BVwG W132 2108964-1

W132 2108964-1Tribunal administratif fédéral18 déc. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Kausalität, Schadenersatz, Verzicht

Texte intégral

BVwG W132 2108964-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2108964.1.00

Spruch

W132 2108964-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend das Verbrechensopfergesetz, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972 (VOG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 16.06.2014 den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.06.2013 auf Ersatz des Verdienstentganges sowie Gewährung einer Pflegezulage gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3, § 6 sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag vom 21. März 2013 auf Übernahme der Kosten für eine Brille, Zahnersatz sowie andere Hilfsmittel sowie auf Ersatz von Sachschäden im Wege der orthopädischen Versorgung, gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 8, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen (Spruchpunkt II.), die am 21. März 2013 beantragte Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 letzter Satz, sowie § 10 Abs. 1 VOG für die kausale Gesundheitsschädigung ab 01.04.2013 grundsätzlich bewilligt (Spruchpunkt III) und auf den Antrag vom 21. März gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG zwecks Aufarbeitung des Verbrechens die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung grundsätzlich bewilligt (Spruchpunkt IV).

Die Angaben des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer vom XXXX in einer Pflegefamilie, vom XXXX im Internat der XXXX , vom XXXX in einer Pflegefamilie und ab XXXX im Internat XXXX befunden habe. Lt. seinen Angaben sei der Beschwerdeführer während des Heimaufenthaltes Opfer psychischer, physischer und sexueller Gewalt, u.a. in Form von Schlägen, geworden. Betreffend die bei der Tat erlittenen Gesundheitsschädigungen seien psychische Leiden, eine Nasen-OP, eine Augen-OP, Angstzustände, Rechtschreibung sowie Depressionen vorgebracht worden.

Gemäß ärztlichem Gesamtgutachten der PVA vom April 2008 seien die Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein mittelgradig organisches Psychosyndrom bei Zustand nach langjährigem Alkohol- und Tranquilizermissbrauch sowie ein agitiert-depressives Zustandsbild mit soziophobischer und angstneurotischer Ausprägung. ln der Stellungnahme vom 13.05.2013 würden von Frau Dr. XXXX folgende Diagnosen angeführt: Persönlichkeitsstörung-impulsiv, depressiv, posttraumatische Belastungsreaktion, traumatische Gesichtsschädelverletzungen und Z.n. Alkoholabusus.

Lt. nervenfachärztlichem Aktengutachten vom 3.2.2014 sowie psychologischem Aktengutachten vom 14.01.2014, welche als schlüssig befunden und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt würden, leide der Beschwerdeführer an einer gemischten Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.9), einem organischen Psychosyndrom, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Zustand nach Alkoholabhängigkeit und Tranquilizerabusus. Die posttraumatische Belastungsstörung sei mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Missbrauch in der Kindheit und Jugend zurückzuführen. Arbeitsunfähigkeit liege aufgrund akausaler Leiden vor. Laut Pensionsgutachten vom 02.06.2008 sei die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des organischen Psychosyndroms bei Zustand nach langjährigem Alkohol- und Tranquilizermissbrauch sowie aufgrund eines agitiert-depressiven Zustandsbildes mit soziophobischer und angstneurotischer Ausprägung zuerkannt worden. Die kausale Gesundheitsschädigung habe den beruflichen Werdegang nicht maßgeblich beeinflusst, da die Alkoholkrankheit und deren Folgen nicht kausal auf die erlittenen Traumata zurückzuführen seien. Alleine schon die akausalen Leiden hätten eine kontinuierliche Beschäftigung verhindert. Eine Pflegestufe nach § 18 KOVG 1957 bzw. § 6 VOG könne nicht zuerkannt werden, da die kausalen Gesundheitsschädigungen nicht wesentliche Ursache für die Pflegebedürftigkeit seien. Bezüglich der beantragten orthopädischen Versorgung sowie des beantragten Ersatzes von Sachschäden wird angemerkt, dass kein Anhaltspunkt für einen Kausalzusammenhang zwischen den in der Kindheit und Jugend erlebten Misshandlungen und den vorgebrachten Schädigungen vorliege. Bezüglich einer Brille sowie sonstiger Hilfsmittel hätte der Beschwerdeführer weder medizinische Unterlagen vorgelegt, noch habe er angegeben, aufgrund welcher Schädigung diese notwendig sein sollten. Hinsichtlich des Zahnersatzes lägen keine Hinweise vor, dass die Zahnschäden aufgrund eines Vorsatzdeliktes im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zugefügt worden sein könnten bzw. dass aufgrund eines solchen Deliktes der Zahnersatz beschädigt worden sei. Heilfürsorge in Form von Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, würden grundsätzlich bewilligt, da die posttraumatische Belastungsstörung sowohl lt. psychologischem als auch nervenärztlichem Aktengutachten eine nachvollziehbare Folge der Misshandlungen sei und einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. Heilfürsorge in Form von Kostenübernahme betreffend allfällige Selbstbehalte werde für die kausalen Gesundheitsschädigungen grundsätzlich bewilligt, da mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass die posttraumatische Belastungsstörung auf die Misshandlungs- und Missbrauchserlebnisse während der Heimunterbringungen zurückzuführen sei.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben.

2. Der Beschwerdeführer hat am 17.11.2014 bei der belangten Behörde ohne Vorlage von Beweismitteln neuerlich einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG gestellt und in dem handschriftlich verfassten Schreiben als Betreff "Raub und Mordabsicht" angegeben.

Der Beschwerdeführer bringt vor, von XXXX bei der Firma XXXX (Tankstelle) gearbeitet zu haben. Eines Tages habe er Herrn XXXX (künftig: P.) aufgenommen. Dieser sei drogenabhängig gewesen und habe für einige Tage in XXXX , dem damaligen Wohnsitz des Beschwerdeführers, geschlafen. Während der Beschwerdeführer geschlafen habe, sei Herr P. mit einem Messer in das Schlafzimmer gekommen und habe Geld verlangt. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass sich das Geld in einer Umhängetasche befinde. Darin hätten sich die Einnahmen von einer ganzen Woche befunden. Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Exfrau seien schockiert gewesen. Nach einer Weile hätten sie die Gendarmerie in XXXX anrufen können. Herr P. sei in XXXX in einer Konditorei entdeckt worden und habe einen Gendarmeriebeamten gebissen. Der Beschwerdeführer hätte alles bezahlen müssen. Herr P. hätte einen Bewährungshelfer von der Freiung gehabt.

Das zweite Mal, als der Beschwerdeführer von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe er seine Exfrau gesucht. Diese sei mit Herrn XXXX (künftig: K.) im Kinderzimmer gelegen. Der Beschwerdeführer sei diesem leider unterlegen gewesen und daher in das Erdgeschoß gegangen, wo er sich auf die Matratze gelegt habe. Nach einiger Zeit sei seine Exfrau gekommen und habe sich neben den Beschwerdeführer gelegt. Nach einigen Minuten sei Herr K. gekommen und habe die Unterhose der Exfrau des Beschwerdeführers hingeschmissen. Der Beschwerdeführer habe dann alle Türen zugesperrt. Als Herr K. geschrien habe, er bringe alle um, seien der Beschwerdeführer und seine Exfrau in den ersten Stock und über das Fenster vom Dach ins Freie geflohen. Herr K. sei von der Gendarmerie gefasst und zu sechs Monaten Haft verurteilt worden. Seit den erlittenen sexuellen Übergriffen und diesem Terror in seinem Haus, hätte der Beschwerdeführer nicht arbeiten gehen können. Bis heute könne er das alles nicht vergessen. Diese zwei Fälle würden bei der XXXX Polizei aufliegen. Die Personen würden XXXX K. und P. XXXX heißen, den richtigen Vornamen kenne der Beschwerdeführer nicht.

2.1. Mittels Gesprächsnotiz vom 16.12.2014 hat die belangte Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer telefonisch um Übermittlung eines Antragsformblattes und um einen Termin für persönliche Vorsprache ersuche, der Termin sei für 08.01.2015 vereinbart worden.

Die belangte Behörde hat mittels Gesprächsnotiz über die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers am 08.01.2015 festgehalten, dass dieser in Begleitung seiner Gattin erschienen sei. Er sei informiert worden, dass über seinen Antrag betreffend seinen Heimaufenthalt bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Zum neuerlichen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges sowie Selbstbehalte habe der Beschwerdeführer angegeben, dieser betreffe Vorfälle ca. im Jahr XXXX . In beiden Fällen sei Anzeige erstattet worden und hätten Gerichtsverhandlungen stattgefunden. Vor welchem Gericht die Verhandlungen stattgefunden hätten, sei dem Beschwerdeführer nicht erinnerlich. Nach diesen Vorfällen, sei der Beschwerdeführer nur noch kurz Beschäftigungen nachgegangen. Vom Täter P. XXXX kenne er den Vornahmen nicht. Der Beschwerdeführer legt ein ausgefülltes und unterfertigtes Antragsformblatt betreffend Hilfeleistungen nach dem VOG vor, womit Ersatz von Verdienstentgang und Selbstbehalte begehrt werden. Er habe damals Gesundheitsschädigungen in Form von Angstzuständen erlitten und aufgrund dessen nicht mehr arbeiten können.

2.2. Mit den Schreiben vom 14.01.2015 hat die belangte Behörde von der Polizeiinspektion XXXX Daten zum Vorbringen des Beschwerdeführers angefragt.

2.2.1. Die Landespolizeidirektion XXXX hat mit dem Schreiben vom 16.01.2015 mitgeteilt, dass auf der PI XXXX aus den Jahren XXXX und XXXX keine Akten vorlägen. Aufgrund der vorhandenen Protokollbücher sei erhoben worden, dass XXXX eine Amtshandlung mit XXXX K. durchgeführt worden sei. Diese sei wegen Vergehen nach § 109, § 125 und § 136 StGB dem damaligen Kreisgericht XXXX angezeigt worden. Die Anzeige sei am 16.06.1975 an das Kreisgericht XXXX übermittelt und dort unter der Zahl XXXX geführt worden. Die Einlaufstelle des Landesgerichtes XXXX habe mitgeteilt, dass der Akt noch vorhanden sei. Als Beilage sei der per Fax übermittelte Aktenauszug angeschlossen. Der gesamte Akt könne vom Landesgericht angefordert werden.

Nachstehend angeführte Unterlagen waren dem Schreiben angeschlossen:

In der Anzeige an das Kreisgericht XXXX vom XXXX wird zur Darstellung der Tat im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr K. am XXXX gegen 21:30 Uhr, in das von den Eheleuten XXXX (künftig: N.) bewohnte Haus in XXXX gewaltsam eingedrungen sei und im Haus selbst in boshafter Weise und zwar vorsätzlich von drei Türen die Fenster eingeschlagen, sowie zwei Türen beschädigt habe. Weiters habe dieser durch seine Verletzungen, welche er sich beim Zerschlagen der Türglasscheibe zugezogen habe, in den Räumen der Mansardenwohnung und im Vorraum die Wände und den Fußboden mit Blut bespritzt. Durch diese Handlung sein ein Sachschaden in Höhe von ca. 5.000 ATS entstanden. Herr K. sei über ein Vordach auf das Dach des Wohnhauses gelangt und dort auf der rückwärtigen Seite bei einem Fenster, welches er vorher geöffnet habe, in den Schlafraum der Eheleute N. eingedrungen. Nachdem das Ehepaar N. und der dort genächtigte Herr XXXX (Künftig J.) durch ein Fenster der Mansardenwohnung über das Vordach ins Feie geflüchtet seien und die Tür hinter sich versperrt hätten, habe Herr K. als erstes die Türglasscheibe des Schlafraumes zerschlagen. Auf diese Weise sei K. dann in den Vorraum gelangt, von wo er in einen weiteren Raum durch Einschlagen des Fensters der Tür habe vordringen können. Hernach habe Herr K. das Schloss des Klosetts und die Tür vom Stiegenaufgang zur Mansardenwohnung beschädigt. Die Beschädigungen hätte Herr K. vermutlich deshalb begangen, weil er nach dem Ehepaar N. im Hause gesucht habe. Herr K. habe sich dann nach Vollendung der Tat in einem Notbett niedergelegt. Dort habe er durch einen Gendarmeriebeamten verhaftet werden können. Mit Stellungsanzeige sei Herr K. dann über richterliche Aufforderung in das Gefangenenhaus des Kreisgerichtes XXXX wegen Hausfriedensbruch und boshafter Sachbeschädigung eingeliefert worden. Das Ehepaar N. und Herr J. seien von Herrn K. zwar in Furcht und Unruhe versetzt, jedoch nicht an Leib und Leben bedroht worden, weil sie noch rechtzeitig die Flucht ins Feie hätten ergreifen können. Bevor Herr K. in das Haus des Ehepaares N. eingestiegen sei, habe er aus der unversperrten Garage den nicht zum Verkehr zugelassenen PKW ohne Einwilligung von Herrn J., dem Besitzer des PKW, in Besitz genommen und sei damit auf Gemeindestraßen und auf der Landeshauptstraße etwa 1 km gefahren. Hernach habe Herr K. das Fahrzeug mit einem vorderen Reifendefekt vor der Garage von Herrn N. abgestellt.

Zu den Beweismittel wird - auszugsweise - ausgeführt, dass das Gendarmerie-Postenkommando XXXX gegen 21:45 Uhr durch einen anonymen Anrufer telefonisch davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ein Mann am gleichen Abend gegen 21:30 Uhr, gewaltsam in das Haus von Herrn N. eingedrungen sei. Die Polizei sei dort gegen 22:10 Uhr eingetroffen und habe festgestellt, dass die Einwohner des Hauses nicht anwesend gewesen seien. Im Haus selbst habe Ruhe geherrscht. Kurze Zeit nach dem Eintreffen der Polizei, sei Herr N. zum Haus zurückgekehrt und habe erklärt, dass Herr K. durch das Mansardenfenster, nachdem er dieses eingeschlagen habe, eingestiegen sei. Herr N., seine Gattin und Herr J. hätten daraufhin die Flucht ergriffen. Herr N. gab an, dass sich Herr K. noch im Haus befinden müsse, dieser sei dann in einem Mansardenzimmer gestellt worden. Er habe aus Schnittverletzungen an den Händen, welche er sich durch das Einschlagen der Fensterscheiben zugefügt habe, geblutet. Bei Herrn K. seien deutliche Anzeichen einer Alkoholisierung erkennbar gewesen. Eine volle Berauschung habe jedoch nicht festgestellt werden können.

Am XXXX vom Richter des Kreisgerichtes XXXX als Zeuge einvernommen hat der Beschwerdeführer u.a. angegeben, sich dem Strafverfahren nicht als Privatbeteiligter anzuschließen. Er hat auch geklärt, dass er nach Rechtbelehrung nicht wolle, dass der Beschuldigte strafrechtlich verfolgt werde und er daher nach § 109 Abs. 2 StGB keine Ermächtigung zur Strafverfolgung gebe. Der Beschuldigte (Anmerkung: Herr K.) habe den Beschwerdeführer mit dessen Frau hintergangen, weshalb er ihn des Hauses verwiesen habe. Der Beschwerdeführer sei mit einem Bekannten gegen 2 Uhr Früh nach Hause gekommen und habe klopfen müssen um eintreten zu können. Dabei habe er bemerkt, dass der Beschuldigte aus dem Zimmer seiner Frau gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch zunächst nicht den Beschuldigten sondern seine Frau zur Rede gestellt. Diese habe eingestanden, mit dem Beschuldigten intim geworden zu sein. Daraufhin habe er den Beschuldigten zur Rede gestellt. Dies habe er deshalb nicht gleich gemacht, weil der Beschuldigte am Abend zuvor leicht alkoholisiert gewesen sei. Am nächsten Tag habe er ihn erst suchen müssen und ihn dann in einem Lokal in XXXX in stark alkoholisiertem Zustand gefunden. Der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten das Verhältnis mit seiner Frau vorgeworfen und gesagt, dass er gar nicht mehr zu kommen brauche. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er ihn hinausgeschmissen habe. Der Beschwerdeführer vermute jedoch, dass der Beschuldigte das nicht richtig verstanden habe, weil dieser zu betrunken gewesen sei. Als der Beschuldigte in das Haus eingedrungen sei, habe er irgendetwas geschrien, was habe er nicht verstanden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Situation angenommen, dass der Beschuldigte drohe, ohne aber hören zu können, was dieser gesagt habe. Der Beschuldigte hätte einen Schlüssel zu dem von ihm bewohnten Zimmer in der Mansarde gehabt. Das Haustor habe immer offen gestanden, der Beschuldigte hätte keinen Haustorschlüssel gehabt. In der Nacht des Vorfalles hätte der Beschuldigte seinen Zimmerschlüssel nicht bei sich gehabt, er hätte diesen stecken lassen. Der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten daher den Schlüssel nicht weggenommen. Durch die Haustür hätte der Beschuldigte nicht eintreten können, weil der Beschwerdeführer und seine Frau diesen vorher ausgesperrt hätten. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich bei der Gendarmerie die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt, weil er einen Zorn auf den Beschuldigten gehabt habe.

Mittlerweile habe sich die Mutter des Beschuldigten bereit erklärt, den Schaden zu ersetzen, daher wolle der Beschwerdeführer nicht, dass der Beschuldigte bestraft wird.

2.2.2. Mit dem E-Mail vom 19.01.2015 hat die Polizeiinspektion XXXX der belangten Behörde mitgeteilt, dass die angeforderten Akten (Anmerkung: hinsichtlich Herrn P.) nicht mehr zur Verfügung stünden, weil diese einer Skartierungspflicht unterliegen würden und entsprechend gelöscht würden.

2.3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.03.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

2.4. Mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 06.03.2015 hat die belangte Behörde zu einer vom Beschwerdeführer an den Herrn Bundespräsidenten gerichteten Beschwerde Stellung genommen.

2.5. Am 12.03.2015 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde per Fax Unterlagen über seine Lehrzeit übermittelt und telefonisch mitgeteilt, dass er nun einen Anwalt habe, welcher sich melden werde.

2.6. In der Folge wurde weder ein ergänzendes Vorbringen erstattet noch wurden Unterlagen vorgelegt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag vom 17.11.2014 auf Ersatz des Verdienstentganges sowie Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3, § 4 Abs. 2 letzter Satz sowie § 10 Abs. 1 VOG mit der Begründung abgewiesen, dass einerseits nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer durch die angegebenen Vorfälle aus den Jahren XXXX und XXXX Opfer einer zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist. Andererseits habe er auf Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet.

Die Angaben des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Vorfall betreffend Herrn P. XXXX keine Unterlagen hätten eingeholt werden können. Das Bezirkspolizeikommando XXXX habe angegeben, dass Aktenvorgänge einer Skartierungsfrist unterlägen und entsprechend gelöscht würden. Der angegebene Sachverhalt habe demnach nicht geprüft werden können.

Das betreffend die vom Beschwerdeführer gegen Herrn K. erhobenen Vorwürfe geführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass gegen Herrn K. an das damalige Kreisgericht XXXX , wegen § 109 StGB (Hausfriedensbruch), § 125 StGB (Sachbeschädigung) sowie § 136 StGB (unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen), eine Anzeige übermittelt worden sei. Bei den genannten Straftaten handle es sich nicht um solche, die unter § 1 Abs. 1 VOG fallen. Bei seiner Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass Herr K. bei ihm genächtigt habe, da er von seiner Mutter aus dem gemeinsamen Haus verwiesen worden sei. Als der Beschwerdeführer eines Abends nachhause gekommen sei, hätte er Herrn K. erwischt, wie dieser aus dem Zimmer der ehemaligen Frau des Beschwerdeführers gekommen sei. Darauf angesprochen habe diese gestanden, mit Herrn K. intim geworden zu sein. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Herrn K. aus der Wohnung verwiesen. Dieser sei in stark alkoholisiertem Zustand zurückgekehrt. Da Herr K. sich auf herkömmlichem Weg keinen Zugang habe verschaffen können, habe er diverse Scheiben eingeschlagen. Zunächst habe der Beschwerdeführer angegeben, dass Herr K. beim Eindringen in das Haus eine Drohung ausgestoßen habe. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer diese Aussage dahingehend korrigierten, dass Herr K. "irgendetwas geschrien habe", was genau hätte er jedoch nicht verstanden. Kurz nachdem Herr K. das Haus betreten habe, hätten sich der Beschwerdeführer bereits ins Freie gerettet. Im Zuge der Zeugeneinvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nicht wolle, dass der Beschuldigte strafrechtlich verfolgt würde, weshalb der Beschwerdeführer auch keine Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 109 Abs. 2 StGB gegeben habe. Er habe sich dem Verfahren auch nicht als Privatbeteiligter angeschlossen. Gemäß § 8 Abs. 3 VOG seien Personen von Hilfeleistungen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben.

Es könne hinsichtlich der geltend gemachten Vorfälle aus den Jahren XXXX und XXXX somit nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erlitten habe, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt hätte.

Nicht nachvollziehbar sei überdies, warum der Beschwerdeführer diese beiden Vorfälle nicht bereits bei seinem ersten Antrag um Ersatz des Verdienstentganges vom 21.03.2013 vorgebracht habe. Ergänzend wurde angemerkt, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen seien, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten wolle.

4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in der Sache P. XXXX und XXXX K. Einspruch erhoben werde. Er bedaure das Schreiben nicht selber verfasst zu haben, sondern dass seine Frau dieses geschrieben habe, weil er nicht rechtschreiben könne. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Herrn P. XXXX habe er nur bei sich schlafen lassen, weil dieser keine Unterkunft gehabt habe. Dass Herr P. drogenabhängig gewesen ist, habe der Beschwerdeführer erst von der Gendarmerie XXXX bei Wien erfahren. Herr P. habe dem Beschwerdeführer ein Messer angehalten und diesem gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht die gesamte Losung von der Tankstelle überreiche. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Herrn P. mitgeteilt, wo das Geld versteckt gewesen sei. Danach habe der Beschwerdeführer gewartet, bis Herr P. das Haus verlassen habe und hernach die Gendarmerie angerufen. Herr P. habe in Wien in einer anderen Wohnung in seinem Drogenrausch das WC mit einem Fenster verwechselt, sei in die Tiefe gestürzt und sei sofort tot gewesen. Vor dem Tod des Herrn P. habe der Beschwerdeführer erfahren, dass dieser in einer Konditorei eingebrochen und sich am Dachboden der Konditorei in einer Kiste versteckt habe. Dies habe ein Gendarmeriebeamter durch Zufall entdeckt. Herr P. habe den Beamten in den Finger gebissen und sei verhaftet worden.

Herr K. habe dem Beschwerdeführer auch gedroht ihn umzubringen, da dieser völlig betrunken gewesen sei. Bei der Einvernahme habe der Beschwerdeführer große Angst gehabt und daher auf eine weitere Anzeige verzichtet. Es sei bereits aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Heimen Vergewaltigungen erlitten habe, darum habe er er keine weiteren Schritte unternommen.

4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den XXXX eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Mit dem Schreiben vom XXXX hat sich der Beschwerdeführer für die Verhandlung entschuldigt, er habe an diesem Tag wegen seiner Psoriasis einen wichtigen Termin im AKH. Er sei jedoch auch psychisch nicht in der Lage vor Gericht zu erscheinen, weil er noch an Angstzuständen sowie schweren Depressionen leide und ihn seine Psychotherapeutin nicht begleiten könne.

Die für den XXXX anberaumte Verhandlung wurde mit Schreiben vom XXXX abberaumt. In einem wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom XXXX davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Mit den Schreiben vom 21.09.2015 und 24.09.2015 hat der Beschwerdeführer um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

4.2. Mit dem Schreiben vom 20.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer, und der belangte Behörde mitgeteilt, dass für den XXXX neuerlich eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.

Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen.

Eingangs hält die vorsitzende Richterin hält fest, dass über den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.06.2013 mit dem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.06.2014 rechtskräftig abgesprochen worden ist und fordert den Beschwerdeführer auf, die betreffend Herrn P. vorgebrachten Vorfälle näher auszuführen. Dieser beschreibt, was ihm erinnerlich ist. Zu dem Umstand, dass zu den geschilderten Vorfällen keine Unterlagen betreffend Anzeige bzw. Gerichtsverfahren aufliegen, konnte der Beschwerdeführer nichts angeben.

Zum Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren betreffend die gegen Herrn K. erhobenen Vorwürfe nicht als Privatbeteiligter angeschlossen und nach Rechtsbelehrung erklärt habe, dass er nicht wolle, dass der Beschuldigte strafrechtlich verfolgt werde, hat der Beschwerdeführer diesen Umstand kategorisch bestritten. Er hat Einsicht in den Verwaltungsakt genommen und bestätigt, dass es sich bei der Unterfertigung der gegenständlichen Niederschriften um seine eigenhändige Unterschrift handle. Trotzdem hat der Beschwerdeführer sein Verneinendes Vorbringen aufrecht gehalten. Er habe nicht auf die Bestrafung des Beschuldigten verzichtet und er habe von dessen Mutter auch kein Geld erhalten.

4.3. Mit Fax vom XXXX hat der Beschwerdeführer ein an seinen Sohn gerichtetes Schreiben betreffend die gescheiterte Ehe mit dessen Mutter vorgelegt. Handschriftlich wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer diesen Brief aus Rücksicht auf seinen Sohn nicht abgeschickt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

1.2. Es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, in der Zeit XXXX , als er eine Tankstelle betrieben hat, von einer Person, welcher er Obdach gewährt hat, in der Nacht aufgeweckt, mit einem Messer bedroht und aufgefordert worden ist, dieser die Einnahmen aus dem Verkauf an der Tankstelle zu überlassen.

1.3. Der Beschwerdeführer hat auf Schadenersatzansprüche aus den durch Herrn K. am XXXX gesetzten Handlungen verzichtet.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis.

Zu 1.2. und 1.3. Die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbrechens beruhen auf den im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegenden und im Verfahrensgang dargestellten Unterlagen in Verbindung mit dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen.

Die Angaben des Beschwerdeführers sind weder bewiesen noch geeignet belegt worden. Daher ist zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragten Hilfeleistungen nach dem VOG bzw. der Verwirklichung eines Ausschlussgrundes auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens abzustellen.

Im Rahmen der am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung persönlich einvernommen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen den erkennenden Senat zu überzeugen, Opfer des von ihm geltend gemachten - von Herrn P. begangenen - Verbrechens geworden zu sein.

Die diesbezüglichen Angaben waren widersprüchlich und größtenteils nicht plausibel.

Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum Herr P. den Beschwerdeführer aufgeweckt und mit dem Messer bedroht haben soll, wenn er lt. Angaben des Beschwerdeführers die Umhängetasche offensichtlich als Geldtasche habe erkennen müssen und diese am Nachttische neben dem Bett des Beschwerdeführers gestanden hätte (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"R: Hat er Sie gefragt, was sich in diese Tasche befindet?

BF: Nein, allerdings war ersichtlich, dass es sich um eine Geldtasche handelt. [...]

R: Wie ist es weitergegangen, nachdem Sie Hrn. XXXX die Tasche übergeben haben?

BF: Ich habe sie ihm nicht gegeben, er hat sie sich genommen.

R: Sie haben gesagt, die Tasche ist neben Ihrem Bett gestanden?

BF: Ja, am "Nachtkastel".

R: Warum hat er XXXX sich die Tasche einfach genommen und Sie aufzuwecken?

BF: Das weiß ich nicht, es müsste ein Polizeiprotokoll existieren."

Auf die Frage, welche behördlichen bzw. gerichtlichen Schritte die angebliche Anzeige nach sich gezogen hätte, antwortet der Beschwerdeführer ausweichend. Dass er sich diesbezüglich an nichts erinnern könne, steht nicht im Einklang mit den angegebenen Details zum behaupteten Tathergang. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer zwar die Einzelheiten zum geltend gemachten Vorgang gegenwärtig sind, er sich aber betreffend die Verfolgung der Anzeige an gar nichts erinnern kann.

Es ist auch nicht plausibel, dass kein Strafverfahren eingeleitet worden ist, wenn, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ein Raub zur Anzeige gelangt wäre (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"R: Können Sie sich erinnern, ob es damals zu diesem Vorfall mit Hrn. XXXX ein Verfahren gegeben hat?

BF: Verfahren hat es keines gegeben, aber Niederschrift und Anzeige hat es sicher gegeben.

R: Woran können Sie sich damals nach dem Vorfall mit Hrn. XXXX mit der Polizei erinnern?

BF: Ich werde wohl damals zu einer Niederschrift vorgeladen worden sein. [...]

R: Ich halte Ihnen noch einmal vor, dass das nicht nachvollziehbar ist, dass bei so einer Anzeige, kein Gerichtsverfahren folgt.

BF: Es wird wohl ein Verfahren gegeben haben, ich bin halt nicht vorgeladen worden.

R: Das ist nicht plausibel, dass Sie in einem Gerichtsverfahren nicht als Zeuge einvernommen worden sind.

BF: Das ist mir auch ein Rätsel.

BR: Wissen Sie noch das Datum, wann dieser Vorfall sich ereignet hat?

BF: Ich weiß es nicht mehr, es kann aber nicht Winter gewesen sein, sonst hätten wir nicht über das Dach gehen können."

Nach dem Zeitpunkt, wann er von dem angeblichen tödlichen Unfall des P. erfahren hat befragt, hat der Beschwerdeführer ausweichend geantwortet und konnte auch auf Vorhalt, dass Unfallberichte in Printmedien jeweils nur die Anfangsbuchstaben der Opfer nennen würden, nicht aufklären, wieso er gewusst habe, dass es sich um den P. gehandelt hat. Stattdessen hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass Herr P. einen Bewährungshelfer gehabt habe. Näher danach gefragt, kann er jedoch nicht aufklären, wieso er diesen zu kennen vermeint, obwohl er Herrn P. nie wieder gesehen hat und sich an kein Verfahren erinnern kann:

"R: Zeitungsberichte nennen bei Unfällen nicht den ganzen Namen der Betroffenen, wieso haben Sie damals geglaubt zu wissen, von wem bei diesem Fenstersturz gesprochen worden ist?

BF: Ich weiß es nicht genau, aber die alten Zeitungen müssten noch aufliegen. Er hatte einen Bewährungshelfer XXXX , ein Großer mit einem Vollbart.

BR: Namen wissen Sie nicht?

BF: Nein.

BR: Wieso kennen Sie den Bewährungshelfer?

BF: Ich weiß es nicht, ich kann mich nicht erinnern, ich habe so viel erlebt, vermutlich war er bei der Einvernahme anwesend.

R: Sie haben gesagt, Sie haben Hrn. XXXX nie wieder gesehen.

BF: Nachher nie wieder. Wie soll ich ihn gesehen haben?

R: Wenn Sie nie wieder Kontakt mit Hrn. XXXX gehabt haben, wie können Sie dann den Bewährungshelfer kennen?

BF: Das habe ich gerade gesagt, dass muss bei einer Einvernahme gewesen sein."

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verzichtes war nicht geeignet, die diesbezüglichen Aktenunterlagen in Zweifel zu ziehen.

Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer auf Schadenersatz durch Herrn K. verzichtet habe, streitet der Beschwerdeführer ab, bei Gericht einvernommen worden zu sein. Er gesteht jedoch zu, dass es sich bei der Fertigung der im Akt aufliegenden Einvernahmeprotokolle, welche u.a. den Verzicht dokumentieren, um seine eigenhändige Unterschrift handelt (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"R: Betreffend Hrn. XXXX liegen Unterlagen auf, d. h. diese Vorfälle sind aktenkundig.

BF: Das stimmt nicht, dass ich bei Gericht war.

R zeigt den BF die Kopie der Niederschrift auf welcher sich seine Unterschrift (AS 188).

BF: Ja, es handelt sich um meine Unterschrift, ich war aber sicher nie in XXXX . Die Unterlagen müssen aus XXXX von meiner Einvernahme sein. Auch habe ich von der Mutter von Hrn. XXXX , nie Geld erhalten.

R: Können Sie sich an den Richter erinnern?

BF: Nein, ich kann mich nicht erinnern. Vielleicht hat der XXXX das Geld bekommen.

R: Wer ist der XXXX ?

BF: Das war mein Bruder, der uns alles weggenommen hat, er war mein Adoptivbruder. Ich weiß nicht, warum ich damals verzichtet habe, es stimmt zwar, dass es sich hierbei um meine Unterschrift handelt, aber ich weiß es nicht mehr.

Insgesamt waren die Angaben des Beschwerdeführers unschlüssig, unplausibel und nicht glaubhaft. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die aufgezeigten Widersprüche aufzuklären.

Beweismittel, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers dokumentieren bzw. Anhaltspunkte enthalten, welche für die Zuverlässigkeit der Behauptungen sprechen, liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)

Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV 40. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KVOG 1957 beruft (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. (vgl. u.a. VwGH zu § 4 KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)

Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen.

Da das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - als nicht glaubhaft erachtet worden ist und keine Beweismittel vorliegen, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers dokumentieren bzw. Anhaltspunkte enthalten, welche für die Zuverlässigkeit der Behauptungen sprechen, kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer einer von ihm als P. bekannten Person begangenen Handlung geworden ist, welche mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht, rechtswidrig und vorsätzlichen begangen worden ist.

Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus. (VwGH 86/09/0085, 19.11.1986, zu § 4 KOVG)

Es bietet die Gesetzeslage keine Handhabe dafür, dass bei nicht geklärter Ursache einer Gesundheitsschädigung d.h. "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei. (VwGH vom 23.09.1993, Zl. 93/09/0221)

Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben. (§ 8 Abs. 3 VOG auszugsweise)

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Auswirkungen eines Verzichts auf VOG- Leistungen ist der Verzicht eines Verbrechensopfers auf Ansprüche gegen den Täter für künftige Leistungen oder den nach dem Verzicht liegenden Zeitraumes zulässig, weil Ansprüche des Opfers erst mit der Erbringung der Hilfeleistung durch das Bundessozialamt auf den Bund übergehen. (OGH vom 11.7.2002, 6 Ob 287/01a)

Der Beschwerdeführer war zwar nicht verpflichtet sich dem Strafverfahren gegen Herrn K. als Privatbeteiligter anzuschließen oder den Zivilrechtsweg zu beschreiten, er hat aber aufgrund der generalisierenden Umschreibung des Verzichts in § 8 Abs. 3 VOG einen Ausschlussgrund verwirklicht, indem er im gegen Herrn K. geführten Verfahren angegeben hat, dass er nach Rechtbelehrung nicht wolle, dass der Beschuldigte strafrechtlich verfolgt werde und er daher nach § 109 Abs. 2 StGB keine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteile. Dadurch hat der Beschwerdeführer auf Ansprüche gegen Herrn K. verzichtet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Rechtsbegriff zur Wahrscheinlichkeit ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. zur Frage des Vorliegens eines Ausschlussgrundes auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 8 Abs. 3 VOG stützen.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist. (Ro 2014/07/0053 v 28.05.2014)

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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