BVwG G305 2004961-1

G305 2004961-1Tribunal administratif fédéral28 déc. 2015

Regest

Pflichtversicherung, Wiederaufnahme

Texte intégral

BVwG G305 2004961-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2004961.1.01

Spruch

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb. XXXX, XXXX, vom 19.06.2015 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.07.2013, GZ: XXXX, abgeschlossenen Einspruchs- (nunmehr Beschwerde)verfahrens beschlossen:

A)

Der Wiederaufnahmeantrag wird gemäß § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 17.08.2011, OB: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (in der Folge kurz: SVB), gegenüber XXXX (in der Folge: Wiederaufnahmswerber oder kurz: WA) fest, dass dieser im Zeitraum

XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern unterliege.

Begründend führte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Wiederaufnahmswerber mit seiner Gattin, XXXX, an der Lageadresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führe. Auf Grund der im Bescheid näher dargestellten Einheitswerte, sei gegenständlich die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung festgestellt worden. Auf Grund der vom BF in der Folge neu gemeldeten Zupachtung von Dr. XXXX über XXXX ha landwirtschaftlich genutzten Flächen habe der für die Versicherungspflicht maßgebliche Einheitswert neu berechnet werden müssen. Neben seiner selbständigen Tätigkeit als Land(forst)wirt sei er bis XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt gewesen und beziehe er seit dem XXXX Ruhegenuss. Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz habe gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG bewirkt. Diese Subsidiarität sei mit 01.01.2000 weggefallen. Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sei gemäß § 2a Abs. 1 Z 2 BSVG in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung seiner Gattin zuzuweisen gewesen. Für ihn bestehe seit dem 01.01.2000 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bis 31.12.1999 sei lediglich Unfallversicherungspflicht gegeben gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der am 16.09.2011 im Wege seines damaligen Rechtsvertreters bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eingebrachte - fristgerechte - Einspruch des Wiederaufnahmswerbers an den Landeshauptmann von Steiermark.

Darin führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es die SVB übersehen habe, dass er nach seiner Pensionierung am XXXX mit seiner Ehegattin und dem Sohn eine mündliche Bewirtschaftungsvereinbarung abgeschlossen habe, da er auf Grund seines körperlichen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, die Landwirtschaft alleine zu bewirtschaften. Er begehre daher die Feststellung des Nichtbestehens der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflichtversicherung der Bauern im beschwerdegegenständlichen Zeitraum.

3. Mit Bescheid vom 24.07.2013, GZ: XXXX, wies der Landeshauptmann von Steiermark den gegen den oben genannten Bescheid gerichteten Einspruch des Wiederaufnahmswerbers ab und führte begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Verpächterin, XXXX, der SVB mitgeteilt habe, dass sie die Liegenschaft XXXX Premstätten bei Vasoldsberg mit Pachtvertrag vom 12.07.1976 gepachtet und ungefähr zur selben Zeit eine Fläche von ca. XXXX ha an den Wiederaufnahmswerber unterverpachtet habe. Am 24.11.2010 habe der Wiederaufnahmswerber eine von ihm, seiner Gattin und seinem Sohn unterfertigte Bestätigung übermittelt, aus der hervorgehe, dass die gepachtete ca. XXXX ha große Wiese aus gesundheitlichen Gründen seit dem Jahr 2005 unentgeltlich vom Sohn bewirtschaftet würde. Die AMA-Förderungen habe der Wiederaufnahmswerber direkt beantragt und auch bezogen. Anlässlich einer Vorsprache bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 25.01.2011 sei er darüber aufgeklärt worden, dass die Betriebsführung der Pachtfläche durch seinen Sohn nicht anerkannt werden könne, da alle mit den Verpächtern getroffenen Vereinbarungen auf den Wiederaufnahmswerber lauten würden und er auch die Förderungen beziehe.

In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides heißt es im Kern, dass die Zupachtung zum gemeinsam geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Ehegatten dazu geführt habe, dass der Einheitswert im verfahrensrelevanten Zeitraum die für diese Zeiträume geltenden Versicherungsgrenzen in der Kranken- und Pensionsversicherung überstiegen habe.

Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides lautet wörtlich:

"Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich Berufung erhoben werden. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Berufung ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, einzubringen. Sollte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, Berufung erheben, so hat sie ihre Berufung beim Landeshauptmann der Steiermark einzubringen."

Der genannte Bescheid wurde dem BF am 29.07.2013 zu Handen des Rechtsvertreters des Wiederaufnahmswerbers zugestellt.

4. Mit seinem, beim Landeshauptmann von Steiermark am 29.08.2013 eingelangten Schreiben ersuchte der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretene Wiederaufnahmswerber "um Aufschub der u.a. Angelegenheit, bis diese rechtlich geklärt ist."

Inhaltlich führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er mit seiner Frau, seinem Sohn und seiner Tochter eine gesunde und intakte Familie sei und er seine Familie als Sprecher nach außen vertrete. Es sei ausschließlich Sache der Familie, wie sie die Liegenschaft und etwaige Pachtflächen bewirtschafte. Deshalb seien die Aussagen der SVB völlig gegenstandslos und hätten diese keinerlei Bezug zum wahren Sachverhalt. Er und seine Familie würden sich und ihre gesunde Familienstruktur nicht zerstören lassen. Das was er sage, habe für ihn und seine Familie zu gelten und brauche es dafür keine Zeugen von außen. Er werde die bereits bezahlten Raten zurückfordern. Seine seinerzeitige Einwilligung sei hinfällig, da er sich vom zuständigen Referenten dazu habe überreden lassen und er damals überfordert gewesen sei. Als Vertreter der Familie nach außen stehe es ihm zu bzw. frei, im Interesse der Familie einen Antrag bei der AMA zu stellen.

5. In der Folge erging die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.07.2013, GZ: XXXX, die am 03.10.2013, 16:02 Uhr, - verspätet - zur Post gegebene Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die er wörtlich wie folgt einleitete:

"Innerhalb der von Ihnen stillschweigend verlängerten Berufungsfrist, erhebe ich, XXXX, XXXX, nach dem Wegfall meines gesundheitsbedingten Hinderungsgrundes gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.07.2013, GZ: XXXX das Rechtsmittel der Berufung"

Begründend führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid auf Fiktionen beruhe und deshalb ins Leere gehe. Der Wahrheit entspreche, dass er mit seiner Familie schon seit Jahrzehnten in einer gewachsenen, familiären, gesunden Erwerbsgemeinschaft stehe. Diese Gemeinschaft habe sich seit seiner Zwangspensionierung auf Grund seiner schweren körperlichen Behinderungen bewährt und die Weiterführung der Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen ermöglicht. Seit dem Jahr XXXX sei er wegen schwerster Gelenksdeformationen 50 % invalid, weshalb er frühzeitig in Pension gehen musste. Wegen der "Verschlimmerung" seiner Leiden sei er zu 60 % invalid. Deshalb habe die Landwirtschaft nur gemeinsam mit seinem Sohn bewirtschaftet werden können, wobei er die Familie im Zusammenhang mit der Landwirtschaft nach außen vertrete. Somit sei klar, dass jedenfalls seit dem Jahr XXXX bzw. schon davor ein Gesellschaftsvertrag mit seinem Sohn vorliege. Der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. Es bedürfe auch nicht der Schriftform. Vorausgesetzt sei die Absicht der am Gesellschaftsvertrag beteiligten Personen, einen solchen Vertrag zu schließen. Diese Absicht werde dadurch ersichtlich, dass er unmöglich in der Lage gewesen sei, ohne die Mitarbeit und das Zutun seines Sohnes weder die Eigenflächen, noch die zugepachteten Flächen zu bewirtschaften. Diese Absicht sei auch dadurch untermauert, dass sein Sohn gewisse Investitionen in die Landwirtschaft getätigt habe. Durch die Zupachtung der Flächen sei es möglich geworden, die familiäre Bewirtschaftungsgemeinschaft einigermaßen kostenneutral zu gestalten.

Sodann erging der Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder dahin abzuändern, dass der Wiederaufnahmswerber in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2010 der Vollversicherungspflicht nach dem BSVG nicht unterliege.

6. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht zum 01.01.2014 legte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 17.03.2014 die Berufung des Wiederaufnahmswerbers und die Akten des Verwaltungsverfahrens zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2015, Zl. XXXX, wurde die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 24.07.2013, GZ: XXXX, gerichtete Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Wiederaufnahmswerbers gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

8. Gegen diesen, dem Wiederaufnahmswerber am 26.05.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes richtete sich dessen außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

9. Mit Beschluss vom 04.08.2015, Zl. XXXX, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen den genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2015 gerichtete Revision des Wiederaufnahmswerbers zurück und führte im Kern begründend aus, dass mit dieser keine Rechtsfrage aufgeworfen worden sei, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zugekommen wäre.

10. Mit seiner bei der SVB am 25.06.2015 eingebrachten, zum 19.06.2015 datierten Eingabe mit dem Betreff "Antrag auf Wiederaufnahme, dass durch den Bescheid abgeschlossene Verfahren mit der Ordnungsbegriffnummer: XXXX, bzw. mit der Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichtes: XXXX" brachte der Wiederaufnahmswerber zum Ausdruck, die Wiederaufnahme des von der SVB mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.07.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu beabsichtigen.

Begründend führte der Wiederaufnahmswerber im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das Bewertungsgesetz aus dem Dritten Reich stammte und durch den Anschluss übernommen worden sei. Nach Kriegsende seien alle NS-Gesetze von den Alliierten aufgehoben und verboten worden. Die Anwendung des Bewertungsgesetzes stelle eine Wiederbetätigung dar und sei daher strafbar. Deshalb sei die Begründung im Bescheid der SVB vom 17.08.2011, OB: XXXX, mit dem die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 BSVG festgestellt wurde, als Wiederbetätigung zu qualifizieren. Es bestehe die Verpflichtung zur Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Er habe auch nie einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitergesetzes auf eigene Rechnung und Gefahr geführt. Bei seinen "minderwertigen Flächen" könne in keinster Weise von einer "Produktion" gesprochen werden. Wegen der Globalisierung sei es ihm nicht möglich, mit einem mageren und zum Teil steilen Kleinstflächen wettbewerbsfähig zu sein.

Sein Begehren formulierte er wörtlich wie folgt:

"Ich begehre, dass per Bescheid alle die von uns zu Unrecht bezahlten Versicherungsbeiträge mit zusätzlicher Verzinsung von 4% mit sofortiger Fälligkeit in Bar zurück an mich bezahlt werden, so wie die direkt bezahlte Unfallversicherung sofort auf zu heben und ebenfalls an mich zurück zu bezahlen, da der Unfallversicherungsbeitrag ohnehin über die Finanzsteuer eingehoben wird. Wobei das Finanzamt prozentuell 300% automatisch zur Gänze an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern weiter leitet! Nochmals möchte ich darauf hinweise, da Sie jetzt von den NS - Machenschaften in der zweiten Republik in Kenntnis gesetzt wurden, empfehlen wir allen in diesem Fall vertrauten Beamten zur Selbstanzeige, bzw. Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft und zum österreichischen Verfassungsgericht."

11. Mit Schreiben vom 13.10.2015, OB: XXXX, legte die SVB den auf die Wiederaufnahme des vor dem Bundesverwaltungsgericht beendeten Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass gemäß § 69 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über die Wiederaufnahme jene Behörde zuständig sei, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe. Gegenständlich seien die Bescheide in letzter Instanz (= letzte Sachentscheidung) vom Landeshauptmann von Steiermark erlassen worden. In der Folge sei die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergegangen. Gegenständlich sei die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

12. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 23.10.2015 wurde dem BF das genannte Schreiben der SVB zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

13. Mit undatiertem, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2015 eingelangten Schreiben führte der Wiederaufnahmswerber im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass seine Familie seit je her in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Vorher habe diese einen mündlichen Vertrag gehabt und sei später wegen seiner Krankheit auf Anraten der Landwirtschaftskammer ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden.

Erwähnen möchte er, "dass das gesamte Bauernbewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148, dass Fundament des ehemaligen NS-Deutschland hat, was einer klassischen Wiederbetätigung gleichkommt!

Wenn hier die Sozialversicherung der Bauern als Grundlage der Versicherungspflicht das NS-Bewertungsgesetz heranzieht, ist das in keinster Weise menschenrechtlich in Ordnung!" Sodann wiederholte er noch einmal sein in der Eingabe vom 19.06.2015 enthaltenes Vorbringen und beschloss dieses mit dem Appell "Ich hoffe, dass man dem jetzt ernstlich die Aufmerksamkeit widmen wird und von Amtswegen dieser Sache nachgeht und nicht wie es bisher in Ihrem Amte üblich war, einfach weiter zu delegieren. Deshalb hoffe ich diesbezüglich eine klare Antwort zu erhalten."

14. Nachdem sich weder aus dem in der Eingabe des Wiederaufnahmswerbers vom 19.06.2015, noch aus dessen in der Eingabe vom 23.11.2015 enthaltenen Begehren entnehmen ließ, ob er eine Sachentscheidung durch die SVB oder eine Wiederaufnahme des vor dem Bundesverwaltungsgericht (mit Beschluss vom 21.05.2015, Zl. XXXX) abgeschlossenen Verfahrens beabsichtigt und sich dieser überdies keine Anhaltspunkte zur Rechtzeitigkeit eines allfälligen Wiederaufnahmeantrages erkennen ließen, erging gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter gleichzeitiger Belehrung über die in dieser Bestimmung dargestellten Folgen die Aufforderung an den Wiederaufnahmswerber, seine Eingabe zu verbessern.

15. Mit seiner Eingabe vom 11.12.2015 stellte der Wiederaufnahmswerber klar, dass er am Wiederaufnahmeantrag vom 19.06.2015 festhalte und dass er die Wiederaufnahme des zur Zl. XXXX beim Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig erledigten Verfahrens beabsichtige. Aus dem umfangreichen Vorbringen seines Schreibens vom 19.06.2015 sei zu erkennen, dass sich das Wiederaufnahmebegehren auf eine "neu erwiesene Tatsache" stütze. Der Bescheid (richtig: Beschluss) des Bundesverwaltungsgerichtes sei in seinem gesamten Inhalt fiktiv und verletze ihn in seinen "Rechten unter unrichtiger Anwendung der Bestimmungen des AVG, so wie gröblichster Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes der Mannigfaltigkeit des Verfahrens, so wie auch andere Rechtswidrigkeiten die von Amtswegen auf zu greifen wären". Er sei im gesamten Verfahren in seinen Rechten verletzt worden, weil die Bestimmungen des Bauernsozialversicherungsgesetzes auf der Grundlage des NS-Bewertungsgesetzes beruhten und deshalb verfassungswidrig seinen und nicht angewandt werden dürften. Auch seien die Bestimmungen des am 17.03.2006 außer Kraft getretenen Landarbeitergesetzes angewandt worden, was nicht hätte sein dürfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 17.08.2011, OB: XXXX, sprach die SVB gegenüber dem Wiederaufnahmswerber aus, dass dieser im Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2010 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

Den Spruch stützte die SVB auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 3, § 2a Abs. 1, Abs. 1 Z 2, § 2b Abs. 1, § 5 Abs. 2 Z 3, § 6 Abs. 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978.

1.2. Mit Bescheid vom 24.07.2013, GZ: XXXX, wies der Landeshauptmann für Steiermark den gegen diesen Bescheid gerichteten Einspruch des Wiederaufnahmswerbers ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Dieser Bescheid wurde dem BF durch persönliche Ausfolgung am 29.07.2013 zugestellt.

Da ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist - sie endete am 12.07.2013, 24:00 Uhr - nicht eingebracht wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft.

1.3. Erst am 03.10.2013, 16:02 Uhr, sohin lange nachdem die Rechtsmittelfrist verstrichen war, gab der Wiederaufnahmswerber die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 24.07.2013 an den Bundesminister für Soziales, Arbeit und Konsumentenschutz gerichtete Berufung zur Post.

1.4. Nach dem die Zuständigkeit zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel am 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen war, legte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die nunmehr als Beschwerde zu betrachtende Berufung des Wiederaufnahmswerbers und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

1.5. Mit hg. Beschluss vom 21.05.2015, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde des Wiederaufnahmswerbers als verspätet zurückgewiesen.

1.6. Gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes richtete sich die - rechtzeitig - eingebrachte (außerordentliche) Revision des Wiederaufnahmswerbers an den Verwaltungsgerichtshof.

1.7. Mit Beschluss vom 04.08.2015, Zl. XXXX, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes gerichtete (außerordentliche) Revision des Wiederaufnahmswerbers zurück.

1.8. Mit seinem am 25.06.2015 bei der SVB eingebrachten, zum 19.06.2015 datierten Wiederaufnahmeantrag begehrt der Wiederaufnahmswerber die Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2015, Zl. XXXX, rechtskräftig beendeten Verfahrens.

Am 14.10.2015 legte die SVB dem Bundesverwaltungsgericht den Wiederaufnahmeantrag des Wiederaufnahmswerbers vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß Art. 129 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bezeichnetes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 135 B-VG iVm. § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF. BGBl. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 28 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

3.1.2. Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. entscheiden die Verwaltungsgerichte ab dem 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Mit seinem verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag sprach der BF zwar aus, die Wiederaufnahme des vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig erledigten Verfahrens zur Zl. XXXX zu begehren, doch lässt sich seinem umfangreichen Vorbringen in seinen in diesem Zusammenhang ergangenen Eingaben entnehmen, dass er eigentlich die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 24.07.2013, GZ: XXXX wollte.

Bekanntlich hat das Bundesverwaltungsgericht mit der einzigen, im Verfahren zur Zl. XXXX ergangenen Erledigung vom 21.05.2015 die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.07.2013, GZ: XXXX, gerichtete Beschwerde (vormals: Berufung) als verspätet zurückgewiesen, bzw. sohin ausschließlich prozessual entschieden.

Dies berücksichtigend ist seinem Vorbringen vielmehr zu entnehmen, dass er eine Wiederaufnahme des mit Sachentscheidung - rechtskräftig - erledigten Verfahrens erreichen will.

3.2.2. Gemäß § 69 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

Gegenständlich hat der Landeshauptmann für Steiermark mit Bescheid vom 24.07.2013, GZ: XXXX, dem gegen den Bescheid der SVB vom 17.08.2011,

OB: XXXX, gerichteten Einspruch des Wiederaufnahmswerbers keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Hat eine höhere Instanz (hier das Bundesverwaltungsgericht) lediglich eine prozessuale Entscheidung getroffen, so ist sie, wenn das die Sachentscheidung betreffende Verfahren wieder aufgenommen werden soll, nicht die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (VwGH vom 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260; Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 68 zu § 69). Wurde eine in der Sache eingebrachte Berufung (Beschwerde) von der Rechtsmittelbehörde aus formellen Gründen zurückgewiesen, steht die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht der Rechtsmittelbehörde, sondern jener Behörde zu, von der die Sachentscheidung stammt (VwGH vom 02.12.1992, Zl. 92/04/0126). Gegenständlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.08.2015, Zl. XXXX, lediglich eine prozessuale Entscheidung getroffen.

Die letzte Sachentscheidung erging mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.07.2013, GZ: XXXX.

Aus den angeführten Gründen und in Folge des mit 01.01.2014 erfolgten Übergangs der sachlichen Zuständigkeit zur Entscheidung vom Landeshauptmann auf das Bundesverwaltungsgericht mit Wirkung 01.01.2014 ist letzteres nunmehr zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des Wiederaufnahmswerbers sachlich zuständig.

3.2.3. Gemäß § 69 Abs. 2 AVG bzw. 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme gegenständlich binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.

Gegenständlich hat der Wiederaufnahmswerber seinen zum 19.06.2015 datierten Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen darauf gestützt, dass er sich "in den letzten Tagen sowohl historisch, als auch geschichtlich mit der Versicherungsanstalt der Bauern, so wie mit dem zu Grunde liegenden Bewertungsgesetz auseinander gesetzt" habe und zur Erkenntnis gelangt sei, dass das Bewertungsgesetz ein Gesetz aus dem Dritten Reich sei.

In Anbetracht dieses Vorbringens erachtet das Bundesverwaltungsgericht die zweiwöchige "subjektive" - gesetzliche und daher nicht erstreckbare - Frist gewahrt, die erst mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH vom 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080). Dabei kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Partei von der Tatsache (oder einem Beweismittel), die beim Abschluss des Verfahrens vorhanden war, Kenntnis erlangte. Allerdings kommt es nicht darauf an, wann der Bescheid erlassen wurde (VwGH vom 13.01.1993, Zl. 92/12/0046), in dem der Sachverhalt seine allfällige Wertung erfahren hat. Für den Lauf der zweiwöchigen - "subjektiven" - Frist ist es ohne Bedeutung, ob der Wiederaufnahmswerber bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den Wiederaufnahmegrund bereits früher in Erfahrung bringen hätte können (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 60 zu § 69 AVG).

3.2.4. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 AVG bzw. 32 VwGVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, jedoch nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.

Es muss sich sohin um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens bereits vorhanden waren, aber erst später hervorkamen. Im Abgestellt wird auf die sogenannten "nova reperta", deren Verwendung der Partei - ohne deren Verschulden - erst nachträglich möglich wurde (VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2005/09/0140 und vom 04.07.2000, Zl. 2000/05/0105; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 28 zu § 69 AVG).

Eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens setzt weiters voraus, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [Wien 2013] Anm. 9 zu § 32 VwGVG; VwGH vom 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).

Unter der Begrifflichkeit "Tatsachen" versteht die Judikatur Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. insbesondere VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127), aber auch innere Vorgänge (VwGH vom 15.12.1994, Zl. 93/09/0434), soweit sie rational festgestellt werden können, wie zB. Ansichten, Absichten oder Gesinnungen, die der Beobachtung eines anderen zugänglich sind. Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der von der Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war und dem darin ergangenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde. Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 29 zu § 69 und die darin referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Unter einem "Beweismittel" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127). Wie für Tatsachen gilt auch für Beweismittel, dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher - ohne Verschulden der Partei - nicht geltend gemacht werden konnten (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 34 zu § 69 und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Wie schon oben mehrfach ausgeführt, stützt der Wiederaufnahmswerber seinen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.07.2013, GZ: XXXX, rechtskräftig erledigten Verfahrens im Wesentlichen darauf, dass es sich beim Bewertungsgesetz Nr. 148/1955 um ein solches aus der Zeit des Dritten Reiches handle und dieses nicht angewendet hätte werden dürfen.

Dabei übersieht er, dass der Landeshauptmann von Steiermark seine Entscheidung, mit der er den Bescheid der SVB über die Feststellung des Bestehens einer Pflichtversicherung des Wiederaufnahmswerbers in der Kranken- und Pensionsversicherung nach BSVG bestätigte, auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 3, § 2a Abs. 1 Z 2 Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung gestützt hat.

Auf das Bewertungsgesetz Nr. 148/1955 bzw. das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 287/1984, gründen sich erkennbar weder der in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, noch der Bescheid der SVB vom 17.08.2011.

Allerdings darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, dass sich § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG, der wie folgt lautet, durchaus auf das Bewertungsgesetz BGBl. 148/1955 und das Landarbeitsgesetz BGBl. Nr. 287/1984 bezieht:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs.5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;

[...]"

Allerdings darf nicht übersehen werden, dass gesetzliche Bestimmungen weder eine neu hervorgekommene Tatsache, noch ein Beweismittel darstellen; diesem Irrtum scheint der Wiederaufnahmswerber zu unterliegen, wenn er vermeint, dass seiner Behauptung, dass das Bewertungsgesetz Nr. 148/1955 aus der Zeit des Dritten Reiches stamme und dessen Anwendung einen Tatbestand nach dem Verbotsgesetz darstellen würde, Erfolg beschieden sein müsse.

Auch übersieht er den Umstand, dass das Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955 gar nicht aus der Zeit des Dritten Reiches stammt. Vielmehr wurden mit diesem am 30.07.1955 in Kraft getretenen Bundesgesetz das Bewertungsgesetz vom 16.10.1934, RGBl. I S. 1035 und die Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 02.02.1935, RBGl. I S. 81 außer Kraft gesetzt und trat dieses an die Stelle des erwähnten Materiengesetzes aus 1934 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. In § 86 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1955 heißt es, dass die zitierten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vom 16.10.1934 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom 02.02.1935 auf die Bewertungszeitpunkte ab dem 01.01.1956 nicht mehr anzuwenden seien.

Die Behauptung des Wiederaufnahmswerbers, dass es sich beim Bewertungsgesetz BGBl. Nr. 148/1944 um ein NS-Gesetz handle, ist nicht nur unrichtig, sie entbehrt auch jeder Grundlage.

Gemäß § 81 Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955, war die erste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zum 01.01.1956 durchzuführen.

Mit dieser ersten Hauptfeststellung erfolgte mit Wirkung 01.01.1956 die Bewertung land(forst)wirtschaftlichen Vermögens im Bundesgebiet gemäß den Bestimmungen der §§ 28 Bewertungsgesetz, so auch der Liegenschaft im Eigentum des Wiederaufnahmswerbers.

Dieses Faktum wurde mit seinem weitwendigen Vorbringen auch nicht in Zweifel gezogen.

Auch entspricht die in seiner Eingabe vom 19.06.2015 erhobene Behauptung, dass das Landarbeitergesetz (womit offenbar das Landarbeitsgesetz BGBl. Nr. 287/1984 gemeint ist) am 17.03.2006 außer Kraft getreten sei, nicht den Tatsachen. Tatsächlich steht dieses in § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG erwähnte, am 19.07.1984 in Kraft getretene Bundesgesetz nach wie vor in Geltung.

3.2.5. In seinem weitwendigen Vorbringen findet sich auch keine Behauptung dahin bzw. vermochte er nicht darzulegen, dass der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.07.2013, GZ: XXXX, durch Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG bzw. § 69 Abs. 1 AVG herbeigeführt worden wäre.

Da sich auch aus dem Verwaltungsakt keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergaben, war die Frage, ob der vorgenannte Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden wäre, nicht weiter zu prüfen.

3.2.6. Aus den angeführten Gründen erweist sich der Antrag des Wiederaufnahmswerbers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.07.2013 rechtskräftig erledigten Verfahrens als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und hat sie den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch eine detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der erhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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