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W221 2017681-1•BVwG W221 2017681-1
W221 2017681-1Tribunal administratif fédéral18 déc. 2015
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politischer Charakter
W221 2017674-1/4E
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W221 2017675-1/4E
W221 2017681-1/4E
W221 2017680-1/4E
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BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX ; 2.) der XXXX , geb. XXXX ; 3.) des mj. XXXX , geb. XXXX ; 4.) des mj. XXXX , geb. XXXX ; 5.) der mj. XXXX , geb. 19.12.2002;
6. ) der mj. Rozija ABDUDZHABOROVA, geb. XXXX und 7.) der mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Tadschikistan, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihren Vater, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.01.2015, Zlen. 1.) 830966810-1685235; 2.) 830966908-1685214; 3.) 830967110-1685192; 4.) 830967001-1685206; 5.) 830967306-1685176; 6.) 830967208-1685184 und 7.) 1026290608-14913235, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer reisten legal mit gültigem Visum am XXXX nach Österreich ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, Staatsangehörige Tadschikistans, muslimischen Glaubens und tadschikischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbis Drittbeschwerdeführer statt. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, sie hätten am XXXX Tadschikistan legal mit dem Flugzeug verlassen und seien nach Moskau geflogen. Von dort seien sie mit dem Zug in die Ukraine gefahren und anschließend mit dem LKW nach Österreich gereist. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass sein Vater Beamter sowie Mitglied der "Islamischen Partei Wiederaufbau" gewesen sei und sein Vater wegen dieser Parteizugehörigkeit sehr oft bedroht worden sei. Im Jahr XXXX sei sein Vater letztlich erschossen worden. Der Staatssicherheitsdienst und die Polizei hätten ihn mehrmals vorgeladen und zum Tod seines Vaters befragt, wobei er beschuldigt worden sei, seinen Vater getötet zu haben. Bis XXXX hätte niemand mehr die Familie bedroht, doch aufgrund der bevorstehenden Wahlen habe er Angst, dass sie von der Regierungspartei bedroht werden könnten, da ihm eine Mitgliedschaft in der besagten Partei unterstellt werde. Sie hätten von ihm auch verlangt, dass er sein Taekwondo-Training für Jugendliche beende, da man einen "regierungstreuen Trainer" bevorzuge. Es sei ständig Druck auf ihn ausgeübt worden. Darüber hinaus sei der Drittbeschwerdeführer lediglich wegen eines Moscheebesuches von der Polizei festgenommen worden.
Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte zu ihren Ausreisegründen, der Erstbeschwerdeführer, ihre Brüder und ihr Vater würden immer wieder von der Polizei festgenommen und befragt werden, da die Polizei wissen wolle, wer den Vater des Erstbeschwerdeführers umgebracht habe. Zudem sei der Drittbeschwerdeführer festgenommen worden und hätten sie ihn freikaufen müssen.
Der Drittbeschwerdeführer gab zu seinen Ausreisegründen an, dass man viel Druck auf die Familie ausgeübt habe. Außerdem sei er einmal von der Polizei angehalten und befragt worden.
Mit Schreiben vom 30.01.2014 wies der Erstbeschwerdeführer auf einen Internetartikel hin, worin er sich kritisch über die Situation in Tadschikistan äußere.
Im Akt befindet sich weiters ein Konvolut an vorgelegten Unterlagen zum Beweis der Angaben der Beschwerdeführer.
Am XXXX wurde die Siebtbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und stellte der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter am XXXX für diese einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Schreiben vom 18.09.2014 legte der Erstbeschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Orthopädie vom 08.07.2014 mit der Diagnose Spondylarthrose L4/L5, Prostrusion L3/L4 und L4/L5 sowie Schmorl'scher Defekt unter der Deckplatte L5 rechts, vor.
Am 09.12.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Dabei korrigierte der Erstbeschwerdeführer seine Angaben zum Reiseweg und wiederholte in weiterer Folge nochmals detailliert seine bisherigen Angaben zu seinen Ausreisegründen. Er erklärte weiters, im Zuge einer Befragung so stark an einem Wirbel verletzt worden zu sein, dass er bis vor kurzem noch Medikamente einnehmen habe müssen und er immer noch Probleme mit seiner Wirbelsäule habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er ins Gefängnis zu kommen, da er sich nach wie vor kritisch gegen die Regierung äußere. So etwa über Facebook oder in einem Fernsehinterview. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass die Sicherheitsbehörden von diesen Äußerungen wüssten. Zudem wurde der Erstbeschwerdeführer zu den vorgelegten Beweismitteln befragt.
Am 10.12.2014 wurden die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholten die Zweit- und Drittbeschwerdeführer ebenfalls nochmals ausführlich ihr bisheriges Vorbringen zu ihren Ausreisegründen.
Mit Schreiben vom 19.12.2014 nahmen die Beschwerdeführer zu den übermittelten Länderberichten dahingehend Stellung, dass sich in diesen keine speziellen Berichte über die Partei und deren Sympathisanten befänden. Es seien auch keine Berichte über die Konsequenzen von Personen, die sich gegen die Regierung äußerten, enthalten. Speziell fehlten Berichte über die Gefahr betreffend den Erstbeschwerdeführer als Trainerpersönlichkeit, der insbesondere die Regierung kritisiert habe und nicht bereit gewesen sei für die Regierung zu arbeiten.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2015, zugestellt am 12.01.2015, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt III.).
Diese Entscheidung begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 09.01.2015 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen die oben genannten Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche am 23.01.2015 beim Bundesamt einlangten. In diesen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter und asylrelevanter Furcht vor politisch motivierter Verfolgung von staatlicher Seite verlassen hätten und wurde nochmals das bisherige Vorbringen wiederholt. Zudem wurde bemängelt, dass die belangte Behörde nicht die notwendigen und zumutbaren medizinischen Untersuchungen zu den vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Wirbelsäulenverletzungen durchgeführt habe.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 27.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 12 VwGVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 12.01.2015 zugestellt. Die Beschwerden gingen am 23.01.2015, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie sind somit rechtzeitig.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Erstbeschwerdeführer hat anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass ihm im Herkunftsstaat unterstellt worden sei zumindest Sympathisant der Oppositionspartei "Partei der islamischen Wiedergeburt" (PIWT) [Anmerkung: der Erstbeschwerdeführer bezeichnete die Partei in der Erstbefragung als Islamischen Partei Wiederaufbau"] zu sein. Zudem gab er während der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, im Zuge eines Verhörs derart stark geschlagen worden zu sein, dass er immer noch unter gesundheitlichen Problemen an seiner Wirbelsäule leide. Darüber hinaus habe er sich seit seiner Ausreise immer wieder in sozialen Netzwerken sowie gegenüber österreichischen Medien kritisch über die tadschikische Regierung geäußert. Da er von seinem noch im Herkunftsstaat lebenden Bruder erfahren habe, dass die nationalen Sicherheitsbehörden über diese Äußerungen Kenntnis hätten, befürchte er im Fall einer Rückkehr inhaftiert zu werden.
Im angefochtenen Bescheid hat es das Bundesamt unterlassen sich mit dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer ausreichend auseinanderzusetzen:
Einerseits hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den behaupteten Verletzungen und den in diesem Zusammenhang vorgelegten ärztlichen Bestätigungen nicht auseinandergesetzt und es verabsäumt zu klären, ob diese Verletzungen mit dem Vorbringen in Einklang zu bringen sind. Des Weiteren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Ermittlungen durchgeführt zur Situation von Personen, denen Sympathie zur Oppositionspartei "Partei der islamischen Wiedergeburt" zumindest unterstellt werde sowie zur Frage, ob solchen Personen in Tadschikistan Verfolgung droht. Es hat in der Einvernahme mit dem Erstbeschwerdeführer auch nicht geklärt, was seine tatsächliche Einstellung zu dieser Oppositionspartei ist. Zuletzt wird auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er sich in Österreich öffentlich kritisch über die tadschikische Regierung geäußert habe, nicht gewürdigt und somit auch keine entsprechenden Feststellungen dazu getroffen und auch keine Ermittlungen zur Frage durchgeführt, welche kritischen Äußerungen der Erstbeschwerdeführer in Österreich konkret getätigt hat und ob Personen, die sich öffentlich im Ausland kritisch über Tadschikistan äußern, eine Verfolgung droht. Dem angefochtenen Bescheid fehlt es daher an Feststellungen, die die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu tragen vermögen.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Diese Ermittlungsmängel schlagen im Wege des Familienverfahrens auch auf die übrigen Beschwerdeführer durch.
Unter diesen Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Gewährung des Status von Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher damit auseinanderzusetzen haben, ob die Wirbelsäulenverletzungen des Erstbeschwerdeführers mit seinem Vorbringen in Einklang zu bringen sind und diesbezüglich ein entsprechendes medizinisches Gutachten einzuholen haben. Darüber hinaus wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genauere Ermittlungen hinsichtlich der Oppositionspartei "Partei der islamischen Wiedergeburt" und den Konsequenzen einer (zumindest unterstellten) Mitgliedschaft bzw. Sympathie zu dieser Partei sowie zur Situation von Rückkehrern, die sich öffentlich im Ausland kritisch über die tadschikische Regierung äußerten, zu treffen haben. In weiterer Folge sind den Beschwerdeführern diese relevanten Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen und es hat aufgrund dieser eine entsprechende Würdigung des Sachverhaltes zu erfolgen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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