BVwG W119 1430580-1

W119 1430580-1Tribunal administratif fédéral21 déc. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Sippenhaftung, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W119 1430580-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W119.1430580.1.00

Spruch

W119 1430580-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. 10. 2012, Zl 12 05.953-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. 11. 2015 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der zum Antragszeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am 15. 5. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner am 16. 5. 2012 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung nach dem Asylgesetz gab er zunächst an, in XXXX geboren zu sein und der uigurischen Volksgruppe anzugehören. Seine Eltern lebten noch in XXXX. Sein Bruder sei unbekannten Aufenthaltes. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder am 5. 7. 2009 an einer Demonstration in XXXX teilgenommen habe. Dieser sei am selben Tag abends zu Hause von den Polizeibehörden verhaftet und mitgenommen worden. Er habe seinen Bruder nur ein einziges Mal im Gefängnis besucht. Er habe ihn mit blauen Flecken und Misshandlungsspuren vorgefunden. Seitdem habe er seinen Bruder nicht mehr gesehen. Als die Schule begonnen habe, sei er vom Direktor der Schule entlassen worden, weil sein Bruder als politisch Gefangener gegolten habe. Seine Familie stehe jetzt auf einer "schwarzen Liste". Als er eine andere Schule besuchen habe wollen, sei er aus diesem Grund nicht aufgenommen worden.

Am 3. 10. 2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt im Beisein seines gesetzlichen Vertreters zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass es am 5. 7. 2009 eine friedliche Demonstration bzw einen Aufstand gegen die chinesische Regierung gegeben habe. Sein Bruder habe daran teilgenommen und er sei am selben Tag von der Polizei festgenommen worden. Eine Woche später seien der Beschwerdeführer und seine Eltern zum Polizeirevier gegangen, um den Bruder des Beschwerdeführers zu besuchen. Es sei ihnen jedoch nicht gestattet worden. Am nächsten Tag hätten es seine Eltern nochmals versucht. Mit Hilfe einer Schmiergeldzahlung hätten sie seinen Bruder besuchen dürfen. Er sei massiv misshandelt worden und habe auch nicht sprechen können. Seine Eltern hätten ihn aus der Haft befreien wollen, indem sie die Polizisten bestochen hätten. Nach fünfzehn Tagen hätten sie ihn nach Hause holen können. Der Grund für die Freilassung sei der schlechte gesundheitliche Zustand seines Bruders gewesen. Circa drei Monate später hätten seine Eltern seinen Bruder mit Hilfe eines Schleppers ins Ausland gebracht. Die Polizeibehörde seien jedoch immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Bruder gesucht. Seine Eltern hätten gesagt, dass sie seinen Aufenthaltsort nicht kennen würden. In weiterer Folge hätten die Polizisten gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) an Stelle seines Bruders mitzunehmen. Am selben Tag sei er von den Polizeibehörden abgeholt worden. Er habe sich eine Woche in Polizeigewahrsam befunden. Er sei zum Aufenthaltsort eines Bruders befragt worden. Als er erklärt habe, diesen nicht zu kennen, sei er mit Stromstößen misshandelt worden. Am 7. Tag sei er aus dem Gewahrsam entlassen worden. Danach hätten seine Eltern beschlossen, ihn außer Landes zu bringen.

Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seinem einwöchigen Aufenthalt im Polizeigewahrsam wieder die Schule habe besuchen wollen. Der Schuldirektor habe ihm jedoch erklärt, dass sein Bruder ein "Separatist" sei und er (der Beschwerdeführer) der Schule verwiesen werde. Er wisse nicht, wo sich sein Bruder derzeit aufhalte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. 10. 2012, Zl 12 05.953-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des ASylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in den Ausführungen seines Fluchtvorbringens massiv widersprochen habe. So habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass er seinen Bruder ein einziges Mal im Gefängnis besucht habe. Beim Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer hingegen aus, seinen Bruder dreimal im Gefängnis besucht zu haben. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, seinen Bruder nach seinem Gefängnisaufenthalt nicht mehr gesehen zu haben, während er beim Bundesasylamt im krassen Widerspruch ausführte, dass seine Eltern seinen Bruder nach Hause geholt und ihn anschließend ins Ausland geschickt hätten.

Somit habe sich der Beschwerdeführer bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen, sodass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden könne, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspreche und ihm schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, dass ihm bei einem Verbleib in der VR China die Lebensgrundlage entzogen und ihm somit ein weiterer Aufenthalt dort nicht zumutbar wäre. Auch in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen und Gegebenheiten in der VR China könne davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr beim Beschwerdeführer möglich und zumutbar erscheine.

Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 7. 11. 2012 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde nicht erkannt habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Uiguren sowie als Moslem in seiner Heimat verfolgt worden sei. Zudem habe die bei der Erstbefragung anwesende Dolmetscherin kaum die Muttersprache des Beschwerdeführers beherrscht, sodass es zu Übersetzungsfehlern gekommen sei. Im Übrigen wolle der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass er seinen Bruder insgesamt dreimal im Gefängnis besucht habe. Seine Eltern hätten Schmiergeld bezahlt, damit sein Bruder aus der Haft entlassen werde. Weiters wurden Berichte zur Situation der Uiguren in der VR China dem Beschwerdeschriftsatz beigelegt.

Am 2. 11. 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, aus XXXX zu stammen. Zu den von ihm erlittenen Diskriminierungen befragt, gab er an, dass die Lehrer in der Schule sehr unfreundlich gewesen seien, weil sich sein Bruder separatistisch betätigt habe. Der Schuldirektor habe ihm in weiterer Folge mitgeteilt, dass er wegen des politischen Engagements seines Bruders die Schule nicht mehr besuchen dürfe. Sein Vater sei von Beruf Taxifahrer, seine Mutter habe keinen Beruf ausgeübt. Sein Vater sei früher Polizist gewesen, er sei jedoch wegen der politischen Aktivitäten seines Sohnes (Bruder des Beschwerdeführers) aus dem Polizeidienst entlassen worden. Sein Bruder befinde sich in XXXX, er habe auch Kontakt zu ihm. Auf die Frage, ob er sich in Österreich exilpolitisch betätige, gab er an, dass alle Aktivitäten in Wien stattfinden würden. Er habe jedoch Flyer in XXXX verteilt. Er interessiere sich sehr für die Belange der uigurischen Minderheit.

Im Anschluss an die Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zur Situation in der VR China übergeben und ihm zur Abgabe einer Stellungnahme eine zweiwöchige Frist gewährt, die jedoch ungenützt verstrichen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China, stammt aus XXXX, Provinz XXXX und gehört der Volksgruppe der Uiguren an. In seiner Heimat leben nach wie vor seine Eltern. Der Name des Beschwerdeführers lautet XXXX.

Der Bruder des Beschwerdeführers wurde wegen seiner Teilnahme einer am 5. 7. 2009 abgehaltenen Demonstration, die sich gegen den Vorfall vom 25. 6. 2009, bei dem ca. 200 Uiguren bei Zusammenstößen getötet worden seien, festgenommen. Während seiner Inhaftierung wurde er misshandelt. Mit Hilfe einer Schmiergeldzahlung konnten die Eltern und der Beschwerdeführer den Bruder des Beschwerdeführers dreimal im Gefängnis besuchen. Da sich der Gesundheitszustand des Bruders des Beschwerdeführers massiv verschlechtert hatte, wurde er aus der Haft entlassen. Drei Monate später trat der Bruder des Beschwerdeführers die Flucht aus der VR China an. Die Polizeibehörden erschienen wiederholt bei den Eltern des Beschwerdeführers, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Wegen der separatistischen Betätigung seines Bruders wurde der Beschwerdeführer aus der Schule ausgeschlossen und der Vater des Beschwerdeführers verlor seine Stelle als Mitarbeiter des Polizeidienstes. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer angedroht, ihn anstelle seines Bruders festzunehmen. Am selben Tag wurde er von den Polizeibehörden abgeholt und festgenommen, wobei er auch mit Stromstößen misshandelt wurde. Nach einer Woche wurde er freigelassen. Aus Furcht, der Beschwerdeführer könnte erneut in Haft genommen werden, organisierte der Vater des Beschwerdeführers seine Flucht aus der VR China. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in den XXXX.

Zur Situation in der VR China:

Politische Lage

Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.4 Milliarden Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat der Welt bei einer Fläche von 9 596 961 km2 (CIA 4.12.2013).

Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, XXXX, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 11.2013a).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 11.2013a).

Die Volksrepublik China ist keine Wahldemokratie (FH 1.2.2013).

Sie ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten werden von Mitgliedern der Kommunistische Partei inne gehalten, sowie auch jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen (USDOS 27.2.2013).

Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 11.2013a, vgl. USDOS 27.2.2013).

An der Spitze der Volksrepublik stehen der Staatspräsident sowie der Ministerpräsident. Dem Ministerpräsidenten obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt. Die Zentrale Militärkommission der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 11.2013a).

Gemäß der Verfassung ist der Nationale Volkskongress (NVK) formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 11.2013a). Der 3.000 Mitglieder zählende NVK wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird. Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2.2013).

Eine Opposition gibt es nicht. Die in der "Politischen Konsultativkonferenz" organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KPCh zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten (AA 11.2013a).

Beim 18. Kongress der Kommunistischen Partei China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 11.2013a, vgl. FH 1.2.2013). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die Vergabe der Posten war bereits am Kongress der Partei beschlossen worden. Die Wahl beim Volkskongress war daher reine Formsache (Die Zeit 14.3.2013).

Die delikate Phase des Führungsüwechels wurde im Februar 2012 gestört, als ein von Bo Xilai (damals Politbüromitglied und Parteichef der 30-Millionen-Metropole Chongqing) entlassener Polizeioffizier mit belastenden Dokumenten in einem US-Konsulat um Asyl ansuchte (FH 1.2.2013). Die Spannungen des Führungsübergangs entluden sich daraufhin in einer Politaffäre, wie sie das Land seit 20 Jahren nicht erlebt hat. Bo Xilai, Anwärter auf einen Sitz im Ständigen Ausschuss des Politbüros, wurde gestürzt. Im Volk war Bo populär, weil er gegen die Kluft zwischen Reich und Arm wetterte; und weil er gnadenlos die chinesische Mafia bekämpfte. Er tat dies allerdings mit einer solchen Gleichgültigkeit gegenüber den Gesetzen, dass es der Führung in Peking unbehaglich wurde. Der tiefe Fall des vielleicht beliebtesten Politikers Chinas erschütterte die Partei bis ins Mark (Die Zeit 25.5.2012). Die Entwicklungen wurden begleitet von einem landesweiten, rigorosen Durchgreifen gegen Aktivisten (FH 1.2.2013).

Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Konservative machen die Mehrheit des neuen Ständigen Ausschusses des Politbüros aus (FH 1.2.2013).

Vorrangige Ziele der Regierung sind die weitere Entwicklung Chinas und die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas. Politische Stabilität wird als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen angesehen. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkumg der Partei. Prioritäten sind der Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, die Schaffung eines nachhaltigeren Wachstums, die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Umweltschutz und die Nahrungsmittelsicherheit. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber auch noch einmal deutlich aufgezeigt. Die neue Führung hat ihren Willen zur Kontinuität der bisher betriebenen Politik betont (AA 11.2013a). Gleichzeitig wurde mit dem Parteitag eine striktere Zensur und Kontrolle des Internets eingesetzt (FH 1.2.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.2013a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.11.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

CIA The World Factbook (4.12.2013):

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 27.6.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (5.2011): Zwischen Kontinuität und Wandel,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_23388-1522-1-30.pdf?110713074034, Zugriff 20.11.2013

USDOS (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2014 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 20.11.2013.

Die Zeit (14.3.2013): Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.11.2013

Die Zeit (25.5.2012): Fast wie bei Mao, http://www.zeit.de/2012/13/01-China/seite-1, Zugriff 19.11.2013

Die Zeit (14.3.2013) Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.11.2013

Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Grundstücken oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" - nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen - soll 2011 über 180.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Wie verlässlich die Zahlen sind, bleibt offen (AA 18.6.2013).

Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Protest auf 250-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 31.1.2013).

Einige Beobachter sehen die Reluktanz der KP repressive Politiken zu beenden und fundamentale Reformen durchzuführen um den Unmut der Bevölkerung entgegenzukommen als destabilisierend (FH 1.2.2013).

Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden (AA 18.6.2013).

In der Unruheprovinz XXXX ist es am 22.05.2014 zu einem Anschlag gekommen, bei dem 31 Menschen getötet und 94 verletzt wurden. Einem Bericht der der amtlichen Nachrichtenagentur Xinhua zufolge rasten zwei Geländewagen in eine Menschenmenge auf einem Markt in der Provinzhauptstadt Urumqi, eines der Fahrzeuge explodierte (APA 22.05.2014)

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

APA - APA0047 3 AA 0097: "Nach Anschlag in XXXX 31 Tote bestätigt - 94 Verletzte", 22.05.2014

Sicherheitsbehörden und Dokumente

Zivile Behörden hatten im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014). Die Sicherheitskräfte arbeiten auf allen Ebenen eng mit der KP zusammen. 2012 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung" aus, mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird (FH 1.2.2013).

Die Zentrale Militärkommission der Partei führt die Streitkräfte des Landes. Für die innere Sicherheit sind insgesamt sieben Organe zuständig, drei davon widmen sich im Wesentlichen der Verfolgung von Rechtsverstößen:

(1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;

(2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;

(3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die für Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 18.6.2013).

Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Im Bereich geheimer, nachrichtendienstlicher Aufklärung sind das Ministerium für Staatssicherheit als Regierungsinstitution sowie der sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst der Streitkräfte - die 2. und 3. Hauptverwaltung im Generalstab der Volksbefreiungsarmee - tätig (AA 18.6.2013).

Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit ist für den gesamten Bereich der "inneren Sicherheit" zuständig. Es unterhält beispielsweise Büros und Personal für den Schutz von Regierung und politischer Führung, lebenswichtiger Wirtschaftsanlagen sowie der See- und Landgrenzen, für das Nachrichtenwesen, für die Administrativhaft und für die Koordination mit anderen Sicherheitsinstanzen. Auf der Provinzebene unterstehen dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit die "Sicherheitsämter", auf Kreis- und Gemeindeebene die "Sicherheitsbüros" mit ihrem jeweiligen Polizeistab (AA 18.6.2013).

Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet. Die Polizei ist nicht nur für kriminalstrafrechtliche, sondern auch für Ermittlungen so genannter "Verwaltungsstraftaten" sowie die Verhängung der Sanktionen zuständig (AA 18.6.2013).

Seit einigen Jahren ist die Regierung bemüht, die Polizei zu reformieren und ihre Machtausübung zu begrenzen. Mit dem im März 2012 verabschiedeten und ab 1.1.2013 in Kraft tretenden neuen Strafprozessgesetz werden die Rechte von Beschuldigten auch in dem maßgeblich von Polizei und Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren gestärkt, es verbleiben jedoch Ausnahmen (AA 18.6.2013).

Neben der dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit unterstehenden Polizei gibt es noch Volkspolizeien des Ministerium für Staatssicherheit, der Gefängnisse, der Behörden für Arbeitserziehung und die Justizpolizei der Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften (AA 18.6.2013).

Das Ministerium für Staatssicherheit ist u. a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Zudem sind viele Arbeitseinheiten in Kommissionen, Ministerien und beim Militär parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Auf Seite der Partei werden die meisten dieser Organe durch die Abteilung für Politik und Recht des Zentralkomitees "angeleitet". Die Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland sowie Gruppierungen, deren Handeln für die Sicherheit der VR China relevant ist, erfolgt hauptsächlich über informelle Mitarbeiter des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit und des Ministeriums für Staatssicherheit (AA 18.6.2013).

In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Nach Einschätzung internationaler Dokumentenexperten arbeiten in China die meisten und besten Fälscherwerkstätten weltweit. Viele verfügen über neueste Technik. Von falschen oder gefälschten Dokumenten wird zu vielfältigen Zwecken Gebrauch gemacht (AA 18.6.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - China,

http://www.ecoi.net/local_link/270629/399171_de.html (Zugriff am 03. März 2014)

Folter und unmenschliche Behandlung

China ratifizierte 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 18.6.2013).

In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell einen besseren Schutz vor Folter für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 9.2013).

Das bisherige Strafprozessgesetz untersagte die Beweiserhebung durch Ermittlungsbeamte und Richter im Strafprozess mittels Drohung, Versprechungen, Täuschungen oder sonstiger rechtswidriger Methoden. Das zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene revidierte Strafprozessgesetz schließt künftig die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer § 53) und illegal erlangter Beweismittel (§ 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Am 1. März 2012 erließ der Staatsrat zudem neue Vorschriften für Verwaltungsgefängnisse. Diese verbieten u. a. die Heranziehung von Inhaftierten zu Zwangsarbeit und den Missbrauch von Inhaftierten. Beides kommt jedoch weiterhin in großem Maße vor (AA 18.6.2013).

Auch die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet (AI 23.5.2013; vgl. FH 1.2.2013).

Den verantwortlichen Angehörigen der Justizbehörden drohen bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Untersuchungshaft und bei Anordnung/ Durchführung von Foltermaßnahmen (Art. 43 chinesische StPO) disziplinarische und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen immer wieder über die deutliche Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Zeitgrenzen und Misshandlungen Gefangener (AA 18.6.2013)

Straflosigkeit ist die Normalität, auch für verdächtige Todesfälle in Gefängnissen (FH 1.2.2013).

Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe. Einige Beamte wurden wegen Anwendung von Folter teilweise zu Freiheitsstrafen verurteilt (AA 18.6.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China

Haftbedingungen inklusive Umerziehungslager

Es wird geschätzt, dass 3-4 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart mit Berichten von ungenügendem Essen, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 1.2.2013).

Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Ein effektiver unabhängiger Überwachungsmechanismus für die Begutachtung der Situation von Inhaftierten fehlt (AA 18.6.2013).

Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maß- nahmen als sogenannte Administrativhaft:

"Umerziehung durch Arbeit" (laojiao), "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Administrativhaft ist eine durch die Polizeibehörden ohne gerichtliche Verhandlung verhängbare Zwangsmaßnahme, die von mehreren Tagen bis zu mehreren Jahren dauern kann. Die Umerziehung durch Arbeit kann ohne Gerichtsurteil für eine Dauer von bis zu drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein Jahr verhängt werden. Es erfolgt dann die Einweisung in ein Arbeitslager. Diese Form der Administrativstrafe wird meist bei Delikten verhängt, die als nicht schwerwiegend genug erachtet werden, um strafrechtlich dagegen vorzugehen, aber auch in Fällen, wo die Beweismittel nicht ausreichen, um eine Verurteilung vor Gericht zu erwirken. Entscheidungen über die Verhängung von Laojiao werden von einem Komitee aus Vertretern der lokalen Verwaltung und der Büros für Öffentliche Sicherheit getroffen. Rechtsmittel gegen die Einweisungsentscheidung haben in den seltensten Fällen Erfolg. Die Straftatbestände, die durch "Umerziehung durch Arbeit" geahndet werden können, sind nur sehr vage definiert. Die Mehrheit der Insassen sind Drogenabhängige sowie Prostituierte und Freier. Laojiao ist aber auch Bestandteil der Anti-Falun-Gong-Kampagne (AA 18.6.2013).

Die "Umerziehung durch Arbeit" Lager, werden auch systematisch als Repression und Bestrafung von Kritikern genutzt (USDOS 27.2.2014).

Da die Umerziehung durch Arbeit neben anderen Administrativstrafen existiert, schwanken die Zahlen der aufgrund dieser Strafe in Arbeitslagern befindlichen Insassen. 2009 gab es laut einem Bericht des VN-Menschenrechtsrats 320 Umerziehungslager mit 190.000 Insassen. Aktuellere Zahlen wurden bislang nicht zur Verfügung gestellt. In den davor liegenden Jahren hatte die Zahl der Insassen nach Angabe des chinesischen Justizministeriums stets ca. 300.000 betragen. Der Rückgang lässt sich zurückführen auf das seit Juni 2008 in Kraft befindliche "Anti- Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft werden. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahme weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bietet noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dient. Vielmehr steht im Vordergrund der Freiheitsentzug (Minimum zwei Jahre) und die Verrichtung unbezahlter Arbeit (AA 18.6.2013).

Von den Zwangsarbeitslagern profitiert die Regierung finanziell (USDOS 19.6.2013).

Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder eine unabhängige medizinische Evaluierung oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor. Zuverlässige Zahlen stehen dazu allerdings nicht zur Verfügung. Während unter internationalen Standards der anwendbare Rahmen des "Gefährdungs"-Kriteriums i. d. R. auf Situationen begrenzt ist, in denen psychisch Kranke für sich selbst und andere eine direkte physische Gefahr darstellen, wird es in China auch auf Personen wie z.B. Dissidenten angewendet, die die Regierung als Gefahr für die gesellschaftliche Ordnung sieht. Nach glaubhaften Berichten von NROs sind mindestens 3.000 politischer Verbrechen Angeklagte in den vergangenen zwei Jahrzehnten in Anstalten für "politisch Anormale" festgehalten worden; ca. 1.000 Mitglieder von Falun Gong wurden gegen ihren Willen psychiatrischer Behandlung unterzogen. Es wird von Zwangsmedikation und Gewaltanwendung (Elektroschocks) berichtet (AA 18.6.2013).

Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzunge für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013).

Kritikpunkt von NGOS bleibt weiterhin, dass keine ausreichende Sicherungen gegen unfreiwillige Einweisungen und Entmündigungen durch z.B. Sicherheitsbehörden oder Familienangehörige bestehen (AA 18.6.2013).

Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 9.2013).

Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern in Peking oder in den Provinzhauptstädten anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in illegal betriebenen Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens in sogenannten "black jails" ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen. Die Regierung bestreitet die Existenz solcher Gefängnisse, Berichte hierüber finden sich jedoch immer wieder in den chinesischen Print- und Online-Medien (AA 18.6.2013). Solche neuen Arten von außerrechtlichen Haftformen wuchsen in den letzten Jahren (FH 1.2.2013).

Print- und elektronische Medien greifen gelegentlich verdächtige Todesfälle in Haftanstalten auf. Offizielle Angaben über Todesfälle in chinesischen Gefängnissen gibt es in der Regel nicht. Als Ursachen werden hauptsächlich Schlägereien unter Gefangenen oder Unfälle angeführt. Soweit derartige Fälle öffentlich werden, führt zunehmend Druck der aktiven Internetöffentlichkeit dazu, dass sie durch höhere Instanzen untersucht und anschließend disziplinarische und strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden. Einige Beamte wurden wegen Anwendung von Folter teilweise zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Vorkommnisse haben den Ruf nach weiteren Reformbemühungen besonders der Untersuchungshaftanstalten, die unter der Verantwortung des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit stehen, verstärkt. Im März 2012 veröffentlichte der Staatsrat neue Vorschriften für von der Polizei geführte Gefängnisse für Admininistrativhaft, die u. a. Zwangsarbeit und Misshandlung von Inhaftierten unter Verbot stellen (AA 18.6.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China

Psychiatry online (1.6.2013) China's New Mental Health Law:

Reframing Involuntary Treatment, http://ajp.psychiatryonline.org/article.aspx?articleID=1682419, Zugriff 6.12.2013

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - China,

http://www.ecoi.net/local_link/270629/399171_de.html (Zugriff am 03. März 2014)

USDOS - US Department of State (19.06.2013): Trafficking in Persons Report 2013 - China,

http://www.ecoi.net/local_link/250782/374904_de.html, Zugriff 3.12.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Die chinesische Führung erkennt die Notwendigkeit wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Reformen an. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos und unverändert hart gegen jene vor, die als Bedrohung dieser obersten Prioritäten angesehen werden, wie z.B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc) (AA 18.6.2013).

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Auch wenn gesetzliche Reformen in den letzten drei Jahrzehnten zu Verbesserungen beim Schutz der Individual- und Menschenrechte geführt haben, bleiben Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in Kernbereichen, in denen es um den "Erhalt von Stabilität" - einschließlich des Machterhalts der Partei - geht, Einschränkungen unterworfen. Dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe wird gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalität (AA 18.6.2013).

Der am 12. Juni 2012 von der chinesischen Regierung vorgelegte zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-15 verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz (AA 18.6.2013).

Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten. Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u. a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 StGB) etc. Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind (AA 18.6.2013).

Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 18.6.2013; vgl. HRW 31.1.2013).

In den Minderheitenregionen wie Tibet, XXXXund der Inneren Mongolei, werden stark repressive Politiken umgesetzt (HRW 31.1.2013).

Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).

Es kommen mitunter auch Übergriffe lokaler Amtsträger vor, die im Ergebnis den Zielen der Regierungspolitik entsprechen. In diesen Fällen ist der Schutz der Betroffenen vor Missbrauch staatlicher Gewalt kaum gewährleistet. Dies betrifft z.B. die Durchsetzung der staatlichen Familienplanungspolitik (Ein-Kind-Familie) oder die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Menschen gewaltsam gegen Unliebsame vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat (AA 18.6.2013).

Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 18.6.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013).

Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage (z.B. Jahrestag des Aufstands in Tibet im März 1959, Jahrestag der Niederschlagung der Tiananmen-Proteste am 4. Juni 1989), häufig auch im Umfeld der Parteikongresse, werden Menschenrechtsverteidiger regelmäßig in ihrer Freiheit eingeschänkt (AA 18.6.2013).

Nach der Verleihung des Friedensnobelpreises an den chinesischen Schriftsteller Liu Xiabo im Dezember 2010, der Umsturzbewegungen in Nordafrika und Aufrufen im chinesischen Internet zur "Jasminbewegung" im Frühjahr 2011 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Ein verstärkt restriktives bis repressives Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Kritikern der Regierung oder der Partei (Menschenrechtsverteidiger, Bürgerrechtsanwälte, kritische Intellektuelle und Künstler, Petitionäre, Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht etc.) ist zu beobachten. Sie werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen willkürliche Haft ("black jails"), Folter und Druck auf Familienangehörige; in einigen Fällen wurden lange Haftstrafen verhängt. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft unter dem Vorwurf der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder der "Gefährdung der Staatssicherheit". Ende 2011/ Anfang 2012 war eine Serie von Verurteilungen wegen politischer Meinungsäußerungen zu beobachten (AA 18.6.2013).

Im Vorfeld des 18. Parteikongress der Kommunistischen Partei Chinas wurden mindestens 130 Personen in Haft genommen oder mit anderen Beschränkungen belegt, um Kritik und Proteste zu vereiteln (AI 23.5.2013).

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013; HRW 31.1.2013).

Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und nach Reformen gerufen (HRW 31.1.2013)

Millionen von Menschen nehmen an diesen Protesten und Online Kampagnen u.a. gegen Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbräuche teil, was manchmal zu Zugeständnissen der Regierung führt. Als Reaktion erhöhte die Regierung das Budget für interne Sicherheit und erhöhte die Kontrolle über soziale Medien sowie die soziale Überwachung (FH 1.2.2013).

Präsident Xi Jinping und weitere Mitglieder der neuen Führung hatten in ersten Äußerungen wiederholt die Bedeutung der Verfassung, von Rechtstaatlichkeit einschließlich der Respektierung der Menschenrechte hervorgehoben und damit eine Diskussion um die Abschaffung nicht verfassungskonformer Gesetze in Gang gesetzt. Diese Diskussion wurde inzwischen verboten und wird streng zensiert (AA 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

Meinungs- und Pressefreiheit; Neue Medien

Die in der Verfassung gewährten Rechte auf Freiheit der Rede, der Presse, auf Kritik oder Vorschläge sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt (AA 18.6.2013).

Die Möglichkeiten des Bürgers zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind - v.a. im Internet - gewachsen. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit jedoch nach wie vor strenger Reglementierung. Regierungskritik - v.a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien - wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft. Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Art. 40 der Verfassung lässt Ausnahmen jedoch in Fällen zu, in denen "aufgrund der Bedürfnisse der staatlichen Sicherheit oder zwecks Aufklärung von Straftaten die Organe für öffentliche Sicherheit oder die Organe der Staatsanwaltschaft gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren eine Zensur der Korrespondenz vornehmen dürfen". Immer wieder gibt es Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mail-, SMS und Internet-überwachung (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013).

Die Provinzregierungen wiesen die Behörden der unteren Ebenen an, im Vorfeld des Führungswechsels in der KPCh die "kommunale Arbeit zu stärken". Dazu gehörte die Sammlung von Informationen durch mit der Überwachung auf kommunaler Ebene betraute Personen, Warnungen an Dissidenten und ihre Familien sowie die Verhängung von Gefängnisstrafen oder Hausarrest gegen Regierungskritiker, um sie durch diese Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Ende 2011 und Anfang 2012 wurden mehrere Menschenrechtsverteidiger, die beständig politische Reformen eingefordert hatten, wegen der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" zu langen Haftstrafen verurteilt, weil sie Artikel und Gedichte verfasst und verbreitet hatten (AI 23.5.2013).

Im Vorfeld des 18. Parteikongress der Kommunistischen Partei Chinas wurden Dutzende Blogger, Petenten und Aktivisten verhaftet. Die Repression war nicht so breit wie 2011 beim arabischen Frühling (FH 1.2.2013 vgl. AI 23.5.2013).

Pressefreiheit ist in China nicht gewährleistet. Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfachgesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren (AA 18.6.2013).

Alle Medien sind im Besitz des Staates oder der KP, allerdings werden nicht alle direkt von diesen betrieben. Alle Nachrichtenkanäle müssen sich an die regelmäßig herausgegebenen Direktiven der KP halten oder von der Partei vorgegebene Formulierungen publizieren. Laut einigen Beobachtergruppen, befinden sich mindestens 67 Journalisten und Online-Aktivisten in Haft, viele davon Uiguren und Tibeter. Die tatsächliche Zahl könnte um einiges höher sein (FH 1.2.2013).

Soziale Defizite werden bisweilen offen problematisiert, die Berichterstattung hierüber wird immer freier und wird geduldet, solange sie nicht als Systemkritik perzipiert wird. Demgegenüber unterstehen politische Inhalte weiterhin einer strengen staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder gar Inhaftierung. China gehört nach der Evaluierung von "Reporter ohne Grenzen" aus dem Jahr 2012 weiter zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit. Es nimmt dort den

174. Platz von 179 Ländern ein. Die neue Führung hat im Frühjahr 2013 neue, strengere Zensurregeln erlassen (AA 18.6.2013).

Gleichzeitig steigt die Bedeutung des Internets und der sozialen Medien. China verfügt mit rund 520 Mio. Nutzern über die größte Internetgemeinde weltweit. Darüber hinaus haben sich rund 300 Mio. Blogs und Mikroblogs - Tendenz steigend - zu Foren der Meinungsäußerung für Chinesen entwickelt. Internet und soziale Netzwerke sind zu mächtigen Sprachrohren bei Frustrationswellen geworden. In den sozialen Netzwerken werden Gravamina aufgegriffen, die immer häufiger den Weg auch in die traditionellen Medien finden und Behörden zu Stellungnahmen und Maßnahmen zwingen (AA 18.6.2013).

Die Internetkontrolle staatlicherseits wird weiter ausgebaut. 2011 wurden die Zuständigkeiten für die Kontrolle des Internets im neu geschaffenen State Internet Information Office gebündelt, zudem erfolgt sie durch eine Vielzahl von Zweigstellen staatlicher Internetanbieter in den Provinzen, Unternehmen und Organisationen. Kritische Beiträge oder Webseiten werden zensiert bzw. gesperrt. Seit März 2012 gibt es bei der Nutzung sozialer Medien zudem den Zwang zur Klarnamenregistrierung mit Identitätsnachweis (AA 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

Opposition

Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Sie werden in Konsultationsprozesse z.B. in den Bereichen Wirtschaft und Gesetzgebung einbezogen, haben aber sehr begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten (AA 18.6.2013).

Politische Opposition ist in der VR China unter dem Tatbestand der "Staatsgefährdung" strafbar (ÖB 9.2013).

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden (AA 18.6.2013).

Bürger, die versuchen Oppositionsparteien zu formieren oder sich für demokratische Reformen einsetzen, wurden zu langen Haftstrafen verurteilt (FH 1.2.2013).

Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus, von oppositionellen Organisationen chinesischer Intellektueller im Ausland grundsätzlich eine geringere Bedrohung. Besondere Aufmerksamkeit im Ausland widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden, einschließlich der Auslandvertretungen (AA 18.6.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China

Religionsfreiheit

Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Diese Aktivitäten dürfen nicht der Regierungspolitik in anderen Bereichen zuwiderlaufen, wie z. B. den ebenfalls in der Verfassung verankerten Grundsätzen der Familienplanung. Sie dürfen die staatliche Einheit nicht in Frage stellen und müssen von ausländischer Einflussnahme unabhängig sein (Nicht-Anerkennung der religiösen Autorität des Papstes). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterialien religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt (AA 18.6.2013).

Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten, SARA, registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten Kirchen unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" oder Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat. In einigen Gegenden, vor allem in der Provinz Heilongjiang, ist auch die Russisch-Orthodoxe Kirche mit stillschweigender Billigung der Behörden aktiv (AA 18.6.2013).

Religiöse Praktiken werden auf offiziell genehmigte Moscheen, Tempel, Kirchen und Klöster beschränkt. Die Aktivitäten, Angestellten, Finanzen, Bestellung des religiösen Personals, Publikationen und Unterricht werden von der Regierung geprüft. Protestantische "Hauskirchen" oder andere nicht registrierte spirituelle Organisationen werden als illegal betrachtet, Mitglieder werden strafrechtlich verfolgt und müssen Geldstrafen zahlen (HRW 31.1.2013).

Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "drei Bösen" - Terrorismus, Extremismus und Separatismus -im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Muslime in XXXX und Buddhisten in der Autonomen Region Tibet und den tibetischen Gebieten der Provinzen Fansu, Sichuan und Qinghai, die Schauplatz der andauernden Serie von Selbstverbrennungen tibetischer Mönche sind. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich "nicht genehmigten" Gotteshäusern, während andererseits einzelne "offizielle" Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden (AA 18.6.2013).

Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Gläubigen in China seit den 1980er Jahren stark gestiegen. 67,4 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zu den fünf Hauptreligionen bzw. Konfessionen Taoismus, Buddhismus, Katholizismus, Protestantismus und Islam, die übrigen Gläubigen zu traditionellen chinesischen Volksreligionen. Die größte Anzahl machen Buddhisten mit geschätzten 100 Mio. Gläubigen aus. Aktuelle offizielle Angaben über die Zahl der Angehörigen einzelner Glaubensrichtungen gibt es nicht Parteimitglieder sind offiziell zum Atheismus angehalten, dennoch sollen einigen Angaben zufolge fast 20 Mio. Parteimitglieder in religiöse Aktivitäten "involviert" sein (AA 18.6.2013).

Der Protestantismus gilt gegenwärtig als die am schnellsten wachsende Religionsgemeinschaft in China. Schätzungen gehen von 30-50 Mio., andere von bis zu 100 Mio. Gläubigen aus. Nach Angaben der "State Administration for Religious Affairs" sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 16 Mio. Protestanten und mehr als 50.000 Kirchen registriert. Daneben wächst besonders die Zahl der Hauskirchen (Zusammenschlüsse chinesischer Protestanten, die sich nicht den offiziell zugelassenen protestantischen Organisationen anschließen wollen) stetig. Obwohl diese in der Regel von den Behörden geduldet werden, solange die Mitglieder nicht politisch aktiv sind, werden Hauskirchen immer wieder daran gehindert, Gottesdienste abzuhalten - häufig unter dem Vorwurf der Störung des sozialen Friedens oder der Illegalität der Kirche. Unter freiem Himmel abgehaltene Gottesdienste wurden durch Sicherheitskräfte unter Hinweis auf das Versammlungsverbot abgebrochen, Priester und Anhänger verhaftet und unter Hausarrest gestellt (AA 18.6.2013).

Seit dem Abbruch diplomatischer Beziehungen zwischen Peking und dem Vatikan in den 1950er Jahren ist die Katholische Kirche in China in die "Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholischen Kirche" (ca. 6-7 Mio. Mitglieder) und die katholische Untergrundkirche (geschätzt ca. 10-12 Mio. Gläubige) gespalten, die sich weiterhin in der Gefolgschaft des Papstes sieht. Die Trennlinie zwischen den Gruppierungen verläuft allerdings fließend, da viele Priester der "Patriotischen Vereinigung" auch die Weihen von Rom erhielten (teilweise mit Wissen offizieller Stellen). So sind bereits Untergrundbischöfe zur "Patriotischen Vereinigung" übergetreten. Nachdem seit 2006 Bischofsordinationen in Absprache mit Rom durchgeführt wurden, erhielt die "vorsichtige Annäherung" zwischen der chinesischen Führung und dem Papst im November 2010 einen Rückschlag, als erstmals seit vier Jahren ein Priester ohne Zustimmung des Heiligen Stuhls zum Bischof geweiht wurde. Weitere nicht vom Vatikan genehmigte Bischofsordinationen durch die offizielle Kirche im Juni und Juli 2011 wurden vom Vatikan scharf verurteilt. Im November 2011 wurde der Bischof von Yibin (Provinz Sichuan) mit Zustimmung des Vatikan ernannt, Anfang Juli 2012 erfolgten jedoch erneut in Harbin und Shanghai Bischofsweihen ohne vatikanische Zustimmung bzw. unter Mitwirkung nicht vom Vatikan anerkannter Bischöfe. Im Juli 2012 wurde ein abtrünniger Weihbischof der offiziellen Kirche in Shanghai unter Hausarrest gestellt (AA 18.6.2013).

Auch Muslime, laut SARA mehr als 21 Mio., sind immer wieder Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. In den letzten Jahren kam es vor allem in der Uigurischen Autonomen Region XXXX vermehrt zu Inhaftierungen. Die Vorwürfe der chinesischen Behörden benennen zumeist die "drei Übel" (uigurischen) Terrorismus, Extremismus und Separatismus (AA 18.6.2013).

Am 1. Dezember 2010 trat eine Verordnung der SARA in Kraft, die die staatliche Kontrolle über die tibetischen Köster verstärkt. Danach ist es ausländischen Personen und Organisationen verboten, in Angelegenheiten der Klöster tätig zu werden (AA 18.6.2013).

Insbesondere im Jahr 2012 wurde eine zunehmende Einschränkung der religiösen Freiheit in tibetischen Gebieten und in der Autonomen Region XXXX (XUAR) registriert, mit der Begründung, dass sie die soziale Sicherheit gefährden. Diskriminierungen im Arbeitsbereich aufgrund religiöser Auffassungen wurden vor allem von Uigurischen Muslimen und tibetischen Buddhisten berichtet (HRW 31.1.2013).

Bestimmte religiöse bzw. spirituelle Gruppen sind in China gesetzlich verboten. Das Gesetz definiert dies Gruppen ausdrücklich als "teuflische Sekte". In diese Kategorie fallen z.B. die Guanyin Method Sekte (Guanyin Famen, Zhong Gong), und Falun Gong. Deren Mitglieder sind dem Risiko von Einschüchterung, Schikanen und Verhaftungen ausgesetzt. Im Jahr 1999 verbot eine gerichtliche Erklärung, illegalen Gruppen, die Religion, Qigong, oder ähnliches benutzen um Menschen zu "rekrutieren, täuschen und irrezuführen" (USDOS 20.5.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

USDOS - US Department of State (20.5.2013):International Religious Freedom Report for 2012 China (Includes Tibet, Hong Kong, and Macau),

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2012dlid=208222, Zugriff 28.6.2013

Ethnische Minderheiten

Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa 8% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser begünstigender Bestimmungen - Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang. Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet (AA 18.6.2013).

Jedoch bleiben der Inhalt und die Umsetzung der Minderheitenpolitik schwach, und Diskriminierung von Minderheiten weit verbreitet (USDOS 19.4.2013).

Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Aus diesem Interesse heraus hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren (AA 18.6.2013).

Han-Chinesen profitierten überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, waren mit Diskriminierung bei Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienten im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und waren oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden. Die Regierung spielt im Zuge ihrer Herausbildung einer "harmonischen Gesellschaft" Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, welche aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region XXXX, der Innermongolischen Autonomen Region und den tibetischen Gebieten war (USDOS 19.4.2013).

Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen XXXX (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und XXXX, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe. (AA 18.6.2013).

Tibeter, welche verdächtigt werden kritischen gegenüber der Staatspolitik zu stehen, werden systematisches Ziel von Anklagen des "Separatismus" (HRW 31.1.2013).

Die Bedingungen in XXXX und Tibet bleiben stark repressiv (FH 1.2.2013).

Gemäß offiziellen Angaben waren 14% der Delegierten des Nationalen Volkskongresses ethnische Minderheiten, und mehr als 15% des Ständigen Ausschusses des NVK. 2011 waren in allen fünf Autonomen Minderheitenregionen des Landes die Vorsitzenden dieser Regionen Mitglieder der ethnischen Minderheiten. Die Sekretäre der KPCh in diesen Regionen waren alle Han-Chinesen, und Han waren in den einflussreichsten KPCh und Regierungspositionen (USDOS 27.2.2014.

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - China,

http://www.ecoi.net/local_link/270629/399171_de.html (Zugriff am 03. März 2014)

Behandlung nach Rückkehr

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen, allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach § 322 chin. StG kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet. Kapitel 6 Abschnitt 3 des StG der VR China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe (AA 18.6.2013).

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen (AA 18.6.2013).

Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere der Weltverband der Uiguren, die Ostturkistanische Union in Europa e.V., der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistan Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen. Die Beteiligung an einer Demonstration für die Belange einer als staatsgefährdend bewerteten Organisation reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverschärfend. Gewaltfreies Eintreten für eine Sache schützt nicht vor harten Strafen. Die Intensität von Repressionen bei der Rückkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch öffentliche Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen veröffentlichten 2005 erstmals eine Äußerung des Parteisekretärs der Autonomen Region XXXX, wonach chinesische Behörden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen hätten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fällen unstrittiger ausländischer Staatsbürgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begründung, es handele sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identität und zum Verbleib dieser Personen mitgeteilt. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 18.6.2013).

Laut Medienberichten wurden 16 der 20 Uiguren, von denen 19 nach den Unruhen vom Juli 2009 aus China geflohen und im Dezember 2009 von Kambodscha gegen ihren Willen nach China zurückgeführt worden waren, zu Gefängnisstrafen von 16 Jahren bis lebenslänglich verurteilt (AI 23.5.2013).

Quellen

Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

1.3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.09.2014

Situation der Uiguren

Wie stellt sich die Situation der Uiguren in China dar?

Zusammenfassung

Den unterhalb angeführten Quellen kann entnommen werden, dass die muslimischen Uiguren mit rund 40% der Bevölkerung die größte ethnische Bevölkerungsgruppe in der Autonomen Uigurischen Region XXXX bilden. Obwohl 40% der Bevölkerung in der Provinz ethische Uiguren sind, sind diese politisch stark unterrepräsentiert und ihre religiösen Aktivitäten werden streng kontrolliert. Es kommt punktuell immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han Chinesen. Im Jahr 2009 waren bei besonders schweren Ausschreitungen fast 200 Menschen getötet worden. Die harten Maßnahmen, mit denen Peking die Uiguren im Zaum zu halten versucht, haben immer wieder Racheakte ausgelöst. Seit Anfang 2013 sind über 300 Menschen bei Zusammenstößen von Polizei und Uiguren ums Leben gekommen,

Einzelquellen:

Mit rund 40% der Bevölkerung bilden die muslimischen Uiguren die größte ethnische Bevölkerungsgruppe in der Autonomen Uigurischen Region XXXX. Auch in XXXX verfolgt die chinesische Zentralregierung einen zweigleisigen Ansatz: zum einen verstärkte Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefährdungs-Triade (religiöser) Extremismus, (ethnischer) Separatismus und (internationaler) Terrorismus, zum anderen Wirtschaftsförderung und Erhöhung des Lebensstandards der Menschen mit dem Ziel der Gewährleistung sozialer Stabilität bzw. Eindämmung von Unruhepotential.

Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen XXXX (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen ko¿nnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und XXXX, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe.

Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabhängigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen jegliche (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen mit großer Härte vor. Von chinesischer Seite werden die Erkenntnisse über Verbindungen zwischen einzelnen uigurischen Gruppen und internationalen Terrornetzwerken zu einem Generalverdacht gegenüber allen uigurischen Organisationen erhoben und missbraucht. Bereits das öffentliche Bekenntnis innerhalb Chinas zur Unabhängigkeit der uigurischen Gebiete (bspw. durch den Besitz einschlägiger Popmusik) kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 2003 veröffentlichte die Regierung zum ersten Mal eine offizielle Liste der in China als terroristisch eingestuften Vereinigungen darunter:

East Turkestan Islamic Movement (auch in UN-Liste enthalten); Eastern Turkistan Liberation Organisation, Ostturkistanisches Informationszentrum, World Uyghur Congress. Nach Analysen der NGO Dui Hua werden 50% aller Staatsgefährdungsverfahren inXXXXgeführt, obwohl die Provinz nur 2% der Gesamtbevölkerung stellt.

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

In XXXX (moslemische Uiguren) und Tibet werden die angeblich separatistischen Bewegungen als Bedrohung des Staates gewertet. Das gilt auch für das friedliche Eintreten für die Wahrung von Minderheitenrechten und eine effektive Autonomie, das in den gleichen Topf mit "Terrorismus, Separatismus und Extremismus" geworfen wird. Menschen, die sich außerhalb staatlicher Einrichtungen um die Förderung der mongolischen Kultur und um echte Autonomie in der Inneren Mongolei bemühen bzw. zu Vereinigungen zusammenschließen, sind ebenfalls politischer Verfolgung ausgesetzt.

Die Menschenrechtsituation in XXXX bleibt angespannt. Während die chinesische Regierung durch große Infrastrukturinvestitionen versucht, die wirtschaftliche Entwicklung weiter voranzutreiben, werden gleichzeitig repressive Sicherheitstaktiken angewendet, um die oft frustrierte und diskriminierte Uigurische Bevölkerung ruhig zu stellen und zu kontrollieren. 40% der Bevölkerung der Provinz sind ethische Uiguren. Dennoch ist diese Volksgruppe politisch stark unterrepräsentiert, die religiösen Aktivitäten werden ebenfalls streng kontrolliert. Es kommt punktuell immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han Chinesen, auf die oft, unter dem Deckmantel des Kampfes gegen den Terrorismus, harsche Retorsionen durch Sicherheitsorgane folgen. Die Meldungen über langjährige Verurteilung von Uiguren, auch wegen der einfachen Ausübung nichtangemeldeter religiöser Aktivitäten, mehren sich.

In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, vor allem aus Kambodscha, Thailand, Pakistan und Malaysia. Im Juli 2012 wurden aus Malaysia abgeschobene Uiguren zu bis zu 15 Jahren Haft wegen "separatistischer Tätigkeiten" verurteilt.

ÖB Peking (8.2013): Asylbericht, Volksrepublik China, Stand: August 2013, via Email am 29.8.2013

Human Rights Watch führt im World Report vom Jänner 2014 an, dass allumfassende ethnische Diskriminierung, religiöse und kulturelle Unterdrückung durch die Regierung im Namen des "Kampfes gegen den Terrorismus, Separatismus und religiösen Extremismus" weiterhin "Treibstoff" für ansteigende Spannungen in der Autonomen Region XXXX bietet. Willkürliche Verhaftungen, Folter und "Verschwinden lassen" von vermuteten Separatisten sind endemisch und erzeugen spürbare Angst in der Bevölkerung.

The government censors the press, the Internet, print publications, and academic research, and justifies human rights abuses as necessary to preserve "social stability." It carries out involuntary population relocation and rehousing on a massive scale, and enforces highly repressive policies in ethnic minority areas in Tibet, XXXX, and Inner Mongolia.

XXXX

Pervasive ethnic discrimination, severe religious repression, and increasing cultural suppression justified by the government in the name of the "fight against separatism, religious extremism, and terrorism" continue to fuel rising tensions in the XXXX Uyghur Autonomous Region.

In 2013, over one hundred people -Uyghurs, Han, and other ethnicities- ere killed in various incidents across the region, the highest death toll since the July 2009 Urumqi protests. In some cases, heavy casualties appear to have been the result of military-style assaults on groups preparing violent attacks, as in Bachu prefecture on April 23, and in Turfan prefecture on June 26. But in other cases security forces appear to have used lethal force against crowds of unarmed protesters.

On June 28, in Hetian prefecture, police tried to prevent protesters from marching toward Hetian municipality to protest the arbitrary closure of a mosque and the arrest of its imam, ultimately shooting into the crowd and injuring dozens of protesters. On August 8, in Aksu prefecture, police forces prevented villagers from reaching a nearby mosque to celebrate a religious festival, eventually using live ammunition and injuring numerous villagers. After each reported incident the government ritualistically blames "separatist, religious extremist, and terrorist forces," and obstructs independent investigations.

Arbitrary arrest, torture, and "disappearance" of those deemed separatists are endemic and instill palpable fear in the population. In July, Ilham Tohti, a Uyghur professor at Beijing's Nationalities University published an open letter to the government asking for an investigation into 34 disappearance cases he documented. Tohti was placed under house arrest several times and prevented from traveling abroad.

The government continues to raze traditional Uyghur neighborhoods and rehouse families in planned settlements as part of a comprehensive development policy launched in 2010. The government says the policy is designed to urbanize and develop XXXX.

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html, Zugriff 15.9.2014

Die Neue Zürcher Zeitung führte in einem Artikel vom 27. August 2014 an:

Der Islam in XXXX verändert sich. Immer mehr uigurische Frauen auf den Strassen von Kashgar, aber auch im stärker chinesisch geprägten Urumqi, verhüllen ihr Gesicht. Religiöse Schulen ohne Billigung des Staates sind beliebt, und die Auslegung des Islam wird konservativer. Der uigurischen islamischen Tradition entspricht das eigentlich nicht. Aber die Einflüsse radikalerer Denkschulen stossen angesichts des Unbehagens über das Vorgehen der Zentralregierung gerade bei jüngeren Uiguren, die sich vom wirtschaftlichen Fortschritt ausgeschlossen fühlen, auf Zustimmung.

Gleichzeitig verhärten sich die Fronten, weil die Sicherheitskräfte die islamistische Unterwanderung der uigurischen Gesellschaft befürchten. Bärte, Kopftücher und die Einhaltung religiöser Regeln - das Fasten während des Ramadans - gelten ihnen bereits als Zeichen für radikale Ansichten und sind Auslöser für Streit und Zusammenstösse zwischen Uiguren und der Polizei. Seit die terroristische Gewalt öfter überXXXX hinausgreift und sich gegen unbeteiligte Zivilisten richtet, verweisen die Sicherheitsbehörden auf die Anstachelung der Täter durch islamistische Videos und Schriften via Internet. Dass sich junge Uiguren auf diesen Kanälen radikalisieren - ähnlich wie in der arabischen Welt oder im Nordkaukasus -, ist glaubhaft. Ob es sich allerdings um organisierte terroristische und separatistische Strukturen handelt, wie Chinas Behörden behaupten, ist fragwürdig. Kontakte nach Afghanistan und Pakistan gibt es. In den vergangenen Monaten verurteilten die chinesischen Behörden Hunderte von Uiguren zu hohen Strafen wegen Beteiligung an terroristischer Gewalt und liessen die Urteile öffentlich in Stadien verkünden. Das wiederum weckt den Zorn auch gemässigter Uiguren.

Urumqi, die Hauptstadt von XXXX, war immer schon mehrheitlich hanchinesisch. In ihrem Zentrum unterscheidet sie sich wenig von anderen chinesischen Provinzstädten. Doch durch Urumqi geht ebenfalls eine ethnische Grenze. Es gibt Überlappungen, aber auch Viertel, in denen fast keine Vertreter der jeweils anderen Volksgruppe anzutreffen sind. Die schweren ethnischen Unruhen vom Juli 2009 mit mehreren hundert Toten haben das Zusammenleben erschwert. Damals entlud sich der Hass der Uiguren auf Hanchinesen in zuvor unvorstellbar scheinender Weise. Jetzt ist Urumqi eine Stadt im Belagerungszustand, weil die Regierung nach einer landesweiten Serie von Anschlägen, unter anderem auf einen Markt in der Stadt, im Mai eine einjährige Anti-Terror-Operation angekündigt hat. Durch die Strassen patrouillieren gepanzerte Fahrzeuge mit schussbereiten Polizisten. An neuralgischen Punkten im Uiguren-Viertel, vor Schulen und Moscheen, sind Schützenpanzer und Sicherheitskräfte mit Maschinenpistole im Anschlag postiert.

Neue Zürcher Zeitung AG (27.8.2014): Alltag des Misstrauens in XXXX,

Der Hass aus dem Innern

http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/der-hass-aus-dem-innern-1.18370832, Zugriff 15.9.2014

Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) ist eine nachgeordnete Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern mit Sitz in Bonn. Die bpb unterhält Medienzentren in Bonn und Berlin. Im Jänner 2014 berichtete die bpb:

Mit einer Autoexplosion unweit des Tiananmen-Platzes erreichte im Oktober 2013 der Konflikt in und um die autonome Region XXXX erstmals die chinesische Hauptstadt. Die Explosion im politischen Zentrum kurz vor einer wichtigen Parteisitzung Ende Oktober 2013 hat Chinas Behörden überrascht und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erschüttert. Die Zentralregierung musste schnell reagieren: Drei Tage nach der Explosion verhafteten Beijinger Polizeibehörden fünf uigurische Männer in der Hauptstadt, welche laut Staatsmedien die Planung des Anschlags gestanden haben. Bei der Autoexplosion kamen fünf Personen, unter ihnen die drei mutmaßlich uigurischen Autoinsassen (Ehemann, Mutter und Ehefrau), ums Leben. 38 weitere Personen wurden verletzt. Chinas Minister für öffentliche Sicherheit, Meng Jianzhu, machte die Gruppe "Islamische Bewegung Ostturkestan" für die Anschläge verantwortlich. Laut Recherchen von internationalen Medien war die Explosion ein Racheakt für die Zerstörung der Moschee im Heimatdorf des bei der Explosion getöteten Fahrers. Die Situation in XXXX ist seit den großen Unruhen Anfang Juli 2009 in der Regionshauptstadt Urumuqi permanent angespannt.

Die Unruhen im Juli 2009 haben dem XXXX-Konflikt eine neue Dimension verliehen. Am 5.7.2009 waren friedliche Demonstrationen von Uiguren in der Regionshauptstadt Urumuqi nach Zusammenstößen mit Sicherheitskräften zu gewalttätigen Attacken gegen han-chinesische Passanten eskaliert. Nach offiziellen Angaben starben 197 Menschen, mehr als 1.600 wurden verletzt. Tage vorher hatten u.a. uigurische Exil-Gruppen im Internet zu Demonstrationen aufgerufen. Die Demonstranten forderten die Aufklärung des Todes zweier uigurischer Wanderarbeiter bei Auseinandersetzungen in einer Spielzeugfabrik in Südchina Ende Juni. Dort hatten die Gerüchte um die Vergewaltigung einer uigurischen Wanderarbeiterin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen geführt.

Besonders im Vorfeld der Jahrestage der Unruhen zeigen Einheiten der Militärpolizei verstärkte Präsenz in zahlreichen Städten. Uiguren berichteten gegenüber ausländischen Medien, dass seit 2012 Behörden das Tragen von Bärten und islamischer Kleidung sowie das traditionelle Ramadan-Fasten untersagten.

2013 eskalierten Zusammenstöße zwischen Uiguren und chinesischen Sicherheitsbehörden: Im April, Juni und November 2013 kam es im Westen und Süden XXXX zu mehreren größeren Angriffen von Uiguren auf chinesische Zivilisten und Polizisten. Mindestens 67 Menschen starben. Im August erschossen lokale Polizeibehörden bei Razzien nahe der südlichen Stadt Kashgar mindestens 28 Uiguren.

Wie in Tibet sind die Konflikte in XXXX durch ethno-politische Gegensätze bestimmt. Wachsende Religiosität und Autonomiebestrebungen unter Uiguren sowie die rigide Kontrollpolitik Beijings verschärfen den Konflikt weiter Der 2004 aus verschiedenen uigurischen Gruppen geformte Weltkongress der Uiguren mit Sitz in München setzt sich für das Recht auf politische Selbstbestimmung in "Ostturkistan" ein. Diese traditionell von Turkvölkern besiedelte Region umfasst Teile Afghanistans, Kasachstans, Kirgistans, Usbekistans und Westchinas.

Verbindungen zwischen dem Weltkongress und der militanten Islamischen Bewegung Ostturkistan (ETIM) sind nicht bekannt. Die Regierungen Chinas, der USA, Pakistans und Kasachstans sowie die UNO bezeichnen die Islamische Bewegung als terroristische Organisation. Peking macht ihre Anhänger für eine Reihe von Bombenanschlägen seit Mitte der 1990er Jahre verantwortlich. Die Gruppe selbst hat sich nie dazu geäußert. Nach Angaben von US-Behörden hat die Bewegung Verbindungen zu Al Qaida. Chinesische Staatsmedien berichten auch von uigurischen Kontakten nach Syrien und Pakistan.

Jegliche Infragestellung der territorialen Zugehörigkeit XXXX zu China ist aus Sicht der Regierung in Beijing nicht nur politisch, sondern auch geostrategisch (Grenzen mit sechs Ländern) und wirtschaftlich brisant. In der autonomen Region befinden sich rd. 30% der kontinentalen Ölreserven und 34% der Gasreserven Chinas. Die uigurische Bevölkerung profitiert aufgrund mangelnder Bildungs- und Kapitalressourcen sehr viel weniger von der wirtschaftlichen Entwicklung als die Han-Chinesen. Sie ist zudem einem pauschalen Misstrauen sowie zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt.

Um eine umfassende Kontrolle über XXXX zu sichern, hat Beijing bereits 1954 die sog. Produktionsbrigaden (bingtuan) ins Leben gerufen. Heute umfassen sie rund 2 Mio. Menschen, davon sind über 80% Han-Chinesen. Mit autonomer Verwaltungsautorität über verschiedene Städte sowie eigener sozialer Infrastruktur ausgestattet, sollten sie das Grenzland wirtschaftlich erschließen und die Kontrolle über die Uiguren gewährleisten. Der Anteil der han-chinesischen Bevölkerung in XXXX ist von knapp 4% 1947 auf über 40% gestiegen.

Seit dem 11. September 2001 hat die chinesische Zentralregierung den Terrorismus-Vorwurf benutzt, um den Wunsch nach uigurischer Selbstbestimmung pauschal zu diskreditieren. Als Reaktion auf die Unruhen im Juli 2009 tauschte Beijing eine Reihe von hochrangigen Kadern in der Region aus. Im April 2010 löste Zhang Chunxian, vormals Parteisekretär der zentralchinesischen Provinz Hunan, den seit 1994 regierenden Wang Lequan ab. Staatsmedien kündigten nach der Explosion im Oktober 2013 ein "härteres Vorgehen" in XXXX an. Die Mitte November beschlossene Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates ermöglicht der chinesischen Regierung ein konzertiertes Vorgehen gegen bis dato nur vage definierte innere und äußere Bedrohungen.

Im Mai 2010 hat Beijing ein umfassendes regionales Entwicklungspaket für den Zeitraum von 2011-2015 (ca. 23 Mrd. Euro) verkündet. Besonders im Süden sollen der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und die Infrastruktur verbessert werden. Bei einer Bilanzsitzung Mitte November 2013 mahnten verantwortliche Top-Kader verstärkte Anstrengungen für bessere Chancen von Uiguren auf dem Arbeitsmarkt an. Der bekannte uigurische Wirtschaftsprofessor Ilham Tohti, der auch im Kontakt mit han-chinesischen Intellektuellen mehrfach versuchte, im Konflikt zu vermitteln, ist seit 2009 wiederholt unter Hausarrest gestellt oder vorläufig festgenommen, an Reisen nach XXXX und ins Ausland gehindert sowie mit dem Tode bedroht worden.

Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (7.1.2014): China -

XXXX,

http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54592/china-XXXX, Zugriff 15.9.2014

Auf der Webseite des deutschen Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" sind zahlreiche Artikel zu Vorfällen, welche sich in jüngster Zeit in der Provinz XXXX ereigneten, abrufbar. Nachfolgend ein Auszug von dieser Webseite:

Bei einem Angriff in einem Bahnhof der chinesischen Unruheprovinz XXXX sind am Mittwoch [30.4.2014] drei Menschen getötet und 79 weitere verletzt worden. Die Attacke in der Regionalhauptstadt Urumqi erfolgte laut staatlichen chinesischen Medien am Tag eines Besuchs von Präsident Xi Jinping in der Region. Ende Februar hatte es einen ähnlichen Angriff auf einen Bahnhof in Kunming mit 29 Toten gegeben.

Die Angreifer in Urumqi hätten Menschen mit Messern attackiert und Sprengsätze gezündet, meldete die Nachrichtenagentur Xinhua. Es gebe vier Schwerverletzte. Die Region XXXX im Westen der Volkrepublik China ist die Heimat der Minderheit der Uiguren. Krankenwagen und Polizeifahrzeuge waren im Einsatz. Die Polizei riegelte alle Zugänge zum Bahnhofsplatz ab. Der Zugverkehr wurde ausgesetzt.

In XXXX sind die größtenteils muslimischen Uiguren die größte Volksgruppe. Viele von ihnen sehen sich kulturell, sozial und wirtschaftlich benachteiligt und durch die Ansiedlung von Han-Chinesen an den Rand der Gesellschaft gedrängt. In der Region gibt es immer wieder gewaltsame Zwischenfälle. Die Behörden sehen dahinter in der Regel "terroristische Gruppierungen", die für die Unabhängigkeit der Region kämpften.

Präsident Xi sprach sich während seines Besuchs für eine Stärkung des "Anti-Terror-Kampfs" in XXXXaus. Zugleich versprach er, dass sich Peking für ein harmonisches Zusammenleben aller ethnischen Gruppen einsetzen werde.

Mehrere schwarzgekleidete Angreifer mit langen Messern hatten am 28. Februar den Bahnhof von Kunming, Hauptstadt der Provinz Yunnan, gestürmt und Jagd auf die dort Wartenden gemacht. 29 Menschen wurden getötet und 143 weitere verletzt. Die Behörden machten Aufständische aus XXXXverantwortlich.

Der Spiegel (30.04.2014): Unruheprovinz XXXX: Tote bei Anschlag in Bahnhof im Westen Chinas

http://www.spiegel.de/politik/ausland/china-drei-tote-bei-attacke-auf-bahnhof-a-967095.html, Zugriff 15.9.2014

Chinas Führung kündigt an, hart gegen uigurische Terroristen losschlagen zu wollen. Bei einem Bombenanschlag in der Stadt XXXX waren am Donnerstagmorgen [22.5.2014] mehr als 30 Menschen umgekommen. Die Täter schlugen frühmorgens zu, auf einem Straßenmarkt mitten in XXXX. Sie steuerten zwei Geländewagen in die Menge der Marktbesucher. Aus einem der Autos, so meldete es die Staatsagentur Xinhua, seien Sprengsätze geworfen worden. Eines der Fahrzeuge sei explodiert. Was aus den Attentätern wurde, berichtete Xinhua nicht.

XXXX, eine schnell wachsende Großstadt mit dreieinhalb Millionen Einwohnern im Nordwesten Chinas, wird seit langem immer wieder von Gewalttaten erschüttert. An diesem Donnerstag kamen 31 Menschen ums Leben. Chinas Staats- und Parteichef Xi Jinping hat ein hartes Durchgreifen gegen Terroristen angekündigt. Seine Regierung werde die Stabilität mit allen Mitteln sichern, sagte Xi. Die Patrouillen und Kotrollen in XXXX sollen verstärkt werden. Xi rief die lokalen Behörden auf, die "Hintergründe des Verbrechens möglichst schnell aufzuklären". Im Klartext heißt das, die Polizei wird jeden verhaften, den sie für einen Aktivisten für die uigurische Sache hält. Der Chef der Behörde für Innere Sicherheit, Meng Jianzhu, kündigte an, hart gegen die "Arroganz von Terroristen" vorgehen zu wollen.

Die Uiguren, ein in den Steppen, Wüsten und Graslandschaften Zentralasiens lebendes, mehrheitlich muslimisches Turkvolk, herrschten einst über ein Großreich. Nach der Machtübernahme der Kommunisten 1949 verleibte sich Peking die Region ein. Um seine Kontrolle über die Provinz zu sichern, wurden seit den Fünfzigerjahren massenhaft Angehörige der größten chinesischen Bevölkerungsgruppe, den Han-Chinesen, in XXXX angesiedelt. Heute sind die Uiguren die Minderheit in ihrem eigenen Land. Viele von ihnen sind verärgert, dass die Einnahmen aus den reichen Rohstoffvorkommen der Provinz vor allem in deren Norden fließen. Dort leben besonders viele Zuwanderern aus Zentralchina.

Die harten Maßnahmen, mit denen Peking die Uiguren im Zaum zu halten versucht, haben immer wieder Racheakte ausgelöst. Im Jahr 2009 waren bei besonders schweren Ausschreitungen fast 200 Menschen getötet worden. Seit Anfang 2013 sind rund 300 Menschen bei Zusammenstößen von Polizei und Uiguren ums Leben gekommen, berichten Menschenrechtler. Experten fürchten einen Teufelskreis der Gewalt, wenn die Staatsmacht jetzt mit aller Macht zuschlägt. Damit ist leider zu rechnen: Erst am Mittwoch hatte ein Gericht in XXXX 39 Uiguren wegen Terrorismus zu Haftstrafen von bis zu 15 Jahren verurteilt.

Der Spiegel (22.5.2014): Terroranschläge in China: Konflikt mit den Uiguren wird immer brutaler,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/nach-dem-anschlag-geht-china-gegen-uiguren-vor-a-971133.html, Zugriff 15.9.2014

[...] Chinas Staatssicherheit hat ein neues Feindbild: uigurische Terroristen aus der muslimischen Region XXXX. Es gibt zwei Versionen dieses Konflikts, der über Jahrzehnte entstanden ist und der die aufstrebende Weltmacht nun einholt: Aus der Sicht von Peking bringen religiöse Extremisten, Separatisten und Terroristen Unfrieden nach XXXX, zum Teil aus dem Ausland gesteuert. Die etwa zehn Millionen Uiguren dagegen sehen die Gewalt, deren Ursprung in ihrer Region liegt und die nun erstmals den dicht bevölkerten Osten trifft, als Folge eines ethnischen und ökonomischen Konflikts. Sie werfen Peking vor, ihre rohstoffreiche Region auszubeuten. Womöglich haben beide Seiten Recht. Dieser Konflikt, der in den Gebirgen und Wüsten Zentralasiens entstanden ist, kann Peking sehr gefährlich werden. Im Gegensatz etwa zu den Tibetern, die sich als äußerstes Mittel des Protests selbst verbrennen, haben manche Uiguren damit begonnen, sich zu bewaffnen. Die Beispiele Tschetschenien, Osttimor oder Kurdistan zeigen: China wäre nicht der erste autoritäre Staat, der sich an einer ethnischen oder religiösen Minderheit überhebt. Der offene Ausbruch des Konflikts trifft das Land nun aber in einer entscheidenden Phase seiner Entwicklung. Stärker als früher ruht die Herrschaft von Chinas Führern heute auf ihrem wirtschaftlichen Erfolg. Indem die Partei Hunderte Millionen am neuen Wohlstand beteiligte, hat sie sich Loyalitäten erkauft. Der Aufschwung ist, wenngleich verspätet, auch in XXXX angekommen, aber er hat die Uiguren nicht befriedet. Je mehr Geld in ihr Gebiet fließt, je mehr Fabriken gebaut und je mehr Ingenieure und Geschäftsleute aus dem Osten kommen, desto bitterer wird die Bevölkerung. Denn sie profitiert selbst nicht, sondern vor allem Chinesen aus dem Osten.

Der Spiegel (2.6.2014): China, Die Wut im Westen, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-127307929.html, Zugriff 15.9.2014

Bei einem Überfall auf eine Polizeistation in der chinesischen Unruheprovinz XXXX sind 13 der Angreifer getötet worden. Drei Polizisten seien leicht verletzt worden, berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Xinhua unter Berufung auf die Behörden, Zivilisten seien nicht zu Schaden gekommen. Nach Darstellung der örtlichen Behörden hatten "Gangster" versucht, das Polizeigebäude des Bezirks Yecheng mit einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug zu rammen und Sprengsätze gezündet. Bei dem anschließenden Feuergefecht seien 13 Angreifer erschossen worden. Die Polizei machte keine weiteren Angaben zu den Angreifern. Die Provinz wird seit einiger Zeit von Anschlägen uigurischer Extremisten erschüttert. Hintergrund sind Spannungen zwischen der muslimischen Minderheit der Uiguren in XXXXund den herrschenden Han-Chinesen. Das muslimische Turkvolk fühlt sich wirtschaftlich, politisch und kulturell von den Han-Chinesen unterdrückt. Nach ihrer Machtübernahme 1949 in Peking hatten die Kommunisten das frühere Ostturkestan der Volksrepublik angeschlossen. Nach einem Anschlag in der Regionalhauptstadt XXXXim vergangenen Monat, bei dem Dutzende Menschen getötet worden waren, hatten die chinesischen Behörden gedroht, hart gegen uigurische Terroristen vorzugehen. Die Regierung von XXXX kündigte eine einjährige Antiterror-Kampagne in der Unruheregion an. Gleichzeitig wurden die Polizeikontrollen in Peking verschärft. Seitdem gab es Hunderte Verhaftungen, einen Schauprozess, zahlreiche Todesurteile und mindestens 13 Hinrichtungen. Die Uiguren werfen der Regierung in Peking vor, Anschläge zum Vorwand zu nehmen, um sie noch stärker zu unterdrücken. Nach Ausschreitungen im Jahr 2009 mit rund 200 Toten hatte die Regierung für rund ein Jahr den Zugang zum Internet in XXXX blockiert.

Der Spiegel (21.06.2014): Chinesische Unruheprovinz: Tote bei Anschlag auf Polizeistation in XXXX, http://www.spiegel.de/politik/ausland/china-tote-bei-anschlag-auf-polizeistation-in-unruheprovinz-XXXX-a-976565.html, Zugriff 15.9.2014

Nach erneuten Terroranschlägen greift China hart durch: In Massenprozessen sind 113 Angeklagte zu Haftstrafen verurteilt worden, davon vier zu lebenslanger Haft. Die Begründungen reichen von terroristischen Aktivitäten bis zu Bigamie. Die ethnische Zugehörigkeit der Verurteilten wurde nicht mitgeteilt, die Namen ließen jedoch auf uigurische Ursprünge schließen.

[...] In der Uiguren-Region gab es wiederholt schwere Anschläge, zuletzt im Mai auch in der Hauptstadt XXXX. Dabei wurden 39 Menschen getötet. Die chinesische Regierung nimmt für sich in Anspruch, den Uiguren viele Freiheiten einzuräumen. Das sehen die Muslime, die mehrheitlich in der Region Xinjiang leben, anders. Die Provinz gilt neben Tibet als der größte Krisenherd des Vielvölkerstaats China. Seit dem Beginn der chinesischen Herrschaft im 19. Jahrhundert begehrten die muslimischen Uiguren immer wieder gegen Peking auf. Die Minderheit sieht sich kulturell, sozial und wirtschaftlich benachteiligt und durch die systematische Ansiedlung von ethnischen Han-Chinesen zunehmend an den Rand gedrängt.

Der Spiegel (30.06.2014): Massenprozesse in Unruheprovinz:

Chinesische Justiz verurteilt 113 Angeklagte zu Haftstrafen http://www.spiegel.de/politik/ausland/chinesische-justiz-verurteilt-113-angeklagte-zu-haftstrafen-a-978231.html, Zugriff 15.9.2014

Unruheregion Xinjiang: China verbietet Beamten das Fasten

"Widersetzen Sie sich dem Fasten": Die chinesische Regierung untersagt ihren Mitarbeitern in der Unruheregion Xinjiang die Teilnahme am Ramadan. Das Verbot gilt auch für Lehrer und Mitglieder der Kommunistischen Partei. Am Mittwoch seien auf den Webseiten von Regierungsstellen und Schulen in der Region Xinjiang entsprechende Aufrufe veröffentlicht worden, so AP. Auf der Seite eines lokalen Parteikommitees im Bezirk Zhaosu war die Erklärung der Mitarbeiter des Forstwirtschaftsamts zu lesen, die sich verpflichteten, sich "dem Fasten streng zu widersetzen". Auch eine Grundschule verkündete auf ihrer Webseite, sie werde Lehrer und Schüler davon abhalten. Am vergangenen Wochenende waren bereits die Sicherheitsvorkehrungen in Xinjiang verschärft worden, berichtete der US-Sender Radio Free Asia (RFA). Die Überwachung durch Nachbarschaftskomitees und Sicherheitspersonal sei verstärkt worden.

Nach den jüngsten Anschlägen im Nordwesten greift Chinas Justiz in der Region zurzeit hart durch, Gerichte verhängen drastische Strafen. Am Montag waren 113 Angeklagte zu teils hohen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Zwei Gerichte in Kashgar warfen ihnen terroristische Aktivitäten oder damit verbundene Verbrechen vor, wie Staatsmedien berichteten. Vier Angeklagte erhielten lebenslange Haftstrafen. Die Kampagne mit Festnahmen, drastischen Urteilen und Hinrichtungen ist eine Reaktion auf eine Reihe von blutigen Anschlägen mit Dutzenden Toten in China. Die Behörden machen Separatisten und Extremisten aus der uigurischen Minderheit verantwortlich. Wegen der Spannungen zwischen den Uiguren und Han-Chinesen gilt Xinjiang seit Langem als Konfliktherd. Nach ihrer Machtübernahme 1949 in Peking hatten sich die Kommunisten das frühere Ostturkestan einverleibt. Die Spannungen haben sich in den vergangenen zwei Jahren weiter verschärft. Das muslimische Turkvolk beklagt politische, kulturelle und religiöse Unterdrückung durch die herrschenden Chinesen. Seit Anfang 2013 sind rund 300 Menschen bei Zwischenfällen zwischen Uiguren und chinesischen Sicherheitskräften ums Leben gekommen, wie Menschenrechtsgruppen mitteilten.

Der Spiegel (02.07.2014): Unruheregion Xinjiang: China verbietet Beamten das Fasten,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/china-verbietet-beamten-fasten-an-ramadan-in-unruheregion-der-uiguren-a-978779.html, Zugriff 15.8.2014

Peking - Bei blutigen Zwischenfällen sind in der chinesischen Unruheregion Xinjiang Dutzende Menschen ums Leben gekommen. Die amtliche Nachrichtenagentur Xinhua berichtete unter Berufung auf Polizeiangaben nach ersten Ermittlungen von einem "Terroranschlag". Eine bewaffnete Gruppe habe Dutzende Zivilisten in der Gemeinde Shache getötet. Anschließend seien Dutzende von Polizisten erschossen worden. Unter den Opfern seien sowohl Han-Chinesen als auch Uiguren, hieß es.

Der Spiegel (29.07.2014): Chinesische Unruheregion: Dutzende sterben bei Messerattacke in Xinjiang,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/china-dutzende-sterben-bei-blutigem-zwischenfall-a-983522.html, Zugriff 15.9.2014

Shanghai - Chinesische Behörden haben ihr Vorgehen gegen uigurische Extremisten verschärft, nun wurden acht Menschen hingerichtet. Der Vorwurf: "terroristische Angriffe" in der Unruheregion Xinjiang. Unter ihnen seien auch drei Personen, die die Drahtzieher eines Attentates auf dem Platz des Himmlischen Friedens in Peking im Oktober 2013 gewesen seien. Immer wieder kommt es zu Spannungen zwischen der in Xinjiang lebenden Minderheit der Uiguren und Han-Chinesen, der größten chinesischen Bevölkerungsgruppe. Nach der Machtübernahme der Kommunisten 1949 waren in großer Zahl Han-Chinesen in Xinjiang angesiedelt worden, um die Kontrolle über die lokale Bevölkerung zu sichern. Heute sind die Uiguren eine Minderheit in der rohstoffreichen Region, deren Einnahmen zu großen Teilen nach Peking fließen. China geht hart gegen Widerstand aus Xinjiang vor. Kritik an den Gerichtsverfahren kommt vom Weltkongress der Uiguren: Es handele sich dabei um "typische Fälle einer Justiz im Dienste der Politik", erklärte der Sprecher der Exilorganisation, Dilxat Raxit. Die kommunistische Führung in Peking bewertet die wiederholten Anschläge und Unruhen in Xinjiang als die Tat islamistischer Terrorgruppen, die eine Abspaltung von China anstreben.

Der Spiegel (24.08.2014): Nach Attentaten: China vollstreckt acht Todesurteile wegen "Terrorangriffen", http://www.spiegel.de/politik/ausland/china-acht-menschen-wegen-terrorangriffen-exekutiert-a-987790.html, Zugriff 15.9.2014

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung, seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial. Die zur Lage in der Volksrepublik China getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen.

Die Feststellungen zur persönlichen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers gründen sich auf die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen beim Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung bei Bundesverwaltungsgericht.

Wenn auch das Bundesamt die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund als nicht glaubwürdig beurteilte, weil er in der Erstbefragung vorbrachte, dass er seinen Bruder lediglich einmal im Gefängnis besucht habe, während er beim Bundesasylamt von drei Besuchen gesprochen habe, überzeugte der Beschwerdeführer sowohl beim Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durch seine stimmigen und gleichlautenden Ausführungen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch minderjährig war, wonach nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das erstattete Vorbringen nicht mit "normalen Maßstäben" oder an einer normalen "Maßfigur" gemessen werden kann. Dies gilt auch für die Detailliertheit der Eindrücke. Im Lichte dessen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er die Gefängnisbesuche nicht bereits zu Beginn des Verfahrens gleichlautend angegeben hat. Dies gilt ebenso für den vom Bundesasylamt angenommenen Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der späteren Vernehmung beim Bundesasylamt, wonach der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung anführte seinen Bruder nach seinem Gefängnisaufenthalt nicht mehr gesehen zu haben, während er beim Bundesasylamt angab, seine Eltern hätten seinen Bruder nach Hause geholt und danach seine Flucht organisiert. Dabei wurde im Beschwerdeschriftsatz auf Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin hingewiesen, wonach diese kaum die uigurische Sprache beherrscht habe. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die im Rahmen der Erstbefragung erfolgte Vernehmung gerade nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. § 19 Abs. 1 AsylG 2005). Auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es zwar weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 ua.). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als bei näherer Betrachtung jener Angaben des Beschwerdeführers, die er während der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen tätigte, Widersprüche zu späteren Angaben nicht offen zu Tage treten, sondern sich die Vorwürfe des Bundesasylamtes, im Grunde darauf beziehen, dass er die oben angeführten Widersprüche in den weiteren Einvernahmen nicht mehr wiederholt hatte, sondern ein in sich stimmiges Vorbringen erstattete.

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Name richtigerweise XXXX laute. Es handle sich dabei nicht um einen anderen Namen, sondern nur um dessen richtige Schreibweise. Der Dolmetscher führte dazu aus, dass die chinesische Sprache speziell für uigurische Eigennamen über keine entsprechenden Schriftzeichen verfüge. Deshalb würden uigurische Namen mehr oder weniger in Lautschrift angegeben. Wenn diese Namen dann von chinesischen Dolmetschern übersetzt würden, entspräche das nicht den eigentlichen Buchstaben in uigurischer Sprache.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers decken sich mit den vorliegenden Informationen über die Situation der Uiguren in der VR China. Daraus ergibt sich, dass diese Volksgruppe insbesondere in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nach wie vor großen Einschränkungen in der Religionsausübung unterliegt und zudem ständig einer starken polizeilichen Überwachung ausgesetzt ist. Das Klima von Angst unter der uigurischen Bevölkerung, ausgelöst u.a. durch die offene Politisierung der Judikative, die Omnipräsenz des Geheimdienstes und "Verschwinden lassen", trägt zu einer wachsenden ethnischen Polarisierung in Xinjiang bei - ebenso die Nachwirkungen der Aufstände vom Juli 2009.

Es ist daher entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in seiner Heimat wegen der separatistischen Betätigung seines Bruders tatsächlich von der chinesischen Polizei festgenommen worden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Nach der Definition im Dokument " Gemeinsamer Standpunktes des Rates der EU vom 04.März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung des Begriffes des Flüchtlings nach der GFK" umfasst eine bestimmte soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status (Putzer, Asylrecht 2, Rz 89)

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).

Im Hinblick auf die aktuelle Lage in der VR China, insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, der durch die separatistischen Aktivitäten seines Bruders bereits in das Blickfeld der chinesischen Sicherheitsbehörden gelangt ist, im Fall seiner Rückkehr in die VR China von chinesischen Behörden verfolgt würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312 (mwN), zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen.

Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0439, sowie vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/18/0372, letzteres betreffend Feststellung nach § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997).

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die VR China mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung, die ihre Ursache in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Familienverband als soziale Gruppe) hat, ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist also nicht wegen eigener Handlungen, sondern lediglich wegen seiner Angehörigkeit zur Familie seines Bruders Verfolgung ausgesetzt. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdeführer bereits Verfolgungshandlungen seitens der chinesischen Sicherheitsbehörden zu gewärtigen.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - oben angeführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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