BVwG W204 2005984-1

W204 2005984-1Tribunal administratif fédéral21 déc. 2015

Regest

Analogie, aufschiebende Wirkung, Aufsicht, Bescheiderlassung,<br/>ersatzlose Behebung, Finanzmarktaufsicht, Interessenabwägung,<br/>Konkretisierung, Konzession, Kostenanteil, Kostentragung,<br/>Mandatsbescheid, öffentliches Interesse, Pauschalgebühren,<br/>Rechtslage, rückwirkende Feststellung, Stichtag, Ungleichbehandlung,<br/>unverhältnismäßiger Nachteil, Willkür, wirtschaftliche Interessen,<br/>Zeitpunkt, Zurückstellung

Texte intégral

BVwG W204 2005984-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W204.2005984.1.00

Spruch

W204 2005984-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI sowie Mag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXXgegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 13.02.2014, GZ FMA-WL00485.150/0001-LAW/2013, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat mit Mandatsbescheid vom 02.12.2013, AZ WPDLU/8013/20130710/1, dem Beschwerdeführer einen Betrag von EUR 500,00 als Anteil an den Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2012 (vom 01.01.2012 bis 31.12.2012) vorgeschrieben. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2013 fristgerecht Vorstellung erhoben. Diese begründete er damit, dass die gesetzliche Grundlage für die Höhe der Mindestkosten nachträglich geändert worden sei, was eine grobe Benachteiligung seiner wirtschaftlichen Interessen darstelle.

I.2. Mit Bescheid der FMA, Abteilung Verfahren, vom 13.02.2014, GZ FMA-WL00485.150/0001-LAW/2013, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß § 57 Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und ein auf den Beschwerdeführer entfallender Kostenanteil von insgesamt EUR 500,00 errechnet. Aufgrund der bereits für 2012 geleisteten Vorauszahlungen von EUR 250,00 ergebe sich ein Differenzbetrag von EUR 250,00 zu Gunsten der FMA, der vom Beschwerdeführer binnen vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzuzahlen sei. Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG iVm § 12 VwGVG komme einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2014 zugestellt.

I.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2014, einlangend bei der FMA am 11.03.2014, binnen offener Frist Beschwerde und stellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Er begründete seine Beschwerde damit, dass er seine Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmer (WPDLU) mit Wirkung zum 30.06.2012 zurückgelegt habe, wobei für diesen Entschluss unter anderem die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die jährlichen Kosten bzw. den geltenden Mindestbetrag ausschlaggebend gewesen seien. Der vorliegende Bescheid schreibe ihm nun Mindestkosten in doppelter Höhe vor, nachdem die dafür gültige gesetzliche Grundlage erst am 15.10.2013, und damit nachträglich, abgeändert worden sei. Die darauf beruhende mathematische Ermittlung des Ergebnisses sei formal korrekt und dieser Teil des Bescheides werde auch nicht bestritten. Die Berechnung ergebe für ihn einen Kostenanteil, der mit rund 22 % des Mindestbetrags deutlich unter diesem Betrag liege. Die damalige Entscheidung habe auch nachfolgend zu finanziellen Nachteilen geführt, weil er aufgrund des Wegfalls der Konzession deutlich geringere Einnahmen aus dem laufenden Geschäft habe. Die Begründung für die Vorschreibung eines nachträglich erhöhten Mindestbetrages sei zwar formalrechtlich richtig, die Anwendung der Bestimmung aufgrund der angeführten Umstände aber weder billig noch angemessen. Es sei ihm ja aufgrund der nachträglichen Änderung nicht mehr möglich, seine ursprüngliche Entscheidung zu revidieren und somit die erlittenen wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden. Eine derartige Vorgangsweise, die beim Verpflichteten zu einer groben Benachteiligung führe, sei schon vom Grundsatz her in Frage zu stellen, daher beantrage er die Abänderung des Kostenbescheides auf Basis der für ihn 2012 gültigen Vorschriften.

I.4. In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 17.03.2014 beantragte die FMA mit Verweis auf den VwGH-Beschluss vom 10.08.2011, Zl. AW/2011/17/0028, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgeben.

I.5. Mit Beschluss vom 08.04.2014, GZ W204 2005984-1/3Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 idF BGBl. I Nr. 184/2013, ab und erklärte die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Dabei wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht begründet worden sei. Lediglich in der Beschwerdebegründung erwähne der Beschwerdeführer einen finanziellen Nachteil, mache aber nicht geltend, dass mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides ein für ihn unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und führe dies auch nicht näher aus. Zudem handle es sich um die Vorschreibung eines geringen Geldbetrages in der Höhe von lediglich EUR 250,00. Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe ein Antragsteller aber zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers würde das Bundesverwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil, der im Rahmen der nach § 22 Abs. 2 FMABG erforderlichen Interessenabwägung den Ausschlag zu Gunsten des Beschwerdeführers geben könnten, seien somit nicht zu erkennen. Diesem stünde das konkrete öffentliche Interesse an einer funktionierenden Aufsicht der FMA über Wertpapierunternehmen entgegen (vgl. § 1 Abs. 1 FMABG), weil die Aufsichtskosten der FMA von diesen Unternehmen gemäß § 19 FMABG iVm § 90 WAG 2007 anteilig zu tragen seien. Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne zudem dahingestellt bleiben, ob die für die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides sprechenden öffentlichen Interessen einer funktionierenden Wertpapieraufsicht als "zwingende" öffentliche Interessen anzusehen seien. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers werde nämlich kein Nachteil geltend gemacht, der im Rahmen der Interessenabwägung den Ausschlag zu dessen Gunsten geben würde (vgl. VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012). Dagegen erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel.

I.6. In einer Stellungnahme zu den Beschwerdegründen vom 08.04.2014 beantragte die FMA, die gegenständliche Beschwerde zurück- bzw. abzuweisen, weil die Aufteilung und Berechnung der Kosten nicht Beschwerdegegenstand sei, der Beschwerdeführer habe vielmehr ausschließlich wirtschaftliche Angemessenheits- und Billigkeitserwägungen angeführt. Darüber hinaus würden keine Beschwerdegründe aufgezeigt. Weiters würden die (rechtliche) Richtigkeit der Berechnung und die Vorgehensweise der FMA nicht bestritten, sondern durch den Beschwerdeführer vielmehr sogar bestätigt. Dieser sei als Erbringer von Wertpapierdienstleistungen im FMA-Geschäftsjahr 2012 gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007 iVm § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c und § 10 Z 3 FMA-KVO für das betreffende Geschäftsjahr kostenpflichtig, wobei als Berechnungsgrundlage die gemäß § 15 FMA-KVO zu meldenden Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen herangezogen würden, welche im gegenständlichen Fall insgesamt EUR XXXX betragen hätten. Anhand dieser Referenzdaten sei ein auf den Beschwerdeführer entfallender Kostenanteil in Höhe von EUR 110,94 für das FMA-Geschäftsjahr 2012 errechnet worden, sodass diesem gemäß § 11 Abs. 1 und 3 und § 16 Abs. 2 FMA-KVO der Betrag der Mindestpauschale gemäß § 10 Z 3 FMA-KVO vorzuschreiben gewesen sei. Dieser Mindestpauschalbetrag wiederum sei durch eine Novelle der FMA-KVO, BGBl. II 302/2013, kundgemacht am 15.10.2013, von EUR 250,00 auf EUR 500,00 erhöht worden. Der Mandatsbescheid, gegen den sich die Vorstellung des Beschwerdeführers gerichtet habe, sei am 02.12.2013 anhand der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage erlassen worden. Da diese Kosten keinen verhaltenssteuernden Effekt hätten, weiters auch weder eine Strafe noch eine Gebühr darstellten, sei das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nicht anwendbar. Auch ein einfachgesetzliches Rückwirkungsverbot bestünde nicht. Es handle sich vielmehr um eine kausale Zuordnung bzw. sachgerechte Aufteilung von tatsächlich angefallenen Kosten der FMA, welche aus Gründen der Verwaltungsökonomie pauschalisiert würden. Der nach § 19 Abs. 5 FMABG so errechnete Betrag von EUR 500,00 sei mit den vom Beschwerdeführer für das FMA-Geschäftsjahr 2012 bereits geleisteten Vorauszahlungen von EUR 250,00 gegenzurechnen und der Differenzbetrag von EUR 250,00 mit dem angefochtenen Bescheid vorzuschreiben gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

II.1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist als Erbringer von Wertpapierdienstleistungen im FMA-Geschäftsjahr 2012 gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007 iVm § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c und § 10 Z 3 FMA-KVO für das betreffende Geschäftsjahr kostenpflichtig. Als Berechnungsgrundlage wurden durch die FMA die gemäß § 15 FMA-KVO zu meldenden Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das Jahr 2012 in der Höhe von insgesamt EUR XXXX herangezogen. Daraus ergibt sich ein auf den Beschwerdeführer entfallender unter der Mindestpauschale liegender Kostenanteil in Höhe von EUR 110,94 für das FMA-Geschäftsjahr 2012.

Der Beschwerdeführer hat seine Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmer (WPDLU) mit Wirkung zum 30.06.2012 zurückgelegt und im Wege der Vorauszahlung der Mindestpauschale von damals EUR 250,00 den ihn treffenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2012 entrichtet.

II.2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf die Beschwerdeschrift.

Unbestritten sind seitens des Beschwerdeführers wie auch der FMA die rechnerische Ermittlung des Kostenanteiles und die Aufrundung auf die Mindestpauschale entsprechend § 11 Abs. 1 und 3 und § 16 Abs. 2

FMA-KVO.

Strittig ist im gegenständlichen Fall lediglich, welche Version des § 10 Z 3 FMA-KVO durch die FMA anzuwenden gewesen wäre, weil die Mindestpauschale von EUR 250,00, die durch den Beschwerdeführer bereits im Wege von Vorauszahlungen im Jahr 2012 geleistet worden war, durch die FMA unter Heranziehung der FMA-KVO-Novelle 2013 auf nunmehr EUR 500,00 festgelegt worden war. Der Beschwerdeführer wehrt sich lediglich gegen die nunmehrigen Ausführungen im Bescheid der FMA, Abteilung Verfahren, vom 13.02.2014, GZ FMA-WL00485.150/0001-LAW/2013, wonach ein auf den Beschwerdeführer entfallender Kostenanteil von insgesamt EUR 500,00 errechnet wurde, woraus sich ein Differenzbetrag von EUR 250,00 zu Gunsten der FMA ergebe.

II.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendes Recht und Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 10.03.2014 erhoben und fristgerecht bei der belangten Behörde, der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, eingebracht. Sie ist somit zulässig.

II.3.2. Zu Spruchpunkt A

§ 19 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001 idF BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 97/2012, lautet:

"Kosten der Aufsicht

§ 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:

1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;

2. Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;

3. Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;

4. Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.

(...)

(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; soferne die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro erreicht haben bzw. die gemäß § 129l VAG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten."

§ 90 des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007, lautet:

"Kosten

§ 90. (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen sowie den Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.

(2) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und das Börseunternehmen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen."

Die §§ 3 Abs. 1 Z 3, 4 Abs. 1, 10 Z 3, 11 Abs. 1 und 3 und 21 Abs. 4. und 8 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung - FMA-KVO), BGBl. II Nr. 340/2003 idF BGBl. II Nr. 302/2013, lauten:

"Kostenpflicht

§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:

(...)

3. Kostenpflichtige gemäß den in § 1 Z 2 genannten Bestimmungen,

a) die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 64 WAG 2007 getätigt haben (meldepflichtige Institute);

b) deren meldepflichtige Instrumente an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);

c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2007 verfügen, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, und AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);

d) die als zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, (im Folgenden: EMIR) im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);

e) die als Clearingmitglied gemäß Art. 2 Z 14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);

f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind sowie gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);

(...)

(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.

(...)

§ 4. (1) Die FMA hat den gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.

(...)

Artikel II

Besonderer Teil (Rechnungskreis 3)

Allgemeine Grundsätze der Kostentragung

§ 10. Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

(...)

3. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c (Subrechnungskreis 3);

(...).

Mindestpauschale

§ 11. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(...)

(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige

3. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 10 Z 3 500 Euro;

(...).

Berechnung der Kostenbeiträge

§ 16. (...)

(2) Allen Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach § 11 Abs. 2 auszugleichen.

(...).

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 21. (...)

(4) § 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 4, §§ 10 bis 16 samt Überschriften und § 17 Abs. 1, 2, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf die Ist-Kostenverrechnung für die Monate November und Dezember des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2009 anzuwenden.

(...)

(8) Es treten in Kraft:

1. § 1 Z 2 in der Fassung der Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 sowie § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis e, § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. a und b, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Z 4, 7 und 8, § 10 Z 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 5, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17, § 18, § 20 und § 21 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;

2. § 1 Z 2 in der Fassung der Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. f, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 7 Abs. 3 Z 1 und 9, § 10 Z 6, § 11 Abs. 3 Z 6 und 7, § 16 Abs. 1 letzter Satz und § 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 mit 1. Jänner 2014.

Die der FMA durch ihre Aufsichtstätigkeit entstehenden Kosten werden - zu einem Teil - aus den Beiträgen finanziert, die die der Aufsicht unterliegenden natürlichen und juristischen Personen zu leisten haben (vgl. § 19 Abs. 4 FMABG). Diese Kosten sind den Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der das jeweilige FMA-Geschäftsjahr betreffende Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, vorzuschreiben (§ 4 Abs. 1 FMA-KVO). Der Jahresabschluss der FMA für das Geschäftsjahr 2012 wurde am 19.04.2013 veröffentlicht.

Die Grundlage für die Berechnung der von den Beaufsichtigten zu leistenden Beiträge bilden dabei die an die FMA bis zu einem bestimmten Stichtag - nämlich dem 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres - zu übermittelnde Datenmeldungen (vgl. § 6 Abs. 2 bzw. § 15 Abs. 1 FMA-KVO). Im gegenständlichen Fall, in dem der Beschwerdeführer als "Erbringer von Wertpapierdienstleistungen" iSd § 10 Z 3 FMA-KVO angesehen wurde, bildeten die Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das FMA-Geschäftsjahr 2012 die Grundlage der Kostenberechnung, wobei dem Beschwerdeführer der unbestrittene Anteil von EUR 110,94 zufiel (vgl. Bescheid der belangten Behörde, S. 3).

Gemäß § 11 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 FMA-KVO ist Erbringern von Wertpapierdienstleistungen, deren Kostenanteil einen in der FMA-KVO festgelegten Mindestbetrag nicht übersteigt, ein bestimmter Pauschalbetrag vorzuschreiben (Mindestpauschale; vgl. § 11 FMA-KVO), selbst wenn - wie beim Beschwerdeführer - die Voraussetzungen nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen (§ 3 Abs. 2 FMA-KVO). Dies wird vom Beschwerdeführer dem Grunde nach nicht bekämpft.

Die die Höhe dieses Pauschalbetrages festlegende Bestimmung des § 11 Abs. 3 FMA-KVO idF BGBl. II Nr. 270/2007 wurde mit BGBl. II Nr. 302/2013 (FMA-KVO-Novelle 2013) novelliert, wodurch der bis dahin geltende Mindestpauschalbetrag von EUR 250,00 für Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c auf EUR 500,00 erhöht worden ist (§ 11 Abs. 3 Z 3 FMA-KVO). Aus den Schlussbestimmungen der FMA-KVO-Novelle 2013 ergibt sich überdies durch § 21 Abs. 8 Z 1 FMA-KVO, dass § 11 Abs. 3 Z 3 bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung (Anmerkung: 15.10.2013) in Kraft trat (§ 21 Abs. 8 Z 1 FMA-KVO).

Bei Erlassung des Mandatsbescheides am 02.12.2013 wandte die belangte Behörde deshalb bereits die FMA-KVO in der Fassung des BGBl. II Nr. 302/2013 an und ging hinsichtlich des Beschwerdeführers von einem (nunmehr erhöhten) Mindestpauschalbetrag von EUR 500,00 aus, sodass diesem - aufgrund einer bereits geleisteten Vorauszahlung von EUR 250,00 - für das Geschäftsjahr 2012 ein noch zu zahlender Differenzbetrag in der Höhe von EUR 250,00 bescheidmäßig vorgeschrieben wurde.

Hierzu ist zu bemerken, dass eine Behörde zwar grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat (vgl. etwa VwGH 21.12.1990, 86/17/0106; Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 273; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 215). Zu einer Ausnahme von dieser Regel kann es aber dann kommen, wenn die Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Bescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, sodass es (ausnahmsweise) nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ankommt (vgl. etwa VwGH 04.05.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Insbesondere im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Bestimmungen und dem dort geltenden Grundsatz der Zeit(raum)bezogenheit (vgl. VwGH 24.09.2003, 2000/13/0185; Mairinger/Twardosz, Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht, ÖStZ 2007/14,16 und 2007/106,49) kommt es dazu, dass die Behörde jene materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden hat, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft standen (vgl. VwGH 15.03.2001, 2000/16/0652; 31.07.2002, 98/13/0223).

Im gegenständlichen Fall, dem eine einem abgabenrechtlichen Sachverhalt durchaus vergleichbare Ausgangslage zu Grunde liegt, nämlich eine im nachhinein erfolgende Berechnung und Vorschreibung von Kosten bezüglich eines vorangegangenen (Geschäfts)Jahres, deren Höhe wiederum auf bis zu einem bestimmten Stichtag im Folgejahr (gegenständlich der 30.06.2013) der Behörde zur Verfügung zu stellenden Daten basiert, sind die oben angeführten Grundsätze analog heranzuziehen. Zwar findet sich in der FMABG wie auch in der FMA-KVO - etwa im Gegensatz zur Bundesabgabenordnung (BAO) - kein dezidierter Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs. Aus § 3 Abs. 2 FMA-KVO, wonach die Erstattungspflicht auch dann besteht, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1, im gegenständlichen Fall das Bestehen einer Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, nicht während des ganzen (bezughabenden) FMA-Geschäftsjahres vorlagen, lässt sich jedoch zweifellos schließen, dass dieser Zeitpunkt jedenfalls innerhalb dieses FMA-Geschäftsjahres liegen muss.

Wenn man somit im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt davon ausgeht, dass der Anspruch auf Kostenerstattung spätestens mit Ablauf des FMA-Geschäftsjahres 2012 entstanden ist, die entsprechenden für die Berechnung heranzuziehenden Daten bis zum 30.06.2013 einzumelden waren und insbesondere der Beschwerdeführer seine Konzession bereits mit 30.06.2012 niedergelegt sowie noch im Jahr 2012 mit seinen Vorauszahlungen den ihn treffenden Mindestpauschalbetrag entrichtet hat, so wäre folglich durch die FMA nicht der erst Mitte Oktober 2013 mit Verordnung verkündete und in Kraft tretende höhere Mindestpauschalbetrag heranzuziehen gewesen. Vielmehr hätte sie ihm den ihn treffenden und für das Geschäftsjahr 2012 gültigen und für ihn bereits berechneten Mindestpauschalbetrag von lediglich EUR 250,00 vorschreiben müssen. Weder das FMABG noch die FMA-KVO sehen nämlich eine solche rückwirkende Anwendung dieser Verordnungsbestimmung auf das Geschäftsjahr 2012 und damit auf jene Sachverhalte, die bereits vor der Novelle längst einberichtet, der FMA bekannt und im Falle des Beschwerdeführers auch abgeschlossen waren, vor.

Diese Beurteilung findet durchaus Deckung in der Bestimmung des § 19 Abs. 5 FMABG, wonach die FMA auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen hat. Dabei sind von der FMA aufgrund der bis zum 30.06.2013 einberichteten Daten die Kostenbeiträge des einzelnen Kostenpflichtigen innerhalb seines Rechnungskreises gemäß § 16 Abs. 1 FMA-KVO zu berechnen. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2014 zu GZ. 2013/17/0669 hervorgehoben, dass nach der Grundberechnung in weiterer Folge vorerst die Kostenvorschreibung der Mindestpauschalen zu erfolgen hat. Die sich daraus ergebenden rechnerischen Überschüsse sind dann stufenweise innerhalb einer Gruppe von Kostenpflichtigen auszugleichen.

Somit muss die FMA aber für den Beschwerdeführer bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der FMA-KVO-Novelle 2013 den Mindestpauschalbetrag errechnet haben, weil dadurch und zeitlich danach erst die weiteren Beiträge zu errechnen und vorzuschreiben waren. Durch die Vorgangsweise der FMA - Vorschreibung des Beitrags im Mandatsbescheid vom 02.12.2013 für den Beschwerdeführer, dessen Entrichtung lediglich der Mindestpauschale zu keinem Zeitpunkt strittig war, erst nach Inkrafttreten des § 11 Abs. 3 Z 3 FMA-KVO idF der Novelle BGBl. II Nr. 302/2013 - wurde der Bestimmung des § 19 Abs. 5 FMABG und einer unverzüglichen Berechnung für den konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht entsprochen und dieser ungleich behandelt (vgl. auch VwGH 27.09.2013, Zl. 2012/05/0212). Damit ist die FMA in dieser besonderen Fallkonstellation rechtswidrig vorgegangen.

Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die "unverzügliche" Berechnung des FMABG gemäß FMA-KVO mit Ende des dem relevanten Geschäftsjahr folgenden Jahres zu erfolgen hat, was von den Höchstgerichten nicht beanstandet worden ist. Dies ist auch für die zeitlich nach der Mindestpauschalberechnung liegenden Beitragsberechnungen durchaus nachvollziehbar. Insbesondere übte die FMA dadurch, dass sie nicht unverzüglich, sondern erst annähernd sechs Monate nach Datenübermittlung den Bescheid betreffend den längst verwirklichten, geklärten und unstrittigen Sachverhalt aus dem Vorjahr erlassen hat, auch Willkür aus. Dass besondere Umstände eine solche rückwirkende Erhöhung verlangen würden, hat die FMA in ihrer Stellungnahme vom 08.04.2013 (richtig wohl: 2014) nicht ausgeführt. Sie gibt lediglich an, dass das verfassungsgesetzliche Rückwirkungsverbot nicht anwendbar sei und ein einfachgesetzliches Rückwirkungsverbot nicht bestehe. Indem der Beschwerdeführer aber seinen Beitrag für das Geschäftsjahr 2012 bereits in voller Höhe und richtig entrichtet sowie seine Konzession zurückgelegt hat, durfte er auch darauf vertrauen, dass ihm nicht beinahe eineinhalb Jahre später, durch eine nunmehrige bloße Verordnungsänderung, neuerlich Kosten auferlegt werden (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.10.1989, G 228/89, mwN). Dabei wird durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass es sich hierbei aufgrund der geringen Höhe der Mindestpauschale um keinen erheblichen Eingriff gehandelt hat.

Der Beschwerde war aus diesen Gründen Folge zu geben und der den Mandatsbescheid bestätigende und nunmehr durch den Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid der FMA vom 13.02.2014 ersatzlos aufzuheben.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 zu § 28 VwGVG mwN). Die FMA ist nunmehr verpflichtet, unverzüglich den entsprechenden Rechtszustand wiederherzustellen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, der durch den Beschwerdeführer auch gestellt worden ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG jedoch entfallen, weil der Sachverhalt unstrittig war und sich bereits aus der Aktenlage gezeigt hat, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. Zitate unter II.3.2.). Die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften, die auf den vorliegenden Sachverhalt aufgrund der Artverwandtheit analog angewendet werden kann, stellt sich als stringent und einheitlich dar. Weiters ist die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere ist die Regelung des § 28 Abs. 5 VwGVG - vor dem Hintergrund des oben wiedergegebenen Sachverhaltes - klar und eindeutig. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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