BVwG W101 2101940-1

W101 2101940-1Tribunal administratif fédéral22 déc. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W101 2101940-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.2101940.1.00

Spruch

W101 2101940-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, Zl. 14-1029975200/14912195/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 26.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 06.02.2015 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 11.02.2015, Zl. 14-1029975200/14912195/BMI-BFA_STM_RD, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.02.2016 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 24.02.2015 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.08.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Vor ca. zwei Jahren sei er von Syrien in die Türkei geflüchtet, wo sich seine Ehegattin mit seinen drei Söhnen immer noch aufhalte. Er habe vor ca. eineinhalb Monaten alleine die Türkei verlassen und sei schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

In Syrien herrsche schon lange Krieg. Aufgrund der täglichen Bombenangriffe auf sein Dorf habe er für sich und seine Familie ein sicheres Leben gewollt. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er um sein Leben.

Nach Zulassung zum Asylverfahren war der Beschwerdeführer am 06.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab:

Er stamme aus der Stadt XXXX in der syrischen Provinz XXXX . Seinen Wehrdienst habe er von 1991 bis 1993 absolviert. In Syrien habe er einen Supermarkt besessen, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Er leide an Diabetes. Syrien habe er im Mai 2012 verlassen.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Islamisten eingerückt seien und viele Geiseln genommen hätten. Es sei zu Schlachten zwischen Angehörigen des Regimes und den Islamisten gekommen. Die Islamisten hätten dem Beschwerdeführer seinen Supermarkt geraubt und später habe er erfahren, dass auch sein Haus beschlagnahmt worden sei. Syrien habe er verlassen, da er Angst um sein Leben und um seine Familie gehabt habe. Wäre er dort geblieben, hätten ihn die Islamisten rekrutiert. Er wolle niemanden töten und auch nicht getötet werden. Nachdem die Islamisten seinen Wohnort eingenommen hätten, habe er die Stadt verlassen. Direkten Kontakt zu den Islamisten habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gehabt. Bei einer Rückkehr nach Syrien könnte er getötet werden.

Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Beschwerdeführer (neben eines ambulanten Fachbefundes und einer Deutschkursbestätigung) folgende Unterlagen vor:

  • (Auszug aus dem) Familienbuch des Beschwerdeführers (AS 47);

  • Kopien aus den Personalausweisen seiner Ehegattin und seiner drei Söhne (AS 49 bis AS 55) sowie

  • Heiratsurkunde des Beschwerdeführers (AS 57)

(vgl. zu AS 47 und AS 57 die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeholte Übersetzung, Verhandlungsschrift Seite 10).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 11.02.2015 im Wesentlichen fest:

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Syrien, sei verheiratet, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei Moslem. Er leide an Diabetes, sei arbeitsfähig und sei in Syrien Besitzer eines Supermarktes gewesen.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen sei. Er habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.

Ihm werde jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf unter Anführung von Quellen auf den Seiten 6 bis 44 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund des vorgelegten Ausweises fest und seien die Angaben zu seiner Familie schlüssig und glaubhaft gewesen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergebe sich aus den vorgelegten Befunden und seinen Angaben.

Der Beschwerdeführer habe sein Asylansuchen mit dem Umstand begründet, dass Krieg in Syrien sei und er ein sicheres Leben für sich und seine Familie wolle. Eigenständige Fluchtgründe habe er nicht geltend gemacht. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil sein Geschäft beschlagnahmt worden und die Versorgung seiner Familie nicht mehr möglich gewesen sei. Weiter sei er nicht dazu bereit gewesen, an den Kämpfen teilzunehmen. Einen Rekrutierungsbefehl habe es jedoch nicht gegeben. Eine individuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe dem Beschwerdeführer sohin nicht.

Das Bundesamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer ausgereist sei, um sich bessere Zukunftsperspektiven zu schaffen, was jedoch keinen asylrelevanten Sachverhalt bilde. Den Feststellungen sowie den aktuellen Medienberichten zur Situation in Syrien sei zu entnehmen, dass dort ein interner Krisenkonflikt vorliege. Dieser habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr alleine durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Momentan liege in Syrien eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre und sei dem Beschwerdeführer daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Eine Bürgerkriegssituation im Herkunftsstaat indiziere nach ständiger Rechtsprechung für sich alleine jedenfalls nicht die Flüchtlingseigenschaft. Das Asylrecht habe nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstiger Unruhen hervorgehen würden. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff sei die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgung, nicht aber die Tatsache, dass es Kämpfe von rivalisierenden Gruppen im Herkunftsstaat gebe. Eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer individuell selbst gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können bzw. sei nicht vorgebracht worden.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson in Syrien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei. Dadurch ergebe sich eine Rückkehrgefährdung für den Beschwerdeführer und sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 11.02.2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 24.02.2015 fristgerecht eine Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden seien sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die er nach Wiederholung des Verfahrensganges folgendermaßen begründete:

Das Bundesamt habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die Islamisten versucht hätten, ihn zu rekrutieren, habe es das Bundesamt unterlassen, weitere Fragen zu diesem Themenkreis zu stellen bzw. Feststellungen zur Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion zu treffen. Dem Bundesamt hätte klar sein müssen, dass der Beschwerdeführer den [regulären] Wehrdienst bereits abgeleistet habe und daher als Reservist zur Verfügung stehen müsse. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits älter als 42 Jahre sei und die Länderberichte davon ausgehen würden, dass in Syrien Männer nur bis zum Alter von 42 Jahren rekrutiert würden, sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Spezialisierung, die er während des Militärdienstes erfahren habe, von besonderem Interesse. Der Beschwerdeführer sei dazu ausgebildet worden, die Schussvorrichtung eines Panzers zu bedienen und abzufeuern. Eine Rekrutierung hänge nicht nur mit dem Alter eines Mannes, sondern auch mit seiner Spezialisierung zusammen. Unter Zitierung von Judikatur war zusammengefasst ausgeführt worden, dass eine drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes eine drohende asylrelevante Verfolgung sei.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer rekrutiert hätte werden sollen, habe er in Syrien an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, weswegen er im Jahr 2011 ca. eine Woche inhaftiert gewesen und erst nach Bezahlung von 25.000,00 syrischer Lira freigesprochen sowie freigelassen worden sei. Ein Schreiben des Justizministeriums, welches dieses Vorbringen beweise, liege der Beschwerde bei. Dieses Schreiben habe der Beschwerdeführer kürzlich von seiner Schwester via Whats-App aus Syrien erhalten. Auch wenn das Schreiben den Beschwerdeführer von den Anschuldigungen freispreche, stehe er trotzdem im Visier der Behörden und sei seine regimekritische Haltung bekannt.

Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einem Gebiet, in dem die Alawiten die Mehrheit der Bevölkerung darstellen würden, weswegen der Konflikt zwischen Alawiten und Sunniten dort besonders spürbar sei. XXXX sei eine der Städte gewesen, die zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers am stärksten von den Kämpfen betroffen gewesen sei.

Dass der Beschwerdeführer keine eigenständigen Fluchtgründe geltend gemacht habe, sei nicht richtig. Hätte das Bundesamt nach einem Einberufungsbefehl gefragt, hätte der Beschwerdeführer berichten können, dass er sehr wohl einen Solchen erhalten habe, dieser jedoch verloren gegangen sei.

Im Fall des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, eine regimekritische Gesinnung von den staatlichen Organen unterstellt werde, sodass eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliege. Unter Verweis auf Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts war ferner ausgeführt worden, dass angesichts der Länderberichte zu Syrien nicht angezweifelt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Syrien während eines Militäreinsatzes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen wäre und ihm für die Wehrdienstverweigerung jedenfalls eine Gefängnisstrafe drohe.

Ferner werde der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.

Der Beschwerde beigelegt waren drei arabischsprachige Seiten (vgl. AS 155 bis AS 159), bei denen es sich dem Beschwerdevorbringen zufolge um das in der Beschwerde erwähnte Schreiben des syrischen Justizministeriums handelt. Dieses Schreiben ist an den Untersuchungsrichter in XXXX gerichtet und betrifft den Fall Nr. XXXX im Jahr 2011. Gemäß diesem Schreiben sind der Beschwerdeführer und seine Schwester von den ihnen angelasteten Verbrechen freizusprechen und zu entlassen (vgl. hierzu die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeholte Übersetzung; Seite 11 der Verhandlungsschrift).

Mit E-Mail vom 29.03.2015 legte der Beschwerdeführer (neben einiger seinen Aufenthalt in Österreich betreffende Dokumente) acht Fotos in Kopie vor, die ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen in Wien zeigen. Ein Vorbringen war hierzu nicht erstattet worden.

Am 11.04.2015 richtete der Beschwerdeführer ein E-Mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welchem er in englischer Sprache auf die prekäre Situation seiner Ehegattin und seiner drei Kinder in der Türkei verwies und hierzu fünf Fotos in Kopie vorlegte.

Am 23.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser vorbrachte, dass es in seinem Dorf XXXX sowohl von Regimeangehörigen als auch von islamischen Milizen Angriffe gegeben habe. Im Jahr 2012 sei er auch im Gefängnis gewesen und nur durch Bezahlung von Geld freigelassen worden sei. Er habe auch in Österreich an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und habe weiters dem Gericht Beweise für sein Vorbringen vorgelegt.

Mit E-Mail vom 20.08.2015 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen vom 11.04.2015 und legte die bereits vorgelegten Kopien von Fotos, die ihn bei einer Demonstration in Wien zeigen, erneut vor. Ferner legte der Beschwerdeführer kopierte Auszüge aus seinem syrischen Militärdienstbuch vor.

Neben den bereits vorgelegten Fotos, auf denen der Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Demonstrationen in Wien abgebildet ist sowie den ebenfalls bereits vorgelegten Auszügen aus dem syrischen Militärdienstbuch, legte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21.08.2015 elf Fotos in Kopie vor, die offenbar seinen Wohnort in Syrien zeigen. Ein ergänzendes Vorbringen war hierzu nicht erstattet worden.

Mit E-Mails vom 25.08.2015 und vom 09.09.2015 waren die bereits vorgelegten arabischsprachigen Unterlagen (Schreiben des Justizministeriums und Auszüge aus dem Militärdienstbuch) erneut vorgelegt worden. Ferner legte der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens einige Bestätigungen über besuchte Deutschkurse vor.

Am 04.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein für die gegenständliche Verhandlung bevollmächtigter Vertreter und eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die arabische Sprache teilnahmen; die weitere Verfahrenspartei, die Regionaldirektion Steiermark des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

Vor Beginn der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2011 im Gefängnis gewesen sei; die Anführung des Jahres 2012 (wie im Schreiben vom 23.07.2015) sei ein Fehler gewesen.

Er könne sich an das genaue Datum, wann er Syrien verlassen habe, nicht erinnern. Die Schlacht zwischen der Armee des Regimes und den islamistischen Gruppierungen hätten Ende Mai/Anfang Juni [2012] begonnen. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesamt angegeben, Syrien im Mai 2012 verlassen zu haben, und dass es daher sein könne, dass seine Familie seinen Heimatort schon vor der Schlacht verlassen habe und in die Türkei gezogen sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei mit den Daten durcheinander gekommen. Erst als er nach der Einvernahme vor dem Bundesamt nochmals über die Chronologie nachgedacht habe, sei ihm klar geworden, dass er im Juni und nicht im Mai seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Ca. im April 2012 hätten islamistische Gruppierungen die Kontrolle in dem Gebiet übernommen und hätten begonnen, sich im gesamten Stadtgebiet zu verbreiten. Daraufhin hätten die Regierungstruppen ca. im Mai die Stadt umzingelt und aus diesem Grund seien die Lebensmittel knapp geworden. Daraufhin hätten die Islamisten die Geschäftsinhaber - so auch den Beschwerdeführer - dazu gezwungen, die vorhandenen Lebensmitteln zur Verfügung zu stellen. Am 15.06.2012 hätten die Regierungstruppen begonnen, die Stadt aus der Luft zu bombardieren. Diese Schlacht habe acht Tage gedauert. Der Supermarkt des Beschwerdeführers sei nunmehr leer.

In der Folge zeigte der Beschwerdeführer der zuständigen Einzelrichterin ein Foto seines geschlossenen Supermarktes und führte hierzu aus, dass man auf dem Foto auch gut erkennen könne, dass alle Geschäfte geschlossen seien und die Stadt wie ausgestorben sei. Die Plünderung seines Geschäfts sei ca. Mitte Mai gewesen und der Beschwerdeführer glaube, dass er ca. einen Monat später seine Heimatstadt verlassen habe.

Befragt zu seinen unmittelbaren Ausreisegründen, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die Islamisten in Erwartung weiterer Angriffe durch die Regierungstruppen aufgefordert hätten, mit ihnen zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, direkt abzulehnen und habe zunächst versucht, Vertrauen aufzubauen und die Islamisten in Sicherheit zu wiegen, sodass er zunächst seine Familie habe wegschicken können. Die Islamisten hätten von ihm verlangt, dass er für sie als Kundschafter tätig werde. Sie hätten ihn und einige andere an den Stadtrand zur Frontlinie geschickt, um auszukundschaften, wo sich die Regierungstruppen befunden hätten. Diese Gelegenheit habe der Beschwerdeführer zur Flucht genützt. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesamt nicht erwähnt, dass er von den Islamisten bereits aufgefordert worden wäre, für sie zu kämpfen, gab der Beschwerdeführer an, dass er gedacht habe, das ergebe sich sowieso aus dem Zusammenhang, da er erzählt habe, dass die Stadt unter Kontrolle der Islamisten gewesen sei. Die Einwohner seien alle betroffen gewesen, da sie sich sozusagen in Geiselhaft befunden hätten. Der Beschwerdeführer habe sich unter Kontrolle der Islamisten befunden und habe sowieso alles tun müssen, was sie verlangt hätten. Allerdings wäre der Beschwerdeführer nicht nur von den Islamisten, sondern auch vom Regime verfolgt worden, da er beschuldigt worden wäre, die Islamisten unterstützt zu haben, da er ihnen seinen Supermarkt zugänglich gemacht habe. Zwei seiner (vom Beschwerdeführer näher beschriebenen) Schwager seien nach Rückeroberung ihrer Wohngebiete durch die Regierungstruppen vom Regime verhaftet worden. Es gebe weiters eine Liste mit Namen von Personen, nach denen die Regierung fahnde, und auf der sich auch der Name seines Bruders befinde. Etliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers seien bereits verhaftet worden und hätte ihn ein ähnliches Schicksal ereilt. Die Regierungstruppen hätten ihn als Unterstützer der Islamisten gesehen, da er ihnen Lebensmittel gegeben habe. Die Regierung frage nicht nach, ob dies unter Zwang oder freiwillig geschehen sei. In der Folge zeigte der Beschwerdeführer der zuständigen Einzelrichterin ein Foto seines Hauses nachdem dieses (dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge) durch die Regierungstruppen zerstört worden war und gab dazu an, dass diese offensichtlich sein Haus durchsucht und verwüstet hätten, weil sie ihn für einen Unterstützer der Islamisten angesehen hätten.

Weiters zeigte der Beschwerdeführer der zuständigen Einzelrichterin eine Fahndungsliste, die von der Dolmetscherin nach Durchsicht dahingehend erklärt worden war, dass es sich um eine Tabelle handle, in der die Daten der Personen, nach denen gefahndet werde, (Name, Wohnort, Geburtsdatum etc.) angeführt seien. Auf der zweiten Seite scheine der Name des Bruders des Beschwerdeführers auf. Betreffend diesen Bruder gab der Beschwerdeführer an, dass dieser in Österreich Asyl erhalten habe.

Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer von der Plünderung seines Hauses wisse, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dort gewesen sei, gab er an, dass er das Foto von seinen Schwiegereltern, die in Damaskus leben würden, erhalten habe. Seine Frau habe ihren Vater gebeten, nach dem Wohnhaus der Familie zu sehen. Ein (vom Beschwerdeführer namentlich genannter) Nachbar habe dem Schwiegervater erzählt, dass die Regierungstruppen das Haus verwüstet und auch einige Dinge daraus gestohlen hätten.

Auf Vorhalt, dass sowohl die Plünderung des Supermarktes als auch die Verwüstung des Wohnhauses eine Folge des Bürgerkriegs sein könnten und nicht der Beschwerdeführer konkret aus einem bestimmten Grund diesen Maßnahmen ausgesetzt gewesen sei, brachte er vor, dass er auch wegen seiner zwei Schwager und wegen seines Bruders in einer anderen Position sei. Dass sich die Islamisten aus seinem Supermarkt bedient hätten, werde vom Regime als Terrorismusfinanzierung gesehen. Umgekehrt würde ihm von den Islamisten Ähnliches drohen, wenn er das Regime unterstützen würde. Der direkte Wohnort des Beschwerdeführers sei zwar in Regierungshänden, die Berührungslinie mit den Islamisten sei jedoch nicht weit. Wenn er nicht in Gefahr gewesen wäre, wäre der Beschwerdeführer nicht aus Syrien geflüchtet.

Er habe noch einen weiteren Verfolgungsgrund, den er auch in der Beschwerde erwähnt habe. Er sei nämlich seit 1994 Reservist. Von seiner militärischen Ausbildung während des regulären Wehrdienstes her sei er Panzerschütze. Inzwischen habe er auch sein Militärdienstbuch besorgen können, aus dem hervorgehe, dass er seit XXXX Reservist sei. Zuvor habe er dem Bundesamt nur auszugsweise Kopien übermitteln können. Das Regime ziehe aufgrund der Kämpfe die Reservisten ein und werde besonders der Beschwerdeführer als Panzerschütze benötigt. Es gebe zu wenig Soldaten und daher werde auch auf Reservisten zurückgegriffen. Daher halte sich das Militär auch nicht mehr an die Altersbeschränkungen.

Zum vorgelegten Militärdienstbuch gab die Dolmetscherin an, dass dieses am XXXX ausgefolgt worden sei und die dort angeführten Daten mit jenen des Beschwerdeführers übereinstimmen würden. Für das Jahr 1989/1990 sei der Militärdienst des Beschwerdeführers aufgrund seines Schulbesuches aufgeschoben worden. Seinen Wehrdienst habe er am XXXX angetreten. Angeführt sei, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX Reservist sei. Abgerüstet habe er am XXXX aufgrund der Beendigung des Pflichtwehrdienstes. Sein letzter Rang sei "Arif" und seine Spezialisierung sei codiert " XXXX " gewesen.

Auf die Frage, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer ab dem XXXX in den Reservedienst aufgenommen worden sei, gab er an, dass jeder, der den Pflichtwehrdienst abgeleistet habe, als Reservist jederzeit wieder einberufen werden könne. Es komme darauf an, welchen Bedarf die Armee gerade habe. Sie ziehe dann die Reservisten ein, deren Spezialausbildung sie gerade brauche. Der Beschwerdeführer sei Panzerschütze gewesen und habe der Panzerdivision Nr. XXXX in XXXX angehört. Die Regierungstruppen würden Dörfer und Städte mit Panzern angreifen und hätten daher mehr Bedarf an Leuten, die an Panzern ausgebildet seien. Der Beschwerdeführer habe nicht nur erwartet, dass er als Reservist wieder eingezogen werde, sondern habe man ihn tatsächlich eingezogen. Das diesbezügliche Schreiben habe er jedoch während seiner Flucht bei der Überfahrt im Meer verloren. Das Boot sei gekentert und er sei von der griechischen Küstenwache aus dem Meer gezogen worden, wobei er Papiere - darunter auch den Einberufungsbefehl - und Geld verloren habe. Beim Bundesamt habe er das nicht vorgebracht, weil er angenommen habe, dass sich aus der Ableistung des Pflichtwehrdienstes ergebe, dass er danach zum Reservist werde. In der Beschwerde habe er die Sache dann wörtlich erwähnt, nachdem ihm klar geworden sei, dass er nicht annehmen könne, dass von der Absolvierung des Pflichtwehrdienstes automatisch geschlossen werde, dass er Reservist sei. Den Einberufungsbefehl habe von seinem Schwiegervater erhalten, als er bereits in der Türkei gewesen sei. Seine Schwiegereltern seien zuvor bei ihrem ersten Besuch in XXXX gewesen und habe jemand von der Einberufungsbehörde den Schwiegervater nach dem Beschwerdeführer gefragt. Dieser Mann habe seinem Schwiegervater gesagt, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst einberufen worden sei und habe ihm den Einberufungsbefehl gegeben. Dies müsse ca. im April 2013 gewesen sein. Er sei zwar nicht mehr in Syrien aufhältig gewesen, sei jedoch nach den Listen der Behörden als "in Syrien aufhältig" aufgeschienen, da er Syrien nicht legal verlassen habe. Als er geflohen sei, habe er nur die nötigsten Unterlagen mitgenommen. Das Militärdienstbuch habe sein Schwiegervater bei seinem zweiten Besuch im Haus des Beschwerdeführers in XXXX mitgenommen. Damals habe der Beschwerdeführer die Türkei bereits verlassen gehabt und habe das Militärdienstbuch von seinem Schwiegervater erst erhalten, als er zur Hochzeit einer Kusine seiner Frau in die Türkei gereist sei. Diesbezüglich lege er seinen Fremdenpass vor, aus dem sich ergebe, dass dem Beschwerdeführer am XXXX ein Visum für die Türkei ausgestellt worden sei.

Befragt nach den Ereignissen aus dem Jahr 2011, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gemeinsam mit seiner Schwester in Syrien an Demonstrationen für mehr Reformen und mehr Demokratie teilgenommen habe. Diese Demonstrationen seien ca. sechs Monate lang abgehalten und es seien dabei Videos gemacht worden. Er habe sich nie gedacht, dass die Teilnahme an diesen friedlichen Demonstrationen zu Verhaftungen führen könnte. Nach seiner Inhaftierung im Jahr 2011 und der darauffolgenden Freilassung aufgrund der Bezahlung von 25.000,00 syrischen Lira habe der Beschwerdeführer nicht mehr an derartigen Demonstrationen in Syrien teilgenommen, weil man ihn dazu gezwungen habe, eine diesbezügliche Verpflichtung zu unterschreiben. Allerdings habe er ca. seit April 2015 an Demonstrationen in Wien teilgenommen. Mitglied einer politischen oder sonstigen Organisation sei der Beschwerdeführer nicht. Er würde sich auch keiner religiös ausgerichteten Organisation anschließen.

Von Amts wegen waren der Verhandlungsschrift die Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl "Aktuelle Situation in Syrien" vom 20.08.2015 (Beilage ./1) und die "Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Syrien" vom April 2014 (Beilage ./2) angeschlossen worden. Weiters waren als Nachweis dafür, dass unmittelbar vor der Ausreise des Beschwerdeführers in seinem Heimatort XXXX Ende Mai/Anfang Juni 2012 Kämpfe zwischen den Islamisten und den Regierungstruppen stattgefunden haben, ein Zeitungsartikel aus "Zeit Online - Konflikte: UN-Friedenshüter spricht von "Bürgerkrieg" in Syrien" vom 13.06.2012 (Beilage ./3) und ein Artikel aus wikipedia mit dem Titel "Battle of XXXX " (Beilage ./4) herangezogen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage einiger seiner personenbezogener Dokumente (syrisches Militärdienstbuch, Auszug aus dem Familienbuch, Heiratsurkunde) glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführer, der aus der syrischen Stadt XXXX stammt und bis zu seiner Ausreise ca. Mitte Juni 2012 dort gelebt hat, hat seinen regulären, verpflichtenden Militärdienst in der syrischen Armee von XXXX bis XXXX absolviert und war dort zum Panzerschützen ausgebildet worden, wobei er der Panzerdivision Nr. XXXX in XXXX angehört hat. Nach seiner Abrüstung - sohin seit dem XXXX - war der Beschwerdeführer als Reservist der syrischen Armee geführt worden.

In XXXX ist der Beschwerdeführer, der verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern ist, Besitzer eines Supermarktes gewesen, mit dem er für sich und seine Familie den Lebensunterhalt bestritten hat. Im Mai/Juni 2012 ist es im Gebiet von XXXX zu Belagerungen und zu massiven Kampfhandlungen zwischen Zugehörigen der syrischen Armee und islamistischen Gruppierungen gekommen, im Zuge derer der Supermarkt des Beschwerdeführers von den islamistischen Gruppierungen geplündert bzw. beschlagnahmt worden war. Aus Angst um sein Leben bzw. das Leben seiner Familie wegen der Kampfhandlungen sowie aufgrund der Vernichtung seiner Existenzgrundlage ist der Beschwerdeführer aus Syrien in die Türkei geflohen, von wo aus er ca. Anfang Juli 2014 über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn weiter nach Österreich gereist ist. Die Ehegattin und die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sind nach wie vor in der Türkei aufhältig.

Bereits vor seiner Ausreise ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner regimekritischen Haltung auch ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten, als er gemeinsam mit seiner Schwester an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat, weswegen er im Jahr 2011 kurzfristig inhaftiert und nach Zahlung von 25.000,00 syrischen Lira sowohl freigesprochen als auch freigelassen worden war. Da der Beschwerdeführer in der Folge eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung unterschreiben hat müssen, hat er nach seiner Freilassung in Syrien nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen. Allerdings nimmt er in Österreich regelmäßig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits in der Türkei gelebt hat, sind seine Schwiegereltern ca. im April 2013 nach XXXX gereist, wo der Schwiegervater des Beschwerdeführers von einem Beamten der Einberufungsbehörde nach dem Beschwerdeführer gefragt worden war. Dieser Beamte hat dem Schwiegervater des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst einberufen worden war und ihm den Einberufungsbefehl übergeben.

Festgestellt wird sohin, dass sich der Beschwerdeführer ca. seit April 2013 aus Sicht der syrischen Behörden jedenfalls dem Wehrdienst als Reservist entzieht bzw. entzogen hat. Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Wehrdienstentziehung im Bürgerkrieg erneut ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen und in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Wehrdienstentziehung als Reservist (vgl. den diesbezüglich unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt), für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie eine drohende Verfolgung aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen samt kurzzeitiger Inhaftierung im Jahr 2011 oder eine etwaige Verfolgung in Zusammenhang mit den Kampfhandlungen in XXXX Ende Mai/Anfang Juni 2012 sowohl von Seiten der Islamisten als auch von Seiten des syrischen Regimes oder aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

zu 1.1. Die zuständige Einzelrichterin erachtet das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Problem mit seinem Wehrdienst bzw. seiner Einberufung als Reservist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für glaubwürdig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Spruchteil I. des o. a. Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst betont, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung in Syrien nicht glaubhaft gemacht worden wäre. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage in Syrien ergebe sich eine, den Beschwerdeführer betreffende, Rückkehrgefährdung und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Es ist zwar im Vorbringen des Beschwerdeführers zu einzelnen Ungereimtheiten gekommen, die der Beschwerdeführer jedoch zum Großteil in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar aufklären konnte. Hinzu kommt, dass er sein Vorbringen - insbesondere betreffend die Wehrdienstentziehung - durch die Vorlage von Dokumenten (Militärdienstbuch) untermauern konnte. Daher gelangt die zuständige Einzelrichterin in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers aus folgenden maßgebenden Gründen die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu bejahen ist:

Der Beschwerdeführer hat der zuständigen Einzelrichterin in der Verhandlung diesbezüglich (wie erwähnt unter Vorlage seines Militärdienstbuches) glaubwürdig dargelegt, dass er seinen Pflichtwehrdienst von XXXX bis XXXX abgeleistet hat und seit dem XXXX als Reservist von der syrischen Armee geführt wird. Der Beschwerdeführer war in der Lage in der Verhandlung nachvollziehbar darzulegen, dass in Syrien jeder Mann, der den Pflichtwehrdienst abgeleistet hat, jederzeit als Reservist wieder einberufen werden kann. Ebenso glaubhaft hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt, dass er seinen Reservistenstatus im Verfahren vor dem Bundesamt deshalb nicht vorgebracht hat, weil er angenommen hat, dass sich durch die Ableistung des Pflichtwehrdienstes ohnehin ergibt, dass er danach zum Reservisten wird. Als ihm (offenbar durch Ausführungen im hinsichtlich seines Spruchteils I. angefochtenen Bescheides) klar geworden war, dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es für das Bundesamt bzw. für die österreichischen Behörden generell offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nach Absolvierung seines Pflichtwehrdienstes sozusagen automatisch zum Reservisten der syrischen Armee wird, hat er seinen Reservistenstatus (erst) in der Beschwerde vorgebracht. Ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot nach § 20 Abs. 1 BFA-VG liegt nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, da der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vorgebracht hat, dass er Angst vor einer Rekrutierung habe (vgl. AS 65). Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer von einer Rekrutierung durch die Islamisten gesprochen hat, allerdings wäre - insbesondere in Hinblick auf die zum Teil unübersichtliche Bürgerkriegssituation in Syrien in Zusammenhang mit den Schilderung des Beschwerdeführers von tatsächlich stattgefunden habenden Kampfhandlungen zwischen islamistischen Gruppierungen und der syrischen Armee im Heimatort des Beschwerdeführers (was für das Bundesamt im Übrigen leicht nachprüfbar gewesen wäre) - das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet gewesen, betreffend die vorgebrachte Furcht vor Rekrutierung sowie den damit zusammenhängenden Themenkomplex "Wehrdienst bzw. Wehrdienstentziehung" genauer nachzufragen.

Weiters sind auch die Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung betreffend den Erhalt seines Militärdienstbuches und des (später verlorengegangenen) Einberufungsbefehls für die zuständige Einzelrichterin glaubhaft. Nachvollziehbar gibt der Beschwerdeführer hierzu an, dass seine Schwiegereltern mindestens zweimal in XXXX gewesen seien, um auf Ersuchen der Ehegattin des Beschwerdeführers nach dem Wohnhaus der Familie zu sehen. Beim ersten Mal ca. im April 2013 sei der Schwiegervater von einem Beamten der Einberufungsbehörde nach dem Beschwerdeführer gefragt und sei ihm gesagt worden, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst einberufen worden sei. Dieser Beamte habe dem Schwiegervater des Beschwerdeführers auch den Einberufungsbefehl übergeben (vgl. Verhandlungsschrift Seite 13 und Seite 14). Als sein Schwiegervater zum zweiten Mal in XXXX gewesen sei, habe er das Militärdienstbuch des Beschwerdeführers mitgenommen. Da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Türkei aufgehalten habe, habe er das Militärdienstbuch erst dann erhalten, als er zur Hochzeit einer Kusine seiner Frau in die Türkei gefahren sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 14). Abgesehen davon, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar und plausibel ist, hat sich die zuständige Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung durch Einsicht in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fremdenpass davon überzeugen können, dass diesem am XXXX ein Visum für die Türkei ausgestellt worden war. Hinzu kommt, dass sich diese Schilderungen auch mit den zeitlichen Abläufen des sonstigen Vorbringens des Beschwerdeführers in Einklang bringen lassen.

Dass der Beschwerdeführer trotz seines Alters - der Beschwerdeführer ist 1970 geboren und sohin 45 Jahre alt - als Reservist zum syrischen Militär einberufen worden war bzw. dass das syrische Militär gerade an der Person des Beschwerdeführers interessiert ist, hat der Beschwerdeführer ebenso glaubhaft dargelegt. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich nachvollziehbar vor, dass er während seines regulären Wehrdienstes zum Panzerschützen ausgebildet worden sei und das syrische Militär im Zuge der Kampfhandlungen im Bürgerkrieg weitere Soldaten - insbesondere solche mit einer Spezialausbildung wie der Beschwerdeführer als Panzerschütze - benötige. Das sei auch der Grund, weshalb sich das Militär nicht mehr an die Altersbeschränkung halte. Er habe der Panzerdivision Nr. XXXX in XXXX angehört und da die Regierungstruppen Städte und Dörfer nunmehr verstärkt mit Panzern angreifen würden, hätten sie auch mehr Bedarf an Leuten, die an Panzern ausgebildet seien (vgl. Verhandlungsschrift Seite 12). Dieses Vorbringen, welches nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin für sich alleine schon schlüssig und denklogisch ist, hat der Beschwerdeführer noch durch die Angaben in seinem Militärdienstbuch untermauern können. Aus dem vorgelegten Militärdienstbuch ist nämlich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Panzerschütze in einer Spezialeinheit mit der Code-Nr. XXXX eine derartige Spezialisierung erhalten hat, die für das syrische Militär von besonderem Interesse ist (vgl. hierzu die in der mündlichen Verhandlung eingeholte Übersetzung, Verhandlungsschrift Seite 12).

Generell ist zur Person des Beschwerdeführer bzw. zu dem Eindruck, den dieser in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, zu sagen, dass er durch sein Auftreten und die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den deutlichen Eindruck vermittelt hat, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern, und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, welche er darüber hinaus durch die Vorlage von Dokumenten (insbesondere das Militärdienstbuch und den Fremdenpass), die sein Vorbringen untermauern, belegen konnte, sodass die zuständige Einzelrichterin keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hat und sohin eindeutig feststeht, dass sich der Beschwerdeführer aus Sicht des syrischen Regimes jedenfalls seit April 2013 dem Wehrdienst als Reservist entzogen hat.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen und in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstentziehung als Reservist eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Bei diesem Verfahrensergebnis ist auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers nicht näher einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzuführen, dass das VwGVG - ausgenommen in den Fällen des § 40 VwGVG ("Verfahrenshilfeverteidiger") - das Institut eines "Verfahrenshelfers" bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteienvertreters nicht kennt. Richtig ist zwar, dass die Bestimmung des § 40 VwGVG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, wobei jedoch ausgesprochen worden war, dass die Aufhebung (erst) mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft tritt, sodass ein Verfahrenshelfer zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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