W200 2112076-1•BVwG W200 2112076-1
W200 2112076-1Tribunal administratif fédéral22 déc. 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2112076-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.06.2015, PassNr. 0688901, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,
§ 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 05.02.2015 langte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Die Beschwerdeführerin legte neben einem ZMR-Auszug folgende ärztliche Unterlagen vor:
Die belangte Behörde holte ein ärztliches Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie ein. Im Gutachten vom 23.04.2015 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt und es wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation C6/C7 Wahl dieser Position, da chronisch rezidivierende Beschwerden und regelmäßige Behandlungen erforderlich. Unterer Rahmensatz, da kein radikuläres sensomotorisches Defizit feststellbar.
30 vH
02
Chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgie Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da niedrigdosierte antiphlogistische Medikation ausreichend.
10 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 von Hundert bemessen. Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, da eine Leidensüberschneidung bestehe. Im Bereich beider Kniegelenke würden keine Funktionseinschränkungen vorliegen, daher sei keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden möglich. Klinisch liege kein Hinweis für ein Carpaltunnelsyndrom vor, daher sei keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden erfolgt. Es würden keine aktuellen Befunde über eine pathologische Nervenleitgeschwindigkeit vorliegen. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Im Rahmen des Parteiengehörs langte keine Stellungnahme ein. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.06.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 30 v.H. ergeben habe. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bisher lediglich ihre gesundheitlichen Einschränkungen in der HWS (C6/C7) berücksichtigt worden wären. Sie habe jedoch auch massive Beschwerden in der Lendenwirbelsäule. Seit ihrem ersten Bandscheibenvorfall an der LWS (L4/L5, L5/S1) im Jahr 2003 habe die Beschwerdeführerin im LWS-Bereich immer wieder schubartig auftretende heftige Beschwerden und Schmerzen gehabt. Es wurden die der Beschwerdeführerin zuletzt verordneten Medikamente und Therapien angeführt und darauf hingewiesen, dass im September 2015 eine CT-Infiltration vorgesehen sei. Es würden Nervenschmerzen ausstrahlen in beide Beine und/oder im mittleren Beckenbereich bestehen, wodurch auch ihre Beweglichkeit stark eingeschränkt sei. Durch ihre Hypermobilisation komme es außerdem immer wieder dazu, dass sie sich den Ischiasnerv einklemme oder das Illiosackralgelenk blockiert sei. Sie leide dann wochenlang unter starken Schmerzen und benötige starke Schmerzmittel. Nebenwirkungen der Schmerzmitteleinnahme über mehrere Wochen seien Gastritis und Darmbeschwerden. Auch komme es in diesen Phasen vor, dass sie vermehrt Probleme mit der Blase habe und den Harn nicht gut zurückhalten könne. Von ärztlicher Seite sei ihr gesagt worden, dass für die Blasenschwäche entweder die Bandscheibenproblematik und/oder die diagnostizierte Hydrosyringmyelie im Bereich Th4-Th6 verantwortlich sei. Auch ihre Kniebeschwerden seien in der GdB-Einschätzung nicht berücksichtigt worden. Sie habe bereits mehrere Knieoperationen über sich ergehen lassen. Der aktuelle MRT Befund vom 20.05.2015 zeige auch eine hochgradige Abnützung im rechten Kniegelenk. Aufgrund der Kniebeschwerden bestünden schmerzhafte Bewegungseinschränkungen. An manchen Tagen habe sie bereits beim normalen Gehen starke Schmerzen im rechten Knie und das Gehen sei dann nur erschwert möglich. Aufgrund ihrer Kreuz- und Kniebeschwerden könne sie ihre Tätigkeit als Shiatsu-Therapeutin nicht mehr ausüben. Seit rund drei Monaten bestünden massive Beschwerden im rechten Hüftbereich, die nach mehreren Untersuchungen nicht eindeutig diagnostisch abzuklären gewesen seien. Aus diesem Grund werde am 28.07.2015 eine Hüftarthroskopie im Evangelischen Krankenhaus durchgeführt. Ihre Beschwerden - vor allem in den Gelenken und im Kreuz - würden mehrmals im Jahr schubweise auftreten und sie benötige dann starke Schmerzmedikation sowie Schonung und Wärme. Die Einnahme der starken Schmerzmedikation könne über mehrere Wochen bis Monate erfolgen. Es sei nicht vorhersehbar, wann es zu einem neuerlichen Schub komme. Bei einem Schub komme es verstärkt zu Schmerzen (Nerven- und Muskelschmerzen) in allen größeren Gelenken und auch in beiden Ellenbogengelenken. Die Schmerzen seien dann so stark, dass ihr zB das Halten einer Tasse schwer falle bzw. das Öffnen des Drehverschlusses einer Flasche nicht möglich sei. Diese Schübe würden oft 8 bis 12 Wochen dauern, manchmal auch länger und würden ohne ersichtlichen Grund bzw. wenn ihr Nervensystem sehr unter Stress sei, auftreten. Daher sei es nicht vorhersehbar, wann es zu einem neuerlichen Schub komme. Eine Besserung sei nicht absehbar, vielmehr sei mit einer zunehmenden Verschlechterung zu rechnen. Aufgrund dieser Beschwerden gehe es der Beschwerdeführerin in diesen Zeiten psychisch und physisch sehr schlecht und ihrer Arbeit könne sie in diesen Schüben manchmal gar nicht mehr nachgehen. All dies wirke sich negativ auf ihren psychischen Gesundheitszustand aus. In den letzten Monaten komme es vermehrt zu "Gedanken-Kreisen" und Schlafstörungen. Sie ersuche um nochmalige Überprüfung ihres festgestellten Gesamtgrades der Behinderung.
Zusammen mit der Beschwerde wurden folgende Dokumente übermittelt:
Das Bundesverwaltungsgericht holte eine ärztliche Stellungnahme (betitelt mit Ergänzungsgutachten) einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 20.10.2015 ein. Es wurde festgestellt, dass sämtliche vorgelegten Befunde sowie die Einwendungen der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse bringen würden. Das Gutachten gestaltet sich wie folgt:
"(...)
SACHVERHALT:
Die BF erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Im Beschwerdevorbringen vom 17.7.2015, Abl., 71-73 wird eingewendet, dass sie nicht nur an Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, sondern auch Lendenwirbelsäule leide, verwiesen wird auf einen MR-Befund vom 15.1.2015. Geplant sei eine CT-gezielte Infiltration im September 2015. Sie benötige starke Schmerzmittel. Sie habe eine Blasenschwäche.
Sie habe auch Schmerzen in beiden Kniegelenken, vor allem rechts.
Seit 3 Monaten habe sie Beschwerden im rechten Hüftbereich. Für 28.07.2015 sei eine Hüft -Arthroskopie geplant.
Die Fibromyalgie trete schubweise auf, multimodale Therapie sei erforderlich.
Folgende Befunde werden vorgelegt:
Abl. 63 = Abl. 36, Befund Dr. med. XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie vom 3.12.2014
Abl. 64, MRT der BWS und LWS vom 7.12.2010
Abl. 65 = Abl. 37, MRT der LWS vom 15.1.2015
Abl. 66-67, MRT des rechten Kniegelenks vom 20.5.2015
Ambulanzbericht Neurochirurgie Krankenhausanstalt Rudolfstiftung vom 6.7.2015 (kleiner Discusprolaps L5/S1 rechts, mediane Discusprotrusion L4/L5, Operation nicht indiziert)
Abl. 69, Röntgen LWS mit Funktionsaufnahmen vom 7.7.2015 (mäßige degenerative Veränderungen ohne Nachweis eines Wirbelgleitens)
Abl. 70, Arztbrief Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie vom 7.7.2015
Stellungnahme zu vorgelegten Befunden und Einwendungen:
In Abl. 64, MRT der BWS und LWS vom 7.12.2010 wird eine Hydro/Syringomyelie TH 4 bis TH 6 diagnostiziert, keine Befunddynamik zuvor Untersuchung. Discusprotrusionen L3 bis S1, kein Prolaps, keine Spinalnervkompression. Im aktuelleren MRT der LWS vom 15.1.2015 wird ein rechts mediolateraler Prolaps L5/S1 mit Wurzelreizung beschrieben, weiters Protrusionen. In Abl. 68, Befund neurochirurgische Ambulanz vom 6. Juli 2015, wird eine konservative Therapie empfohlen, eine Operation nicht indiziert. In den Funktionsaufnahmen vom 7. Juli 2015, 69, konnten zwar mäßige degenerative Veränderung, jedoch kein Wirbelgleiten festgestellt werden. Im Befund Dr. med. XXXX vom 7.7.2015 wird bei Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, der rechten Hüfte und beider Kniegelenke eine konservative Therapie vorgeschlagen.
Im MRT des rechten Kniegelenks vom 20. Mai 2015 werden Knorpelschäden beschrieben, zum Teil Grad 3-4.
Als Grundlage für die Beurteilung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen heranzuziehen.
Dabei konnten am 22.04.2015 im Rahmen einer eingehenden orthopädischen Untersuchung einschließlich Funktionstests im Bereich der Wirbelsäule keine höhergradigen Funktionseinschränkungen und keine wesentlichen Verspannungen, kein sensomotorisches Defizit und gute Beweglichkeit in allen Ebenen festgestellt werden. Das vorgeführte Gangbild war hinkfrei und unauffällig.
Im Bereich der Hüft-und Kniegelenke konnten keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden, daher keine Einschätzung als behinderungsrelevantes Leiden.
Die vorgelegten Befunde sind nicht geeignet, eine Änderung der getroffenen Beurteilung und Einschätzung herbeizuführen. Neue Erkenntnisse können nicht gewonnen werden.
Das Wirbelsäulenleiden wurde in korrekter Höhe eingestuft, eine höhere Einstufung ist nicht indiziert, da bei guter Beweglichkeit kein radikuläres Defizit vorliegt. Die vorgelegten Befunde der bildgebenden Diagnostik fließen in die Beurteilung ein, stellen jedoch Hintergrundinformationen dar.
In Leiden 1 sind die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule inkludiert. Funktionseinschränkungen im Bereich der Kniegelenke und Hüftgelenke konnten nicht festgestellt werden, daher keine Einstufung nach der EVO möglich.
Das chronische Schmerzsyndrom wechselnder Intensität mit entsprechendem Behandlungsbedarf wurde in Leiden 2 in korrekter Höhe eingestuft. Eine höhere Einstufung wird nicht vorgeschlagen, da der orthopädische Status in allen Bereichen gute Beweglichkeit aufweist und bei guter Bemuskelung kein Hinweis für längere Immobilisation vorliegt.
Ein fachärztlicher urologischer Befund über eine Blasenschwäche liegt nicht vor, daher keine Berücksichtigung und Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden möglich.
Sämtliche vorgelegten Befunde sowie die Einwendungen der BF bringen keine neuen Erkenntnisse und führen somit zu keinem Abweichen der Beurteilung vom bisherigen Ergebnis Abl. 49-55."
Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zur ärztlichen Stellungnahme vom 20.10.2015 langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.06.2015 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 % die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren hatte ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert beträgt.
Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.04.2015, welches - ebenso wie die vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Einwendungen und neuen Befunde eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 20.10.2015 - einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % bei der Beschwerdeführerin feststellt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte im Detail eine ärztliche Stellungnahme (betitelt mit Ergänzungsgutachten) einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 20.10.2015 ein. Es wurde festgestellt, dass sämtliche vorgelegten Befunde sowie die Einwendungen der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse im Vergleich zum ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.04.2015 bringen würden. Im Gutachten wurde festgestellt, dass eine Veränderung zum Vergleichsgutachten nicht objektivierbar sei. Die Sachverständige kam zum gleichlautenden Ergebnis wie im Verfahren erster Instanz - konkret die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert. Im Detail enthält das Gutachten insbesondere auch folgende Passage:
"In Leiden 1 sind die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule inkludiert. Funktionseinschränkungen im Bereich der Kniegelenke und Hüftgelenke konnten nicht festgestellt werden, daher keine Einstufung nach der EVO möglich.
Das chronische Schmerzsyndrom wechselnder Intensität mit entsprechendem Behandlungsbedarf wurde in Leiden 2 in korrekter Höhe eingestuft. Eine höhere Einstufung wird nicht vorgeschlagen, da der orthopädische Status in allen Bereichen gute Beweglichkeit aufweist und bei guter Bemuskelung kein Hinweis für längere Immobilisation vorliegt.
Ein fachärztlicher urologischer Befund über eine Blasenschwäche liegt nicht vor, daher keine Berücksichtigung und Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden möglich.
Sämtliche vorgelegten Befunde sowie die Einwendungen der BF bringen keine neuen Erkenntnisse und führen somit zu keinem Abweichen der Beurteilung vom bisherigen Ergebnis Abl. 49-55."
Die in der vorzitierten ärztlichen Stellungnahme getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert.
Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.04.2015 und die vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Einwendungen und neuen Befunde eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 20.10.2015 sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich sowohl auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten als auch auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 20.10.2015. Im Gutachten und in der ärztlichen Stellungnahme wurde übereinstimmend ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt.
Das eingeholte vorzitierte Sachverständigengutachten sowie die eingeholte vorzitierte ärztliche Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
Es wurde wie im erstinstanzlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von 30 vH objektiviert und es haben sich keine Feststellungen ergeben, wonach von dieser Einschätzung abzuweichen ist. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Sozialministeriumservice ein Sachverständigengutachten und vom Bundesverwaltungsgericht eine ärztliche Stellungnahme eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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