BVwG W182 2016567-1

W182 2016567-1Tribunal administratif fédéral28 déc. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W182 2016567-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.2016567.1.00

Spruch

W182 2016567-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014, Zl. 1014892205 - 114532015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein unbegleiteter Minderjähriger, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, ist Sunnit, hat sich im Herkunftsland zuletzt in XXXX aufgehalten, reiste im April 2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2014 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass sein Vater bei einem XXXX Unternehmen in der Finanzverwaltung arbeite und deswegen immer wieder anonyme Drohanrufe erhalten habe, wobei von ihm Geld sowie Pläne der Projekte des Unternehmens verlangt worden seien. Eines Abends hätten Unbekannte an ihr Haus geklopft und den Bruder des BF, der die Tür geöffnet habe, geschlagen und an den Händen verletzt. In einem anonymen Anruf sei dann mitgeteilt worden, dass dies eine Warnung sei. Vor etwa einem Jahr hätten unbekannte Personen den BF vom Schulweg mit Gewalt in ein Fahrzeug bringen wollen. Durch seine Schreie seien Passanten und Geschäftsleute darauf aufmerksam geworden und hätten eine Entführung des BF verhindert. Der Vorfall habe sich vor ca. zwei Monaten wiederholt und diese Leute hätten dem BF gesagt, dass sie sie solange nicht in Ruhe lassen würden, bis sein Vater ihnen das Geld und die Pläne gebe. Daraufhin hätten sich die Eltern des BF entschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Der BF habe bis vor vier Jahren mit seiner Familie in einem Dorf in der Provinz XXXX gewohnt und sei dann nach XXXX gezogen. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern, zwei jüngere Brüder und eine Schwester aufhalten. In Österreich würde eine Cousine der Mutter des BF leben. Der BF legte unter anderem eine Tazkira in Kopie vor.

In einer ersten Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 09.05.2014 wurde der BF im Wesentlichen zu Personaldaten befragt.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 27.08.2014 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er wegen der Arbeit seines Vaters für ein XXXX Unternehmen ( XXXX ) bedroht worden sei. Sein Vater sei in der Finanzabteilung des Unternehmens tätig gewesen und habe immer wieder anonyme Anrufe erhalten, in denen er unter Drohungen gegen ihn und seine Familie aufgefordert worden sei, Geschäftsgeheimnisse weiterzugeben. Eines Nachts habe man bei ihnen angeklopft und als der jüngere Bruder die Tür aufgemacht habe, sei er von unbekannten Personen geschlagen worden, wobei er an beiden Armen verletzt worden sei. Danach sei der Vater angerufen worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass der Vorfall eine Warnung sei. Dies sei vor etwa vier Jahren gewesen. Der Vater des BF habe die Vorfälle in seiner Firma zur Sprache gebracht und habe um eine Versetzung angesucht. Er sei dann von XXXX nach XXXX versetzt worden, wohin er mit der Familie gezogen sei. Etwa zwei Jahre später im Jahr 2012 hätten dann unbekannte Männer versucht, den BF auf dem Schulweg in ein Auto zu zerren. Da der BF Widerstand geleistet und Passanten auf den Vorfall aufmerksam geworden seien, hätten ihn die Männer losgelassen und seien geflohen. Mitte 2013 hätten unbekannte Personen erneut versucht, dem BF vom Schulweg zu entführen, doch hätten dies die Passanten und Geschäftsleute in dieser Straße verhindert. Der Vater des BF habe entsprechende Drohanrufe erhalten, wobei ihm angedroht worden sei, dass der BF einen neuerlichen Übergriff nicht überleben werde. Etwa sieben bis acht Monate später hätte seine Familie den BF ins Ausland geschickt. Der BF sei am meisten gefährdet gewesen, weil er der älteste Sohn seines Vaters sei. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland werde der BF mit Sicherheit getötet werden. Die Familie des BF besitze in XXXX ein Haus, lebe jedoch derzeit in XXXX . Vor etwa eineinhalb Monate habe der BF von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass seine Verfolger anstelle des BF versehentlich den Sohn ihres Nachbarn umgebracht hätten. Der Vater des BF sei Tadschike, seine Mutter gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an.

Der BF legte unter anderem ein Konvolut an Fotografien vor, die seinen Vater mit diversen Persönlichkeiten aus der Region sowie XXXX Mitarbeitern zeigen würde. Weiters legte er Deutschkursbesuchsbestätigungen vor.

In einem Schreiben der gesetzlichen Vertreterin des BF vom 16.09.2014 wurde die Befragung eines namentlich genannten Vorgesetzten des Vaters des BF bei dem von ihm genannten XXXX Unternehmen als Zeuge unter Bekanntgabe einer E-Mail-Kontaktadresse sowie einer Telefonnummer beantragt.

Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes vom 23.09.2014 wurde mit dem beantragten Zeugen, der ein ehemaliger Leiter der XXXX sei, Kontakt aufgenommen. Dieser bestätigte im Wesentlichen, dass er den Vater des BF 2008 eingestellt habe. Der Vater des BF und dessen Familie sei seiner Einschätzung nach als Mitarbeiter des XXXX Unternehmens in einer exponierten Stellung und daher durchaus gefährdet. Kindesentführung zur Bereicherung und zur Finanzierung von Oppositionsgruppen sei heute tagtägliches Geschäft in Afghanistan. Ein Kollege des Vaters des BF seit 2011 entführt, gefoltert und durch eine Polizei- bzw. Militäraktion befreit worden. Er leide noch heute unter diesen Entführungen. Der Vater des BF habe heute eine gute Position bei der XXXX in XXXX . Die kontaktierte Auskunftsperson gab weiters an, 2010 das Unternehmen verlassen zu haben und seither wieder in XXXX tätig zu sein.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 29.10.2014 wurde dem BF die Anfragebeantwortung vom 23.09.2014 zu Kenntnis gebracht. Weiters wurden dem BF Einträge auf seinem bzw. dem Facebook-Account seines Vaters vorgehalten. Den Einträgen war u.a. zu entnehmen, dass der BF von seinem Vater in Österreich besucht worden sei. Dazu gab der BF an, dass sein Vater von seinem Unternehmen ein- bis zwei Mal im Jahr nach XXXX zu Workshops geschickt werde und den BF dabei zwei Mal kurz in Österreich besucht habe. Weiters wurde dem BF im Wesentlichen vorgehalten, dass sein Vater viele Informationen über sich und seine Familie auf Facebook veröffentlichen würde und dies weder eine vernünftige noch logische Verhaltensweise für einen Menschen darstelle, der angeblich von den Taliban verfolgt werden würde. Wenn er seine Familie tatsächlich beschützen wollte, würde er nicht ständig aktuelle Fotos und Aufenthaltsorte von seinen Familienangehörigen veröffentlichen. Der BF gab dazu an, dass er darüber nichts sagen könne, da er es nicht wisse, seine Angaben zu seinen Fluchtgründen aber der Wahrheit entsprechen würden.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen keine Anknüpfungspunkte zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen aufweisen würden und zudem nicht glaubhaft seien. Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass selbst der von der gesetzlichen Vertreterin des BF beantragte Zeuge zwar angebe, den Vater des BF zu kennen und zu schätzen, aber keine konkreten Drohungen gegen ihn oder die Familie des BF anführen könne. Er würde nur sehr allgemein die Lage in Afghanistan schildern. Sollten die Drohungen gegen den Vater des BF einen realen Hintergrund haben, sei es nicht nachvollziehbar, warum er dann nicht mit seiner Familie das Land verlassen habe. Aufgrund der guten Beziehungen einerseits zu den lokalen Politikern andererseits zu seinem Arbeitgeber wäre es für ihn ein leichtes gewesen, Dokumente zu besorgen und auf legalem Weg, auch mit Unterstützung seines Arbeitgebers, das Land zu verlassen und seine gesamte Familie in Sicherheit zu bringen. Nach der Flucht des BF sei es seinem Vater und seinen Geschwistern weiterhin möglich gewesen, ohne Probleme die Schule zu besuchen und ein weitgehend normales Leben zu führen. Darüber hinaus poste Vater des BF laufend seinen aktuellen Status, wo er sich gerade aufhalte, mit wem er wo zum Mittagsessen sei und nicht zuletzt laufend neue und aktuelle Fotos seiner Kinder und wo diese zur Schule gehen würden auf seinem öffentlichen Facebook Account. So würde sich kein Mann verhalten, der seine Familie beschützen wolle und in ständiger Angst vor kriminellen Elementen lebe. Weiters sei dem Facebook Account des BF und seines Vaters zu entnehmen gewesen, dass der BF in Österreich mindestens zwei Mal Besuch seines Vaters erhalten habe. Zum zweiten Besuch des Vaters sei gepostet worden: "My beloved family and friends with whom i had a trip to Germany". Darunter seien mehrere Bilder von Personen, die dem BF, dessen Vater, dessen Schwester und zwei weitere Personen, vermutlich die Brüder des BF, zeigen würden, gewesen. Der BF habe dies mit "das war wunderbar" kommentiert. Somit sei der BF aus Sicht der Behörde entweder illegal nach XXXX eingereist, oder, aus Sicht der Behörde wahrscheinlicher, der BF oder sein Vater sei noch im Besitz eines gültigen afghanischen Reisepasses. Weiters habe der Vater des BF mehrere Fotos vom Aufenthalt des BF in Österreich gepostet und diesen Aufenthalt als "summer vacation" bezeichnet. Weiters sei dem Facebook Account des Vaters zu entnehmen gewesen, dass er allein im Jahr 2014 mindestens dreimal in Europa, in XXXX , XXXX und XXXX gewesen sei. In Zusammenschau der dokumentierten Bilder und Postings gewinne man den Eindruck, dass der BF sowie dessen Vater seinen Aufenthalt in Österreich nicht als Ergebnis einer Flucht aus wohl begründeter Furcht um sein Leben, sondern vielmehr als eine Art Urlaub, eventuell sogar als eine Art Sprachferien betrachten würden. Obwohl der BF in seinen Einvernahmen angegeben habe, beim zweiten Entführungsversuch erheblich verletzt worden zu sein, hätten sich auf keinem Foto, dass sein Vater in diesem Zeitraum auf Facebook gepostet hätte, entsprechende Verletzungen oder Wunden feststellen lassen. Der BF habe trotz Befragung auch nicht darzutun vermocht, weshalb seine Bedrohungssituation im Herkunftsland eine andere gewesen sein sollte wie jene seines Vaters, seiner Mutter oder seiner Geschwister. So habe der BF ausgeführt, dass allfällige Drohungen ausschließlich gegenüber seinem Vater ausgesprochen worden seien. In der Drohung gegenüber seinem Vater sei auch angeführt worden, dass die gesamte Familie getötet werden würde, wenn sich der Vater weiterhin weigern würde, Firmengelder oder Pläne von Bauvorhaben auszufolgen. Infolge habe der BF ausgeführt, dass seine Eltern befürchten würden, dass explizit der BF getötet werden sollte. Weshalb der BF jedoch eine höhere oder für einen Gegner wichtigere Stelle einnehmen sollte als sein Vater als Mitarbeiter der "Ausländer", habe der BF nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Das erlassene Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF keinen Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nachweisen habe können.

1.3. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde keine weiteren Beweise erhoben worden wären und ausschließlich auf den Inhalt des Facebook Account des Vaters des BF abgestellt worden sei. Gerade im Fall des BF wäre es besonders wichtig gewesen, Herkunftsländerinformationen zum konkreten Fluchtvorbringen des Minderjährigen einzuholen. Zu allen von der belangten Behörde angeführten Punkten in Bezug auf die von dieser angenommenen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF sei anzuführen, dass diese entweder nicht im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Fluchtvorbringen stehen, reine Vermutungen und Spekulationen der Behörde darstellen würden oder die höchstgerichtliche Judikatur zur Würdigung der Aussage im Rahmen der Erstbefragung nicht beachten würden. Die belangte Behörde stütze sich im Grunde lediglich auf das Facebook-Profil des Vaters des BF ohne dabei zu beachten, dass zahlreiche Länderberichte zeigen würden, dass Personen, die in der gleichen Situation wie der BF sein, in Afghanistan einem extrem hohen Risiko ausgesetzt seien. Nicht ersichtlich sei, warum die belangte Behörde lediglich das Facebook Profil des Vaters beachte, obwohl allgemein bekannt sei, dass Personen auf Facebook nicht ihr "wahres" Leben darstellen, sich gut präsentieren wollen und nicht über Probleme schreiben würden. Zumindest hätte dies mit den Länderberichten abgewogen werden müssen. Dies stelle einen schwerwiegenden Begründungsmangel dar. Werde dies im Zusammenhang damit betrachtet, dass weder der besondere Maßstab in Verfahren von Minderjährigen beachtet worden sei, noch irgendwelche objektiven Herkunftslandinformationen zum individuellen Vorbringen des BF eingeholt worden seien, noch ein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, sei klar ersichtlich, dass der Bescheid mangelhaft sei. Weiters treffe es auch nicht zu, dass der BF einfach zusammen mit seinem Vater Afghanistan illegal verlassen hätte können. Das Visum für die Geschäftsreisen des Vaters werde von der XXXX beantragt und zwar lediglich für den Vater und nicht für Familienmitglieder. Wie genau die Eltern die Flucht des BF geplant hätten, sei diesem nicht bekannt. Angesichts seines Alters sei dies aber verständlich. Das Bundesamt stelle in diesem Punkt lediglich nicht gesicherte Vermutungen an. Abgesehen davon sei darauf hinzuweisen, dass bereits der Verwaltungsgerichtshof oft judiziert habe, dass aufgrund von weder zeitlich noch In Zusammenhang mit den Fluchtgründen stehenden Angaben zur Fluchtroute kein Rückschluss auf die Glaubwürdigkeit des fluchtrelevanten Vorbringens gezogen werden dürfe. Die belangte Behörde führe weiters an, dass die Verfolgung nicht glaubwürdig sei, da ansonsten die gesamte Familie das Land verlassen hätte und es dem Vater ein Leichtes gewesen wäre, Dokumente zu besorgen. Weiters führe sie an, dass es nicht ersichtlich wäre, warum gerade für den BF eine Gefahr bestehen würde. Hierzu sei anzuführen, dass der Vater meist geschäftlich in Rahmen seiner Tätigkeit für die XXXX viel in Afghanistan unterwegs und daher sehr schwer greifbar gewesen sei. Der BF müsse daher im Sinn der afghanischen Traditionen als ältester Sohn für die Familie sorgen, Einkäufe erledigen usw. Aus diesem Grund sei der BF stärker in Gefahr als die anderen Familienmitglieder gewesen. Außerdem könne daraus, dass die rechtliche Familie weiter in Afghanistan verweilen und somit das Risiko selbst in Kauf nehme, keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob für den BF eine Gefahr bestehe (vgl. dazu auch BVwG 04.08.2014, Zl. W110 14347755-1). Da nur der Vater für seine Geschäftsreisen von seiner Firma ein Visum erhalte, sei vom Bundesamt auch nicht begründet worden, wie es so einfach möglich sein solle, für die gesamte Familie eine Evakuierung zu erhalten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes würden daher lediglich eine Mutmaßung darstellen. Zu Facebook im Allgemeinen sei anzuführen, dass allgemein bekannt sein sollte, dass Menschen dazu tendieren, über Facebook sich selbst und ihre Familie gut darstellen zu wollen. So gut wie niemand stelle seine Probleme und Gefahren auf Facebook. Betrachte man die Facebook-Seite des Vaters des BF werde augenscheinlich klar, dass sich dieser vor der Öffentlichkeit, vor seinen Freunden gut präsentieren wolle. Natürlich würden auch die Besuche des Vaters in Österreich, die dieser im Zusammenhang mit den Geschäftsreisen für die XXXX unternommen habe, gut dargestellt. Niemand würde ein Foto eines einsamen, traurigen Kindes, das sich alleine in Österreich aufhalte auf Facebook stellen. Daraus lasse sich jedenfalls nicht schließen, dass für den BF keine Gefahren in Afghanistan bestehen würden. Da sich aus den vorgelegten Fotos, dem Bericht des Zeugen und der Homepage der XXXX zweifelsfrei die exponierte Position des Vaters für eine XXXX ergebe und damit eine große Gefahr für den BF ergebe, ja dieser laut aktueller Richtlinien von UNHCR sogar zu den Hauptrisikogruppen gehöre, hätten vom Bundesamt jedenfalls Länderberichte eingeholt und in Zusammenschau mit dem konsistenten, detailreichen und ausführlichen Vorbringen des BF gewürdigt werden müssen. So sei den aktuellen UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 06.08.2013 zu entnehmen, dass Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen sowie ihre Familienangehörigen zu den besonders gefährdeten Hauptrisikogruppen gehören würden. In weiterer Folge wurden Berichte zu Übergriffen von Taliban gegen NGO-Mitarbeiter bzw. Personen, die in Entwicklungsprojekten tätig seien, sowie Fälle von Entführungen von Kinder zum Zweck der Einschüchterung von Familien, die tatsächlich oder vermeintlich für die Regierung oder die Interessen an Streitkräfte gearbeitet hätten, zitiert.

1.4. In einem Schreiben der gesetzlichen Vertretung des BF vom 12.11.2015 wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die Familie des BF zur Zeit wieder in XXXX befinde, jedoch der Kontakt mit der Familie seit mehreren Wochen, möglicherweise aufgrund der Taliban-Offensive auf XXXX unterbrochen sei. Der Vater des BF sei mit Schreiben der XXXX vom 01.06.2015 vom Dienst suspendiert worden. Der BF habe in Erfahrung bringen können, dass der Vater deshalb suspendiert worden sei, da seine Vorgesetzten aufgrund der massiven Bedrohungen seitens der Taliban Angst gehabt hätten, dass weitere Mitarbeiter des Unternehmens ins Visier der Taliban geraten könnten. Eine entsprechendes Schreiben vom 01.06.2015 wurde in Kopie beigelegt. Weiters wurden dem Schreiben zwei Drohbriefe der Taliban vom 29.09.2010 sowie vom 04.09.2015, die an den Vater des BF gerichtet seien, beigelegt. Zudem wurden Berichte zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz XXXX zitiert, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass XXXX seit dem Frühjahr 2015 von heftigen Kämpfen zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften erschüttert werde. Dem BF wäre demgemäß zumindestens subsidiärer Schutz zu gewähren. Das Vorbringen des BF weise aber auch Anknüpfungspunkte an die in der GFK genannten Gründe auf, da laut der Judikatur des VwGH einer Verfolgung bereits dann Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers zu einer sozialen Gruppe, etwa jener der Familie, liege (vgl. etwa VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0312, VwGH 26.05.2009, Zl. 2007/01/0077). In einem Bericht des UNO-Generalsekretärs vom 15.05.2014 an die UNO-Generalversammlung (UNGA - UN General Assembly: Children and armed conflict Report oft the Secretary-General) seien Kinder unter anderem von den Taliban aus Vergeltung dafür entführt worden, dass Familienangehörige für die Regierung oder die internationalen Streitkräfte arbeiten oder diese angeblich unterstützen würden. Dem Schreiben war weiters der E-Mail-Verkehr des Vaters des BF mit Kollegen sowie ein unternehmensinternes Besprechungsprotokoll der XXXX vom 04.08.2013 zwischen Risk Management Koordinatoren, einem regionalen Projektkoordinator und dem Vater des BF über die den BF betreffenden Entführungsversuche im Juni 2012 und Juli 2013 in XXXX sowie den Vorfall in XXXX im Oktober 2009, wo der Bruder des BF verletzt worden sei, in Kopie beigefügt. Dem Schreiben war auch das Kuvert (mit Poststempel 12.09.2015), mit dem der BF die beigelegten Unterlagen von seinem Vater erhalten habe, beigelegt.

1.5. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.12.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamte entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers der Sprache Dari, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom BF im Wesentlichen wie bisher vorgebracht, und ergänzend ausgeführt, dass er vor etwa 15 Tagen mit seiner Mutter gesprochen habe, die sich mit der Familie in der Provinz XXXX aufhalten und wohlauf sein würde. Der Vater könne nicht in das Heimatdorf zurückkehren, da sich noch immer sehr viele Taliban in der Provinz befinden würden und die Sicherheitslage sehr schlecht sei. Über Vorfälle habe ihm die Mutter nichts berichtet. Der BF würde sich große Sorgen um seine Familienangehörigen wegen der schlechten Sicherheitslage machen. Sein Vater würde sich irgendwo verstecken und sei auch nicht klar, wie die Familie finanziell versorgt werde. Der BF habe sonst in Afghanistan keine Familienangehörigen. In Kabul habe er sich nur einmal kurz vor seiner Ausreise aufgehalten. Der BF sei davon überzeugt, dass es sich bei seinen Verfolgern um Angehörige der Taliban handle, wie dies auch aus den vorgelegten Briefen hervorgehe. Die Originalschreiben würden sich bei den Sicherheitsbehörden in Afghanistan befinden. Der Vater des BF habe in der firmeninternen Besprechung vom August 2013 den Brief der Taliban vom September 2010 nicht erwähnt, da er Angst gehabt habe, diesfalls seine Arbeitsstelle zu verlieren. Zur Beweiswürdigung des Bundesamtes befragt, gab der BF an, dass sein Vater zwar beruflich reisen habe können, doch dies nur nach vorgegebenen Zeiten seines Arbeitgebers. Dieser hätte ihm das Visum und die Flugtickets bereitgestellt. Darüber hinaus sei es äußerst kostspielig, ein Visum zu erhalten. Sein Vater habe soviel verdient, dass er sich und seiner Familie ein gutes Leben finanzieren und auch etwas sparen habe können. Er sei aber nicht reich gewesen. Sein Vater habe auch nicht in XXXX bleiben können, da sonst niemand da gewesen wäre, der die Familie unterstütze. Das Leben des BF sei in Gefahr gewesen, weil er der älteste Sohn gewesen sei. Seine Geschwister seien im Alter von drei, sechs, 13 und 15 Jahren und somit noch klein. Sie hätten Afghanistan nicht verlassen können, zudem sei die Reise für sie sehr beschwerlich und würden hunderte Menschen auf der Reise sterben. Seine Geschwister seien auch nie im Ausland gewesen. Das angesprochene Foto auf Facebook bestehe aus lauter Einzelfotografien der jeweiligen Personen. Somit gehe daraus auch nicht hervor, dass seine Geschwister gemeinsam auf einer Reise außerhalb Afghanistans gewesen wären. Der Kommentar seines Vaters sei in diesem Zusammenhang vom Bundesamt missverstanden worden. Die Familie sei während des Aufenthalts seines Vaters in XXXX bzw. Österreich in Afghanistan gewesen. Auch würde man in Facebook, da es ja öffentlich sei, nur erfreuliche Sachen posten wollen. Der BF habe fliehen müssen, da sein Leben aufgrund der Arbeit seines Vaters in Gefahr gewesen sei. Es sei zweimal versucht worden, den BF zu entführen. Wenn es nicht gefährlich gewesen wäre, wäre der BF in Afghanistan geblieben und hätte sich dort weitergebildet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Zur Person:

Der ledige und kinderlose BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, ist minderjährig, reiste unbegleitet im April 2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF stammt aus einem Dorf in der Provinz XXXX und hat sich zuletzt in XXXX aufgehalten. Seine Familie hält sich inzwischen wieder im Heimatdorf in der Provinz XXXX auf. Der Vater des BF war bis vor kurzem Mitarbeiter einer regionalen Niederlassung einer XXXX in Afghanistan. Der BF ist wegen der Tätigkeit seines Vaters für ein ausländisches Unternehmen ins Visier der Taliban geraten. Nach zwei Entführungsversuchen im Jahr 2012 sowie 2013 und Morddrohungen hat der BF aus Furcht vor weiteren Übergriffen das Herkunftsland verlassen.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. In Hinblick auf die Aktualität sowie das konkrete Vorbringen des BF wird ergänzend festgestellt:

Laut eines Tolonews-Sicherheitsberichts vom 05.07.2015 kam es in Afghanistan in der ersten Jahreshälfte zu 5.363 Sicherheitsvorfällen, wobei die Zahl der Offensiven der aufständischen Gruppierungen nach Abzug der internationalen Streitkräfte deutlich zugenommen haben. Dabei führten die Angriffe in vielen Fällen zum Zusammenbruch etlicher Distrikte. Allein im Juni 2015 wurden 1.068 Sicherheitsvorfälle registriert. Helmand ist mit gezählten 448 Vorfällen die volatilste Provinz, gefolgt von Kandahar, Nangarhar, Herat, Kunduz, Uruzgan, Faryab, Ghazni, Sar-e Pul und Kabul. Bamiyan mit sieben und Panjshir mit nur zwei sicherheitsrelevanten Vorfällen gelten als die sichersten Provinzen. Berichten zufolge wurden im ersten Halbjahr 14.597 Aufständische, darunter auch ausländische Kämpfer, 1.485 Angehörige der afghanischen Streitkräfte sowie 917 Zivilisten und vier ausländische Soldaten bei Kampfhandlungen getötet.

Zuletzt gelang es den Taliban bei einer Offensive XXXX die Stadt XXXX einzunehmen. Die Stadt konnte jedoch nur knapp zwei Wochen gehalten werden, bis sie nach Gegenoffensiven wieder unter die Kontrolle der Regierung gebracht wurde. Einem Bericht von Tolonews vom 27.11.2015 zur Folge bestehen in der Bevölkerung immer noch Befürchtungen, dass sich die Taliban nur vorübergehend zurückgezogen haben und bereits einen nächsten Schlag gegen die Stadt vorbereiten. Die Sicherheitsvorkehrungen wurden seitens der Regierungsseite verstärkt. Aus einem Bericht vom 02.12.2015 von Tolo-News ist zu entnehmen, dass in der Provinz XXXX nach wie vor Operationen gegen Taliban durchgeführt werden, was darauf hindeutet, dass diese noch in der Provinz aktiv sind.

Quellen:

? Tolo-News, Afghanistan Faces Unprecedented Attacks: Report, 05.07.2015

(http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20320-afghanistan-faces-unprecedented-attacks-report

? DerStandard.at: " XXXX ", 13.10.2015, XXXX ;

? Faz.Net: " XXXX ", 19.10.2015, XXXX ;

? Tolonews, XXXX residents-concerned taliban planning new assault, 27.11.2015;

? Tolonews, NDS Arrest 11 XXXX Insurgents in XXXX Operation, 02.12.2015

Im Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Jänner 2015 wird ein westlicher Sicherheitsbeauftragter ("western security official") anonym zitiert, dem zufolge im Zeitraum von Jänner bis 31. Oktober 2014 in der Provinz XXXX 212 sicherheitsrelevante Vorfälle berichtet worden seien. Die volatilsten Distrikte seien XXXX , XXXX und XXXX gewesen. Im Juni 2014 berichtet PAN, dass 16 Personen bei einer Explosion vor dem XXXX in XXXX verletzt worden seien. Der vom US-amerikanischen Kongress finanzierte Rundfunkveranstalter Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im Juni 2014, dass drei Personen getötet und drei verletzt worden seien, als Bewaffnete, die Polizeiuniformen getragen hätten, den Konvoi des Gouverneurs der Provinz XXXX angegriffen hätten, der von XXXX nach Kabul unterwegs gewesen sei. Der Vorfall habe sich am Stadtrand von XXXX ereignet. KP berichtet im Juli 2014, dass bei einer schweren Explosion in XXXX mindestens ein Kind getötet und zwei ZivilistInnen verwundet worden seien. Die unabhängige afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) führt in einem Artikel vom September 2014 aus, dass vier ZivilistInnen in XXXX bei einer Bombenexplosion verletzt worden seien. Arab News, eine saudi-arabische englischsprachige Tageszeitung, berichtet im Oktober 2014, dass zwei bewaffnete Kämpfer der Taliban in Polizeiuniformen das Hauptquartier der Polizei in XXXX angegriffen hätten, wobei nach Angaben lokaler Beamter zwei Personen getötet und mindestens 18 verletzt worden seien. Die afghanische Online-Zeitung Khaama Press (KP) berichtet im November 2014, dass bei einer Explosion in XXXX mindestens vier ZivilistInnen verletzt worden seien. Auf BBC Monitoring findet sich die Zusammenfassung einer Nachrichtensendung des afghanischen Senders Paiwastoon Radio vom 30. März 2015. Darin wird erwähnt, dass nach Angaben lokaler Sicherheitskräfte unbekannte Bewaffnete einen Angestellten des Außenministeriums in XXXX erschossen hätten.

Quellen:

? PAN - Pajhwok Afghan News: 16 wounded in XXXX blast, 16.06.2014,

XXXX

? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Afghan Governor Attacked; Taliban Rocket Kills, Injures Children, 20.06.2014

XXXX

? KP - Khaama Press: Heavy explosion rocks XXXX , casualties feared, 19.07.2014, XXXX

? PAN - Pajhwok Afghan News: 4 civilians injured in XXXX blast, 24.09.2014, XXXX

? Arab News: Multiple attacks leave 14 dead in Afghanistan, 13.10.2014, XXXX

? KP - Khaama Press: Explosion in XXXX injures 4 civilians, 28.11.2014, XXXX

? EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan: Security Situation, Jänner 2015,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation-EN.pdf

? BBC Monitoring: Programme summary of Afghan Paiwastoon Radio news in Pashto 1500 gmt 30 Mar 15, 30.03.2015

Die Situation in der Hauptstadt Kabul ist weiterhin von Anschlägen der Taliban geprägt. Im August 2015 erfolgte die schwerste Serie von Anschlägen der Taliban seit dem Jahr 2011. Am 07.08.2015 kamen bei einem Selbstmordanschlag vor der Polizeiakademie in Kabul mindestens 25 Kadetten ums Leben, 20 weitere wurden verletzt. In der Nacht zum 07.08.2015 waren bei der nächtlichen Explosion einer Lastwagenbombe nach Regierungsangaben mindestens 15 Menschen getötet und 250 weitere verletzt worden. Ziel sei eine Einheit des Armee-Geheimdienstes auf einer Basis in einem Wohnviertel gewesen. Am 10.08.2015 wurden bei einem Anschlag mit einem mit einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug auf einen Checkpoint am Kabuler Flughafen mindestens fünf Menschen getötet und etwa 16 verletzt. Ziel soll laut Taliban zwei Fahrzeuge der internationalen Streitkräfte gewesen sein. Am 22.08.2015 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi unweit eines Kabuler Krankenhauses zwölf Personen getötet und mindestens 60 weitere verletzt. Am 08.09.2015 "starb ein Polizist in Kabul nach der Explosion einer an seinem Fahrzeug angebrachten Bombe". Am 10.09.2015 wurde "der Chef der Afghan Local Police (ALP) der zentralen Provinz Logar in Kabul von Unbekannten erschossen". Am 11.10.2015 ereignete sich ein Sprengstoffanschlag auf einen britischen Militärkonvoi. Bei dem Anschlag wurden sieben Personen, darunter eine Frau und ein Kind, verletzt. Am 05.10.2015 kam es zu Explosionen und Schusswechseln in einem im Westen der Stadt gelegenen Gebiet. Laut Taliban habe es sich um einen Selbstmordanschlag auf eine Einrichtung des Geheimdienstes ("intelligence center") gehandelt. Laut Angaben eines Sicherheitsbeamten wurden bei dem Vorfall das Haus eines Stammesältesten sowie das benachbarte, einem ehemaligen Gouverneur der Provinz Helmand gehörende Haus von zwei bewaffneten Männern angegriffen. Unklar ist, ob bei dem Angriff Menschen verletzt oder getötet wurden. Während es zunächst so aussah, als seien die Taliban zu einem Friedensprozess bereit, haben sie inzwischen die Fortsetzung ihres Aufstands angekündigt. Seit der formalen Übernahme der Funktion des Taliban-Anführers durch Mullah Achtar Mansur ist es zu einem spürbaren Anstieg der öffentlichkeitswirksamen Sicherheitsvorfälle in Kabul gekommen. Die Anschläge der Taliban richteten sich bislang in der Regel gegen eingegrenzte Ziele, im Wesentlichen gegen staatliche Einrichtungen, wie das Parlament, und deren Vertreter (Politiker, Regierungsbeamte, Polizei, Afghanische Armee usw.) sowie gegen ausländische Personen und NGOs. Der letzten Anschlagsserie sind aber auch zahlreiche unbeteiligte Personen zu Opfer gefallen.

Quellen:

? DiePresse.com: "Kabul: Schwerste Anschlagserie seit Jahren", 07.08.2015,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4795506/Kabul_Tote-bei-Selbstmordanschlag-auf-Polizeiakademie;

? Ecoi.net-Themendossiers: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, letzte Aktualisierung 12.10.2015 (http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge Zivilisten an, die Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen sind, darunter afghanische Staatsbürger, die für UN-Organisationen arbeiten, Mitarbeiter internationaler Entwicklungsorganisationen, nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie LKW-Fahrer, Bauarbeiter und Personen, die in Bergbau- und anderen Entwicklungsprojekten tätig sind. Personen mit diesen Profilen wurden getötet, entführt und eingeschüchtert. Familienangehörige solcher Personen, darunter Kinder, wurden ebenfalls angegriffen.

Einem Bericht des US State Departement zufolge kam es laut afghanischem Innenministerium 2013 zu 155 Entführungen. Für die ersten vier Monate im Jahr 2014 seien 36 Entführungsfälle gemeldet worden, die tatsächliche Zahl dürfte wesentlich höher sein, da viele Vorfälle nicht gemeldet würden. Derartige Übergriffe der Taliban würden sich insbesondere gegen Regierungsmitarbeiter und Personen, die (vermeintlich) mit der internationalen Gemeinschaft zusammenarbeiten würden, richten. Fünf Mitglieder des Internationalen Roten Kreuzes wurden im August 2014 entführt und sechs Tage später freigelassen. Für den Vorfall hat jedoch keine Gruppierung die Verantwortung übernommen.

Quellen:

? UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;

? USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, 25.06.2015, http://www.state.gov/documents/organization/236844.pdf

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (AA 04.06.2013)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR August 2013)

Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zustzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014). Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014). In Afghanistan haben Binnenvertriebene aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).

Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Eine Zweizimmerwohnung kostet zwischen 80.000 und 100.000 US-Dollar, während das afghanische Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr circa 400 Dollar beträgt. Die afghanische Regierung kann die steigende Nachfrage nach Wohnraum nicht befriedigen. Als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul sollen im Rahmen des Entwicklungsprojekte Kabul New City (KNC) in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen (EBN).

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

? EBN - European Business Network (26.8.2014): Gholam Sachi Hassanzadah: Kabul New City (KNC) - ein Megaprojekt für die lokale und internationale Privatwirtschaft, http://www.ebn24.com/?p=4552

? IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (5.2014): Global Overview 2014,

http://www.internal-displacement.org/assets/publications/2014/201405-global-overview-2014-en.pdf

? UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78

? UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (4.2014):

Conflict-induced Internal Displacement - Monthly Update, http://www.refworld.org/docid/5385882b4.html

? UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (7.2014):

Conflict-Induced Internal Displacement - Monthly Update, http://unhcr.af/UploadDocs/DocumentLibrary/July.2014_IDP_Report_635439485339293664.pdf

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF stützen sich auf dessen glaubwürdige Angaben im Asylverfahren sowie auf die vorgelegte Tazkira. Auch das Bundesasylamt ging diesbezüglich von der Glaubwürdigkeit des BF aus.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren. Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigten anschaulichen Schilderungen des BF zu seinen Gründen, die ihn zur Ausreise aus Afghanistan veranlasst haben, der persönliche Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht vom BF gewinnen konnte, sowie die emotionalen Ausführungen des BF führten dazu, dass er den Eindruck vermitteln konnte, die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben.

In diesem Zusammenhang war aber auch dem Umstand, dass die Schilderung der Fluchtgründe aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgt ist, Rechnung zu tragen. Dies betrifft insbesondere zeitliche Divergenzen bzw. das teilweise Unvermögen des BF, exakte zeitliche Zuordnungen zu treffen. In diesem Zusammenhang ist auf das noch jugendliche Alter des BF, der zum Zeitpunkt der Einvernahmen beim Bundesamt 16 Jahre alt war und die von ihm beschriebenen Erlebnisse im Alter von etwa 11 bis 15 Jahren miterlebt hat, hinzuweisen, weshalb dessen Vorbringen auch nicht mit normalen Maßstäben gemessen werden konnte. So führte jüngst der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem Asylwerber, der bei der Erstbefragung erst 15 Jahre alt gewesen ist, aus, dass ohne Auseinandersetzung mit dem (jugendlichen) Alter, "aus widersprüchlichen Zeitangaben und nicht stringenten Schilderungen zu den Fluchtgründen nicht nachvollziehbar auf die Unglaubwürdigkeit des minderjährigen Revisionswerbers geschlossen werden" könne (VwGH 24.09.2014, Zl. 2014/19/0020, in diese Richtung auch VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0200; VwGH 17.09.2003, Zl. 2001/20/0324; VwGH 14.12.2006, Zl. 2006/01/0362).

Unabhängig davon war im Wesentlichen jedoch festzustellen, dass das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlungen keine markanten Abweichungen gegenüber seinen Angaben beim Bundesamt erkennen ließ.

Weiters lassen sich seine Angaben zu seinen Fluchtgründen auch mit den herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsland in Einklang bringen.

Zusätzlich ist anzumerken, dass die Position des Vaters des BF in den von ihm genannten Unternehmen von einem als Zeuge namhaft gemachten ehemaligen Leiter der XXXX bestätigt werden konnte, der in diesem Zusammenhang auch grundsätzlich von einem erhöhten Gefährdungspotential von Mitarbeitern dieses Unternehmens und deren Familienangehörigen in der Region ausgegangen ist. Hinzu kommt, dass der BF auch entsprechende Beweismittel, wie etwa der E-Mail-Verkehr des Vaters des BF mit Kollegen, Drohbriefe der Taliban sowie ein unternehmensinternes Besprechungsprotokoll vom 04.08.2013 vorlegen konnte, die im Wesentlichen im Einklang zu den Angaben des BF stehen.

Dem gegenüber erwiesen sich die in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides herangezogenen tragenden Gründe zur Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF, die sich im Wesentlichen auf Einträge im Facebook-Account des Vaters des BF sowie auf den Umstand, dass sich der Rest der Familie des BF nach wie vor im Herkunftsstaat aufhält, als unzureichend, kaum schlüssig bzw. spekulativ. Dazu wird im Wesentlichen auf die weiter oben zusammengefassten Argumente in der Beschwerdeschrift verwiesen, von deren Zutreffen der BF auch in der mündlichen Verhandlung plausibel überzeugen konnte. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Annahme des Bundesamtes, der BF halte sich "als eine Art Urlaub, eventuell sogar als eine Art Sprachferien" in Österreich auf, in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Lebenssituation des von seiner Familie getrennten minderjährigen BF in Österreich steht, wobei schon die über eineinhalbjährige Aufenthaltsdauer allein faktisch gegen eine "summer vacation" spricht. Letzteres unterstreicht aber die Argumentation des BF, dass die Eintragungen in Facebook nicht der Wahrheit entsprechen, sondern lediglich den Anschein der Normalität wahren sollten. Dass der Vater des BF und andere Familienangehörige sich noch im Herkunftsland befinden, ändert an dieser Einschätzung nichts, da vor dem Hintergrund der festgestellten Umstände aus der individuellen Inkaufnahme bestimmter Risiken nicht ohne Weiteres auf die Gefahrenintensität geschlossen werden kann.

2.2. Die ergänzend getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und mit den Parteien in der Beschwerdeverhandlung erörterten Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Letzteres ist hier nicht der Fall.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

3.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560).

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit beizumessen, als späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Asylverfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Dass eine derartige Würdigung eines sich im Laufe des Verfahrens steigernden Vorbringens von Asylwerbern schlüssig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon zu wiederholten Malen erkannt

So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Die Bewertung der Angaben des Asylwerbers als vage, unplausibel und allgemein gehalten bedarf zur Untermauerung konkrete, auf die Aussagen des Asylwerbers Bezug nehmende Ausführungen (vgl. dazu VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849; VwGH 17.11.2010, Zl. 2008/23/0275).

3.2.3. Aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem BF gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der BF mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Damit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: ihm droht im Herkunftsland Verfolgung durch dieTaliban.

Verfolgung kann schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (VwGH 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508). Letzteres trifft auf die Situation des BF zu. Die Bedrohung des BF beruht auf der familiären Verbindung zu seinem Vater. Letzterer wurde aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bei XXXX bedroht und erpresst, wobei davon auszugehen ist, dass ihm seitens der Taliban nicht zuletzt aufgrund der Nichterfüllung ihrer Forderungen eine politische Gesinnung unterstellt wird. Diese Form der "stellvertretenden" bzw. zusätzlichen Inanspruchnahme des BF als ältesten Sohn bewirkt ein Durchschlagen der Verfolgung seines Vaters auf ihn selbst. Dass die Taliban auch dem BF eine entsprechende politische Gesinnung unterstellen, ist aufgrund des Durchschlagens der Familieneigenschaft und der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" nicht erforderlich (vgl. VwGH 12.03.2002, Zl. 2001/01/0399; VwGH 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508; VwGH 07.03.2003, Zl. 2001/20/0219; VwGH 17.09.2003, Zl. 2000/20/0137; VwGH 22.08.2006, Zl. 2006/01/0251).

Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderten Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576).

Da vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ein effektiver staatlicher Schutz für den BF gegen die Verfolger nicht angenommen und überdies die Möglichkeit einer - effektiven - innerstaatlichen Fluchtalternative mangels entsprechender Hinweise im gegenständlichen Fall nicht in Betracht gezogen werden kann, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der BF aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. Da im Verfahren überdies weder Ausschluss- noch Endigungsgründe iSd Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK hervorgekommen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter den Punkten II.3.2.2. f. zitierte Judikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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