islami habe immer bestanden, weil sein Vater einer anderen Partei angehört habe. Nach einer allfälligen Parteizugehörigkeit befragt, führte er aus, er sei nicht offiziell Mitglied der Hezb-e Islami aber auch keiner anderen Partei gewesen. Da sein Vater der Hezb-e Islami angehört habe, habe er sich auch keiner anderen Partei anschließen können, weil er dann Schwierigkeiten mit der Hezb-e Islami bekommen hätte. Er sei kein Mitglied in einer Partei gewesen.
Auf die Frage, wie die Hezb-e Islami auf den Angriff reagiert habe, brachte er vor, dass die Hezb-e Islami vor der Karzai-Regierung auf den Anschlag reagieren hätte können. Während dieser Regierung sei das jedoch nicht möglich gewesen, weil die Jamiat-e Islami in dieser Zeit über viel Einfluss und Macht verfügt habe. Unter Karzai hätten der Innenminister, der Verteidigungsminister, der Präsident für die nationale Sicherheit und viele andere hohe Beamte der Jamiat-e Islami angehört. Nach dem konkreten Grund gefragt, weshalb er von der Jamiat-e Islami verfolgt werden sollte, berichtete er, wenn eine Person in Afghanistan Mitglied einer bestimmten Partei sei, werde deren ganze Familie als dazugehörig angesehen und somit verfolgt und vernichtet. Bei ihnen sei es genauso gewesen, sein Vater habe als einziger der Partei angehört, aufgrund seiner Mitgliedschaft seien sie aber alle gefährdet gewesen.
Darauf aufmerksam gemacht, dass die Hezb-e Islami eine große Partei in Afghanistan sei und dass die Jamiat-e Islami viel zu tun hätte, wenn sie alle Mitglieder umbringen wollte, erklärte er auf die Frage, weshalb er jetzt noch gefährdet sein sollte, dass die Jamiat-e Islami jene Mitglieder der Hezb-e Islami verfolgen und vernichten würde, die einen hohen Rang in der Partei hätten. Auf konkrete Nachfrage bestätigte er, dass einen derartigen Rang nur sein Vater innegehabt habe. An sein Vorbringen erinnert, wonach nach seinen Angaben ein weiterer Grund für seine Verfolgung der Umastand wäre, dass die Jamiat-e Islami fürchten würde, er könnte Rache üben, antwortete er, dass die Jamiat-e Islami habe ihre eigenen Vorstellungen hätte. Er würde aber nicht über die notwendige Macht verfügen, um Rache üben zu können.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass es durchaus vorstellbar sei, dass bei dem Anschlag sein Ableben und das seiner Geschwister durchaus in Kauf genommen worden sei, dennoch aber kein plausibler Grund für die Partei Jamiat-e Islami ersichtlich sei, ihn danach noch aktiv zu verfolgen. Dazu gab er an, er hätte keine Möglichkeit, in einer anderen Provinz oder Stadt in Afghanistan zu leben. Er müsste bei einer Rückkehr in seiner Heimatregion ein neues Leben beginnen und würde wieder einer Verfolgung ausgesetzt sein bzw. Angst haben, getötet zu werden, sobald die Jamiat-e Islami von seiner Rückkehr erfahren würde. Auf die Frage, ob es außer dem Anschlag eine konkrete Verfolgungshandlung gegen ihn gegeben hätte, antwortete er, er habe seinen Heimatort nie verlassen und sie hätten immer befürchtet, dass ihnen jederzeit jemand auflauern könnte. Sie hätten bis zum erwähnten Vorfall immer einen Angriff auf sie befürchtet.
Zu allfälligen Angriffen oder Drohungen gegen ihn nach diesem Vorfall befragt, teilte er mit, dass ihm der Ehemann seiner Tante danach keine Gelegenheit mehr gegeben habe, um nach Hause zu gehen. Er sei in den Iran geflüchtet. Die Jamiat-e Islami würde zwar wissen, dass er am Leben sei, aber seinen Aufenthaltsort würde sie nicht kennen. Befragt, welchen Grund die Jamiat-e Islami haben sollte, ihn jetzt noch töten zu wollen, führte er aus, dass Kriminelle nicht wollen würden, wenn jemand, vor allem jemand aus einer Opferfamilie, ihre Identität erfahre. Diese hätten dann nämlich Angst, dass die Angehörigen sich für diese Tat rächen könnten. Er sei zu 100 Prozent davon überzeugt, dass sie ihn nicht am Leben lassen würden, wenn sie ihn zu fassen bekämen. Sie würden nämlich davon ausgehen, dass er etwas gegen sie unternehmen könnte, und sei machtlos gegen sie.
Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass seinen Angaben zufolge eine der größten Parteien Afghanistans für den Anschlag verantwortlich sei; sein zuvor getätigtes Vorbringen, wäre allenfalls schlüssig, wenn es sich bei dem Anschlag um konkrete Einzeltäter gehandelt hätte. Er kenne die konkreten Täter jedoch nicht und würde nur davon ausgehen, dass eine konkrete Partei dafür verantwortlich wäre. Es sei unschlüssig, dass diese Partei nun vor ihm Angst haben sollte, wenn schon, dann eher vor der Hezb-e Islami. Dazu brachte er vor, die Jamiat-e Islami würde befürchten, dass er von der Hezb-e Islami in seinem vermeintlichen Vorhaben gegen sie unterstützt bzw. aufgrund der aktiven Mitgliedschaft seines Vaters von ihr nicht alleine gelassen werden würde. Bevor er etwas gegen sie unternehmen könnte, würden sie alles daran setzen, ihn zu vernichten.
Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er die im Zuge der Ladung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen über die Situation in Afghanistan gelesen habe. In der Folge wurde vom erkennenden Richter ein Gutachten vom 30.11.2014 betreffend die zunehmend schlechter werdende Sicherheitslage in der Provinz Kapisa erläutert. Daraufhin stimmte der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Ausführungen vollinhaltlich zu und betonte, dass sich die Sicherheitslage in Kapisa seit Anfang dieses Jahres noch deutlich verschlechtert hätte. Er sei im Jahr 2006 ausgereist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus einem namentlich genannten Dorf, im Distrikt Hesa-e Awal-e Kohestan, in der Provinz Kapisan, hat sechs Jahre die Schule besucht und danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Mutter starb eines natürlichen Todes, sein Vater und seine beiden Schwestern sind bei einem Anschlag auf sein Elternahaus ums Leben gekommen. Er hat in seiner Heimat noch eine Tante väterlicherseits und deren Ehegatten.
Im Herkunftsstaat hat er ausschließlich in seiner Herkunftsregion gelebt und außerhalb davon keine erwiesenen sozialen Anknüpfungspunkte. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz müsste der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, Eingriffe in seine körperliche Integrität oder eine Bedrohung seines Lebens zu erleiden.
1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)
Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sachverständigenstellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Provinz Kapisa im Verfahren W225 1431674-1:
"[...]
Kapisa ist eine an die Hauptstadt Kabul angrenzende Provinz. Tagab ist einer der Hauptdistrikte. Aufgrund der Nähe zur Militärbasis Bagram ist die Provinz von strategischer Bedeutung. Sie ist deshalb zu einem Gebiet geworden, in dem es Spannungen gibt und das bewaffneten Konflikten ausgesetzt ist. Der Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften, die ein Interesse daran haben, Gewalt in der Region zu fördern, ist nach wie vor spürbar.
Zwar galt die Sicherheitslage in Kabul und in den Provinzen um die Hauptstadt, darunter auch in der Provinz Kapisa in der ersten Jahreshälfte 2014 als stabil und friedlich, jedoch hat sich der Zustand betreffend die Sicherheit in dieser Provinz, sowie in den benachbarten Provinzen massiv verschlechtert.
Mittlerweile ist sowohl in Tagab als auch in den anderen Distrikten der Provinz Kapisa die Präsenz von Taliban-Kämpfern sowie anderen Aufständischen gegeben. Das Haqqani-Netzwerk hat ebenfalls Landgewinne, unter anderem in der östlich von Kabul gelegenen Provinz Kapisa erzielt. Davon sind alle Distrikte insbesondere die Distrikte Tagab, Alizai und Nejrab betroffen. Die Haqqani-Kämpfer nutzen diese Position, um eine Destabilisierung in weiten Landesteilen Afghanistans voranzutreiben.
Bewohner von vielen Dörfern in Tagab berichten zu dem auch, dass sie Angst vor Vergeltungsmaßnahmen durch die lokalen Warlords haben. Die Präsenz dieser Warlords trägt in Tagab zu der Verschlechterung der Sicherheitslage bei, weil sie illegale bewaffnete Gruppierungen kontrollieren und so Angst unter den Einwohnern von Tagab und anderen Distrikten in Kapisa sowie in der benachbarten Provinz Parwan verbreiten. Aus verschiedenen Quellen geht hervor, dass es immer wieder zu anhaltenden Kämpfen zwischen den Warlords, die ehemalige Mujaheddin-Kommandanten waren, in Kapisa kommt, welche zu zahlreichen Verlusten unter der lokalen Bevölkerung führen. Nicht nur die Auseinandersetzungen zwischen den Warlords, sondern auch die Taliban tragen zur prekären Sicherheitslage bei.
In der zweiten Hälfte dieses Jahres wurden nämlich Vorstöße von Taliban-Kämpfern in Gebieten vermerkt, die zuvor von der Regierung kontrolliert worden sind. In den letzten Monaten seien viele bewaffnete Taliban in die Distrikte Tagab und Alizai eingedrungen und es sei zu Kämpfen zwischen den Taliban und der örtlichen Polizei gekommen.
Darüber hinaus berichtete ein afghanischer Nachrichtensender, dass die Taliban nach 12-tägigen Kämpfen die Kontrolle über ein Gebiet im Distrikt Alizai übernommen hätten. Parallel habe es Kämpfe im Distrikt Tagab gegeben. Berichten zufolge seien viele Einwohner und Sicherheitskräfte aus den Distrikten Tagab und Alizai, aber auch aus Nejrab nach der Einnahme durch die Taliban geflohen.
Die afghanischen Nachrichtensender berichten von aktuellen Kämpfen zwischen den Aufständischen und lokalen Polizisten in mehreren Dörfern in Tagab, bei denen auf beiden Seiten Opfer verzeichnet worden sind. Es wurden auch Verletzte unter der lokalen Bevölkerung gezählt. Darüber hinaus hätten Aufständische gezielt Häuser von Polizisten in den Dörfern Akhtar Babakhel, Faqirkhel, Dawlatkhel, Bahadurkhel sowie in Molakhel angegriffen, weshalb Bewohner dieser Regionen zur Flucht gezwungen wurden.
Die Erreichbarkeit der Provinz Kapisa ist aufgrund der unsicheren Lage nicht unproblematisch. Die Provinz verfügt über keinen eigenständigen Flughafen und kann daher nicht mit dem Flugzeug direkt erreicht werden. Kapisa ist von der Hauptstadt Kabul nur auf dem Landweg erreichbar. Jedoch werden die Hauptstraßen von bewaffneten Gruppierungen kontrolliert, dabei kommt es immer wieder zu Übergriffen der Aufständischen auf die Fahrzeuge. Von diesen Gefahren sind die Verbindungsstrecken in alle Distrikte von Kapisa betroffen. Darüber hinaus gelten auch die Verbindungswege innerhalb der Distrikte, insbesondere der Distrikt Tagab und Alizai als unsicher und gefährlich, weil es auch hier immer wieder zu Angriffen und Übergriffen der Aufständischen kommt. Es wurde bereits mehrmals von Vorfällen berichtet, bei denen Taliban und andere bewaffnete Gruppierungen Verkehrsmittel, vor allem Linientaxis aufgehalten haben und die Insassen der Fahrzeuge gewarnt und gar bedroht haben. Es ist aber die Rede davon, dass manche Menschen auf dem Weg in die Dörfer aufgehalten, zusammengeschlagen und sogar von den Taliban entführt wurden. Es ist auch zu Tötungen gekommen. Daher ist ein gefahrloses Erreichen der Dörfer, darunter auch des Dorfes Akhtar Babakhel nicht möglich.
Dem Land Afghanistan fehlt die Fähigkeit, Rückkehrer aufzunehmen. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsfähigkeit in ihren Heimatregionen dazu gezwungen, zum zweiten Mal aus ihrer Heimat wieder zu fliehen. Vielen Rückkehrern fällt es enorm schwer, sich in die Gesellschaft einzugliedern. Ausschlaggebend dafür sind insbesondere die anhaltende prekäre Sicherheitslage, der Verlust von Lebensgrundlage, der fehlende Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen.
Die Probleme im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan betreffen, unabhängig von einem existenten familiären Netzwerk, sowohl Minderjährige als auch Volljährige, wie im Falle des Bf. Der Bf entstammt einer Region, in der regierungsfeindliche Gruppierungen, wie die Taliban oder das Haqqani-Netzwerk aktiv sind. Demnach zählt das Heimatgebiet des Bf mittlerweile zu den umkämpften Gebieten des Landes, weshalb eine Rückkehr des BF in sein Heimatdorf nicht ungefährlich wäre und daher nicht in Frage kommt. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindlichen Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr in der Lage, Schutz zu bieten.
[...]
Der Bf wäre im Falle einer Rückkehr in eine andere afghanische Stadt, zum Beispiel nach Kabul, nicht in der Lage, eine Existenzgrundlage aufzubauen, da dieser dort über keine Familie und Verwandte verfügt, von denen er die erforderliche Unterstützung erwarten könnte. Die 6-jährige Schulausbildung des Bf nützt diesem nichts, und er kann auf Grund seines niedrigen Bildungsstandes keinen geeigneten Beruf ausüben. Zudem kommt die enorm hohe Arbeitslosigkeit in Afghanistan, insbesondere in Kabul, die weiter ansteigt und von der die meisten Jugendlichen im Alter des Bf betroffen sind. Die hohe Arbeitslosenrate ist darauf zurückzuführen, dass viele Investoren und Arbeitgeber aufgrund der schlechter werdenden Sicherheitslage in Kabul ihre Unternehmen stillgelegt haben. Der Bf würde daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtlose Lage geraten."
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Am 5. August 2014 tötete ein Mann in afghanischer Uniform einen amerikanischen General und verletzte einen deutschen General sowie mindestens weitere 14 ISAF-Soldaten. Der Anschlag ereignete sich in einem militärischen Trainingszentrum nahe Kabul anlässlich des Besuchs einer internationalen Militärdelegation. Bei dem von Personenschützern erschossenen Attentäter handelte es sich vermutlich um einen afghanischen Soldaten.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Am 9. August 2014 kam bei der Explosion einer Autobombe auf einem Markt in Kabul eine Person ums Leben, eine weitere wurde schwer verletzt. Am 10. August 2014 starben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der Nato in Kabul vier Zivilisten. Sieben weitere Personen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Medizinische Versorgung
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer systematischen Verfolgung im Sinne der GFK, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer etwa neun Jahre nach dem Anschlag auf seinen Vater noch von der Jamiat-e Islami bedroht und verfolgt werden würde. Es haben sich im gesamten Verfahren damit keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass er im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen oder einer asylrelevanten Gefährdung von privaten Personen ausgesetzt gewesen war bzw. wäre.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine umfassende Einvernahme durchgeführt. Davor wurde er von Sicherheitsorganen zu seinem Antrag ersteinvernommen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Und schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprachen Dari, Farsi und Paschtu. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. Auch die im Beschwerdeverfahren aufgezeigten Berichte stehen diesen nicht entgegen und waren letztlich daher nicht geeignet, Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
2.4. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Dem Beschwerdeführer war im gesamten Verfahren nicht in der Lage, eine ihm tatsächlich und konkret drohende Verfolgung durch Angehörige der Partei Jamiat-e Islami glaubhaft zu machen, welche im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnte.
Er hat zwar bereits vor dem Bundesasylamt behauptet, dass Angehörige der Jamiat-e Islami-Partei, welche er für den Anschlag auf sein Elternhaus und damit für den Tod seines Vaters und seiner Schwester verantwortlich macht, auch versucht hätten ihn umzubringen, bzw. berichtet das von ihm vorgelegte Schreiben der Hezb-e Islami davon, dass der Beschwerdeführer immer wieder von der Jamiat-e Islami verfolgt worden wäre, er hat jedoch im gesamten Verfahren dazu keine konkreten und nachvollziehbaren Umstände vorgebracht, die auf eine tatsächlich gegen ihn gerichtete, konkrete und aktuelle Gefahr einer maßgeblichen Verfolgung hindeuten würde. Zunächst hat er vor der belangten Behörde Probleme mit irgendwelchen Personengruppen oder Organisationen ebenso verneint, wie allfällige Schwierigkeiten wegen einer Blutfehde, sonstiger Racheakte oder wegen seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Auf die Frage nach konkreten Vorfällen, aus welchen sich ergeben würde, dass ihn die von ihm genannte Partei tatsächlich umbringen wollen würde, hat er sich zunächst lediglich auf eine Tradition in seinem Heimatland berufen, der zufolge er als Sohn seines Vaters ebenso vernichtet werden müsste und angegeben, dass er Afghanistan gerade noch rechtzeitig verlassen hätte, bevor sie ihm etwas antun hätten können. Demzufolge ist es aber nach dem Anschlag auf sein Elternhaus laut seinen eigenen Angaben zu keinen weiteren Verfolgungshandlungen gegen seine Person gekommen, welche seine Befürchtung, dass die mit seinem Vater verfeindete Partei nun auch ihm nach dem Leben trachten würde, in irgend einer Wiese stützen würden. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er auf die Frage nach konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen verneint und lediglich davon berichtet, dass seine Familie bereits vor dem erwähnten Vorfall immer einen Angriff von Angehörigen dieser Partei befürchtet hätte.
Vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben ist den Ausführungen der belangten Behörde insofern zu folgen, als es sich bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten Anschlag auf ihr Haus um ein zwar politisch motiviertes aber gezielt gegen seinen Vater gerichtetes Attentat gehandelt hat. Denn dieser hatte in der Hezb-e Islami-Partei als Kommandant eine führende Funktion, weshalb es auch durchaus nachvollziehbar ist, dass er damit zu einem Ziel der gegnerischen Partei geworden ist. Der Beschwerdeführer dagegen war seinen eigenen Angaben zufolge weder Mitglied der genannten Partei noch selbst in irgendeiner Weise politisch aktiv. Auch wenn durchaus in Betracht gezogen werden muss, dass die Gegner seines Vaters bei dem gegen ihr Haus gerichteten Anschlag den Tod des Beschwerdeführers durchaus in Kauf genommen haben, sind keine nachvollziehbaren Umstände hervorgekommen, die nach dem "erfolgreichen" Anschlag ein weiteres besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers nahelegen würden. Sein Vorbringen in der Verhandlung, wonach Parteien wie die Jamiat-e Isalmi alle Familienmitglieder von Angehörigen gegnerischen Parteien vernichten würden, ist schon im Hinblick auf die Größe der Hezb-e Islami bzw. deren kaum überschaubaren Anzahl von Mitgliedern und deren Angehörigen weder nachvollziehbar noch plausibel und letztlich auch nicht geeignet, aktuell eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Auf diesbezüglichen Vorhalt hat er letztlich selbst die Bedrohung auf Parteimitglieder höheren Ranges eingeschränkt und bestätigt, dass in der Familie eigentlich nur sein Vater dieses Kriterium erfüllt hat. Schließlich hat er auch immer angegeben, dass er keine Informationen darüber habe, welche Personen konkret für den Anschlag auf sein Elternhaus verantwortlich gewesen wären, und damit geht auch sein Vorbringen, wonach die Täter ihn schon aus Angst vor seiner allfälligen Rache töten müssten, ins Leere. Es ist einfach nicht nachvollziehbar, dass eine derart große Partei wie die Jamiat-e Isalmi einen Anschlag gegen ein führendes Mitglied einer anderen großen und durchaus auch wehrhaften Partei wie der der Hezb-e Islami verüben und sich danach vor einer allfälligen Blutrache eines einzelnen Familienmitglieds fürchten sollte. Vielmehr wäre in einer solchen Situation mit einem Gegenschlag der Partei zu rechnen gewesen, der der Vater des Beschwerdeführers offenbar als Mitglied in führender Funktion angehört hat. Der Beschwerdeführer hat auch mit diesem Vorbringen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse der Jamiat-e Islami an seiner Person und keinen nachvollziehbaren Grund für die Gefahr einer tatsächlichen weiteren Verfolgung seiner Person liefern können. Seinen diesbezüglich lediglich pauschal geäußerten Befürchtungen und Vermutungen ("Da die Hezb e Djamiyat Islami Angst hatte, dass ich Rache nehmen werde wegen meines Vaters versuchten sie mich auch umzubringen. [...] Wenn ich in Afghanistan geblieben wäre, hätten sie mich auch umgebracht. [...] Das ist Tradition, ich bin der Sohn dieses Mannes, deshalb muss ich auch vernichtet werden. [...] Sie würden mich töten, damit ich keine Rache an ihnen ausüben kann. [...] Ich bin zu 100 Prozent davon überzeugt, dass sie mich nicht am Leben lassen würden, wenn sie mich fassen. Sie gehen nämlich davon aus, dass ich was gegen sie unternehmen könnte, ich bin aber machtlos gegen sie. [...] Die Jamiat- e Islami befürchtet, dass ich von der Hezb-e Islami in meinem vermeintlichen Vorhaben gegen sie unterstützt werde.") sind jedenfalls keine hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Umstände dafür zu entnehmen. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungsszenario war damit insgesamt nicht geeignet, etwa neun Jahre nach dem Anschlag auf seinen Vater tatsächlich noch die Gefahr einer aktuellen und asylrelevanten Verfolgung seiner Person glaubhaft zu machen.
Es ergaben sich mit Blick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers insbesondere auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er in Afghanistan alleine wegen seiner Angehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. der Religionsgemeinschaft der Sunniten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Dazu haben sich weder im Verfahren ausreichende Hinweise ergeben, noch hat der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Gefährdung behauptet. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich diesbezüglich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Und schließlich kann auch eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche auf den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen beruhen würden und bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten.
3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.).
Dem Beschwerdeführer hat zwar vorgebracht, wegen der politischen Funktion seines bei einem Anschlag getöteten Vaters von der Jamiat-e Islami-Partei bedroht und verfolgt zu werden, ihm ist es aber letztlich nicht gelungen damit eine asylrelevante Verfolgung im ganzen Staatsgebiet von Afghanistan glaubhaft zu machen. Er hat damit im gesamten Verfahren weder eine ihn persönlich betreffende private Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft machen können, noch hat er jemals behauptet, dass es in Afghanistan zu einer konkreten staatlichen Verfolgung seiner Person gekommen wäre.
Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung schlüssig ergeben.
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht in der Lage, eine aktuell bestehende oder künftig drohende, tatsächliche Gefährdung aus asylrelevanten Gründen in seinem Heimatland schlüssig und nachvollziehbar darzustellen.
3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
3.2.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
3.2.5. Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Hindernisses für eine Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass den vorliegenden Länderfeststellungen zufolge die Sicherheitslage gerade in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers aktuell als volatil und prekär beschrieben wird. Wie sich nämlich aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführten Gutachten ergibt, hat sich die Sicherheitslage in Kapisa durch die Präsenz von Taliban-Kämpfern und anderen Aufständischen in den letzten Jahren massiv verschlechtert. Auch die Erreichbarkeit der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ist aufgrund der unsicheren Lage problematisch geworden. Kapisa ist von der Hauptstadt Kabul nur auf dem Landweg erreichbar und es kommt auf den Hauptstraßen immer wieder zu Übergriffen der Aufständischen auf Fahrzeuge. Von diesen Gefahren sind die Verbindungsstrecken in alle Distrikte von Kapisa betroffen. Weiters wird ausgeführt, dass Afghanistan die Fähigkeit fehlt, Rückkehrer aufzunehmen. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsfähigkeit in ihren Heimatregionen dazu gezwungen, zum zweiten Mal aus ihrer Heimat wieder zu fliehen. Vielen Rückkehrern fällt es enorm schwer, sich in die Gesellschaft einzugliedern. Ausschlaggebend dafür sind insbesondere die anhaltende prekäre Sicherheitslage, der Verlust von Lebensgrundlage, der fehlende Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen. Die Probleme im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan betreffen, unabhängig von einem existenten familiären Netzwerk, sowohl Minderjährige als auch Volljährige. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr in eine andere afghanische Stadt, zum Beispiel nach Kabul, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, sich eine entsprechende Existenzgrundlage aufzubauen, da er dort nicht über Familie und Verwandte oder über ein soziales Netzwerk verfügt, um die dafür erforderliche Unterstützung erwarten zu können. Wie er glaubwürdig vorgebracht hat, sind seine Eltern und seine Geschwister bereits tot und ist vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage in Afghanistan auch nicht damit zu rechnen, dass ihn seine Tante väterlicherseits ausreichend unterstützen kann. Wie den Länderberichten dazu nämlich zu entnehmen ist, werden durch eine Unterstützung von Rückkehrern, die in der Regel ohnehin nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine 6-jährige Schulausbildung und hat bereits in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet, jedoch ist es mehr als fraglich, ob er nach seiner langen Abwesenheit als quasi "Fremder" aus dem Westen mit dieser Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen lukrieren kann. Dazu kommt die enorm hohe Arbeitslosigkeit in Afghanistan, insbesondere in Kabul, die weiter ansteigt und von der die meisten Jugendlichen betroffen sind. Die hohe Arbeitslosenrate ist nach Ansicht der Sachverständigen darauf zurückzuführen, dass viele Investoren und Arbeitgeber aufgrund der schlechter werdenden Sicherheitslage in Kabul ihre Unternehmen stillgelegt haben. Davon abgesehen ist - wie bereits beschrieben - die Sicherheitslage gerade in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers aktuell sehr angespannt, da dort die Taliban in der letzten Zeit sehr aktiv sind und es häufig zu bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt. Auch wenn es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen allenfalls nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung seiner Person durch Angehörige einer politischen Partei in ganz Afghanistan mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, so ist vor diesem Hintergrund aber ebenso nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatprovinz ohne ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen innerstaatlichen Konfliktes zwischen der Regierung und den Taliban möglich wäre.
Und darüber hinaus ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer einfach möglich wäre, dieser Gefährdung durch Ansiedelung in einer der Großstädte Afghanistans, wie zum Beispiel Kabul, effektiv zu entgehen. Dies wäre allenfalls dann möglich, wenn der Beschwerdeführer über die für eine solche Ansiedelung notwendigen finanziellen Mittel, über eine besonders qualifizierte Ausbildung oder zumindest vor Ort über ein ausreichendes familiäres bzw. soziales Netzwerk verfügen würde, was jedoch hier nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise ausschließlich in dem (namentlich genannten) Dorf in seiner Heimatprovinz gelebt. Er hat lediglich sechs Jahre die Schule besucht und keine konkrete Berufsausbildung erhalten. Zu seinem Lebensunterhalt hat er ausschließlich durch Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern beigetragen. Und schließlich verfügt er außerhalb seiner engeren Heimatregion über keine familiären oder sozialen Kontakte, auf die er im Falle einer Neuansiedelung in einer Großstadt zurückgreifen könnte. Es ist damit mehr als fraglich, ob er mit derartigen Hilfsarbeitertätigkeiten ein ausreichendes Einkommen erzielen könnte, um sich eigenständig in ausreichendem Maß zu versorgen und eine neue Existenz aufzubauen. Selbst in Kabul ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser und zur Gesundheitsversorgung nur sehr eingeschränkt möglich. Vor allem bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem einen Arbeitsplatz zu finden größer, da es diesbezüglich nicht genügend Programme gibt.
Mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers ist daher festzustellen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und damit real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht damit im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Da im konkreten Fall auch kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt (der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht vorbestraft), war dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.3. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
3.3.1. Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher zurzeit im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.3.2. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.). Daher war ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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