I403 2101222-1•BVwG I403 2101222-1
I403 2101222-1Tribunal administratif fédéral28 déc. 2015
Arbeitslosengeld, Bemessungsgrundlage
I403 2101222-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Senatsvorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Brigitte FALSCHLUNGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Patrick FRIEDRICH als BeisitzerInnen über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag der XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 04.12.2014, GZ. 2226 190790 bzw. die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 27.01.2015 betreffend die Bemessung des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 726,36 monatlich nach nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 21 Abs. 1 erster Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz stattgegeben und festgestellt, dass XXXX ein Arbeitslosenentgeltanspruch von 27,92 € täglich ab dem 18.07.2013 bzw. von 28,32 € täglich ab dem 01.01.2014 gebührt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragte nach der Beendigung von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation am 18.07.2013 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Für die Bemessung des Arbeitslosengeldbezuges wurde die beim Hauptverband gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2010 für die Bemessung des Arbeitslosengeldbezuges herangezogen; es ergab sich eine durchschnittliche monatliche Bemessung für den Anspruch in Höhe von € 699,10. Diese Bemessungsgrundlage wurde mit dem Aufwertungsfaktor 1,039 des entsprechenden Kalenderjahres aufgewertet, sodass sich eine monatliche Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld von €
726,36 und damit eine tägliche Höhe von € 11,70 ergab.
2. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, begehrte in der Folge mehrmals schriftlich (mit Stellungnahmen vom 02.04.2014, vom 18.08.2014 und vom 02.12.2014) eine Überprüfung der Berechnung des Arbeitslosengeldes. Die Beitragsgrundlagen des von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der Beschwerdeführerin von 12.09.2011 bis 17.07.2013 gewährten Übergangsgeldes seien für die Errechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Es wurde eine bescheidmäßige Erledigung begehrt.
3. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz (in der Folge: belangte Behörde) vom 04.12.2014, zugestellt am 10.12.2014, wurde das der Beschwerdeführerin zuerkannte Arbeitslosengeld mit durchschnittlich monatlich € 726,36 bemessen.
3.1. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 12.09.2011 bis 17.07.2013 während des Zeitraumes der beruflichen Rehabilitation Übergangsgeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bekommen habe. Auch wenn sie während dieses Zeitraumes gemäß § 1 Abs. 1 lit. i AlVG arbeitslosenversichert gewesen sei, stelle die auf Grund der Gewährung des Übergangsgeldes festgesetzte Beitragsgrundlage nach ASVG kein Entgelt gemäß § 21 Abs. 1 AlVG dar.
§ 21 Abs. 1 AlVG besage, dass für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, bei Geltendmachung nach dem 30. Juni das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen sei. Unter Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 AlVG seien die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch habe oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhalte. Das Übergangsgeld während der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation falle nicht unter diesen Entgeltsbegriff. Daher könne die Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2012 nicht zur Bemessung des am 18.07.2013 beantragten Arbeitslosengeldes herangezogen werden. Als Bemessungsgrundlage sei daher die Jahresbeitragsgrundlage 2010 herangezogen worden.
4. Mit Schriftsatz vom 02.01.2015, eingelangt beim AMS am 05.01.2015, erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Frage strittig sei, ob das der Beschwerdeführerin gebührende Arbeitslosengeld aus der im Jahr 2010 beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt oder aus der im Jahr 2012 an Hand des Übergangsgeldbezuges gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage bemessen wird. Grundsätzlich seien gemäß § 21 AlVG für die Bemessung des Arbeitslosengeldes die Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt heranzuziehen. Mangels solcher seien andere zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Seien daher im heranzuziehenden Jahr keine Beiträge aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung gespeichert, sondern nur andere zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresgrundlagen, so seien diese für die Ermittlung des Arbeitslosengeldes maßgeblich. Ein Rückgriff auf davor liegende Jahresbeitragsgrundlagen sei nicht zulässig. Ein Außerachtlassen der "anderen zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen" sei nur dann vorgesehen, wenn im heranzuziehenden Jahr auch Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung gespeichert seien. Im gegenständlichen Fall seien im Jahr 2012 während der Zeit des Übergangsgeldbezuges Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet worden. Es seien daher 2012 "andere zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen" vorhanden; Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung würden nicht vorliegen; daher sei das ab 18.07.2013 gebührende Arbeitslosengeld anhand der für das Jahr 2012 gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen zu berechnen.
4.1. Daher werde beantragt, den Bescheid vom 04.12.2014 aufzuheben und der Beschwerdeführerin das ab 18.07.2013 gebührende Arbeitslosengeld anhand der im Jahr 2012 gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen zu bemessen.
5. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 27.01.2015, zugestellt am 30.01.2015, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abgewiesen und der Bescheid vom 04.12.2014 bestätigt. In Ergänzung des Bescheides vom 04.12.2014 und in Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Jahresbeitragsgrundlagen im Sinne des § 21 Abs. 1 erster Satz AlVG - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nur aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt ergeben könnten. Da nicht alle Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert seien und eine unterschiedliche Behandlung, je nachdem, ob Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband oder anderswo gespeichert seien, gesetzlich unzulässig sei, seien subsidiär auch bei anderen Rechtsträgern gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt zu berücksichtigen. Die für die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 beim Hauptverband gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage, welche kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt darstelle, könne nicht zur Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 18.07.2013 herangezogen werden. Daher sei der Bescheid des AMS Bludenz vom 04.12.2014 zu bestätigen gewesen.
6. Am 11.02.2015 wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Arbeiterkammer Vorarlberg, gemäß § 15 VwGVG beantragt, die Beschwerde vom 02.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
7. Am 19.02.2015 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2015, GZ. I403 2101222-1/4E wurde die Beschwerde abgewiesen und die ordentliche Revision zugelassen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass sich unter anderem aus den Materialien klar ergebe, dass in § 21 Abs. 1 AlVG jene Jahresbeitragsgrundlagen erfasst werden sollten, die zwar aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung stammen, aber nicht beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeichert sind. Die ordentliche Revision wurde zugelassen, insbesondere da es an Rechtsprechung zur vorliegenden Frage fehle.
9. Am 12.05.2015 wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Simon Mathis, ordentliche Revision erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2015, Ro 2015/08/0015-3 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2015 aufgehoben und festgestellt, dass, wenn keine Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vorliegen, die aus dem Übergangsgeld im Sinne des § 199 Abs. 1 ASVG stammenden Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen sind.
10. Mit Schreiben vom 20.10.2015 wurde das Arbeitsmarktservice Bludenz um Neuberechnung des der Beschwerdeführerin zustehenden Arbeitslosengeldes auf Basis des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2015 ersucht. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 29.10.2015 wurde darüber informiert, dass sich ein Arbeitslosengeldanspruch ab 18.07.2013 von täglich €
27,92 und ab 01.01.2014 von täglich € 28,32 ergeben würde. Dieses Schreiben des Arbeitsmarktservice Bludenz wurde der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte Vorarlberg, zum Parteiengehör übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt. Es wurde keine Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin bezog vom 01.01.2010 bis 21.07.2010 Entgelt aufgrund eines (am 14.08.2009 eingegangenen) Lehrverhältnisses. Nach dem 21.07.2010 stand die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld am 18.07.2013 in keinem Dienstverhältnis mehr.
1.2. Die Beschwerdeführerin bezog während des Zeitraumes der beruflichen Rehabilitation vom 12.09.2011 bis 17.07.2013 Übergangsgeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
1.3. Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld wurde am 18.07.2013 gestellt. Im Jahr 2012 liegen keine Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vor, daher sind die Jahresbeitragsgrundlagen aus dem Übergangsgeld in Höhe von durchschnittlich monatlich € 1.908,30 heranzuziehen.
1.4. Daraus ergibt sich ein Arbeitslosengeldanspruch ab 18.07.2013 von täglich € 27,92 bzw. ab dem 01.01.2014 von täglich € 28,32.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus unbedenklichen Unterlagen des Verwaltungsakts und waren im gegenständlichen Fall unstrittig.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, insbesondere da höchstgerichtliche Rechtsprechung für den konkreten Anlassfall vorliegt (VwGH, 09.09.2015, Ro 2015/08/0015-3). Es wurde von Seiten der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2.1. Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat. Strittig ist lediglich die Höhe des Anspruchs. So wird in der Beschwerde vom 05.01.2015 klargestellt: "Im gegenständlichen Verfahren ist ausschließlich die Frage strittig, ob das der Beschwerdeführerin gebührende Arbeitslosengeld aus der im Jahr 2010 beim Hauptverband des Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosen versicherungspflichtigem Entgelt oder aus der im Jahr 2012 an Hand des Übergangsgeldbezuges gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage bemessen wird."
3.2.2. Das Ausmaß des Arbeitslosengeldes bestimmt sich grundsätzlich nach den §§ 20 und 21 AlVG. Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes, wenn der Anspruch (wie im Beschwerdefall) nach dem 30. Juni geltend gemacht wird, das Entgelt des letzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
3.2.3. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin während des Zeitraumes, in dem sie Übergangsgeld bezog, gemäß § 1 Abs. 1 lit. i AlVG arbeitslosenversichert war. Unwidersprochen blieb die in Einklang mit der geltenden Rechtsprechung stehende Feststellung des AMS, dass das Übergangsgeld, welches die Beschwerdeführerin auf Grund des Ausbildungsverhältnisses während der beruflichen Maßnahme der Rehabilitation erhalten hat, nicht unter den Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG fällt. Diesbezüglich ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2012, Zl. 2011/10/0070 zu verweisen, wo dieser festhält: "Während der Dauer dieser Ausbildung erhält er [gemeint: der Beschwerdeführer] gemäß § 199 ASVG ein Übergangsgeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Dabei handelt es sich nicht um ein Entgelt für eine Arbeitsleistung des Beschwerdeführers, sondern um eine der Mindestsicherung funktionsgleiche Versicherungsleistung" (vgl. dazu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.05.2011, B 376/11).
3.2.4. Es war zu prüfen, ob das Übergangsgeld im Sinne des § 199 ASVG dennoch als im Rahmen des § 21 Abs. 1 AlVG zu berücksichtigende Jahresbeitragsgrundlage heranzuziehen ist. Gemäß § 199 ASVG hat der Unfallversicherungsträger dem Versehrten für die Dauer einer beruflichen Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und zur Ausbildung für einen neuen Beruf ein Übergangsgeld zu leisten. Dieses gebührt in Höhe von 60% der im ASVG vorgesehenen Bemessungsgrundlage.
3.2.5. Die Beschwerdeführerin bringt im am 05.01.2015 eingebrachten Beschwerdeschriftsatz vor, dass grundsätzlich gemäß § 21 AlVG für die Bemessung des Arbeitslosengeldes die Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt heranzuziehen seien. Mangels solcher seien andere zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Wenn daher im heranzuziehenden Jahr keine Beiträge aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt gespeichert seien, sondern nur andere zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen, so seien diese für die Ermittlung des Arbeitslosengeldes maßgeblich. Ein Rückgriff auf davor liegende Jahresbeitragsgrundlagen sei nicht zulässig. Ein Außer-Acht-Lassen der "anderen zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen" sei nur dann vorgesehen, wenn im heranzuziehenden Jahr auch Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung gespeichert seien. Im vorliegenden Fall seien 2012 während des Übergangsgeldbezuges Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet worden. Es seien daher 2012 "andere für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen" vorhanden. Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung würden im Jahr 2012 nicht vorliegen. Daher sei das ab 18.07.2013 gebührende Arbeitslosengeld anhand der für das Jahr 2012 gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen zu berechnen.
3.2.6. Dem hält das AMS im Bescheid vom 04.12.2014 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2015 entgegen, dass sich die Jahresbeitragsgrundlagen im Sinne des § 21 Abs. 1 erster Satz AlVG nur aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt ergeben könnten.
3.2.7. Dieser Rechtsansicht widerspricht der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.09.2015, Ro 2015/08/0015, demzufolge § 21 Abs. 1 AlVG nicht zu entnehmen sei, dass unter den "anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen" nur solche zu verstehen wären, die aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt stammen. Der Gesetzestext sei insofern eindeutig und werde dies auch durch das Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0079 gestützt. Im Übrigen bringe § 21 Abs. 1 Z. 3 AlVG zum Ausdruck, dass es auf nicht aus arbeitslosenversicherungspflichtigen Entgelt stammende Jahresbeitragsgrundlage ankommen kann, indem er Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld oder Kinderbetreuungsgeld umfassen, einem Günstigkeitsvergleich unterwerfe.
3.2.8. Im vorliegenden Fall sind daher - mangels Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt im Jahr 2012 - die Jahresbeitragsgrundlagen aus dem Übergangsgeld iSd § 199 Abs. 1 ASVG in Höhe von durchschnittlich monatlich € 1.908,30 heranzuziehen.
3.2.9. Daraus ergibt sich ein Arbeitslosengeldanspruch ab 18.07.2013 von täglich € 27,92 bzw. ab dem 01.01.2014 von täglich € 28,32.
3.2.10. Der Beschwerde ist daher dahingehend stattzugeben, dass der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 04.12.2014, GZ. 2226 190790 bzw. die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 27.01.2015 behoben werden und festgelegt wird, dass der Beschwerdeführerin ein Arbeitslosenentgeltanspruch von 27,92 € täglich ab dem 18.07.2013 bzw. von 28,32 € täglich ab dem 01.01.2014 gebührt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlichen Frage durch das Erkenntnis vom 09.09.2015, Ro 2015/08/0015 vorliegt.
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