BVwG W167 2005128-1

W167 2005128-1Tribunal administratif fédéral21 déc. 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

BVwG W167 2005128-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2005128.1.00

Spruch

W167 2005128/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag. Josef FRAUNBAUM als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Krems vom 23.12.2013 und 27.02.2014, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Ziffer 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 23.12.2013 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.12.2013 bis 11.01.2014 verloren habe und keine Nachsicht erteilt wurde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei einem namentlich genannten Unternehmen durch sein Verhalten vereitelt. Es lägen keine Gründe für eine Nachsicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass das Bewerbungsgespräch positiv verlaufen sei und eine telefonische Meldung in den nächsten 14 Tagen vereinbart worden wäre. Da er noch andere Bewerbungen offen gehabt hätte, hätte er am 02.12.2013 beim Unternehmen Bescheid geben wollen, da der 01.12. auf einen Sonntag gefallen wäre.

3. Das AMS wies die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 27.02.2014, GZ. RAG/05661/2014, ab. Zusammengefasst führte das AMS im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten zumindest bedingt in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und somit den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Absatz 1 AlVG erfüllt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Absatz 3 AlVG (wie insbesondere Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) lägen nicht vor.

4. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen Vorlageantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist gelernter Elektroinstallateur mit Lehrabschlussprüfung und war zuletzt vom 14.01.2013 bis 14.10.2013 facheinschlägig beschäftigt.

Am 14.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Am selben Tag wurde ihm eine Beschäftigung als Elektroinstallateur bei XXXX mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung angeboten.

Am 12.11.2013 hat sich der Beschwerdeführer bei XXXX vorgestellt, hat dort einen guten Eindruck hinterlassen und bekam die Stelle angeboten. Der Beschwerdeführer hat sich Bedenkzeit erbeten. Im Abschnitt "Bewerbungsergebnis" hat das Unternehmen dem Beschwerdeführer das Vorstellungsgespräch bestätigt und die Rubrik "vorgemerkt / Entscheidung fällt bis" mit "01.12.2013" ausgefüllt.

Der Beschwerdeführer hat sich erst am 02.12.2013 bei dem Unternehmen telefonisch gemeldet.

Der Beschwerdeführer hatte bis zum 21.02.2014 keine arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Zur Frage, bis wann sich der Beschwerdeführer bei dem Unternehmen hätte telefonisch melden sollen, finden sich im Verwaltungsakt ausreichende Angaben. Der Beschwerdeführer hat selbst beim AMS am 06.12.2013 angeben, dass ihm die Unternehmerin gesagt habe, die Anmeldung würde erst mit 01.12.2013 erfolgen und er bis zum 01.12.2013 vorgemerkt sei, was auch auf dem AMS-Formular bestätigt worden sei. Er habe zur Unternehmerin gesagt, dass er sich in den nächsten 14 Tagen bei ihr melden und betreffend Arbeitsaufnahme Bescheid geben werde. Der Vorstellungstermin war am Dienstag, 12.11.2013. Somit wäre Dienstag, 26.11.2013 14 Tage später gewesen. Dies steht im Einklang damit, dass die Rückmeldung der Unternehmerin an das Service für Unternehmer am 27.11.2013 erfolgte. Darüber hinaus war dem Beschwerdeführer bekannt, dass eine Anmeldung im Falle der Arbeitsaufnahme mit 01.12.2013 hätte erfolgen sollen. Somit war die telefonische Meldung am 02.12.2013 jedenfalls "verspätet", da sie nach dem in Aussicht gestellten Termin für die Arbeitsaufnahme erfolgte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen seit dem 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 1. Satz AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten:

Gemäß § 9 Absatz ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

§ 10 Absatz 1 Ziffer 1 bestimmt: Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

3.2.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Die dem Beschwerdeführer vom AMS zugewiesene Beschäftigung bei dem im Bereich Elektroinstallationen tätigen Unternehmen entsprach den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Absatz 2 AlVG. Der Beschwerdeführer hat auch diesbezüglich auch keine Einwendungen (weder vor dem AMS noch in der Berufung oder dem Vorlageantrag) gemacht.

Der Beschwerdeführer hat zwar im Rahmen des Bewerbungsgesprächs einen guten Eindruck hinterlassen und hatte die Zusage sofort beginnen zu können, als Arbeitsantritt war der 01.12.2013 in Aussicht genommen. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer jedoch entgegen seiner Zusage nicht binnen 14 Tagen bzw. vor dem 01.12.2013 bei dem Unternehmen telefonisch gemeldet hat, hat er diesen guten Eindruck zunichte gemacht, da ihn dies unverlässlich erscheinen ließ. Somit war trotz seines Anrufs am 02.12.2013 keine Arbeitsaufnahme mehr möglich. Die nicht rechtzeitig erfolgte Rückmeldung beim Unternehmen war im Beschwerdefall ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.

Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch nicht die Beschwerde oder der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.

Somit hat das AMS zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ausgesprochen und keine Nachsicht erteilt.

Daher war die Beschwerde abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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