BVwG W105 2109587-1

W105 2109587-1Tribunal administratif fédéral28 déc. 2015

Regest

Ausreisewilligkeit, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>familiäre Interessen, österreichische Vertretungsbehörde,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Vorlageantrag, Wiederausreise

Texte intégral

BVwG W105 2109587-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.2109587.1.00

Spruch

W105 2109587-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 10.06.2015, Zl. Kairo-ÖB/KONS/0988/2015, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX, StA. Ägypten, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 30.03.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b 3. Fall der Verordnung (EG) 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und - aus dem Verwaltungsakt ersichtlicher - Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und stellte am 10.03.2015 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (im Folgenden: "ÖB Kairo") einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums (Nr. des Visumsantrags: XXXX) für einen Aufenthalt von 05.06. bis 28.08.2015 (85 Tage). Begründend führte er mittels Antragsformulars aus, der Hauptzweck seiner Reise sei der Besuch von Familie und Freunden. Er wolle seinen (namentlich genannten) Onkel, welcher österreichischer Staatsangehöriger sei und die Reise sowie den Aufenthalt in Österreich auch finanziere, besuchen.

Gleichzeitig legte der Antragsteller folgende Unterlagen in englischer Sprache vor:

Aus der durch die ÖB Kairo am 10.03.2015 erfolgten Einsichtnahme in die elektronische Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer ist ersichtlich, dass sich diese auf einen Einladungszeitraum von 05.06. bis 30.08.2015 bezieht. Der Einlader (der Onkel des Antragstellers) verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 3.800,--, habe zwei Sorgepflichten und Mietausgaben in Höhe von EUR 400,-- pro Monat.

Mit Schreiben vom 18.03.2015 übermittelte die ÖB Kairo dem Antragsteller eine Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche. Gegen die Erteilung des beantragten Visums würden folgende Bedenken bestehen:

"Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Genaue Begründung: Aufenthaltstitel Studierender beantragt, Visum D jedoch noch nicht beantragt; Wiederausreise fraglich"

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der genannten Frist diese Bedenken durch unter Beweis zu stellenden Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schriftsatz vom 25.03.2015 führte der Antragsteller ins Treffen, er habe die Ausstellung eines Visums der Kategorie C beantragt, um Familienangehörige in Österreich zu besuchen, nicht jedoch, um dort zu studieren. Bereits im Jahr 2012 sei ihm ein Visum der Kategorie C erteilt worden, um einen Besuch der in Österreich lebenden Verwandten vornehmen zu können. Noch vor Ablauf der Gültigkeit dieses Visums habe er das Bundesgebiet verlassen und sei nach Ägypten zurückgekehrt. Sofern er tatsächlich die Absicht hätte, aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht wieder auszureisen, hätte er diese Absicht bereits im Jahr 2012 in die Tat umgesetzt.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2015 verweigerte die ÖB Kairo die Ausstellung des Visums mit der Begründung, die Absicht des Antragstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.

1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 17.04.2015 bei der ÖB Kairo eingelangte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung wegen Nichtig- und Rechtswidrigkeit vollinhaltlich anzufechten. Diese entspreche nicht den grundlegenden Formerfordernissen eines Bescheides und sei daher nichtig. Es fehle nämlich etwa die Angabe des Adressaten. Lediglich dem Betreff des an den rechtsfreundlichen Vertreter gerichteten Begleitschreibens und der Anrede im Bescheid selbst könne entnommen werden, wen die angefochtene Entscheidung betreffe. Diese sei zudem unbestimmt, da nicht erkennbar sei, welches Visum aufgrund welchen Antrages verweigert worden sei. Sie enthalte auch keine Geschäftszahl, kein Datum und sei unbegründet. Die Entscheidung bestehe aus dem Ankreuzen von Textbausteinen auf einem vorgefertigten Formular, ohne Ausführungen, warum der Visumsantrag abgelehnt worden sei. Schließlich enthalte der Bescheid nicht den Namen des Genehmigenden oder eine leserliche Angabe der Behörde. Deren Identität kann nur aufgrund des elektronisch signierten Begleitschreibens vermutet werden.

Der Beschwerdeführer habe, entgegen der Begründung des Bescheides, sehr wohl die Absicht, aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums wieder auszureisen. Bereits im Jahr 2012 sei ihm ein Visum der Kategorie C ausgestellt worden, um einen Besuch der in Österreich lebenden Verwandten vornehmen zu können. Noch vor Ablauf der Gültigkeit dieses Visums habe er das Bundesgebiet verlassen und sei nach Ägypten zurückgekehrt. Sofern er tatsächlich die Absicht hätte, aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht wieder auszureisen, hätte er diese Absicht bereits im Jahr 2012 in die Tat umgesetzt. Die angefochtene Entscheidung sei daher auch mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Mit Schreiben vom 26.05.2015 übermittelte die ÖB Kairo dem Beschwerdeführer einen Auftrag zur Mängelbehebung binnen einer Frist von einer Woche. Die am 17.04.2015 bei der Erstbehörde eingelangte Beschwerde könne aufgrund folgender Mängel nicht weiter bearbeitet werden:

"Sie haben der Beschwerde nicht sämtliche von Ihnen im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen.

Nichtübersetzt: Reiseerlaubnis des Vaters, Reiseerlaubnis der Mutter, Inskriptionsbestätigung, Kopie der Datenseite des Reisepasses."

Sofern der Antragsteller die genannten Mängel nicht fristgerecht behebe bzw. die fehlenden Unterlagen nachreiche, werde die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen.

Am 01.06.2015 wurde dem Mängelbehebungsauftrag durch Übermittlung der fehlenden Unterlagen in deutscher Sprache fristgerecht entsprochen.

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2015 wies die ÖB Kairo die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer betreibe das Studium der Wirtschaftswissenschaften an einer ägyptischen Universität und weise einen Schengen-Voraufenthalt in Österreich aus dem Jahr 2012 auf. Da aus dem aktuellen Visumsantrag weder eine soziale, noch eine familiäre Verwurzelung im Heimatland hervorgehe, sei für die belangte Behörde eine Wiederausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht gesichert. Auch die Verweise des Antragstellers auf die im Jahr 2012 erfolgte fristgerechte Wiederausreise sei nicht geeignet, die Zweifel der Behörde zu entkräften, da sie keinerlei Bezug zur aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers herstellen würden.

Zur in der Beschwerde behaupteten Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt:

Die Beschwerde übersehe, dass der Bescheid sehr wohl den Namen des Antragstellers enthalte. Des Weiteren habe die Behörde das gemäß Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI Visakodex vorgesehene Standardformular zu verwenden. In diesem Zusammenhang habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.12.2013, 2013/21/0148, bereits ausgesprochen, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung dieses Standardformular heranziehe und sich dabei auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränke. Zudem entspreche es ebenfalls ständiger Judikatur des VwGH, dass ein Bescheid einer Österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland nicht bereits durch das Ankreuzen von Textbausteinen an einem Begründungsmangel leide. Abgesehen davon handle es sich bei der Geschäftszahl nicht um ein für die Qualifizierung einer Erledigung als Bescheid wesentliches Merkmal. Vielmehr habe das Fehlen der Geschäftszahl keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines Bescheides (VwGH 17.12.2014, 2013/10/0103). Auch dem Datum, mit welchem eine schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung versehen sei, komme keine rechtliche Bedeutung zu (VwGH 17.03.1986, 86/10/0025). Bezüglich der Identität des Genehmigenden ist diese im Akt nachvollziehbar, weshalb es der angefochtenen Erledigung auch in dieser Hinsicht nicht an der Bescheidqualität fehlt. Eine Nichtigkeit des gegenständlichen Bescheides sei sohin nicht zu erkennen.

Zu den Bedenken an der gesicherten Wiederausreise des Antragstellers sei anzumerken, dass sich dessen persönliche Lebensumstände im Vergleich zu jenen im Jahr 2012 verändert hätten. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer minderjährig gewesen und habe die Schule besucht, weshalb von einer gesicherten Wiederausreise auszugehen gewesen sei. Mittlerweile sei er volljährig und könne als Nachweis seiner derzeitigen Tätigkeit lediglich eine Inskriptionsbestätigung einer ägyptischen Universität vorlegen. Eine ausreichende familiäre oder soziale Verwurzelung habe er allerdings nicht belegen können. Mit Erkenntnis vom 10.12.2008, 2008/22/0560, habe der VwGH ausgesprochen, bei der Beurteilung der Wiederausreise müsse sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel hieran würden zu Lasten des Fremden gehen. Der Antragsteller sei im Zuge einer schriftlichen Aufforderung zur Stellungnahme vom 18.03.2015 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der nicht nachgewiesenen beruflichen und sozialen Verwurzelung im Heimatland Zweifel an seiner Wiederausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet bestehen würden. Auf diesen Vorhalt sei der Beschwerdeführer nur insofern eingegangen, als er eine Wiederausreise zugesichert, diese aber nicht durch Vorlage weiterer konkreter Nachweise der Rückreisewilligkeit belegt habe. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Reise im Jahr 2012 habe sich die wirtschaftliche sowie politische Lage in Ägypten verschlechtert, weshalb es seit etwa drei Jahren zu einem kontinuierlichen Anstieg der Jugendarbeitslosigkeit komme. Das Profil des Antragstellers entspreche jenem des zum Zweck der illegalen Arbeitsaufnahme ausreisenden ägyptischen Jugendlichen. Zudem dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich beim Einlader um einen Hotel- und Restaurantbesitzer handle, welcher in der Vergangenheit bereits mehrere Familienmitglieder eingeladen habe. Diese Tatsache lasse die Vermutung des Einsatzes der eingeladenen Familienmitglieder im Betrieb des Einladers als nicht unwahrscheinlich erscheinen. Es würden sohin begründete Zweifel iSd Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, bestehen. Letztlich sei es ihm nicht gelungen, diese Zweifel durch unter Beweis zu stellendes, geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

1.5. Am 15.06.2015 wurde bei der ÖB Kairo ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

1.6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 29.06.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Art. 32 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 (Visakodex) lautet:

(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG anzuwenden.

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

§ 11a FPG lautet:

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Nichtigkeitsgründe ist Folgendes auszuführen:

Der Antragsteller wendete ein, die angefochtene Entscheidung sei nichtig, weil sie nicht den grundlegenden Formerfordernissen eines Bescheides entspreche. Hierzu zähle im vorliegenden Fall das Fehlen des Bescheidadressaten, des Namens des Genehmigenden, der Angabe der Behörde, der Geschäftszahl sowie des Datums. Weiters sei der Bescheid unbestimmt, weil ihm nicht zu entnehmen sei, welches Visum aufgrund welchen Antrages verweigert worden sei. Letztlich bestehe die Entscheidung lediglich aus dem Ankreuzen von Textbausteinen auf einem vorgefertigten Formular.

Der Name des Adressaten findet sich - wie auch bereits die Beschwerde richtig erkannte - in der Anrede des Bescheides, weshalb eindeutig erkennbar ist, an wen dieser gerichtet ist. Der Adressat kann sich aus der "Anschrift" des Bescheides, dessen Spruch oder der Zustellverfügung ergeben (VwGH 27.10.2008, 2008/17/0100; 08.05.2002, 2000/04/0186).

Auch die erkennende Behörde ist im Bescheid angeführt, und zwar direkt unter dem Namen des Antragstellers. An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049).

Die Entscheidung enthält - entgegen anderslautender Beschwerdebehauptungen - sehr wohl ein Datum, nämlich den 30.05.2015. Abgesehen davon kommt der Datierung eines Bescheides keine rechtliche Wirkung zu, weil die Rechtswirkungen eines Bescheides erst durch seine Erlassung ausgelöst werden (VwGH 22.03.2010, 2009/15/0116).

Das Fehlen der Geschäftszahl auf der Erledigung stellt dessen Rechtswirksamkeit ebenfalls nicht in Frage und hat keinen Einfluss auf die Rechtsmäßigkeit eines Bescheides. Bei der Geschäftszahl handelt es sich nicht um ein für die Qualifizierung einer Erledigung als Bescheid wesentliches Merkmal (VwGH 17.12.2014, 2013/10/0103). Im vorliegenden Fall befindet sich die Geschäftszahl jedoch auf dem Begleitschreiben der Entscheidung.

Bezüglich der vorgebrachten Rüge, die angefochtene Entscheidung enthalte nicht den Namen des Genehmigenden, ist anzumerken, dass nach der Judikatur des VwGH die im Akt erliegende schriftliche Erledigung des Bescheides (Urschrift) stets die persönliche Unterschrift des approbationsbefugten Genehmigenden zu tragen hat. Sofern die Urschrift eigenhändig vom Referenten unterschrieben ist, ist der Bescheid grundsätzlich rechtlich existent (VwGH 25.06.2013, 2013/09/0022). Zudem hat das BVwG jüngst mit Erkenntnis vom 04.07.2015, W192 2017047, ausgesprochen, dass die Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 3 FPG ua. der Unterschrift des Genehmigenden oder des Siegels der Republik Österreich bedarf, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Dies stellt eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides dar. Da im gegenständlichen Fall das Original der angefochtenen Entscheidung samt Unterschrift des Approbationsbefugten sowie des Siegels der Republik Österreich dem Verwaltungsakt einliegt, kann den diesbezüglichen Beschwerdeeinwendungen nicht gefolgt werden.

Darüber hinaus sind für das erkennende Gericht die Beschwerdeausführungen, wonach der Bescheid unbestimmt sei, weil ihm nicht zu entnehmen sei, welches Visum aufgrund welchen Antrages verweigert worden sei, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer stellte am 10.03.2015 bei der ÖB Kairo einen (einzigen) Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums. Es ist daher zu fragen, auf welches Visum, als auf das beantragte, sich der ablehnende Bescheid sonst beziehen sollte. Mit diesem Vorbringen ist für den Antragsteller jedenfalls nichts zu gewinnen und es begründet keine Nichtigkeit des Bescheides.

Hinsichtlich der weiteren Beschwerdeeinwendungen, die angefochtene Entscheidung bestehe lediglich aus dem Ankreuzen von Textbausteinen auf einem vorgefertigten Formular, ist im Sinne der Beschwerdevorentscheidung zu antworten, dass die belangte Behörde gemäß Art. 32 Abs. 2 Visakodex bezüglich der Verweigerung eines Visums und der entsprechenden Begründung das in Anhang VI Visakodex enthaltene Standardformular heranzuziehen hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung dieses Standardformular verwendet und sich dabei auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkt (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0148). Auch ein Begründungsmangel scheidet aus, weil für Erledigungen, mit welchen über einen Visumsantrag abgesprochen wird, dahingehend Begründungserleichterungen bestehen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist (VwGH 19.03.2014, 2013/21/0208; 20.12.2013, 2013/21/0100; 14.11.2013, 2013/21/0137).

Insgesamt kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen keine Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides erkannt werden, weshalb die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.

Bezüglich des von der Behörde in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Grundes der Visumsverweigerung nach Art. 32 Abs. 1 lit. b 3. Fall Visakodex ist Folgendes zu erwähnen:

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b 3. Fall Visakodex ist ein Visum dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344; 20.12.2007, 2007/21/0104).

"Begründete Zweifel" an der Wiederausreiseabsicht gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex bedingt, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers, als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen (BVwG 28.04.2015, W185 2008127).

Für die belangte Behörde bestanden Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen. Die Gründe für diese Zweifel legte die Erstbehörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung ausführlich dar und verglich zu diesem Zweck die persönliche Situation des Antragstellers im Jahr 2012 mit jener im Jahr 2015. Dieser Vergleich lässt darauf schließen, dass sich die Behörde detailliert sowohl mit den (derzeitigen) persönlichen Lebensumständen des Antragstellers, als auch mit den allgemeinen Verhältnissen seines Heimatlandes auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat auch nichts unternommen, um die Zweifel der Behörde zu zerstreuen, obwohl ihm dazu ausreichend Gelegenheit geboten wurde. Er legte lediglich eine Inskriptionsbestätigung vor, diese erscheint jedoch als nicht ausreichend, um eine berufliche Verwurzelung nachzuweisen. Weiters hat er zwar Eltern im Herkunftsstaat, ist aber bereits volljährig und hat keine Umstände dargetan, welche auf eine weitere familiäre oder soziale Verfestigung hinweisen. Insgesamt bestehen auch für das erkennende Gericht begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht, weshalb die Erstbehörde richtig entschieden hat und der Bescheid zu bestätigen war.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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