BVwG W176 2000807-1

W176 2000807-1Tribunal administratif fédéral22 déc. 2015

Regest

Denkmalbegriff, Denkmaleigenschaft, Unterschutzstellung (hier:<br/>Kapelle, Flure, Christusstatue)

Texte intégral

BVwG W176 2000807-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2000807.1.00

Spruch

W176 2000807-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der Gesellschaft XXXX, vertreten durch Dr. Christian KUHN RA GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 03.08.2012, Zl. 55.076/5/2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Unterschutzstellung der ehemaligen Kapelle (jetzt Turnsaal), der Flure sowie der Christusstatue (Herz Jesu-Figur) richtet, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), stattgegeben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 27.02.2012 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, die Schule XXXX mit Portal und Ausstattungselementen, XXXX, Ger.- und pol. Bez. XXXX Oberösterreich, Gst.Nrn. XXXX, jeweils XXXX, wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1 und 3 DMSG wegen öffentlichen Interesses an ihrer Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen. Diesem Schreiben war ein Amtssachverständigengutachten von XXXXangeschlossen, das im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:

Zur Geschichte des Gebäudes wird zusammengefasst ausgeführt, dass das heutige Schulgebäude zwischen 1901 und 1908 errichtet worden sei. ln der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts seien in den einzelnen Flügeln des Gebäudes eine Volksschule, eine Hauslehranstalt, ein Schülerheim und eine Privatlehrerbildungsanstalt untergebracht gewesen. Zur Versorgung der Schüler sei auch eine Landwirtschaft sowie Werkstätten und eine Küche eingerichtet worden. 1938 sei die Schule enteignet und im Gebäude die öffentliche Volks- und Hauptschule einquartiert worden. Während des Zweiten Weltkrieges sei ein Reservelazarett untergebracht worden. Nach 1945 sei das gegenständliche Objekt als Volksschule, als Hauptschule und als Schülerheim geführt worden; heute sei eine Hauptschule eingerichtet. Die ehemalige Kapelle im zweiten Obergeschoss des Nordtraktes sei 1986 in einen Turnsaal umgewandelt, im Erdgeschoss des Westtraktes sei eine Hauskapelle eingerichtet worden. Im Laufe des 20. Jahrhunderts seien mehrfach nutzungsbedingte Veränderungen erfolgtet.

Weiters werden Ausführungen zum Äußeren des Gebäudes gemacht, wo sich u.a. auch die Figur einer Schutzmantelmadonna befinde.

Bezüglich des Inneren des Gebäudes wird zunächst die gewölbte Durchfahrt, wo Gemälde mit den Darstellungen "Hl. Josef mit den Jesusknaben" und "Christus mit den Kindern" angebracht seien und an die "hofseitig flach gedeckte Querflure [anschließen]" würden, sowie die Stiegenhäusern beschrieben, um dann Folgendes auszuführen:

"Im zweiten Obergeschoss des Nordtraktes befindet sich im Bereich des Mittelrisalites der ehemals als Kapelle genutzte Turnsaal. Die Kapelle war einst reich mit historistischen Wandmalereien ausgestattet. Möglicherweise sind Reste der Ausmalung unter der Putzschicht erhalten."

Zum historischen Inventar des Gebäudes gehörten weiters die Glocke vom Dachreiter des Nordtraktes, zwei barocke Ölgemälde ("Kreuzigung" und "Hl. Calasanz") sowie "eine Christus-Statue (diese stammt vom ehemaligen Fronleichnamsaltar des Marianums)".

Zur historischen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Bedeutung des Objektes wird Folgendes ausgeführt:

In der schon zu Beginn des 13. Jahrhunderts mit dem Stadtrecht versehenen Stadt XXXX seien bereits im 15. Jahrhundert erste pädagogische Einrichtungen nachweisbar. Geprägt von Reformation und Humanismus sei schulische Bildung stets ein wichtiger gesellschaftlicher und sozialer Aspekt in der Stadt gewesen, sodass schon bald mehrere Schulen mit unterschiedlichen Ausbildungsmöglichkeiten entstanden seien. Bis heute habe sich diese Vielfalt bewahrt, sodass die gegenständliche Stadt als Schulstadt bezeichnet werden könne. Aus gesellschafts- und sozialgeschichtlicher Sicht nehme XXXX als Schulbau daher eine wesentliche Bedeutung für die Stadt ein. In der heute mit zahlreichen Schulen diverser Typen ausgestatteten Stadt nehme das zu Beginn des 20. Jahrhunderts errichtete Schulgebäude eine besondere Stellung ein. Das Gebäude stelle ein sehr aussagekräftiges Zeugnis eines noch in Zeiten der Monarchie gegründeten Schulgebäudes, das als Schul- und Wirtschaftsbetrieb angelegt und errichtet worden sei, dar. Im Gebäudekomplex des XXXX seien neben den Schulklassen und Schlafräumen auch Werkstätten und eine Küche untergebracht gewesen, außerdem sei ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt worden. Durch die Verbindung von Schul- und Wirtschaftsbetrieb habe die Schule bereits bei seiner Errichtung als wegweisend für das Schulwesen im XXXX und darüber hinaus gegolten. Das Gebäude als mächtiger späthistoristischer Monumentalbau - der vordere Haupttrakt in Formen der Neorenaissance - sei in seiner äußeren Erscheinung authentisch erhalten geblieben und auch die innere Raumstruktur sei, trotz nutzungsbedingter Umgestaltungen, im Wesentlichen unverändert. Die Schule gehöre zu den wenigen historistischen Monumentalbauten der gegenständlichen Stadt, die nur außerhalb der dichten Verbauung der mittelalterlichen Altstadt Platz habe finden können. Somit komme dem Bau auch stadtbaugeschichtliche Bedeutung zu. Von großem regionalem und historischem Interesse sei die weitere Nutzungsgeschichte des Gebäudes, in dem während des Zweiten Weltkrieges ein NS-Schülerheim und später ein Reservelazarett untergebracht gewesen seien. So komme der Schule XXXX eine hohe Stadt- und kulturgeschichtliche Bedeutung zu.

Unter "Literatur und Quellen" wird ua. "Heimathaus XXXX-Sammlung, XXXX und Schulchronik des XXXX(1900 - 1919)" angeführt.

2. In ihrer Stellungnahme vom 12.03.2012 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die geplante Unterschutzstellung. Die Änderungen im Inneren des Objektes rechtfertigten allenfalls die Unterschutzstellung der Außenfassade.

3. Dazu führte das Bundesdenkmalamt mit Schreiben vom 08.06.2012 im Wesentlichen aus, ein Lokalaugenschein habe ergeben, dass die Erschließungsbereiche weitgehend authentisch erhalten geblieben seien. Die Flure seien zum Teil mit originalen Fliesenböden belegt. Der heutige Turnsaal gehe in seiner Grundkonzeption auf die alte Kapelle mit Chor und seitlichen Sakristeien zurück. Die einstige reiche Wandgestaltung und -malerei, wie sie auf historischen Aufnahmen zu sehen sei, könnte noch in tieferen Malschichten vorhanden sein.

4. Dazu teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.06.2012 mit, dass die ehemalige Kapelle zu einem Turnsaal umgebaut worden sei und die Flure insbesondere durch die Fenster derart verändert worden seien, dass eine Unterschutzstellung nicht gerechtfertigt sei.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung "der Schule XXXX hinsichtlich

• der äußeren Erscheinung samt Dachzone mit Portal;

• der in der Begründung genannten [durch Fettdruck hervorgehobenen] diversen Ausstattungselemente [Figur einer Schutzmantelmadonna, Gemälde mit den Darstellungen "Hl. Josef mit dem Jesusknaben" und Christus mit den Kindern", Glocke vom Dachreiter des Nordtraktes, zwei barocke Ölgemälde "Kreuzigung" und "Hl. Calasanz" sowie Christus-Statue);

• der Erschließungsbereiche im Inneren (gewölbte Durchfahrt, Flure, Stiegenhäuser);

• der ehemaligen Kapelle (jetzt Turnsaal)"

gemäß §§ 1 und 3 DMSG iS einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Der Bescheid stützt sich zunächst auf das unter Punkt 1. wiedergegebene Amtssachverständigengutachten.

Zur ehemaligen Kapelle wird überdies festgehalten, dass sie einen wesentlichen und unverzichtbaren baulichen Bestandteil innerhalb der Grundstruktur des Gebäudes darstelle und in ihrer Konzeption noch heute der bauzeitlichen Struktur entspreche. Besonders hervorzuheben sei die Gestaltung des Raumes mit großen putzfaschengerahmten Segmentbogenfenstern, das umlaufende reich profilierte Gesims mit anschließender breiter Hohlkehle sowie der ehemals den Chor der Kapelle abgrenzende Triumphbogen mit Putzfaschenrahmung. Bei der Umgestaltung zum Turnsaal seien diese Ausstattungselemente beibehalten worden.

Gleiches gelte auch für die Flure, die in ihrer Grundkonzeption auf die Erbauungszeit zurückgehen und mit Steinstiegen, Eisengeländern und Fliesenböden Ausstattungselemente aus dieser Zeit aufwiesen. Die Erneuerung von Fenstern stelle keine Minderung des Denkmalcharakters dar.

Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung wurde wie folgt begründet:

Das heutige Schulgebäude sei Anfang des 20. Jahrhunderts in mehreren Bauetappen von den XXXX errichtet worden. Bis auf eine kurze kriegsbedingte Unterbrechung habe der Gebäudekomplex als Ausbildungsstätte gedient und in diesem Zusammenhang mehrfache nutzungsbedingte Adaptionen erfahren. In XXXX seien schulische Einrichtungen schon zu Beginn des 13. Jahrhunderts nachweisbar, der gegenständliche Schulkomplex greife diese lange Tradition auf und trage damit zur Vielfalt an Ausbildungsmöglichkeiten bei. Darin liege ein besonderer gesellschafts- und sozialgeschichtlicher Faktor. Außerdem liege hier ein eindrucksvolles Dokument einer in Zeiten der untergehenden Monarchie gegründeten monumentalen Anlage vor, die neben dem Schulbetrieb auch Werkstätten, eine Küche und eine Landwirtschaft unterhalten habe. Dieser Umstand gelte als wegweisend für das Schulwesen in dieser Region. Städtegeschichtlich bedeutsam sei die Tatsache, dass dieser Gebäudekomplex auf Grund seiner Ausdehnung nur außerhalb der mittelalterlichen Altstadt Platz finden habe können. Der späthistoristische Bau sei in seiner Außenerscheinung original überliefert, selbst im Inneren könne die Raumstruktur trotz nutzungsbedingter Umbauten nachvollzogen werden. Zahlreiche Ausstattungselemente erhöhten den kultur- geschichtlichen Wert der Anlage.

6. Mit Schriftsatz vom 17.08.2012 erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Mit der Unterschutzstellung der äußeren Erscheinung des Gebäudes samt Dachzone mit Portal und Ausstattungselementen dieser äußeren Erscheinung (Schutzmantelmadonna, Gemälde "Heiliger Josef mit dem Jesusknaben" und "Christus mit den Kindern" sowie Glocke vom Dachreiter des Nordtraktes) sowie der gewölbten Durchfahrt und der Stiegenhäuser sei sie einverstanden. Die Berufung richte sich gegen die Unterschutzstellung der Flure, des jetzigen Turnsaals sowie gegen den unkonkreten Spruch, weil darin nicht klargestellt worden sei, welche Ausstattungselemente unter Schutz gestellt worden seien.

Was die Flure angehe, sei der Umstand, dass sie "zum Teil" mit originalen Fliesenböden belegt seien, keine ausreichende Grundlage für ein öffentliches Erhaltungsinteresse. Insoweit die ehemalige Kapelle nach der Begründung des angefochtenen Bescheides einen unverzichtbaren baulichen Bestandteil innerhalb der Grundstruktur des Gebäudes darstelle, sei die Beibehaltung der Außenwirkung der Kapelle ohnedies durch die Unterschutzstellung der äußeren Erscheinung geschützt. Aus dem unklaren Spruch des Bescheides gehe nicht hervor, ob auch zwei barocke Ölgemälde sowie eine Christusstatue unter Schutz gestellt würden, wobei die Feststellungen im angefochtenen Bescheid für eine Unterschutzstellung dieser Einrichtungsgegenstände nicht ausreichen würden.

7. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Mit Schreiben vom 26.05.2015 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht XXXX, ein Gutachten zu folgenden Fragestellungen zu erstatten:

• Kommt (auch) den Teilen des Objektes, deren Unterschutzstellung von der Beschwerdeführerin bekämpft wird (Flure, Turnsaal, Ölgemälde "Kreuzigung" und "Heiliger Calasanz" sowie Christusstatue) geschichtliche, künstlerische und/oder sonstige kulturelle Bedeutung zu bzw. welche Auswirkungen hätte eine Herausnahme dieser Teile aus der Unterschutzstellung für die genannte Bedeutung des Objektes (wobei auszuführen ist, ob die Bedeutung im geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bereich bzw. in mehreren oder allen genannten Bereichen gelegen ist)?

• Welche Auswirkungen hätte eine Herausnahme der zuvor genannten Teile aus der Unterschutzstellung mit Blick auf die Stellung des Objektes hinsichtlich Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes?

9. In ihrem Gutachten vom 20.07.2015 stellt die Amtssachverständige zunächst den von ihr aufgenommenen Befund dergestalt dar, dass sie nach Ausführungen zur Geschichte des Objektes die Gänge, den Turnsaal und die Ölgemälde sowie die Christusstatue/Herz Jesu-Figur beschreibt. Dabei wird zu den Gängen u.a. festgehalten, dass deren Fußböden aus der Zeit vor der Mitte des 20. Jahrhunderts stammten und lediglich die dunklen Einfassungen entlang der Wände möglicherweise älter seien. Zur Christusstatue/Herz Jesu-Figur wird ausgeführt, dass sich eine Figur desselben Typus in der Pfarrkirche von St. Valentin befinde.

Sodann werden im Rahmen des eigentlichen Gutachtens aus dem Befund folgende Schlüsse gezogen:

Die Gänge des Gebäudes seien in konventioneller Art hofseitig entlang der Gebäudetrakte angeordnet, vergleichbar etwa der Ganganordnung von Verwaltungsgebäuden, Klöstern, Kasernen und Schulen. Dieses Organisationsprinzip sei im 19. und frühen 20. Jahrhundert weit verbreitet gewesen und habe keinerlei innovativen Charakter. Die Gänge seien funktionell gestaltet, die Türen und Fenster einfach eingeschnitten, Türblätter und Fenster seien in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts erneuert worden, auch der Fußbodenbelag entspreche in seiner Wahl dem Prinzip der Zweckmäßigkeit. Die Gänge unterschieden sich keineswegs von den Korridoren der oben genannten Bautypen vergleichbaren und älteren Baualters und seien in zahlreichen Exemplaren in ganz Österreich vertreten. Den Gängen des Gebäudes komme daher keine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zu.

Der Turnsaal, die ehemalige Kapelle, enthalte nur mehr in der Raumform (beiderseits Rundbogenfenster, Triumphbogen, Rechteckapsis; die Empore sei entfernt worden) Verweise auf die einstige sakrale Funktion. Die Raumform sei schlicht und für Kapellen der Zeit um 1900 keineswegs künstlerisch oder typologisch innovativ. Wandmalereien, wie sie für die Zeit zwischen 1909 bzw. 1917 und 1968 durch die beigelegten Fotos belegt seien, könnten an keiner Stelle des Raumes nachgewiesen werden. Untersuchungen an den Wänden hätten nach Angaben der Anwesenden an dem Augenschein nicht stattgefunden. Den historischen Fotos zu Folge handle es sich um Ornamentmalerei, die in ihrem Charakter zur Entstehungszeit nicht innovativ, sondern eher retrospektiv in Art des ausgehenden 19. Jahrhunderts gestaltet und die 1934 durch figurale Darstellungen ergänzt worden seien. Die malerische Ausstattung sei also nicht einheitlich, und sie sei bereits 1968 verloren gegangen. Falls die Malereien unter den Ausmalungen noch erhalten seien, komme ihnen keine Denkmalbedeutung zu.

Die Christusstatue/Herz-Jesu-Figur sei ein industrielles Produkt der Zeit um 1900, das in dieser und ähnlicher Typologie in zahlreichen Varianten in ganz Österreich vertreten sei. Es komme ihr daher keine Denkmalbedeutung zu.

Dem Ölgemälde "Hl. Josef von Calasanz" komme geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung zu. Mit der Datierung vor 1763 und mit der Aufhängung in der Piaristenschule entstehe durch das Bild eine Kontinuität von der Piaristen- zur XXXXschule, die beide zur Bedeutung des Schulstandorts XXXX beigetragen hätten. Die künstlerische Bedeutung des Bildes bestehe in der raschen Rezeption der Ikonografie des erst 1752 selig gesprochenen Heiligen; es gehöre daher zu seinen frühen Darstellungen in Österreich. Die kulturelle Bedeutung des Bildes bestehe im Bezug seiner Ikonografie zur Lehrtätigkeit beider Orden in XXXX: Sowohl die Piaristen als auch dieXXXX seien Schulorden, die sich der katholischen Bildung der Jugend widmen. Auch dem Ölgemälde "Christus am Kreuz mit hl. Maria Magdalena" komme geschichtliche und künstlerische Bedeutung zu. Die geschichtliche Bedeutung basiere auf der wahrscheinlichen Zugehörigkeit zur historischen Schule der Piaristen in XXXX und damit einer entsprechenden historischen Kontinuität von Piaristen zu XXXX. Die künstlerische Bedeutung bestehe in der künstlerischen Qualität des Bildes, dessen Gestaltung dem Umkreis des Kremser Schmidt nahe stehe. Martin Johann Schmidt sei einer der bedeutendsten österreichischen Maler des Spätbarock gewesen und habe mehrfach für den Piaristenorden gearbeitet. Beide Bilder hätten Bedeutung als Beispiele spätbarocker Malerei am Standort XXXX.

10. Mit Schriftsatz vom 31.07.2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie dem Gutachten zustimme.

11. Das Bundesdenkmalamt gab mit - von dessen Verwaltungsdirektor unterfertigtem - Schriftsatz vom 11.09.2015 eine "sachverständige Äußerung" ab, die im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:

Das von XXXX erstattete Gutachten sei unzulänglich, da die Gänge, die ehemalige Kapelle sowie die Christusfigur völlig isoliert vom Gesamtkontext des Gebäudes sowie lediglich nach dem Kriterium der Innovation bzw. deren Bedeutung im gesamtösterreichischen Kontext betrachtet worden seien. Es setze sich weder mit der Frage der regionalen Bedeutung noch dem regionalen Vergleich mit anderen historistischen Monumentalbauten in der gegenständlichen Stadt auseinander. Durch die separate Betrachtung aller Gebäudeteile werde auch der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass die Kombination aus Schulbau und zentralem Kapellenraum eine österreichweite Seltenheit darstelle, dessen Verlust die Vielfalt des österreichischen Denkmalbestandes beeinträchtigen würde. Weiters gehe das Gutachten nicht auf die Frage der Bedeutung der Christusstatue als Teil eines ehemaligen Fronleichnamsaltares ein.

Der ehemaligen Kapelle und den Gängen komme ein geschichtlicher Dokumentationswert im regionalen Zusammenhang zu. Gerade für die Zeit um 1900 könnten nicht nur künstlerisch oder typologisch "innovative" Tendenzen im Bauen ausgemacht werden, sondern auch bewusst retrospektive. Sowohl sakrale Räume um 1900 als auch Gangsysteme in öffentlichen Bauten richteten sich nach dem täglichen Ablauf der Benutzer. Innovationen seien in diesem Bereich nicht notwendig gewesen, habe man doch auf Bewährtes zurückgreifen können. Gang und Kapellenraum seien in gängigen Formen errichtet, die für die Zeit um 1900 ein typisches Charakteristikum darstellten. Laut Denkmaldatenbank existierten XXXX nur wenige monumentale historistische Bauten, weshalb dem gegenständlichen Objekt eine hohe regionale Bedeutung zukomme.

Dass in einer Schule ein Sakralraum den zentralen Mittelpunkt des Gebäudes darstelle, sei für diese Zeitstellung österreichweit einmalig, weil die meisten Schulen keine eigene Kapelle gehabt hätten und Klosterschulen meist auf die vorhandene Klosterkirche zurückgegriffen hätten. Bei den Kreuzschwestern in Linz und Gmunden bildeten die Kapellen eigene Baukörper. Einzig vergleichbares Beispiel in Oberösterreich - neben dem im Verhältnis zum gegenständlichen Gebäude äußerst schlichten Kapellenbau der Franziskanerinnen in Vöcklabruck - sei das Jesuitenkollegium Aloisianum (in Linz), das allerdings einen früh- und nicht späthistoristischen Bau darstelle. Der Verlust des Kapellenraumes in XXXX würde daher einen Verlust der Denkmalvielfalt Oberösterreichs und auf Grund der geschilderten allgemeinen Seltenheit auch Österreichs darstellen.

Auch den Erschließungsräumen innerhalb des architektonischen Gefüges des Baues komme entgegen der Ansicht von XXXX Denkmalbedeutung zu:

Das Argument der Zweckmäßigkeit sei nicht als negativ zu werten zu. Ob der Fliesenbelag bauzeitlich sei, sei insofern unerheblich, als er sich, selbst wenn er in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts erneuert worden, gut in den historischen Charakter der Gänge einfüge bzw. dessen historisches Erscheinungsbild mitpräge.

Zur Christusfigur wurde ausgeführt, dass es auch bei dem im Gutachten angeführten Vergleichsbeispiel aus St. Valentin ein serielles Produkt handle, welches ein Glied in einer Kette von mehreren ähnlichen darstelle. Ginge es verloren, würde dies die Dokumentation des Variantenreichtums der österreichweit vorhandenen Herz Jesu-Statuen schmälern und somit einen Verlust der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung der österreichweit vorhandenen Herz-Jesu-Statuen darstellen. Im Gesamtzusammenhang mit dem Bildungsauftrag der Schule komme der Statue zudem eine besondere regionale Bedeutung zu, da es sich um den letzten Teil eines Fronleichnamsaltares handle, den diese Figur dokumentiere. So hätten seit 1938 in XXXX keine Fronleichnamsprozessionen mehr stattgefunden. Der Statue komme daher nicht nur als industrielles Produkt künstlerische Bedeutung, sondern im Kontext dieser erloschenen lokalen Tradition, auch eine besondere regionale geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu, und zwar als XXXX Kultobjekt vergangener Tage.

11. Am 28.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, XXXX sowie XXXX als Vertreter des Bundesdenkmalamtes sowie XXXX als Amtssachverständige teilnahmen.

Darin gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingangs an, dass dem von XXXX vorgelegten - nachvollziehbaren - Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene, und zwar durch ein weiteres Gutachten, entgegengetreten worden sei; das Bundesdenkmalamt habe vielmehr bloß eine vom Verwaltungsdirektor unterfertigte Parteienstellungnahme abgegeben.

Dem wurde vom Bundesdenkmalamt entgegengehalten, dass es der Behörde unbenommen bleibe, eine sachverständige Äußerung in eine Stellungnahme einzubauen; die Wertigkeit eines Gutachtens scheitere nicht an der fehlenden Überschrift. Auch habe das Bundesdenkmal im Einleitungssatz der Stellungnahme angegeben, eine sachverständige Äußerung abgeben zu wollen. Insofern müssten das (von XXXX) erstattete Erstgutachten und die - in fachlicher Hinsicht von XXXX erstellte - ergänzende Stellungnahme als gleichwertiges Gutachten gesehen werden.

Sodann beantwortete die Amtssachverständige die Frage, welche Auswirkungen eine Herausnahme der ehemaligen Kapelle, der Flure sowie der Christusstatue/Herz Jesu-Figur für die Denkmalbedeutung der Schule Marianum XXXX hätte, wie folgt:

Die Bedeutung des Gebäudes bestehe in seiner Eigenschaft als historistischer Monumentalbau und als Beitrag zum gründerzeitlichen Baubestand von XXXX. Durch eine Herausnahme der stark veränderten ehemaligen Kapelle sowie der Flure aus der Unterschutzstellung werde die Bedeutung nicht geschmälert; diese sei durch die geschützten Teile weiterhin ausreichend dokumentiert. Auch durch die Herausnahme der Christusfigur werde die Bedeutung nicht beeinträchtigt, da sie keinen inhaltlichen und kultischen Zusammenhang mit dem Bau habe.

Zu den Ausführungen des Bundesdenkmalamtes in der Stellungnahme vom 11.09.2015 betreffend die ehemalige Kapelle und auf diesbezügliche Befragung durch die Verfahrensparteien führte die Amtssachverständige - zusammengefasst - Folgendes aus:

Die Kombination aus Schulbau und zentralem Kapellenraum, richtig Turnsaal, stelle keine österreichweite Seltenheit dar. Vergleichsbeispiele zu Gebäuden von gleichem Typus, aber mit unterschiedlicher Funktion seien das ehemalige Priesterseminar in Hollabrunn, das ehemalige Carolino-Augustäum in Graz und - an weltlichen Schulen - die (alle in Wien gelegenen) Schulen Unterbergergasse, Wilhelminenstraße, Wasagasse und Akademisches Gymnasium, weiters das Collegium Petrinum in Linz, welches über eine Kapelle in ähnlicher Lage verfüge. Außerdem sei mit dem gegenständlichen Beispiel durch den Verzicht auf das konstituierende Element der Klassenzimmer nicht eine Schule, sondern ein gründerzeitlicher Monumentalbau geschützt worden. Ein besser erhaltener Monumentalbau aus dieser Zeit und jedenfalls ein wichtiger Bestandteil der gründerzeitlichen Bausubstanz in XXXX sei das Gymnasium XXXX. Weiters würde sich in zahlreichen näher genannten Profanbauten öffentlichen Charakters auch das Prinzip des zentral in der Anlage angeordneten Saals finden, was ein grundlegendes Prinzip vormoderner Architektur darstelle. Für den zweiseitig belichteten Saaltypus gebe es zahlreiche näher genannte Vergleichsbeispiele, die besser erhalten seien und mehr Ausstattungsdetails enthielten, etwa Beispiel die Schule Sancta Christiana in Wien, die Kapelle des Carolino-Augustäum in Graz sowie die Kapelle im Altenheim Glimpfingerstraße in Linz, darüber hinaus die Kapelle der Franziskanerinnen in Vöcklabruck, ein ähnlich schlichtes Beispiel wie das gegenständliche, welches aber jedenfalls noch für den Kult genutzt werde. Im Zustand der Unterschutzstellung stehe der gegenständliche Raum jedenfalls qualitativ unter den genannten Vergleichsbeispielen. Zu den baulichen Veränderungen der ehemaligen Kapelle führte die Amtssachverständige aus, dass die Kapelle profaniert und die sakrale Ausstattung und Einrichtung vollständig entfernt worden sei. Im Altarraum, der noch an die originale Verwendung erinnere, sei ein Basketballkorb aufgehängt und an der Westwand eine Sprossenwand montiert worden. Die Fenster seien neu verglast worden und würden nicht mehr die ursprünglichen farbigen Bordüren enthalten. Die Decke sei verschalt und mit integrierter Beleuchtung versehen, die Wände bis auf Höhe der Fenstersohlbänke mit einer Schutzverkleidung versehen und wahrscheinlich sei auch der Parkettboden erneuert worden. Auf dem Boden seien Sportfeldstreifen aufgebracht und alle verputzten Oberflächen seien gestrichen worden. Was die Form des Raumes betreffe, sei der Rechtecksaal mit Nische sei gewöhnlichste und am weitesten verbreitete Raumform des Historismus. Diese sei durch den gegenständlichen Raum dokumentiert, der Raum sei aber weiter nicht bedeutend. Eine Wiederherstellung des Kapellenzustandes scheine nicht möglich, da der Augenschein der Amtssachverständige keinerlei Bemalungsreste ergeben habe.

In der Folge gab XXXX zu den Ausführungen in der genannten Stellungnahme betreffend die Flure und auf diesbezüglich Befragung durch Verfahrensparteien im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Stellungnahme stimme dem nicht-innovativen Charakter der Gänge zu. Richtig sei, dass Innovation nicht das einzige Kriterium für die Bedeutung eines Denkmales sei. Andererseits habe die Stellungnahme auch keine bewusste Bezugnahme auf retrospektive Formen nachgewiesen. Ebenso wenig habe nachgewiesen werden können, dass die XXXX und der von ihnen beauftragte Baumeister kein besonders innovatives Gebäude schaffen hätten wollen. Gang und Kapellenraum seien tatsächlich in zeittypischen Formen errichtet, allerdings sehr stark verändert überliefert. So sei etwa der Flur im ersten Stock an allen vier Seiten durchgängig gemacht worden. Das Gebäude habe ursprünglich große Schlaf- und Studiersäle enthalten. Diese seien später in Klassenzimmer unterteilt worden, wofür zahlreiche neue Türdurchbrüche auf die Gänge hergestellt worden seien. Teile der Gänge seien abgetrennt worden, neue Türformate hergestellt, neue Türblätter eingehängt, Decken abgehängt sowie die hofseitigen Fenster ausgetauscht worden. Von der ursprünglichen Ausstattung seien mit einiger Sicherheit nur vier einfache, eiserne Handläufe an den kurzen Stiegen nachweisbar. Es gebe vergleichbare Gebäude - auch Schulen - mit wesentlich besser gestalteten und erhaltenen Gängen. Für zahlreiche andere Vergleichsbeispiele stellvertretend werde die HTL Mödling, das Akademische Gymnasium in Wien und das Freistädter Gymnasium genannt. Aus dem erhaltenen Gangsystem könne kein Dokumentationscharakter für das gesamte Denkmal abgeleitet werden. Denn die Erschließungsfunktion sei in Bezug auf die teilweise neu hergestellten Klassenzimmer verändert worden, die nicht Teil der Unterschutzstellung seien. Außerdem sei für den Dokumentationscharakter zu wenig Originalausstattung erhalten. Die Frage, ob aus dem erhaltenen Gangsystem ein gewisser Dokumentationscharakter für das gesamte Denkmal abgeleitet werden, verneinte Dr. PODBRECKY, da die die Erschließungsfunktion in Bezug auf die teilweise neu hergestellten Klassenzimmer, die nicht Teil der Unterschutzstellung seien, verändert worden seien; außerdem sei für den Dokumentationscharakter zu wenig Originalausstattung erhalten.

Schließlich erwiderte die Amtssachverständige auf die Ausführungen des Bundesdenkmalamtes in der genannten Stellungnahme betreffend die Christusstatue/Herz-Jesu-Figur wie folgt:

Die Figur stehe im profanen Zusammenhang auf einer Wandkonsole im Stiegenhaus. Durch die Stellungnahme sei kein Nachweis erbracht worden, dass sie Teil eines ehemaligen Fronleichnamsaltares sei. Zwar wisse man seit dem 20. Jahrhundert industriell produzierte Artefakte zu schätzen, das heiße aber nicht, dass jede dieser industriell gefertigten Christusfiguren oder auch nur jede eines bestimmten Typs unter Denkmalschutz gestellt werden müsse. Allein im XXXX verzeichne das Dehio-Handbuch etwa 80 Herz-Jesu-Darstellungen. Um 1900 sei die katholische Welt einer Flut seriell gefertigter Gipsfiguren ausgesetzt gewesen, sodass fast jede Kirche und Kapelle über eine solche verfüge. Eine Figur exakt vom XXXX Typus stehe in der Pfarrkirche St. Valentin, wo sie samt dem Kircheninventar ebenso wie die meisten ähnlichen Figuren in Kirchen unter Denkmalschutz stehe. Die regionale und österreichweite Bedeutung dieses Figurentypus sei durch die geschützte Figur ausreichend dokumentiert und abgedeckt. Für eine Funktion der Figur im Rahmen einer Fronleichnamszeremonie habe kein Nachweis gefunden werden können und sie erinnere auch nicht an eine nicht mehr stattfindende Prozession; denn ein Anruf am Pfarramt XXXX habe ergeben, dass alljährlich Fronleichnamsprozessionen stattfänden.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes vom 11.09.2015 insofern falsch sei, als zum einen die Christusstatue aufgrund der andauernden Praxis von Fronleichnamsprozessionen in XXXX keine Erinnerung an eine erloschene lokale Tradition sein könne und andererseits ein theologischer Zusammenhang zwischen der Herz Jesu-Verehrung und dem Fronleichnamsfest nicht bestehe, sodass eine Herz Jesu-Statue auch aus diesem Grund nicht geeignet sei, an Fronleichnamstraditionen anzuknüpfen.

XXXX wies darauf hin, dass sich die Literaturangaben zwischen dem Erstgutachten und dem Gutachten von XXXX nicht deckten und es durchaus sein könne, dass sich in den nicht eingesehenen Literaturunterlagen ein Nachweis für die Herkunft der Christusstatue und den Zusammenhang mit einer Fronleichnamszeremonie finden lasse.

Auf die Frage von XXXX, welche Recherchen XXXX - abgesehen von einer eine Rückfrage im Pfarramt - getätigt habe um die Herkunft der Statue und den Zusammenhang mit dem Standort zu recherchieren, gab diese an, die Herz-Jesu Figur nicht weiter recherchiert zu haben, weil ihr solche Figuren aus ihren langjährigen Erfahrung als Mitarbeiterin am Dehio-Handbuch und an der Denkmaldatenbank des Bundesdenkmalamtes vielfach bekannt seien. Das Vergleichsbespiel in St. Valentin habe sich aus einer einfachen Google-Suche ergeben; auf dem entsprechenden Bild sei die St. Valentiner Figur im kirchlichen Zusammenhang aufgestellt.

Auf die Frage, ob er als derjenige, der die Stellungnahme des Bundedenkmalamtes vom 11.09.2015 in fachlicher Hinsicht verfasst habe, die angesprochenen Quellen selbst eingesehen habe, erwiderte XXXX, dass er sich zum einen auf die Angabe im angefochtenen Bescheides ("diese [die Christus-Statue] stammt vom ehemaligen Fronleichnamsaltar des XXXX") bezogen habe; zum andern liege der Äußerung vom 11.09.2015 die schriftliche Mitteilung von XXXX, Landeskonservatorat Oberösterreich, zugrunde, der bekräftige, dass es sich bei der Christus-Figur um die einzig verbliebenen Bestandteile des ehemaligen Fronleichnamsaltares handle und der mitgeteilt habe, dass in XXXX seit 1938 keine Fronleichnamsprozessionen mehr stattgefunden hätten. Befragt, ob er sich selbst das gegenständliche Objekt angesehen habe, verneinte Dr. MAHRINGER.

Auf Befragung gab Dr. PODBRECKY an, dass sie die künstlerische Qualität der Herz Jesu-Figur als durchschnittlich einschätze; es handle sich um einen 40 bis 50 Jahre verspäteten Epigonen eines Darstellungstyps der Romantik.

Sodann wurde dem Bundesdenkmalamt eine Frist von drei Wochen eingeräumt, um aus der Mappe XXXX der XXXX-Sammlung im Heimatmuseum XXXXUnterlagen als Beleg für von ihr behaupteten Denkmalbedeutung der Herz Jesu-Figur vorzulegen.

XXXX führte abschließend wie folgt aus: Die Ausführungen von XXXX seien als unzulänglich, das Erstgutachten des Bundesdenkmalamtes samt den ergänzenden Ausführungen hingegen schlüssig. Es sei nicht wesentlich, ob das Denkmal in allen Details im Originalzustand erhalten sei, da spätere Veränderungen eines Gebäudes den Charakter als Denkmal nicht verhinderten. Daher sei der ehemalige Kapellenraum weiterhin ein wesentlicher und unverzichtbarer baulicher Bestandteil des Gebäudes, dessen Herausnahme aus der Unterschutzstellung ein Verlust für den österreichischen Denkmalbestand wäre. Die genannten Vergleichsbeispiele stammten vorwiegend aus Wien, im regionalen Vergleich seien nur zwei Beispiele genannt worden. In Bezug auf einen späthistoristischen Monumentalbau sei lediglich ein Beispiel aus Freistadt genannt worden. Auch würden die Flure in ihrer Grundkonzeption auf die Erbauungszeit zurückgehen. Dass nach dem zweiten Weltkrieg wieder Fronleichnamsprozessionen in Freistadt abgehalten worden seien, werde zur Kenntnis genommen.

12. Mit Schriftsatz vom 11.11.2015 (Beilage: vier Scans von Fotos) brachte das Bundesdenkmalamt zur Christusstatue/Herz-Jesu-Figur ergänzend Folgendes vor:

Im Heimathaus XXXX sei unter der Bezeichnung "XXXX-Sammlung" ein Konvolut heimatkundlicher Dokumente verwahrt. Darunter sei auch eine Mappe, bezeichnet als "Mappe XXXX", die dem XXXXgewidmet sei. Diese Unterlagen seien im Zuge der Gutachtenserstellung von XXXX eingesehen, fotografisch dokumentiert und verwendet worden. Ausdrucke dieser Fotografien seien im Fotoarchiv des Bundesdenkmalamtes, Abteilung für Oberösterreich, aufbewahrt. Beiliegende Scans zeigten u.a. das betreffende Blatt mit der Darstellung des Fronleichnamsaltares. Die Bildunterschrift laute:

"Fronleichnams-Altar des XXXX. Aufstellungsort // unbekannt. (Am Foto: Tischler Feilmeier). //Seit 1938-gibt es in XXXX keine Fronleichnams-//prozession mehr."

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sei - nach Aussendung des Gutachtens von XXXX - die Abteilungen für Oberösterreich und für Denkmalforschung zur Bewertung des Beweisverfahrens und Erstellung eines Aktenvermerks herangezogen worden. In einem dieser "Konzepte für eine Stellungnahme" sei zur Christusfigur Folgendes ausgeführt:

"Kapitel 1.2.3 und 1.2.4: Eine Christusfigur wird dagegen äußerst knapp abgehandelt, auf die Herkunft der Figur und ihren Zusammenhang mit dem Standort wird gar nicht eingegangen, obwohl bekannt ist, dass die Christusfigur der einzige verbliebene Bestandteil des einstigen Fronleichnamsaltares ist (wichtig für die geschichtliche, kulturgeschichtliche und kulturelle Bedeutung) und dass in XXXX seit 1938 keine derartigen Prozessionen mehr stattfinden (wichtig für die historische Bedeutung und die Dokumentation). Die diesbezüglichen Quellen sind im Amtssachverständigengutachten, welches die Grundlage für den Unterschutzstellungsbescheid des BDA bildete, verzeichnet. Auch dies muss in Hinblick auf die im Gutachten (Kapitel 2, S. 15) gezogenen Schlussfolgerungen als Gutachtensmangel bezeichnet werden".

Ein Telefongespräch mit dem Stadtpfarrer am 30.10.2015 habe ergeben, dass es auch nach 1938 in XXXX Fronleichnamsprozessionen gegeben habe. Ein Charakteristikum dieser Prozessionen seien Stationen, an denen Andachten gehalten worden seien, wofür jeweils ein Altar errichtet worden sei. Solche Stationen habe es auch außerhalb der ummauerten Altstadt, etwa beim XXXX gegeben. Diese bestehe allerdings seit 1938 nicht mehr.

Ein Telefongespräch mit einem Mitarbeiter des Schlossmuseums XXXX am 30.10.2015 habe die Verwahrung der Mappe XXXXSammlung im Schlossmuseum bestätigt. Zur Frage nach den Fronleichnamsprozessionen habe dieser die Aussage des Stadtpfarrers bestätigt.

13. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den unter Punkt 12. dargestellten Schriftsatz (samt Beilagen) XXXX und ersuchte sie zugleich, welche Auswirkungen das Ergebnis der vom Bundesdenkmalamt angestellten Recherchen zum einen für die Beurteilung der Folgen hat, die eine Herausnahme der Christusstatue/Herz Jesu-Figur aus der Unterschutzstellung für die geschichtliche, künstlerische und/oder sonstige kulturelle Bedeutung des verfahrensgegenständichen Objektes bewirken würde sowie zum anderen wie sich das Rechercheergebnis auf Beurteilung der Folgen auswirke, die eine Herausnahme Figur aus der Unterschutzstellung mit Blick auf die Stellung des verfahrensgegenständichen Objektes hinsichtlich Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes hätte.

14. Dazu äußerte sich XXXX mit Schreiben vom 23.11.2015 - zusammengefasst - wie folgt:

Ein Foto zeige eine Herz Jesu-Figur auf einem im Freien aufgestellten neogotischen Altar sowie laut Bildunterschrift "Tischler Feilmeier". Die Fassade mit dem Spalier im Hintergrund sei nicht identisch mit einer der historistischen Fassaden des XXXX. Zu sehen sei die gegenständlich in Serie hergestellte Herz Jesu-Figur in der Mittelnische eines Altars in neogotischen Formen. Die Formen des Altars lege eine Datierung in die Jahren um 1910 nahe. Der maschinschriftliche Text unter dem Foto sei erst später, nämlich zwischen 1938 und 1945 verfasst, da er aus der Position einer (damals) ausgesetzten Fronleichnamsprozession spreche. Die Formulierung "Aufstellungsort unbekannt" lege nahe, dass der Altar bereits vor 1945 verloren gegangen sei.

Die übrigen Fotos hätten keinerlei Bezug zur gegenständlichen Angelegenheit und zeigten, wie auch aus der Beschriftung hervorgehe, das alte XXXX vor Abbruch am 11.02.1908 und keinen Fronleichnamsaltar, sondern das festlich geschmückte Gebäude. Die Fotos in dieser Beilage seien daher gegenstandslos.

Die Herz Jesu-Figur sei heute nicht im Zusammenhang mit dem abgebildeten Altar erhalten; sie stehe als isoliertes Dekorationsstück auf einer Konsole im Stiegenhaus des XXXX.

Die von der belangten Behörde angenommene Bedeutung der Figur für eine angeblich abgerissene Tradition von Fronleichnamsprozessionen in XXXX sei durch die von Dr. PODBRECKY bereits in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Argumente und durch die im Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 11.11.2015 geschilderten Telefonate entkräftet, sodass die auf dieser Basis angenommene geschichtliche, kulturgeschichtliche und kulturelle Bedeutung wegfalle.

Der Umstand, dass die Figur der letzte Rest eines verlorenen Fronleichnamsaltars sei, erscheine weder außergewöhnlich noch bemerkenswert. Der Umstand der Isolierung treffe vielmehr für den Großteil aller musealisiert aufgestellten Figuren zu, denn dieser werden durch die Musealisierung aus ihrem ursprünglichen kultischen oder Andachts-Zusammenhang entfernt, sodass dieser an der isolierten Figur gar nicht mehr nachvollzogen werden könne. Der Nachweis eines einstigen Zusammenhangs mit einer Fronleichnamsprozession mache die Figur nicht weiter bemerkenswert, da es sich dabei um eine gängige und in allen Pfarren übliche kultische Praxis im Kirchenjahr handle, die kein Indiz für eine außergewöhnliche oder lokal bzw. regional bedeutende Verehrung darstelle.

Der letzte überlieferte physischen Altarrest - die isolierte Herz-Jesu-Figur - sei, wie geschildert, ein seriell gefertigtes Produkt, das in vielen Varianten, Typen und Exemplaren erhalten sei. Sie sei eines der sehr zahlreich erhaltenen Beispiele für die um 1900 in der gesamten katholischen Welt verbreitete Herz-Jesu-Verehrung. Viele Exemplare solcher Figuren stünden bereits als Teile von Kirchenausstattungen unter Denkmalschutz. Das Aufstellen von Fronleichnamsaltären bei Klöstern, geistlichen Anstalten etc. sei bzw. sei eine gängige, weit verbreitete und keinesfalls außergewöhnliche Praxis. Die Figur für sich sei in ihrer Gestaltung nicht weiter künstlerisch bedeutend; hier sei ein ikonografischer Stereotyp reproduziert worden. Die geschichtliche Bedeutung falle durch die geschilderten Umstände ebenfalls weg. Die Tatsache allein, dass die Figur Teil eines verlorenen Fronleichnamsaltars gewesen sei, reiche für die Konstatierung einer solchen Bedeutung wegen der weiten Verbreitung dieses Umstands nicht aus.

Eine Herausnahme der Figur aus der Unterschutzstellung des verfahrensgegenständlichen Objekts bedeute daher keine Schmälerung seiner Denkmalbedeutung.

Wegen der weiten Verbreitung von Herz Jesu-Figuren vergleichbarer Beschaffenheit, von denen viele im Zusammenhang mit Kirchenausstattungen bereits unter Denkmalschutz stehen würden, bedeute eine Herausnahme der aus dem Denkmalschutz auch keine Schmälerung des österreichischen Denkmalbestandes hinsichtlich Qualität, Vielzahl und Verteilung. Dabei werde nochmals auf die Figur in St. Valentin hingewiesen, die vom gleichen Typus sei wie die gegenständliche Herz Jesu-Figur und darüber hinaus noch im Kontext einer kultischen Verehrung stehe. Allein für das XXXX verzeichne das Dehio-Handbuch der Kunstdenkmäler über 80 Herz-Jesu-Darstellungen. Ähnlich sei die Situation in den anderen Bundesländern, sodass die Vielzahl bzw. Verteilung entsprechend gewährleistet sei.

15. Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu mit Schriftsätzen vom 26.11.2015 sowie vom 15.12.2015 dahingehend, dass der Stellungnahme von XXXX, in der das Vorbringen des Bundesdenkmalamtes nachvollziehbar widerlegt worden sei, zugestimmt werde.

16. Vom Bundesdenkmalamt langte keine Äußerung zur Stellungnahme von

XXXX ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes würde durch die Ausnahme der Ölgemälde "Hl. Josef von Calasanz" und "Christus am Kreuz mit hl. Maria Magdalena" aus der Unterschutzstellung geschmälert.

1.2. Die Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes wird durch die Ausnahme des Turnsaales (ehemalige Kapelle), der Gänge sowie der Christusstatue/Herz Jesu-Figur aus der Unterschutzstellung nicht beeinträchtigt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen XXXX und ihre Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung. Daraus ergibt sich - widerspruchsfrei und schlüssig -, dass (jeweils im Zusammenhang mit der Schule XXXX im rechtskräftig unterschutzgestellten Umfang) dem Ölgemälde "Hl. Josef von Calasanz" geschichtliche, künstlerische und (sonstige) kulturelle Bedeutung und dem Ölgemälde "Christus am Kreuz mit hl. Maria Magdalena" geschichtliche und künstlerische Bedeutung zukommt.

XXXX studierte Kunstgeschichte und ist als Amtssachverständige im Bundesdenkmalamt, XXXX, tätig. Sie ist daher geeignet, ein Gutachten zu den hier maßgeblichen Fragen zu erstatten.

Auch sind die Verfahrensparteien ihren Ausführungen zu den Folgen einer Ausnahme der beiden Ölgemälde von der Unterschutzstellung für die Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes nicht entgegengetreten.

2.2. Die unter Punkt1.2. getroffenen Feststellungen basieren ebenfalls auf dem Gutachten von XXXX in Zusammenhang mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung sowie in ihrem Schreiben vom 23.11.2015.

2.2.1. Denn die Sachverständige hat in ihren gutachterlichen Ausführungen, deren Schlüssigkeit vom Bundesdenkmalamt nicht widerlegt werden konnten, dargelegt, dass die Denkmalbedeutung der XXXX durch den Verzicht auf die Gänge und den Turnsaal nicht beeinträchtigt wird, da diese Bedeutung durch die geschützten Teile ausreichend dokumentiert ist, und Gleiches für die Herausnahme der Herz Jesu-Figur gilt.

Im Einzelnen ergibt sich aus ihren Ausführungen, dass die ehemalige Kapelle profaniert und die sakrale Ausstattung vollständig entfernt wurde. Die Wandmalereien, wie sie für die Zeit zwischen 1909 bzw. 1917 und 1968 belegt sind, können an keiner Stelle des Raumes nachgewiesen werden; die - nicht einheitliche malerische Ausstattung

Hinsichtlich der Gänge wies XXXX schlüssig nach, dass diese sehr stark verändert wurden und für einen Dokumentationscharakter zu wenig Originalausstattung aufweisen. Sofern die belangte Behörde vorbrachte, den Gängen komme aufgrund ihrer Erschließungsfunktion Bedeutung zu, konnte dies die Sachverständige entkräften, indem sie darlegte, dass die Erschließungsfunktion in Bezug auf die teilweise neu hergestellten Klassenzimmer verändert wurde und es in zahlreichen - namentlich angeführten - Schulen, darunter einem Objekt in XXXX, vergleichbare und besser erhaltene Gangsysteme gibt (was sie wiederum durch Vorlage von Fotos anschaulich erläuterte).

Schließlich legte XXXX nachvollziehbar dar, dass die Herz Jesu-Figur als 40 bis 50 Jahre verspäteter Epigone eines Darstellungstyps der Romantik und Reproduktion eines ikonografischen Stereotyps künstlerisch nicht weiter bedeutend ist. Auch hat sie bereits mit dem Hinweis, dass viele Exemplare dieses Stereotyps bereits als Teile von Kirchenausstattungen unter Denkmalschutz stehen und das Dehio-Handbuch der Kunstdenkmäler allein für das XXXX über 80 Herz Jesu-Darstellungen verzeichne, den Einwand des Bundesdenkmalamtes, dass der Verlust der gegenständlichen Figur die Dokumentation des Variantenreichtums der österreichweit vorhandenen Herz Jesu-Statuen schmälern würde, entkräftet; überdies wurde ihrer Aussage, die im

20. Jahrhundert eingetretene Wertschätzung für industriell produzierte Artefakte bedeute nicht, dass jede dieser industriell gefertigten Christusfiguren oder auch nur jede eines bestimmten Typs ein zu schützendes Denkmal sei, vom Bundesdenkmalamt nicht entgegengetreten. In diesem Zusammenhang ist auch auf die von XXXX angeführte Figur in St. Valentin zu verweisen, die vom gleichen Typus wie die gegenständliche Herz Jesu-Figur ist, anders als diese aber noch im Kontext einer kultischen Verehrung steht. Weiters ist der Sachverständigen darin zu folgen, dass die Figur entgegen dem Vorbringen des Bundesdenkmalamtes keine sich aus ihrem einstigen Zusammenhang mit einer Fronleichnamsprozession ergebende regionale geschichtliche und kulturelle Bedeutung hat; denn dieser Zusammenhang macht - wie die Sachverständige unwidersprochen ausgeführt hat - die Figur nicht weiter bemerkenswert, da es sich bei der Fronleichnamsprozession um eine gängige und in allen Pfarren übliche kultische Praxis im Kirchenjahr handelt, die kein Indiz für eine außergewöhnliche oder lokal bzw. regional bedeutende Verehrung darstellt.

2.2. 2 Überdies kann nicht gesagt werden, dass den gutachterlichen Ausführungen von XXXX auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Sofern die belangte Behörde vorbrachte, das vonXXXX erstattete Amtssachverständigengutachten und die "sachverständige Äußerung" vom 11.09.2015 seien zusammen als gleichwertiges (und - anders als das von XXXX erstattete - schlüssiges) Gutachten zu sehen, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass (wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat) in dem vom Verwaltungsdirektor des Bundesdenkmalamtes unterfertigten Schriftsatz vom 11.09.2015, dessen Einleitungssatz "Das Bundesdenkmalamt teilt zu dem [...] Gutachten von XXXX folgende sachverständige Äußerung mit:" lautet, schon aus formalen Gründen nicht als Gutachten oder Ergänzung eines solchen qualifiziert werden kann, da es der Partei Bundesdenkmalamt zuzurechnen ist (vgl. etwa BVwG 14.07.2015, W176 2000816-1, wonach vom Präsidenten des Bundesdenkmalamtes bzw. von der Landeskonservatorin für Wien gefertigte Schreiben der Behörde Bundesdenkmalamt zuzurechnen und daher nicht als Ergänzung eines Amtssachverständigengutachten zu werten sind; sowie BVwG 19.02.2015, W183 2000793-1, wonach die Phrase "Dazu teilt das Bundesdenkmalamt Folgendes mit:" zeigt, dass das betreffende Schreiben kein Amtssachverständigengutachten ist).

Abgesehen davon sind die vom Bundesdenkmalamt angeführten Urkunden auch inhaltlich kein dem von XXXX erstatteten gleichwertiges Gutachten:

Einerseits werden in dem vonXXXX erstellten Amtssachverständigengutachten die Gänge und der Turnsaal nur knapp beschrieben sowie die Christusstatue bloß (mit dem Hinweis, dass sie vom ehemaligen Fronleichnamsaltar stamme) erwähnt. Weiters werden in jenem Teil des Gutachten, in dem die Denkmalbedeutung des Gebäudes dargelegt wird, Gänge, Turnsaal und Christusstatue gar nicht erwähnt. Auch darf nicht vergessen werden, dass XXXX in ihrem Gutachten offensichtlich zur Ansicht gelangte, dass dem Gebäude in sämtlichen Teilen Denkmalbedeutung zukomme, und vertrat damit eine Auffassung, die auch das Bundesdenkmal - wie der angefochtenen Bescheid, mit dem nur eine Teilunterschutzstellung erfolgte - letztlich nicht teilte. Auch wurde im Gutachten von XXXX auf die Veränderung in der Raumstruktur (Unterteilung der ursprünglich vorhandenen großen Schlaf- und Studiersäle in Klassenzimmer) nicht eingegangen.

Sollte andererseits der Schriftsatz vom 11.09.2015 - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - als ein von XXXX erstattetes (das Gutachten von XXXX ergänzendes) Sachverständigengutachten zu werten sein, muss in Hinblick darauf, dass er das Marianum bzw. die verfahrensgegenständlichen Teile desselben nicht selbst in Augenschein genommen hat, davon ausgegangen werden, dass er sich mit den hier interessierenden Fragestellungen nicht gleichermaßen tiefgreifend auseinandergesetzt hat wie die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.).

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH 5.2.1976, 1891/75). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH 9.11.2009, 2008/09/0322). Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.9.2009, 2009/09/0044).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134; 20.2.2014, 2013/09/0154 mwN,). Die Behörde kann sich solange auf ein Amtssachverständigengutachten stützen, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.9.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, 2013/09/0172, aus, dass "dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen."

Bei Vorliegen zweier einander widersprechender Gutachten hat die Behörde die Möglichkeit, auf Grund eigener Überlegungen einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit bei entsprechender Begründung den Vorzug zu geben (VwGH 24.3.2009, 2008/09/0378, 26.1.2012, 2009/09/0066). Die Behörde hat darzulegen, weshalb sie das eine Gutachten dem anderen vorzieht (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047).

3.2.2.2. Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz gemäß § 1 Abs. 8 DMSG auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.

Eine Teilunterschutzstellung ist zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten (vgl. etwa VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).

3.2.3.1. Der unter Punkt I.5. dargestellte Bescheid ist, soweit die Schule XXXX hinsichtlich der äußeren Erscheinung samt Dachzone mit Portal, der gewölbten Durchfahrt und der Stiegenhäuser, der Figur einer Schutzmantelmadonna, den Gemälden mit den Darstellungen "Hl. Josef mit dem Jesusknaben" und "Christus mit den Kindern" sowie der Glocke vom Dachreiter des Nordtraktes unterschutzgestellt wurde, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

Aufgrund der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen die Unterschutzstellung des Turnsaals, der Gänge, der zwei barocken Ölgemälde "Hl. Josef von Calasanz" und "Christus am Kreuz mit hl. Maria Magdalena" sowie der Christusstatue/Herz Jesu-Figur richtet, ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes ausgesprochene Unterschutzstellung hinsichtlich dieser Teile des Gebäudes iSd § 1 Abs. 8 DMSG (weiter) einzuschränken ist.

Dabei ist maßgeblich, welche Auswirkungen eine Ausnahme der Teile, deren Unterschutzstellung mit der Beschwerde bekämpft wird, auf die Denkmalbedeutung des Objektes hätte, wobei in Hinblick auf die Teilrechtskraft des unter Punkt I.5. dargestellten Bescheides davon auszugehen ist, dass dem Objekt in den betreffenden Teilen Denkmalbedeutung zukommt und diesbezüglich ein öffentliches Erhaltungsinteresse besteht.

3.2.3.2. Da - wie unter Punkt 1.1. festgestellt - eine Ausnahme der barocken Ölgemälde "Hl. Josef von Calasanz" und "Christus am Kreuz mit hl. Maria Magdalena" aus der Unterschutzstellung die Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes schmälern würde, kommt eine diesbezügliche Einschränkung aufgrund von § 1 Abs. 8 DMSG nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen.

3.2.3.3. Hingegen hat - wie sich aus den unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen ergibt -eine Ausnahme des Turnsaals, der Gänge sowie der Herz Jesu-Figur keine Auswirkungen auf die Denkmalbedeutung des Objektes, sodass die Unterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG in diesem Umfang einzuschränken und der Beschwerde in dieser Hinsicht stattzugeben war.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe Punkt. 3.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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