W141 2116354-1•BVwG W141 2116354-1
W141 2116354-1Tribunal administratif fédéral18 déc. 2015
ersatzlose Behebung, Parkausweis
W141 2116354-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER über die Beschwerde derXXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 09.09.2015, PN 7485330 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Duplikates des Ausweises gemäß § 29b StVO zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der zweite Spruchteil des Bescheides vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 25.06.2008 Inhaberin eines Behindertenpasses.
1.1. Mit Schreiben vom 05.05.2015, eingelangt am 08.05.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Parkausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, (Duplikats) gestellt.
1.2. Mit Schreiben vom 13.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass auf Grund der ab 01.01.2014 geltenden Rechtslage als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gilt.
Aufgrund der durchgeführten Erhebungen sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin einen Behindertenpass besitze, jedoch ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Die Beschwerdeführerin wurde daher ersucht, aktuelle fachärztliche Befunde in Kopie, an die belangte Behörde zu übermitteln.
1.3. Mittels Schreiben vom 03.06.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Diagnosebericht, XXXX vom 05.07.2012
? Röntgen Kniegelenke bds.,XXXX vom 07.04.2015
? Patientenbrief, Landesklinikum XXXX vom 29.03.2013 und 26.07.2013
? Untersuchungsprotokoll - Belastungs-EKG, Dr. XXXX vom 12.03.2013
? Magnetresonanz-Tomographie, XXXX vom 03.04.2012
? Magnetresonanz-Tomographie, XXXX vom 05.06.2013
2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 31.08.2015 von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Es besteht eine PaVK llb rechtes Bein, eine chronische Arthritis in den Fingergelenken, degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule, eine depressive Störung, 2008 Z.n. Ovarek- tomie bilateralis und 2009 Z.n. L-CHE.
Beruf: XXXX
Derzeitige Beschwerden: Schmerzen im LWS-Bereich ausstrahlend in das linke Bein, Schmerzen in der HWS, Schmerzen in den Fingergelenken, linken Ellbogen, nach kurzer Gehstrecke Schmerzen im rechten Bein
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Sevicar HCT, TASS, Venlafab, Trittico ret, bei Bedarf: Xanor, Xefo, Seractil, Miranax, Pan- toprazol
Sozialanamnese: XXXX.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Adipös.
Größe: 161 cm. Gewicht: 75 kg. Blutdruck: 150/80.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: XXXX-jährige Frau, kommt gehend ohne Begleitung in die Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Oberkiefervoll- und Unterkieferteilprothese. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, blande Narbe nach L-CHE,
Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Extremitäten: die Gelenke der OE und UE altersentsprechend frei beweglich, Varikositas rechts.
WS: In allen Abschnitten frei beweglich, Finger-Boden-Abstand: 0 cm.
Durchblutung: Fußpulse rechts nicht tastbar, Popliteapuls rechts abgeschwächt tastbar, sonst die Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild frei, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar.
Status Psychicus: Bewusstseinsklar, allseits orientiert, Gedächtnis und Konzentration unauffällig, Stimmungslage euthym.
Unter Berücksichtigung der arteriellen Verschlusskrankheit im rechten Bein (ohne Therapieindikation) und den degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule ist es trotzdem möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen zu verzeichnen ist, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist."
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.09.2015 hat die belangte Behörde in seinem zweiten Spruchpunkt den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 29b Abs. 1 StVO Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem BBG, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, auf Antrag ein Ausweis vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auszufolgen sei.
Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher abzuweisen gewesen.
Somit könne auch kein Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung ausgestellt werden.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 15.10.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Krankheitsverlaufes auf die Begünstigungen eines Behindertenausweises angewiesen sei. Speziell bei kälteren Temperaturen bereite ihr die mangelnde Durchblutung im rechten Bein (Verschlusskrankheit) und ebenso eine Spiralkanal Veränderung im linken Bein große Probleme. Die auftretenden Schmerzen beim Zurücklegen von längeren Wegstrecken würden ihr auch in beiden Fersen Probleme bereiten.
Da die Lage und die Verbindung der öffentlichen Verkehrsmittel in ihrem Ort nicht ausreichend gegeben sei, sei sie auf ihren PKW angewiesen um die täglichen Erledigungen wie Verpflegung und Arztbesuche durchführen zu können.
5. Mit Schreiben vom 14.12.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die XXXX um Übermittlung der bei der Bezirkshauptmannschaft aufliegenden Gutachten sowie eventuell erlassenen Bescheide.
Am 16.12.2015 langten die angeforderten Unterlagen der XXXX beim BVwG ein. Laut dem vorgelegten Akt wurde der Beschwerdeführerin am 09.01.2009 aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens vom selben Tag ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 ausgestellt.
In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 09.01.2009 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, in aufrechtem Gang, auch mit Benützung eines Stockes oder von Krücken, eine Wegstrecke von 300 m ohne Schmerzen zurückzulegen und sei daher dauernd stark gehbehindert. Die Diagnose habe ergeben, ein Bandscheibenvorfall und erhebliche Abnützungen der Lendenwirbelsäule sowie Durchblutungsstörungen des rechten Beines liegen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte bei der belangten Behörde am 05.05.2015, eingelangt am 08.05.2015, einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates ihres am 09.01.2009 von der XXXX ausgestellten Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses ohne Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
1.3. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines von der XXXX am 09.01.2009 unbefristet ausgestellten Parkausweises (Ausweis Nr. XXXX) gemäß § 29b StVO 1960.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Parkausweis ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem von der XXXX übermittelten Verwaltungsakt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat nicht vorgesehen ist, liegt somit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Gemäß § 29b Abs. 6 StVO verlieren Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.
Im gegenständlichen Fall begehrte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Duplikates ihres Parkausweises. Da ihr Parkausweis am 09.01.2009 unbefristet ausgestellt wurde, behält dieser Parkausweis seine Gültigkeit und ist ihr daher ein Duplikat auszustellen.
Da der zweite Teil des Spruchpunktes des Bescheides der belangten Behörde nicht erlassen hätte werden dürfen, war spruchgemäß zu entscheiden (BVwG vom 25.06.2015, W218 2017779-1/4E und BVwG vom 14.07.2015, W200 2106865-1/3 E).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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