W177 1409168-1•BVwG W177 1409168-1
W177 1409168-1Tribunal administratif fédéral28 déc. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete<br/>Furcht
W177 1409168-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.05.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag be-zeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeianhaltezentrum Wien) an: "Ich hatte Probleme wegen Amerikanern mit ISAF-Truppen, weil sie unser Haus in Babel in Kunar besetzt haben. Sie haben aus unserem Haus einen Stützpunkt gemacht. Es sind Leute umgekommen, durch Schießereien oder durch Bomben. Die Dorfbewohner und Taliban sind böse auf uns, weil die Amerikaner in unser Haus gekommen sind und es besetzt haben. Deshalb war mein Leben in Gefahr. Es ist eine lange Geschichte, ich werde das ganze ausführlich beim Bundesasylamt erzählen.".
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiärer Schutz-berechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II), und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufent-haltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III).
Die Bezug habende Entscheidung der Erstbehörde stellt sich wie folgt dar (im Folgenden anonymisiert dargestellt):
"[...] A) Verfahrensgang
"F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?
A: Ich hatte Probleme wegen Amerikanern mit ISAF-Truppen, weil sie unser Haus in Babel in Kunar besetzt haben. Sie haben aus unserem Haus einen Stützpunkt gemacht. Es sind Leute umgekommen, durch Schießereien oder durch Bomben. Die Dorfbewohner und Taliban sind böse auf uns, weil die Amerikaner in unser Haus gekommen sind und es besetzt haben. Deshalb war mein Leben in Gefahr. Es ist eine lange Geschichte, ich werde das ganze ausführlich beim Bundesasylamt erzählen."
[...] F: Haben Sie anlässlich Ihrer bisherigen Einvernahme, im Zuge der Erstbefragung, die Wahrheit gesagt?
A: Ja.
F: Halten Sie Ihre dort getätigten Angaben aufrecht?
A: Ja, ich halte meine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht.
[...] F: Seit wann hielten Sie sich vor der Ausreise gemeinsam mit Ihrer Familie in Pakistan auf? Wann verließen Sie Afghanistan nach Pakistan?
A: Seit 2007. Im Jahre 2007 verließen wir damals Afghanistan nach Pakistan.
F: Wann im Jahre 2007?
A: Das war entweder im Mai oder im Juni des Jahres 2007, genau weiß ich es nicht mehr.
F: Waren Sie nach Mai/Juni 2007 nochmals in Afghanistan oder hielten Sie sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend, gemeint von Mai/Juni 2007 bis zur Ausreise aus Pakistan, die Sie in weiterer Folge nach Österreich führte, in Pakistan auf?
A: Abgesehen von ein/zwei Kurzbesuchen in dieser Zeit war ich ab Mai/Juni 2007 durchgehend und ununterbrochen in Pakistan.
A: Waren es nun ein oder zwei Kurzbesuche, die Sie zwischen Mai/Juni 2007 und der Ausreise in Afghanistan absolvierten?
A: Ich weiß wirklich nicht mehr, ob ich nach Mai/Juni 2007 einmal, zweimal oder vielleicht auch dreimal in Afghanistan war. Auch über die Zeitpunkte kann ich keine Angaben tätigen, weil ich diese nicht mehr weiß.
F: Aus welchen Gründen erfolgten diese ein/zwei/drei Kurzbesuche?
A: An den letzten kann ich mich schon noch erinnern. Damals bin ich aus Pakistan geflüchtet und verbrachte einen Monat in Afghanistan.
F: Wann flüchteten Sie aus Pakistan und aus welchem Grund kam es zu dieser "Flucht"?
A: Das war im Jahre 2009 (AW schweigt).
F: Wann im Jahre 2009 und warum?
A: Das war im März 2009, ich hielt mich dann einen Monat, bis Juni 2009 in Afghanistan auf. Die Flucht erfolgte damals aus Angst vor den Taliban.
F: Das sind aber drei Monate?
A: Ich dürfte mich versprochen haben. Ich war von März bis April in Afghanistan.
F: Sie flüchteten im März 2009 aus Furcht vor den Taliban von Pakistan nach Afghanistan? Ist das richtig?
A: Ja, das ist richtig.
F: Worin lag diese Angst begründet?
A: Ich war damals nicht zuhause, als die Taliban in Pakistan zu uns nachhause kamen und mich mitnehmen wollten. Ich war damals gerade bei einem Arzt. Die Taliban wollten mich damals mitnehmen, da in unserem Haus in Afghanistan Amerikaner leben bzw. wohnen.
F: Wo in Afghanistan hielten Sie sich in diesem Monat auf?
A: An verschiedenen Örtlichkeiten bzw. in verschiedenen Städten (AW schweigt).
F: Wo zum Beispiel?
A: In Jalalabad, in Kabul und in der näheren Umgebung von Kabul.
F: Wo wohnten Sie in dieser Zeit und wie kamen Sie in dieser Zeit für Ihren Lebensunterhalt auf?
A: Ich wohnte bei verschiedenen Freunden, die mich auch versorgten. Im April des Jahres 2009 machte ich mich dann von Afghanistan aus auf den Weg nach Österreich.
F: Wann machten Sie sich auf den Weg nach Österreich und wie gelangten Sie in weiterer Folge nach Österreich?
A: Am 20. oder 22. April machte ich mich auf den Weg. Ich fuhr von Kabul mit einem Auto weg. Wohin ich gebracht wurde bzw. wohin dieses Auto mit mir fuhr, weiß ich nicht. Ich wurde mit diesem Auto abgeholt und irgendwohin gebracht.
F: Von wo wurden Sie mit diesem Auto abgeholt?
A: Von einem Einkaufszentrum in Kabul wurde ich abgeholt. Es war vorher alles ausgemacht und sagte mir ein Freund von mir, dass ich bei diesem Einkaufszentrum von einem Pkw abgeholt und mitgenommen werden würde, wie dies dann auch der Fall war.
F: Wie heißt das besagte Einkaufszentrum, vor dem Sie abgeholt wurden?
A: Ah, mh .... vom Einkaufszentrum "Saraji Shahzada".
F: Warum dauerte die Nennung des Einkaufszentrums so lange?
A: Es ist mir erst etwas später eingefallen.
F: Warum fiel Ihnen dieses erst etwas später ein?
A: Ich habe die Dolmetscherin nicht gleich richtig verstanden.
F: Wo hielten Sie sich davor, gemeint vor der besagten Abholung, auf?
A: Bei einem Freund in Kabul.
F: Bei welchem Freund und wie lautet dessen Wohnadresse in Kabul?
A: Ich war bei meinem Freund [...], seine Adresse lautet [...].
F: Wie lange vor Ihrer Abholung von dem besagten Einkaufszentrum wohnten Sie bei diesem besagten Freund [...]?
A: So circa 20 Tage.
F: Somit ist davon auszugehen, dass Sie die meiste Zeit Ihres damaligen einmonatigen Aufenthalts in Afghanistan bei diesem Freund wohnhaft waren! Stimmt das?
A: Ja, das stimmt.
F: Warum verließen Sie eigentlich im Jahre 2007 Afghanistan nach Pakistan?
A: Damals wurde das Gebiet, wo sich unser Wohnhaus befand, von den Taliban bombardiert und kamen damals viele Personen ums Leben. Die Bevölkerung ging davon aus bzw. glaubte, dass die Bombardierung unseres Gebietes deshalb erfolgte, da sich Amerikaner in unserem Haus befanden bzw. aufhielten. Aus diesem Grund wurden wir anschließend von den Bewohnern verfolgt.
F: Hielten sich damals tatsächlich Amerikaner in Ihrem Haus auf und wenn ja, warum waren diese dort?
A: Unser Haus wurde mit Gewalt von den Amerikanern besetzt bzw. beansprucht. Sie drangen mit Gewalt in unser Haus ein und nahmen dieses, unser Haus war sehr groß, sehr modern und relativ sicher gebaut, in Besitz.
F: Wann wurde Ihr Haus von den Amerikanern mit Gewalt in Besitz genommen bzw. besetzt?
A: Das war am 1. März 2007. In der Nacht des 1. März 2007 kamen sie und nahmen unser Haus mit Gewalt in Besitz.
F: Wo wohnten Sie in weiterer Folge, gemeint nach dem 1. März 2007?
A: Bei einem Nachbarn. Bei einem Mullah, der in unserer Nachbarschaft wohnte.
F: Wurden Ihnen die Besitznahme durch die Amerikaner bescheinigt bzw. bestätigt? Erhielten Sie eine finanzielle Entschädigung?
A: Nein, weder noch. Wir erhielten nichts. Sie kamen, nahmen das Haus in Besitz und forderten uns auf, das Haus zu verlassen.
F: Wie lange bzw. bis wann wohnten Sie bei dem besagten Mullah?
A: So ungefähr 20 Tage.
F: Was war nach diesen 20 Tagen?
A: Nach diesen 20 Tagen verließen wir Afghanistan und begaben uns nach Pakistan.
F: Was passierte in diesen 20 Tagen, die Sie sich nach der Besitznahme Ihres Hauses durch die Amerikaner noch in Afghanistan aufhielten bzw. befanden?
A: In diesen 20 Tagen wurde unser Gebiet von den Taliban bombardiert. Diesem Bombardement fielen viele Zivilisten zum Opfer. Den Amerikanern selbst passierte nichts (AW schweigt).
F: Sie führten aus, dass Sie in weiterer Folge von den Bewohnern verfolgt worden wären? Inwiefern wurden Sie verfolgt?
A: Sie warfen uns vor, dass unser Dorf bombardiert worden wäre, da sich die Amerikaner in unserem Haus eingenistet haben (AW schweigt).
F: Wie wurden Sie verfolgt?
A: Wir wurden mündlich bedroht (AW schweigt).
F: Von wem wurden Sie wie mündlich bedroht?
A: Von Dorfbewohnern, die Dorfbewohner drohten uns mündlich, dass sie uns vernichten würden.
F: Von wem konkret wurden Sie bedroht?
A: Von den Familien, die aufgrund der Talibanangriffe mehrere Personen verloren hatten. Diese ließen uns über andere Familien ausrichten, dass sie uns töten werden bzw. sie sich an uns rächen würden. Es waren die Familien [...], die uns das ausrichten ließen.
F: Es ist davon auszugehen, dass in Ihrem Dorf bekannt gewesen ist, dass Sie aus Ihrem Haus vertrieben bzw. dieses Ihnen mit Gewalt weggenommen wurde! Warum wurde Ihnen dies dann überhaupt vorgeworfen bzw. wurde der Angriff Ihnen zur Last gelegt?
A: Na ja. Die Amerikaner kamen damals in der Nacht und nahmen unser Haus mit Gewalt in Besitz.
F: Sie führten unter anderem auch aus, dass Sie sich anschließend bei einem Mullah in der Nachbarschaft aufgehalten hätten und müsste wohl davon auszugehen sein, dass Sie diesen von der gewaltsamen Besetzung Ihres Hauses erzählt bzw. informiert haben, als Sie damals nächtens zu diesem kamen! Was sagen Sie dazu?
A: Ja, schon. Es wurde uns, weder mir noch dem Mullah, der ebenfalls bestätigte, dass unser Haus mit Gewalt in Besitz genommen worden war, aber nicht geglaubt. Man glaubte uns nicht.
Ich kann das von mir Vorgebrachte auch belegen. Ich habe Unterlagen bezüglich des Schriftverkehrs mit, der in weiterer Folge von meinem Onkel [...] mit diversen Behörden bzw. Stellen geführt wurde.
F: Warum wurde dieser Schriftverkehr von Ihrem Onkel und nicht von Ihnen persönlich geführt?
A: Da ich mich nicht so gut mit solchen Dingen auskenne, gemeint mit dem Schriftverkehr mit Behörden. Mein Onkel übernahm diese Aufgabe bzw. unterstützte uns dabei.
F: Wie kamen Sie in den Besitz der besagten Schreiben?
A: Diese wurden mir von einem Freund per E-Mail übermittelt.
F: An welche E-Mailadresse?
A: An meine. An die Adresse [...].
F: Haben Sie das Ihnen geschickte Original-E-Mail noch?
A: Ja.
F: Sie werden aufgefordert, dieses direkt und unter Anführung Ihrer Aktenzahl, die [...] lautet, an die Adresse [...] weiterzuleiten! Was sagen Sie dazu?
A: Ja, das werde ich unverzüglich machen.
F: Eigentlich könnten wir ja gleich von hier aus bei Ihnen einsteigen?
A: Nein, das geht nicht.
F: Warum nicht?
A: Ich kenne mich nicht so gut aus. Ein Iraker, der in derselben Unterkunft wie ich wohnt, ist mir immer dabei behilflich.
F: Ich rufe Ihnen jetzt die Startseite von Yahoo auf und können Sie dort mir Ihrer E-Mailadresse und Ihrem Passwort einsteigen! Was sagen Sie dazu?
A: Nein, das kann ich sicher nicht.
F: Probieren wir es einfach!
(Anmerkung: Startseite wurde aufgerufen und mehrmals vom AW probiert, unter "seiner" E-Maildresse und mit seinem Passwort einzusteigen, was aber nicht gelang).
F: Sie sind dazu aufgefordert, das besagte E-Mail unverzüglich, noch heute, an die Ihnen genannte E-Mailadresse des Bundesasylamtes weiterzuleiten! Was sagen Sie dazu?
A: Ja.
F: Geht aus diesem Schriftverkehr hervor, dass dieser bezüglich Ihres Hauses geführt wurde?
A: Nein, das nicht.
F: Warum nicht?
A: Weil der Schriftverkehr von meinem Onkel geführt wurde.
F: Aber das betreffende Haus gehört bzw. gehörte schon Ihnen?
A: Ja. Es gehört unserer Familie, so auch meinem Onkel. Ich persönlich scheine nirgends als Besitzer bzw. als Mitbesitzer des Hauses auf.
F: Wo hält sich Ihr Onkel, der den Schriftverkehr mit den Behörden führte und dem auch das Haus gehörte, zurzeit auf?
A: In Afghanistan.
F: Wird dieser nicht verfolgt?
A: Doch, er wird immer wieder erpresst. Er ist auch schon in einem gesetzten Alter. Er wollte Afghanistan nicht verlassen. Sein Sohn wurde aber auch vor elf Monaten in Peshawar von den Taliban entführt, eben weil die Amerikaner unser Haus in Besitz nahmen.
F: Können Sie diese Behauptung belegen?
A: Nein, das nicht.
F: Warum nicht? Hat Ihr Onkel diesbezüglich keine Anzeige erstattet bzw. keinen Schriftverkehr mit Behörden geführt, wie dies im Falle Ihres Hauses der Fall war bzw. ist?
A: Nein. Zumal mein Onkel auch von den Taliban insofern erpresst wird, dass sie ihm mit der Tötung seines Sohnes gedroht haben, falls er eine Anzeige erstatten würde.
F: Wie bzw. wie könnte es den Taliban gelungen sein, Ihre Adresse in Pakistan in Erfahrung zu bringen?
A: Wahrscheinlich wurden wir von anderen Afghanen, die sich ebenfalls in Peshawar aufhielten, verraten. Eine andere Erklärung dafür habe ich nicht.
F: Wie ging die Angelegenheit mit Ihrem Haus zu Ende? Was passierte aufgrund des Schriftverkehrs, den Ihr Onkel mit diversen Behörden führte?
A: Eigentlich bis jetzt noch nichts. Die Amerikaner halten sie nach wie vor in unserem Haus, welches sich im Dorf B. auf der Hauptstraße befindet, auf. Das Dorf B. gehört zur Stadt Kunar, welche wiederum zum Bezirk Chucky gehört.
F: Bekamen Sie bzw. Ihr Onkel zwischenzeitlich vielleicht eine finanzielle Entschädigung bzw. Abgeltung für das Haus?
A: Nein, auch das nicht.
F: Was hätte Ihnen bei einem Weiterverbleib in Afghanistan gedroht?
A: Außer dem Tod, nichts.
F: Warum hätte Ihnen in Afghanistan der Tod gedroht?
A: Da die Dorfbewohner nach wie vor nach Rache sinnen bzw. aus sind. Auch seitens der Taliban droht mir diese Gefahr, da diese gegen die Amerikaner und gegen Leute sind, die die Amerikaner unterstützten bzw. in deren Häuser die Amerikaner wohnen bzw. stationiert sind.
F: Was würde Ihnen gegenwärtig, gemeint im Falle einer nunmehrigen Rückkehr, in Afghanistan drohen?
A: Das oben Gesagte.
F: Waren das konkret die Gründe, die Sie dazu bewogen, Afghanistan zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag zu stellen?
A: Ja.
F: Waren Sie in Afghanistan politisch tätig und/oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Bewegung?
A: Nein.
F: In Pakistan?
A: Nein, auch nicht.
F: Waren Sie in Afghanistan jemals in Haft und/oder wurden Sie festgenommen?
A: Nein.
F: Waren Sie in Afghanistan persönlichen Verfolgungen seitens staatlicher Stellen, sprich Polizei, Militär, Gerichten oder dgl., ausgesetzt?
A: Nein, auch nicht.
F: Hatten Sie sonstige Probleme und/oder Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen, sprich Polizei, Militär, Gerichten oder dgl., in Afghanistan?
A: Nein. Abgesehen von den bereits vorgebrachten Problemen, hatte ich keine sonstigen.
F: Seit wann sind Sie verheiratet?
A: Seit 29.04.2005.
F: Wo erfolgte die Eheschließung?
A: In Afghanistan.
F: Wo in Afghanistan?
A: Zuhause, dort wo wir lebten, in B. Wir wurden in unserem Haus in B. von einem Mullah verehelicht.
F: Stammt Ihre Frau auch aus B.?
A: Nein, diese ist aus dem Dorf K., welches ebenfalls zur Stadt Kunar gehört.
F: Wurde die Ehe auch standesamtlich geschlossen?
A: Nein, das ist bei uns nicht üblich bzw. der Brauch.
F: Wie lautet der vollständige Name und das Geburtsdatum Ihrer Frau?
A: Meine Frau heißt [...], ihr Geburtsdatum lautet: [...].
F: Wie lautete das Geburtsdatum Ihres Sohnes [...]?
A: A. wurde am [...] geboren. W. wurde am [...] geboren.
F: Warum heißen Sie eigentlich so, wie der Name des Dorfes lautet, in dem Sie wohnten?
A: Der Name gefiel mir. Mir gefällt auch unser Dorf, das Dorf B. Deshalb nahm ich bzw. beschloss ich in einem Alter von zehn Jahren, den Namen B. zu führen. Ich suchte mir diesen Namen selbst aus.
F: Wie lautete Ihr eigentlicher Familienname?
A: Bei uns ist das nicht so mit den Nachnamen. Grundsätzlich hat man bei uns keinen Nachnamen und kann sich jeder den Nachnamen aussuchen, der ihm gefällt. Ich entschied mich für B.
F: Können Sie belegen bzw. beweisen, dass es sich bei den Personen [...] und [...], die den besagten Schriftverkehr mit den Behörden führten, um Ihre Onkel väterlicherseits handelt?
A: Nein, das kann ich nicht.
F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen und was Sie gegenwärtig an einer Rückkehr dorthin hindert?
A: Ja.
F: Die Einvernahme wird beendet. Haben Sie zu dem bereits Gesagten noch etwas hinzuzufügen?
A: Nein. Ich habe alles gesagt.
F: Wollen Sie Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamt zur gegenwärtigen Situation und Lage in Afghanistan nehmen?
A: Nein, zumal man ja eh überall sieht und hört, wie es zurzeit dort ist. Dass die Wahlen waren, weiß ich auch. [...] "
B) Beweismittel
Im Verfahren brachten Sie folgende Beweismittel in Vorlage:
Von der Behörde wurden zur Entscheidungsfindung herangezogen:
Die Protokolle Ihrer niederschriftlichen Befragung und Ihrer Einvernahmen im Asylverfahren und die Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA zu Ihrem Herkunftsland Afghanistan. Einsicht wurde in das Zentrale Melderegister (ZMR) und in das Betreuungsinformationssystem (GVS) genommen.
C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Ihre Identität steht nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung Ihrer Identität.
Es ist davon auszugehen, dass Sie Staatsangehöriger von Afghanistan und ein Pashtune sind.
Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie verheiratet sind.
Die Einreise in das österreichische Bundesgebiet erfolgte illegal. Der Zeitpunkt der illegalen Einreise und die Art und Weise wie diese erfolgte, stehen nicht fest. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, wie lange Sie sich tatsächlich schon in Österreich aufhalten und wann Sie Ihr Heimatland verließen.
Nicht festgestellt werden konnte, dass für Sie in Afghanistan die Gefahr vorlag bzw. bestand, im Jahre 2009 Opfer eines Übergriffes zu werden, der darin begründet gewesen wäre, dass Ihr Haus im März 2007 von den Amerikanern in Besitz genommen worden wäre.
Ihr diesbezügliches Vorbringen ist unglaubwürdig und wird dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.
Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Afghanistan einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. gegenwärtig ausgesetzt wären.
Festgestellt wird, dass aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage in Afghanistan Ihre Zurück- beziehungsweise Abschiebung nach Afghanistan zurzeit nicht zulässig ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie im Falle einer Rückkehr einer Gefahr im Sinne des
§ 8 AsylG ausgesetzt wären bzw. ausgesetzt sein könnten.
Fest steht, dass Sie sich seit 23.05.2009 - Festnahmemeldung des Stadtpolizeikommando Wien Innere Stadt - in Österreich befinden bzw. aufhalten, wobei die Einreise illegal erfolgte. Ihr gegenwärtiger Aufenthalt ist einzig und allein aufgrund der Asylantragstellung legalisiert.
Sie verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte (Verwandte) in Österreich und befinden sich gegenwärtig in der Grundversorgung. Sonstige soziale Anbindungen bzw. sonstige soziale Integrationen in Österreich konnten nicht festgestellt werden. [...]
D) Beweiswürdigung
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wurden die mit Ihnen vor dem Polizeianhaltezentrum Wien und beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, aufgenommenen Niederschriften vom 24.05.2009 und vom 27.08.2009 herangezogen.
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Was die Feststellungen zur Ihrer Identität und Nationalität betrifft, so ist festzuhalten, dass Sie keine Dokumente und/oder sonstige Unterlagen in Vorlage brachten, die Ihre diesbezüglichen Ausführungen belegen bzw. bescheinigen würden. Die (positiv)Feststellung zu Ihrer Nationalität konnte deshalb getroffen werden bzw. wurde deshalb getroffen, da Sie sich in diesem Punkt nicht widersprachen und gleichbleibend - vor dem Polizeianhaltezentrum und vor der Außenstelle Eisenstadt - vorbrachten, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Auch aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen - gesprochene Sprache - und Ihrem äußerlichen Erscheinungsbild - Aussehen - kann davon ausgegangen werden, dass Sie Staatsangehöriger von Afghanistan sind.
Die Feststellung zur illegalen Einreise musste deshalb getroffen werden, da Sie keinerlei Reisedokumente in Vorlage brachten und auch selbst vermeinten, illegal in Österreich eingereist zu sein.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Aufgrund der gegenwärtigen Lage und Situation in Afghanistan kann nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Sie im Falle der Rückkehr - zumindest - einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne von Artikel 3 EMRK - ausgesetzt sein würden bzw. sein könnten. Insbesondere kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine etwaige Rückkehr für Sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit Ihrer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit sich bringen würde bzw. könnte.
Die Angaben zu Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich stützen sich auf die Inhalte Ihrer in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben, auf die Aktenlage und auf Recherchen im Zentralen Melderegister (ZMR) und im Betreuungsinformationssystem (GVS).
Sie führen aus, Afghanistan deshalb verlassen zu haben, da Sie dort Verfolgungen - seitens der Taliban und der Bewohner Ihres Heimatdorfes - zu gewärtigen hatten, die darin gelegen wären, dass "Ihr Haus" im Jahre 2007 von den "Amerikanern" in Besitz genommen worden wäre. Sonstige Verfolgungen, insbesondere solche, die von staatlichen Stellen ausgegangen wären, wurden von Ihnen nicht nur nicht behauptet, sondern sogar dezidiert verneint. Sie hätten sich in Afghanistan weder in Haft befunden, noch wären Sie festgenommen worden. Sie wären in Afghanistan weder politisch tätig, noch Mitglied einer politischen Partei und/oder sonstigen Bewegung gewesen. [...]
Von der erkennenden Behörde wird der von Ihnen angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, dass für Sie in Afghanistan die Gefahr bestanden hätte bzw. bestehen würde, aufgrund der Inbesitznahme Ihres Hauses durch die Amerikaner im Jahr 2007 verfolgt zu werden, stellten Sie nur allgemein in den Raum, ohne diese belegen oder glaubhaft machen zu können. Die erkennende Behörde gelangt zur Ansicht, dass Sie lediglich eine "Fluchtgeschichte" konstruierten bzw. eine für Sie konstruierte Fluchtgeschichte einlernten, ohne auch nur im Geringsten persönlich davon betroffen gewesen zu sein.
Dazu ist einerseits festzuhalten, dass den Vorbringen von Asylwerbern, die auf den für Schlepperorganisationen typischen Wegen und mit den in diesen Fällen zu beobachtenden formularmäßigen Angaben nach Österreich eingereist sind, eher geringere Glaubwürdigkeit zukommt. Bei der Beurteilung, ob es sich um standardisierte Angaben handelt, ist Vorsicht geboten, doch spricht hierfür, dass das Vorbringen, wenngleich es bis zu einem gewissen Grad auch auf eigenen Erfahrungen des Asylwerbers bzw. auf tatsächliche Vorfälle und Ereignisse im Heimatland beruht, regelmäßig so abstrakt und allgemein gehalten ist, dass es sich einer konkreten Überprüfbarkeit an der Wirklichkeit entzieht, wie sich dies insbesondere auch bei Ihrem Vorbringen gezeigt hat. Sie beschränkte sich - trotz offener Fragenstellung - auf - äußert - vage, blasse und oberflächliche Ausführungen, die noch dazu widersprüchlich und unplausibel waren.
Festzuhalten ist vorweg, dass die von Ihnen in Vorlage gebrachten Unterlagen nicht geeignet waren, Ihr Vorbringen in Bezug auf die Behauptung, dass der Schriftverkehr in diesen Ihr Haus betrifft, zu belegen bzw. zu untermauern. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass Sie schon nicht einmal in der Lage waren, deren behauptete Herkunft bzw. Ihre Behauptung, wie Sie in den Besitz dieser gelangt sein wollen, glaubhaft zu machen. Zumal Sie das diesbezügliche "Original-E-Mail", mit bzw. in dem Sie diese Unterlagen bekommen zu haben behaupten, bis dato nicht an die erkennenden Behörde weitergeleitet haben, obwohl Sie - eindringlich - dazu aufgefordert wurden. Abgesehen davon war es Ihnen unter anderem auch nicht möglich, anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor der Außenstelle Eisenstadt dieses behauptete Original-E-Mail abzurufen bzw. in "Ihre E-Mailadresse" einzusteigen. Andererseits ist festzuhalten, dass - Ihren eigenen Ausführungen folgend - aus den vorgelegten Unterlagen kein Bezug bzw. keine Anhaltspunkte dahingehend gewonnen werden können, die darauf hinweisen, geschweige denn beweisen würden, dass die besagten Unterlagen einen Schriftverkehr bezüglich "Ihres Hauses" betreffen, zumal Sie selbst in diesen Unterlagen weder namentlich aufscheinen, noch sonst wie erwähnt werden.
Wenn man Ihrem Vorbringen folgend würde, würde sich auch die Situation ergeben, dass jene Personen, die aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen als "Hausbesitzer" hervorgehen, nach wie vor in Afghanistan aufhältig sind bzw. aufhältig sein können, wobei im Gegensatz dazu Sie "gezwungen" gewesen wären (sein sollten), aufgrund der daraus für Sie resultierenden Verfolgung Afghanistan zu verlassen, was nach Ansicht der erkennenden Behörde - äußerst - unplausibel erscheint. Wenn aufgrund des von Ihnen behaupteten Umstandes, nämlich durch die Besitznahme Ihres Hauses durch die Amerikaner, für jemanden eine Verfolgungsgefahr - insbesondere seitens der Dorfbewohner, aber auch seitens der Taliban - entstanden wäre, müsste wohl davon auszugehen sein, dass diese, wenn nicht nur so zumindest doch auch, die "offiziellen bzw. ausgewiesenen Besitzer" des Hauses betroffen hätte.
Bezüglich der von Ihnen behaupteten Verfolgungsgefahr aufgrund der Inbesitznahme "Ihres Hauses" durch die Amerikaner ist weiters festzuhalten, dass aus den von Ihnen in Vorlage gebrachten Unterlangen auch hervorgeht, dass von den Hausbesitzern das Angebot an die "Amerikaner" bzw. an die "Hausbesetzer" erging, bei entsprechender weiteren "Inbesitznahme des Hauses" eine ansprechende bzw. angepasste, monatliche Miete zu entrichten, was wohl auch nicht für Ihre Behauptung spricht, dass aus dieser "Inbesitznahme" Verfolgungsgefahren resultiert haben, die das von Ihnen behauptete "Ausmaß" annahmen bzw. erreichten (siehe Schreiben an das amerikanische Hauptquartier in Bagran).
Festzuhalten ist weiters, dass - Ihren Ausführungen folgend - auch davon auszugehen wäre, dass den Dorfbewohnern wohl bekannt gewesen sein müsste, dass "Ihr Haus" mit Gewalt, aber zumindest gegen Ihren Willen in Besitz genommen worden wäre, zumal dies auch seitens des benachbarten "Imam", zu dem Sie nach der Hausbesetzung nächtens "geflüchtet" zu sein behaupten, bestätigt werden hätte können und - wohl auch - davon auszugehen ist, dass das Wort eines Imam Gewicht hat und diesem unter anderem auch "geglaubt" wird.
Soweit Sie vor der Außenstelle Eisenstadt vermeinten bzw. ausführten, sich nach der "Hausbesetzung" für 20 Tage bei dem besagten Imam aufgehalten zu haben und anschließend - aufgrund behaupteter Verfolgung seitens Dorfbewohner - nach Pakistan "geflüchtet" zu sein, ist festzuhalten, dass Sie vor dieser Ausführung - 20-tägiger Aufenthalt nach der Hauswegnahme beim benachbarten Imam - behaupteten bzw. vermeinten, "erst" im Mai/Juni 2007 von Afghanistan nach Pakistan "geflüchtet" zu sein, womit Sie sich nach der behaupteten Hauswegnahme, die am 01. März 2007 erfolgt sein sollte, noch so zwischen 60 - mindestens - und 90 Tage beim besagten Imam - somit in Ihrem Heimatdorf - aufgehalten hätten und das, ohne irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein.
Des Weiteren wäre in Ihrem Vorbringen auch kein plausibler Grund erkennbar bzw. ersichtlich, warum es einerseits zwei Jahre in Anspruch genommen hätte, dass Sie von den Taliban in Pakistan aufgespürt und verfolgt worden wären. Andererseits müsste wohl auch davon auszugehen sein, dass es zwischenzeitlich - in diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sämtliche von Ihnen in Vorlage gebrachten Unterlagen aus dem Jahre 2007 datieren; Unterlagen, die nach dem Jahre 2007 ausgestellt worden wären, wurden von Ihnen nicht vorgelegt - auch zu einer "Lösung", in welche Richtung (Abkauf, Vermietung, Abzug bzw. Freigabe des Hauses) auch immer, betreffend des besagten Hauses gekommen wäre, ja kommen hätte müssen.
Der Vollständigkeit halber sei auch festgehalten, dass es einerseits auch unplausibel erscheint, wenn Sie behaupten, von einer Verfolgung seitens der Taliban aus Pakistan nach Afghanistan geflüchtet zu sein, noch dazu, wenn man bedenken würde, dass Ihnen in Afghanistan auch eine "weitere bzw. zusätzliche Verfolgung", nämlich seitens der Dorfbewohner, wissentlich gedroht hätte. Andererseits widersprachen Sie sich auch in Ihren angeblichen Aufenthaltsorten in Afghanistan, nach der behaupteten Rückkehr aus Pakistan. Soweit Sie anlässlich der Erstbefragung im Asylverfahren noch vermeinten, sich in diesem Monat an verschiedenen Orten in Kabul aufgehalten zu haben, vermeinten Sie vor der Außenstelle Eisenstadt - vorerst - wiederum, diese Zeit an verschieden Örtlichkeiten bzw. in verschiedenen Städten, so zum Beispiel in Jalalabad, Kabul und in der näheren Umgebung von Kabul, verbracht zu haben, um schlussendlich wiederum auszuführen, die meiste Zeit davon - 20 Tage - bei ein- und demselben Freund in Kabul zugebracht zu haben.
Der Vollständigkeit halber sei weiters festgehalten, dass Ihr Vorbringen auch schon grundsätzlich - somit selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt - nicht geeignet gewesen wäre, eine asylrechtsrelevante Verfolgung bzw. eine Asylgewährung zu begründen. Alleinige Aufgabe des Asylrechts ist es nämlich, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, welches ausschließlich auf Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe basiert und sich direkt gegen den Einzelnen - namentlich gegen Sie - wendet. Dass Sie einer solchen persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen bzw. gegenwärtig wären, hätte aus Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden können. Im vorliegenden Fall würde kein direkter Zusammenhang zwischen den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Verfolgungsgründen und der vorgebrachten Verfolgung bestehen. Bei der von Ihnen geäußerten bzw. behaupteten Verfolgungsgefahr würde es sich ausschließlich um eine rein privat motivierte Verfolgung seitens Dritter/Privater handeln. Ihren Ausführungen wäre nicht einmal im Entferntesten zu entnehmen, dass Sie mit - staatlichen - Verfolgungen aufgrund eines Ihnen anhaftenden bzw. Ihnen zugeschriebenen asylrechtsrelevanten Merkmales zu rechnen gehabt bzw. im Falle einer Rückkehr zu rechnen hätte. [...]
E) Rechtliche Beurteilung [...]
Zu Spruchpunkt I
[...] Essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl ist die Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen, beziehungsweise eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen. Wie bereits - ausführlich - dargelegt wurde, konnten Sie eine derartige Verfolgung nicht glaubhaft machen. [...]
Da Sie eine für Sie in Afghanistan bestehende asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnten, konnte Ihnen auch kein Asyl gewährt werden. [...]
Zu Spruchpunkt II
[...] Das Bundesasylamt vertritt die Auffassung, dass sich für Sie gegenwärtig ein Abschiebungshindernis für Afghanistan ergibt, weil aufgrund der gegenwärtigen Lage (hohe Arbeitslosigkeit, mangelhafte Infrastruktur, schleppender Wiederaufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernde bewaffnete Konflikte bzw. Anschläge) nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr - zumindest - einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne von Artikel 3 EMRK - ausgesetzt sein würden bzw. ausgesetzt sein könnten. Auch kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine etwaige Rückkehr für Sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit Ihre Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde bzw. könnte. [...]"
3. Gegen den Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 01.10.2009, in welcher Kritik an der Beweiswürdigung der Erstbehörde geübt und materielle Rechtswidrigkeit behauptet wird.
4. In der nachgereichten Beschwerdeergänzung vom 29.10.2009 wird erneut Kritik an der Beweiswürdigung der Erstbehörde geübt, und an deren Feststellungen über die Nichtglaub-haftmachung von asylrelevanten Verfolgungsgründen durch den Beschwerdeführer.
5. Am 09.10.2013 führte der damals zuständige Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher auch die Gattin des Beschwerdeführers (im Folgenden "BF2"; der Beschwerdeführer ist als "BF1" bezeichnet) teilnahm. Diese Verhandlung nahm in den wesentlichen Passagen folgenden Verlauf:
"[...] VR: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF2: Ich heiße S. B.. Mein Geburtsort ist [...]/Pakistan. Ich habe drei Kinder. Sie heißen M., A. und S. Meine Tochter ist 2012 geboren. Mein Sohn ist fünf Jahre alt, mein jüngstes Kind ist im März 2013 geboren. Mein genaues Geburtsdatum kenne ich nicht. Die genauen Angaben zu den Geburtsdaten meiner Kinder kann ich auch nicht machen. Bitte fragen Sie dazu meinen Ehemann.
VR: Ich frage neuerlich, wann haben Ihre Kinder Geburtstag?
BF2: Zum ältesten Sohn: Er ist in der Ortschaft BB. geboren. Er ist fünf Jahre alt. Ein genaues Datum kenne ich nicht. Meine Tochter ist in Wien geboren. Das war im April 2012. Einen genauen Tag weiß ich nicht mehr. Sufian ist ebenfalls in Wien geboren und zwar im März 2013. Den Tag weiß ich nicht mehr.
VR: Wann und wo haben Sie geheiratet?
BF2: Ich habe vor acht Jahren in der Ortschaft BB. geheiratet. Ein genaues Datum kann ich nicht nennen.
VR: War das eine arrangierte Ehe?
BF2: Ich kannte meinen Ehemann. Er ist mein Cousin mütterlicherseits.
VR: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF2: Ich bin selbst in Pakistan aufgewachsen. Die Familie meines Gatten lebte damals in BB. Für die Hochzeitsfeier sind wir dann in diese Ortschaft gegangen. Nach meiner Hochzeit bin ich ca. drei Jahre dort geblieben. Danach sind wir wieder nach Pakistan ausgereist.
VR: Haben Sie irgendwelche Aufenthaltsunterlagen für Pakistan?
BF2: Wir hatten in Pakistan keine Papiere. Für Flüchtlinge war es sehr schwer, diese zu erhalten.
VR: Warum ist Ihr Mann aus Pakistan nach Österreich gekommen?
BF2: Er hatte Probleme.
VR: Welche Probleme waren das?
BF2: Er wurde in Afghanistan gesucht. Dort hat er nur eine Mutter, welche ihn dazu gezwungen hat, das Land zu verlassen und sich in Sicherheit zu bringen.
VR: Wenn er in Afghanistan gesucht wird, warum kann er dann nicht in Pakistan bleiben?
BF2: Diese Personen hatten ihn auch in Pakistan aufgesucht. Sein Leben war dort ebenso in Gefahr. Seine Mutter hat darauf bestanden, dass mein Ehemann in den Westen fliehen müsste.
VR: Wer waren diese Personen?
BF2: Mir sind zwei Namen bekannt: H. und Z..
VR: Welche Leute waren das?
BF2: Als wir noch in BB. lebten, lebten damals auch einige Amerikaner in unserem Haus. Eines Tages ist es zu einem Angriff gekommen, wobei mehrere Personen verletzt wurden. Diese genannten Personen haben uns dafür verantwortlich gemacht, weil wir den Amerikanern unser Haus zur Verfügung gestellt haben. Sie haben auch gemeint, dass wir von den Amerikanern Geld erhalten würden. Das war aber nicht so. Auf Grund dieses Vorfalles ist auch diese Feindschaft entstanden. Wir sind dann nach Pakistan geflohen. Dort wurden wir von diesen Personen ebenfalls aufgesucht. Sie haben uns nicht in Ruhe gelassen.
VR: Waren das Dorfbewohner?
BF2: Ja.
VR: Das heißt, Sie haben gemeinsam mit einigen Amerikanern im selben Haus gelebt?
BF2: Ja.
VR: Wie lange nach Ihrer Hochzeit sind diese dort eingezogen?
BF2: Ungefähr ein bis eineinhalb Jahre nach der Hochzeit.
VR: Ist das ein großes Haus?
BF2: Ja.
VR: Wie viele Leute waren ungefähr dort?
BF2: Wir?
VR: Sie und die Amerikaner.
BF2: Ich habe dort mit meinem Gatten und mit meiner Schwiegermutter und mit meinem ältesten Sohn gelebt. Die Anzahl der Amerikaner ist mir nicht bekannt, es waren sehr viele.
VR: Waren es ein, zwei, zehn, hundert Amerikaner?
BF2: Genau weiß ich es nicht. Ich vermute, dass es 20 oder 30 Personen waren.
VR: Haben Sie diese Leute versorgt? Haben sich diese Leute selbst versorgt?
BF2: Als die Amerikaner gekommen sind, haben wir das Haus verlassen, weil zu dem Zeitpunkt die Anschläge und Angriffe zugenommen haben. Sie haben uns aus dem Haus geworfen.
VR: Sie haben also nicht gemeinsam gewohnt?
BF2: Nein. Sie haben uns nicht erlaubt, in diesem Haus zu leben. Sie haben auch gesagt: "Bringt euch in Sicherheit".
VR: Wie ist das abgelaufen, als dort die Amerikaner "eingezogen" sind?
BF2: Die Taliban haben damals gegen die Amerikaner Krieg geführt. Wir sind in das Haus eines gewissen B.J. geflohen. Dort haben wir erfahren, dass die Amerikaner in unserem Haus leben und die Dorfbewohner haben geglaubt, dass wir ihnen das Haus freiwillig überlassen hätten und dass wir auch dafür Geld erhalten würden.
VR: Warum sind Sie zu diesem B.J. geflohen?
BF2: Da der Krieg sehr heftig war, haben wir bei diesem genannten Mann Schutz gesucht. Zusätzlich zum Krieg waren auch diese Dorfbewohner hinter meinem Mann her.
VR: Wo hat er gelebt, dass es dort sicherer war?
BF2: Er hat ebenfalls in dieser Ortschaft gelebt. Er hat uns nur die Möglichkeit gegeben, uns zwei Nächte bei ihm zu verstecken, um danach weiterreisen zu können.
VR: Das heißt, nach zwei Nächten oder zwei Tagen sind Sie nach Pakistan gereist?
BF2: Ja.
VR: Was war der eigentliche Auslöser dafür, dass Sie in das andere Haus gezogen sind?
BF2: Der eigentliche Auslöser war, dass die Dorfbewohner uns unterstellt haben, dass wir den Amerikanern unser Haus zur Verfügung gestellt haben. Dies war aber nicht so. Die Amerikaner sind selbst in unser Haus eingedrungen und haben uns aufgefordert, unser eigenes Heim zu verlassen. Da die Dorfbewohner meinem Mann nicht geglaubt haben, mussten wir vor ihnen fliehen.
VR: Was ist genau passiert, als die Amerikaner gekommen sind?
BF2: Es war in der Nacht. Es wurde Krieg geführt. Es war sehr laut. Sie sind mitten in der Nacht in unser Haus eingedrungen. Wir mussten noch in derselben Nacht das Haus verlassen. Wir haben am nächsten Morgen erfahren, dass bei den Kämpfen der letzten Nacht sehr viele Menschen verletzt und getötet worden waren.
VR: Sie haben wegen den Amerikanern das Haus verlassen?
BF2: Abgesehen davon, dass in dieser Nacht die Amerikaner gekommen sind, ist auch zusätzlich die Feindschaft mit den Dorfbewohner H. und Z. entflammt.
VR: Was bedeutet entflammt? Was heißt das?
BF2: Da bei diesen Kämpfen auch einige Personen von H. und Z. gestorben und verletzt worden sind, haben sie die Schuld an deren Tod meinem Mann gegeben. Sie haben ihm auch vorgeworfen, dass dadurch, dass er das Haus den Amerikanern überlassen hat, er so sein Land verraten hat.
VR: Wann und wie haben Sie ihm das vorgeworfen?
BF2: Als er noch dort in Afghanistan war.
VR: War das in diesen zwei Tagen?
BF2: Ja. Zu diesem Zeitpunkt auch. Als wir Afghanistan verlassen haben, ist mein Ehemann ein paar Mal wieder zurückgekehrt. Er hat dann auch erfahren, dass er von diesen zwei Personen gesucht wird.
VR: Was ist in diesen zwei Tagen mit diesen Personen passiert?
BF2: In diesen zwei Tagen sind in der Ortschaft sehr viele Personen umgekommen. Sehr viele Personen wurden verletzt. Wir konnten unser Haus nicht zurückbekommen.
VR: Was haben H. und Z. gemacht?
BF2: Ich habe sie selbst nicht gesehen. Ich weiß von Erzählungen, dass sie auf der Suche nach uns waren. Sie haben im Dorf sehr oft nach uns gefragt. Sie waren noch im Dorf.
VR: Wie sind die Amerikaner in das Haus gekommen?
BF2: Wir haben in den Zimmern geschlafen. Es war sehr laut außerhalb des Hauses. Die Amerikaner sind dann über die Hausmauer geklettert. Im Haus haben sie uns aufgefordert, dieses zu verlassen. Mein Ehemann hat sich gewehrt und hat gemeint, dass das sein eigenes Haus ist und er dieses nicht verlassen möchte. Als die Amerikaner ihm dann gedroht haben, dass sie ihn töten würden, hatten wir keine andere Wahl mehr und sind gegangen.
VR: Haben die Amerikaner im Haus etwas zerstört?
BF2: Nein. Sie haben sich dort versteckt und haben gesagt, dass sie dort auch bleiben würden.
VR: Die Tür war nicht abgesperrt?
BF2: Das Tor war geschlossen. Sie sind über die Hausmauer gekommen.
VR: Wie sind sie in das Haus hinein gekommen?
BF2: Sie sind über die Mauer geklettert.
VR: Schlafen Sie im Freien?
BF2: Es war sehr laut. Sie sind herein gekommen. Sie haben uns aufgefordert, das Haus zu verlassen.
VR: Welche Personen haben das Haus verlassen?
BF2: Meine Schwiegermutter, mein Gatte, mein Sohn und ich haben das Haus verlassen.
VR: Sind das die einzigen Asylgründe, welche Sie haben? Haben Sie weitere Gründe, warum Sie in Österreich bleiben wollen?
BF2: Abgesehen davon hatte ich selbst dort überhaupt keine Freiheiten. Ich bin Analphabetin. Ich durfte die Schule nicht besuchen. Das wünsche ich mir keinesfalls für meine Kinder, dass sie in einem Land aufwachsen, in dem sie zu vielem gezwungen werden. Ich erlebe zum ersten Mal hier was es bedeutet, frei zu sein. Dort konnte ich das Haus niemals ohne Begleitung verlassen. Hier gibt es nicht diese Einschränkung.
VR: Was hat sich jetzt für Sie verändert?
BF2: Ich bin hier sehr glücklich. Es gibt sehr viele positive Veränderungen in meinem Leben. Ich gehe zum Beispiel alleine einkaufen. Das habe ich zuvor niemals gemacht. Hier gibt es die Möglichkeit, dass meine Kinder Schulen besuchen und ausgebildet werden. Ich fühle mich frei. Wir sind alle sehr glücklich. [...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen des BF1:
BF1: Ich heiße H. B.. Meine Gattin heißt S. B. Ich hatte einen älteren Sohn, welcher verstorben ist. Ich habe drei Kinder. A., M. und S.. Die Geburtsdaten sind xx.xx.2008, yy.yy.04.2012 und zz..zz.2013. Mein Geburtsdatum: ww.ww.1980. Ich bin in Kunar/Afghanistan, geboren und zwar in BB.
Anmerkung Dolmetscherin: Die Ortschaft heißt Babur.
BF1: Davon wurde auch mein Familienname (falsch) abgeleitet.
VR: Sie haben dem BAA einige Unterlagen vorgelegt. Gibt es dazu auch Originale?
BF1: Ich habe meine Taskira im Original bei mir. Die anderen vorgelegten Briefe und Bestätigungen habe ich nicht im Original. Darunter befinden sich auch einige Papiere, welche das Haus betreffen. Diese kann ich nicht im Original bekommen. Die Heiratsurkunde habe ich ebenfalls im Original heute bei mir.
BF1 legt die Heiratsurkunde vor, Identitätsausweise des BF1, seiner Gattin und des Sohnes A., sowie englische Übersetzungen werden ebenso vorgelegt.
VR: Beim BAA hat man Ihren Namen falsch geschrieben?
BF1: Bei meiner ersten Befragung wurde ich nach der Schreibweise gefragt. Ich habe geantwortet, dass ich es auch nicht wüsste, wie man diesen Namen schreiben könnte. Das "R" ist ein Buchstabe in Paschtu und kann nicht übersetzt werden. (Dolmetsch bestätigt diese Angabe)
VR: Wann haben Sie geheiratet und wo?
BF1: Am 29.04.2005 in Afghanistan in meinem eigenen Dorf BB.
VR: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
BF1: Ich hatte auf Grund unseres Hauses sehr viele Probleme. Deshalb konnte ich nicht mehr dort in Sicherheit leben. Ich musste fliehen.
VR: Welche Probleme waren das?
BF1: Ich habe in meinem Dorf mit großen Schwierigkeiten ein Haus gebaut. Ich wollte dort mit meiner Familie mein Leben verbringen. Während des Krieges habe ich mein Haus an die Amerikaner verloren. Während einiger Kämpfe in der Ortschaft sind die Amerikaner über die Hausmauer geklettert und haben mich und meine Familie aufgefordert, das Haus zu verlassen. Das gesamte Dorf hat uns vorgeworfen, wir hätten den Amerikanern Schutz gegeben und dass wir ihnen unser Haus zur Verfügung gestellt hätten. Es war sehr schwer für mich, ich musste fliehen.
VR: Welches Haus war das, war es klein oder groß? Wie hat es ungefähr ausgesehen?
BF1: Es ist ein sehr großes Haus. Nicht ich alleine habe das Haus aufgebaut, sondern auch drei meiner Onkel waren daran beteiligt. Ich berichtige, zwei Onkel und die Kinder eines Onkels, der nicht mehr lebt, waren dabei. Es ist ein sehr großes Haus. Es ist von einer hohen Mauer umgeben und es hat vier große Eingangstore. Ich habe in einem Bereich im Haus gewohnt.
VR: Wer hat sonst noch dort gewohnt?
BF1: Zu diesem Zeitpunkt, als wir noch dort gelebt haben, war das Haus nicht fertig gestellt. Es hatte vier Zimmer. Wir haben uns mit den Familien meiner Onkel abgewechselt. Es ist immer nur eine Familie für eine bestimmte Zeit da gewesen, diese hat die Bauarbeiter versorgt und ist dann diese Familie ausgezogen. Dann ist die nächste Familie gekommen und hat das übernommen.
VR: Welche Personen waren anwesend, als die Amerikaner gekommen sind?
BF1: Zu diesem Zeitpunkt lebten meine Familie und drei Hilfsarbeiter dort, welche im Garten in einem Zelt gewohnt haben. Das war innerhalb der Hausmauern.
VR: Aus welchen Personen hat Ihre Familie bestanden?
BF1: Ich habe mich mit meiner Mutter, meiner Gattin und meinem Sohn in diesem Haus befunden.
VR: Wie genau ist die Besetzung durch die Amerikaner abgelaufen?
BF1: Es war ca. gegen 22.00 Uhr. Sie haben an ein Gartentor sehr fest geschlagen. Das Haus befand sich entfernt von diesem Tor. Es hat eine Weile gedauert, bis wir dies gehört haben. Meine Mutter ist dann zu diesem Tor hingegangen und hat nach diesen Personen gefragt. Damals hat zu ihr ein Dolmetscher gesprochen und er hat gemeint, dass die Amerikaner hereinkommen möchten und sie ist dann aufgefordert worden, das Tor zu öffnen. Meine Mutter hat das Tor nicht geöffnet. Sie sind dann gewaltsam in das Haus eingedrungen. Sie hatten sehr große Fahrzeuge und haben auch das Tor zerstört. Einige sind auch über die Hausmauer gekommen. Wir sind dann aufgefordert worden, unser Haus zu verlassen und uns in Sicherheit zu bringen.
VR: Warum sollten Sie sich in Sicherheit bringen?
BF1: Sie haben uns zuerst aufgefordert, das Haus zu verlassen. Wir haben die Amerikaner nicht verstanden. Wir haben nur mit dem Dolmetscher gesprochen. Meine Mutter hat sehr viel geweint. Wir haben versucht ihnen zu erklären, dass wir dieses Haus nicht verlassen möchten. Der Dolmetscher hat gesagt, falls wir nicht freiwillig gehen, werden sie uns zwingen und aus dem Haus werfen.
VR: War das eine ruhige Nacht? Haben die Nachbarn nichts gehört?
BF1: Damals war die Lage in der gesamten Provinz sehr schlecht. In dieser Nacht war es sehr laut. Es gab immer wieder Kämpfe. Auch einige Nachbarn sind gekommen, weil es so laut war, sind sie aufmerksam geworden und wollten wissen, was passiert ist. Auf Grund dessen, dass die Amerikaner in unserem Haus leben, sind hunderte Personen verstorben. In dieser Ortschaft können Kinder nicht in die Schule gehen. Die Dorfbewohner leiden darunter. Wir wurden wegen des Eindringens der Amerikaner in unserem Dorf beschuldigt. Sie haben unser Haus besetzt. Wir haben es ihnen nicht freiwillig übergeben.
VR: Es ist den Nachbarn nicht aufgefallen, dass ein Tor aufgebrochen war?
BF1: Aus Angst vor den Amerikanern ist kein einziger Nachbar gekommen. Wenn die Amerikaner eine Straße, einen Ort oder einen Platz passieren, funktionieren dort keine Telefone. Menschen haben vor ihnen Angst. Es traut sich niemand, sich gegen sie zu stellen. Männer gehen vor allem nicht hinaus. Deshalb ist auch meine Mutter zum Tor gegangen und hat gefragt, wer das ist.
VR: Sie haben zuvor gesagt: "Auch einige Nachbarn sind gekommen, weil es so laut war".
BF1: Es waren einige Frauen, welche sehen wollten, was passiert war. Niemand ist uns zu Hilfe gekommen. Es hat sich auch niemand getraut, sich gegen die Amerikaner zu stellen.
BR: Dann muss doch den Nachbarn klar gewesen sein, dass Sie das nicht freiwillig gemacht haben?
BF1: Das ist richtig. Wir wurden in dieser Nacht von den Amerikanern auch nicht geschlagen oder misshandelt. Wir sind aufgefordert worden, das Haus zu verlassen. Als die Amerikaner sich dort einquartiert haben, haben die Dorfbewohner geglaubt, dass wir von ihnen Geld erhalten würden, weil es bei den ausländischen Firmen oder NGOs so üblich war, dass sie sich private Häuser gemietet haben. In diesem Fall haben das die Dorfbewohner ebenfalls geglaubt.
VR: Kommen die ausländischen Firmen auch immer nachts und brechen Tore auf?
BF1: Das ist richtig. Seitens der NGOs gibt es wahrscheinlich immer ein Gespräch zwischen dem Hausbesitzer. Er wird gefragt, ob er damit einverstanden ist, sein Haus zu vermieten oder nicht. Die Amerikaner sind keine NGO. Sie besetzen alles mit Gewalt. Sie sagen auch, dass ist jetzt mein Haus oder mein Gebiet oder sogar: "Afghanistan gehört mir".
VR: Und ausgerechnet Ihre Nachbarn glauben, dass Sie mit den Amerikanern zusammen arbeiten?
BF1: Die Dorfbewohner sagen, falls unsere Familie das Haus nicht gebaut hätte, wären die Amerikaner nicht gekommen. Das Problem ist, dass rund um unser Haus auch Grundstücke von anderen Dorfbewohnern sich befinden. Einige sind zum Teil bebaut. Die anderen Grundstücke werden landwirtschaftlich genutzt. Wir hatten eine Mauer um unser Haus. Die Amerikaner hatten in einiger Entfernung eine zweite Mauer und eine dritte Mauer gebaut. In diesem Fall sind die Grundstücke anderer Dorfbewohner ebenfalls nicht mehr zugänglich. Für all das werden wir verantwortlich gemacht.
VR: Sie haben in dieser Nacht das Haus verlassen. Wohin sind Sie gegangen?
BF1: In der Nähe befand sich das Haus des Mullahs. Wir sind zu ihm gegangen, auch aus Angst vor den anderen Dorfbewohnern. Der Mullah wird in der Ortschaft respektiert. Aus dem Grund konnten wir uns dort verstecken.
VR: Wie lange waren Sie in diesem Haus?
BF1: Wir hatten Hoffnung, dass die Amerikaner doch die Ortschaft und unser Haus verlassen. Wir haben dort ca. 20 Nächte verbracht.
VR: Aus welchem Grund sollten die Dorfbewohner schon in dieser Nacht Ihnen gegenüber feindlich eingestellt sein?
BF1: Dieses Haus befand sich in der Nähe. Da mich zwei Frauen begleiteten und ich ein kleines Kind hatte, konnten wir keine weiten Strecken zurücklegen. Wir haben entschieden, die erste Nacht hier zu verbringen. Am nächsten Tag würden wir dann unsere Möglichkeiten sehen. Ich bin mir sicher, dass auch andere Dorfbewohner mir die Möglichkeit gegeben hätten, bei ihnen zu bleiben. In Afghanistan ist es schwierig in ein Haus, in dem viele junge Männer leben, mit Frauen hinzugehen.
VR: Von wem haben Sie diese Unterlagen bekommen?
BF1: Der Älteste in unserer Familie war mein Onkel. Als diese Anträge damals auch gestellt wurden und diese Beschwerden verfasst wurden, hat er sich darum gekümmert. Ich befand mich damals selbst dort.
VR: Was heißt dort?
BF1: Ich habe nur gemeint, dass ich nicht hier war, sondern noch in Pakistan. Damals habe ich nicht mehr in Afghanistan gelebt.
VR: Wie heißt der Onkel?
BF1: [...]. Er war und ist Richter.
VR: Sie sagen, Sie waren 20 Tage bei dem Mullah?
BF1: Ja.
VR: Ihre Frau sagt, es waren zwei Tage?
BF1: Unser gesamtes Hab und Gut (Kleidung und Sachen, welche wir brauchten), waren im Haus des Mullahs. Die Onkel mütterlicherseits meiner Gattin haben in einer nahen Ortschaft namens Kanadar gelebt. Sie ist für ein oder zwei Nächte dorthin gegangen. Unser Hauptwohnsitz für diese Übergangszeit war das Haus des Mullahs.
VR: Ihre Frau hat auch gesagt, dass die Amerikaner nichts kaputt gemacht hätten?
BF1: Ich habe zuvor gesagt, dass dieses Haus vier große Tore hat. Das Tor, welches zerstört wurde, war in einer gewissen Entfernung vom Wohnhaus. Das war das Haupttor zum Haus. Es lag an der Hauptstraße. Die Seitentore waren kleiner und ich habe die Frauen durch ein Seitentor begleitet, um sie so zu beschützen.
VR: Sie haben diese Unterlagen von Ihrem Onkel bekommen?
BF1: Ja. Diese Unterlagen hatte mein Onkel bei sich. Ein Freund von mir hat sie mir geschickt.
VR: Aus welchem Grund hat sie nicht der Onkel geschickt?
BF1: Mein Onkel hat damals in der Ortschaft Z. gearbeitet. Die Dokumente waren im Haus. Deshalb konnte er mir sie nicht schicken.
VR: Wie kommen die Dokumente dann in das Haus, wenn der Onkel nicht dort ist?
BF1: Die Gattin und seine drei Kinder haben noch in diesem Haus gelebt. In Z. war er beruflich.
VR: Wo waren die Amerikaner inzwischen?
BF1: Das Haus meines Onkels war in Peshawar/Pakistan. Als die Amerikaner damals in unser Haus eingedrungen sind, hat mein Onkel zu dem Zeitpunkt in Peshawar gelebt.
VR: Sind das alle Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben? Möchten Sie noch etwas hinzufügen?
BF1: Als wir in dieser Zeit noch in meinem Heimatdorf lebten, gab es sehr viele Angriffe auf unser Haus. Es wurde jeden Tag gekämpft. In dieser Zeit sind neun Personen gestorben und es gab sieben oder acht Verletzte. Es gab sogar Häuser, aus denen vier Särge hinaus getragen wurden. Die Bewohner dieser Ortschaft haben uns die Schuld für diese Vorfälle gegeben und auch für das Unglück, welches über die Familie gebracht wurde. Deshalb wurde es schwer, dort zu leben. Wir mussten dann nach Pakistan fliehen. Ich habe Feinde in meinem Heimatdorf.
VR: Sind das jetzt alle Gründe?
BF1: Ein Cousin väterlicherseits ist dann verschwunden. Es sind sechs oder sieben Jahre vergangen. Er hatte zwei kleine Kinder. Sie haben damals in Peshawar gelebt. In unser Haus sind auch mehrmals unbekannte Personen gekommen und haben nach mir gefragt. Meine Mutter hat darauf bestanden, dass ich das Land verlassen muss. Deshalb bin ich auch geflohen. [...]"
6. Am 30.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Ver-handlung durch, an der die gesamte Familie teilnahm. Diese Verhandlung nahm in den wesentlichen Passagen folgenden Verlauf (im Folgenden ist die Gattin des Beschwerdeführers mit"BF2", der Beschwerdeführer ist als "BF1" bezeichnet):
"[...] VR: Können sie sich an die Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.10.2013 noch erinnern? Haben Sie damals die Wahrheit gesagt?
BF1: Ja, ich erhebe meine damaligen Angaben zur heutigen Aussage.
BF2: Ja, ich erhebe meine damaligen Angaben zur heutigen Aussage.
VR: Haben Sie noch Verwandte oder sonstige Angehörige in der Heimat?
BF1: Zuvor lebten meine beiden Onkel väterlicherseits in Afghanistan und eine Tante väterlicherseits lebte ebenfalls dort. Einer er beiden Onkel ist vor ca. 3 Jahren verstorben.
BF2: Ich habe in Afghanistan keine Familienangehörigen. Meine Familie hält sich in Pakistan auf. Ich habe nur einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan.
VR: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
BF1: Nein.
BF2: Nein.
Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A), nämlich den der vorläufigen Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Lage in Afghanistan wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert:
Im Einzelnen werden entsprechend der Markierung aus dieser vorläufigen Sachverhaltsannahme zu den gegenständlich relevanten Themen, "Sicherheitslage allgemein (Seite 3 bis 8), Sicherheitslage im Süd-West, Süden und Osten des Landes (Seite 8 bis 9), Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar (Seite 10), Sicherheitslage in Kabul (Seite 12 bis 14), Religionsfreiheit/Schiiten (Seite 21 bis 22), Justiz und (Sicherheits)Verwaltung (Seite 34 bis 36), Rückkehrfragen (Seite 39 bis 40) übersetzt und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. [...]"
7. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer und seine Familie in den Verhandlungen vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - als vorläufige Beurteilung der politischen und menschrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des Verhandlungsprotokolls bildende Beilage A), nämlich den der "Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungs-gerichts zur maßgeblichen Lage in Afghanistan" dem Beschwerdeführer bekannt gab und deren Inhalt erörterte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.
Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.
22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates
zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)
Am 5.4.2014 fanden die dritten Provinzrats- und Präsidentschaftswahlen statt. Da im ersten Wahlgang kein Präsidentschaftskandidat die absolute Mehrheit erzielte, musste am 14.6.2014 eine Stichwahl zwischen Abdullah Abdullah, dem ehemaligen Außenminister, und Ashraf Ghani, dem früheren Finanzminister, durchgeführt werden. Trotz massiven Drohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen war die Wahlbeteiligung hoch. Es gab massive Vorwürfe von Wahlbetrug. Am 7.7.2014 wurde Ashraf Ghani als Sieger der Stichwahl verkündet, woraufhin Abdullah Abdullah erklärte, dass er das Resultat auf Grund der Betrugsvorwürfe nicht akzeptiere. Ein Gewaltausbruch konnte durch die Vermittlung des US-Außenministers John Kerry mehrmals verhindert werden. Die Machtübergabe war für den 2.8.2014 vorgesehen. Der Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, also blieb Präsident Hamid Karzai bis zur Amtseinsetzung seines Nachfolgers am 29.9.2014 im Amt. Ashraf Ghani wurde zum neuen Präsidenten Afghanistans und Abdullah Abdullah zu einer Art Ministerpräsident der neuen Einheitsregierung erklärt.
Im November 2013 sprach sich die überwiegende Mehrheit der Loya Jirga für die Unterzeichnung des bilateralen Sicherheitsabkommens mit den USA aus, das die Bedingungen für eine Stationierung von US-Soldaten in Afghanistan über 2014 hinaus regelt. Präsident Karzai weigerte sich, es zu unterzeichnen, und überließ dies seinem Nachfolger. Auf Grund der Wahlkrise verzögerte sich die Unterzeichnung dieses Abkommens. Es sollte einem ähnlichen Abkommen zwischen Afghanistan und der NATO, dem Status of Force Agreement (SOFA), für die Folgemission "Resolute Support" den Weg ebnen. Beide Abkommen wurden am 30.9.2014 unterzeichnet.
Das Parlament ist zwar grundsätzlich funktionsfähig, wie die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten beweisen. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Nach dem entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen des Islam verbunden sind; in den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht (mindestens 10.000 Mitglieder, lokale Büros in 20 Provinzen).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.
Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert. Neue Impulse für die Einbindung vor allem der Hezb-e Islami Gulbuddin in das verfassungsmäßige politische System sind möglicherweise von der neuen Einheitsregierung zu erwarten.
1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz
Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Mahkama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.
Die Regierung verfolgt Beamte, die Strafhandlungen begangen haben, nicht wirksam. Das afghanische Justizwesen ist unterfinanziert und ineffizient und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Die Unabhängigkeit der Richter wird durch Korruption, Bestechungsversuche, Drohungen und politische Einflussnahme schwer beeinträchtigt. Die meisten Richter verfügen nur über eine minimale Ausbildung und gründen ihre Urteile auf eine Vermischung von kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse genügen internationalen Standards für faire Verfahren nicht. Insbesondere in ländlichen Gegenden fehlt es an Richtern, daher sind etwa 80 % der Bevölkerung in diesen Gebieten dazu gezwungen, in Zivil- und in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreifen. Dabei werden tw. nicht gebilligte Bestrafungsarten angewandt und Frauen und Minderheiten benachteiligt.
Willkürliche Festnahmen sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die langen Wartezeiten für Gerichtsurteile führen dazu, dass die Bevölkerung das Justizwesen als unwirksam betrachtet. Es gibt keine Anzeichen, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen in der Gefangenschaft signifikant reduziert worden wären.
Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.
Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden.
1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern
Wehrpflicht besteht nicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 22 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit von Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.
Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der Afghan Local Police (ALP) haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die Afghan National Army [ANA] und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die Afghan National Police (ANP), Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.
1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit
Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 40 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 10 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa 1,5 Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.
Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).
Nach offiziellen Schätzungen sind 80 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 19 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Hindus, Sikhs, Baha¿i und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.
Anfang August 2014 befanden sich noch 44.299 ausländische Sicherheitskräfte in Afghanistan. Mit ihrer Reduktion und der kontinuierlichen Übernahme durch die ANSF sind die Anschläge auf ausländische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren stetig gesunken.
US-Präsident Obama verkündete am 27.5.2014 den stufenweisen Abzug der US-Truppen aus Afghanistan nach 2014: Ab Anfang 2015 verbleiben nur noch 9800 Soldaten in Afghanistan, welche die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und Operationen gegen terroristische Elemente führen werden. Die NATO sieht für die geplante Nachfolgemission "Resolute Support" ein sogenanntes Speichenmodell mit 8000 bis 12.000 Soldaten vor. Der Schwerpunkt wird auf Ausbildung, Beratung und Unterstützung der ANSF liegen.
Im März 2014 umfassten die ANSF 340.632 Personen, hinzu kamen 26.632 Angehörige der ALP. Da die ANSF inzwischen praktisch landesweit die ganze Sicherheitsverantwortung übernommen haben, tragen sie auch nahezu die ganze Last der Verluste: Rund drei Viertel der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen zielen auf Angehörige der ANSF. Die ANA wurde dazu ausgebildet, mit starker Luftunterstützung zu kämpfen. Dies ist ein weiterer Schwachpunkt, weil die Luftwaffe erst im Anfangsstadium ihrer Entwicklung ist. Die weiterhin hohe Desertions- und Abgangsrate, der schlechte Ausbildungsstand der Rekruten und die Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen führen dazu, dass der Aufbau der ANSF nur schleppend vorankommt. Insbesondere die ANP gilt als korrupt und genießt bei der Bevölkerung wenig Vertrauen.
Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:
1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;
3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);
4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;
5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;
6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.
Nach Einschätzung der deutschen Bundesregierung ist die Sicherheitslage insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten "nicht kontrollierbar". In diesem Teil des Landes ereignen sich die meisten gezielten Tötungen. In den Provinzen Kandahar und Helmand forderten improvisierte Sprengsätze die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, es folgen Khost, Ghazni und Nangarhar. Die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan hat 2013 im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, das hat die Sicherheitslage dort dramatisch verschlechtert. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und der organisierten Kriminalität sind bedeutsam. Die Anschläge in den westlichen Provinzen haben weiter zugenommen. Am 13.9.2013 ereignete sich ein Anschlag auf das amerikanische Konsulat in Herat. Am 28.05.2014 wurde in Herat ein Fahrzeug des US-Konsulats und nur fünf Tage zuvor die indische Vertretung in Herat angegriffen. Die Taliban demonstrierten 2014, dass sie in der Lage sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Seit der ersten Wahlrunde haben sie ihre Anschläge intensiviert. Am 17.07.2014 griffen sie den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet.
Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Sie sank 2012 leicht, stieg aber in der zweiten Jahreshälfte wieder deutlich an. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem setzen sie Selbstmordattentate ein, um öffentliche Orte wie belebte Märkte und Moscheen sowie gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.
In einem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Mit dem Abzug internationaler Truppen ist der Einfluss Kabuls in abgelegenen Distrikten geschwunden. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. Dies mindert die Chancen für sinnvolle Friedensgespräche auf nationaler Ebene. Es gibt Bedenken, dass sich die Balance zugunsten der Aufständischen verschieben könnte.
UNAMA dokumentierte für 2014 einen deutlichen Anstieg der zivilen Opfer der Auseinandersetzungen gegenüber 2013.
Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschrieb Ende 2013 dieses Jahr als das gewaltreichste seit 2001. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktszentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen.
Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:
von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban, der Hezb-e Islami Gulbuddin Hekmatyars, dem Haqqani-Netzwerk ua.;
von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;
von kriminellen Gruppierungen;
von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.
Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.
Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO-Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden einschließlich Richter und Staatsanwälte.
Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).
Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen, Lastwagenfahrer, Straßenbauarbeiter, Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (zB Dolmetscher oder Fahrer), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte, Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes), Geistliche und Stammesführer, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle und Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.
Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, welche die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.
Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2013 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als ein Drittel angestiegen und hat damit das Rekordhoch von 1997 übertroffen. Während die Opiumproduktion um 49 % zugenommen hat, ist der Preis für das Opium um 12 % gefallen. Die Anzahl der drogenfreien Provinzen ist 2013 von 17 auf 15 gesunken. Der Drogenhandel spielt weiterhin eine wichtige Rolle für die Finanzierung der regierungsfeindlichen Gruppierungen und trägt wesentlich zur Korruption und Destabilisierung des Landes bei. Regierungsfeindliche Gruppierungen und Drogenhändler sind vor allem im Westen des Landes sehr aktiv. Organisierte kriminelle Netzwerke sind in Badghis, Farah und Nimroz bekannt.
Die Taliban verfügen über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen oder zu töten. In Kabul überlappen sich kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Mit Hilfe geheimer Absprachen zwischen Aufständischen und korrupten Regierungsmitarbeitern sind im Laufe der Jahre die kriminellen Netzwerke in Kabul und Umgebung immer stärker geworden und die Sicherheitssituation hat sich im Zentrum des Landes kontinuierlich verschlechtert.
Die Taliban zielen nicht auf die physische Kontrolle über Kabul, sondern auf den psychologischen Einfluss. Die Aufständischen versuchen einen Keil zwischen die Bevölkerung einerseits und die Regierung und die internationalen Truppen andererseits zu treiben. Die Zivilbevölkerung gerät dabei zwischen die Fronten. Die Aufständischen nutzen unterschiedliche Mittel zur Einschüchterung und Gewalt: Nachtbriefe, illegale Kontrollpunkte, Eintreibung von Steuern, Entführungen, gezielte Tötungen, Taliban-Gerichte und Todesstrafen, Stilllegung von Mobilfunknetzen, Befehlsstrukturen, Geheimdienste und "Abschusslisten".
In Kooperation mit korrupten Beamten und kriminellen Netzwerken und durch Einschüchterungen haben Aufständische in und um Kabul Schattenregierungen aufgebaut. In verschiedenen Allianzen zwischen dem Haqqani-Netzwerk, der Hezb-e Islami und anderen Gruppen können sich Aufständische in Kabul bewegen und Anschläge organisieren. Die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der afghanischen Regierung und den internationalen Truppen fördert die Unterstützung der Taliban und ist grundlegend für die Präsenz der Aufständischen in der Hauptstadt.
In Kabul bevorzugen die Taliban sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe, sogenannte High-Profile Attacks. Dies zielt darauf ab, Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten und die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher Geldgeber zu erregen.
Für sogenannte Primärziele und Personen mit einem "hohen Profil" wie Dolmetscher, Auftragnehmer und Lieferanten des Militärs bzw. für hochrangige Regierungsbeamte besteht ein hohes Risiko. Die Taliban richten in Kabul und weiteren Städten ihre Anstrengungen eher darauf aus, für sie wichtigere Profilgruppen anzugreifen, wie aktive Regierungsbeamte und höher gestellte Persönlichkeiten. Grundsätzlich werden viel mehr Afghanen entführt, die kein sogenanntes "hohes Profil" haben, als prominente Afghanen oder gar Ausländer.
Anschläge mit Bomben oder durch Selbstmordattentäter sind im ganzen Land häufig. Die Anschläge fordern zahlreiche Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung. Bei den Entführungsopfern handelt es sich um Afghanen und um Ausländer. Thomas Ruttig meint, die Aussage, dass die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei, sei zu generell und kaum haltbar. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten. Keinerlei Bedrohung gebe es jedoch in nur wenigen Gebieten. Die städtischen Gebiete seien in aller Regel sicherer als ländliche, allerdings seien sie ebenso wie die von den internationalen Truppen genutzten Straßen häufiger Zielscheibe spektakulärer Terroranschläge mit unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen, bei denen oftmals Zivilpersonen betroffen sind.
Die Nähe und Verbindungen zwischen kriminellen Geschäftsleuten, aufständischen Netzwerken und einer korrupten politischen Elite untergraben die Sicherheit in Kabul.
Die Polizei ist von Netzwerken der Bürgerkriegsmilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zT nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag verschiedener "Strongmen". Korruption betrifft alle Ebenen der Polizei. Dabei handelt es sich nicht nur um Bestechung, sondern auch um die Kooperation mit aufständischen Gruppen und kriminellen Netzwerken. Noch gefährlicher als die täglichen Bestechungen sind die Bezahlungen, die von kriminellen und aufständischen Gruppen an korrupte Polizeibeamte getätigt werden.
Auch in den größeren Städten wie Kabul, Mazar, Herat und Jalalabad werden derzeit von den Taliban Attentate verübt. Zu diesen Attentaten in Kabul kommen derzeit vermehrt Entführungen, nächtliche Raubüberfalle und Ermordungen von Familienmitgliedern durch unbekannte Personen oder Gruppen. Das hat zu einer stärkeren Fluchtbewegung aus der Stadt Kabul geführt. Die Sicherheitssituation in Kabul ist nicht als sicher zu bezeichnen, sie ändert sich von Tag zu Tag und von Woche zu Woche. Sie hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht gebessert, sondern eher verschlechtert, obwohl im Jänner und im Feber 2015 der Eindruck entstand, dass sie sich gebessert habe. Seit Ende März 2015 gibt es verstärkt Selbstmordattentate und Raketenabwürfe der Taliban in der Stadt Kabul, bei denen Hunderte Zivilisten ums Leben kommen. - Gegen diese Einschätzung der Sicherheitslage spricht nicht der erste Eindruck, den ein oberflächlicher Betrachter haben kann und wonach Kabul zunächst ruhig wirkt.
Die Taliban-Führung operiert weiterhin von Pakistan aus. Im Juni 2013 misslang die Eröffnung des Verbindungsbüros der Taliban in Doha, der Hauptstadt Qatars. Seither kam es nur noch sporadisch zu inoffiziellen Friedensgesprächen mit den Taliban. Sie mündeten im Mai 2014 in einen Gefangenenaustausch, bei dem der einzige US-Gefangene der Taliban den USA im Tausch gegen fünf Taliban-Gefangene aus Guantánamo übergeben wurde. Die Taliban hatten die Freilassung von Taliban-Häftlingen als eine der Bedingungen für Friedensverhandlungen gefordert und feierten den Gefangenenaustausch als Sieg. Die afghanische Regierung protestierte gegen die Überstellung. Bei diesem Gefangenenaustausch soll Mullah Omar eine zentrale Rolle gespielt haben. Dies wird als Hinweis darauf gewertet, dass die sogenannten Quetta-Shura-Taliban um Mullah Omar relativ offen für Verhandlungen sein könnten. Die zweite Taliban-Fraktion, die Peshawar-Shura, gilt als jünger, unnachgiebiger und kompromissloser. Diese unterschiedlichen Positionen in Bezug auf Verhandlungen zeigten sich auch in den verschiedenen Haltungen gegenüber den Wahlen. Den Taliban ist es 2013 gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration zu nutzen. Im Frühjahr 2014 haben sie bewiesen, dass sie bereit und in der Lage sind, mit steigender Frequenz gut koordinierte hochkomplexe Anschläge selbst in hochgesicherten Bereichen der Hauptstadt Kabul durchzuführen. Am 8.5.2014 kündigten sie ihre Frühjahrsoffensive unter dem Namen "Khaibar" an und erklärten ua. hohe Regierungsbeamte, Parlamentsmitglieder, Angehörige der Sicherheitskräfte und im Justizsektor tätige Personen zum Ziel ihrer Anschläge. Ein erhebliches Bedrohungspotential sind sie weiterhin insbesondere in den Grenzgebieten im Osten und in ihren Hochburgen im Süden. Seit dem ersten Wahlgang im April 2014 kämpften sie aber auch im Norden des Landes erfolgreich um Einflussgebiete. In der Provinz Kunduz ist es ihnen gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Auch in der Provinz Faryab kämpfen sie um strategisch wichtige Gebiete, die ihnen die Verbindung ihrer Fronten im Westen, Süden und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze ermöglichen. Zwar gelingt es den ANSF immer wieder, Gebiete zurückzuerobern, diese Rückeroberungen sind aber kaum nachhaltig. Als Ursachen für die Gebietsgewinne im Norden des Landes werden ein Zufluss an Kämpfern und Waffen aus Pakistan gesehen sowie die Spannungen zwischen den in die Wahlen involvierten Akteuren und die zunehmende Unterstützung durch die lokale Bevölkerung. Dass im Norden des Landes lokale Machthaber und die ALP untereinander um Gebiete kämpfen und dabei die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft ziehen, spielt den Taliban zusätzlich in die Hände. Das US-Verteidigungs-ministerium weist darauf hin, dass sich gewisse Regierungsbeamte, lokale Machthaber und Segmente der afghanischen Bevölkerung den Taliban zuwenden werden. An ihrer Seite sollen inzwischen auch Angehörige des Islamischen Staates (IS) kämpfen. Bereits im Frühjahr 2013 begannen einige Einheiten der ANSF, in unruhigen Gebieten lokale Waffenstillstandsabkommen mit den Taliban zu schließen. Die Taliban nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung, namentlich die weitverbreitete Korruption und die mangelnde Regierungspräsenz in ländlichen Gebieten, um ihre eigenen Gerichte einzusetzen und "islamische Steuern" einzutreiben.
1.1.7. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personen-gruppen.
Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.
2013 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen etwa 79,7 % der Männer. 73,6 % aller Arbeitstätigen gehören zu den working poor, die je Tag zwei US-Dollar oder weniger verdienen. Die Landwirtschaft beschäftigt etwa 75 % der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 % des Bruttoinlandprodukts. Die Analphabetenrate ist weiterhin hoch, die Anzahl der gut qualifizierten Fachkräfte sehr niedrig.
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt.
Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.
Rund 40 % der Rückkehrer konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrer kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrer, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.
Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittel-unsicherheit betroffen sind. In und um Kabul gibt es mindestens 51 informelle Siedlungen, die etwa 30.400 Personen beherbergen. Viele von ihnen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen.
1.2. Der heute 35-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Pashtu an und ist sunnitischer Muslim; seine Muttersprache ist Dari. Er ist verheiratet und Vater dreier Kinder, die sich mit ihm in Österreich aufhalten. Er ist im Ergebnis wegen der ihm von den Taliban unterstellten Kollaboration mit den amerikanischen Truppen, weil er sein Haus diesen als Stützpunkt zur Verfügung gestellt habe, bedroht.
Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2.3.2015 (Stand Oktober 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom Oktober 2014 und des britischen Home Office vom Feber 2013.
Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religions-gemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).
Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 7 f.).
Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien, weiters auf dem Bericht des Home Office (Country Information and Guidance. Afghanistan: Security) vom August 2014 sowie für Kabul auf dem Bericht Geisers (SFH).
Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von ange-sehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.
2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund an-zunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme. Die Angaben zu seinen familiären Verhältnissen sowie seine Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und der Einreise in Österreich stoßen letztlich auf keine Bedenken, da der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Fluchtgründe durchaus detailliert und schlüssig schildern konnte. Er hat nachvollziehbar und glaubhaft seine nach wie vor aktuelle Bedrohung geschildert. Auch in diesem Punkt liegt sohin Widerspruchsfreiheit vor. Der Beschwerdeführer wirkte persönlich glaubwürdig.
2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich deshalb den Ausführungen zur Beweiswürdigung im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid nicht an und folgt dagegen den Angaben des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe:
In Würdigung aller Angaben und insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung verschaffen konnte, kann in einer abschließenden Gesamtbetrachtung jedenfalls ein Faktum als möglich und tatsachendeckend gesehen werden, nämlich, dass das Haus des gesamten Familien- und Verwandtschaftskreises in B. von den US-amerikanischen Truppen besetzt und als militärisch-strategischer Stützpunkt beschlagnahmt wurde. Solche Vorgangsweisen ereignen sich in der Militärstrategie in Kampfzonen immer wieder. Dabei kommt es immer wieder dazu, dass den Besitzern solcher Häuser die Kollaboration mit den (verfeindeten) amerikanischen Truppen - zumindest - unterstellt wird. Sämtliche damit in Zusammenhang vorgebrachten - zugegeben teils vagen - Schilderungen ergeben im Ergebnis ein stimmiges und plausibles Gesamtbild, dass sich auch mit der in den Berichten über das Herkunftsland beschriebenen allgemeinen Lebenserfahrung vor Ort deckt.
Unter Beachtung und Gegenüberstellung der hinsichtlich der Datums- und Zeitverhältnisse scheinbar widersprüchlichen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers über die zeitlichen Abläufe geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dies einerseits dem Analphabetismus der Ehefrau (die nicht einmal die konkreten Geburtsdaten ihrer eigenen Kinder in einer für europäische Bedingungen üblichen Form wiedergeben kann) und der in Afghanistan vorwiegend gelebten Stellung der Frauen - nämlich, dass diese nicht in die für das Wohl einer Familie relevanten Entscheidungen der Männer eingebunden und ihnen gerade nicht die Geschehensabläufe durch die Ehemänner berichtet werden - geschuldet ist.
So gab der Beschwerdeführer niederschriftlich am 27.08.2009 beispielsweise an, dass er Afghanistan mit seiner Familie im Mai oder Juni 2007 nach Pakistan verlassen habe. Seine Gattin gibt dazu später an, dort im Frühjahr 2005 geheiratet zu haben, und 1 Jahr danach (Anm.: Frühjahr 2006) mit dem Gatten und der Familie nach Pakistan verzogen zu sein, worauf sie nur noch einmal - schwanger - im Frühjahr 2008 nach Afghanistan zurückgekommen sei, und dort im März 2008 ihren Sohn geboren habe. Demnach, sei sie doch von Frühjahr 2006 bis März 2008 in Pakistan aufhältig gewesen, hätte sie an dem Vorfallstag der Hausbesetzung durch die Truppen, am 1. März 2007, dort gar nicht anwesend sein können, obwohl sie später detailliert diese Hausbesetzung in ihrer Gegenwart dort erzählte. Andererseits hatte sie zu diesem Punkt zu einem früheren Zeitpunkt, niederschriftlich am 01.09.2011 divergierend ausgesagt, "So viel ich weiß, wurde das Elternhaus meines Gatten in Afghanistan von Amerikanern besetzt bzw. in Besitz genommen. ...".
2.2.2.1. Im Ergebnis kann demgemäß vom glaubwürdigen Bestehen einer Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer und der erforderlichen Aktualität ausgegangen werden, auch wenn sich die heutige Verfolgungsargumentation auf die Ereignisse im Jahr 2007 bzw. 2009 beziehen.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Diese erforderlichen Kriterien einer Verfolgungsgefahr liegen im Lichte der GFK könnten bei bestehender Glaubwürdigkeit des Vorbringens im gegenständlichen Fall demnach aktuell vor.
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerde-verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerde-verfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundes-verwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestim-mungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungs-gesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundes-verwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungs-gericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungs-behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu Spruchpunkt I.
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Im Falle des afghanischen Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation Afghanistan verlassen hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist, da er aus den Verhältnissen in Afghanistan und aus der Sichtweise und Gesinnung der Verfolger in Afghanistan einen - wenn auch nur unterstellten - Angehörigen der sozialen Gruppe der "Feindfamilien" darstellt, der amerikanische Truppen unterstützte und deshalb weiterhin als "Feind" betrachtet wird.
Der Beschwerdeführer muss daher bei einer Rückkehr in seine Heimat nach wie vor davon ausgehen, dass ihm seitens der regierungsfeindlichen Gruppierungen dort schwere Verfolgungshandlungen drohen. Der Beschwerdeführer befindet sich daher aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention außerhalb seines Heimatstaates (vgl. VwGH 19.09.1996, 95/19/0077).
Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht möglich in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz zu finden, da die hier schutzbegründenden Umstände der schweren Bedrohungsgefahren seitens der Taliban bzw. regierungsfeindlichen Gruppierungen praktisch im gesamten afghanischen Staat vorherrschen, ebenso ihm aus diesen Verbreitungsgründen der Verfolger im Staatsgebiet eine Unterschutzstellung staatlicherseits nicht zumutbar ist, da eine tatsächliche Schutzfähigkeit des Staates diesbezüglich nicht gegeben ist.
Ausschlussgründe gemäß § 6 leg.cit. liegen nicht vor.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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