W167 2002608-1•BVwG W167 2002608-1
W167 2002608-1Tribunal administratif fédéral21 déc. 2015
Arbeitslosengeld, Berichtigung, Dienstverhältnis, Rückforderung,<br/>Versicherungszeiten
W167 2002608/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag. Josef FRAUNBAUM als Beisitzer über die Beschwerde (vormals: Berufung) von XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit §§ 24 Absatz 2 und 25 Absatz 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 22.03.2013, mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 04.09.2012 bis 21.10.2012 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung von € 1.303,68 verpflichtet wurde, behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 22.03.2013 verpflichtete das AMS den nunmehrigen Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom 04.09.2012 bis zum 21.10.2012 in der Höhe von € 1.303,68. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im genannten Zeitraum in einer Beschäftigung bei dem Unternehmen DGVZ GmbH gestanden und dies nicht gemeldet.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung.
3. Am 13.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der Wiener Gebietskrankenkasse die Korrektur des Eintritts- oder Austrittstages bei dem genannten Unternehmen dahingehend, dass der Zeitraum der Beschäftigung nur der 10.07.2012 war.
4. Das AMS setzte das Verfahren mit Bescheid vom 19.06.2013, GZ. 2013-0566-9-001123, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch die Wiener Gebietskrankenkasse, wie lange eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei dem genannten Unternehmen gegeben war, aus.
5. Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG auf das damals neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht über. Das AMS legte daher die Berufung samt Verwaltungsakt im Jahr 2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Im Verwaltungsakt befindet sich ein Hauptverbandsauszug der Versicherungszeiten des Beschwerdeführers vom 10.02.2014 auf dem eine Beschäftigung des Beschwerdeführers beim genannten Unternehmen ersichtlich ist.
7. Mit Schreiben vom 22.05.2014 teilte das AMS mit, dass die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers durch die Wiener Gebietskrankenkasse nunmehr rechtskräftig berichtigt wurden und legte eine aktuelle Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger vor. Aus dem Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers beim genannten Unternehmen nur am 10.07.2012 bestanden hat und im Zeitraum der Gewährung des Arbeitslosengeldes kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorlag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat vom 04.09.2012 bis zum 21.10.2012 Arbeitslosengeld bezogen. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wurde vom AMS mit Bescheid widerrufen und das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in der Höhe von € 1.303,68 zurückgefordert, da im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein aufrechtes Dienstverhältnis des Beschwerdeführers im Sozialversicherungsauszug aufschien.
Zwischenzeitlich wurde von der Wiener Gebietskrankenkasse rechtskräftig festgestellt, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur DGVZ GmbH vorlag. Aus dem Sozialversicherungsauszug geht auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers für den genannten Zeitraum hervor.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des AMS.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. § 56 Absatz 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS. Daher ging am 01.01.2014 die Zuständigkeit zur Entscheidung der Berufung vom AMS auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Absatz 2 1. Satz AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Absehen von der mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zudem ist im Beschwerdefall eine reine Rechtsfrage zu beurteilen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.3. Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn diese gesetzlich nicht begründet war.
Gemäß § 25 Abs. 1 1. Satz AlVG ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Im Beschwerdefall schien zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch das AMS beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers auf. Aus diesem Grund wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes widerrufen.
Das AMS hatte das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Prüfung der Versicherungspflicht und Versicherungsdauer bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers durch die Wiener Gebietskrankenkasse ausgesetzt.
Zwischenzeitlich wurde die versicherungspflichtige Tätigkeit des Beschwerdeführers nur für den 10.07.2012 festgestellt. Die Versicherungszeiten wurden dementsprechend vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger berichtigt. Somit scheint im Zeitraum 04.09.2012 bis zum 21.10.2012 kein Dienstverhältnis auf und die Voraussetzungen für den Widerruf des Arbeitslosengeldes und die Verpflichtung zur Rückzahlung liegen nicht vor.
Daher war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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